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zelfällen die Grenze von 15 Arbeitnehmern überschreiten<br />

wird. Macht ein Arbeitnehmer in diesem Fall den Anspruch<br />

gemäß § 8TzBfG geltend, sollten Sie in jedem Fall rechtskundige<br />

Hilfe in Anspruch nehmen.<br />

Sind in der Zahnarztpraxis hingegen 15 oder weniger Arbeitnehmer<br />

beschäftigt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf<br />

Teilzeitarbeit. Verlangt ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer<br />

in diesem Fall gleichwohl eine Teilzeitbeschäftigung, stellt<br />

dieser Antrag lediglich ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages<br />

dar, dem der Arbeitgeber nicht zustimmen muss.<br />

� Gebot der Gleichbehandlung<br />

gegenüber Vollzeitkräften<br />

In § 4 Abs. 1 Satz 1TzBfG ist geregelt, dass<br />

Ungleichbehand-<br />

Teilzeitkräfte grundsätzlich gegenüber Volllungen<br />

müssen<br />

zeitkräften nicht benachteiligt werden dür-<br />

sachlich begrünfen.<br />

Eine Ungleichbehandlung ist nur in<br />

det sein<br />

Fällen möglich, in denen dies durch sachliche<br />

Gründe gerechtfertigt ist. Ein Beispiel<br />

für eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist die<br />

Zahlung eines Überstundenzuschlags erst für Mehrarbeit ab<br />

der 40. Stunde. Als sachlicher Grund ist hier die besondere<br />

körperliche Belastung, die bei einer Beschäftigung über die<br />

regelmäßige wöchentliche Rahmenarbeitszeit im Betrieb hinaus<br />

entsteht, anerkannt. Jedoch sollte der Arbeitgeber das<br />

Gebot der Gleichbehandlung immer im Auge behalten, da<br />

sich hieraus auch einklagbare Ansprüche der Teilzeitkräfte<br />

ergeben können.<br />

Beispiel<br />

Helferin P ist mit 39,5 Stunden beschäftigt, Helferin T lediglich<br />

mit 10 Stunden. P erhält 1,50 Euro mehr Brutto-Stundenlohn<br />

als T. Wenn diese Ungleichbehandlung nicht im<br />

Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist,<br />

kann T hier von Arbeitgeber A denselben Brutto-Stundenlohn<br />

wie eine Vollzeitkraft gerichtlich geltend machen.<br />

� Überstunden und Überstundenvergütung<br />

Ein allgemeiner arbeitsrechtlicher Grund-<br />

Mehrarbeit im<br />

satz besagt, dass der Arbeitnehmer eines<br />

Arbeitsvertrag<br />

Teilzeitarbeitsverhältnisses normalerweise<br />

regeln!<br />

nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet<br />

ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit,<br />

in einem Teilzeitarbeitsvertrag grundsätzlich zu<br />

vereinbaren, dass der Arbeitnehmer zur Ableistung von Mehrarbeit<br />

verpflichtet ist. Auch hier sind bei einer solchen Vereinbarung<br />

die Grundsätze der Gleichbehandlung zu beachten.<br />

Teilzeitbeschäftigte sind daher grundsätzlich nur verpflichtet,<br />

zeitanteilig im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten<br />

Mehrarbeit zu leisten.<br />

� Urlaub im Teilzeitarbeitsverhältnis<br />

Urlaub wie bei<br />

Vollzeitkräften –<br />

nur anteilig<br />

Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs<br />

ergeben sich im Teilzeitarbeitsverhältnis<br />

einige Besonderheiten.<br />

Zunächst ist für die Höhe des Urlaubsanspruchs<br />

maßgebend, was im Arbeitsver-<br />

trag hierzu vereinbart wurde. Wenn keine arbeitsvertragliche<br />

Regelung getroffen wurde, besteht der gesetzliche Mindestanspruch<br />

von 24 Werktagen nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes<br />

(BUrIG). Der Gesetzgeber geht im BUrIG<br />

davon aus, dass ein Arbeitnehmer in einer Sechs-Tage-<br />

Woche arbeitet (montags bis samstags). Der Urlaub wird in<br />

Werktagen angegeben.<br />

Schließlich kann aber auch ein tariflicher Urlaubsanspruch<br />

maßgeblich sein, wenn im Arbeitsvertrag diesbezüglich auf<br />

einen Tarifvertrag Bezug genommen wird oder Arbeitgeber<br />

sowie Arbeitnehmer ihrer jeweiligen Tarifgemeinschaft (Arbeitgeberverband<br />

und Gewerkschaft) angehören. Dies ist<br />

aber eher selten der Fall.<br />

Berechnung des Urlaubsanspruchs von Teilzeitkräften<br />

Insbesondere Teilzeitbeschäftigte arbeiten jedoch häufig nur<br />

an bestimmten Wochentagen. In diesen Fällen muss der in<br />

Werktagen berechnete Urlaub noch auf<br />

Arbeitstage umgerechnet werden, wobei<br />

die tatsächlich geleisteten Arbeitstage pro<br />

Woche maßgeblich sind. Bei der Berechnung<br />

werden entweder die Werktage (Sechs-<br />

Tage-Woche) oder die Arbeitstage (Fünf-<br />

Tage-Woche) zu Grunde gelegt. Die folgenden Berechnungsbeispiele<br />

gehen von einer Sechs-Tage-Woche aus.<br />

Beispiel 1<br />

Helferin K steht Iaut Arbeitsvertrag ein Urlaub von 30 Werktagen<br />

zu. Sie arbeitet durchgängig von montags bis freitags<br />

- also fünf Arbeitstage. Der tatsächliche Urlaubsanspruch<br />

von K ergibt umgerechnet 25 Arbeitstage (= [30 : 6 Werktage]<br />

x 5 Wochenarbeitstage).<br />

Beispiel 2<br />

Helferin P arbeitet lediglich montags, mittwochs und freitags<br />

und somit in einer Drei-Tage-Woche. Ihr tatsächlicher<br />

Urlaubsanspruch beträgt 34 Werktage. Umgerechnet ergeben<br />

sich für sie 17 Arbeitstage Urlaub (= [34 : 6] x 3).<br />

Beispiel 3<br />

Reinigungskraft R arbeitet nur mittwochs und freitags. Ihr<br />

steht ein gesetzlicher Urlaub von 24 Werktagen zu. Ihr tatsächlicher<br />

Urlaubsanspruch beträgt somit 8 Arbeitstage<br />

(= [24 : 6] x 2).<br />

Durch diese Umrechnung in Arbeitstage<br />

wird vermieden, dass Teilzeitkräften ein<br />

längerer Urlaubsanspruch zusteht als Vollzeitkräften.<br />

Da sich Reinigungskraft R in<br />

Beispiel 3 pro Urlaubswoche lediglich zwei<br />

Arbeitstage frei nehmen muss (nämlich<br />

Aufs Jahr bezogen<br />

gleicher Urlaubsanspruch<br />

für alle<br />

Probleme vermeiden<br />

und<br />

Urlaubsanspruch<br />

berechnen<br />

mittwochs und freitags), stehen ihr insgesamt vier Wochen<br />

Jahresurlaub zu. Vollzeitkräften mit 24 Werktagen gesetzlichem<br />

Urlaub stehen ebenfalls vier Wochen Jahresurlaub zu.<br />

Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile, ist es praktikabel,<br />

diese aufzurunden. ➤➤<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 5/05<br />

37

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