Gemeinde Jerzens
Gemeinde Jerzens
Gemeinde Jerzens
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Örtliches Raumordnungskonzept<br />
AUFLAGE DES ENTWURFES<br />
gem. § 64 Abs. 1 TROG 2011<br />
vom ...............................<br />
bis ...............................<br />
DER BÜRGERMEISTER<br />
DEM GEMEINDERATSBESCHLUSS<br />
vom .........................zugrunde<br />
gelegen<br />
DER BÜRGERMEISTER<br />
KUNDMACHUNG<br />
gem. § 68 Abs. 1 TROG 2011<br />
vom ...............................<br />
bis ...............................<br />
DER BÜRGERMEISTER<br />
JERZENS<br />
1. Fortschreibung<br />
Anlage zur Verordnung des <strong>Gemeinde</strong>rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jerzens</strong> über die<br />
1. Fortschreibung<br />
des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jerzens</strong><br />
Planzeichenerklärung<br />
GENEHMIGUNG DER LANDESREGIERUNG<br />
PLAN ALP Ziviltechniker GmbH DI. Friedrich Rauch<br />
Mag. Klaus Spielmann<br />
Kartographie<br />
www.planalp.at<br />
Ingenieurkonsulenten für<br />
Raumplanung<br />
Raumordnung<br />
Geographie<br />
. Geographie . A-6020 Innsbruck<br />
Karl-Kapferer-Straße 5<br />
Tel. 0512/57573730<br />
Fax 0512/57573720<br />
office@planalp.at<br />
Raumplanung . Verkehrsplanung<br />
Informationssysteme
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
Z -<br />
M 0-<br />
D -<br />
Z -<br />
M 0-<br />
D -<br />
Bauliche Entwicklung<br />
Siedlungsabgrenzung<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 1<br />
Maximale Siedlungsgrenze<br />
Die maximalen Siedlungsgrenzen dürfen durch Bauland-, Vorbehaltsflächen-<br />
oder im anschließenden Bereich unzulässige Sonderflächenwidmungen<br />
grundsätzlich nicht überschritten werden. Ausgenommen<br />
sind geringfügige Widmungen zur Schaffung eines<br />
Bauplatzes im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen, sofern das<br />
Grundstück an der maximalen Siedlungsgrenze nicht zweckmäßig<br />
unterteilt werden kann. In diesem Fall ist durch Festlegungen im<br />
Bebauungsplan sicherzustellen, dass keine Gebäude oder sonstigen<br />
baulichen Anlagen vor der maximalen Baulandgrenze errichtet<br />
werden.<br />
Siedlungsrand<br />
Die Siedlungsränder stellen einen Grenzsaum dar, der geringfügige<br />
Baulanderweiterungen und bauliche Erweiterungen zulässt, soweit<br />
dadurch außerhalb des Siedlungsrandes keine eigenständige<br />
Bautiefe eröffnet wird und dies einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung<br />
nicht zuwiderläuft.<br />
Bauliche Entwicklung von Gebieten<br />
Bauliche Entwicklung des Weilers/Ortsteiles<br />
Steht dieses Symbol (Entwicklungsstempel) bei einer Ortsteil- oder<br />
Weilerbezeichnung, bezieht es sich auf den gesamten Ortsteil/Weiler,<br />
sofern nicht durch eine Festlegung für einen Teilbereich<br />
des Ortsteiles/Weilers genauere Festlegungen durch einen Entwicklungsstempel<br />
getroffen werden.<br />
Bauliche Entwicklung des Bereiches<br />
Berührt der Entwicklungsstempel einen baulichen Entwicklungsbereich<br />
bzw. befindet er sich nicht unmittelbar neben einer Ortsteiloder<br />
Weilerbezeichnung, dann bezieht er sich ausschließlich auf<br />
den entsprechenden Teilbereich des Ortsteiles/Weilers oder eines<br />
anderen Gebietes (Sondernutzungsstempel). Die Festlegungen der<br />
baulichen Entwicklung des Weilers/Ortsteiles gelten in diesem Fall<br />
nicht.
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
- -<br />
Z 1<br />
D -<br />
- -<br />
Z 2<br />
D -<br />
- -<br />
Z -<br />
D 1<br />
- -<br />
Z -<br />
D 2<br />
Z 1<br />
G 01<br />
D 1<br />
Z 2<br />
G 02<br />
D 1<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 2<br />
Zeitzone 1<br />
Eine bauliche Nutzung des Bereiches ist bei gegebenem Bedarf<br />
möglich.<br />
Zeitzone 2<br />
Eine bauliche Nutzung des Bereiches ist bei Vorliegen der angeführten<br />
besonderen Voraussetzungen und gegebenen Bedarf möglich.<br />
Dichtezone 1<br />
Bei einer Bebauung dieses Bereiches sind bodensparende Bauformen<br />
anzustreben bzw. im Rahmen der Bebauungsplanung zu<br />
ermöglichen.<br />
Dichtezone 2<br />
Eine Bebauung dieses Bereiches hat durch bodensparende Bauformen<br />
zu erfolgen.<br />
Z-<br />
G 0-<br />
D-<br />
Gewerbliche Nutzung<br />
Eine bauliche Nutzung dieses Bereiches (Niederhofer Wiese) ist in<br />
Form von kleinen und mittleren, vor allem produzierenden und verarbeitenden<br />
Gewerbebetrieben zulässig.<br />
Eine bauliche Nutzung dieses Bereiches (Niederhofer Wiese) ist in<br />
Form von kleinen und mittleren, vor allem produzierenden und verarbeitenden<br />
Gewerbebetrieben aufbauend auf ein Bebauungs- und<br />
Erschließungskonzept zulässig.<br />
Eine wesentliche Voraussetzung für die bauliche Entwicklung dieses<br />
Bereiches ist die Sicherstellung einer ausreichenden öffentlichen<br />
Erschließung des betreffenden Bereiches sowie einer öffentlichen<br />
Straße entlang der Pitze, die auch die südlich anschließende<br />
Freizeiteinrichtung erschließt.<br />
Weiters dürfen hier nur emissionsarme und mit der angrenzenden<br />
Campingplatznutzung vereinbare Betriebe errichtet werden.
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
Z 1<br />
L 01<br />
D 1<br />
Z 2<br />
L 02<br />
D 1<br />
Z 1<br />
L 03<br />
D 1<br />
Z 1<br />
L 04<br />
D 1<br />
Z 2<br />
L 05<br />
D 1<br />
Z-<br />
L 0-<br />
D-<br />
Vorwiegend<br />
landwirtschaftliche Nutzung<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 3<br />
Eine Siedlungserweiterung in Wiesle, Ritzenried und Haag ist innerhalb<br />
der dargestellten Siedlungsgrenzen vorwiegend im Hinblick<br />
auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung möglich.<br />
Darüber hinaus ist eine bauliche Entwicklung zur Deckung des<br />
konkreten Baulandbedarfes der Bevölkerung aus dem jeweiligen<br />
Weiler bzw. umliegender Weiler möglich.<br />
Aufgrund der gegebenen Gefährdung durch Steinschlag ist eine<br />
bauliche Entwicklung in den Weilern Wiesle und Ritzenried nur<br />
dann zulässig, wenn dies durch entsprechende Fachgutachten für<br />
vertretbar erachtet wurde.<br />
Eine Siedlungserweiterung in Gischlewies ist innerhalb der dargestellten<br />
Siedlungsgrenzen vorwiegend im Hinblick auf die Erhaltung<br />
der landwirtschaftlichen Nutzung möglich. Darüber hinaus ist eine<br />
bauliche Entwicklung zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes<br />
der Bevölkerung aus dem Weiler bzw. umliegender Weiler möglich.<br />
Eine wesentliche Voraussetzung dafür stellt jedoch der Anschluss<br />
an den Kanal dar. Bis zur Kanalisierung sind im Einverständnis mit<br />
den entsprechenden Sachverständigen Einzellösungen möglich.<br />
Aufgrund der gegebenen Gefährdung durch Steinschlag ist eine<br />
bauliche Entwicklung innerhalb des kenntlich gemachten Steinschlagbereichs<br />
nur dann zulässig, wenn dies durch entsprechende<br />
Fachgutachten für vertretbar erachtet wurde.<br />
Eine bauliche Entwicklung in Niederhof ist innerhalb der dargestellten<br />
Siedlungsgrenzen vorwiegend im Hinblick auf die Erhaltung der<br />
landwirtschaftlichen Nutzung möglich. Darüber hinaus ist eine bauliche<br />
Entwicklung zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes<br />
möglich.<br />
Eine bauliche Entwicklung in Schönlarch ist innerhalb der dargestellten<br />
Siedlungsgrenzen zur Deckung des Wohnbedarfes für<br />
Weichende aus dem Weiler oder eine im Hinblick auf die örtlichen<br />
Raumordnungsziele vertretbare Nachnutzung der bestehenden<br />
Bausubstanz zulässig.<br />
Aufgrund der gegebenen Gefährdung durch Steinschlag ist eine<br />
bauliche Entwicklung in Schönlarch nur dann zulässig, wenn dies<br />
durch entsprechende Fachgutachten für vertretbar erachtet wurde.<br />
Eine bauliche Entwicklung des Weilers Pitze ist innerhalb der dargestellten<br />
Siedlungsgrenzen vorwiegend im Hinblick auf die Erhaltung<br />
der landwirtschaftlichen Nutzung möglich. Darüber hinaus ist<br />
eine bauliche Entwicklung zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes<br />
vor allem für Weichende aus dem Weiler zulässig.
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
Z 2<br />
L 06<br />
D 1<br />
Z 1<br />
L 07<br />
D 1<br />
Z 2<br />
L 08<br />
D 1<br />
Z 1<br />
L 09<br />
D 1<br />
Z 1<br />
L 10<br />
D 1<br />
Z 1<br />
M 01<br />
D 1<br />
Z 1<br />
M 02<br />
D 1<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 4<br />
Eine bauliche Entwicklung dieses Bereiches in <strong>Jerzens</strong>-Dorf ist<br />
innerhalb der dargestellten Siedlungsgrenzen insbesondere im<br />
Hinblick auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung und zur<br />
Deckung eines konkreten Baulandbedarfes möglich. Voraussetzung<br />
ist jedoch, dass eine sinnvolle öffentliche Erschließung des<br />
gesamten Baulandbereiches sichergestellt werden kann.<br />
Eine bauliche Entwicklung in Kienberg ist innerhalb der dargestellten<br />
Siedlungsgrenzen zur Deckung des Wohnbedarfes für Weichende<br />
aus dem Weiler oder eine im Hinblick auf die örtlichen<br />
Raumordnungsziele vertretbare Nachnutzung der bestehenden<br />
Bausubstanz zulässig.<br />
Eine bauliche Entwicklung im Weiler Schön ist innerhalb der dargestellten<br />
Siedlungsgrenzen vorwiegend im Hinblick auf die Erhaltung<br />
der landwirtschaftlichen Nutzung möglich. Darüber hinaus ist<br />
eine bauliche Entwicklung zur Deckung des konkreten Baulandbedarfes<br />
der Bevölkerung aus dem Weiler bzw. umliegender Weiler<br />
möglich.<br />
Aufgrund der gegebenen Gefährdung durch Steinschlag ist eine<br />
bauliche Entwicklung in Schön nur dann zulässig, wenn dies durch<br />
entsprechende Fachgutachten für vertretbar erachtet wurde.<br />
Eine bauliche Entwicklung in den Weilern Graslehn, Breitwies,<br />
Schwaighof, Egg und Falsterwies ist ausschließlich im Hinblick auf<br />
die landwirtschaftliche Nutzung im Nahbereich des Weilers bzw.<br />
der Hofstelle in Form von landwirtschaftlichen Sonderflächen möglich.<br />
Unter der Voraussetzung, dass das Maß der Gefährdung durch<br />
Steinschlag eine bauliche Entwicklung zulässt, ist die Errichtung<br />
von landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden im Nahbereich<br />
des Weilers Rablesau bzw. der Hofstelle auf entsprechenden<br />
Sonderflächen zulässig.<br />
Z-<br />
M 0-<br />
D-<br />
Mischnutzung<br />
In <strong>Jerzens</strong> Dorf ist eine gemischte bauliche Entwicklung in Form<br />
von Gebäuden für Betriebs-, Verwaltungs- und Wohnzwecke sowie<br />
zur lokalen und regionalen Versorgung der Bevölkerung und für<br />
Gastgewerbebetriebe zulässig. Hinsichtlich der Erhaltung des bäuerlichen<br />
Charakters von <strong>Jerzens</strong> ist weiters die Errichtung von Gebäuden<br />
zulässig, die der Landwirtschaft dienen.<br />
Im Bereich Oberfeld ist eine gemischte bauliche Entwicklung in<br />
Form von Gebäuden vor allem für Wohnzwecke, Tourismusbetriebe<br />
und landwirtschaftliche Betriebe zulässig.
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
Z 2<br />
M 03<br />
D 1<br />
Z 2<br />
M 04<br />
D 1<br />
Z 1<br />
T 01<br />
D 1<br />
Z 2<br />
T 02<br />
D 1<br />
Z 2<br />
W 01<br />
D 2<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 5<br />
Eine bauliche Entwicklung in diesen Bereich (<strong>Jerzens</strong>-Dorf) ist in<br />
Form von Gebäuden vor allem für Kleinbetriebe und landwirtschaftliche<br />
Betriebe, Tourismusbetriebe und Wohnzwecke zulässig.<br />
Voraussetzung für die bauliche Entwicklung ist die Sicherstellung<br />
einer ausreichenden öffentlichen Erschließung des östlich gelegenen<br />
Bereiches sowie eine Grundstücksformung, die eine zweckmäßige<br />
und bodensparende Bebauung ermöglicht.<br />
Östlich der Jerzener Landesstraße ist erdgeschoßig vorwiegend<br />
eine gewerbliche Nutzung zulässig. Diesbezüglich ist die Widmung<br />
von Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen entsprechend<br />
§ 51 TROG 2011 anzustreben.<br />
Voraussetzung für die bauliche Entwicklung ist die Sicherstellung<br />
einer ausreichenden öffentlichen Erschließung des östlich gelegenen<br />
Bereiches sowie eine Grundstücksformung, die eine zweckmäßige<br />
und bodensparende Bebauung ermöglicht.<br />
Touristische Nutzung<br />
Eine bauliche Entwicklung im Bereich Liss ist ausschließlich für<br />
touristische Zwecke zulässig, wobei lediglich betriebstechnisch<br />
notwendige Wohnungen möglich sind. Dies ist durch die Anwendung<br />
entsprechender Widmungsfestlegungen sicherzustellen. Seitens<br />
des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung<br />
wird darauf hingewiesen, dass bei Baumaßnahmen eine Bodenversiegelung<br />
möglichst zu vermeiden ist.<br />
Eine bauliche Entwicklung in diesem Bereich ist ausschließlich für<br />
touristische Zwecke zulässig, wobei lediglich betriebstechnisch<br />
notwendige Wohnungen möglich sind. Dies ist durch die Anwendung<br />
entsprechender Widmungsfestlegungen sicherzustellen. Voraussetzung<br />
ist jedoch, dass eine ausreichende öffentliche Verkehrserschließung<br />
sichergestellt ist. Seitens des Sachverständigen<br />
für Wildbach- und Lawinenverbauung wird darauf hingewiesen,<br />
dass bei Baumaßnahmen eine Bodenversiegelung möglichst zu<br />
vermeiden ist.<br />
Z-<br />
W 0-<br />
D-<br />
Z-<br />
T 0-<br />
D-<br />
Vorwiegend Wohnnutzung<br />
Das öffentliche Siedlungsgebiet Niederhof dient der Deckung des<br />
konkreten Wohnbedarfes von <strong>Gemeinde</strong>bürgern. Anwendung bodensparender<br />
Bauformen.
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
Z 1<br />
W 02<br />
D 2<br />
Z 1<br />
W 03<br />
D 1<br />
Z 2<br />
W 04<br />
D 2<br />
Z 2<br />
W 05<br />
D 1<br />
Z 2<br />
W 06<br />
D 2<br />
Z 2<br />
W 07<br />
D 2<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 6<br />
Das öffentliche Siedlungsgebiet Kienberg dient der Deckung des<br />
konkreten Wohnbedarfes von <strong>Gemeinde</strong>bürgern. Anwendung bodensparender<br />
Bauformen.<br />
Eine bauliche Entwicklung im Bereich Kaitanger ist vorwiegend zur<br />
Deckung des konkreten Wohnbaubedarfes möglich.<br />
Unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Erschließungs- und<br />
Parzellierungskonzeptes, das eine sinnvolle, bodensparende Bauplatzeinteilung<br />
und eine geeignete Verkehrserschließung sichert,<br />
ist in diesem oberhalb der Siedlung Kaitanger anschließenden Bereich<br />
die Errichtung eines öffentlichen <strong>Gemeinde</strong>siedlungsgebietes<br />
zulässig.<br />
Als weitere Voraussetzung für die Errichtung des Siedlungsgebietes<br />
muss die Verfügbarkeit der Flächen zu sozial verträglichen<br />
Preisen gegeben und die Vergabeberechtigung für den Großteil<br />
der Bauplätze durch <strong>Gemeinde</strong> vorhanden sein.<br />
Unter der Voraussetzung, dass eine sinnvolle öffentliche Erschließung<br />
auch des nördlich anschließenden Bereiches sichergestellt<br />
wird (vgl. Entwicklungsstempel W06), ist eine bauliche Entwicklung<br />
zur Deckung eines konkreten Wohnbedarfes zulässig.<br />
Unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Erschließungs- und<br />
Parzellierungskonzeptes, das eine sinnvolle, bodensparende Bauplatzeinteilung<br />
und eine geeignete Verkehrserschließung sichert,<br />
ist in diesem Bereich des Ortsteils Oberfeld die Errichtung eines<br />
öffentlichen <strong>Gemeinde</strong>siedlungsgebietes zulässig.<br />
Wichtige Vorbedingung für eine bauliche Entwicklung dieses Siedlungserweiterungsgebietes<br />
ist ein Ausbau des bestehenden Zufahrtsweges<br />
auf eine dem zukünftigen Verkehrsaufkommen entsprechende<br />
Breite erforderlich (vgl. VK06).<br />
Als weitere Voraussetzung für die Errichtung des Siedlungsgebietes<br />
muss die Verfügbarkeit der Flächen zu sozial verträglichen<br />
Preisen gegeben und die Vergabeberechtigung für den Großteil<br />
der Bauplätze durch <strong>Gemeinde</strong> vorhanden sein.<br />
Unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Erschließungs- und<br />
Parzellierungskonzeptes, das eine sinnvolle, bodensparende Bauplatzeinteilung<br />
und eine geeignete Verkehrserschließung sichert,<br />
ist in diesem, südlich an den Ortsteil Gischlewies anschließenden<br />
Bereich die Errichtung eines öffentlichen <strong>Gemeinde</strong>siedlungsgebietes<br />
zulässig.<br />
Eine bauliche Entwicklung in diesem <strong>Gemeinde</strong>siedlungsgebiet ist<br />
darüber hinaus nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der potenziellen<br />
Gefahr durch Steinschlag in einem einschlägigen Fachgutachten<br />
festgestellt wurde, dass keine Steinschlaggefährdung (mehr)<br />
besteht und der Anschluss des Ortsteils Gischlewies an die Ka-
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
01<br />
02<br />
03<br />
04<br />
05<br />
06<br />
07<br />
08<br />
09<br />
10<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 7<br />
nalinfrastruktur der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Jerzens</strong> bereits erfolgt ist.<br />
Z<br />
S<br />
D<br />
01<br />
Sondernutzungen<br />
Campingplatz (Niederhofer Wiese)<br />
Der Sportplatz liegt zum Teil in einem Steinschlaggefährdungsbereich.<br />
Eine bauliche Entwicklung im Rahmen von Sonderflächen ist<br />
in diesem Bereich daher erst dann zulässig, wenn der oberhalb<br />
gelegene Steinschlaggefahrenherd durch Steinschlagnetze o. ä.<br />
gesichert ist. Die Sicherung hat durch eine hierzu befugte Fachfirma<br />
zu erfolgen.<br />
Kommunale Einrichtungen wie Feuerwehr, Recycling- und Bauhof<br />
(Niederhof)<br />
Einrichtungen zur Verwertung und Erzeugung von landwirtschaftlichen<br />
Produkten (Niederhof)<br />
Möbellager und Parkplatz mit ergänzenden betrieblichen Einrichtungen<br />
(Gischlewies)<br />
Tourismusbetrieb (Kaitanger)<br />
Liegewiese, Parkplatz für Hotel Jerzner Hof und Hotel Alpenfriede<br />
(Oberfeld)<br />
Waldseilpark mit Nebeneinrichtungen wie Parkplatz, Gebäude für<br />
Materiallagerung, Aufenthaltsraum und Sanitäranlage, etc. (Bichl)<br />
Parkplatz, lt. Sachverständigem für Wildbach- und Lawinenverbauung<br />
ist bei Baumaßnahmen eine Bodenversiegelung möglichst zu<br />
vermeiden. (Liss)<br />
Parkplatz und Tiefgarage; Errichtung der Tiefgarage nur möglich,<br />
wenn dadurch die neu geplante Erschließung für den oberen, östlichen<br />
Teil des Ortsteils Liss dadurch nicht erschwert oder verhindert<br />
wird. (Liss)
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
S Z<br />
D<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
15<br />
16<br />
Parkplatz (Liss)<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 8<br />
Seilbahnstation und schitechnische Nebeneinrichtungen wie Schischule,<br />
Schiverleih, etc. (Liss)<br />
Kommunale Einrichtungen, u. a. Recyclinghof (Niederhofer Wiese)<br />
In diesem Bereich ist die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes<br />
zulässig (Liss). Im Hinblick auf die Erweiterung des Angebotes unterschiedlicher<br />
Bettenkategorien (Bettenmix) können dabei auch<br />
einzelne Gebäude (Chalets o. ä.) zur Ausführung kommen. Der<br />
Verpflegungsbereich des Betriebs bzw. der Anlage muss öffentlich<br />
zugänglich sein und dadurch zur Verbesserung der Verpflegungssituation<br />
in der Liss beitragen.<br />
Für die Errichtung muss ein Gesamtkonzept bzgl. verkehrlicher<br />
Erschließung und Verträglichkeit mit den bestehenden und allfällig<br />
geplanten Schigebietseinrichtungen vorliegen. Die Errichtung hat<br />
ausgehend von der bestehenden Bebauung im Bereich Liss zu<br />
erfolgen.<br />
Eine bauliche Entwicklung gem. Sondernutzungsstempel S14 ist<br />
nur dann zulässig, wenn noch keine bauliche Entwicklung gem.<br />
Sondernutzungsstempel S15 stattgefunden hat. Siehe dazu § 4<br />
Abs. 6 lit. g der Verordnung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes.<br />
Nördlich und nordwestlich des Siedlungsbereichs Liss ist die Errichtung<br />
von touristischen Betrieben und damit in Verbindung stehenden<br />
Nebeneinrichtungen zulässig. Als Voraussetzung dafür<br />
bedarf es eines Gesamtkonzeptes, das eine sinnvolle Erschließung<br />
und geordnete Flächennutzung des Gebietes sicherstellt. In diesem<br />
Zusammenhang ist auch eine Zufahrt zu den oberen, baulich<br />
großteils noch ungenutzten Flächen des baulichen Entwicklungsbereiches<br />
Liss zu berücksichtigen.<br />
Eine bauliche Entwicklung gem. Sondernutzungsstempel S15 ist<br />
nur dann zulässig, wenn noch keine bauliche Entwicklung gem.<br />
Sondernutzungsstempel S14 stattgefunden hat. Siehe dazu § 4<br />
Abs. 6 lit. g der Verordnung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes.<br />
Im Bereich der Bergstation Sechszeiger ist die Errichtung einer<br />
Verpflegungsstation zulässig.
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
S Z<br />
D<br />
17<br />
VK 01<br />
VK 02<br />
VK 03<br />
VK 04<br />
VK 05<br />
VK 06<br />
U 01<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 9<br />
In diesem, in der Straßenkehre gelegenen Bereich ist die Errichtung<br />
eines Parkplatzes für den unweit südlich bestehenden Waldseilpark<br />
(S08) zulässig.<br />
VK 01<br />
Verkehrsinfrastruktur<br />
Anpassung der bestehenden Straße entsprechend dem zu erwartenden<br />
Verkehrsaufkommen (Dorf)<br />
Verbreiterung der bestehenden Straße entsprechend dem zu erwartenden<br />
Verkehrsaufkommen (Haag)<br />
Verbreiterung der bestehenden Straße entsprechend dem zu erwartenden<br />
Verkehrsaufkommen (Dorf)<br />
Errichtung einer öffentlichen Wegverbindung (Niederhofer Wiese)<br />
Ergänzung der Straßen durch Fußgängerbereiche (Kaitanger, Außergasse,<br />
Oberfeld)<br />
Als Voraussetzung für eine bauliche Entwicklung im neuen Siedlungserweiterungsgebiet<br />
beim Haselbachegg (Entwicklungsstempel<br />
W06) ist ein Ausbau des bestehenden Zufahrtsweges auf eine<br />
dem zukünftigen Verkehrsaufkommen entsprechende Breite erforderlich.<br />
U 01<br />
Temporär nicht bebaubare Bereiche<br />
Baulandumlegung<br />
Temporär nicht bebaubare Bereiche - Baulandumlegung<br />
Diese Bereiche können für eine bauliche Entwicklung erst freigegeben<br />
werden, wenn die aufgeführten Voraussetzungen gegeben<br />
sind.<br />
Derzeit noch unbebauter Baulandbereich südöstlich des Erschließungsweges<br />
– Grundstücksneuordnung zur Gewährleistung einer<br />
geordneten und bodensparenden Bebauung (Ritzenried)
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
U 02<br />
U 03<br />
U 04<br />
-<br />
01<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 10<br />
Derzeit noch unbebauter Baulandbereich südlich der Straße in die<br />
Liss - Grundstücksneuordnung zur Gewährleistung einer geordneten<br />
und bodensparenden Bebauung und Sicherstellung einer sinnvollen<br />
öffentlichen Erschließung im Hinblick auf die Gesamterschließung<br />
des Baulandbereiches (Dorf)<br />
Derzeit noch unbebauter Baulandbereich östlich der Jerzener Landesstraße<br />
– Grundstücksneuordnung zur Gewährleistung einer<br />
geordneten und bodensparenden Bebauung und Sicherstellung<br />
einer sinnvollen öffentlichen Erschließung im Hinblick auf die Gesamterschließung<br />
des Baulandbereiches (Dorf)<br />
Derzeit noch unbebauter Baulandbereich westlich des Weges -<br />
Grundstücksneuordnung zur Gewährleistung einer geordneten und<br />
bodensparenden Bebauung (Dorf)<br />
Temporär nicht bebaubare Bereiche<br />
Temporär nicht bebaubare Bereiche<br />
Diese Bereiche können für eine bauliche Entwicklung erst freigegeben<br />
werden, wenn die aufgeführten Voraussetzungen gegeben<br />
sind.<br />
Dieser südlich an den Mühlbach angrenzende Baulandbereich des<br />
Ortsteils Niederhof befindet sich in einer roten Wildbachgefahrenzone.<br />
Er lag nach der bisherigen Fassung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes<br />
innerhalb des baulichen Entwicklungsbereiches.<br />
Das Gebiet wurde in der vorliegenden 1. Fortschreibung des<br />
Örtlichen Raumordnungskonzeptes aufgrund der mit dem neuen<br />
Gefahrenzonenplan einhergehenden Ausdehnung der roten Zone<br />
vom baulichen Entwicklungsbereich ausgenommen. Eine Wiederaufnahme<br />
des Gebietes in den baulichen Entwicklungsbereich und<br />
eine bauliche Nutzung ist zulässig, soweit die Verbauung des<br />
Mühlbaches abgeschlossen ist und die Wiederaufnahme seitens<br />
der Wildbach- und Lawinenverbauung für vertretbar erklärt wird.<br />
Freihalteflächen<br />
Sofern sich kein Versagungsgrund nach § 67 Abs. 3 TROG 2011 ergibt, sind<br />
in den Freihalteflächen nach § 3 Absätze 1 bis 5 dieser Verordnung zusätzlich<br />
zu den in diesen Absätzen angeführten Widmungen bzw. abweichend<br />
von den darin enthaltenen Verboten, geringfügige Baulandarrondierungen<br />
entlang der festgelegten Siedlungsränder und maximalen Siedlungsgrenzen<br />
gemäß § 4 Abs. 3 dieser Verordnung zulässig.
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
Pläne 1 und 2<br />
FL<br />
Plan 3<br />
Pläne 1 und 2<br />
FF<br />
Plan 3<br />
Pläne 1 und 2<br />
FA<br />
Plan 3<br />
FA 01<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 11<br />
Landwirtschaftliche Freihalteflächen<br />
gem. § 27 Abs. 2 lit. h TROG 2011<br />
Im Interesse der Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich<br />
nutzbarer Gebiete sind diese Flächen von einer diesem Ziel widersprechenden<br />
Bebauung, mit Ausnahme der nach § 41 Abs. 2 und<br />
§ 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen<br />
Anlagen, freizuhalten. Folgende Widmungen sind jedenfalls zulässig:<br />
a) Sonderflächenwidmungen nach § 44 und 46 TROG 2011 für die<br />
Errichtung von Hofstellen und damit im Verbund stehenden Austraghäusern<br />
im Nahbereich von Siedlungen und von bestehenden<br />
Hofstellen,<br />
b) Sonderflächenwidmungen nach § 47 TROG 2011 für die Errichtung<br />
von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden.<br />
Forstwirtschaftliche Freihalteflächen<br />
gem. § 27 Abs. 2 lit. h TROG 2011<br />
Im Interesse der Erhaltung zusammenhängender forstwirtschaftlich<br />
nutzbarer Gebiete sind diese Flächen von einer diesem Ziel widersprechenden<br />
Bebauung, mit Ausnahme der nach § 41 Absatz 2<br />
und § 42 TROG 2011 im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen<br />
baulichen Anlagen, freizuhalten. Sofern sich kein Versagungsgrund<br />
nach § 67 Abs. 3 TROG 2011 ergibt, sind in den forstwirtschaftlichen<br />
Freihalteflächen insbesondere Sonderflächenwidmungen<br />
für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, deren Errichtung<br />
im Wald erforderlich ist, wie beispielsweise der Forstwirtschaft, der<br />
Jagd oder Wildhege dienende bauliche Anlagen, zulässig.<br />
Landschaftlich wertvolle Freihalteflächen<br />
gem. § 27 Abs. 2 lit. i TROG 2011<br />
Im Hinblick auf den Schutz des Landschaftsbildes sind diese Flächen<br />
von einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung, mit Ausnahme<br />
der nach § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude<br />
und sonstigen baulichen Anlagen, freizuhalten.<br />
Freihaltezweck ist die Sicherung des unverbauten Hanges unterhalb<br />
des Siedlungskernes von <strong>Jerzens</strong> zur Erhaltung eines geschlossenen<br />
Siedlungsrandes.
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
FA 02<br />
FA 03<br />
FA 04<br />
FA 05<br />
FA 06<br />
Pläne 1 und 2<br />
FÖ<br />
Plan 3<br />
FÖ 01<br />
FÖ 02<br />
FÖ 03<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 12<br />
Schutzinhalt ist der Kulturlandschaftsraum um den Schwaighof,<br />
sowie der bewaldete Landschaftsteil um die Kapelle. Abgesehen<br />
von landwirtschaftlichen Einrichtungen soll zur Erhaltung des Bestandes<br />
keine weitere bauliche Entwicklung stattfinden. Das Ensemble<br />
um die Kapelle soll unberührt bleiben.<br />
Schutzinhalt ist das Hofensemble von Steinhof mit den dazugehörigen<br />
Freiflächen. Die Freihaltefläche steht im Zusammenhang mit<br />
der ökologisch wertvollen Freihaltefläche FÖ10.<br />
Schutzinhalt sind Reste einer traditionell gegliederten Kulturlandschaft<br />
am Kienberg. In Anbetracht bestehender Alternativen soll<br />
hier auch keine landwirtschaftliche Bebauung stattfinden.<br />
Schutzinhalt ist der Kulturlandschaftraum um Graslehn. Das Kulturlandschaftsensemble<br />
im Zusammenhang mit der bestehenden Bebauung<br />
und der ökologisch wertvollen Freihaltefläche FÖ13 soll<br />
erhalten bleiben. Bauten im Zusammenhang mit der bäuerlichen<br />
Nutzung sind unter Berücksichtigung der topografischen Strukturen<br />
möglich.<br />
Schutzinhalt bilden unbebaute Kulturlandschaftsflächen um Ritzenried<br />
im Zusammenhang mit dem engen Siedlungskern und der<br />
reich strukturierten Landschaft oberhalb. Schutzziel ist die Erhaltung<br />
des traditionellen Landschaftsbildes und Ortsrandes.<br />
Ökologisch wertvolle Freihalteflächen<br />
gem. § 27 Abs. 2 lit. i TROG 2011<br />
Im Interesse der Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Gebiete<br />
sowie natürlicher und naturnaher Landschaftsteile sind diese<br />
Flächen von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung, mit<br />
Ausnahme der nach § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen<br />
Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, freizuhalten.<br />
Schutzinhalt ist die im weitgehend natürlichen Bachbett verlaufende<br />
Pitze mit ihrem Auwaldstreifen und dem angrenzenden naturnahen<br />
Schluchtwald. Daneben sind noch Unterläufe von Seitenbächen,<br />
sowie Laubholzstrukturen in die Freihaltefläche integriert.<br />
Der gesamte Landschaftsteil ist relativ unberührt, es herrscht eine<br />
gute Vernetzung der verschiedenen Lebensräume.<br />
Schutzinhalt ist auch hier die im weitgehend natürlichen Bachbett<br />
verlaufende Pitze mit dazugehörigem Auwaldstreifen, bzw. Grauerlenhangwald.<br />
Der hohe Natürlichkeitsgrad, sowie die biotopvernetzende<br />
Funktion sollen erhalten bleiben.<br />
Schutzinhalt ist ein naturnaher Laubwald auf einem wasserzügigen<br />
und felsigen Steilhang, teilweise in Verzahnung mit dem Bachbett<br />
der Pitze. Die Faktoren Natürlichkeit und Landschaftsbildfunktion<br />
(Schluchtabschnitt innerhalb des Dauersiedlungsraumes) sprechen<br />
gegen eine Verbauung.
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
FÖ 04<br />
FÖ 05<br />
FÖ 06<br />
FÖ 07<br />
FÖ 08<br />
FÖ 09<br />
FÖ 10<br />
FÖ 11<br />
FÖ 12<br />
FÖ 13<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 13<br />
Schutzinhalt sind ein Laubholzbestand und ein Waldsaum beim<br />
Ortsteil Pitze im Übergang zwischen dem Nadelholz-Hangwald und<br />
Wirtschaftswiesen. Die ökologisch und landschaftsästhetisch wirksame<br />
Rand- und Übergangsfunktion soll erhalten bleiben.<br />
Schutzinhalt ist ein bei Kaitanger entspringender Bach, welcher<br />
durch die Mähwiesen weitgehend unverbaut und stellenweise von<br />
Augehölz begleitet verläuft. Er erfüllt eine biotopvernetzende Funktion<br />
in der Kulturlandschaft und soll möglichst nicht weiter verbaut<br />
werden. Um dies zu erreichen, soll ein Heranbauen an den Bach<br />
vermieden werden.<br />
Schutzinhalt ist eine sehr feldgehölz- und strukturreiche traditionelle<br />
Kulturlandschaftsfläche aus Mähwiesen, welche im Biotopverbund<br />
mit der Freihaltefläche FÖ05 steht. Hier sollen der biotopvernetzende<br />
Gesamtzusammenhang sowie der Kulturlandschaftscharakter<br />
erhalten bleiben.<br />
Schutzinhalt bilden ausgedehnte Laubholzbestände zwischen<br />
Schwaig und Liss in Verzahnung mit Bachläufen, Auwaldstreifen<br />
und Feldgehölzen. Ziel ist es, den biotopvernetzenden Charakter,<br />
sowie Naturelemente innerhalb der Kulturlandschaft zu erhalten.<br />
Schutzinhalt ist der naturnah verlaufende Mühlbach mit dazugehörigen<br />
Grauerlenbeständen. Zum Schutz der Natürlichkeit des Bachlaufes<br />
bis zum Ort <strong>Jerzens</strong> sind Eingriffe im und um das Bachbett<br />
zu vermeiden.<br />
Schutzinhalt bilden Feldgehölzgruppen auf einem markanten, teilweise<br />
mageren Geländerücken in Siedlungsnähe, welcher zugleich<br />
ein wertvolles Element im Orts- und Landschaftsbild darstellt.<br />
Schutzinhalt bildet die traditionelle Kulturlandschaft von Stein mit<br />
ausgedehnten Laubholzbeständen, Feldgehölzen und Brachflächen.<br />
Zugleich stellt der Landschaftsteil ein intaktes Ensemble im<br />
Sinne des Landschaftsbildschutzes dar.<br />
Schutzinhalt stellt ein beweideter Steilhang bei Kienberg dar, welcher<br />
zum Teil Vernässungen und Hochstaudenbestände aufweist.<br />
Die Bedeutung liegt in der relativ extensiven Nutzung inmitten intensiv<br />
bewirtschafteter Mähwiesen, sowie in der markanten Geländestruktur.<br />
Schutzinhalt bildet ein ausgedehnter Laubholzbestand bei<br />
Schönlarch, der einen schmalen Wiesenbereich am Hang umfasst.<br />
Aufgrund der Geschlossenheit des Bestandes und des intakten<br />
Kulturlandschaftscharakters soll abgesehen von landwirtschaftlichen<br />
Gebäuden jede Bebauung vermieden werden.<br />
Der strukturreiche Unterhang der Kulturlandschaft Graslehn stellt<br />
im Zusammenhang mit der zum Teil extensiven Nutzung einen<br />
wertvollen Lebensraum dar. Dieser soll durch keine Bebauung,<br />
welcher den Bestand gefährdet, beeinträchtigt werden.
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT<br />
GEMEINDE JERZENS - 1. Fortschreibung<br />
FÖ 14<br />
Pläne 1 und 2<br />
FE<br />
Plan 3<br />
PLANALP ZT GmbH - Innsbruck<br />
PLANZEICHENERKLÄRUNG<br />
Seite 14<br />
Schutzinhalt ist der strukturreiche Kulturlandschaftsraum oberhalb<br />
von Ritzenried. Er weist alle Merkmale einer inneralpinen traditionellen<br />
Kulturlandschaft auf (Trockenmauern, Terrassierungen, Heckenzüge,<br />
dazugehöriger Hof) und soll geschlossen unverbaut<br />
bleiben, um das Potential zu erhalten. Landschaftspflegemaßnahmen<br />
sind dringend anzuraten.<br />
Erholungsräume<br />
gem. § 27 Abs. 2 lit. j TROG 2011<br />
Im Hinblick auf den Schutz und Erhaltung der bereits genutzten<br />
bzw. künftig notwendigen Erholungsräume sind diese Flächen von<br />
einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung, mit Ausnahme der<br />
nach § 41 Abs. 2 und § 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und<br />
sonstigen baulichen Anlagen, freizuhalten.<br />
Sonstige Flächen<br />
Außerhalb der Siedlungsentwicklungsbereiche und der ausgewiesenen<br />
Freihalteflächen ist lediglich die Widmung von Sonderflächen<br />
zulässig, sofern die betreffende Fläche für die beabsichtigte<br />
Sondernutzung eine besondere Standortgunst aufweist und sich<br />
kein Versagungsgrund nach § 67 Abs. 3 TROG 2011 ergibt. Baulandwidmungen<br />
sind hier nur entlang der festgelegten Siedlungsränder<br />
und maximalen Siedlungsgrenzen gemäß § 4 Abs. 3 der<br />
Verordnung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes zulässig.