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Zahn rein! Zur Zahnrettung - Zahnärztekammer Bremen

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10 GOZ-Anfragen aus den Praxen und Antworten der <strong>Zahn</strong>ärztekammer<br />

GOZ<br />

Frage:<br />

Für welche Leistungen können wir die Nr. 229 GOZ berechnen?<br />

Antwort:<br />

Berechnen der Nr. 229 GOZ<br />

„Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges“<br />

Die Nr. 229 GOZ ist berechnungsfähig für<br />

das Entfernen eines Inlays/einer Einlagefüllung,<br />

das Entfernen einer Krone,<br />

das Entfernen eines Brückenankers,<br />

das Entfernen von verschraubten Kronen/Brückenankern auf Implantaten,<br />

das Trennen verblockter Kronen, je Trennstelle,<br />

das Abtrennen eines Steges, je Trennstelle,<br />

das Abtrennen von Brückenankern und/oder -gliedern, zum Beispiel vor Extraktion, je Trennstelle.<br />

Ist es notwendig, eine Krone zum Entfernen mehrfach aufzutrennen und in mehrere Einzelteile zu zerlegen, ist die<br />

Nr. 229 GOZ jedoch nur einmal berechenbar. Den Mehraufwand berücksichtigt der <strong>Zahn</strong>arzt in einem erhöhten<br />

Steigerungsfaktor.<br />

Muss eine Brücke oder ein Steg mehrfach und an verschiedenen Stellen getrennt werden, kann die Nr. 229 GOZ auch<br />

mehrfach (je nach Anzahl der Trennstellen) berechnet werden. Um unnötige Verunsicherungen oder Nachfragen von<br />

Patienten von vornhe<strong>rein</strong> zu vermeiden, würde sich anbieten, in der Praxissoftware die Leistungslegende der Nr. 229<br />

GOZ individuell um „je Trennstelle“ zu erweitern.<br />

Grundsätzlich kann die Nr. 229 GOZ nicht für das Entfernen von Provisorien nach den Nrn. 227/228, 512 und<br />

708 GOZ angesetzt werden. Dies ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zu den genannten Gebührennummern<br />

(„…einschließlich Entfernung“). Ist es jedoch notwendig, die Provisorien für eine längere Tragedauer wie eine definitive<br />

Versorgung fest einzuzementieren, berechnet der <strong>Zahn</strong>arzt für das Entfernen die Nr. 229 GOZ.<br />

Die Nr. 229 GOZ ist nicht berechnungsfähig für<br />

das Entfernen von Füllungen aus plastischem Material,<br />

das Entfernen bei Extraktion von <strong>Zahn</strong> mit Krone als Einheit,<br />

das Entfernen eines Wurzelstiftes. Diese Leistung berechnet der <strong>Zahn</strong>arzt nach der Nr. 230 GOZ („Entfernen eines<br />

Wurzelstiftes“). (rf)<br />

go z Fach 24<br />

!<br />

Frage: Für welche Leistungen können wir die Nr. 229 GOZ berechnen?<br />

03 / 2010<br />

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