Prospekt - Scope
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80 Gesellschaftsverträge<br />
Werden der Fonds-KG ausländische Urkunden zum Nachweis der Erben-<br />
oder Vermächtnisnehmerstellung oder der Verfügungsbefugnis<br />
vorgelegt, ist die Fonds-KG berechtigt, auf Kosten dessen, der seine<br />
Berechtigung auf die ausländische Urkunde stützt, die ausländischen<br />
Urkunden übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten über<br />
die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />
3. Eine Auseinandersetzung unter den Erben hat unter Beachtung der<br />
Regelungen des § 20 Abs. 1 bis 6 zu erfolgen. Bis zum Abschluss<br />
der Auseinandersetzung werden die Erben weiterhin ausschließlich<br />
durch den gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten.<br />
§ 22 Kündigung<br />
1. Jeder Gesellschafter kann die Fonds-KG mit einer Frist von drei Monaten<br />
zum Ablauf eines Geschäftsjahres, jedoch erstmals zum 31. Dezember<br />
2022 ordentlich kündigen, wobei Thesaurus-Investoren die Kündigung<br />
der Fonds-KG nur gemeinsam mit der Kündigung der Thesaurus-KG<br />
erklären können, sofern die Thesaurus-KG zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung<br />
noch nicht beendet ist. Abweichend von vorstehendem<br />
können die Gründungskommanditisten nach Schließung des Fonds<br />
ihre für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen mit einer<br />
Frist von einer Woche zum Ende eines jeden Kalenderquartals ganz<br />
oder teilweise ordentlich kündigen. Die außerordentliche Kündigung<br />
aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.<br />
2. Jede Kündigung der Fonds-KG ist mittels eingeschriebenen Briefes<br />
gegenüber der Komplementärin zu erklären.<br />
3. Die Treuhänderin kann den für Rechnung der Treugeber gehaltenen<br />
Teil ihrer Kommanditeinlage auch teilweise kündigen, sobald und soweit<br />
Treugeber, die nicht als Kommanditisten im Handelsregister der<br />
Fonds-KG eingetragen sind, der Treuhänderin gegenüber das Treuhandverhältnis<br />
unter Beachtung der Formen und Fristen des Treuhandvertrages<br />
gekündigt haben, wobei sich in diesem Fall die ggf.<br />
anwendbare Kündigungsfrist des vorstehenden Abs. 1 für die Kündigungserklärung<br />
der Treuhänderin um eine Woche verkürzt.<br />
§ 23 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Fonds-KG<br />
nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgeführt.<br />
2. Ein Gesellschafter scheidet in folgenden Fällen und zu den folgenden<br />
Zeitpunkten aus der Fonds-KG aus:<br />
a) Wirksame Kündigung der Fonds-KG durch den Gesellschafter gemäß<br />
§ 22: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung<br />
bei der Komplementärin, in keinem Fall aber vor<br />
Wirksamwerden der Kündigung;<br />
b) Pfändung des Kommanditanteiles an der oder des Abfindungsanspruches<br />
(Auseinandersetzungsguthaben) gegen die Fonds-KG<br />
oder, im Falle eines Thesaurus-Investors, Thesaurus-KG durch<br />
Gläubiger des Gesellschafters, sofern die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
nicht innerhalb von vier Wochen aufgehoben werden,<br />
wobei jedoch die Komplementärin berechtigt ist, die vorgenannte<br />
Frist nach eigenem Ermessen zu verlängern: Ausscheiden<br />
zum Zeitpunkt des Fristablaufes;<br />
c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />
Gesellschafters oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse:<br />
Ausscheiden zum Zeitpunkt des Beschlusses des Insolvenzgerichtes;<br />
d) Erhebung der Klage auf Auflösung der Fonds-KG oder, im Falle<br />
eines Thesaurus-Investors, der Thesaurus-KG durch den Gesellschafter:<br />
Ausscheiden zum Zeitpunkt der Rechtskraft einer stattgebenden<br />
gerichtlichen Entscheidung;<br />
e) Ausschluss des Gesellschafters aus der Fonds-KG gemäß § 8 Abs. 5<br />
durch schriftliche Erklärung der Komplementärin: Ausscheiden<br />
zum Zeitpunkt des Zuganges der Erklärung bei dem Gesellschafter;<br />
f) Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 133, 140<br />
HGB in der Person eines Gesellschafters – ein solcher liegt im<br />
Falle eines Thesaurus-Investors insbesondere vor, wenn der Gesellschafter<br />
aus der Thesaurus-KG ausgeschlossen wird –, und<br />
infolgedessen Beschlussfassung über den Ausschluss dieses<br />
Gesellschafters aus der Fonds-KG: Ausscheiden zum Zeitpunkt<br />
des Zuganges einer Niederschrift des Beschlusses bzw. der<br />
diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung bei dem betreffenden<br />
Gesellschafter.<br />
3. Vorstehender Abs. 2 gilt für die nicht als Kommanditisten im Handelsregister<br />
eingetragenen Treugeber entsprechend, jedoch mit der<br />
Maßgabe, dass in einem solchen Fall die Treuhänderin anteilig mit<br />
dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der Fonds-KG ausscheidet, den<br />
sie treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber hält.<br />
4. Sofern die Komplementärin vollständig aus der Fonds-KG ausscheidet,<br />
hat die Gesellschafterversammlung unverzüglich mit einfacher<br />
Mehrheit eine neue Komplementärin zu bestimmen, die, soweit möglich,<br />
zum Zeitpunkt des Ausscheidens der bisherigen Komplementärin<br />
in die Fonds-KG eintreten soll. Die die Komplementärin betreffenden<br />
Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages bleiben in diesem Fall<br />
unverändert.<br />
5. Der Kommanditistin MCE Schiffskapital steht das Sonderrecht zu, jederzeit<br />
und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
im Namen aller Kommanditisten der Fonds-KG mit der Komplementärin<br />
eine Vereinbarung über den Austritt der Komplementärin aus der<br />
Fonds-KG bei gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE Schiffskapital<br />
zu benennenden Gesellschaft als neuer persönlich haftender Gesellschafterin<br />
zur Fonds-KG abzuschließen, ohne dass für die Wirksamkeit<br />
und Durchführung einer solchen Vereinbarung und der damit erfolgenden<br />
Auswechslung der persönlich haftenden Gesellschafterin der<br />
Fonds-KG ein zustimmender Beschluss der übrigen Gesellschafter<br />
der Fonds-KG erforderlich wäre, wobei die übrigen Gesellschafter der<br />
Fonds-KG jedoch auf Verlangen der MCE Schiffskapital zur Fassung<br />
eines solchen vorsorglichen Zustimmungsbeschlusses verpflichtet<br />
sind. Die MCE Schiffskapital ist jedoch nicht berechtigt, in der vorgenannten<br />
Vereinbarung zusätzliche Verpflichtungen, insbesondere<br />
finanzieller Natur, zu Lasten der übrigen Kommanditisten zu begründen.<br />
Die die Komplementärin betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
bleiben in einem solchen Fall der Auswechslung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fonds-KG unverändert.<br />
§ 24 Abfindung<br />
1. Scheidet ein Kommanditist ohne Rechtsnachfolger aus der Fonds-KG<br />
aus, steht ihm eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />
zu.<br />
2. Sofern ein Kommanditist von der Komplementärin gemäß § 8 Abs. 5<br />
ausgeschlossen wird, erhält er nur den ggf. von ihm tatsächlich eingezahlten<br />
Beteiligungsbetrag – abzüglich der darauf anteilig entfallenden,<br />
in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unter<br />
den Ziffern 2. und 3. genannten Vergütungen und sonstigen Kosten<br />
der Vermögensanlage – zurück, nicht aber eine etwaige von ihm gezahlte<br />
Prämie, und in keinem Fall indes mehr, als den gemäß nachstehendem<br />
Abs. 3 (ggf. in Verbindung mit Abs. 7) ermittelten Betrag. Die<br />
Regelungen der nachstehenden Abs. 8 Satz 1, 2 und 4, Abs. 9 und 10<br />
bleiben unberührt.<br />
3. In allen anderen Fällen erhält der Kommanditist – vorbehaltlich nachstehendem<br />
Abs. 7 – als Abfindung den anteiligen, auf seine Beteiligung<br />
entfallenden, gemäß nachfolgender Bestimmungen zu ermittelnden<br />
Net Asset Value der Fonds-KG (i) zum Ende des Kalenderquartals,<br />
in dem er aus der Fonds-KG ausscheidet, bzw. (ii) in Fällen einer ordentlichen<br />
Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember<br />
des Jahres, mit Wirkung zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird,<br />
jedoch nicht mehr als der Verkehrswert der Beteiligung, bzw. (iii) in