Prospekt - Scope
Prospekt - Scope
Prospekt - Scope
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
107<br />
des Kapitaldienstes für etwaig von der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />
aufgenommenes Fremdkapital, (ii) stille Beteiligungen, bevorrechtigtes<br />
Kapital sowie vergleichbare Passivpositionen zum Nennwert<br />
sowie auf diese entfallende Zinsen und Kosten. Der so ermittelte<br />
Wert ist auf den Stichtag abzuzinsen. Die Forderungen der Schiffsgesellschaft<br />
i.S.d. § 266 Abs. 2 B.II.1 bis 3 HGB zum Stichtag sind zum<br />
abgezinsten Barwert hinzuzurechnen, Rückstellungen der Schiffsgesellschaft<br />
i.S.d. § 266 Abs. 3 B. HGB und Verbindlichkeiten der Schiffsgesellschaft<br />
i.S.d. § 266 Abs. 3 C. HGB, jeweils zum Stichtag sind vom<br />
abgezinsten Barwert abzuziehen.<br />
Der Net Asset Value der Fonds-KG wird von der Fonds-KG fortlaufend<br />
für jedes Kalenderquartal ermittelt, und zwar unabhängig davon ob<br />
der Investor oder Co-Investoren ihr Andienungsrecht Flex in dem betreffenden<br />
Kalenderquartal ausüben. Diese Ermittlung des Net Asset<br />
Value durch die Fonds-KG ist verbindlich für die Berechnung des dem<br />
Investor von der MCE Schiffskapital für seine Beteiligung geschuldeten<br />
Kaufpreises. Der Investor kann den jeweils letzten ermittelten<br />
Net Asset Value der Fonds-KG bei der Treuhänderin telefonisch, per<br />
E-Mail oder Telefax abfragen.<br />
2. Der Kaufpreis in der aufgrund der Ermittlung des Net Asset Value<br />
durch die Fonds-KG berechneten Höhe ist fällig und zahlbar zum Ende<br />
des dem Stichtag folgenden Kalenderquartals. Die Zahlung erfolgt<br />
auf das in der Beitrittserklärung des Investors angegebene Konto,<br />
sofern der Investor der Treuhänderin als Vertreterin der MCE Schiffskapital<br />
nicht zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf<br />
diese Vereinbarung ein abweichendes Konto mitgeteilt hat.<br />
3. Im Falle der Liquidation oder Insolvenz der MCE Schiffskapital tritt<br />
der Investor mit seinem Anspruch gegen MCE Schiffskapital auf Zahlung<br />
des Kaufpreises gemäß diesem § 4 gegenüber allen Ansprüchen<br />
anderer Gläubiger der MCE Schiffskapital im Rang zurück und steht,<br />
auch im Rahmen einer etwaigen Schlussverteilung gemäß § 199 InsO,<br />
gleichrangig neben den Aktionären der MCE Schiffskapital (Nachrangabrede).<br />
Die Geltendmachung des Anspruchs des Investors gegen<br />
MCE Schiffskapital auf Zahlung des Kaufpreises gemäß diesem § 4 ist<br />
außerdem solange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund<br />
für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der<br />
MCE Schiffskapital herbeiführen würde.<br />
§ 5 Garantien und sonstige Erklärungen des Investors<br />
1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages garantiert der<br />
Investor der MCE Schiffskapital im Wege eines selbständigen Garantieversprechens<br />
bereits jetzt, dass die nachfolgenden Angaben jeweils<br />
im Ausübungszeitpunkt und zum Stichtag zutreffend sein werden:<br />
a) Der Investor ist der alleinige rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer<br />
der Beteiligung, die wirksam begründet und frei von jeglichen<br />
Belastungen und frei von Rechten Dritter ist.<br />
b) Der Investor hat das Recht, über die Beteiligung frei zugunsten<br />
der MCE Schiffskapital zu verfügen, ohne dass er hierzu die Zustimmung<br />
eines Dritten benötigt und ohne dass eine solche Verfügung<br />
die Rechte eines Dritten verletzen würde.<br />
c) Über das Vermögen des Investors ist weder ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder ein Insolvenzeröffnungsverfahren beantragt<br />
noch wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels<br />
Masse abgelehnt.<br />
2. Der Investor verpflichtet sich im Übrigen, ab Abgabe der Ausübungserklärung<br />
a) nicht mehr anderweitig über seine Beteiligung zu verfügen;<br />
b) die Fonds-KG nicht zu kündigen;<br />
c) das mit der Beteiligung verbundene Stimmrecht bis zum Stichtag<br />
nur noch in Absprache mit der MCE Schiffskapital und nach dem<br />
Stichtag nur noch in Übereinstimmung mit ausdrücklich erteilten<br />
Weisungen der MCE Schiffskapital auszuüben.<br />
§ 6 Handelsregistereintragung/Vollmacht<br />
1. Sofern der Investor direkt als Kommanditist der Fonds-KG im Handelsregister<br />
eingetragen ist, wird die Treuhänderin aufgrund der ihr<br />
vom Investor erteilten Handelsregistervollmacht die Übertragung<br />
der Beteiligung auf die MCE Schiffskapital im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
zur Eintragung in das Handelsregister anmelden,<br />
unverzüglich nachdem ihr die MCE Schiffskapital die Zahlung des<br />
Kaufpreises gemäß § 4 an den Investor durch Vorlage eines entsprechenden<br />
Überweisungsbeleges nachgewiesen hat.<br />
2. Der Investor bevollmächtigt die MCE Schiffskapital und die Treuhänderin,<br />
alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und<br />
anzunehmen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendig<br />
oder zweckmäßig sind.<br />
§ 7 Prämie für die Einräumung des Andienungsrechtes Flex<br />
1. Der Investor schuldet der MCE Schiffskapital als Gegenleistung für die<br />
Einräumung des Andienungsrechtes Flex nach dieser Vereinbarung<br />
eine Prämie in Höhe von 5 % des vom Investor in seiner Beitrittserklärung<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrages (ohne Abzug etwaiger dem<br />
Investor gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG<br />
gewährter Skonti), die nach näherer Maßgabe der Beitrittserklärung<br />
fällig und zahlbar ist (vorstehend und nachfolgend „Prämie“).<br />
2. Die Fonds-KG, die von der MCE Schiffskapital zur Einziehung der<br />
Prämie beim Investor ermächtigt ist, ist zur unverzüglichen Weiterleitung<br />
der Prämie an die MCE Schiffskapital verpflichtet. Die<br />
Fonds-KG ist berechtigt, einem Investor, der sich bereits im Rahmen<br />
früherer, von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierter öffentlicher<br />
Beteiligungsangebote an einer oder mehreren Fondsgesellschaften<br />
mittelbar oder unmittelbar beteiligt hat, ein Skonto auf die<br />
Prämie einzuräumen.<br />
3. Die Prämie ist von der MCE Schiffskapital nicht zurückzuzahlen, wenn<br />
das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 8 erlischt.<br />
§ 8 Erlöschen des Angebotes<br />
Das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 1 erlischt automatisch und<br />
ohne, dass es hierzu einer gesonderten Erklärung gegenüber dem Investor<br />
bedarf,<br />
1. wenn der Investor aus der Fonds-KG ausgeschlossen wird, bzw. –<br />
im Falle einer mittelbaren Beteiligung des Investors an der Fonds-<br />
KG – die Treuhänderin mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der<br />
Fonds-KG ausgeschlossen wird, den sie für Rechnung des Investors<br />
hält, insbesondere im Falle eines Ausschlusses wegen nicht rechtzeitiger<br />
Zahlung des vom Investor geschuldeten Beteiligungsbetrages;<br />
2. wenn der Investor die Prämie gemäß § 7 trotz schriftlicher Fristsetzung<br />
mit Ablehnungsandrohung nicht vollständig gezahlt hat;<br />
3. sofern und soweit die Beteiligung des Investors auf einen Dritten<br />
übertragen wird oder übergeht (mit Ausnahme von Übertragungen<br />
im Wege der Schenkung und infolge Erbfalles, die das Angebot unberührt<br />
lassen und bei denen der Investor zur Übertragung des Andienungsrechtes<br />
Flex im entsprechenden Umfang auf den Erwerber der<br />
Beteiligung berechtigt ist), wobei im Falle der Übertragung bzw. des<br />
Überganges nur eines Teils der Beteiligung das Andienungsrecht Flex<br />
für den beim Investor verbleibenden Teil der Beteiligung bestehen<br />
bleibt;<br />
4. wenn der Investor vor oder am Stichtag die Kündigung der Fonds-KG<br />
oder des Treuhandvertrages erklärt;<br />
5. wenn vor dem Ausübungszeitpunkt oder, im Falle des § 2 Abs. 3 Satz<br />
5, vor dem Ausweichtermin die Fonds-KG aufgelöst oder über ihr Vermögen<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />
6. wenn der Investor ein etwaiges ihm von der MCE Schiffskapital eingeräumtes<br />
Andienungsrecht Klassik ausgeübt hat.