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The Sphere Project - Aktion Deutschland Hilft

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G r u n d s ä t z e z u m S c h u t z<br />

von für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekten“ (Zusatzprotokolle<br />

von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949). Die humanitären Organisationen<br />

können Maßnahmen ergreifen, um den Respekt gegenüber den relevanten<br />

Gesetzen zu fördern (siehe auch Grundsatz 3 zum Schutz, Richtlinien<br />

3-4, Seite 44).<br />

Sicherstellung von Gleichbehandlung<br />

6. Unparteilichkeit: Die humanitären Organisationen sollten die Menschen,<br />

denen sie helfen wollen, allein auf Basis ihres Bedarfs priorisieren und Hilfe<br />

in Relation zum Bedarf leisten. Dies entspricht dem Grundsatz der Unparteilichkeit,<br />

der im Verhaltenskodex der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung<br />

und der Nichtregierungsorganisationen in der Katastrophenhilfe<br />

bekräftigt wird (siehe Anhang 2, Seite 423, sowie die Humanitäre<br />

Charta, Seite 21). Die humanitären Organisationen sollten ihren Fokus nicht<br />

allein auf eine bestimmte Gruppe (z. B. Vertriebene in Lagern) richten, falls sie<br />

dadurch einen anderen Teil der betroffenen Bevölkerung benachteiligen.<br />

7. Die betroffenen Menschen brauchen keinen besonderen Rechtsstatus,<br />

um humanitäre Hilfe und Schutz zu erhalten.<br />

Grundsatz 3 zum Schutz: Die Menschen vor physischem und<br />

psychischem Schaden aufgrund von Gewalt und Nötigung<br />

schützen<br />

Die Menschen genießen Schutz vor Gewalt, Schutz davor, gegen<br />

ihren Willen zu Handlungen gezwungen oder veranlasst zu werden,<br />

und Schutz vor der Angst vor derartigem Missbrauch.<br />

Dieser Grundsatz umfasst die folgenden Elemente:<br />

Es sollten alle angemessenen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen,<br />

dass die betroffene Bevölkerung keinen gewaltsamen Angriffen ausgesetzt<br />

ist, wobei entweder die Quelle der Bedrohung zu beseitigen ist oder<br />

die Menschen bei der Vermeidung der Bedrohung zu unterstützen sind.<br />

Es sollten alle angemessenen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen,<br />

dass die betroffene Bevölkerung keiner Nötigung ausgesetzt ist, d. h.<br />

nicht gezwungen oder veranlasst wird, in einer Weise gegen ihren Willen zu<br />

handeln, dass sie Schaden erleidet oder ihre Rechte verletzt werden (zum<br />

Beispiel ihre Bewegungsfreiheit).<br />

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