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GEMA-Gebühren<br />

KONFLIKTFELD GEMA-GEBÜHREN:<br />

EINE TÜR SPART DIE GEBÜHR!<br />

Die Frage, ob neben der üblichen Rund-<br />

Unterschiedliche<br />

funkgebühr (GEZ) bei einer Rundfunkwie-<br />

Urteile zur GEMAdergabe<br />

oder auch nur dem Abspielen von<br />

Gebührenpflicht<br />

CDs in Zahnarztpraxen Gebühren an die<br />

GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs-<br />

und mechanische Vervielfältigungsrechte) zu zahlen<br />

sind, ist nach wie vor umstritten und beschäftigt immer<br />

wieder neu die Gerichte. In den verhandelten Fällen geht es<br />

stets um die Frage, ob die Wiedergabe von Rundfunk- oder<br />

CD-Musik im Wartezimmer, in den Behandlungsräumen<br />

oder auch bei der Anmeldung eine „öffentliche Musikveranstaltung“<br />

darstellt und somit gebührenpflichtig ist oder<br />

nicht. Da die „GEMA-Frage“ in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof<br />

bislang nicht entschieden wurde, besteht hier<br />

weiterhin eine erhebliche Rechtsunsicherheit.<br />

� GEMA-Gebühren im Wartezimmer<br />

Nach der überwiegenden Zahl der Urteile ist die GEMA berechtigt,<br />

Gebühren für die Wiedergabe von Musik etc. im<br />

Wartezimmer zu erheben. Musik im Wartezimmer wird von<br />

den Gerichten zumeist als „öffentliche Musikwiedergabe“<br />

bewertet, da eine gewisse Anzahl von Patienten im Wartezimmer<br />

als „Öffentlichkeit“ gesehen wird. Es gibt allerdings<br />

auch Entscheidungen, die eine Gebührenpflicht verneinen.<br />

Keine GEMA-Ge-<br />

Für (zahn-)ärztliche Bestellpraxen kann<br />

bühren in Bestell-<br />

zur Wartezimmerfrage die so genannte<br />

praxen<br />

„Zweibettzimmer-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs<br />

herangezogen werden<br />

(Urteil vom 11. Juni 1996, Az: 1 ZR 22/94).<br />

Danach kann immer dann, wenn sich zwei Patienten gleichzeitig<br />

in einem Raum aufhalten, der von anderen Personen<br />

nur besuchshalber frequentiert wird, wegen des besonderen<br />

Ruhe- und Schonungsbedürfnisses nicht von einer „Öffentlichkeit“<br />

im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ausgegangen<br />

werden. Übertragen auf die Verhältnisse in einer Bestellpraxis<br />

bedeutet dies: Da sich bei einer Bestellpraxis in der<br />

Regel maximal zwei Personen im Wartezimmer befinden, ist<br />

dies noch nicht als „Öffentlichkeit“ auszulegen. Mithin ist<br />

hier eine GEMA-Gebührenpflicht in der Regel zu verneinen.<br />

� GEMA-Gebühren in Behandlungsräumen<br />

Darüber hinaus macht die GEMA für eine vermeintlich öffentliche<br />

Wiedergabe auch in solchen Fällen Gebühren geltend,<br />

in denen Musik lediglich in Behandlungsräumen oder in der<br />

Rezeption für die Helferin abgespielt wird.<br />

Im Regelfall keine<br />

In solchen Fällen bestehen meist gute Chan-<br />

Gebührenpflicht<br />

cen für den Praxisinhaber, den Ansprüchen<br />

der GEMA mit gerichtlicher Hilfe entgegenzutreten.<br />

Was das Abspielen von Musik oder die Wiedergabe<br />

von Rundfunksendungen in Behandlungsräumen<br />

betrifft, hat das Amtsgericht Charlottenburg schon am 12.<br />

Dezember 2001 (Az: 231 C 98/01) zutreffend entschieden,<br />

dass die Wiedergabe einer Rundfunksendung oder einer CD<br />

im Behandlungsraum einer Zahnarztpraxis während der Behandlung<br />

eines Patienten keine öffentliche Musikwiedergabe<br />

darstellt, insbesondere dann, wenn die Musikanlage im<br />

Behandlungsraum „nur individuell je nach Wunsch des Patienten<br />

bei der Behandlung zum Einsatz kommt“.<br />

� GEMA-Gebühren im Rezeptionsbereich<br />

In ähnlicher Weise hat das Amtsgericht Charlottenburg ebenfalls<br />

die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Musikwiedergabe<br />

im Rezeptionsbereich, die diskret zur Unterhaltung der<br />

Rezeptionshelferin erfolgt, keine öffentliche Rundfunkwiedergabe<br />

darstellt. In einem entsprechend gelagerten Fall hat<br />

die GEMA ihre Klage gegen einen Zahnarzt zurückgenommen.<br />

Gleiches geschah kürzlich in einem Rechts-<br />

Klare Trennung<br />

streit vor dem Amtsgericht Oldenburg in<br />

zum Wartezimmer<br />

Oldenburg, bei dem das Gericht darauf<br />

ist erforderlich<br />

hinwies, dass hier „nicht von einer öffentlichen<br />

Darbietung von Tanzmusik auszugehen<br />

ist“ (so wörtlich das Protokoll der Verhandlung vom 22.<br />

November 2004, Az: E 3 C 3064/04). Auch in dieser Fallkonstellation<br />

handelte es sich um eine Rundfunkwiedergabe<br />

für die Rezeptionshelferin, wobei der Wartebereich für die<br />

Patienten durch eine Glastür zwischen Wartezimmer und<br />

Rezeption separat abgegrenzt war. Dies hatte den Richter<br />

zu der sinnigen Bemerkung veranlasst: „Die Tür spart die<br />

Gebühr:“ Die GEMA zog ihre Klage daraufhin zurück.<br />

In ähnlicher Weise hatte auch das Amtsge-<br />

Meist keine Gericht<br />

Oldenburg in Holstein an die GEMA<br />

bührenpflicht im<br />

einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach<br />

Behandlungs- und<br />

es „die Übertragung von Hörfunksendun-<br />

Anmeldebereich<br />

gen im Anmeldebereich der Zahnarztpraxis<br />

des Beklagten nicht als eine öffentliche<br />

Wiedergabe von Sendungen im Sinne des § 22 UrhG<br />

ansieht und deshalb einen Zahlungsanspruch der Klägerin<br />

nicht für gegeben erachtet“ (Beschluss vom 4. März 2004,<br />

Az: 18 C 392/03). ➤➤<br />

35<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 5/05

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