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Prospekt - Scope

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80 Gesellschaftsverträge<br />

Werden der Fonds-KG ausländische Urkunden zum Nachweis der Erben-<br />

oder Vermächtnisnehmerstellung oder der Verfügungsbefugnis<br />

vorgelegt, ist die Fonds-KG berechtigt, auf Kosten dessen, der seine<br />

Berechtigung auf die ausländische Urkunde stützt, die ausländischen<br />

Urkunden übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten über<br />

die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

3. Eine Auseinandersetzung unter den Erben hat unter Beachtung der<br />

Regelungen des § 20 Abs. 1 bis 6 zu erfolgen. Bis zum Abschluss<br />

der Auseinandersetzung werden die Erben weiterhin ausschließlich<br />

durch den gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten.<br />

§ 22 Kündigung<br />

1. Jeder Gesellschafter kann die Fonds-KG mit einer Frist von drei Monaten<br />

zum Ablauf eines Geschäftsjahres, jedoch erstmals zum 31. Dezember<br />

2022 ordentlich kündigen, wobei Thesaurus-Investoren die Kündigung<br />

der Fonds-KG nur gemeinsam mit der Kündigung der Thesaurus-KG<br />

erklären können, sofern die Thesaurus-KG zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung<br />

noch nicht beendet ist. Abweichend von vorstehendem<br />

können die Gründungskommanditisten nach Schließung des Fonds<br />

ihre für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen mit einer<br />

Frist von einer Woche zum Ende eines jeden Kalenderquartals ganz<br />

oder teilweise ordentlich kündigen. Die außerordentliche Kündigung<br />

aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.<br />

2. Jede Kündigung der Fonds-KG ist mittels eingeschriebenen Briefes<br />

gegenüber der Komplementärin zu erklären.<br />

3. Die Treuhänderin kann den für Rechnung der Treugeber gehaltenen<br />

Teil ihrer Kommanditeinlage auch teilweise kündigen, sobald und soweit<br />

Treugeber, die nicht als Kommanditisten im Handelsregister der<br />

Fonds-KG eingetragen sind, der Treuhänderin gegenüber das Treuhandverhältnis<br />

unter Beachtung der Formen und Fristen des Treuhandvertrages<br />

gekündigt haben, wobei sich in diesem Fall die ggf.<br />

anwendbare Kündigungsfrist des vorstehenden Abs. 1 für die Kündigungserklärung<br />

der Treuhänderin um eine Woche verkürzt.<br />

§ 23 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Fonds-KG<br />

nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgeführt.<br />

2. Ein Gesellschafter scheidet in folgenden Fällen und zu den folgenden<br />

Zeitpunkten aus der Fonds-KG aus:<br />

a) Wirksame Kündigung der Fonds-KG durch den Gesellschafter gemäß<br />

§ 22: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung<br />

bei der Komplementärin, in keinem Fall aber vor<br />

Wirksamwerden der Kündigung;<br />

b) Pfändung des Kommanditanteiles an der oder des Abfindungsanspruches<br />

(Auseinandersetzungsguthaben) gegen die Fonds-KG<br />

oder, im Falle eines Thesaurus-Investors, Thesaurus-KG durch<br />

Gläubiger des Gesellschafters, sofern die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

nicht innerhalb von vier Wochen aufgehoben werden,<br />

wobei jedoch die Komplementärin berechtigt ist, die vorgenannte<br />

Frist nach eigenem Ermessen zu verlängern: Ausscheiden<br />

zum Zeitpunkt des Fristablaufes;<br />

c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />

Gesellschafters oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse:<br />

Ausscheiden zum Zeitpunkt des Beschlusses des Insolvenzgerichtes;<br />

d) Erhebung der Klage auf Auflösung der Fonds-KG oder, im Falle<br />

eines Thesaurus-Investors, der Thesaurus-KG durch den Gesellschafter:<br />

Ausscheiden zum Zeitpunkt der Rechtskraft einer stattgebenden<br />

gerichtlichen Entscheidung;<br />

e) Ausschluss des Gesellschafters aus der Fonds-KG gemäß § 8 Abs. 5<br />

durch schriftliche Erklärung der Komplementärin: Ausscheiden<br />

zum Zeitpunkt des Zuganges der Erklärung bei dem Gesellschafter;<br />

f) Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 133, 140<br />

HGB in der Person eines Gesellschafters – ein solcher liegt im<br />

Falle eines Thesaurus-Investors insbesondere vor, wenn der Gesellschafter<br />

aus der Thesaurus-KG ausgeschlossen wird –, und<br />

infolgedessen Beschlussfassung über den Ausschluss dieses<br />

Gesellschafters aus der Fonds-KG: Ausscheiden zum Zeitpunkt<br />

des Zuganges einer Niederschrift des Beschlusses bzw. der<br />

diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung bei dem betreffenden<br />

Gesellschafter.<br />

3. Vorstehender Abs. 2 gilt für die nicht als Kommanditisten im Handelsregister<br />

eingetragenen Treugeber entsprechend, jedoch mit der<br />

Maßgabe, dass in einem solchen Fall die Treuhänderin anteilig mit<br />

dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der Fonds-KG ausscheidet, den<br />

sie treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber hält.<br />

4. Sofern die Komplementärin vollständig aus der Fonds-KG ausscheidet,<br />

hat die Gesellschafterversammlung unverzüglich mit einfacher<br />

Mehrheit eine neue Komplementärin zu bestimmen, die, soweit möglich,<br />

zum Zeitpunkt des Ausscheidens der bisherigen Komplementärin<br />

in die Fonds-KG eintreten soll. Die die Komplementärin betreffenden<br />

Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages bleiben in diesem Fall<br />

unverändert.<br />

5. Der Kommanditistin MCE Schiffskapital steht das Sonderrecht zu, jederzeit<br />

und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

im Namen aller Kommanditisten der Fonds-KG mit der Komplementärin<br />

eine Vereinbarung über den Austritt der Komplementärin aus der<br />

Fonds-KG bei gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE Schiffskapital<br />

zu benennenden Gesellschaft als neuer persönlich haftender Gesellschafterin<br />

zur Fonds-KG abzuschließen, ohne dass für die Wirksamkeit<br />

und Durchführung einer solchen Vereinbarung und der damit erfolgenden<br />

Auswechslung der persönlich haftenden Gesellschafterin der<br />

Fonds-KG ein zustimmender Beschluss der übrigen Gesellschafter<br />

der Fonds-KG erforderlich wäre, wobei die übrigen Gesellschafter der<br />

Fonds-KG jedoch auf Verlangen der MCE Schiffskapital zur Fassung<br />

eines solchen vorsorglichen Zustimmungsbeschlusses verpflichtet<br />

sind. Die MCE Schiffskapital ist jedoch nicht berechtigt, in der vorgenannten<br />

Vereinbarung zusätzliche Verpflichtungen, insbesondere<br />

finanzieller Natur, zu Lasten der übrigen Kommanditisten zu begründen.<br />

Die die Komplementärin betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

bleiben in einem solchen Fall der Auswechslung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fonds-KG unverändert.<br />

§ 24 Abfindung<br />

1. Scheidet ein Kommanditist ohne Rechtsnachfolger aus der Fonds-KG<br />

aus, steht ihm eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />

zu.<br />

2. Sofern ein Kommanditist von der Komplementärin gemäß § 8 Abs. 5<br />

ausgeschlossen wird, erhält er nur den ggf. von ihm tatsächlich eingezahlten<br />

Beteiligungsbetrag – abzüglich der darauf anteilig entfallenden,<br />

in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unter<br />

den Ziffern 2. und 3. genannten Vergütungen und sonstigen Kosten<br />

der Vermögensanlage – zurück, nicht aber eine etwaige von ihm gezahlte<br />

Prämie, und in keinem Fall indes mehr, als den gemäß nachstehendem<br />

Abs. 3 (ggf. in Verbindung mit Abs. 7) ermittelten Betrag. Die<br />

Regelungen der nachstehenden Abs. 8 Satz 1, 2 und 4, Abs. 9 und 10<br />

bleiben unberührt.<br />

3. In allen anderen Fällen erhält der Kommanditist – vorbehaltlich nachstehendem<br />

Abs. 7 – als Abfindung den anteiligen, auf seine Beteiligung<br />

entfallenden, gemäß nachfolgender Bestimmungen zu ermittelnden<br />

Net Asset Value der Fonds-KG (i) zum Ende des Kalenderquartals,<br />

in dem er aus der Fonds-KG ausscheidet, bzw. (ii) in Fällen einer ordentlichen<br />

Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember<br />

des Jahres, mit Wirkung zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird,<br />

jedoch nicht mehr als der Verkehrswert der Beteiligung, bzw. (iii) in

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