intern - Lebenshilfe Wien
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service<br />
Ein Jahr Mindestsicherung, vormals Dauerleistung<br />
Im September 2010 wurde die einstige Fürsorgerente und spätere Dauerleistung<br />
in Mindestsicherung umbenannt. Wer volljährig ist und derzeit für den<br />
Arbeitsmarkt nicht in Frage kommt, beantragt die Mindestsicherung alle zwei<br />
Jahre (!!!) im Sozialzentrum für den Wohnbezirk.<br />
Die Mindestsicherung für arbeitsunfähige<br />
Personen ersetzte den Begriff der Dauerleistung.<br />
Es wird wie vorher bei der Dauerleistung<br />
weiterhin an arbeitsunfähige Personen<br />
ein Betrag von 752,94 Euro (Stand<br />
2011) 14 Mal im Jahr ausbezahlt.<br />
Die Antragstellung erfolgt bei der Magistratsabteilung<br />
40, bei dem zuständigen Sozialzentrum<br />
des jeweiligen Bezirkes.<br />
Die vormalige Dauerleistung wurde auf unbestimmte<br />
Zeit gewährt. Dies wurde mit<br />
dem neuen Gesetz geändert. Die Mindestsicherung<br />
für arbeitsunfähige Personen wird<br />
nun für zwei Jahre zuerkannt.<br />
Das heißt, arbeitsunfähige Personen mit<br />
Bezug der Mindestsicherung müssen jedes<br />
zweite Jahr einen neuerlichen Folgeantrag<br />
einbringen. Die Magistratsabteilung<br />
40 sendet jeder beziehenden Person 6 bis 8<br />
Wochen vor Ablauf der Frist eine Erinnerung<br />
und ein Antragsformular. Dieses Formular<br />
muss ausgefüllt werden und an das zuständige<br />
Sozialzentrum gesendet werden. Die<br />
Arbeitsunfähigkeit wird bei Folgeanträgen<br />
jedoch nicht wieder aufs Neue geprüft,<br />
wenn bereits eine unbefristete Arbeitsunfähigkeit<br />
festgestellt worden ist.<br />
Wenn nach zwei Jahren kein Folgeantrag<br />
gestellt wird, wird die Mindestsicherung für<br />
arbeitsunfähige Personen eingestellt. Besonders<br />
die neuerliche Antragstellung nach<br />
zwei Jahren hat bei den betroffenen Personen<br />
zur Verwirrung geführt, da früher die<br />
ehemalige Dauerleistung auf unbestimmte<br />
Zeit gewährt wurde.<br />
Fragen und Antworten:<br />
Folgende Fragen beziehen sich auf volljährige<br />
Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung,<br />
welche arbeitsunfähig sind<br />
und eine Mindestsicherung für arbeitsunfähige<br />
Personen erhalten.<br />
? Gibt es für die Mindestsicherung<br />
für arbeitsunfähige Personen ein<br />
eigenes Formular im Sozialzentrum?<br />
Nein, es gibt ein einziges einheitliches Formular<br />
für alle Bezieherinnen und Bezieher<br />
einer Mindestsicherung. Innerhalb der Mindestsicherung<br />
gibt es aber unterschiedliche<br />
Formen der Mindestsicherung. Zum Beispiel<br />
werden arbeitsunfähige von arbeitsfähigen<br />
Personen unterschieden. Das Formular ist<br />
aber für alle ansuchenden Personen gleich.<br />
Den Antrag gibt es in jedem Sozialzentrum.<br />
? Mein volljähriges arbeitsunfähiges<br />
Kind mit Behinderung wohnt zu<br />
Hause. Muss ich beim Antrag für die<br />
Mindestsicherung (ehemalige Dauerleistung)<br />
für mein Kind auch das Vermögen<br />
und Einkommen der anderen<br />
Haushaltsmitglieder angeben?<br />
Nein, müssen und brauchen Sie nicht. Ihr<br />
Kind – egal, ob es zu Hause bei den Eltern,<br />
Großeltern oder anderen Personen wohnt<br />
– ist eine sogenannte eigene Bedarfsgemeinschaft.<br />
Das heißt, dass das Vermögen<br />
und das Einkommen der Mitbewohnerinnen<br />
und Mitbewohner des Haushaltes nicht relevant<br />
sind. Hier ein Auszug aus dem Gesetz,<br />
dass Sie gerne im Sozialzentrum vorweisen<br />
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