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Prof. Wolfgang Moll Schallschutz nach DIN - Baukammer Berlin

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<strong>Prof</strong>. <strong>Wolfgang</strong> <strong>Moll</strong><br />

Beratender Ingenieur VBI<br />

für Bau-und Raumakustik<br />

1. Die altbekannte Problematik<br />

<strong>Schallschutz</strong> <strong>nach</strong> <strong>DIN</strong>: es geht auch besser<br />

My Home is my Castle, mit diesem Satz verbindet man die Undurchdringbarkeit der Wände und Decken zu den<br />

Nachbarn, er drückt aus was viele sich wünschen, nämlich Ruhe, Geborgenheit und Anonymität, aber auch mal<br />

laut sein zu können, ohne damit gleich einen Streit mit den Nachbarn zu riskieren. Auch bei wohlwollender<br />

Toleranz gegenüber den Nachbarn gibt es also für viele Mieter oder Eigentümer von Wohnungen oder Doppelhaushälften<br />

dennoch ein weites Spektrum berechtigter akustischer Ansprüche und Erwartungen, im heute<br />

üblichen Wohnungsstandard und besonders natürlich im höheren Preisniveau der Immobilie. Auch wenn für viele<br />

Bewohner der Lärmschutz <strong>nach</strong> außen zunächst am wichtigsten erscheinen mag (Stichwort „ruhige Wohnlage“),<br />

so ist doch der seiner Wände und Decken zu den angrenzenden Nachbarwohnungen oft genauso wichtig.<br />

Dass diese Erwartungen häufig enttäuscht wurden und zu einer wahren Prozessflut führten ist hinlänglich<br />

bekannt. Leider lässt jedoch die betreffende Norm <strong>DIN</strong> 4109 „<strong>Schallschutz</strong> im Hochbau“ einen beträchtlichen<br />

Auslegungsspielraum zu mit der Folge, dass sich verschiedene richterliche Entscheidungen, die teilweise auf<br />

zweifelhaften Sachverständigengutachten basieren, widersprechen. Daher muss oft die Leiter der Gerichtsinstanzen<br />

erklommen werden, im vorliegenden, wegen des Urteils spektakulären Fall, bis zum Bundesgerichtshof<br />

(BGH).<br />

Die <strong>DIN</strong> 4109 ist schon oft unter “höchstrichterlichen Beschuss“ geraten, so z.B. 1998 als der BGH feststellte: die<br />

<strong>DIN</strong>-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen. Jetzt jedoch, durch die<br />

Breitseiten des aktuellen BGH-Urteils vom 14. Juni 2007, AZ VI ZR 45/06 so sehr, dass im <strong>DIN</strong> und dem<br />

zuständigen Arbeitsausschuss ein Umdenken einsetzen muss. Die Klarheit des Urteils und seiner Begründung<br />

wird sicher zur Folge haben, dass bei einigen Normanwendern und bei denjenigen, für die die <strong>DIN</strong> 4109 so etwas<br />

wie den Status einer heiligen Schrift hat, zwangsläufig der Abschied von bisherigen falschen Vorstellungen folgen<br />

muss. Dies gilt besonders für das Wohnungsbauwesen und den Immobilienmarkt, für die diese Grundsatzentscheidung<br />

extrem wichtig sein dürfte.<br />

Köpke, ein fachkundiger Anwalt, konstatiert in [1] zutreffend: Die rechtliche Bedeutung des baulichen<br />

<strong>Schallschutz</strong>es wird in der Praxis erheblich unterschätzt, aber die von <strong>DIN</strong>-Normen immer noch gravierend<br />

überschätzt. Auch das Memorandum der DEGA (Deutsche Gesellschaft für Akustik) ist in diesem<br />

Zusammenhang zu nennen [2].<br />

Das bisher übliche und fachlich anspruchlose Verfahren mit Nachweisen, in denen eine geplante Konstruktion<br />

lediglich durch Vergleich der aus den <strong>DIN</strong> 4109-Tabellen zu entnehmenden bauteilspezifischen Dämmwerte mit<br />

den Mindestanforderungen dieser Norm beurteilt und testiert wird (von Bauakustikern wenig schmeichelhaft auch<br />

als "Abhak-Akustik" bezeichnet) mag für den einfachen Massenwohnungsbau der letzten Jahrzehnte ein<br />

brauchbares Verfahren gewesen sein um wenigstens schlimme Planungsfehler zu vermeiden. Jedoch wurden<br />

Minderdämmwerte durch Ausführungsmängel, z.B. durch Schallbrücken bei zweischaligen Haustrennwänden<br />

oder schwimmenden Estrichen, (die übrigens entgegen einer landläufigen Meinung alles andere als ein<br />

akustisches Allheilmittel sind), hierdurch natürlich nicht ausgeschlossen; es sei denn, die Bauten wurden vor dem<br />

Bezug durch ein engmaschiges Netz von Güteprüfungen unter die Lupe genommen. Jedenfalls hat das zuvor<br />

beschriebene Nachweisverfahren kaum etwas mit einer fachkundigen Bauakustikplanung zu tun.


2. Das BGH-Urteil<br />

Hier die wichtigsten Details des Urteiles und seiner Begründungen, welches der BGH in einem Revisionsverfahren<br />

verkündet hat:<br />

- 2 -<br />

► Der BGH erklärt den Mindestschallschutz bauwerkvertragsrechtlich für weitgehend bedeutungslos, ja<br />

sogar für irreführend, weil die <strong>DIN</strong> 4109 im Beiblatt 2 behauptet, man müsse einen erhöhten <strong>Schallschutz</strong><br />

besonders vertraglich vereinbaren, anderenfalls nur die Erfüllung der Mindestanforderung<br />

gefordert werden könne. Diese Formulierung suggeriere eine vertragsrechtliche Bedeutung des<br />

Beiblattes 2 zu <strong>DIN</strong> 4109, die sie nicht hat. Statt dessen ergibt sich, so der BGH, die Höhe der geschuldeten<br />

Schalldämmung aus der Auslegung des Vertrages, also aus der Beschaffenheitsvereinbarung, die<br />

entweder konkret bezifferte Dämmwerte oder die Vereinbarung einer bestimmten Konstruktion, mit der<br />

sich das akustische Bau-Soll erreichen lässt, enthalten muss. Die schalltechnische Leistungsfähigkeit<br />

dieser Konstruktion ist also der Maßstab für die geschuldete Dämmung. Der erhöhte <strong>Schallschutz</strong><br />

bedarf also keiner “ausdrücklichen“ Vereinbarung !<br />

► Die Schalldämm-Maße der <strong>DIN</strong> 4109 können, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel nicht die<br />

maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung des geschuldeten <strong>Schallschutz</strong>es sein. Vielmehr<br />

sind dies der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des<br />

Gebäudes. Bereits aus diesen Umständen werden sich häufig Anforderungen an den <strong>Schallschutz</strong><br />

ergeben, die deutlich über die Mindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die<br />

Vereinbarung eines gegenüber den Mindestanforderungen der <strong>DIN</strong> 4109 erhöhten <strong>Schallschutz</strong>es<br />

anzunehmen. Anhaltspunkte hierfür können die <strong>Schallschutz</strong>stufen II oder III der VDI 4100 sein.<br />

► Es muss berücksichtigt werden, dass die Anforderungen der <strong>DIN</strong> 4109 <strong>nach</strong> ihrer Zweckbestimmung<br />

Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung<br />

schützen sollen. Nach dieser Zweckbestimmung werden die <strong>Schallschutz</strong>werte der <strong>DIN</strong> 4109 auch als<br />

Mindestanforderung an den <strong>Schallschutz</strong> im Hochbau bezeichnet [3].<br />

3. Die Vorgeschichte<br />

Die im <strong>DIN</strong> 4109-Ausschuss mitarbeitenden Bauakustiker empfahlen schon 1983 drei <strong>Schallschutz</strong>stufen (SSt I<br />

bis SSt III). Sie scheiterten aber bei dem selbstverständlichen und logischen Bestreben, diese drei Qualitätsstufen<br />

auch in der <strong>DIN</strong> 4109 zu verankern, wo sie auch hingehören. Obmann und “interessierte Kreise“, sprich die<br />

Lobbyisten, befürchteten damals, dass das Wort “Mindestanforderung“ darauf hinweisen würde, dass es auch<br />

noch etwas besseres gibt, was natürlich richtig war. Das Wort Anforderung an stelle von Mindestanforderung<br />

sollte also den bauakustisch Unkundigen (und das ist sicher die Mehrheit der Mieter, Eigentümer oder<br />

Wohnungssuchenden) suggerieren, dass es sich um einen „normalen“ und daher in der Regel auch<br />

befriedigenden <strong>Schallschutz</strong> handelt.<br />

Leider sind selbst unter Baufachleuten die elementaren Grundkenntnisse der Bauakustik stellenweise etwas<br />

unterbelichtet, erst recht natürlich bei Käufern und Mietern von Wohnungen. Wer weiß denn schon, dass z.B.<br />

eine Luftschalldämmung von 65 dB, die bautechnisch ohne weiteres möglich ist, weit mehr als doppelt so gut ist,<br />

wie eine von 55 dB ? Auch dies war Anlass für die Mehrzahl der Akustik-Fachleute im Arbeitsausschuss des <strong>DIN</strong><br />

unter der Obmannschaft von Kürer [4], [5] mit der Arbeit an der VDI-Richtlinie 4100 "<strong>Schallschutz</strong> von<br />

Wohnungen; Kriterien für Planung und Beurteilung" zu beginnen, die dann im September 1994 erschien.


- 3 -<br />

Näheres hierzu siehe auch Kötz und <strong>Moll</strong> [6], [7], [8]. Die zentralen Werte der drei <strong>Schallschutz</strong>stufen stehen in<br />

der folgenden Tabelle.<br />

Luftschall-<br />

Wohnungstrenn- dämmung<br />

decken Trittschalldämmung<br />

Wohnungstrenn- Luftschall-<br />

wände<br />

dämmung<br />

Geräusche aus Wasserinstallationen<br />

in be<strong>nach</strong>barten Wohnungen<br />

Geräusche aus haustechnischen Anlagen<br />

(Aufzüge, Heizung etc.)<br />

SSt I<br />

und <strong>DIN</strong> 4109<br />

(Mindestanforderun<br />

g)<br />

<strong>Schallschutz</strong>stufe <strong>nach</strong> VDI 4100 (SST)<br />

SSt II<br />

und <strong>DIN</strong><br />

4109,Beiblatt 2<br />

(erhöhter<br />

<strong>Schallschutz</strong>)<br />

SSt III<br />

R'w ≥ 54 dB R'w ≥ 57 dB R'w ≥ 60 dB<br />

L'n,w ≤ 53 dB L'n,w ≤ 46 dB L'n,w ≤ 39 dB<br />

R'w ≥ 53 dB R'w ≥ 56 dB R'w ≥ 59 dB<br />

Lmax ≤ 30 dB(A) Lmax ≤ 30 dB(A) Lmax ≤ 25 dB(A)<br />

Lmax ≤ 30 dB(A) Lmax ≤ 30 dB (A) Lmax ≤ 25 dB(A)<br />

Es bedeuten: R'w : Bewertetes Bau-Schalldämmmaß L'n,w : Bewerteter Norm-Trittschallpegel<br />

Lmax : maximal zulässiger Schalldruckpegel<br />

Hierbei ist die SSt II längst anerkannte Regel der Technik und sollte bei Neubauten nicht unterschritten werden,<br />

also künftig als Mindestanforderung gelten. SSt II ist seit dem Jahr 2000 allgemein anerkannte Regel der Technik<br />

und deshalb bauvertragsrechtlich stets und auch stillschweigend geschuldet. Diese <strong>Schallschutz</strong>stufe ist normal<br />

und ohne technischen bzw. finanziellen Aufwand realisierbar<br />

4. Der wirklich gute <strong>Schallschutz</strong><br />

Der <strong>Schallschutz</strong> ist ein wesentliches Gütekriterium einer Wohnung. Mit ihr verbindet sich häufig eine Erwartungshaltung,<br />

die nicht selten durch blumige aber vollkommen nichtssagende Versprechungen, wie "<strong>Schallschutz</strong> <strong>nach</strong><br />

<strong>DIN</strong>", "hervorragender Schallkomfort", "erstklassige Schallentkoppelung" etc. enttäuscht wird. Ein wirklich guter<br />

<strong>Schallschutz</strong> wird i.d.R. mit der SSt III erzielt und durch das Nennen konkreter Schalldämmwerte dokumentiert.<br />

Aber auch die SSt III ist nicht immer das Nonplusultra. Wohnungsinteressenten die oft musizieren möchten, über<br />

Heimkinoanlagen mit imponierender Schallleistung verfügen oder gerne fröhlich feiern, können sogar mit der SSt<br />

III nicht auskommen, wenn Störungen der unmittelbaren Nachbarn vermieden werden sollen. Hier müssen<br />

Bauakustiklösungen durch eine sinnvolle Kombination schwerer biegesteifer Bauteile mit Trockenbauwänden,<br />

gemeinsam von Bauakustikern, Architekten und Tragwerkplanern entworfen werden. Dies ist ohne weiteres<br />

möglich, es müssen sich nur die richtigen Fachleute zusammenfinden. Die höheren Planungs- und Baukosten<br />

einer derartigen Konstruktion – man könnte sie SSt III+ nennen – zahlt der künftige Wohnungsinhaber mit<br />

Sicherheit, wenn er darauf vertrauen kann künftig in einer Wohnung zu leben, die schalltechnisch "unverletzlich"<br />

ist und ihm eine "freie Entfaltung der Persönlichkeit" ermöglicht. Dieses Privileg hat gegenwärtig nur der<br />

Bewohner eines freistehenden Einfamilienhauses, aber kaum der Bewohner einer teuren aber konventionell<br />

gebauten Komfortwohnung. Die höheren Kosten eines besseren <strong>Schallschutz</strong>es waren in den fast zwei<br />

Jahrzehnte (!!) dauernden Diskussionen zwischen Bauakustikern und Vertretern der Bauindustrie ein Totschlagargument<br />

gegen den guten <strong>Schallschutz</strong>, statt die finanziellen Vorteile zu erkennen, von denen Bauausführende,<br />

Makler und natürlich auch die Planer profitieren können. Schließlich finden nicht nur normale Wohnungen<br />

sondern auch Luxuswohnungen ihre Mieter oder Käufer.


Es ist endlich an der Zeit, die bisherige Denkweise um 180 0 zu drehen. Statt ständig befürchten zu müssen,<br />

wegen schalltechnischer Minderleistungen in Anspruch genommen zu werden, sollte die Bau- und<br />

Wohnungswirtschaft die Chance erkennen, dass sich auch im <strong>Schallschutz</strong> Qualität bezahlt macht.<br />

5. Zu guter Letzt<br />

- 4 -<br />

<strong>DIN</strong> 4109 wird gegenwärtig überarbeitet. Die wichtigste Änderung ist die Umstellung der Anforderungen von den<br />

bauteilspezifischen Dämmwerten (bewertetes Bau-Schalldämm-Maß R'w und bewerteter Norm-Trittschallpegel<br />

L'n,w), also der Schalldämmung auf <strong>nach</strong>hallzeitbezogene Werte des <strong>Schallschutz</strong>es, was physikalisch richtig<br />

ist, denn letztlich kommt es auf den <strong>Schallschutz</strong> zwischen zwei be<strong>nach</strong>barten Wohnungen, also auf die tatsächliche<br />

Pegeldifferenz an, für den allerdings die Dämmung der Bauteile die wichtigste aber nicht die einzige<br />

Einflussgröße ist. Der Verfasser hat hierzu Vorschläge entwickelt [9], [10] die auch weitgehend in den Entwurf der<br />

"neuen" <strong>DIN</strong> 4109 eingeflossen sind. Hierbei mussten aber <strong>nach</strong> einer Forderung des <strong>DIN</strong> die bisherigen Zahlen<br />

der Dämmanforderungen als <strong>Schallschutz</strong>-Anforderungen unverändert übernommen werden, weil das gewohnte<br />

Niveau des Mindestschallschutzes nicht angetastet werden sollte. Nach dem jetzt bekannt gewordenen BGH-<br />

Urteil ergibt sich aber eine neue Situation, nämlich die Möglichkeit, im <strong>DIN</strong> 4109-Entwurf und damit künftig in<br />

dieser für viele Bürger wichtigen Norm den erhöhten <strong>Schallschutz</strong> <strong>nach</strong> SSt II als Standard-Anforderung<br />

einzuführen und den <strong>Schallschutz</strong> der SSt III als <strong>nach</strong> oben offenen Bereich eines erhöhten <strong>Schallschutz</strong>es zu<br />

etablieren. Die jetzigen Mindestanforderungen sollten nur noch für die Beurteilung der vorhandenen und mit<br />

bauakustisch vertretbarem Aufwand nicht mehr aufrüstbaren "neueren Altbausubstanz" gelten.<br />

6. Zu schlechter Letzt<br />

Am 29.01.08 tagte erneut der Arbeitsausschuss <strong>DIN</strong> 4109. Obwohl "Diskussion des BGH-Urteils" erst unter Punkt<br />

13 (!) der Tagesordnung zu finden war, wurde auf Drängen der Akustiker das Thema "Anforderungen" schon<br />

gleich <strong>nach</strong> Sitzungsbeginn behandelt und ausführlich diskutiert. Unter dem Eindruck des BGH-Urteils und der<br />

Argumente der Akustiker neigten auch "interessierte Kreise" zur Anhebung der Anforderungen. Vom Verfasser<br />

wurde vorgeschlagen:<br />

► die <strong>Schallschutz</strong>klasse II der VDI-Richtlinie 4100 künftig als Mindestanforderung in der <strong>DIN</strong> 4109<br />

festzuschreiben und auch so zu bezeichnen<br />

und<br />

► den unteren Grenzwert der SSK III als erhöhten <strong>Schallschutz</strong> einer <strong>nach</strong> oben offenen Skala zu<br />

definieren.<br />

Trotz einer deutlich erkennbaren Zustimmung zu diesem Vorschlag wurde nicht darüber abgestimmt sondern<br />

beschlossen, zunächst die Änderungen in kleinen Arbeitsgruppen zu diskutieren.<br />

Same procedure as every year!<br />

Literatur:<br />

[1] Köpke,R.: Vorsicht! <strong>Schallschutz</strong>-Falle!, Zeitschrift Trockenbauakustik, 11/2007<br />

[2] DEGA-Memorandum "Die <strong>DIN</strong> 4109 und die a.a.R.d.T", August 2005<br />

[3] Locher Weiß: BauR 2005, 17, 18<br />

[4] Kürer, R.: VDI 4100 – <strong>Schallschutz</strong> von Wohnungen – Kriterien für Planung und Beurteilung. ZfL 40,<br />

1993, Heft 2, Seite 37 bis 43<br />

[5] Kürer, R.: VDI 4100 – Ein Instrument zur akustischen Baubewertung. Fortschritte der Akustik – DAGA<br />

1994<br />

[6] Kötz, W.D.: Der bauliche <strong>Schallschutz</strong> in der Praxis – Was bieten Neubauten an Innenschallschutz ?<br />

ZWS Zeitschrift für das gesamte Sachverständigenwesen, 9 (1988), Seiten 89 bis 95 und 117 bis 120


- 5 -<br />

[7] Kötz, W.D. und <strong>Moll</strong>, W.: Wie hoch sollte die Luftschalldämmung zwischen Wohnungen sein ? Bauphysik<br />

(1988), Heft 3, S. 72 bis 76<br />

[8] Kötz, W.D.: Editorial ZfL<br />

[9] <strong>Moll</strong>, W.: Vorschläge für eine Neufassung von Anforderungen in <strong>DIN</strong> 4109 "<strong>Schallschutz</strong> im Hochbau"<br />

Bauphysik 23 (2001), Heft 3<br />

[10] Ertel, H., <strong>Moll</strong>.W.: R'w oder DnT,w ? Überlegungen zur Kennzeichnung des <strong>Schallschutz</strong>es und<br />

Konsequenzen für eine Neufassung von <strong>DIN</strong> 4109. Bauphysik, Heft 2, 2007

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