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Prospekt - Scope

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106 Andienungsvereinbarung Flex<br />

2. Mit Zugang der Ausübungserklärung bei der Treuhänderin (nachfolgend<br />

„Ausübungszeitpunkt“) kommt automatisch, jedoch vorbehaltlich<br />

nachfolgendem Abs. 3, ein Kaufvertrag über die Beteiligung<br />

zwischen MCE Schiffskapital und dem Investor nach Maßgabe der Regelungen<br />

dieser Vereinbarung zustande, ohne dass es einer weiteren<br />

Erklärung der MCE Schiffskapital gegenüber dem Investor bedürfte<br />

(nachfolgend „Anteilskaufvertrag“).<br />

3. In jedem Kalenderjahr können von den an der Fonds-KG beteiligten Investoren,<br />

die mit der MCE Schiffskapital dieser Vereinbarung entsprechende<br />

Vereinbarungen über Andienungsrechte Flex abgeschlossen<br />

haben, durch Ausübung ihrer Andienungsrechte Flex zusammen maximal<br />

Beteiligungen an der Fonds-KG in einem Gesamtumfang von 10 %<br />

des am Anfang des Kalenderjahres vorhandenen Kommanditkapitals<br />

der Fonds-KG veräußern, wobei von diesen 10 % pro Kalenderquartal<br />

des betreffenden Kalenderjahres jeweils nicht mehr als ein Viertel<br />

(also 2,5 % des vorstehend genannten Kommanditkapitals) veräußert<br />

werden können (nachfolgend einheitlich „Quartals-Ausübungsgrenze“<br />

bzw. „Jahres-Ausübungsgrenze“). Abweichend von Abs. 2 kommt daher<br />

der Anteilskaufvertrag mit dem Investor zunächst nicht zustande,<br />

sofern es vor dem Ausübungszeitpunkt im dann jeweils laufenden Kalenderquartal<br />

oder -jahr infolge der Ausübung von Andienungsrechten<br />

Flex, die anderen an der Fonds-KG beteiligten Investoren (nachfolgend<br />

„Co-Investoren“) eingeräumt worden sind, bereits zum Abschluss<br />

von Kaufverträgen zwischen der MCE Schiffskapital und diesen Co-<br />

Investoren über deren Beteiligungen an der Fonds-KG gekommen ist<br />

und die Summe der Nominalbeträge der auf diese verkauften Beteiligungen<br />

insgesamt entfallenden Kommanditeinlagen zusammen die<br />

jeweilige Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze erreicht. Gleiches<br />

gilt, wenn die jeweilige Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze<br />

im Ausübungszeitpunkt zwar noch nicht erreicht ist, aber durch den<br />

Abschluss des Anteilskaufvertrages mit dem Investor überschritten<br />

werden würde. In den vorgenannten Fällen wird der Investor zusammen<br />

mit etwaigen anderen Co-Investoren, die ihr entsprechendes Andienungsrecht<br />

Flex ebenfalls erst nach Erreichen der Quartals- bzw.<br />

Jahres-Ausübungsgrenze ausgeübt haben oder ausüben, auf einer von<br />

der Treuhänderin für die MCE Schiffskapital fortlaufend zu führenden<br />

„Warteliste“ eingetragen, und zwar in der Reihenfolge des Eingangs<br />

ihrer jeweiligen Ausübungserklärungen bei der Treuhänderin. Der Anteilskaufvertrag<br />

zwischen dem Investor und der MCE Schiffskapital<br />

kommt in diesem Fall entsprechend vorstehendem Abs. 2 (i) im Falle<br />

einer überschrittenen Quartals-Ausübungsgrenze am ersten Tag des<br />

der Ausübungserklärung nachfolgenden Kalenderquartals bzw. (ii) im<br />

Falle einer überschrittenen Jahres-Ausübungsgrenze am 1. Januar des<br />

der Ausübungserklärung nachfolgenden Kalenderjahres (nachfolgend<br />

jeweils „Ausweichtermin“) mit schuldrechtlicher Wirkung im Falle der<br />

vorstehenden Ziffer (i) zum letzten Tag des betreffenden Kalenderquartals<br />

und im Falle der vorstehenden Ziffer (ii) zum 31. März des betreffenden<br />

Kalenderjahres zustande, es sei denn (a) der Investor widerruft<br />

vor dem jeweiligen Ausweichtermin seine Ausübungserklärung<br />

schriftlich gegenüber der Treuhänderin oder (b) zum Ausweichtermin<br />

ist die auf das dann laufende Kalenderquartal bzw. -jahr anwendbare<br />

Quartals- bzw. Jahres-Ausübungsgrenze bereits dadurch erreicht<br />

worden, dass entsprechende Anteilskaufverträge mit Co-Investoren<br />

abgeschlossen worden sind, die auf der Warteliste im Rang vor dem<br />

Investor eingetragen sind. Im Falle des vorstehenden lit. (b) findet Satz<br />

5 dieses Abs. 3 auf den Investor in den folgenden Kalenderquartalen<br />

bzw. -jahren jeweils erneut Anwendung.<br />

Geht die Ausübungserklärung des Investors zeitgleich mit einer oder<br />

mehreren entsprechenden Ausübungserklärungen von Co-Investoren<br />

bei der Treuhänderin ein, und würde die betreffende Quartals- oder<br />

Jahres-Ausübungsgrenze erst überschritten, wenn Anteilskaufverträge<br />

mit dem Investor und allen betreffenden Co-Investoren abgeschlossen<br />

würden, nicht aber beim Abschluss von Anteilskaufverträgen nur mit<br />

dem Investor und/oder einzelnen der Co-Investoren, entscheidet die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds-KG darüber, mit wem<br />

MCE Schiffskapital noch im laufenden Kalenderquartal bzw. -jahr Anteilskaufverträge<br />

abschließt und wer statt dessen auf der Warteliste<br />

eingetragen wird.<br />

§ 3 Verkauf und Abtretung der Beteiligung<br />

1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages verkauft der<br />

Investor seine Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten mit schuldrechtlicher<br />

Wirkung zum Stichtag an die MCE Schiffskapital und erklärt<br />

bereits jetzt die Abtretung der Beteiligung an die MCE Schiffskapital<br />

unter der aufschiebenden Bedingung gemäß Abs. 2. Die MCE<br />

Schiffskapital nimmt bereits jetzt Verkauf und Abtretung an. „Stichtag“<br />

im Sinne dieser Vereinbarung ist<br />

a) grundsätzlich der letzte Tag des Kalenderquartals, in das der<br />

Ausübungszeitpunkt fällt; sofern zwischen dem Ausübungszeitpunkt<br />

und dem letzten Tag dieses Kalenderquartals weniger als<br />

vier Wochen liegen – der Tag des Ausübungszeitpunktes und<br />

der letzte Tag des Kalenderquartals nicht mitgerechnet –, ist der<br />

Stichtag abweichend von Vorstehendem der letzte Tag des darauf<br />

folgenden Kalenderquartals;<br />

b) in Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 5 (i) der letzte Tag des betreffenden<br />

folgenden Kalenderquartals und in Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 5<br />

(ii) der 31. März des betreffenden folgenden Kalenderjahres.<br />

2. Die Abtretung der Beteiligung erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung<br />

des Kaufpreises gemäß § 4 an den Investor.<br />

3. Da die dingliche Wirkung der Abtretung nicht zum jeweiligen Stichtag,<br />

sondern erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß<br />

Abs. 2 eintritt, werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen,<br />

wie sie stehen würden, wäre die dingliche Wirkung zum Stichtag<br />

eingetreten. Insbesondere, ohne Einschränkung des allgemeinen<br />

Grundsatzes nach vorstehendem Satz 1, stehen Auszahlungen nach<br />

dem Stichtag der MCE Schiffskapital zu, unabhängig vom Zeitpunkt<br />

etwaiger diesbezüglicher Beschlussfassungen der Fonds-KG und<br />

unabhängig davon, ob etwaige zugrunde liegende Gewinne auf den<br />

Zeitraum vor oder nach dem Stichtag entfallen; insoweit tritt der Investor<br />

unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses des Anteilskaufvertrages<br />

bereits jetzt an die dies annehmende MCE Schiffskapital<br />

sämtliche Rechte auf derartige Auszahlungen (einschließlich<br />

etwaiger Auszahlungen des Auseinandersetzungsguthabens und des<br />

anteiligen Liquidationsüberschusses) ab.<br />

§ 4 Kaufpreis/Nachrangabrede<br />

1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages schuldet die<br />

MCE Schiffskapital dem Investor für den Erwerb der Beteiligung einen<br />

Kaufpreis in Höhe des anteiligen, auf die Beteiligung entfallenden<br />

und gemäß nachfolgender Bestimmungen zu ermittelnden Net Asset<br />

Value der Fonds-KG zum Stichtag abzgl. eines Abschlags von 15 %.<br />

Der „Net Asset Value“ der Fonds-KG entspricht der Summe folgender<br />

Rechnungsposten:<br />

- die Summe der Werte aller von der Fonds-KG zum Stichtag gehaltenen<br />

Beteiligungen an Schiffsfonds (nachfolgend einzeln<br />

„Wert einer Schiffsbeteiligung“);<br />

- abzgl. aller Verbindlichkeiten der Fonds-KG i.S.d. § 266 Abs. 3 C.<br />

HGB zum Stichtag;<br />

- zzgl. aller liquiden Mittel der Fonds-KG i.S.d. § 266 Abs. 2 B. II. bis<br />

IV. HGB zum Stichtag.<br />

Der Wert einer Schiffsbeteiligung wird von der Fonds-KG unter Anwendung<br />

eines anerkannten Ertragswertverfahrens ermittelt, wobei<br />

von den anzusetzenden zukünftigen Einnahmen der betreffenden<br />

Schiffsgesellschaft und den zu erwartenden Wertzuwächsen abzuziehen<br />

sind (i) sämtliche zukünftigen operativen Kosten sowie Kosten

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