Beteiligungsbericht 2009 - Burgenlandkreis
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5. Risikobetrachtung<br />
Mit seinem Urteil vom 24.07.2003 in der Rechtssache "Altmark-Trans" (AZ C 280/00) hat der<br />
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft rechtliche Grundlagen für die Erlangung von Zuschüssen<br />
definiert, die auch für die RVG Auswirkungen haben. Demnach dürfen öffentliche Zuschüsse<br />
zugunsten des Betriebes eigenwirtschaftlicher ÖPNV-Linienverkehre ohne die Anwendung<br />
der Verordnung 1191/69 gewährt werden, sofern die Vorschriften des PBefG eine hinreichende,<br />
rechtssichere Abgrenzung trifft, in welchen Fällen diese Verordnung gilt.<br />
Der Gerichtshof hat im Hinblick auf die o. g. Zuschüsse in seinem Urteil betont, dass diese dem<br />
Maßstab des primären Gemeinschaftsrechts genügen müssen, insbesondere den Beihilfevorschriften<br />
des Art. 87 EG.<br />
Der Gerichtshof konkretisiert das Tatbestandmerkmal der Begünstigung.<br />
Die neue Qualität des Urteils vorn 24.07.2003 für die ÖPNV-Praxis in Deutschland besteht darin,<br />
dass es für außerhalb der Verordnung 1191/69 gewährte öffentliche Zuschüsse zugunsten<br />
des Betriebes eigenwirtschaftlicher ÖPNV-Linienverkehre im Sinne des PBefG vier detaillierte<br />
Voraussetzungen bestimmt, deren Einhaltung nun zu prüfen sind, sofern solche Zuschüsse<br />
nicht schon aus anderen Gründen den Beihilfeverbotstatbestand des Art. 87 Abs. 1 EG nicht erfüllen.<br />
Diese sind:<br />
- konkrete Leistungsbeschreibung und –verpflichtung;<br />
- vorherige transparente Förderparameterbestimmung;<br />
- Verbot der Überkompensation;<br />
- Ermittlung der Zuschusshöhe im Wege der Kostenanalyse.<br />
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 wird die unterschiedliche Regelung<br />
der Genehmigung eigenwirtschaftlicher und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen aus<br />
§ 8, Abs. 4, §§ 13 und 13 a des PBefG als rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO<br />
(EWG) Nr. 1191/69 bestätigt.<br />
Gegenwärtig ist das Ministerium Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt der Ansicht,<br />
dass der Genehmigungswettbewerb auf der Grundlage einer kommunalen Satzung die Anforderungen<br />
der Verordnung (EWG) 1191/69 in Verbindung mit der Entscheidung des EuGH in<br />
Sachen "Altmark-Trans" am ehesten erfüllt. Dies ist für die RVG mbH im Hinblick auf ausstehende<br />
Verlängerung der Linienkonzessionen als Risiko zu werten.<br />
Weitere Risiken entstehen aus den Spannungsfeldern Angebot aus ÖPNV-Leistungen und Inanspruchnahme<br />
durch die Kunden, insbesondere in der Fläche sowie der weiteren Entwicklung<br />
der Ertragslage aus eigenen Einnahmen des Fahrtarifes unter Tarifbedingungen des Mitteldeutschen<br />
Verkehrsverbundes.<br />
Risiken aus Verlusten infolge Anwendung harmonisierter Tarife, der durchgehenden Tarifgestaltung<br />
und der Einnahmeaufteilung verbundbedingter Einnahmen werden durch umfassende Verträge<br />
zwischen dem MTV und dem Land Sachsen-Anhalt, den Verkehrsunternehmen untereinander<br />
sowie der RVG mbH Weißenfels und dem Landkreis Weißenfels (in der Rechtsfolge dem<br />
<strong>Burgenlandkreis</strong>) weitestgehend abgedeckt.<br />
Die Laufzeit einzelner Verträge ist bis <strong>2009</strong> begrenzt.<br />
Darüber hinaus bleibt die Gesellschaft im Jahr <strong>2009</strong> und in den Folgejahren zur Finanzierung<br />
der Kostenunterdeckung aus Verkehrsleistungen des ÖPNV auf die Bereitstellung ausreichend<br />
liquider Mittel angewiesen.<br />
Kürzungen von gesetzlichen Ausgleichszahlungen zur Beförderung von Schülern im Linienverkehr,<br />
Änderungen in der ÖPNV-Gesetzgebung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Änderungen<br />
von Satzungsvorgaben des Gesellschafters sind mit negativen Auswirkungen auf die<br />
<strong>Beteiligungsbericht</strong> <strong>2009</strong> (Feb2010) - Seite 34 von 148