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GEMA-Gebühren<br />
KONFLIKTFELD GEMA-GEBÜHREN:<br />
EINE TÜR SPART DIE GEBÜHR!<br />
Die Frage, ob neben der üblichen Rund-<br />
Unterschiedliche<br />
funkgebühr (GEZ) bei einer Rundfunkwie-<br />
Urteile zur GEMAdergabe<br />
oder auch nur dem Abspielen von<br />
Gebührenpflicht<br />
CDs in Zahnarztpraxen Gebühren an die<br />
GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs-<br />
und mechanische Vervielfältigungsrechte) zu zahlen<br />
sind, ist nach wie vor umstritten und beschäftigt immer<br />
wieder neu die Gerichte. In den verhandelten Fällen geht es<br />
stets um die Frage, ob die Wiedergabe von Rundfunk- oder<br />
CD-Musik im Wartezimmer, in den Behandlungsräumen<br />
oder auch bei der Anmeldung eine „öffentliche Musikveranstaltung“<br />
darstellt und somit gebührenpflichtig ist oder<br />
nicht. Da die „GEMA-Frage“ in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof<br />
bislang nicht entschieden wurde, besteht hier<br />
weiterhin eine erhebliche Rechtsunsicherheit.<br />
� GEMA-Gebühren im Wartezimmer<br />
Nach der überwiegenden Zahl der Urteile ist die GEMA berechtigt,<br />
Gebühren für die Wiedergabe von Musik etc. im<br />
Wartezimmer zu erheben. Musik im Wartezimmer wird von<br />
den Gerichten zumeist als „öffentliche Musikwiedergabe“<br />
bewertet, da eine gewisse Anzahl von Patienten im Wartezimmer<br />
als „Öffentlichkeit“ gesehen wird. Es gibt allerdings<br />
auch Entscheidungen, die eine Gebührenpflicht verneinen.<br />
Keine GEMA-Ge-<br />
Für (zahn-)ärztliche Bestellpraxen kann<br />
bühren in Bestell-<br />
zur Wartezimmerfrage die so genannte<br />
praxen<br />
„Zweibettzimmer-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs<br />
herangezogen werden<br />
(Urteil vom 11. Juni 1996, Az: 1 ZR 22/94).<br />
Danach kann immer dann, wenn sich zwei Patienten gleichzeitig<br />
in einem Raum aufhalten, der von anderen Personen<br />
nur besuchshalber frequentiert wird, wegen des besonderen<br />
Ruhe- und Schonungsbedürfnisses nicht von einer „Öffentlichkeit“<br />
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ausgegangen<br />
werden. Übertragen auf die Verhältnisse in einer Bestellpraxis<br />
bedeutet dies: Da sich bei einer Bestellpraxis in der<br />
Regel maximal zwei Personen im Wartezimmer befinden, ist<br />
dies noch nicht als „Öffentlichkeit“ auszulegen. Mithin ist<br />
hier eine GEMA-Gebührenpflicht in der Regel zu verneinen.<br />
� GEMA-Gebühren in Behandlungsräumen<br />
Darüber hinaus macht die GEMA für eine vermeintlich öffentliche<br />
Wiedergabe auch in solchen Fällen Gebühren geltend,<br />
in denen Musik lediglich in Behandlungsräumen oder in der<br />
Rezeption für die Helferin abgespielt wird.<br />
Im Regelfall keine<br />
In solchen Fällen bestehen meist gute Chan-<br />
Gebührenpflicht<br />
cen für den Praxisinhaber, den Ansprüchen<br />
der GEMA mit gerichtlicher Hilfe entgegenzutreten.<br />
Was das Abspielen von Musik oder die Wiedergabe<br />
von Rundfunksendungen in Behandlungsräumen<br />
betrifft, hat das Amtsgericht Charlottenburg schon am 12.<br />
Dezember 2001 (Az: 231 C 98/01) zutreffend entschieden,<br />
dass die Wiedergabe einer Rundfunksendung oder einer CD<br />
im Behandlungsraum einer Zahnarztpraxis während der Behandlung<br />
eines Patienten keine öffentliche Musikwiedergabe<br />
darstellt, insbesondere dann, wenn die Musikanlage im<br />
Behandlungsraum „nur individuell je nach Wunsch des Patienten<br />
bei der Behandlung zum Einsatz kommt“.<br />
� GEMA-Gebühren im Rezeptionsbereich<br />
In ähnlicher Weise hat das Amtsgericht Charlottenburg ebenfalls<br />
die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Musikwiedergabe<br />
im Rezeptionsbereich, die diskret zur Unterhaltung der<br />
Rezeptionshelferin erfolgt, keine öffentliche Rundfunkwiedergabe<br />
darstellt. In einem entsprechend gelagerten Fall hat<br />
die GEMA ihre Klage gegen einen Zahnarzt zurückgenommen.<br />
Gleiches geschah kürzlich in einem Rechts-<br />
Klare Trennung<br />
streit vor dem Amtsgericht Oldenburg in<br />
zum Wartezimmer<br />
Oldenburg, bei dem das Gericht darauf<br />
ist erforderlich<br />
hinwies, dass hier „nicht von einer öffentlichen<br />
Darbietung von Tanzmusik auszugehen<br />
ist“ (so wörtlich das Protokoll der Verhandlung vom 22.<br />
November 2004, Az: E 3 C 3064/04). Auch in dieser Fallkonstellation<br />
handelte es sich um eine Rundfunkwiedergabe<br />
für die Rezeptionshelferin, wobei der Wartebereich für die<br />
Patienten durch eine Glastür zwischen Wartezimmer und<br />
Rezeption separat abgegrenzt war. Dies hatte den Richter<br />
zu der sinnigen Bemerkung veranlasst: „Die Tür spart die<br />
Gebühr:“ Die GEMA zog ihre Klage daraufhin zurück.<br />
In ähnlicher Weise hatte auch das Amtsge-<br />
Meist keine Gericht<br />
Oldenburg in Holstein an die GEMA<br />
bührenpflicht im<br />
einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach<br />
Behandlungs- und<br />
es „die Übertragung von Hörfunksendun-<br />
Anmeldebereich<br />
gen im Anmeldebereich der Zahnarztpraxis<br />
des Beklagten nicht als eine öffentliche<br />
Wiedergabe von Sendungen im Sinne des § 22 UrhG<br />
ansieht und deshalb einen Zahlungsanspruch der Klägerin<br />
nicht für gegeben erachtet“ (Beschluss vom 4. März 2004,<br />
Az: 18 C 392/03). ➤➤<br />
35<br />
ZAHNÄRZTLICHE<br />
NACHRICHTEN<br />
NIEDERSACHSEN 5/05