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intern - Lebenshilfe Wien

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Ein Jahr Mindestsicherung, vormals Dauerleistung<br />

Im September 2010 wurde die einstige Fürsorgerente und spätere Dauerleistung<br />

in Mindestsicherung umbenannt. Wer volljährig ist und derzeit für den<br />

Arbeitsmarkt nicht in Frage kommt, beantragt die Mindestsicherung alle zwei<br />

Jahre (!!!) im Sozialzentrum für den Wohnbezirk.<br />

Die Mindestsicherung für arbeitsunfähige<br />

Personen ersetzte den Begriff der Dauerleistung.<br />

Es wird wie vorher bei der Dauerleistung<br />

weiterhin an arbeitsunfähige Personen<br />

ein Betrag von 752,94 Euro (Stand<br />

2011) 14 Mal im Jahr ausbezahlt.<br />

Die Antragstellung erfolgt bei der Magistratsabteilung<br />

40, bei dem zuständigen Sozialzentrum<br />

des jeweiligen Bezirkes.<br />

Die vormalige Dauerleistung wurde auf unbestimmte<br />

Zeit gewährt. Dies wurde mit<br />

dem neuen Gesetz geändert. Die Mindestsicherung<br />

für arbeitsunfähige Personen wird<br />

nun für zwei Jahre zuerkannt.<br />

Das heißt, arbeitsunfähige Personen mit<br />

Bezug der Mindestsicherung müssen jedes<br />

zweite Jahr einen neuerlichen Folgeantrag<br />

einbringen. Die Magistratsabteilung<br />

40 sendet jeder beziehenden Person 6 bis 8<br />

Wochen vor Ablauf der Frist eine Erinnerung<br />

und ein Antragsformular. Dieses Formular<br />

muss ausgefüllt werden und an das zuständige<br />

Sozialzentrum gesendet werden. Die<br />

Arbeitsunfähigkeit wird bei Folgeanträgen<br />

jedoch nicht wieder aufs Neue geprüft,<br />

wenn bereits eine unbefristete Arbeitsunfähigkeit<br />

festgestellt worden ist.<br />

Wenn nach zwei Jahren kein Folgeantrag<br />

gestellt wird, wird die Mindestsicherung für<br />

arbeitsunfähige Personen eingestellt. Besonders<br />

die neuerliche Antragstellung nach<br />

zwei Jahren hat bei den betroffenen Personen<br />

zur Verwirrung geführt, da früher die<br />

ehemalige Dauerleistung auf unbestimmte<br />

Zeit gewährt wurde.<br />

Fragen und Antworten:<br />

Folgende Fragen beziehen sich auf volljährige<br />

Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung,<br />

welche arbeitsunfähig sind<br />

und eine Mindestsicherung für arbeitsunfähige<br />

Personen erhalten.<br />

? Gibt es für die Mindestsicherung<br />

für arbeitsunfähige Personen ein<br />

eigenes Formular im Sozialzentrum?<br />

Nein, es gibt ein einziges einheitliches Formular<br />

für alle Bezieherinnen und Bezieher<br />

einer Mindestsicherung. Innerhalb der Mindestsicherung<br />

gibt es aber unterschiedliche<br />

Formen der Mindestsicherung. Zum Beispiel<br />

werden arbeitsunfähige von arbeitsfähigen<br />

Personen unterschieden. Das Formular ist<br />

aber für alle ansuchenden Personen gleich.<br />

Den Antrag gibt es in jedem Sozialzentrum.<br />

? Mein volljähriges arbeitsunfähiges<br />

Kind mit Behinderung wohnt zu<br />

Hause. Muss ich beim Antrag für die<br />

Mindestsicherung (ehemalige Dauerleistung)<br />

für mein Kind auch das Vermögen<br />

und Einkommen der anderen<br />

Haushaltsmitglieder angeben?<br />

Nein, müssen und brauchen Sie nicht. Ihr<br />

Kind – egal, ob es zu Hause bei den Eltern,<br />

Großeltern oder anderen Personen wohnt<br />

– ist eine sogenannte eigene Bedarfsgemeinschaft.<br />

Das heißt, dass das Vermögen<br />

und das Einkommen der Mitbewohnerinnen<br />

und Mitbewohner des Haushaltes nicht relevant<br />

sind. Hier ein Auszug aus dem Gesetz,<br />

dass Sie gerne im Sozialzentrum vorweisen<br />

24 www.lebenshilfe-wien.at >>> mitmachen 12/11

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