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Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten - Universität St.Gallen

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In Anlehnung an die fundamentale Kritik von Rommé 13 an den Abgrenzungskriterien<br />

für den Arbeits- und <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrag kann auch hier angemerkt werden, dass<br />

die vorgenannten Typenmerkmale bei jedem Vertrag auf Arbeitsleistung in einer mehr<br />

oder weniger ausgeprägten Intensität vorhanden sind. <strong>Die</strong> Ausprägung der<br />

Typenmerkmale können sich grundsätzlich in jedem Fall anders darstellen, weil vieles<br />

durch eine konkrete Abrede zwischen den Parteien, gestützt auf die Privatautonomie,<br />

vereinbart werden kann. Es ist gerade ein Ziel der vorliegenden Arbeit, die erwähnten<br />

Typenmerkmale kritisch zu hinterfragen, soweit es für die hier zu untersuchende<br />

Fragestellung der Informationspflicht „Rechenschaft“ nach Art. 400 Abs. 1 OR<br />

notwendig und sachdienlich ist.<br />

1.3.2 Vertragseinteilung und Einfluss der Entgeltlichkeitsfrage im<br />

Auftragsrecht<br />

1.3.2.1 Vertragseinteilung<br />

Der Auftragsvertrag ist ein Schuldvertrag. 14 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das<br />

schweizerische Recht sowohl das entgeltliche als auch das unentgeltliche Mandat<br />

zulässt, mit anderen Worten: <strong>Die</strong> Entgeltlichkeit ist somit nicht begriffswesentlich für<br />

die Vertragsqualifikation. 15 <strong>Die</strong> Entgeltlichkeit <strong>des</strong> Mandates beeinflusst aber die<br />

systematische Einteilung im schweizerischen Vertragsrecht 16 und damit allenfalls die<br />

Pflichtenlage im Auftragsvertrag. <strong>Die</strong> zuletzt gestellte Frage ist jedoch gesondert zu<br />

behandeln. 17<br />

Beim unentgeltlichen Auftrag stehen die erbrachten Leistungen nicht in einem<br />

Austauschverhältnis (unvollkommen zweiseitiger Vertrag). Eine Partei hat „eine<br />

(unentgeltliche) Hauptleistung zu erbringen, die andere eine davon abhängige Leistung<br />

(z. B. Rückleistung beim unentgeltlichen Darlehen) oder eine Nebenleistung (z. B.<br />

Auslagenersatz beim unentgeltlichen Auftrag, Art. 402 OR).“ 18 Es ist im Bereich der<br />

unentgeltlichen Aufträge klarzustellen, dass der Anspruch <strong>des</strong> <strong>Beauftragten</strong> auf<br />

Auslagen- und Verwendungsersatz (samt Zinsen) von der Frage der Entgeltlichkeit<br />

13<br />

Rommé, passim.<br />

14<br />

BK-Fellmann, Art. 394 N 190.<br />

15<br />

BK-Fellmann, Art. 394 N 367 und 384 (je mit weiteren Hinweisen).<br />

16<br />

Dabei ist aber zu beachten, dass der Mandatsvertrag stets ein zweiseitiger Vertrag ist, da<br />

er zwei Rechtsgeschäfte zum Gegenstand hat.<br />

17<br />

Siehe dazu Kapitel 1.3.2.2.<br />

18<br />

Gauch/Schluep/Schmid, Nr. 258 (mit Hinweis auf BGE 122 IV 322ff.). Im gleichen Sinn:<br />

Koller, Nr. 232 (welcher BGE 94 II 263ff., E. 3 kritisiert, weil ein unentgeltlicher Auftrag<br />

als ein vollkommen zweiseitiger Vertrag qualifiziert wurde).

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