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Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten - Universität St.Gallen

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werden können und eine einheitliche Informationsordnung begründet werden kann,<br />

welche zahlreiche Wechselbeziehungen zwischen Datenschutz- und Schuldrecht<br />

aufdeckt. In der Folge werden eine Analyse <strong>des</strong> Weisungsrechts im Auftragsvertrag<br />

vorgenommen (Kapitel 3.5) und die entsprechenden informationsrechtlichen<br />

Schlussfolgerungen für eine Informationspflicht „Rechenschaft“ und für die<br />

Ausgestaltung einer eigentlichen mandatsrechtlichen Informationsordnung gezogen. In<br />

einem weiteren Kapitel wird ausgeführt, welche Konsequenzen in<br />

informationsrechtlicher Hinsicht aus dem Umstand abgeleitet werden können, dass der<br />

Auftragsvertrag auf einer Vertrauenssituation basiert (Kapitel 3.6). Es folgt die<br />

Auseinandersetzung mit dem Zusammenhang zwischen der Interessensituation und<br />

dem Informationsrecht, welches sich auf Art. 400 OR abstützt, wobei sowohl eine<br />

generelle Darstellung der Wirkungsweise <strong>des</strong> Interessenwahrungsgrundsatzes als auch<br />

ein Vergleich zur Informationsordnung im Personengesellschaftsrecht vorgenommen<br />

wird. Abschliessend werden detaillierte Ausführungen zur spezifischen<br />

„Abrechnungspflicht“ im Auftragsrecht und damit zur Pflicht zur Rechnungslegung<br />

und Pflicht zur Rechnungsstellung vorgenommen (Kapitel 3.7).<br />

<strong>Die</strong> gesamte rechtssystematische Untersuchung hat zum Ziel, die mandatsrechtliche<br />

Informationspflicht „Rechenschaft“ inhaltlich umschreiben zu können, wie sie sich auf<br />

der Grundlage von Art. 400 Abs. 1 OR ergibt.<br />

In Kapitel 4 werden die Ergebnisse der vorliegenden Arbeit gesamthaft<br />

zusammengefasst. Es erfolgt eine abschliessende Definition der Informationspflicht<br />

„Rechenschaft“ gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sowie eine abschliessende Würdigung der<br />

Ergebnisse.<br />

1.3 Grundlagen<br />

1.3.1 Wesen und Typenmerkmale <strong>des</strong> Auftragvertrages<br />

Gemäss der Legaldefinition <strong>des</strong> Auftragsvertrages verpflichtet sich der Beauftragte<br />

durch die Annahme eines Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte oder <strong>Die</strong>nste<br />

vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Es wird der Auftragsvertrag als ein<br />

Vertrag auf eine Arbeitsleistung 1 für einen anderen umschrieben. 2 Damit zeichnet<br />

sich der Auftragsvertrag stets als ein Vertrag auf eine Arbeitsleistung aus und fordert<br />

1<br />

BK-Gautschi, Art. 394 N 3: „Der Auftrag <strong>des</strong> schweizerischen Rechts ist ein<br />

Arbeitsvertrag.“<br />

2<br />

Hofstetter, 2000, 1 (mit zahlreichen Hinweisen); BasK-Weber, Vorbem. zu Art. 394-406<br />

N 2.

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