Leitfaden über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz
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Die mögliche Persönlichkeitsverletzung eines Arbeitnehmers durch einen anderen Arbeitnehmer ist Sache<br />
der betroffenen Person <strong>und</strong> der Ziviljustiz. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, selber die Identität<br />
der fehlbaren Person herauszufinden, wenn die Treuepflicht <strong>und</strong> die Interessen des Arbeitgebers auch<br />
tangiert werden (z. B. Leistungseinbruch durch Kränkung eines Arbeitnehmers). Die Identifikation ist ebenfalls<br />
erlaubt, wenn private E-<strong>Mail</strong>s im Nutzungsreglement verboten sind. Der Rechtfertigungsgr<strong>und</strong><br />
für die Identifikation der fehlbaren Person ist in einem solchen Fall die Verletzung des Nutzungsreglements<br />
resp. der Treuepflicht, nicht die vermeintliche Persönlichkeitsverletzung eines Mitarbeiters.<br />
8.6 Teleworker<br />
Unter Teleworker versteht man einen Arbeitnehmer mit <strong>Arbeitsplatz</strong> ausserhalb der Firma (z. B. Heimarbeiter<br />
via <strong>Internet</strong>). Dadurch, dass der Teleworker ausserhalb der Firma arbeitet <strong>und</strong> nicht unter direkter<br />
Beaufsichtigung des Arbeitgebers steht, ist die private Benutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung<br />
gestellten Arbeitsinstrumenten in der Regel grösser. Obwohl dies nicht ohne Weiteres als Missbrauch<br />
von geschäftlichen Ressourcen zu deuten ist, ist die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung durch Einsichtnahme<br />
in Protokollierungen oder in privaten Dateien durch den Arbeitnehmer grösser als beim klassischen<br />
Arbeitnehmer. Um diese Gefahr zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen separaten Datenträger<br />
(z.B. externe Harddisk, Diskette, CD) für private Angelegenheiten einzusetzen. Dies erleichtert u. a. die<br />
einwandfreie Rückgabe des Arbeitsinstrumentes beim Verlassen der Firma.<br />
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