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AUSBILDUNGSSTATUT - Hogeschool van Arnhem en Nijmegen

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Entscheidung bekannt gegeb<strong>en</strong> wurde, direkt beim Widerspruchsausschuss für Exam<strong>en</strong> HAN (in<br />

Übereinstimmung mit Anlage 11 des Stud<strong>en</strong>t<strong>en</strong>statuts) in Berufung geh<strong>en</strong>.<br />

4. Es ist nicht möglich gleichzeitig ein Beschwerdeverfahr<strong>en</strong> in Übereinstimmung mit Absatz 1 und<br />

ein Widerspruchsverfahr<strong>en</strong> in Übereinstimmung mit Absatz 5 dieses Artikels zu führ<strong>en</strong>. W<strong>en</strong>n<br />

sowohl eine schriftliche Beschwerde als auch ein Widerspruchsschreib<strong>en</strong> gleichzeitig eingereicht<br />

werd<strong>en</strong>, wird die Angeleg<strong>en</strong>heit im Weiter<strong>en</strong> mit Übereinstimmung mit Absatz 3 dieses Artikels<br />

bearbeitet. Der Schriftsatz zum Widerspruch wird nicht behandelt.<br />

5. W<strong>en</strong>n der Stud<strong>en</strong>t mit der Entscheidung nach der Neubewertung nicht einverstand<strong>en</strong> ist, steht ihm<br />

innerhalb von sechs Woch<strong>en</strong>, beim Widerspruchsausschuss für Exam<strong>en</strong> HAN (in<br />

Übereinstimmung mit Anlage 11 des Stud<strong>en</strong>t<strong>en</strong>statuts) ein Widerspruchsrecht off<strong>en</strong>.<br />

6. W<strong>en</strong>n ein Stud<strong>en</strong>t ein<strong>en</strong> Antrag oder eine Beschwerde einreicht, wobei ein Prüfer betroff<strong>en</strong> ist, der<br />

Mitglied des Prüfungsausschusses ist, nimmt der betroff<strong>en</strong><strong>en</strong> Prüfer nicht an der Bearbeitung des<br />

Antrags, der Beschwerde oder der Klage teil.<br />

ARTIKEL 10 INKRAFTTRETEN<br />

Diese am 2. April 2012 geänderte Ordnung tritt zum 01. September 2012 in Kraft.<br />

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