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ost west contact - Vojvodina Investment Promotion

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16<br />

Serbien<br />

AKTUELLE RECHTSENTWICKLUNG<br />

Im besten Interesse des Unternehmens<br />

Haftungsfragen der Geschäftsführung nach dem neuen Unternehmensgesetz/ Entscheidungen<br />

sollten auf fundierter Basis getroffen werden<br />

Von Ljubica Tomić<br />

Seit dem 1. Februar 2012 ist ein neues Unternehmensgesetz in Serbien in Kraft, wonach die Geschäftsführung in<br />

allen Unternehmen in Einklang mit der neuen Gesetzeslage zu bringen ist. Ein entscheidender Punkt ist die Frage<br />

der Innen- und Außenhaftung der Geschäftsführung.<br />

Die Geschäftsführung kann nach dem neuen<br />

Unternehmensgesetz nach wie vor von ausländischen<br />

oder serbischen natürlichen Personen<br />

ausgeübt werden. Neu ist, dass diese<br />

Funktion nun auch von Rechtspersonen, die<br />

dafür in Serbien registriert sind, ausgeübt<br />

werden kann.<br />

Eine Rechtspraxis der Geschäftsführung<br />

durch Rechtspersonen besteht in Serbien<br />

zwar noch nicht, doch die gesetzliche Möglichkeit<br />

hierfür ist damit gegeben. An dieser<br />

Stelle möchten wir zwei interessante Aspekte<br />

der neuen Gesetzgebung vorstellen: Einen<br />

im Bereich der Innenhaftung („Business Judgement<br />

Rule“) und den anderen im Bereich<br />

der Außenhaftung („Insolvenzantragspflicht“)<br />

durch die Geschäftsführung.<br />

Innenhaftung („Business<br />

Judgement Rule“)<br />

Im neuen Gesetz wurde eine detaillierte<br />

Regelung für unternehmerische Entscheidungen<br />

der Geschäftsführung ausgearbeitet,<br />

welche sich auf die Innenhaftung<br />

der Geschäftsführung, also die Haftung<br />

gegenüber der Gesellschaft selbst bezieht.<br />

Diese Regel verpflichtet die Geschäftsführung,<br />

alle Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen Kaufmannes gutgläubig vorzunehmen<br />

und in der Auffassung, dass sie<br />

im besten Interesse (also zum Wohle) des<br />

Unternehmens handelt („Business Judgement<br />

Rule“).<br />

„Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns“ defi niert<br />

Der oben genannte Rechtsstandard „Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns“ wurde<br />

nun im neuen Gesetz definiert. Dies ist die<br />

Sorgfalt, welche bei einer vernünftigen Aufmerksamkeit<br />

der Personen mit Kenntnissen,<br />

Fähigkeiten und Erfahrungen, die zu einer<br />

Geschäftsführung berechtigt sind, zu erwarten<br />

ist. Sollte der Geschäftsführer besondere<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrun-<br />

� Die Autorin<br />

Ljubica Tomić ist Corporate Governance<br />

Rechtsspezialistin und Managing Partner bei<br />

Tomić Stević Dulić Rechtsanwälte in Belgrad.<br />

gen haben, dann werden diese zusätzlich<br />

bei Bewertung von unternehmerischen<br />

Entscheidungen der Geschäftsführung in<br />

Betracht gezogen (Art.63.2 des Unternehmensgesetzes).<br />

Schadensersatz bei<br />

Nichtbeachtung<br />

We n n d i e Ge s c h ä f t s f ü h r u n g Ent s c h e i d u n g e n<br />

trifft, die nicht dem „Business Judgement<br />

Rule“ entsprechen, haftet die Geschäftsführung<br />

dem Unternehmen für den Schadensersatz.<br />

Das Vorliegen einer Fahrlässigkeit ist<br />

für die Schadensersatzpflicht der Geschäftsführung<br />

bereits ausreichend. Um so stärker<br />

fällt natürlich die Schadensersatzpflicht bei<br />

grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz aus (Art.<br />

64 des Unternehmensgesetzes).<br />

Dem Geschäftsführer wird empfohlen, seine<br />

gesamten Handlungen auf Informationen<br />

und Gutachten von Fachleuten zu gründen.<br />

Denn sollte es zu einem Schadensvorfall<br />

kommen, besteht keine Haftung des<br />

Geschäftsführers, wenn seine Handlungen<br />

auf genannten eingeholten Informationen<br />

und Gutachten beruhen, wenn er diese in<br />

Vernunft für gutgläubig hielt. Die Beweislast<br />

liegt im Streitfall allerdings beim Geschäftsführer<br />

selbst (Art. 63.4.5 des Unternehmensgesetzes).<br />

Klage wegen<br />

Zuwiderhandlungen<br />

Die Klage gegen die Geschäftsführung<br />

kann vom Unternehmen selbst, aber auch<br />

von einem oder mehreren Gesellschaftern<br />

(die über ein Minimum von fünf Prozent der<br />

Unternehmensanteile verfügen, oder auch<br />

ohne diese Anteilsquote, dann jedoch nach<br />

Durchführung eines gesonderten Mahnverfahrens)<br />

im eigenen Namen und auf die<br />

Rechnung des Unternehmens („Derivatklage“)<br />

eingereicht werden.<br />

Es ist zu berücksichtigen, dass sich die „Business<br />

Judgement Rule“-Regelung auch auf<br />

alle Mitglieder des Aufsichtsrates erstreckt,<br />

selbst wenn die Aufsichtsratsmitglieder ausländische<br />

Staatsbürger sind, sowie ebenfalls<br />

auf die Liquidationsverwalter des Unternehmens<br />

bezieht (Art. 61.1.4 und 63.1 des Unternehmensgesetzes).<br />

Außenhaftung des<br />

Geschäftsführers<br />

Im Rahmen der Außenhaftung des<br />

Geschäftsführers wird von den deutschen<br />

Rechtsanwälten immer wieder die Frage der<br />

Regelung der Insolvenzantragspflicht nach<br />

serbischem Recht gestellt. Die Insolvenzantragspflicht<br />

ist im serbischen Recht nicht<br />

geregelt, selbst im neuen Unternehmensgesetz<br />

findet sich keine Norm und keine Sanktion<br />

diesbezüglich.<br />

Bei einer GmbH ist jedoch im Rahmen der<br />

Außenhaftung der Geschäftsführung eine<br />

neue Spezialnorm zu berücksichtigen.<br />

Wenn der Geschäftsführer wusste, dass<br />

sich zwischen dem Ende des vorherigen<br />

Geschäftsjahres und dem Tag des Gesellschafterbeschlusses<br />

über die Verabschiedung<br />

der Jahresberichte der Zustand des<br />

Unternehmensvermögens verschlechtert<br />

hat – etwa wegen Verlusten oder Wertminderung<br />

des Vermögens –, so ist er verpflichtet,<br />

die Gesellschafterversammlung darüber<br />

in Kenntnis zu setzen.<br />

Haftung wegen vorgenommener<br />

Gewinnausschüttung<br />

Sollte der Geschäftsführer dies unterlassen,<br />

so haftet er den Gesellschaftern und<br />

den Gläubigern des Unternehmens für den<br />

Schaden, der wegen der vorgenommenen<br />

Gewinnausschüttung entstanden ist<br />

(Art.184.3 des Unternehmensgesetzes). Die<br />

gleiche Regelung ist auf die Mitglieder des<br />

Aufsichtsrates einer GmbH anwendbar.<br />

Eine Rechtspraxis in Bezug auf die beschriebene<br />

Außenhaftung und Innenhaftung der<br />

Geschäftsführung ist noch nicht in Serbien<br />

entwickelt worden. Die Berücksichtigung<br />

der genannten Normen ist jedoch für alle<br />

aktuellen Geschäftsführer sowie Aufsichtsratsmitglieder<br />

in serbischen Unternehmen<br />

ohne Rücksicht auf ihre Nationalität für alle<br />

zukünftigen Handlungen wesentlich.<br />

KONTAKT<br />

Tomić Stević Dulić Rechtsanwälte, Belgrad<br />

Tel.: 00381/ 11/ 32 85 153<br />

ljubica.tomic@tomic-stevic.co.rs<br />

www.tomic-stevic.co.rs<br />

Ost-West-Contact 11/2012 | Special Serbien

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