Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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1. Vorbemerkungen:<br />
1<br />
A.<br />
Allgemeine Hinweise<br />
a) Es wird darauf hingewiesen, dass die in dieser Zusammenstellung aufgeführten Anforderungen<br />
in den Verfahren auf <strong>Anerkennung</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Entscheidungen</strong> in Ehesachen<br />
nach Art. 7 § 1 Familienrechts-Änderungsgesetz (FamRÄndG) die der Präsidentin<br />
des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind. Soweit dieses Verzeichnis außerhalb des<br />
Zuständigkeitsbereichs des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anwendung finden sollte,<br />
können die Anforderungen in <strong>Anerkennung</strong>sverfahren anderer Landesjustizverwaltungen<br />
im Bundesgebiet durchaus variieren.<br />
b) Für die Vollständigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Länderverzeichnisses wird<br />
keine Gewähr übernommen. Abgedruckte Dokumente stellen nur Beispiele dar, die im<br />
Einzelfall abweichen können. Für weiterführende Hinweise zur Vervollständigung und<br />
Aktualisierung des Verzeichnisses ist das Oberlandesgericht Düsseldorf dankbar.<br />
c) Dem Länderverzeichnis liegen der aktuelle Gesetzesstand und die bestehenden aktuellen<br />
völkerrechtlichen Verträge zugrunde. Die Auswirkungen der beabsichtigten Revision<br />
des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung<br />
gerichtlicher <strong>Entscheidungen</strong> in Zivilsachen (GVÜ) vom 27.09.1968 und des<br />
Lugano Übereinkommens vom 16.09.1988 auf das <strong>Anerkennung</strong>sverfahren wurden<br />
nicht berücksichtigt.<br />
d) Die in dieser Zusammenstellung enthaltenen Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich<br />
aufgetretener Fälschungen oder über Ermittlungsmethoden der deutschen Auslandsvertretungen,<br />
sind streng vertraulich und sollten daher den Antragstellern nicht<br />
zugänglich gemacht werden.<br />
e) Artikel 7 § 1 FamRÄndG bezieht sich auf alle <strong>Entscheidungen</strong>, die das Eheband<br />
betreffen, z.B. auch auf Nichtigerklärung oder Auflösung einer Ehe. Im Folgenden<br />
wird in der Regel zur Vereinfachung lediglich von Ehescheidungen gesprochen.<br />
2. Erfordernis und Grundzüge des <strong>Anerkennung</strong>sverfahrens<br />
a) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile<br />
und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im<br />
Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob<br />
und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländischen Hoheitsakte anerkennt,<br />
soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes<br />
ist somit nach der Völkerrechtsgewohnheit zunächst nur in dem Staat wirksam, in<br />
dem sie vorgenommen wurde. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste<br />
Ehe weiterhin als bestehend ("hinkende Ehe"). Soll die Ehe auch für den<br />
b) deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der förmlichen <strong>Anerkennung</strong>.
2<br />
c) Grundlage der förmlichen <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen<br />
bildet Art. 7 § 1 FamRÄndG. Zuständig für die <strong>Anerkennung</strong>sentscheidung ist<br />
grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind seit<br />
dem 01.01.1995 durch Erlaß des Justizministeriums des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen vom 09.11.1994 (3240 - I B.2) der Präsidentin des Oberlandesgerichts<br />
Düsseldorf für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen worden.<br />
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer<br />
der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des <strong>Anerkennung</strong>santrags seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sofern keiner der Ehegatten der geschiedenen<br />
Ehe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine<br />
neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem<br />
Ort der Eheschließung. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt<br />
in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die<br />
Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.<br />
d) Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen<br />
Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage<br />
glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den<br />
Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Dem Standesbeamten<br />
steht kein eigenständiges Antragsrecht zu 1 . Ihm fehlt das rechtliche Interesse,<br />
wenn er die <strong>Anerkennung</strong> zur Eintragung der Scheidung in sein Register beantragt.<br />
Die Register sind, so lange die ausländische Entscheidung nicht anerkannt ist und<br />
deshalb in der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet nicht unrichtig,<br />
wenn als Familienstand ”verheiratet” eingetragen ist. Denn eine im Ausland geschiedene<br />
Person wird vor <strong>Anerkennung</strong> der ausländischen Ehescheidung in deutschen<br />
Personenstandsbüchern als ”verheiratet” geführt. 2<br />
e) Die <strong>Anerkennung</strong>s- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung<br />
bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, Art. 7 § 1 Abs. 8<br />
FamRÄndG. Mit <strong>Anerkennung</strong> der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für<br />
den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Lösung<br />
des Ehebandes als geschieden. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung<br />
nach Art. 7 § 1 FamRÄndG erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes.<br />
Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu<br />
Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer<br />
Regelungsbedarf, sind die Zivilgerichte zuständig.<br />
f) Gegen den Feststellungsentscheid der Landesjustizverwaltung kann ein Antrag auf<br />
gerichtliche Überprüfung bei dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht gestellt<br />
werden ( Art. 7 § 1 Abs. 4 bis 6 FamRÄndG). Der Antrag ist unbefristet. Den Antrag<br />
auf gerichtliche Entscheidung kann jeder stellen, der ein rechtliches Interesse<br />
1<br />
Runderlass des Innenministeriums vom 15.10.1996, zu § 160 der DA; Vgl. auch Staudinger/Spellenberg,<br />
BGB,<br />
13. Aufl. Rdnr. 780 zu Art. 7 §1 FamRÄndG m.w.N.)<br />
2<br />
StAZ 1993, 82.
an der Anrufung des Oberlandesgerichts hat 1<br />
3<br />
g) Für die Entscheidung entsteht abhängig vom Einkommen der Antragsteller eine Gebühr<br />
zwischen 10,- EUR und 310,- EUR (Art. 7 § 2 Abs. 1 FamRÄndG). Für die<br />
Rücknahme eines Antrages wird die Hälfte der für die Entscheidung fälligen Gebühr,<br />
jedoch mindestens 10,- EUR, erhoben (§ 3 S. 1 JVKostO).<br />
3. Scheidungsarten<br />
Der <strong>Anerkennung</strong> unterliegen neben <strong>Entscheidungen</strong> (d.h. Hoheitsakte <strong>ausländischer</strong><br />
Staatsgewalt) staatlicher Gerichte und Behörden auch sog. "Privatscheidungen" 2 (d.h.<br />
Scheidungen durch Rechtsgeschäft, kirchliche Gerichte oder sonstige nichtstaatliche Stellen).<br />
A. Staatliche Scheidungen<br />
Im Einvernehmen aller mit <strong>Anerkennung</strong>ssachen befaßten deutschen Landesjustizverwaltungen<br />
werden als <strong>Entscheidungen</strong> im Sinne des Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG<br />
behördliche Scheidungen aus den Staaten Dänemark, der Volksrepublik China, der Republik<br />
Korea, Kuba, Norwegen und der UdSSR sowie ihrer Nachfolgestaaten 3 und<br />
Gerichtsentscheidungen, getroffen von Gerichten, die mit staatlicher Hoheitsgewalt versehen<br />
sind, gewertet.<br />
Die <strong>Anerkennung</strong> staatlicher <strong>Entscheidungen</strong> in Ehesachen richtet sich nach § 328 ZPO<br />
oder nach völkerrechtlichen Verträgen, soweit die Bundesrepublik Deutschland diesen<br />
beigetreten ist.<br />
Nach dem Günstigkeitsprinzip gehen völkerrechtliche Verträge grundsätzlich dem innerstaatlichen<br />
Recht vor, wenn sie erleichterte <strong>Anerkennung</strong>svoraussetzungen enthalten. Jedoch<br />
erlaubt das Günstigkeitsprinzip nicht, einzelne Bestimmungen der völkerrechtlichen<br />
Verträge mit Bestimmungen der ZPO zu kombinieren. Es müssen vielmehr alle Voraussetzungen<br />
des einen oder des anderen Systems für eine <strong>Anerkennung</strong> vorliegen 4 . Auch<br />
dürfen keine Wirkungen entstehen, die dem "ordre public" widersprechen.<br />
<strong>Anerkennung</strong>sfähig sind nur solche Scheidungen, die nach dem Recht des Erststaates,<br />
d.h. dem Staat, in dem die Scheidung ausgesprochen worden ist, wirksam geworden<br />
sind.<br />
§ 328 Abs.1 Nr. 1 ZPO:<br />
Die internationale Zuständigkeit des Scheidungsgerichts/der Scheidungsbehörde muß<br />
gegeben sein. Diese beurteilt sich in spiegelbildlicher Anwendung des § 606a ZPO. Sie<br />
1<br />
OLG Koblenz, Iprax 1988, 359; Jansen, FGG, 2. Aufl., Art. 7 § 1 FamRÄndG Rdnr. 50<br />
2<br />
Krzywon StAZ 89, 102, BGHZ 82, 43; Anwendbarkeit des Art. 7 § 1 FamRÄndG auch, wenn keine Behörde<br />
an einer rein rechtsgeschäftlichen Scheidung mitgewirkt hat: MK/Gottwald Rn 160<br />
3<br />
Vgl. mein Rdschr. v. 23.11.1998 (346 - 185)<br />
4<br />
Staudinger/Spellenberg, BGB, Rdnr. 53 zu § 328 ZPO
4<br />
ist gegeben, wenn zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens oder<br />
zum Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehöriger des Scheidungsstaates war oder<br />
wenn zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens im Scheidungsstaat<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.<br />
§ 328 Abs.1 Nr. 2 ZPO:<br />
Dem Antragsgegner muß im ausländischen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden<br />
sein. Gelegenheit, sich auf das Scheidungsverfahren einzulassen, hatte der Antragsgegner<br />
dann, wenn ihm der Scheidungsantrag rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden<br />
ist. Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung ist nach dem Recht des Erststaates einschließlich<br />
der dort geltenden Staatsverträge zu beurteilen, wobei bestehende völkerrechtliche<br />
Vereinbarungen dem innerstaatlichen Recht vorgehen 1 . Ist dies nicht erfolgt<br />
und wendet der Antragsgegner seine mangelnde Beteiligung ein, ist eine <strong>Anerkennung</strong><br />
der Scheidung zu versagen.<br />
§ 328 Abs.1 Nr. 3 ZPO:<br />
Eine anderweitige frühere Scheidung oder ein anderweitiges, früher rechtshängig gewordenes<br />
Scheidungsverfahren steht der <strong>Anerkennung</strong> entgegen. Gegebenenfalls ist der<br />
Scheidungsantrag vor einem deutschen Familiengericht zurückzunehmen.<br />
§ 328 Abs.1 Nr. 4 ZPO:<br />
Schließlich darf die <strong>Anerkennung</strong> nicht zu einem Ergebnis führen, dass gegen den deutschen<br />
"ordre public" verstößt, also mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts<br />
nicht vereinbar wäre. Hierbei kann § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sowohl wegen des Inhalts<br />
der ausländischen Entscheidung (materieller ordre public) als auch wegen der Art und<br />
Weise ihres verfahrensmäßigen Zustandekommens (verfahrensrechtlicher ordre public)<br />
eingreifen.<br />
Im Bereich des materiellen ordre public dürft ein Verstoß z.B. bei Ehenichtigkeitsurteilen<br />
vorliegen, wenn tatsächlich kein für uns akzeptables Ehehindernis vorlag (z.B. Eheverbote<br />
der Religions- oder Rassenverschiedenheit). Auch Scheidungen auf Antrag Dritter<br />
wegen Abfalls vom rechten Glauben sind nicht anerkennungsfähig. 2<br />
Dagegen begründen andere, dem deutschen Recht fremde Scheidungsgründe des ausländischen<br />
Rechts grundsätzlich keinen Verstoß gegen den ordre public. So sind auch<br />
Scheidungen gegen den Widerspruch des Beklagten anerkennungsfähig, selbst wenn nach<br />
deutschem Recht ein Scheidungsgrund nicht vorgelegen hätte.<br />
Eine "Scheinscheidung" (z.B. zwecks Erlangung einer Ausreisegenehmigung) stellt ebenfalls<br />
keinen Verstoß gegen den ordre public dar. In Einzelfällen ist die <strong>Anerkennung</strong> einer<br />
Scheidung ohne Scheidungswillen der Parteien zu versagen, wenn von Dritten aus politischen<br />
oder ethnischen Gründen ein Zwang auf die Ehegatten ausgeübt wurde, die Scheidung<br />
gegen ihren Willen durchzuführen.<br />
Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public greift, wenn grundlegende Anforderungen<br />
des deutschen Prozessrechtes im ausländischen Verfahren nicht gewahrt<br />
wurden. Bei solchen Verfahrensprinzipien handelt es sich um den Grundsatz des rechtli-<br />
1 Urteil des BGH v. 2.12.1992, BGHZ Bd. 120 Nr. 30 auch zur Frage der Heilung eines Zustellungsmangels<br />
2 Vgl. Bälz IPRax 1996, 353
5<br />
chen Gehörs, den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, der<br />
Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) und dem grundsätzlichen Anspruch<br />
jeder Partei auf ein faires Verfahren. Eine <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung<br />
ist auch zu versagen, wenn eine Partei die Entscheidung durch einen Prozeßbetrug,<br />
z.B. durch Vorlage gefälschter Unterlagen oder durch Falschaussagen erlangt hat.<br />
B. Privatscheidungen<br />
I. Grundlagen<br />
Als Privatscheidungen werden solche Scheidungen bezeichnet, die nicht durch Hoheitsakt<br />
erfolgen. Hierunter fallen Ehescheidungen religiöser Instanzen wie auch Scheidungen<br />
durch einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft.<br />
Da sog. Privatscheidungen als privatrechtlicher Vorgang zu qualifizieren sind, unterliegen<br />
die <strong>Anerkennung</strong>svoraussetzungen nicht § 328 ZPO, sondern richten sich nach Art.<br />
17 i.V.m. Art. 14 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).<br />
Nach Art. 14 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, dem auch die allgemeinen<br />
Wirkungen der Ehe unterliegen. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen nach<br />
Art. 14 EGBGB:<br />
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt<br />
angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst<br />
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />
oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat, hilfsweise<br />
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten<br />
verbunden sind.<br />
Bei Mehrstaatlern mit deutscher Staatsangehörigkeit ist die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
nach Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB maßgebend.<br />
Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit haben die Möglichkeit der Rechtswahl,<br />
wenn keiner der Ehegatten dem Staat angehört, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben, oder wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
nicht in demselben Staat haben. Die Rechtswahl bedarf der Beurkundung, Art. 14 Abs. 4<br />
EGBGB.<br />
Der <strong>Anerkennung</strong> unterliegen wiederum nur solche Ehescheidungen, die nach dem Recht<br />
des Scheidungsstaates wirksam geworden sind.<br />
Eine Privatscheidung ist weiter nur dann anerkennungsfähig, wenn der die Ehe auflösende<br />
konstitutive Akt im Ausland erfolgt ist. Eine in Deutschland durchgeführte Privatscheidung<br />
verstößt gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte. Im Gebiet der<br />
Bundesrepublik Deutschland kann eine Ehe nach § 1564 Abs. 1 BGB durch gerichtliches<br />
Urteil geschieden werden. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Privatscheidung von Ausländern<br />
handelt, die nach dem Scheidungsstatut ihres Heimatstaates wirksam ist (z.B. religiöse<br />
Scheidung). Eine mit konstitutivem Akt in Deutschland durchgeführte Ehescheidung<br />
ist auch dann nicht anerkennungsfähig, wenn eine staatliche Behörde die Eheschei-
6<br />
dung beurkundet und/oder diese später im Standesregister des Heimatstaates registriert<br />
wird. Der Registrierung der Ehescheidung im Heimatstaat ist hierbei keine<br />
Gestaltungswirkung beizumessen 1 . Auch eine vor einer ausländischen Botschaft oder einem<br />
ausländischen Konsulat in Deutschland durchgeführte Privatscheidung ist nicht anerkennungsfähig.<br />
Bei einer in Deutschland vor einer ausländischen Stelle vorgenommenen<br />
Ehescheidung handelt es sich nicht um eine Ehescheidung ”... im Ausland” im Sinne<br />
des Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG. Der Scheidungsakt erfolgt in diesen Fällen auf<br />
deutschem Staatsgebiet, denn die Grundsätze der Exterritorialität führen nicht dazu, diplomatische<br />
und konsularische Vertretungen als Ausland anzusehen 2 .<br />
Auch bei der <strong>Anerkennung</strong> von Privatscheidungen ist der deutsche "ordre public" zu beachten.<br />
Die Wirkungen der <strong>Anerkennung</strong> dürfen den wesentlichen Grundsätzen des deutschen<br />
Rechts nicht widersprechen.<br />
II. Kurzdarstellung der unterschiedlichen Arten von Privatscheidungen<br />
1. Religiöse Ehescheidungen:<br />
a) Scheidungen nach islamischem Recht:<br />
Verstoßung:<br />
Die gebräuchlichste Form der Ehescheidung im islamischem Recht ist die Verstoßung<br />
der Ehefrau durch den Ehemann. Das Verstoßungsrecht ist ausschließliches Privileg des<br />
Mannes. In einigen Staaten ist dieses Recht insoweit eingeschränkt, als dass die Verstoßung<br />
nur vor einem Gericht oder vor Notaren/Adulen ausgesprochen werden kann. In<br />
den meisten Staaten ist ferner eine amtliche Registrierung der Scheidung vorgeschrieben.<br />
Die Auflösung einer Ehe durch Verstoßung (talaq) ist widerruflich. Innerhalb der idda-<br />
Zeit (in der Regel ca. 3 Monate) kann der Mann seine Ehefrau wieder aufnehmen, ohne<br />
einen neuen Ehevertrag zu schließen. Erst nach Ablauf der idda-Zeit ist das Eheband,<br />
wenn kein Widerruf erfolgte, gelöst.<br />
Eine vor Vollzug der Ehe ausgesprochene Verstoßung ist unwiderruflich (bain) aber unvollkommen,<br />
d.h. der Mann kann die Frau erneut heiraten. Eine nach Vollzug der Ehe<br />
dreimalig ausgesprochene Verstoßung ist unwiderruflich und vollkommen, d.h. der Mann<br />
kann seine frühere Ehefrau nur dann wieder heiraten, wenn sie zwischenzeitlich mit einem<br />
anderen Mann verheiratet war.<br />
Nach einigen islamischen Rechtsschulen kann der Mann die Frau bevollmächtigen, die<br />
Scheidung im Namen des Mannes durchzuführen.<br />
Für die Wirksamkeit der Verstoßung ist die Beteiligung der Ehefrau in der Regel nicht<br />
erforderlich.<br />
1 vgl. Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 17.02.1978 -BReg. 1 Z 127/77<br />
2 vgl. BGH IPRax 1983, 37 (38) zur Einstufung von unter Mitwirkung diplomatischer Vertretungen durchgeführten<br />
Scheidungen als inländische Akte
7<br />
Auflösung der Ehe durch gegenseitiges Einvernehmen:<br />
Die Auflösung der Ehe kommt hier durch einen Vertrag zustande, in dem eine Gegenleistung<br />
(Bezahlung) für die Scheidung angeboten wird (kholi-Scheidung). Die Scheidung<br />
selbst kommt dann durch die Verstoßungserklärung des Mannes zustande. Die<br />
Scheidung hat dieselben Wirkungen wie eine unwiderrufliche unvollkommene Verstoßung.<br />
Scheidung durch das sharia-Gericht<br />
Unter bestimmten engen Voraussetzungen (z.B. wegen körperlicher Krankheit des Mannes,<br />
Verletzung der Unterhaltspflicht, Abwesenheit des Mannes oder wegen Unmöglichkeit<br />
des Zusammenlebens) hat die Frau das Recht, das Gericht um Scheidung zu ersuchen.<br />
Der Spruch des Gerichts ersetzt die Verstoßungserklärung des Mannes. Er hat dieselben<br />
Wirkungen einer unwiderruflichen Verstoßung.<br />
b) Die Scheidung im jüdischen Recht<br />
Die Scheidung nach jüdischem Recht ist ein vertragsartiger Formalakt, der weitestgehend<br />
von dem Willen des Mannes abhängig ist. Die Scheidung erfolgt durch Ausstellung des<br />
Scheidebriefes von seiten des Mannes und Annahme desselben durch die Frau. Die Übergabe<br />
des Scheidebriefes muß in Anwesenheit zweier Zeugen und eines Rabbiners erfolgen.<br />
Die Ausstellung und Annahme des Scheidebriefs kann auch durch einen Vertreter<br />
erfolgen. Bei der Übergabe des Scheidebriefs prüft das Rabbinatsgericht, ob die Ehe tatsächlich<br />
zerrüttet ist und die Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind. Ebenso prüft<br />
es, ob die Frau den Scheidebrief freiwillig annimmt.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ehebruch des Mannes) kann die Frau beim<br />
Rabbinatsgericht ein Scheidungsverfahren einleiten. Erkennt das Rabbinatsgericht die<br />
Scheidungsgründe an, so wird der Mann aufgefordert, den Scheidebrief auszustellen.<br />
Weigert er sich, so kann das Gericht mit Zwangsmitteln (bis zum Freiheitsentzug) vorgehen.<br />
Das Rabbinatsgericht kann in bestimmten Fällen der Fehlerhaftigkeit der Ehe deren<br />
Auflösung gegen den Willen der Ehegatten verlangen. Die Auflösung erfolgt aber in jedem<br />
Fall durch die Ausstellung des Scheidebriefs durch den Mann und seiner Annahme<br />
durch die Frau.<br />
c) Das katholische Eherecht<br />
Die sakramental vollzogene Ehe ist absolut unauflöslich, can.1141 Codex Iuris Canonici<br />
(CIC). Hier kann allenfalls eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen (can. 1151 - 1155<br />
CIC). Eine nichtsakramental geschlossene (nach Kirchenrecht nichtige) Ehe kann durch<br />
das Kirchengericht gelöst werden.<br />
Das Eherecht der orientalischen Kirchen ist im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium<br />
(CCEO) geregelt. Es entspricht weitestgehend dem Eherecht des lateinischen Kodex.
d) Das Eherecht der orthodoxen Kirchen<br />
8<br />
Die Ostkirchen schließen die Möglichkeit der Scheidung einer Ehe grundsätzlich aus. Die<br />
kirchliche Obrigkeit stellt aber in Ausnahmefällen bei dem Vorliegen objektiver Scheidungsgründe<br />
fest, dass die Ehe vor Gott und der Kirche nicht mehr besteht. Als Scheidungsgründe<br />
werden hierzu in der Regel aufgeführt: Hochverrat, Lebensnachstellung,<br />
Ehebruch, Schwangerschaftsabbruch, das sog. Paulinische Privileg, Impotenz, Verschollenheit<br />
und böswilliges Verlassen, Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe,<br />
Geisteskrankheit, Eintritt in den Ordensstand und die Bischofsweihe.<br />
Die Scheidung löst das eheliche Band in jeder Beziehung. Die dauernde Trennung der<br />
Ehegatten von Tisch und Bett kennt das orthodoxe Eherecht dagegen nicht. In einigen<br />
Fällen wird von den Gerichten jedoch die zeitweise Trennung der Ehegatten verfügt. Die<br />
zeitweise Trennung bildet dabei oft den Übergang in ein Scheidungsverfahren.<br />
e) Das Eherecht der protestantischen Kirchen<br />
Nach protestantischem Verständnis ist die Ehe kein Sakrament. Rechtsetzung und Rechtsprechung<br />
in Ehesachen geschah von Anfang an unter Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit.<br />
Das protestantische Eherecht beschränkt sich daher heute im wesentlichen auf das<br />
kirchliche "Trauungsrecht". Die Scheidung obliegt der Zivilgewalt.<br />
Eine Ausnahme bilden die protestantischen Gemeinschaften in den islamischen Ländern,<br />
in denen das Eherecht exklusiv konfessionell geregelt ist. In diesen Ländern sind die<br />
christlichen Religionen gehalten, ein kirchliches Eherecht zu erstellen, wenn sie umgehen<br />
wollen, dass für sie islamisches Recht Anwendung findet.<br />
2. Gewohnheitsrechtliche Ehescheidungen<br />
Hierunter fallen insbesondere Scheidungen nach Stammesrecht, die in vielen afrikanischen<br />
Staaten teilweise neben staatlichen Ehescheidungen üblich sind. Die Scheidung<br />
nach Stammesrecht erfolgt in der Regel durch eine Vereinbarung der Familien- / Stammesoberhäupter<br />
der beiden Ehegatten. Sie bedarf in einigen Staaten, z.B. in Ghana, zum<br />
Zwecke des Nachweises der Registrierung.<br />
C. Heimatstaatentscheidungen<br />
Die förmliche <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist dann entbehrlich,<br />
wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde,<br />
dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten, Art.<br />
7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG (sog. "Heimatstaatentscheidung"). Sofern ein besonderes<br />
rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag ei-
9<br />
ne förmliche <strong>Anerkennung</strong> der Landesjustizverwaltung erfolgen 1 . Ein rechtliches Interesse<br />
ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für<br />
ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt<br />
werden soll. Eine <strong>Anerkennung</strong> ist jedoch schon nicht allein deshalb möglich, weil<br />
eine Behörde, der die Scheidung nachzuweisen ist, Zweifel an der Echtheit/Rechtmäßigkeit<br />
der Scheidungsdokumente hat.<br />
Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt<br />
außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere<br />
Staatsangehörigkeit besaß 2 oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt<br />
als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder <strong>ausländischer</strong> Flüchtling einem<br />
anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand.<br />
Die sogenannte Heimatstaatklausel in Art. 7 § 1 FamRÄndG ist als Ausnahmeregelung<br />
nach allgemeinen Grundsätzen und mit Blick auf den Zweck des <strong>Anerkennung</strong>sverfahrens<br />
restriktiv anzuwenden. Das <strong>Anerkennung</strong>sverfahren ist durchzuführen, wenn im<br />
Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt<br />
eine weitere oder andere Staatsangehörigkeit als die des Scheidungsstaates besessen<br />
hat. Die maßgebliche Staatsangehörigkeit kann in Zweifelsfällen oft erst nach zeitaufwendigen<br />
Prüfungen abschließend festgestellt werden. Dabei gehört es nicht zu den<br />
Aufgaben des Standesbeamten, die Staatsangehörigkeit einer Person zu einem bestimmten<br />
Zeitpunkt in eigener Zuständigkeit festzustellen. Eine für alle Behörden und Gerichte<br />
verbindliche Feststellung der Staatsangehörigkeit kann letztlich nur gem. § 43 Abs. 1<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch ein Verwaltungsgericht getroffen werden.<br />
Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit, in Zweifelsfällen eine ausländische<br />
Entscheidung in Ehesachen der Landesjustizverwaltung zur förmlichen <strong>Anerkennung</strong><br />
vorzulegen. Zweifelsfälle ergeben sich regelmäßig bei Personen, die aus ehemals<br />
deutschen Gebieten stammen oder die Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit<br />
sind oder Personen, die aus der ehemaligen UdSSR und ihren Nachfolgestaaten<br />
sowie dem ehemaligen Jugoslawien stammen.<br />
Sofern keine Anhaltspunkte für eine etwaige andere weitere Staatsangehörigkeit eines<br />
der Ehegatten bestehen, wie z.B. bei Amerikanern oder Briten ohne jede Beziehung zu<br />
einem anderen Rechtsbereich, kann eine ausländische Entscheidung in Ehesachen als<br />
Heimatstaatentscheidung angesehen werden.<br />
1 h.M. vgl. BGH NJW 1990, 3081<br />
2 vgl. BGH NJW 1983, 515; Krzywon, StAZ 1989, 95; OLG Hamburg, IPRspr. 1982 Nr. 181 zur <strong>Anerkennung</strong><br />
eines polnischen Scheidungsurteils, wenn sich die poln. o. dt. Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei erheben lässt.
10<br />
4. Hinweise zum Antragsformular: siehe Anmerkungen zu Nr.<br />
1 Standesamt Datum<br />
2<br />
3<br />
4<br />
4<br />
Telefon<br />
Antrag auf <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7<br />
FamRÄndG<br />
Antragsteller: Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, ggf. Namensbestandteil, ggf. akademischer Grad, Beruf, Wohnort und Wohnung, Nachweis zur Person<br />
Eheschließungstag und -ort, Standesamt und Nr.<br />
Ehemann, Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen<br />
Ehefrau, Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen<br />
Gerichtliche Entscheidung über Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe, Az., Datum der Rechtskraft/andere Grundlage<br />
Ich beantrage festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die <strong>Anerkennung</strong> dieser ausländischen Entscheidung<br />
gegeben sind, und mache zu den nachstehenden Fragen folgende Angaben:<br />
Angaben über den Mann Angaben über die Frau<br />
5 1 Staatsangehörigkeit<br />
und wie erworben 1<br />
Asylberechtigung<br />
oder Status nach der<br />
Genfer Flüchtlingskonvention,<br />
6 2<br />
7 3<br />
8 4<br />
a) im Zeitpunkt der<br />
Eheschließung<br />
b) im Zeitpunkt der<br />
ausländischen<br />
Entscheidung<br />
c) im gegenwärtigen<br />
Zeitpunkt<br />
Geburtstag und<br />
-ort<br />
Jetziger Name<br />
(Vor- und Familienname)<br />
Angaben zum gewöhnlichenAufenthaltsort<br />
(Ort, der als<br />
Lebensmittelpunkt zu<br />
bezeichnen ist) 2<br />
a) Jetziger gewöhnlicherAufenthaltsort<br />
(Postanschrift, ggf. mit
Telefonnummer)<br />
11<br />
z. B. durch Geburt, Legitimation, Eheschließung, Einbürgerung, Erklärung bei der Eheschließung. Bei Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind sämtliche<br />
1 Staatsangehörigkeitsverhältnisse, bei Asylberechtigten und Flüchtlingen ist der Zeitpunkt der <strong>Anerkennung</strong> anzugeben. Können diese Angaben nicht belegt werden, so sind<br />
auf besonderem Blatt alle Umstände darzulegen, die für die Beurteilung von Bedeutung sind.<br />
2 Bei Scheidungen aus der ehemaligen UdSSR, dem ehemaligen Jugoslawien sowie der ehemaligen Tschechoslowakei, sind auch die Nachfolgestaaten zu benennen.<br />
Antrag auf <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7 FamRÄndG.<br />
Bestell-Nr. 16/101 ("Komplett" 48)<br />
Verlag für Standesamtswesen GmbH, Frankfurt am Main, Berlin 16/101<br />
4 b) Gewöhnlicher Aufenthaltsort<br />
im<br />
Zeitpunkt des<br />
ausländischen<br />
Verfahrens<br />
9 5<br />
c) Letzter gemeinsamer<br />
gewöhnlicher<br />
Aufenthaltsort der<br />
Ehegatten vor der<br />
Entscheidung<br />
Hat sich einer der<br />
Ehegatten wiederverheiratet?<br />
Ggf. wann und wo,<br />
Nachweis?<br />
10 6 Ist einer der Ehegatten<br />
verstorben?<br />
Ggf. wann und wo,<br />
Nachweis?<br />
7 Ist die Ausfertigung<br />
der ausländischen<br />
Entscheidung mit<br />
Rechtskraftvermerk<br />
versehen?<br />
Ggf. Datum der<br />
Rechtskraft<br />
8 Kann auf andere<br />
Weise der Nachweis<br />
erbracht werden,<br />
dass gegen diese<br />
Entscheidung kein<br />
Rechtsmittel mehr<br />
zulässig ist?<br />
(z. B. Bescheinigung des<br />
Gerichts, Nachweis über<br />
die Eintragung im ausländischen<br />
Personenstandsbuch<br />
mit Übersetzung).<br />
Bei <strong>Entscheidungen</strong> aus<br />
Ländern, in denen zur Wirksamkeit<br />
der Scheidung ein<br />
Registereintrag erforderlich<br />
ist (z. B. Belgien, Italien,<br />
Niederlande), ist in jedem<br />
Falle die Registereintragung<br />
nachzuweisen. Bei<br />
Scheidungen aus der ehemaligen<br />
UdSSR und ihren<br />
Nachfolgestaaten: Wurde<br />
die Ehe einverständlich vor<br />
dem Standesamt geschieden<br />
oder ist der standesamtlichen<br />
Eintragung ein<br />
gerichtliches Verfahren<br />
vorausgegangen?<br />
9 a) Seit wann leben<br />
die Ehegatten getrennt?<br />
b) Tatsächliche<br />
Gründe, die zum<br />
Scheitern der Ehe<br />
geführt haben<br />
Angaben über den Mann Angaben über die Frau
11<br />
12<br />
10 a) Hat sich der Ehegatte,<br />
gegen den<br />
das ausländische<br />
Verfahren eingeleitet<br />
wurde, in<br />
diesem Verfahren<br />
zu dem Begehren<br />
des anderen Ehegatten<br />
geäußert?<br />
b) Falls der Ehegatte<br />
sich nicht geäußert<br />
hat: Wann<br />
und auf welche<br />
Weise hat er von<br />
dem ausländischen<br />
Verfahren<br />
Kenntnis erlangt?<br />
(z. B. durch Zustellung<br />
der Klageschrift; dazu<br />
ist die Form der Zustellung<br />
anzugeben, s. o.)<br />
11 Erkennt die antragstellende<br />
Person die<br />
ergangene ausländische<br />
Entscheidung<br />
an?<br />
Wenn nicht, aus<br />
welchem Grunde?<br />
12 Ist bereits bei einer<br />
anderen Stelle die<br />
<strong>Anerkennung</strong> der<br />
ausländischen Entscheidung<br />
beantragt<br />
worden?<br />
Ggf. wann und bei<br />
welcher Stelle?<br />
13 Wurde bei einem<br />
deutschen oder einem<br />
anderen ausländischen<br />
Gericht<br />
(Behörde) ein Antrag<br />
auf Scheidung,<br />
Aufhebung oder<br />
Nichtigerklärung der<br />
Ehe eingereicht?<br />
Ggf. wann und bei<br />
welchem Gericht?<br />
(Urteil diesem Antrag<br />
beifügen oder Aktenzeichen<br />
bei schwebenden Verfahren<br />
angeben)<br />
14 Für welchen Zweck<br />
wird die <strong>Anerkennung</strong><br />
der ausländischen<br />
Entscheidung beantragt?<br />
Wann und wo soll<br />
eine etwa beabsichtigteWiederverheiratung<br />
stattfinden?<br />
12
13<br />
13<br />
15 a) Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person, falls kein Einkommen erzielt wird und kein Vermögen<br />
vorhanden ist, ist anzuzeigen, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird.<br />
(Nachweise sind beizufügen, z. B. Verdienstbescheinigung)<br />
b) Unterhaltsverpflichtungen der antragstellenden Person<br />
(z. B. gegenüber ihren Kindern)<br />
Monatliches<br />
Netto-Einkommen:<br />
DM<br />
Vermögenswerte:<br />
DM<br />
___________________________________<br />
___________________________________<br />
Unterhaltsberechtigte Person(en): ________________________<br />
Höhe der monatlichen<br />
Unterhaltszahlungen: __________________________________<br />
DM<br />
Die vorstehenden Angaben sind freiwillig und werden lediglich für die Bemessung der zu erhebenden Gebühr benötigt. Die Gebühr<br />
richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der antragstellenden Person. Besondere Umstände, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
beeinträchtigen, sind gegebenenfalls auf einem besonderen Blatt darzulegen. In den Fällen, in denen keine Angaben<br />
gemacht werden, kann die Höchstgebühr erhoben werden.<br />
Mir ist bekannt, dass für die beantragte Feststellung eine Gebühr von 10 bis 310 EUR erhoben wird. Sie kann nur aus besonderen Gründen<br />
namentlich mit Rücksicht auf meine Lage, ermäßigt oder erlassen werden. Eine Gebühr kann auch auferlegt werden, wenn der Antrag<br />
abgelehnt oder zurückgenommen wird.<br />
14 Ich versichere, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.<br />
Ich bin darüber unterrichtet worden, dass sich die <strong>Anerkennung</strong>sfeststellung der Landesjustizverwaltung nur auf den Ausspruch der Eheauflösung<br />
oder Ehenichtigkeit, nicht jedoch auf die in der ausländischen Entscheidung etwa enthaltenen Nebenentscheidungen, z. B.<br />
über Unterhaltsleistungen, elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder und Namensführung der Ehegatten erstreckt.<br />
15 Ich überreiche:<br />
Heiratsurkunde der aufgelösten/für nichtig erklärten Ehe (ersatzweise die Geburtsurkunden der Ehegatten)<br />
Beglaubigte Abschrift - Auszug - aus dem Familienbuch der aufgelösten, für nichtig erklärten Ehe<br />
Heiratsurkunde der neuen Ehe meines früheren Ehegatten, ggf. Sterbeurkunde meines früheren Ehegatten<br />
Vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und<br />
Entscheidungsgründen<br />
Nachweis über die Registereintragung aus Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Entscheidung der Registereintrag<br />
erforderlich ist<br />
Die Klageschrift des ausländischen Verfahrens oder einen sonstigen Nachweis über die Gründe der Entscheidung, wenn<br />
diese nach dem Recht des Staates, dem das erkennende Gericht angehört, in der Entscheidung nicht aufgeführt werden<br />
Von einem(r) anerkannten Übersetzer(in) angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke<br />
Schriftliche Vollmacht (falls der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt wird)<br />
Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person<br />
Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit _______________________________________________________________________<br />
_______________________________________________________________________________________________________<br />
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben<br />
Die antragstellende Person Für das Standesamt<br />
___________________________________________________ ________________________________________
Urschriftlich vorgelegt mit _____ Anlagen:<br />
14<br />
Ort, Datum<br />
Für das Standesamt<br />
Zur Zuständigkeit bestimmt Art. 7 § 1 Abs. 2 und 2a des Familienrechtsänderungsgesetzes:<br />
Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Landesregierungen können die<br />
den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten<br />
der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />
Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe<br />
geschlossen werden soll; die Justizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung angemeldet ist. Soweit eine Zuständigkeit<br />
nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
15<br />
Nr. 1:<br />
Anzugeben ist die vollständige Postanschrift des Standesamtes sowie ggf. die standesamtliche<br />
Geschäftsnummer des Vorgangs.<br />
Nr. 2:<br />
Hier ist die Person des Antragstellers zu bezeichnen. Neben den Ehegatten der geschiedenen<br />
Ehe steht z.B. den jetzigen Verlobten oder den Ehepartnern einer nachfolgenden<br />
Ehe ein eigenes Antragsrecht zu. Es ist auch anzugeben, wie sich die antragstellende Person<br />
ausgewiesen hat.<br />
Nr. 3:<br />
Die geschiedene Ehe ist nach dem Datum der Eheschließung, dem Ort der Eheschließung,<br />
ggf. dem Ort der Registrierung und der Registernummer zu bezeichnen.<br />
Nr. 4:<br />
Die Namen der Ehegatten der geschiedenen Ehe sind aufzuführen, wie sie sich aus den<br />
Scheidungs- und Eheunterlagen ergeben. Hinsichtlich der Transliteration fremder<br />
Schriftzeichen ist § 49 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihrer<br />
Aufsichtsbehörden (DA) zu beachten.<br />
Nr. 5:<br />
Es sind sämtliche Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Ehegatten zu den jeweiligen Zeiträumen<br />
anzugeben. Bei Staatsangehörigen der ehemaligen UdSSR, dem ehemaligen Jugoslawien<br />
und der ehemaligen Tschechoslowakei ist neben der Gesamtstaatsangehörigkeit<br />
auch die sog. Teilstaatsangehörigkeit aufzuführen. Ist oder war einer der Ehegatten<br />
in Deutschland oder einem anderen Staat als Asylberechtigter oder <strong>ausländischer</strong> Flüchtling<br />
anerkannt, ist neben den originären Staatsangehörigkeiten auch das Datum der <strong>Anerkennung</strong><br />
als Asylberechtigter oder Flüchtling anzugeben.<br />
Die Staatsangehörigkeit hat u.a. für die Frage der internationalen Zuständigkeit des Gerichts<br />
des Erststaates und für das der Entscheidung zugrundezulegende Recht grundlegende<br />
Bedeutung. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Staatsangehörigkeit zu belegen.<br />
Nr. 6:<br />
Die Angabe des Geburtstages und -ortes der Ehegatten ist zur näheren Identifikation der<br />
Personen erforderlich.<br />
Nr. 7:<br />
Hier ist der aktuelle Name beider Ehegatten anzugeben. Hinsichtlich der Transliteration<br />
fremder Schriftzeichen ist § 49 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und<br />
ihrer Aufsichtsbehörden (DA) zu beachten.
16<br />
Nr. 8:<br />
Anzugeben ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Dieser stimmt nicht immer mit<br />
der Meldeanschrift überein. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort eines nicht nur vorübergehenden<br />
Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person<br />
insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, also ihr Daseinsmittelpunkt, liegt.<br />
In der Regel muß zur Qualifikation eines Aufenthaltes als ”gewöhnlicher Aufenthalt” die<br />
Begründung des Lebensmittelpunktes an dem Aufenthaltsort mindestens 6 Monate bestehen.<br />
Neben dem Ort (Gemeinde/Stadt) ist auch der Staat ggf. Teilstaat des Aufenthaltes aufzuführen.<br />
Hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltes ist die vollständige Postanschrift beider Ehegatten<br />
anzugeben. Die Postanschrift ist in Sprache und Schrift des Aufenthaltslandes<br />
ggf. zusätzlich in lateinischer Schrift aufzuführen. Die Angabe der Anschriften beider Ehegatten<br />
ist erforderlich, da im <strong>Anerkennung</strong>sverfahren nach dem Rechtsstaatprinzip 1<br />
denjenigen Personen rechtliches Gehör zu gewähren ist, deren Rechtsstellung durch die<br />
zu treffende Entscheidung unmittelbar betroffen ist. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs<br />
kann zur Aufhebung des <strong>Anerkennung</strong>sbescheides führen. 2<br />
Nr. 9:<br />
Hat der nichtantragstellende Ehegatte wieder geheiratet, soll in jedem Falle die Informationsquelle<br />
angegeben werden.<br />
Nr. 10:<br />
Wird die <strong>Anerkennung</strong> im Rahmen einer neuen Eheschließung beantragt, bedarf es ggf.<br />
der förmlichen <strong>Anerkennung</strong> nicht, wenn der Tod des anderen Ehegatten belegt werden<br />
kann. Nach Nr. 32 (zu § 160 DA) des RdErl. d. Innenministers vom 30.01.1987 (SMBl.<br />
NW S. 211) bedarf es zum Nachweis der Auflösung der Ehe dann nicht einer <strong>Anerkennung</strong><br />
der ausländischen Entscheidung in Ehesachen, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung<br />
verstorben ist.<br />
1 Art. 20 Abs. 3 GG; KG, OLGZ 1970, 429; Staudinger/Spellenberg, BGB 13. Aufl., Rdnrn 792ff; Zöller/Geimer,<br />
ZPO 21. Aufl. Rdnr. 232 zu § 328; Geimer, NJW 74, 1630, 1632<br />
2 vgl. BayOLG, Beschluss v. 17.06.1999 - 1Z BR 140/98; StAZ Nr. 3/2000 S. 76f
17<br />
Nr. 11:<br />
Damit eine Prüfung der ordnungsgemäßen Beteiligung des Ehegatten, gegen den das<br />
ausländische Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, erfolgen kann, ist der Ablauf des<br />
Scheidungsverfahrens unter Angabe der Parteistellung der Ehegatten und der Art ihrer<br />
Beteiligung zumindest in Kurzform wiederzugeben.<br />
Sofern nicht bereits bei Frage 8 des Antragsvordrucks geschehen, soll bei Scheidungen<br />
aus der ehem. UdSSR sowie ihrer Nachfolgestaaten, die noch die Registrierung eines<br />
Scheidungsurteils als Wirksamkeitsvoraussetzung fordern, angegeben werden, ob der<br />
standesamtlichen Eintragung ein gerichtliches Scheidungsverfahren vorausgegangen<br />
ist. Bei Scheidungen aus der ehem. UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten ist ferner anzugeben,<br />
ob aus der geschiedenen Ehe Kinder hervorgegangen sind, die zum Scheidungszeitpunkt<br />
minderjährig waren.<br />
Nr. 12:<br />
Das frühere Urteil eines anderen Gerichts oder ein vor einem anderen Gericht früher<br />
rechtshängig gewordenes Scheidungsverfahren hindert die <strong>Anerkennung</strong> einer späteren<br />
Entscheidung.<br />
Nr. 13:<br />
Die für die Entscheidung entstehende Gebühr wird nach dem Einkommen des Antragstellers<br />
unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades des jeweiligen Falles bemessen.<br />
Anzugeben ist das gesamte monatliche Netto-Einkommen der antragstellenden Person.<br />
Entsprechende Nachweise sind beizufügen. Bei der Bemessung der Gebühr werden<br />
Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder einkommensmindernd berücksichtigt ( § 1<br />
JVKostO in Verbindung mit Art. 7 § 2 Abs.1 FamRÄndG).<br />
Sofern ein Antragsteller keine Angaben zu seinen Einkünften macht, wird die Höchstgebühr<br />
von zur Zeit 310,- EUR berechnet.<br />
Bei einer Antragsrücknahme wird die Hälfte der für die Entscheidung zu berechnenden<br />
Gebühr, mindestens jedoch die Mindestgebühr von zur Zeit 10,- EUR fällig.<br />
Nr. 14:<br />
Der Antragsteller ist verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu machen.<br />
Erlangt ein Antragsteller die Entscheidung über die <strong>Anerkennung</strong> durch Täuschung und<br />
werden nachträglich <strong>Anerkennung</strong>shindernisse bekannt, kann die <strong>Anerkennung</strong>sentscheidung<br />
aufgehoben werden 1 .<br />
1 h.M. vgl. Staudinger Rdnr. 723ff; MünchKomm./Gottwald, ZPO, § 328 Rdnr. 180; Martiny Rdnr. 1727; Bay-<br />
OLG,<br />
StAZ Nr. 3/2000 S. 77ff.
18<br />
Eine Rücknahme des <strong>Anerkennung</strong>sbescheides oder seine Anfechtung ist grundsätzlich<br />
auch gegen einen bereits seit vielen Jahren existierenden Bescheid möglich. Der Vertrauensschutz<br />
tritt bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme einer objektiv<br />
rechtswidrigen <strong>Anerkennung</strong>sentscheidung gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung<br />
der Entscheidung zurück, weil überragende Belange des Gemeinwohls<br />
dies erfordern 1 .<br />
Nr. 15:<br />
Die im <strong>Anerkennung</strong>sverfahren erforderlichen Urkunden sind im Original oder in Ausfertigung<br />
vorzulegen. Allgemein werden auch vom Standesbeamten beglaubigte Kopien<br />
der Urkunden akzeptiert. Im Einzelfall kann aber auch hier die Vorlage der Originalurkunde<br />
gefordert werden.<br />
Die beizubringenden Urkunden ergeben sich im einzelnen aus dem Länderteil.<br />
Von einer Vorlage der Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe kann grds. nur bei den<br />
Staaten abgesehen werden, die diese Urkunde bei der Scheidung einziehen. In begründeten<br />
Ausnahmefällen kann jedoch auch hier eine Abschrift aus dem Heiratsregister gefordert<br />
werden.<br />
Fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. In Anlehnung<br />
an § 142 Abs. 3 ZPO sind grundsätzlich Übersetzungen vorzulegen, die eine/n nach den<br />
Richtlinien einer deutschen Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Übersetzer/in<br />
gefertigt hat.<br />
5. Überbeglaubigung<br />
Das Wesensmerkmal einer jeden Urkunde besteht in ihrer Beweiskraft. Deutsche öffentliche<br />
Urkunden, d.h. Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen<br />
ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb<br />
des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen<br />
sind, begründen vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten<br />
Vorgangs, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebenen<br />
Erklärung errichtet sind ( § 415 ZPO).<br />
Da die Behördenorganisation und die vorgeschriebene Urkundsform des ausländischen<br />
Staates deutschen Behörden in der Regel nicht bekannt sind, fehlt bei ausländischen amtlichen<br />
Urkunden die Basis, auf die sich eine Echtheitsvermutung stützen ließe. Im internationalen<br />
Urkundsverkehr ist daher im Laufe der Zeit die Möglichkeit entwickelt worden,<br />
die Echtheit <strong>ausländischer</strong> öffentlicher Urkunden durch die eigene konsularische<br />
Vertretung im Errichtungsstaat bestätigen zu lassen. Für diese Form der Beglaubigung<br />
hat sich der Begriff "Legalisation" eingebürgert.<br />
Unter Legalisation (§ 13 Abs.1 und 2 KonsularG) versteht man die Bestätigung durch<br />
den konsularischen oder diplomatischen Vertreter des Landes, in dem die Urkunde verwertet<br />
werden soll, dass<br />
1 BVerwGE 88, 404; BayObLGZ 1975, 296, 304
a) die Unterschriften auf der Urkunde echt sind<br />
b) der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.<br />
19<br />
Zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation haben einige Staaten das<br />
Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung <strong>ausländischer</strong> öffentlicher Urkunde<br />
von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den<br />
Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der<br />
zuständigen Behörde des Errichtungsstaates der Urkunde erteilt. Nach Art. 5 Abs. 2 des<br />
Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit<br />
der Urkunde.<br />
Die Apostille muß der in Art. 4 des Übereinkommens geregelten Form entsprechen. Jeder<br />
Vertragsstaat benennt die für seinen Bereich zuständigen Apostillenbehörden und<br />
teilt diese dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mit. Die<br />
Apostillenbehörde hat die Erteilung einer Apostille in einem Register (Art. 7 des Übereinkommens)<br />
zu vermerken. Ergeben sich in einem anderen Vertragsstaat beim Gebrauch<br />
der Urkunde Zweifel an der Echtheit, so kann die Behörde, welche die Apostille erstellt<br />
hat, um Prüfung gebeten werden, ob die Angaben in der Apostille mit dem Vermerk im<br />
Register übereinstimmen.<br />
Eine Apostille oder Legalisation der Unterlagen wird grundsätzlich nur bei den Ländern<br />
gefordert, bei denen es im angefügten Länderteil ausdrücklich aufgeführt wird.<br />
Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall bei Urkunden aus anderen Staaten eine Überbeglaubigung<br />
gefordert werden kann, z.B. beim Verdacht der Fälschung.<br />
6. Dauer des Verfahrens/Ausländerakten/Rückfragen<br />
Im <strong>Anerkennung</strong>sverfahren ist dem früheren Ehepartner des Antragstellers rechtliches<br />
Gehör zu gewähren. Bei einer Anhörungsfrist von 2 Wochen und der Berücksichtigung<br />
der Kanzlei- und Postlaufzeiten ist, sofern die Unterlagen vollständig sind, bis zu einer<br />
abschließenden Entscheidung mit einer Erledigungszeit von 10 bis 12 Wochen zu rechnen.<br />
Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung<br />
des Verfahrens führen.<br />
Auch die Beiziehung von Ausländer- oder sonstigen Verfahrensakten oder ggf. notwendige<br />
Ermittlungen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes führen zu einer Verfahrensverzögerung.<br />
Das <strong>Anerkennung</strong>sverfahren wird in der Regel als schriftliches Verfahren zwischen dem<br />
jeweiligen Standesamt und der Präsidentin des Oberlandesgerichts geführt. Die Antragsteller<br />
sollten daher darauf hingewiesen werden, dass im Interesse einer vorrangigen<br />
Sachbearbeitung, die allen Antragstellern zugute kommt, Sachstandsanfragen in aller Regel<br />
nicht beantwortet werden können.<br />
Die Sachbearbeiter der Präsidentin des Oberlandesgericht Düsseldorf stehen den Standesbeamten<br />
für Rückfragen zur Verfügung. In den <strong>Anerkennung</strong>santrägen sollte zur Erleichterung<br />
evt. fernmündlicher Rückfragen der Name des Standesbeamten/Bearbeiters<br />
und seine Rufnummer (Durchwahlnummer) angegeben werden.
7. Auswirkungen der Verordnung der Europäischen Union über Scheidungs- und<br />
Fürsorgeurteile<br />
20<br />
Der Rat der Europäischen Union hat am 29.05.2000 eine Verordnung über die Zuständigkeit<br />
und die <strong>Anerkennung</strong> und Vollstreckung von <strong>Entscheidungen</strong> in Ehesachen und<br />
in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der<br />
Ehegatten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30.06.2000, S. 19 ff) erlassen.<br />
Nach Art. 14 der Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen <strong>Entscheidungen</strong><br />
in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen<br />
Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an.<br />
Die Verordnung ist gem. Art. 46 am 01.03.2001 in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift<br />
des Art. 42 gilt der Wegfall des <strong>Anerkennung</strong>sverfahrens nicht für <strong>Entscheidungen</strong>,<br />
die vor dem 01.03.2001 ergangen sind. Auch in bezug auf <strong>Entscheidungen</strong>, die<br />
zwar nach dem 28.02.2001 ergangen sind, aber auf einem vor dem 01.03.2001 begonnenen<br />
Verfahren beruhen, sind nach Art. 42 Abs.2 Einschränkungen zu beachten. Hiernach<br />
werden <strong>Entscheidungen</strong>, die nach Inkrafttreten der Verordnung in einem vor diesem<br />
Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren ergangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III der<br />
Verordnung anerkannt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die<br />
mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen,<br />
das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedsstaat<br />
und dem ersuchten Mitgliedsstaat in Kraft war.<br />
Die Partei, die sich auf eine Entscheidung, auf die die Verordnung anzuwenden ist, beruft,<br />
sollte eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Bescheinigung nach Art. 33 der<br />
Verordnung vorlegen (vgl. Art. 32).<br />
Im Falle eines Versäumnisurteils sind ferner ein Zustellungsnachweis über die Zustellung<br />
des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die säumige Partei oder eine Urkunde aus der<br />
hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist,<br />
vorzulegen.<br />
Die Verordnung gilt nicht für Dänemark, weil Dänemark nach dem Zusatzprotokoll zum<br />
Vertrag von Amsterdam an Gemeinschaftsakten auf dem Gebiet der Justiz - und Innenpolitik<br />
derzeit nicht teilnimmt.