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Prospekt - Scope

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101<br />

Millionen Euro beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung<br />

gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber (hier: der<br />

Fonds-KG) begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch<br />

bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen<br />

Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst<br />

sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob<br />

Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren<br />

entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger<br />

Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung,<br />

wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in<br />

rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem<br />

Fall kann der Wirtschaftsprüfer (hier: CERTIS) nur bis zur Höhe von<br />

fünf Millionen Euro in Anspruch genommen werden.<br />

2. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte<br />

von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf<br />

Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch<br />

erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der<br />

schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und<br />

der Auftraggeber (hier: die Fonds-KG) auf diese Folge hingewiesen<br />

wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen,<br />

bleibt unberührt.<br />

3. Ist neben dem fahrlässigen Verhalten der CERTIS zugleich ein Verhalten<br />

eines anderen für einen Schaden ursächlich, so haftet die CER-<br />

TIS anteilig in Höhe ihres Verursachungsbeitrages. Dies gilt nicht bei<br />

Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine<br />

Begrenzung der Höhe nach bleibt unberührt.<br />

4. Die „Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002“ wurden der<br />

Fonds-KG ausgehändigt und können bei der CERTIS eingesehen und<br />

angefordert werden.<br />

Hamburg, den 27. April 2012<br />

gez. Dierk Hanfland Martina Heinsen<br />

CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

§ 7 Laufzeit<br />

1. Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem<br />

in § 4 Absatz 8 dieses Vertrages vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen<br />

kann dieser Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

2. Kündigungen bedürfen der Schriftform.<br />

§ 8 Anwendbares Recht/Gerichtsstand<br />

1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />

mit diesem Vertrag ist Hamburg.<br />

§ 9 Schlussbestimmungen<br />

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses<br />

selbst.<br />

2. Die Präambel zu diesem Vertrag ist wesentlicher Vertragsbestandteil.<br />

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder<br />

teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird<br />

die Wirksamkeit dieses Vertrages und seiner übrigen Bestimmungen<br />

hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die<br />

nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten<br />

kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und<br />

Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt<br />

war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag.

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