Prospekt - Scope
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Millionen Euro beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung<br />
gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber (hier: der<br />
Fonds-KG) begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch<br />
bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen<br />
Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst<br />
sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob<br />
Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren<br />
entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger<br />
Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung,<br />
wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in<br />
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem<br />
Fall kann der Wirtschaftsprüfer (hier: CERTIS) nur bis zur Höhe von<br />
fünf Millionen Euro in Anspruch genommen werden.<br />
2. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte<br />
von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden<br />
Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf<br />
Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch<br />
erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der<br />
schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und<br />
der Auftraggeber (hier: die Fonds-KG) auf diese Folge hingewiesen<br />
wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen,<br />
bleibt unberührt.<br />
3. Ist neben dem fahrlässigen Verhalten der CERTIS zugleich ein Verhalten<br />
eines anderen für einen Schaden ursächlich, so haftet die CER-<br />
TIS anteilig in Höhe ihres Verursachungsbeitrages. Dies gilt nicht bei<br />
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine<br />
Begrenzung der Höhe nach bleibt unberührt.<br />
4. Die „Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002“ wurden der<br />
Fonds-KG ausgehändigt und können bei der CERTIS eingesehen und<br />
angefordert werden.<br />
Hamburg, den 27. April 2012<br />
gez. Dierk Hanfland Martina Heinsen<br />
CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
§ 7 Laufzeit<br />
1. Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem<br />
in § 4 Absatz 8 dieses Vertrages vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen<br />
kann dieser Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
2. Kündigungen bedürfen der Schriftform.<br />
§ 8 Anwendbares Recht/Gerichtsstand<br />
1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />
mit diesem Vertrag ist Hamburg.<br />
§ 9 Schlussbestimmungen<br />
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses<br />
selbst.<br />
2. Die Präambel zu diesem Vertrag ist wesentlicher Vertragsbestandteil.<br />
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder<br />
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird<br />
die Wirksamkeit dieses Vertrages und seiner übrigen Bestimmungen<br />
hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die<br />
nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten<br />
kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und<br />
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt<br />
war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag.