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Leitfaden über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz

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11. Ansprüche des Arbeitnehmers bei unzulässiger<br />

<strong>Überwachung</strong><br />

Wenn der Arbeitgeber die einschlägigen Voraussetzungen <strong>und</strong> Regeln bei der <strong>Überwachung</strong>en der <strong>Internet</strong>-<br />

<strong>und</strong> E-<strong>Mail</strong>-Aktivitäten der Arbeitnehmer nicht einhält, so kann dies als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung<br />

gerichtlich angefochten werden (Art. 15 <strong>und</strong> 25 DSG). Für die Beweislast gilt Art. 97<br />

OR. Der betroffene Arbeitnehmer kann seine Ansprüche (Feststellung der Widerrechtlichkeit, Schadenersatz,<br />

usw.) zuerst beim Arbeitgeber geltend machen. Geht dieser nicht auf die Forderungen des Arbeitnehmers<br />

ein, so kann der Arbeitsrichter angerufen werden. Dieser wendet in der Regel ein rasches<br />

<strong>und</strong> kostenloses Verfahren an. Auch die arbeitsrechtlichen Sanktionen, die der Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong><br />

einer missbräuchlichen <strong>Überwachung</strong> ausgesprochen hat, können angefochten werden (z. B. missbräuchliche<br />

Kündigung, Art. 336 OR).<br />

Dem Arbeitgeber können im Falle einer missbräuchlichen <strong>Überwachung</strong> auch strafrechtliche Folgen<br />

drohen, z. B. infolge einer Verletzung des Verhaltens<strong>über</strong>wachungsverbots (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a des<br />

Arbeitgebergesetzes, ArG, SR 822.11) oder bei unbefugtem Beschaffen von Personendaten (Art.<br />

179 novies StGB).<br />

Zu den unzulässigen <strong>Überwachung</strong>en gehören insbesondere die personenbezogene Auswertung der<br />

Protokollierungen ohne vorherige Information der Arbeitnehmer <strong>und</strong>/oder ohne Feststellung eines Missbrauchs<br />

sowie der Einsatz von Spionprogr<strong>am</strong>men.<br />

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