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Prospekt - Scope

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des Kapitaldienstes für etwaig von der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />

aufgenommenes Fremdkapital, (ii) stille Beteiligungen, bevorrechtigtes<br />

Kapital sowie vergleichbare Passivpositionen zum Nennwert<br />

sowie auf diese entfallende Zinsen und Kosten. Der so ermittelte<br />

Wert ist auf den Stichtag abzuzinsen. Die Forderungen der Schiffsgesellschaft<br />

i.S.d. § 266 Abs. 2 B.II.1 bis 3 HGB zum Stichtag sind zum<br />

abgezinsten Barwert hinzuzurechnen, Rückstellungen der Schiffsgesellschaft<br />

i.S.d. § 266 Abs. 3 B. HGB und Verbindlichkeiten der Schiffsgesellschaft<br />

i.S.d. § 266 Abs. 3 C. HGB, jeweils zum Stichtag sind vom<br />

abgezinsten Barwert abzuziehen.<br />

Der Net Asset Value der Fonds-KG wird von der Fonds-KG fortlaufend<br />

für jedes Kalenderquartal ermittelt, und zwar unabhängig davon ob<br />

der Investor oder Co-Investoren ihr Andienungsrecht Flex in dem betreffenden<br />

Kalenderquartal ausüben. Diese Ermittlung des Net Asset<br />

Value durch die Fonds-KG ist verbindlich für die Berechnung des dem<br />

Investor von der MCE Schiffskapital für seine Beteiligung geschuldeten<br />

Kaufpreises. Der Investor kann den jeweils letzten ermittelten<br />

Net Asset Value der Fonds-KG bei der Treuhänderin telefonisch, per<br />

E-Mail oder Telefax abfragen.<br />

2. Der Kaufpreis in der aufgrund der Ermittlung des Net Asset Value<br />

durch die Fonds-KG berechneten Höhe ist fällig und zahlbar zum Ende<br />

des dem Stichtag folgenden Kalenderquartals. Die Zahlung erfolgt<br />

auf das in der Beitrittserklärung des Investors angegebene Konto,<br />

sofern der Investor der Treuhänderin als Vertreterin der MCE Schiffskapital<br />

nicht zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf<br />

diese Vereinbarung ein abweichendes Konto mitgeteilt hat.<br />

3. Im Falle der Liquidation oder Insolvenz der MCE Schiffskapital tritt<br />

der Investor mit seinem Anspruch gegen MCE Schiffskapital auf Zahlung<br />

des Kaufpreises gemäß diesem § 4 gegenüber allen Ansprüchen<br />

anderer Gläubiger der MCE Schiffskapital im Rang zurück und steht,<br />

auch im Rahmen einer etwaigen Schlussverteilung gemäß § 199 InsO,<br />

gleichrangig neben den Aktionären der MCE Schiffskapital (Nachrangabrede).<br />

Die Geltendmachung des Anspruchs des Investors gegen<br />

MCE Schiffskapital auf Zahlung des Kaufpreises gemäß diesem § 4 ist<br />

außerdem solange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund<br />

für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der<br />

MCE Schiffskapital herbeiführen würde.<br />

§ 5 Garantien und sonstige Erklärungen des Investors<br />

1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages garantiert der<br />

Investor der MCE Schiffskapital im Wege eines selbständigen Garantieversprechens<br />

bereits jetzt, dass die nachfolgenden Angaben jeweils<br />

im Ausübungszeitpunkt und zum Stichtag zutreffend sein werden:<br />

a) Der Investor ist der alleinige rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer<br />

der Beteiligung, die wirksam begründet und frei von jeglichen<br />

Belastungen und frei von Rechten Dritter ist.<br />

b) Der Investor hat das Recht, über die Beteiligung frei zugunsten<br />

der MCE Schiffskapital zu verfügen, ohne dass er hierzu die Zustimmung<br />

eines Dritten benötigt und ohne dass eine solche Verfügung<br />

die Rechte eines Dritten verletzen würde.<br />

c) Über das Vermögen des Investors ist weder ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder ein Insolvenzeröffnungsverfahren beantragt<br />

noch wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels<br />

Masse abgelehnt.<br />

2. Der Investor verpflichtet sich im Übrigen, ab Abgabe der Ausübungserklärung<br />

a) nicht mehr anderweitig über seine Beteiligung zu verfügen;<br />

b) die Fonds-KG nicht zu kündigen;<br />

c) das mit der Beteiligung verbundene Stimmrecht bis zum Stichtag<br />

nur noch in Absprache mit der MCE Schiffskapital und nach dem<br />

Stichtag nur noch in Übereinstimmung mit ausdrücklich erteilten<br />

Weisungen der MCE Schiffskapital auszuüben.<br />

§ 6 Handelsregistereintragung/Vollmacht<br />

1. Sofern der Investor direkt als Kommanditist der Fonds-KG im Handelsregister<br />

eingetragen ist, wird die Treuhänderin aufgrund der ihr<br />

vom Investor erteilten Handelsregistervollmacht die Übertragung<br />

der Beteiligung auf die MCE Schiffskapital im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

zur Eintragung in das Handelsregister anmelden,<br />

unverzüglich nachdem ihr die MCE Schiffskapital die Zahlung des<br />

Kaufpreises gemäß § 4 an den Investor durch Vorlage eines entsprechenden<br />

Überweisungsbeleges nachgewiesen hat.<br />

2. Der Investor bevollmächtigt die MCE Schiffskapital und die Treuhänderin,<br />

alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und<br />

anzunehmen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendig<br />

oder zweckmäßig sind.<br />

§ 7 Prämie für die Einräumung des Andienungsrechtes Flex<br />

1. Der Investor schuldet der MCE Schiffskapital als Gegenleistung für die<br />

Einräumung des Andienungsrechtes Flex nach dieser Vereinbarung<br />

eine Prämie in Höhe von 5 % des vom Investor in seiner Beitrittserklärung<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrages (ohne Abzug etwaiger dem<br />

Investor gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG<br />

gewährter Skonti), die nach näherer Maßgabe der Beitrittserklärung<br />

fällig und zahlbar ist (vorstehend und nachfolgend „Prämie“).<br />

2. Die Fonds-KG, die von der MCE Schiffskapital zur Einziehung der<br />

Prämie beim Investor ermächtigt ist, ist zur unverzüglichen Weiterleitung<br />

der Prämie an die MCE Schiffskapital verpflichtet. Die<br />

Fonds-KG ist berechtigt, einem Investor, der sich bereits im Rahmen<br />

früherer, von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierter öffentlicher<br />

Beteiligungsangebote an einer oder mehreren Fondsgesellschaften<br />

mittelbar oder unmittelbar beteiligt hat, ein Skonto auf die<br />

Prämie einzuräumen.<br />

3. Die Prämie ist von der MCE Schiffskapital nicht zurückzuzahlen, wenn<br />

das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 8 erlischt.<br />

§ 8 Erlöschen des Angebotes<br />

Das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 1 erlischt automatisch und<br />

ohne, dass es hierzu einer gesonderten Erklärung gegenüber dem Investor<br />

bedarf,<br />

1. wenn der Investor aus der Fonds-KG ausgeschlossen wird, bzw. –<br />

im Falle einer mittelbaren Beteiligung des Investors an der Fonds-<br />

KG – die Treuhänderin mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der<br />

Fonds-KG ausgeschlossen wird, den sie für Rechnung des Investors<br />

hält, insbesondere im Falle eines Ausschlusses wegen nicht rechtzeitiger<br />

Zahlung des vom Investor geschuldeten Beteiligungsbetrages;<br />

2. wenn der Investor die Prämie gemäß § 7 trotz schriftlicher Fristsetzung<br />

mit Ablehnungsandrohung nicht vollständig gezahlt hat;<br />

3. sofern und soweit die Beteiligung des Investors auf einen Dritten<br />

übertragen wird oder übergeht (mit Ausnahme von Übertragungen<br />

im Wege der Schenkung und infolge Erbfalles, die das Angebot unberührt<br />

lassen und bei denen der Investor zur Übertragung des Andienungsrechtes<br />

Flex im entsprechenden Umfang auf den Erwerber der<br />

Beteiligung berechtigt ist), wobei im Falle der Übertragung bzw. des<br />

Überganges nur eines Teils der Beteiligung das Andienungsrecht Flex<br />

für den beim Investor verbleibenden Teil der Beteiligung bestehen<br />

bleibt;<br />

4. wenn der Investor vor oder am Stichtag die Kündigung der Fonds-KG<br />

oder des Treuhandvertrages erklärt;<br />

5. wenn vor dem Ausübungszeitpunkt oder, im Falle des § 2 Abs. 3 Satz<br />

5, vor dem Ausweichtermin die Fonds-KG aufgelöst oder über ihr Vermögen<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />

6. wenn der Investor ein etwaiges ihm von der MCE Schiffskapital eingeräumtes<br />

Andienungsrecht Klassik ausgeübt hat.

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