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The Sphere Project - Aktion Deutschland Hilft

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H u m a n i t ä r e C h a r t a<br />

7. Das Recht auf Schutz und Sicherheit ist verankert in den Bestimmungen des<br />

Völkerrechts, in Resolutionen der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher<br />

Organisationen sowie in der hoheitlichen Verantwortung der Staaten, alle Menschen<br />

in ihrer Hoheitsgewalt zu schützen. Die Sicherheit der Menschen in Katastrophen-<br />

oder Konfliktsituationen ist ein besonderes humanitäres Anliegen und schließt<br />

den Schutz von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen ein. Es ist gesetzlich anerkannt,<br />

dass einige Menschen aufgrund ihres Status, z. B. durch Alter, Geschlecht<br />

oder Rasse, besonders anfällig für Missbrauch und negative Diskriminierung sind<br />

und daher möglicherweise spezieller Schutz- und Hilfsmaßnahmen bedürfen.<br />

Soweit ein Staat nicht über die Kapazität verfügt, die Bevölkerung unter diesen<br />

Umständen zu schützen, sind wir der Meinung, dass er entsprechende internationale<br />

Hilfe anfordern muss.<br />

Die Rechtsnormen betreffend den Schutz von Zivilpersonen und Vertriebenen<br />

bedarf hier besonderer Aufmerksamkeit:<br />

(i) Während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts<br />

gelten besondere Rechtsvorschriften bezüglich Schutz und Hilfe für<br />

die nicht am Konflikt beteiligten Personen. Insbesondere durch die Genfer<br />

Abkommen von 1949 und die Zusatzprotokolle von 1977 werden den an<br />

internationalen wie auch nicht internationalen bewaffneten Konflikten beteiligten<br />

Parteien bestimmte Verpflichtungen auferlegt. Wir betonen das allgemeine<br />

Verbot von gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Angriffen und<br />

Repressalien und insbesondere die Bedeutung des Grundsatzes der Unterscheidung<br />

zwischen Zivilpersonen und Kombattanten sowie zwischen zivilen<br />

Objekten und militärischen Zielen; das Prinzip der Verhältnismäßigkeit<br />

bei der Anwendung von Gewalt und von Vorsichtsmaßnahmen beim<br />

Angriff; die Pflicht, keine Waffen einzusetzen, die willkürlich töten oder verletzten<br />

oder unnötige Leiden verursachen; und die Pflicht, unparteiische<br />

humanitäre Hilfsaktionen zu erlauben. Viel des vermeidbaren Leids, das Zivilisten<br />

in bewaffneten Konflikten zugefügt wird, rührt aus der Nichtbeachtung<br />

dieser Grundsätze her.<br />

(ii) Das Recht auf Asyl oder Zuflucht ist für den Schutz von Menschen, die<br />

von Verfolgung oder Gewalt bedroht sind, weiterhin unverzichtbar. Die von<br />

einer Katastrophe oder einem Konflikt betroffenen Menschen sind häufig<br />

gezwungen, auf der Suche nach Sicherheit und Deckung ihres Existenzbedarfs<br />

aus ihrer Heimat zu fliehen. Die Bestimmungen des Abkommens über<br />

die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Convention Relating to the Status<br />

of Refugees, in der jeweils aktuellen Fassung) und anderer internationaler<br />

und regionaler Verträge enthalten grundlegende Schutzklauseln für Menschen,<br />

die von dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in<br />

welchem sie ihren Wohnsitz haben, keinen Schutz erhalten und daher<br />

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