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24 ..........................................................................MOBIL IN DEUTSCHLAND // APRIL/MAI 2010<br />
RAT & RECHT<br />
PRÄSENTIERT VON<br />
ALLES WAS RECHT IST.<br />
DAS SAGEN AKTUELLE<br />
VERKEHRSURTEILE<br />
WER HINTEN AUFFÄHRT, ZAHLT. UND POLIZEIWAGEN MIT BLAULICHT HABEN IMMER<br />
VORFAHRT. RICHTIG? FALSCH! DIE AKTUELLE GERICHTSSPRECHUNG ENTSCHEIDET<br />
VON FALL ZU FALL. HIER EINIGE INTERESSANTE URTEILE, DIE MIT SO MANCHEN<br />
IRRTÜMERN IM STRASSENVERKEHR AUFRÄUMEN.<br />
NAVI-BEDIENUNG WÄHREND<br />
DER FAHRT GROB FAHRLÄSSIG<br />
Wer während der Fahrt se<strong>in</strong> Navigationsgerät bedient<br />
und dabei e<strong>in</strong>en Auffahrunfall verursacht, haftet voll für<br />
den entstehenden Schaden. Das Verhalten – und dazu<br />
gehört bereits der Blick auf das Display – ist als grob<br />
fahrlässig anzusehen. Dies entschied nach Mitteilung der<br />
D.A.S. das Landgericht Potsdam. (Az. 6 O 32/09)<br />
KEIN FAHRRADVERBOT<br />
NACH ALKOHOLMISSBRAUCH<br />
Fällt e<strong>in</strong> Fahrradfahrer, der ke<strong>in</strong>en KFZ-Führersche<strong>in</strong><br />
besitzt, zum ersten Mal beim Radeln <strong>in</strong> betrunkenem<br />
Zustand auf, kann man ihm nicht das Fahrradfahren<br />
verbieten. E<strong>in</strong> solches Verbot ist nach e<strong>in</strong>em Urteil des<br />
Oberverwaltungsgerichts Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz nur im Wiederholungsfall<br />
angemessen. (Az. 10 B 10930/09)<br />
PANNENSCHUTZ OHNE WARNDREIECK<br />
Wer als Pannenhelfer vergisst, das Warndreieck <strong>in</strong> ausreichendem<br />
Abstand h<strong>in</strong>ter e<strong>in</strong>em liegen gebliebenen<br />
Fahrzeug aufzustellen, macht sich mitschuldig, wenn<br />
es dadurch zu e<strong>in</strong>em Auffahrunfall auf das ungesicherte<br />
Auto kommt, entschied der Bundesgerichtshof. Nicht<br />
vergessen: Je nach Straße sollte e<strong>in</strong> Warndreieck 100<br />
bis 200 Meter h<strong>in</strong>ter dem Pannenfahrzeug abgestellt<br />
werden. (Az. VI ZR 313/1999)<br />
NUTZUNG EINES SCHEIDUNGS-AUTOS<br />
Das im geme<strong>in</strong>samen Eigentum stehende Auto ist bei e<strong>in</strong>er<br />
Ehescheidung <strong>in</strong> der Regel demjenigen der beiden Ex-Partner<br />
vorläufi g zuzuweisen, der es vor allem berufl ich nutzt.<br />
Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Köln bestanden (Az.<br />
4 WF 128/09). Der nach Ansicht der Richter den Wagen zu<br />
Recht beanspruchende Mann muss täglich se<strong>in</strong>e Arbeits-<br />
stelle <strong>in</strong> erheblicher Entfernung vom Wohnort erreichen<br />
und ist deshalb auf e<strong>in</strong> Fahrzeug besonders angewiesen.<br />
Der Frau dagegen, die das Fahrzeug alle<strong>in</strong> für familiäre<br />
Zwecke beanspruchen will, könne zugemutet werden, ihre<br />
Besorgungen entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
oder zu Fuß zu erledigen, ist sie doch erwerbslos und kann<br />
sich dementsprechend ihre Zeit e<strong>in</strong>teilen.<br />
BEI BLAULICHT ZU SPÄT GEBREMST<br />
E<strong>in</strong> Polizeiwagen fuhr mit e<strong>in</strong>geschaltetem Blaulicht bei<br />
Rot über e<strong>in</strong>e Kreuzung. Der erste aus dem Querverkehr<br />
e<strong>in</strong>fahrende PKW konnte rechtzeitig bremsen, der H<strong>in</strong>termann<br />
nicht – er fuhr auf. Se<strong>in</strong>e Klage vor dem KG Berl<strong>in</strong><br />
hatte Erfolg. Grund: Der Polizeiwagen fuhr ohne Mart<strong>in</strong>shorn,<br />
nur mit Blaulicht stand ihm daher ke<strong>in</strong> Sonderrecht<br />
zu. Allerd<strong>in</strong>gs hätte der Geschädigte e<strong>in</strong>en größeren<br />
Abstand halten müssen, bekam daher nur die Hälfte des<br />
Frontschadens von der Polizei ersetzt. (Az. 12 U 50/04)<br />
OBERLEHRER<br />
Autofahrer sollten nicht versuchen, andere Verkehrsteilnehmer<br />
aus Wut über ihr Verhalten durch Fahrmanöver<br />
wie Ausbremsen zu maßregeln. „Oberlehrer“, die durch<br />
solches Verhalten im Straßenverkehr e<strong>in</strong>en Unfall provozieren,<br />
laufen Gefahr, für die Schäden alle<strong>in</strong> haftbar gemacht<br />
zu werden. Im konkreten Fall hatte sich e<strong>in</strong> Mann über das<br />
Verhalten e<strong>in</strong>er Autofahrer<strong>in</strong> massiv geärgert, ihr Auto<br />
überholt und anschließend scharf abgebremst. Es kam zu<br />
e<strong>in</strong>em Auffahrunfall, für deren Folgen der Kläger die Frau<br />
als Auffahrende haftbar machen wollte. Dies lehnte das<br />
Gericht – zu Recht – ab. (LG Mönchengladbach, 5 S 86/01)