Zahn rein! Zur Zahnrettung - Zahnärztekammer Bremen
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10 GOZ-Anfragen aus den Praxen und Antworten der <strong>Zahn</strong>ärztekammer<br />
GOZ<br />
Frage:<br />
Für welche Leistungen können wir die Nr. 229 GOZ berechnen?<br />
Antwort:<br />
Berechnen der Nr. 229 GOZ<br />
„Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges“<br />
Die Nr. 229 GOZ ist berechnungsfähig für<br />
das Entfernen eines Inlays/einer Einlagefüllung,<br />
das Entfernen einer Krone,<br />
das Entfernen eines Brückenankers,<br />
das Entfernen von verschraubten Kronen/Brückenankern auf Implantaten,<br />
das Trennen verblockter Kronen, je Trennstelle,<br />
das Abtrennen eines Steges, je Trennstelle,<br />
das Abtrennen von Brückenankern und/oder -gliedern, zum Beispiel vor Extraktion, je Trennstelle.<br />
Ist es notwendig, eine Krone zum Entfernen mehrfach aufzutrennen und in mehrere Einzelteile zu zerlegen, ist die<br />
Nr. 229 GOZ jedoch nur einmal berechenbar. Den Mehraufwand berücksichtigt der <strong>Zahn</strong>arzt in einem erhöhten<br />
Steigerungsfaktor.<br />
Muss eine Brücke oder ein Steg mehrfach und an verschiedenen Stellen getrennt werden, kann die Nr. 229 GOZ auch<br />
mehrfach (je nach Anzahl der Trennstellen) berechnet werden. Um unnötige Verunsicherungen oder Nachfragen von<br />
Patienten von vornhe<strong>rein</strong> zu vermeiden, würde sich anbieten, in der Praxissoftware die Leistungslegende der Nr. 229<br />
GOZ individuell um „je Trennstelle“ zu erweitern.<br />
Grundsätzlich kann die Nr. 229 GOZ nicht für das Entfernen von Provisorien nach den Nrn. 227/228, 512 und<br />
708 GOZ angesetzt werden. Dies ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zu den genannten Gebührennummern<br />
(„…einschließlich Entfernung“). Ist es jedoch notwendig, die Provisorien für eine längere Tragedauer wie eine definitive<br />
Versorgung fest einzuzementieren, berechnet der <strong>Zahn</strong>arzt für das Entfernen die Nr. 229 GOZ.<br />
Die Nr. 229 GOZ ist nicht berechnungsfähig für<br />
das Entfernen von Füllungen aus plastischem Material,<br />
das Entfernen bei Extraktion von <strong>Zahn</strong> mit Krone als Einheit,<br />
das Entfernen eines Wurzelstiftes. Diese Leistung berechnet der <strong>Zahn</strong>arzt nach der Nr. 230 GOZ („Entfernen eines<br />
Wurzelstiftes“). (rf)<br />
go z Fach 24<br />
!<br />
Frage: Für welche Leistungen können wir die Nr. 229 GOZ berechnen?<br />
03 / 2010<br />
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