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Gemeinde Jerzens

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Örtliches Raumordnungskonzept<br />

AUFLAGE DES ENTWURFES<br />

gem. § 64 Abs. 1 TROG 2011<br />

vom ...............................<br />

bis ...............................<br />

DER BÜRGERMEISTER<br />

DEM GEMEINDERATSBESCHLUSS<br />

vom .........................zugrunde<br />

gelegen<br />

DER BÜRGERMEISTER<br />

KUNDMACHUNG<br />

gem. § 68 Abs. 1 TROG 2011<br />

vom ...............................<br />

bis ...............................<br />

DER BÜRGERMEISTER<br />

JERZENS<br />

1. Fortschreibung<br />

Anlage zur Verordnung des <strong>Gemeinde</strong>rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jerzens</strong> über die<br />

1. Fortschreibung<br />

des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jerzens</strong><br />

Planzeichenerklärung<br />

GENEHMIGUNG DER LANDESREGIERUNG<br />

PLAN ALP Ziviltechniker GmbH DI. Friedrich Rauch<br />

Mag. Klaus Spielmann<br />

Kartographie<br />

www.planalp.at<br />

Ingenieurkonsulenten für<br />

Raumplanung<br />

Raumordnung<br />

Geographie<br />

. Geographie . A-6020 Innsbruck<br />

Karl-Kapferer-Straße 5<br />

Tel. 0512/57573730<br />

Fax 0512/57573720<br />

office@planalp.at<br />

Raumplanung . Verkehrsplanung<br />

Informationssysteme


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

Z -<br />

M 0-<br />

D -<br />

Z -<br />

M 0-<br />

D -<br />

Bauliche Entwicklung<br />

Siedlungsabgrenzung<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 1<br />

Maximale Siedlungsgrenze<br />

Die maximalen Siedlungsgrenzen dürfen durch Bauland-, Vorbehaltsflächen-<br />

oder im anschließenden Bereich unzulässige Sonderflächenwidmungen<br />

grundsätzlich nicht überschritten werden. Ausgenommen<br />

sind geringfügige Widmungen zur Schaffung eines<br />

Bauplatzes im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen, sofern das<br />

Grundstück an der maximalen Siedlungsgrenze nicht zweckmäßig<br />

unterteilt werden kann. In diesem Fall ist durch Festlegungen im<br />

Bebauungsplan sicherzustellen, dass keine Gebäude oder sonstigen<br />

baulichen Anlagen vor der maximalen Baulandgrenze errichtet<br />

werden.<br />

Siedlungsrand<br />

Die Siedlungsränder stellen einen Grenzsaum dar, der geringfügige<br />

Baulanderweiterungen und bauliche Erweiterungen zulässt, soweit<br />

dadurch außerhalb des Siedlungsrandes keine eigenständige<br />

Bautiefe eröffnet wird und dies einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung<br />

nicht zuwiderläuft.<br />

Bauliche Entwicklung von Gebieten<br />

Bauliche Entwicklung des Weilers/Ortsteiles<br />

Steht dieses Symbol (Entwicklungsstempel) bei einer Ortsteil- oder<br />

Weilerbezeichnung, bezieht es sich auf den gesamten Ortsteil/Weiler,<br />

sofern nicht durch eine Festlegung für einen Teilbereich<br />

des Ortsteiles/Weilers genauere Festlegungen durch einen Entwicklungsstempel<br />

getroffen werden.<br />

Bauliche Entwicklung des Bereiches<br />

Berührt der Entwicklungsstempel einen baulichen Entwicklungsbereich<br />

bzw. befindet er sich nicht unmittelbar neben einer Ortsteiloder<br />

Weilerbezeichnung, dann bezieht er sich ausschließlich auf<br />

den entsprechenden Teilbereich des Ortsteiles/Weilers oder eines<br />

anderen Gebietes (Sondernutzungsstempel). Die Festlegungen der<br />

baulichen Entwicklung des Weilers/Ortsteiles gelten in diesem Fall<br />

nicht.


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

- -<br />

Z 1<br />

D -<br />

- -<br />

Z 2<br />

D -<br />

- -<br />

Z -<br />

D 1<br />

- -<br />

Z -<br />

D 2<br />

Z 1<br />

G 01<br />

D 1<br />

Z 2<br />

G 02<br />

D 1<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 2<br />

Zeitzone 1<br />

Eine bauliche Nutzung des Bereiches ist bei gegebenem Bedarf<br />

möglich.<br />

Zeitzone 2<br />

Eine bauliche Nutzung des Bereiches ist bei Vorliegen der angeführten<br />

besonderen Voraussetzungen und gegebenen Bedarf möglich.<br />

Dichtezone 1<br />

Bei einer Bebauung dieses Bereiches sind bodensparende Bauformen<br />

anzustreben bzw. im Rahmen der Bebauungsplanung zu<br />

ermöglichen.<br />

Dichtezone 2<br />

Eine Bebauung dieses Bereiches hat durch bodensparende Bauformen<br />

zu erfolgen.<br />

Z-<br />

G 0-<br />

D-<br />

Gewerbliche Nutzung<br />

Eine bauliche Nutzung dieses Bereiches (Niederhofer Wiese) ist in<br />

Form von kleinen und mittleren, vor allem produzierenden und verarbeitenden<br />

Gewerbebetrieben zulässig.<br />

Eine bauliche Nutzung dieses Bereiches (Niederhofer Wiese) ist in<br />

Form von kleinen und mittleren, vor allem produzierenden und verarbeitenden<br />

Gewerbebetrieben aufbauend auf ein Bebauungs- und<br />

Erschließungskonzept zulässig.<br />

Eine wesentliche Voraussetzung für die bauliche Entwicklung dieses<br />

Bereiches ist die Sicherstellung einer ausreichenden öffentlichen<br />

Erschließung des betreffenden Bereiches sowie einer öffentlichen<br />

Straße entlang der Pitze, die auch die südlich anschließende<br />

Freizeiteinrichtung erschließt.<br />

Weiters dürfen hier nur emissionsarme und mit der angrenzenden<br />

Campingplatznutzung vereinbare Betriebe errichtet werden.


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

Z 1<br />

L 01<br />

D 1<br />

Z 2<br />

L 02<br />

D 1<br />

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L 03<br />

D 1<br />

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L 04<br />

D 1<br />

Z 2<br />

L 05<br />

D 1<br />

Z-<br />

L 0-<br />

D-<br />

Vorwiegend<br />

landwirtschaftliche Nutzung<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 3<br />

Eine Siedlungserweiterung in Wiesle, Ritzenried und Haag ist innerhalb<br />

der dargestellten Siedlungsgrenzen vorwiegend im Hinblick<br />

auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung möglich.<br />

Darüber hinaus ist eine bauliche Entwicklung zur Deckung des<br />

konkreten Baulandbedarfes der Bevölkerung aus dem jeweiligen<br />

Weiler bzw. umliegender Weiler möglich.<br />

Aufgrund der gegebenen Gefährdung durch Steinschlag ist eine<br />

bauliche Entwicklung in den Weilern Wiesle und Ritzenried nur<br />

dann zulässig, wenn dies durch entsprechende Fachgutachten für<br />

vertretbar erachtet wurde.<br />

Eine Siedlungserweiterung in Gischlewies ist innerhalb der dargestellten<br />

Siedlungsgrenzen vorwiegend im Hinblick auf die Erhaltung<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung möglich. Darüber hinaus ist eine<br />

bauliche Entwicklung zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes<br />

der Bevölkerung aus dem Weiler bzw. umliegender Weiler möglich.<br />

Eine wesentliche Voraussetzung dafür stellt jedoch der Anschluss<br />

an den Kanal dar. Bis zur Kanalisierung sind im Einverständnis mit<br />

den entsprechenden Sachverständigen Einzellösungen möglich.<br />

Aufgrund der gegebenen Gefährdung durch Steinschlag ist eine<br />

bauliche Entwicklung innerhalb des kenntlich gemachten Steinschlagbereichs<br />

nur dann zulässig, wenn dies durch entsprechende<br />

Fachgutachten für vertretbar erachtet wurde.<br />

Eine bauliche Entwicklung in Niederhof ist innerhalb der dargestellten<br />

Siedlungsgrenzen vorwiegend im Hinblick auf die Erhaltung der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung möglich. Darüber hinaus ist eine bauliche<br />

Entwicklung zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes<br />

möglich.<br />

Eine bauliche Entwicklung in Schönlarch ist innerhalb der dargestellten<br />

Siedlungsgrenzen zur Deckung des Wohnbedarfes für<br />

Weichende aus dem Weiler oder eine im Hinblick auf die örtlichen<br />

Raumordnungsziele vertretbare Nachnutzung der bestehenden<br />

Bausubstanz zulässig.<br />

Aufgrund der gegebenen Gefährdung durch Steinschlag ist eine<br />

bauliche Entwicklung in Schönlarch nur dann zulässig, wenn dies<br />

durch entsprechende Fachgutachten für vertretbar erachtet wurde.<br />

Eine bauliche Entwicklung des Weilers Pitze ist innerhalb der dargestellten<br />

Siedlungsgrenzen vorwiegend im Hinblick auf die Erhaltung<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung möglich. Darüber hinaus ist<br />

eine bauliche Entwicklung zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes<br />

vor allem für Weichende aus dem Weiler zulässig.


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

Z 2<br />

L 06<br />

D 1<br />

Z 1<br />

L 07<br />

D 1<br />

Z 2<br />

L 08<br />

D 1<br />

Z 1<br />

L 09<br />

D 1<br />

Z 1<br />

L 10<br />

D 1<br />

Z 1<br />

M 01<br />

D 1<br />

Z 1<br />

M 02<br />

D 1<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 4<br />

Eine bauliche Entwicklung dieses Bereiches in <strong>Jerzens</strong>-Dorf ist<br />

innerhalb der dargestellten Siedlungsgrenzen insbesondere im<br />

Hinblick auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung und zur<br />

Deckung eines konkreten Baulandbedarfes möglich. Voraussetzung<br />

ist jedoch, dass eine sinnvolle öffentliche Erschließung des<br />

gesamten Baulandbereiches sichergestellt werden kann.<br />

Eine bauliche Entwicklung in Kienberg ist innerhalb der dargestellten<br />

Siedlungsgrenzen zur Deckung des Wohnbedarfes für Weichende<br />

aus dem Weiler oder eine im Hinblick auf die örtlichen<br />

Raumordnungsziele vertretbare Nachnutzung der bestehenden<br />

Bausubstanz zulässig.<br />

Eine bauliche Entwicklung im Weiler Schön ist innerhalb der dargestellten<br />

Siedlungsgrenzen vorwiegend im Hinblick auf die Erhaltung<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung möglich. Darüber hinaus ist<br />

eine bauliche Entwicklung zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes<br />

der Bevölkerung aus dem Weiler bzw. umliegender Weiler<br />

möglich.<br />

Aufgrund der gegebenen Gefährdung durch Steinschlag ist eine<br />

bauliche Entwicklung in Schön nur dann zulässig, wenn dies durch<br />

entsprechende Fachgutachten für vertretbar erachtet wurde.<br />

Eine bauliche Entwicklung in den Weilern Graslehn, Breitwies,<br />

Schwaighof, Egg und Falsterwies ist ausschließlich im Hinblick auf<br />

die landwirtschaftliche Nutzung im Nahbereich des Weilers bzw.<br />

der Hofstelle in Form von landwirtschaftlichen Sonderflächen möglich.<br />

Unter der Voraussetzung, dass das Maß der Gefährdung durch<br />

Steinschlag eine bauliche Entwicklung zulässt, ist die Errichtung<br />

von landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden im Nahbereich<br />

des Weilers Rablesau bzw. der Hofstelle auf entsprechenden<br />

Sonderflächen zulässig.<br />

Z-<br />

M 0-<br />

D-<br />

Mischnutzung<br />

In <strong>Jerzens</strong> Dorf ist eine gemischte bauliche Entwicklung in Form<br />

von Gebäuden für Betriebs-, Verwaltungs- und Wohnzwecke sowie<br />

zur lokalen und regionalen Versorgung der Bevölkerung und für<br />

Gastgewerbebetriebe zulässig. Hinsichtlich der Erhaltung des bäuerlichen<br />

Charakters von <strong>Jerzens</strong> ist weiters die Errichtung von Gebäuden<br />

zulässig, die der Landwirtschaft dienen.<br />

Im Bereich Oberfeld ist eine gemischte bauliche Entwicklung in<br />

Form von Gebäuden vor allem für Wohnzwecke, Tourismusbetriebe<br />

und landwirtschaftliche Betriebe zulässig.


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

Z 2<br />

M 03<br />

D 1<br />

Z 2<br />

M 04<br />

D 1<br />

Z 1<br />

T 01<br />

D 1<br />

Z 2<br />

T 02<br />

D 1<br />

Z 2<br />

W 01<br />

D 2<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 5<br />

Eine bauliche Entwicklung in diesen Bereich (<strong>Jerzens</strong>-Dorf) ist in<br />

Form von Gebäuden vor allem für Kleinbetriebe und landwirtschaftliche<br />

Betriebe, Tourismusbetriebe und Wohnzwecke zulässig.<br />

Voraussetzung für die bauliche Entwicklung ist die Sicherstellung<br />

einer ausreichenden öffentlichen Erschließung des östlich gelegenen<br />

Bereiches sowie eine Grundstücksformung, die eine zweckmäßige<br />

und bodensparende Bebauung ermöglicht.<br />

Östlich der Jerzener Landesstraße ist erdgeschoßig vorwiegend<br />

eine gewerbliche Nutzung zulässig. Diesbezüglich ist die Widmung<br />

von Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen entsprechend<br />

§ 51 TROG 2011 anzustreben.<br />

Voraussetzung für die bauliche Entwicklung ist die Sicherstellung<br />

einer ausreichenden öffentlichen Erschließung des östlich gelegenen<br />

Bereiches sowie eine Grundstücksformung, die eine zweckmäßige<br />

und bodensparende Bebauung ermöglicht.<br />

Touristische Nutzung<br />

Eine bauliche Entwicklung im Bereich Liss ist ausschließlich für<br />

touristische Zwecke zulässig, wobei lediglich betriebstechnisch<br />

notwendige Wohnungen möglich sind. Dies ist durch die Anwendung<br />

entsprechender Widmungsfestlegungen sicherzustellen. Seitens<br />

des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung<br />

wird darauf hingewiesen, dass bei Baumaßnahmen eine Bodenversiegelung<br />

möglichst zu vermeiden ist.<br />

Eine bauliche Entwicklung in diesem Bereich ist ausschließlich für<br />

touristische Zwecke zulässig, wobei lediglich betriebstechnisch<br />

notwendige Wohnungen möglich sind. Dies ist durch die Anwendung<br />

entsprechender Widmungsfestlegungen sicherzustellen. Voraussetzung<br />

ist jedoch, dass eine ausreichende öffentliche Verkehrserschließung<br />

sichergestellt ist. Seitens des Sachverständigen<br />

für Wildbach- und Lawinenverbauung wird darauf hingewiesen,<br />

dass bei Baumaßnahmen eine Bodenversiegelung möglichst zu<br />

vermeiden ist.<br />

Z-<br />

W 0-<br />

D-<br />

Z-<br />

T 0-<br />

D-<br />

Vorwiegend Wohnnutzung<br />

Das öffentliche Siedlungsgebiet Niederhof dient der Deckung des<br />

konkreten Wohnbedarfes von <strong>Gemeinde</strong>bürgern. Anwendung bodensparender<br />

Bauformen.


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

Z 1<br />

W 02<br />

D 2<br />

Z 1<br />

W 03<br />

D 1<br />

Z 2<br />

W 04<br />

D 2<br />

Z 2<br />

W 05<br />

D 1<br />

Z 2<br />

W 06<br />

D 2<br />

Z 2<br />

W 07<br />

D 2<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 6<br />

Das öffentliche Siedlungsgebiet Kienberg dient der Deckung des<br />

konkreten Wohnbedarfes von <strong>Gemeinde</strong>bürgern. Anwendung bodensparender<br />

Bauformen.<br />

Eine bauliche Entwicklung im Bereich Kaitanger ist vorwiegend zur<br />

Deckung des konkreten Wohnbaubedarfes möglich.<br />

Unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Erschließungs- und<br />

Parzellierungskonzeptes, das eine sinnvolle, bodensparende Bauplatzeinteilung<br />

und eine geeignete Verkehrserschließung sichert,<br />

ist in diesem oberhalb der Siedlung Kaitanger anschließenden Bereich<br />

die Errichtung eines öffentlichen <strong>Gemeinde</strong>siedlungsgebietes<br />

zulässig.<br />

Als weitere Voraussetzung für die Errichtung des Siedlungsgebietes<br />

muss die Verfügbarkeit der Flächen zu sozial verträglichen<br />

Preisen gegeben und die Vergabeberechtigung für den Großteil<br />

der Bauplätze durch <strong>Gemeinde</strong> vorhanden sein.<br />

Unter der Voraussetzung, dass eine sinnvolle öffentliche Erschließung<br />

auch des nördlich anschließenden Bereiches sichergestellt<br />

wird (vgl. Entwicklungsstempel W06), ist eine bauliche Entwicklung<br />

zur Deckung eines konkreten Wohnbedarfes zulässig.<br />

Unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Erschließungs- und<br />

Parzellierungskonzeptes, das eine sinnvolle, bodensparende Bauplatzeinteilung<br />

und eine geeignete Verkehrserschließung sichert,<br />

ist in diesem Bereich des Ortsteils Oberfeld die Errichtung eines<br />

öffentlichen <strong>Gemeinde</strong>siedlungsgebietes zulässig.<br />

Wichtige Vorbedingung für eine bauliche Entwicklung dieses Siedlungserweiterungsgebietes<br />

ist ein Ausbau des bestehenden Zufahrtsweges<br />

auf eine dem zukünftigen Verkehrsaufkommen entsprechende<br />

Breite erforderlich (vgl. VK06).<br />

Als weitere Voraussetzung für die Errichtung des Siedlungsgebietes<br />

muss die Verfügbarkeit der Flächen zu sozial verträglichen<br />

Preisen gegeben und die Vergabeberechtigung für den Großteil<br />

der Bauplätze durch <strong>Gemeinde</strong> vorhanden sein.<br />

Unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Erschließungs- und<br />

Parzellierungskonzeptes, das eine sinnvolle, bodensparende Bauplatzeinteilung<br />

und eine geeignete Verkehrserschließung sichert,<br />

ist in diesem, südlich an den Ortsteil Gischlewies anschließenden<br />

Bereich die Errichtung eines öffentlichen <strong>Gemeinde</strong>siedlungsgebietes<br />

zulässig.<br />

Eine bauliche Entwicklung in diesem <strong>Gemeinde</strong>siedlungsgebiet ist<br />

darüber hinaus nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der potenziellen<br />

Gefahr durch Steinschlag in einem einschlägigen Fachgutachten<br />

festgestellt wurde, dass keine Steinschlaggefährdung (mehr)<br />

besteht und der Anschluss des Ortsteils Gischlewies an die Ka-


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

01<br />

02<br />

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04<br />

05<br />

06<br />

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08<br />

09<br />

10<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 7<br />

nalinfrastruktur der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jerzens</strong> bereits erfolgt ist.<br />

Z<br />

S<br />

D<br />

01<br />

Sondernutzungen<br />

Campingplatz (Niederhofer Wiese)<br />

Der Sportplatz liegt zum Teil in einem Steinschlaggefährdungsbereich.<br />

Eine bauliche Entwicklung im Rahmen von Sonderflächen ist<br />

in diesem Bereich daher erst dann zulässig, wenn der oberhalb<br />

gelegene Steinschlaggefahrenherd durch Steinschlagnetze o. ä.<br />

gesichert ist. Die Sicherung hat durch eine hierzu befugte Fachfirma<br />

zu erfolgen.<br />

Kommunale Einrichtungen wie Feuerwehr, Recycling- und Bauhof<br />

(Niederhof)<br />

Einrichtungen zur Verwertung und Erzeugung von landwirtschaftlichen<br />

Produkten (Niederhof)<br />

Möbellager und Parkplatz mit ergänzenden betrieblichen Einrichtungen<br />

(Gischlewies)<br />

Tourismusbetrieb (Kaitanger)<br />

Liegewiese, Parkplatz für Hotel Jerzner Hof und Hotel Alpenfriede<br />

(Oberfeld)<br />

Waldseilpark mit Nebeneinrichtungen wie Parkplatz, Gebäude für<br />

Materiallagerung, Aufenthaltsraum und Sanitäranlage, etc. (Bichl)<br />

Parkplatz, lt. Sachverständigem für Wildbach- und Lawinenverbauung<br />

ist bei Baumaßnahmen eine Bodenversiegelung möglichst zu<br />

vermeiden. (Liss)<br />

Parkplatz und Tiefgarage; Errichtung der Tiefgarage nur möglich,<br />

wenn dadurch die neu geplante Erschließung für den oberen, östlichen<br />

Teil des Ortsteils Liss dadurch nicht erschwert oder verhindert<br />

wird. (Liss)


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

S Z<br />

D<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

16<br />

Parkplatz (Liss)<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 8<br />

Seilbahnstation und schitechnische Nebeneinrichtungen wie Schischule,<br />

Schiverleih, etc. (Liss)<br />

Kommunale Einrichtungen, u. a. Recyclinghof (Niederhofer Wiese)<br />

In diesem Bereich ist die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes<br />

zulässig (Liss). Im Hinblick auf die Erweiterung des Angebotes unterschiedlicher<br />

Bettenkategorien (Bettenmix) können dabei auch<br />

einzelne Gebäude (Chalets o. ä.) zur Ausführung kommen. Der<br />

Verpflegungsbereich des Betriebs bzw. der Anlage muss öffentlich<br />

zugänglich sein und dadurch zur Verbesserung der Verpflegungssituation<br />

in der Liss beitragen.<br />

Für die Errichtung muss ein Gesamtkonzept bzgl. verkehrlicher<br />

Erschließung und Verträglichkeit mit den bestehenden und allfällig<br />

geplanten Schigebietseinrichtungen vorliegen. Die Errichtung hat<br />

ausgehend von der bestehenden Bebauung im Bereich Liss zu<br />

erfolgen.<br />

Eine bauliche Entwicklung gem. Sondernutzungsstempel S14 ist<br />

nur dann zulässig, wenn noch keine bauliche Entwicklung gem.<br />

Sondernutzungsstempel S15 stattgefunden hat. Siehe dazu § 4<br />

Abs. 6 lit. g der Verordnung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes.<br />

Nördlich und nordwestlich des Siedlungsbereichs Liss ist die Errichtung<br />

von touristischen Betrieben und damit in Verbindung stehenden<br />

Nebeneinrichtungen zulässig. Als Voraussetzung dafür<br />

bedarf es eines Gesamtkonzeptes, das eine sinnvolle Erschließung<br />

und geordnete Flächennutzung des Gebietes sicherstellt. In diesem<br />

Zusammenhang ist auch eine Zufahrt zu den oberen, baulich<br />

großteils noch ungenutzten Flächen des baulichen Entwicklungsbereiches<br />

Liss zu berücksichtigen.<br />

Eine bauliche Entwicklung gem. Sondernutzungsstempel S15 ist<br />

nur dann zulässig, wenn noch keine bauliche Entwicklung gem.<br />

Sondernutzungsstempel S14 stattgefunden hat. Siehe dazu § 4<br />

Abs. 6 lit. g der Verordnung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes.<br />

Im Bereich der Bergstation Sechszeiger ist die Errichtung einer<br />

Verpflegungsstation zulässig.


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

S Z<br />

D<br />

17<br />

VK 01<br />

VK 02<br />

VK 03<br />

VK 04<br />

VK 05<br />

VK 06<br />

U 01<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 9<br />

In diesem, in der Straßenkehre gelegenen Bereich ist die Errichtung<br />

eines Parkplatzes für den unweit südlich bestehenden Waldseilpark<br />

(S08) zulässig.<br />

VK 01<br />

Verkehrsinfrastruktur<br />

Anpassung der bestehenden Straße entsprechend dem zu erwartenden<br />

Verkehrsaufkommen (Dorf)<br />

Verbreiterung der bestehenden Straße entsprechend dem zu erwartenden<br />

Verkehrsaufkommen (Haag)<br />

Verbreiterung der bestehenden Straße entsprechend dem zu erwartenden<br />

Verkehrsaufkommen (Dorf)<br />

Errichtung einer öffentlichen Wegverbindung (Niederhofer Wiese)<br />

Ergänzung der Straßen durch Fußgängerbereiche (Kaitanger, Außergasse,<br />

Oberfeld)<br />

Als Voraussetzung für eine bauliche Entwicklung im neuen Siedlungserweiterungsgebiet<br />

beim Haselbachegg (Entwicklungsstempel<br />

W06) ist ein Ausbau des bestehenden Zufahrtsweges auf eine<br />

dem zukünftigen Verkehrsaufkommen entsprechende Breite erforderlich.<br />

U 01<br />

Temporär nicht bebaubare Bereiche<br />

Baulandumlegung<br />

Temporär nicht bebaubare Bereiche - Baulandumlegung<br />

Diese Bereiche können für eine bauliche Entwicklung erst freigegeben<br />

werden, wenn die aufgeführten Voraussetzungen gegeben<br />

sind.<br />

Derzeit noch unbebauter Baulandbereich südöstlich des Erschließungsweges<br />

– Grundstücksneuordnung zur Gewährleistung einer<br />

geordneten und bodensparenden Bebauung (Ritzenried)


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

U 02<br />

U 03<br />

U 04<br />

-<br />

01<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 10<br />

Derzeit noch unbebauter Baulandbereich südlich der Straße in die<br />

Liss - Grundstücksneuordnung zur Gewährleistung einer geordneten<br />

und bodensparenden Bebauung und Sicherstellung einer sinnvollen<br />

öffentlichen Erschließung im Hinblick auf die Gesamterschließung<br />

des Baulandbereiches (Dorf)<br />

Derzeit noch unbebauter Baulandbereich östlich der Jerzener Landesstraße<br />

– Grundstücksneuordnung zur Gewährleistung einer<br />

geordneten und bodensparenden Bebauung und Sicherstellung<br />

einer sinnvollen öffentlichen Erschließung im Hinblick auf die Gesamterschließung<br />

des Baulandbereiches (Dorf)<br />

Derzeit noch unbebauter Baulandbereich westlich des Weges -<br />

Grundstücksneuordnung zur Gewährleistung einer geordneten und<br />

bodensparenden Bebauung (Dorf)<br />

Temporär nicht bebaubare Bereiche<br />

Temporär nicht bebaubare Bereiche<br />

Diese Bereiche können für eine bauliche Entwicklung erst freigegeben<br />

werden, wenn die aufgeführten Voraussetzungen gegeben<br />

sind.<br />

Dieser südlich an den Mühlbach angrenzende Baulandbereich des<br />

Ortsteils Niederhof befindet sich in einer roten Wildbachgefahrenzone.<br />

Er lag nach der bisherigen Fassung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes<br />

innerhalb des baulichen Entwicklungsbereiches.<br />

Das Gebiet wurde in der vorliegenden 1. Fortschreibung des<br />

Örtlichen Raumordnungskonzeptes aufgrund der mit dem neuen<br />

Gefahrenzonenplan einhergehenden Ausdehnung der roten Zone<br />

vom baulichen Entwicklungsbereich ausgenommen. Eine Wiederaufnahme<br />

des Gebietes in den baulichen Entwicklungsbereich und<br />

eine bauliche Nutzung ist zulässig, soweit die Verbauung des<br />

Mühlbaches abgeschlossen ist und die Wiederaufnahme seitens<br />

der Wildbach- und Lawinenverbauung für vertretbar erklärt wird.<br />

Freihalteflächen<br />

Sofern sich kein Versagungsgrund nach § 67 Abs. 3 TROG 2011 ergibt, sind<br />

in den Freihalteflächen nach § 3 Absätze 1 bis 5 dieser Verordnung zusätzlich<br />

zu den in diesen Absätzen angeführten Widmungen bzw. abweichend<br />

von den darin enthaltenen Verboten, geringfügige Baulandarrondierungen<br />

entlang der festgelegten Siedlungsränder und maximalen Siedlungsgrenzen<br />

gemäß § 4 Abs. 3 dieser Verordnung zulässig.


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

Pläne 1 und 2<br />

FL<br />

Plan 3<br />

Pläne 1 und 2<br />

FF<br />

Plan 3<br />

Pläne 1 und 2<br />

FA<br />

Plan 3<br />

FA 01<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 11<br />

Landwirtschaftliche Freihalteflächen<br />

gem. § 27 Abs. 2 lit. h TROG 2011<br />

Im Interesse der Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich<br />

nutzbarer Gebiete sind diese Flächen von einer diesem Ziel widersprechenden<br />

Bebauung, mit Ausnahme der nach § 41 Abs. 2 und<br />

§ 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen<br />

Anlagen, freizuhalten. Folgende Widmungen sind jedenfalls zulässig:<br />

a) Sonderflächenwidmungen nach § 44 und 46 TROG 2011 für die<br />

Errichtung von Hofstellen und damit im Verbund stehenden Austraghäusern<br />

im Nahbereich von Siedlungen und von bestehenden<br />

Hofstellen,<br />

b) Sonderflächenwidmungen nach § 47 TROG 2011 für die Errichtung<br />

von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden.<br />

Forstwirtschaftliche Freihalteflächen<br />

gem. § 27 Abs. 2 lit. h TROG 2011<br />

Im Interesse der Erhaltung zusammenhängender forstwirtschaftlich<br />

nutzbarer Gebiete sind diese Flächen von einer diesem Ziel widersprechenden<br />

Bebauung, mit Ausnahme der nach § 41 Absatz 2<br />

und § 42 TROG 2011 im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen<br />

baulichen Anlagen, freizuhalten. Sofern sich kein Versagungsgrund<br />

nach § 67 Abs. 3 TROG 2011 ergibt, sind in den forstwirtschaftlichen<br />

Freihalteflächen insbesondere Sonderflächenwidmungen<br />

für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, deren Errichtung<br />

im Wald erforderlich ist, wie beispielsweise der Forstwirtschaft, der<br />

Jagd oder Wildhege dienende bauliche Anlagen, zulässig.<br />

Landschaftlich wertvolle Freihalteflächen<br />

gem. § 27 Abs. 2 lit. i TROG 2011<br />

Im Hinblick auf den Schutz des Landschaftsbildes sind diese Flächen<br />

von einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung, mit Ausnahme<br />

der nach § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude<br />

und sonstigen baulichen Anlagen, freizuhalten.<br />

Freihaltezweck ist die Sicherung des unverbauten Hanges unterhalb<br />

des Siedlungskernes von <strong>Jerzens</strong> zur Erhaltung eines geschlossenen<br />

Siedlungsrandes.


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

FA 02<br />

FA 03<br />

FA 04<br />

FA 05<br />

FA 06<br />

Pläne 1 und 2<br />

FÖ<br />

Plan 3<br />

FÖ 01<br />

FÖ 02<br />

FÖ 03<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 12<br />

Schutzinhalt ist der Kulturlandschaftsraum um den Schwaighof,<br />

sowie der bewaldete Landschaftsteil um die Kapelle. Abgesehen<br />

von landwirtschaftlichen Einrichtungen soll zur Erhaltung des Bestandes<br />

keine weitere bauliche Entwicklung stattfinden. Das Ensemble<br />

um die Kapelle soll unberührt bleiben.<br />

Schutzinhalt ist das Hofensemble von Steinhof mit den dazugehörigen<br />

Freiflächen. Die Freihaltefläche steht im Zusammenhang mit<br />

der ökologisch wertvollen Freihaltefläche FÖ10.<br />

Schutzinhalt sind Reste einer traditionell gegliederten Kulturlandschaft<br />

am Kienberg. In Anbetracht bestehender Alternativen soll<br />

hier auch keine landwirtschaftliche Bebauung stattfinden.<br />

Schutzinhalt ist der Kulturlandschaftraum um Graslehn. Das Kulturlandschaftsensemble<br />

im Zusammenhang mit der bestehenden Bebauung<br />

und der ökologisch wertvollen Freihaltefläche FÖ13 soll<br />

erhalten bleiben. Bauten im Zusammenhang mit der bäuerlichen<br />

Nutzung sind unter Berücksichtigung der topografischen Strukturen<br />

möglich.<br />

Schutzinhalt bilden unbebaute Kulturlandschaftsflächen um Ritzenried<br />

im Zusammenhang mit dem engen Siedlungskern und der<br />

reich strukturierten Landschaft oberhalb. Schutzziel ist die Erhaltung<br />

des traditionellen Landschaftsbildes und Ortsrandes.<br />

Ökologisch wertvolle Freihalteflächen<br />

gem. § 27 Abs. 2 lit. i TROG 2011<br />

Im Interesse der Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Gebiete<br />

sowie natürlicher und naturnaher Landschaftsteile sind diese<br />

Flächen von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung, mit<br />

Ausnahme der nach § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen<br />

Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, freizuhalten.<br />

Schutzinhalt ist die im weitgehend natürlichen Bachbett verlaufende<br />

Pitze mit ihrem Auwaldstreifen und dem angrenzenden naturnahen<br />

Schluchtwald. Daneben sind noch Unterläufe von Seitenbächen,<br />

sowie Laubholzstrukturen in die Freihaltefläche integriert.<br />

Der gesamte Landschaftsteil ist relativ unberührt, es herrscht eine<br />

gute Vernetzung der verschiedenen Lebensräume.<br />

Schutzinhalt ist auch hier die im weitgehend natürlichen Bachbett<br />

verlaufende Pitze mit dazugehörigem Auwaldstreifen, bzw. Grauerlenhangwald.<br />

Der hohe Natürlichkeitsgrad, sowie die biotopvernetzende<br />

Funktion sollen erhalten bleiben.<br />

Schutzinhalt ist ein naturnaher Laubwald auf einem wasserzügigen<br />

und felsigen Steilhang, teilweise in Verzahnung mit dem Bachbett<br />

der Pitze. Die Faktoren Natürlichkeit und Landschaftsbildfunktion<br />

(Schluchtabschnitt innerhalb des Dauersiedlungsraumes) sprechen<br />

gegen eine Verbauung.


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

FÖ 04<br />

FÖ 05<br />

FÖ 06<br />

FÖ 07<br />

FÖ 08<br />

FÖ 09<br />

FÖ 10<br />

FÖ 11<br />

FÖ 12<br />

FÖ 13<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 13<br />

Schutzinhalt sind ein Laubholzbestand und ein Waldsaum beim<br />

Ortsteil Pitze im Übergang zwischen dem Nadelholz-Hangwald und<br />

Wirtschaftswiesen. Die ökologisch und landschaftsästhetisch wirksame<br />

Rand- und Übergangsfunktion soll erhalten bleiben.<br />

Schutzinhalt ist ein bei Kaitanger entspringender Bach, welcher<br />

durch die Mähwiesen weitgehend unverbaut und stellenweise von<br />

Augehölz begleitet verläuft. Er erfüllt eine biotopvernetzende Funktion<br />

in der Kulturlandschaft und soll möglichst nicht weiter verbaut<br />

werden. Um dies zu erreichen, soll ein Heranbauen an den Bach<br />

vermieden werden.<br />

Schutzinhalt ist eine sehr feldgehölz- und strukturreiche traditionelle<br />

Kulturlandschaftsfläche aus Mähwiesen, welche im Biotopverbund<br />

mit der Freihaltefläche FÖ05 steht. Hier sollen der biotopvernetzende<br />

Gesamtzusammenhang sowie der Kulturlandschaftscharakter<br />

erhalten bleiben.<br />

Schutzinhalt bilden ausgedehnte Laubholzbestände zwischen<br />

Schwaig und Liss in Verzahnung mit Bachläufen, Auwaldstreifen<br />

und Feldgehölzen. Ziel ist es, den biotopvernetzenden Charakter,<br />

sowie Naturelemente innerhalb der Kulturlandschaft zu erhalten.<br />

Schutzinhalt ist der naturnah verlaufende Mühlbach mit dazugehörigen<br />

Grauerlenbeständen. Zum Schutz der Natürlichkeit des Bachlaufes<br />

bis zum Ort <strong>Jerzens</strong> sind Eingriffe im und um das Bachbett<br />

zu vermeiden.<br />

Schutzinhalt bilden Feldgehölzgruppen auf einem markanten, teilweise<br />

mageren Geländerücken in Siedlungsnähe, welcher zugleich<br />

ein wertvolles Element im Orts- und Landschaftsbild darstellt.<br />

Schutzinhalt bildet die traditionelle Kulturlandschaft von Stein mit<br />

ausgedehnten Laubholzbeständen, Feldgehölzen und Brachflächen.<br />

Zugleich stellt der Landschaftsteil ein intaktes Ensemble im<br />

Sinne des Landschaftsbildschutzes dar.<br />

Schutzinhalt stellt ein beweideter Steilhang bei Kienberg dar, welcher<br />

zum Teil Vernässungen und Hochstaudenbestände aufweist.<br />

Die Bedeutung liegt in der relativ extensiven Nutzung inmitten intensiv<br />

bewirtschafteter Mähwiesen, sowie in der markanten Geländestruktur.<br />

Schutzinhalt bildet ein ausgedehnter Laubholzbestand bei<br />

Schönlarch, der einen schmalen Wiesenbereich am Hang umfasst.<br />

Aufgrund der Geschlossenheit des Bestandes und des intakten<br />

Kulturlandschaftscharakters soll abgesehen von landwirtschaftlichen<br />

Gebäuden jede Bebauung vermieden werden.<br />

Der strukturreiche Unterhang der Kulturlandschaft Graslehn stellt<br />

im Zusammenhang mit der zum Teil extensiven Nutzung einen<br />

wertvollen Lebensraum dar. Dieser soll durch keine Bebauung,<br />

welcher den Bestand gefährdet, beeinträchtigt werden.


ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />

GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />

FÖ 14<br />

Pläne 1 und 2<br />

FE<br />

Plan 3<br />

PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />

PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />

Seite 14<br />

Schutzinhalt ist der strukturreiche Kulturlandschaftsraum oberhalb<br />

von Ritzenried. Er weist alle Merkmale einer inneralpinen traditionellen<br />

Kulturlandschaft auf (Trockenmauern, Terrassierungen, Heckenzüge,<br />

dazugehöriger Hof) und soll geschlossen unverbaut<br />

bleiben, um das Potential zu erhalten. Landschaftspflegemaßnahmen<br />

sind dringend anzuraten.<br />

Erholungsräume<br />

gem. § 27 Abs. 2 lit. j TROG 2011<br />

Im Hinblick auf den Schutz und Erhaltung der bereits genutzten<br />

bzw. künftig notwendigen Erholungsräume sind diese Flächen von<br />

einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung, mit Ausnahme der<br />

nach § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und<br />

sonstigen baulichen Anlagen, freizuhalten.<br />

Sonstige Flächen<br />

Außerhalb der Siedlungsentwicklungsbereiche und der ausgewiesenen<br />

Freihalteflächen ist lediglich die Widmung von Sonderflächen<br />

zulässig, sofern die betreffende Fläche für die beabsichtigte<br />

Sondernutzung eine besondere Standortgunst aufweist und sich<br />

kein Versagungsgrund nach § 67 Abs. 3 TROG 2011 ergibt. Baulandwidmungen<br />

sind hier nur entlang der festgelegten Siedlungsränder<br />

und maximalen Siedlungsgrenzen gemäß § 4 Abs. 3 der<br />

Verordnung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes zulässig.

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