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Anerkennung ausländischer Entscheidungen

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1. Vorbemerkungen:<br />

1<br />

A.<br />

Allgemeine Hinweise<br />

a) Es wird darauf hingewiesen, dass die in dieser Zusammenstellung aufgeführten Anforderungen<br />

in den Verfahren auf <strong>Anerkennung</strong> <strong>ausländischer</strong> <strong>Entscheidungen</strong> in Ehesachen<br />

nach Art. 7 § 1 Familienrechts-Änderungsgesetz (FamRÄndG) die der Präsidentin<br />

des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind. Soweit dieses Verzeichnis außerhalb des<br />

Zuständigkeitsbereichs des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anwendung finden sollte,<br />

können die Anforderungen in <strong>Anerkennung</strong>sverfahren anderer Landesjustizverwaltungen<br />

im Bundesgebiet durchaus variieren.<br />

b) Für die Vollständigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Länderverzeichnisses wird<br />

keine Gewähr übernommen. Abgedruckte Dokumente stellen nur Beispiele dar, die im<br />

Einzelfall abweichen können. Für weiterführende Hinweise zur Vervollständigung und<br />

Aktualisierung des Verzeichnisses ist das Oberlandesgericht Düsseldorf dankbar.<br />

c) Dem Länderverzeichnis liegen der aktuelle Gesetzesstand und die bestehenden aktuellen<br />

völkerrechtlichen Verträge zugrunde. Die Auswirkungen der beabsichtigten Revision<br />

des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung<br />

gerichtlicher <strong>Entscheidungen</strong> in Zivilsachen (GVÜ) vom 27.09.1968 und des<br />

Lugano Übereinkommens vom 16.09.1988 auf das <strong>Anerkennung</strong>sverfahren wurden<br />

nicht berücksichtigt.<br />

d) Die in dieser Zusammenstellung enthaltenen Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich<br />

aufgetretener Fälschungen oder über Ermittlungsmethoden der deutschen Auslandsvertretungen,<br />

sind streng vertraulich und sollten daher den Antragstellern nicht<br />

zugänglich gemacht werden.<br />

e) Artikel 7 § 1 FamRÄndG bezieht sich auf alle <strong>Entscheidungen</strong>, die das Eheband<br />

betreffen, z.B. auch auf Nichtigerklärung oder Auflösung einer Ehe. Im Folgenden<br />

wird in der Regel zur Vereinfachung lediglich von Ehescheidungen gesprochen.<br />

2. Erfordernis und Grundzüge des <strong>Anerkennung</strong>sverfahrens<br />

a) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile<br />

und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im<br />

Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob<br />

und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländischen Hoheitsakte anerkennt,<br />

soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes<br />

ist somit nach der Völkerrechtsgewohnheit zunächst nur in dem Staat wirksam, in<br />

dem sie vorgenommen wurde. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste<br />

Ehe weiterhin als bestehend ("hinkende Ehe"). Soll die Ehe auch für den<br />

b) deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der förmlichen <strong>Anerkennung</strong>.


2<br />

c) Grundlage der förmlichen <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen<br />

bildet Art. 7 § 1 FamRÄndG. Zuständig für die <strong>Anerkennung</strong>sentscheidung ist<br />

grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind seit<br />

dem 01.01.1995 durch Erlaß des Justizministeriums des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen vom 09.11.1994 (3240 - I B.2) der Präsidentin des Oberlandesgerichts<br />

Düsseldorf für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen worden.<br />

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer<br />

der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des <strong>Anerkennung</strong>santrags seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sofern keiner der Ehegatten der geschiedenen<br />

Ehe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine<br />

neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem<br />

Ort der Eheschließung. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt<br />

in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die<br />

Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.<br />

d) Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen<br />

Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage<br />

glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den<br />

Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Dem Standesbeamten<br />

steht kein eigenständiges Antragsrecht zu 1 . Ihm fehlt das rechtliche Interesse,<br />

wenn er die <strong>Anerkennung</strong> zur Eintragung der Scheidung in sein Register beantragt.<br />

Die Register sind, so lange die ausländische Entscheidung nicht anerkannt ist und<br />

deshalb in der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet nicht unrichtig,<br />

wenn als Familienstand ”verheiratet” eingetragen ist. Denn eine im Ausland geschiedene<br />

Person wird vor <strong>Anerkennung</strong> der ausländischen Ehescheidung in deutschen<br />

Personenstandsbüchern als ”verheiratet” geführt. 2<br />

e) Die <strong>Anerkennung</strong>s- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung<br />

bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, Art. 7 § 1 Abs. 8<br />

FamRÄndG. Mit <strong>Anerkennung</strong> der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für<br />

den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Lösung<br />

des Ehebandes als geschieden. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung<br />

nach Art. 7 § 1 FamRÄndG erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes.<br />

Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu<br />

Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer<br />

Regelungsbedarf, sind die Zivilgerichte zuständig.<br />

f) Gegen den Feststellungsentscheid der Landesjustizverwaltung kann ein Antrag auf<br />

gerichtliche Überprüfung bei dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht gestellt<br />

werden ( Art. 7 § 1 Abs. 4 bis 6 FamRÄndG). Der Antrag ist unbefristet. Den Antrag<br />

auf gerichtliche Entscheidung kann jeder stellen, der ein rechtliches Interesse<br />

1<br />

Runderlass des Innenministeriums vom 15.10.1996, zu § 160 der DA; Vgl. auch Staudinger/Spellenberg,<br />

BGB,<br />

13. Aufl. Rdnr. 780 zu Art. 7 §1 FamRÄndG m.w.N.)<br />

2<br />

StAZ 1993, 82.


an der Anrufung des Oberlandesgerichts hat 1<br />

3<br />

g) Für die Entscheidung entsteht abhängig vom Einkommen der Antragsteller eine Gebühr<br />

zwischen 10,- EUR und 310,- EUR (Art. 7 § 2 Abs. 1 FamRÄndG). Für die<br />

Rücknahme eines Antrages wird die Hälfte der für die Entscheidung fälligen Gebühr,<br />

jedoch mindestens 10,- EUR, erhoben (§ 3 S. 1 JVKostO).<br />

3. Scheidungsarten<br />

Der <strong>Anerkennung</strong> unterliegen neben <strong>Entscheidungen</strong> (d.h. Hoheitsakte <strong>ausländischer</strong><br />

Staatsgewalt) staatlicher Gerichte und Behörden auch sog. "Privatscheidungen" 2 (d.h.<br />

Scheidungen durch Rechtsgeschäft, kirchliche Gerichte oder sonstige nichtstaatliche Stellen).<br />

A. Staatliche Scheidungen<br />

Im Einvernehmen aller mit <strong>Anerkennung</strong>ssachen befaßten deutschen Landesjustizverwaltungen<br />

werden als <strong>Entscheidungen</strong> im Sinne des Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG<br />

behördliche Scheidungen aus den Staaten Dänemark, der Volksrepublik China, der Republik<br />

Korea, Kuba, Norwegen und der UdSSR sowie ihrer Nachfolgestaaten 3 und<br />

Gerichtsentscheidungen, getroffen von Gerichten, die mit staatlicher Hoheitsgewalt versehen<br />

sind, gewertet.<br />

Die <strong>Anerkennung</strong> staatlicher <strong>Entscheidungen</strong> in Ehesachen richtet sich nach § 328 ZPO<br />

oder nach völkerrechtlichen Verträgen, soweit die Bundesrepublik Deutschland diesen<br />

beigetreten ist.<br />

Nach dem Günstigkeitsprinzip gehen völkerrechtliche Verträge grundsätzlich dem innerstaatlichen<br />

Recht vor, wenn sie erleichterte <strong>Anerkennung</strong>svoraussetzungen enthalten. Jedoch<br />

erlaubt das Günstigkeitsprinzip nicht, einzelne Bestimmungen der völkerrechtlichen<br />

Verträge mit Bestimmungen der ZPO zu kombinieren. Es müssen vielmehr alle Voraussetzungen<br />

des einen oder des anderen Systems für eine <strong>Anerkennung</strong> vorliegen 4 . Auch<br />

dürfen keine Wirkungen entstehen, die dem "ordre public" widersprechen.<br />

<strong>Anerkennung</strong>sfähig sind nur solche Scheidungen, die nach dem Recht des Erststaates,<br />

d.h. dem Staat, in dem die Scheidung ausgesprochen worden ist, wirksam geworden<br />

sind.<br />

§ 328 Abs.1 Nr. 1 ZPO:<br />

Die internationale Zuständigkeit des Scheidungsgerichts/der Scheidungsbehörde muß<br />

gegeben sein. Diese beurteilt sich in spiegelbildlicher Anwendung des § 606a ZPO. Sie<br />

1<br />

OLG Koblenz, Iprax 1988, 359; Jansen, FGG, 2. Aufl., Art. 7 § 1 FamRÄndG Rdnr. 50<br />

2<br />

Krzywon StAZ 89, 102, BGHZ 82, 43; Anwendbarkeit des Art. 7 § 1 FamRÄndG auch, wenn keine Behörde<br />

an einer rein rechtsgeschäftlichen Scheidung mitgewirkt hat: MK/Gottwald Rn 160<br />

3<br />

Vgl. mein Rdschr. v. 23.11.1998 (346 - 185)<br />

4<br />

Staudinger/Spellenberg, BGB, Rdnr. 53 zu § 328 ZPO


4<br />

ist gegeben, wenn zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens oder<br />

zum Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehöriger des Scheidungsstaates war oder<br />

wenn zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens im Scheidungsstaat<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.<br />

§ 328 Abs.1 Nr. 2 ZPO:<br />

Dem Antragsgegner muß im ausländischen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden<br />

sein. Gelegenheit, sich auf das Scheidungsverfahren einzulassen, hatte der Antragsgegner<br />

dann, wenn ihm der Scheidungsantrag rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden<br />

ist. Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung ist nach dem Recht des Erststaates einschließlich<br />

der dort geltenden Staatsverträge zu beurteilen, wobei bestehende völkerrechtliche<br />

Vereinbarungen dem innerstaatlichen Recht vorgehen 1 . Ist dies nicht erfolgt<br />

und wendet der Antragsgegner seine mangelnde Beteiligung ein, ist eine <strong>Anerkennung</strong><br />

der Scheidung zu versagen.<br />

§ 328 Abs.1 Nr. 3 ZPO:<br />

Eine anderweitige frühere Scheidung oder ein anderweitiges, früher rechtshängig gewordenes<br />

Scheidungsverfahren steht der <strong>Anerkennung</strong> entgegen. Gegebenenfalls ist der<br />

Scheidungsantrag vor einem deutschen Familiengericht zurückzunehmen.<br />

§ 328 Abs.1 Nr. 4 ZPO:<br />

Schließlich darf die <strong>Anerkennung</strong> nicht zu einem Ergebnis führen, dass gegen den deutschen<br />

"ordre public" verstößt, also mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts<br />

nicht vereinbar wäre. Hierbei kann § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sowohl wegen des Inhalts<br />

der ausländischen Entscheidung (materieller ordre public) als auch wegen der Art und<br />

Weise ihres verfahrensmäßigen Zustandekommens (verfahrensrechtlicher ordre public)<br />

eingreifen.<br />

Im Bereich des materiellen ordre public dürft ein Verstoß z.B. bei Ehenichtigkeitsurteilen<br />

vorliegen, wenn tatsächlich kein für uns akzeptables Ehehindernis vorlag (z.B. Eheverbote<br />

der Religions- oder Rassenverschiedenheit). Auch Scheidungen auf Antrag Dritter<br />

wegen Abfalls vom rechten Glauben sind nicht anerkennungsfähig. 2<br />

Dagegen begründen andere, dem deutschen Recht fremde Scheidungsgründe des ausländischen<br />

Rechts grundsätzlich keinen Verstoß gegen den ordre public. So sind auch<br />

Scheidungen gegen den Widerspruch des Beklagten anerkennungsfähig, selbst wenn nach<br />

deutschem Recht ein Scheidungsgrund nicht vorgelegen hätte.<br />

Eine "Scheinscheidung" (z.B. zwecks Erlangung einer Ausreisegenehmigung) stellt ebenfalls<br />

keinen Verstoß gegen den ordre public dar. In Einzelfällen ist die <strong>Anerkennung</strong> einer<br />

Scheidung ohne Scheidungswillen der Parteien zu versagen, wenn von Dritten aus politischen<br />

oder ethnischen Gründen ein Zwang auf die Ehegatten ausgeübt wurde, die Scheidung<br />

gegen ihren Willen durchzuführen.<br />

Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public greift, wenn grundlegende Anforderungen<br />

des deutschen Prozessrechtes im ausländischen Verfahren nicht gewahrt<br />

wurden. Bei solchen Verfahrensprinzipien handelt es sich um den Grundsatz des rechtli-<br />

1 Urteil des BGH v. 2.12.1992, BGHZ Bd. 120 Nr. 30 auch zur Frage der Heilung eines Zustellungsmangels<br />

2 Vgl. Bälz IPRax 1996, 353


5<br />

chen Gehörs, den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, der<br />

Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) und dem grundsätzlichen Anspruch<br />

jeder Partei auf ein faires Verfahren. Eine <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung<br />

ist auch zu versagen, wenn eine Partei die Entscheidung durch einen Prozeßbetrug,<br />

z.B. durch Vorlage gefälschter Unterlagen oder durch Falschaussagen erlangt hat.<br />

B. Privatscheidungen<br />

I. Grundlagen<br />

Als Privatscheidungen werden solche Scheidungen bezeichnet, die nicht durch Hoheitsakt<br />

erfolgen. Hierunter fallen Ehescheidungen religiöser Instanzen wie auch Scheidungen<br />

durch einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft.<br />

Da sog. Privatscheidungen als privatrechtlicher Vorgang zu qualifizieren sind, unterliegen<br />

die <strong>Anerkennung</strong>svoraussetzungen nicht § 328 ZPO, sondern richten sich nach Art.<br />

17 i.V.m. Art. 14 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).<br />

Nach Art. 14 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, dem auch die allgemeinen<br />

Wirkungen der Ehe unterliegen. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen nach<br />

Art. 14 EGBGB:<br />

1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt<br />

angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst<br />

2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />

oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat, hilfsweise<br />

3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten<br />

verbunden sind.<br />

Bei Mehrstaatlern mit deutscher Staatsangehörigkeit ist die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

nach Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB maßgebend.<br />

Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit haben die Möglichkeit der Rechtswahl,<br />

wenn keiner der Ehegatten dem Staat angehört, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben, oder wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

nicht in demselben Staat haben. Die Rechtswahl bedarf der Beurkundung, Art. 14 Abs. 4<br />

EGBGB.<br />

Der <strong>Anerkennung</strong> unterliegen wiederum nur solche Ehescheidungen, die nach dem Recht<br />

des Scheidungsstaates wirksam geworden sind.<br />

Eine Privatscheidung ist weiter nur dann anerkennungsfähig, wenn der die Ehe auflösende<br />

konstitutive Akt im Ausland erfolgt ist. Eine in Deutschland durchgeführte Privatscheidung<br />

verstößt gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte. Im Gebiet der<br />

Bundesrepublik Deutschland kann eine Ehe nach § 1564 Abs. 1 BGB durch gerichtliches<br />

Urteil geschieden werden. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Privatscheidung von Ausländern<br />

handelt, die nach dem Scheidungsstatut ihres Heimatstaates wirksam ist (z.B. religiöse<br />

Scheidung). Eine mit konstitutivem Akt in Deutschland durchgeführte Ehescheidung<br />

ist auch dann nicht anerkennungsfähig, wenn eine staatliche Behörde die Eheschei-


6<br />

dung beurkundet und/oder diese später im Standesregister des Heimatstaates registriert<br />

wird. Der Registrierung der Ehescheidung im Heimatstaat ist hierbei keine<br />

Gestaltungswirkung beizumessen 1 . Auch eine vor einer ausländischen Botschaft oder einem<br />

ausländischen Konsulat in Deutschland durchgeführte Privatscheidung ist nicht anerkennungsfähig.<br />

Bei einer in Deutschland vor einer ausländischen Stelle vorgenommenen<br />

Ehescheidung handelt es sich nicht um eine Ehescheidung ”... im Ausland” im Sinne<br />

des Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG. Der Scheidungsakt erfolgt in diesen Fällen auf<br />

deutschem Staatsgebiet, denn die Grundsätze der Exterritorialität führen nicht dazu, diplomatische<br />

und konsularische Vertretungen als Ausland anzusehen 2 .<br />

Auch bei der <strong>Anerkennung</strong> von Privatscheidungen ist der deutsche "ordre public" zu beachten.<br />

Die Wirkungen der <strong>Anerkennung</strong> dürfen den wesentlichen Grundsätzen des deutschen<br />

Rechts nicht widersprechen.<br />

II. Kurzdarstellung der unterschiedlichen Arten von Privatscheidungen<br />

1. Religiöse Ehescheidungen:<br />

a) Scheidungen nach islamischem Recht:<br />

Verstoßung:<br />

Die gebräuchlichste Form der Ehescheidung im islamischem Recht ist die Verstoßung<br />

der Ehefrau durch den Ehemann. Das Verstoßungsrecht ist ausschließliches Privileg des<br />

Mannes. In einigen Staaten ist dieses Recht insoweit eingeschränkt, als dass die Verstoßung<br />

nur vor einem Gericht oder vor Notaren/Adulen ausgesprochen werden kann. In<br />

den meisten Staaten ist ferner eine amtliche Registrierung der Scheidung vorgeschrieben.<br />

Die Auflösung einer Ehe durch Verstoßung (talaq) ist widerruflich. Innerhalb der idda-<br />

Zeit (in der Regel ca. 3 Monate) kann der Mann seine Ehefrau wieder aufnehmen, ohne<br />

einen neuen Ehevertrag zu schließen. Erst nach Ablauf der idda-Zeit ist das Eheband,<br />

wenn kein Widerruf erfolgte, gelöst.<br />

Eine vor Vollzug der Ehe ausgesprochene Verstoßung ist unwiderruflich (bain) aber unvollkommen,<br />

d.h. der Mann kann die Frau erneut heiraten. Eine nach Vollzug der Ehe<br />

dreimalig ausgesprochene Verstoßung ist unwiderruflich und vollkommen, d.h. der Mann<br />

kann seine frühere Ehefrau nur dann wieder heiraten, wenn sie zwischenzeitlich mit einem<br />

anderen Mann verheiratet war.<br />

Nach einigen islamischen Rechtsschulen kann der Mann die Frau bevollmächtigen, die<br />

Scheidung im Namen des Mannes durchzuführen.<br />

Für die Wirksamkeit der Verstoßung ist die Beteiligung der Ehefrau in der Regel nicht<br />

erforderlich.<br />

1 vgl. Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 17.02.1978 -BReg. 1 Z 127/77<br />

2 vgl. BGH IPRax 1983, 37 (38) zur Einstufung von unter Mitwirkung diplomatischer Vertretungen durchgeführten<br />

Scheidungen als inländische Akte


7<br />

Auflösung der Ehe durch gegenseitiges Einvernehmen:<br />

Die Auflösung der Ehe kommt hier durch einen Vertrag zustande, in dem eine Gegenleistung<br />

(Bezahlung) für die Scheidung angeboten wird (kholi-Scheidung). Die Scheidung<br />

selbst kommt dann durch die Verstoßungserklärung des Mannes zustande. Die<br />

Scheidung hat dieselben Wirkungen wie eine unwiderrufliche unvollkommene Verstoßung.<br />

Scheidung durch das sharia-Gericht<br />

Unter bestimmten engen Voraussetzungen (z.B. wegen körperlicher Krankheit des Mannes,<br />

Verletzung der Unterhaltspflicht, Abwesenheit des Mannes oder wegen Unmöglichkeit<br />

des Zusammenlebens) hat die Frau das Recht, das Gericht um Scheidung zu ersuchen.<br />

Der Spruch des Gerichts ersetzt die Verstoßungserklärung des Mannes. Er hat dieselben<br />

Wirkungen einer unwiderruflichen Verstoßung.<br />

b) Die Scheidung im jüdischen Recht<br />

Die Scheidung nach jüdischem Recht ist ein vertragsartiger Formalakt, der weitestgehend<br />

von dem Willen des Mannes abhängig ist. Die Scheidung erfolgt durch Ausstellung des<br />

Scheidebriefes von seiten des Mannes und Annahme desselben durch die Frau. Die Übergabe<br />

des Scheidebriefes muß in Anwesenheit zweier Zeugen und eines Rabbiners erfolgen.<br />

Die Ausstellung und Annahme des Scheidebriefs kann auch durch einen Vertreter<br />

erfolgen. Bei der Übergabe des Scheidebriefs prüft das Rabbinatsgericht, ob die Ehe tatsächlich<br />

zerrüttet ist und die Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind. Ebenso prüft<br />

es, ob die Frau den Scheidebrief freiwillig annimmt.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ehebruch des Mannes) kann die Frau beim<br />

Rabbinatsgericht ein Scheidungsverfahren einleiten. Erkennt das Rabbinatsgericht die<br />

Scheidungsgründe an, so wird der Mann aufgefordert, den Scheidebrief auszustellen.<br />

Weigert er sich, so kann das Gericht mit Zwangsmitteln (bis zum Freiheitsentzug) vorgehen.<br />

Das Rabbinatsgericht kann in bestimmten Fällen der Fehlerhaftigkeit der Ehe deren<br />

Auflösung gegen den Willen der Ehegatten verlangen. Die Auflösung erfolgt aber in jedem<br />

Fall durch die Ausstellung des Scheidebriefs durch den Mann und seiner Annahme<br />

durch die Frau.<br />

c) Das katholische Eherecht<br />

Die sakramental vollzogene Ehe ist absolut unauflöslich, can.1141 Codex Iuris Canonici<br />

(CIC). Hier kann allenfalls eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen (can. 1151 - 1155<br />

CIC). Eine nichtsakramental geschlossene (nach Kirchenrecht nichtige) Ehe kann durch<br />

das Kirchengericht gelöst werden.<br />

Das Eherecht der orientalischen Kirchen ist im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium<br />

(CCEO) geregelt. Es entspricht weitestgehend dem Eherecht des lateinischen Kodex.


d) Das Eherecht der orthodoxen Kirchen<br />

8<br />

Die Ostkirchen schließen die Möglichkeit der Scheidung einer Ehe grundsätzlich aus. Die<br />

kirchliche Obrigkeit stellt aber in Ausnahmefällen bei dem Vorliegen objektiver Scheidungsgründe<br />

fest, dass die Ehe vor Gott und der Kirche nicht mehr besteht. Als Scheidungsgründe<br />

werden hierzu in der Regel aufgeführt: Hochverrat, Lebensnachstellung,<br />

Ehebruch, Schwangerschaftsabbruch, das sog. Paulinische Privileg, Impotenz, Verschollenheit<br />

und böswilliges Verlassen, Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe,<br />

Geisteskrankheit, Eintritt in den Ordensstand und die Bischofsweihe.<br />

Die Scheidung löst das eheliche Band in jeder Beziehung. Die dauernde Trennung der<br />

Ehegatten von Tisch und Bett kennt das orthodoxe Eherecht dagegen nicht. In einigen<br />

Fällen wird von den Gerichten jedoch die zeitweise Trennung der Ehegatten verfügt. Die<br />

zeitweise Trennung bildet dabei oft den Übergang in ein Scheidungsverfahren.<br />

e) Das Eherecht der protestantischen Kirchen<br />

Nach protestantischem Verständnis ist die Ehe kein Sakrament. Rechtsetzung und Rechtsprechung<br />

in Ehesachen geschah von Anfang an unter Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit.<br />

Das protestantische Eherecht beschränkt sich daher heute im wesentlichen auf das<br />

kirchliche "Trauungsrecht". Die Scheidung obliegt der Zivilgewalt.<br />

Eine Ausnahme bilden die protestantischen Gemeinschaften in den islamischen Ländern,<br />

in denen das Eherecht exklusiv konfessionell geregelt ist. In diesen Ländern sind die<br />

christlichen Religionen gehalten, ein kirchliches Eherecht zu erstellen, wenn sie umgehen<br />

wollen, dass für sie islamisches Recht Anwendung findet.<br />

2. Gewohnheitsrechtliche Ehescheidungen<br />

Hierunter fallen insbesondere Scheidungen nach Stammesrecht, die in vielen afrikanischen<br />

Staaten teilweise neben staatlichen Ehescheidungen üblich sind. Die Scheidung<br />

nach Stammesrecht erfolgt in der Regel durch eine Vereinbarung der Familien- / Stammesoberhäupter<br />

der beiden Ehegatten. Sie bedarf in einigen Staaten, z.B. in Ghana, zum<br />

Zwecke des Nachweises der Registrierung.<br />

C. Heimatstaatentscheidungen<br />

Die förmliche <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist dann entbehrlich,<br />

wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde,<br />

dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten, Art.<br />

7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG (sog. "Heimatstaatentscheidung"). Sofern ein besonderes<br />

rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag ei-


9<br />

ne förmliche <strong>Anerkennung</strong> der Landesjustizverwaltung erfolgen 1 . Ein rechtliches Interesse<br />

ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für<br />

ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt<br />

werden soll. Eine <strong>Anerkennung</strong> ist jedoch schon nicht allein deshalb möglich, weil<br />

eine Behörde, der die Scheidung nachzuweisen ist, Zweifel an der Echtheit/Rechtmäßigkeit<br />

der Scheidungsdokumente hat.<br />

Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt<br />

außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere<br />

Staatsangehörigkeit besaß 2 oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt<br />

als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder <strong>ausländischer</strong> Flüchtling einem<br />

anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand.<br />

Die sogenannte Heimatstaatklausel in Art. 7 § 1 FamRÄndG ist als Ausnahmeregelung<br />

nach allgemeinen Grundsätzen und mit Blick auf den Zweck des <strong>Anerkennung</strong>sverfahrens<br />

restriktiv anzuwenden. Das <strong>Anerkennung</strong>sverfahren ist durchzuführen, wenn im<br />

Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt<br />

eine weitere oder andere Staatsangehörigkeit als die des Scheidungsstaates besessen<br />

hat. Die maßgebliche Staatsangehörigkeit kann in Zweifelsfällen oft erst nach zeitaufwendigen<br />

Prüfungen abschließend festgestellt werden. Dabei gehört es nicht zu den<br />

Aufgaben des Standesbeamten, die Staatsangehörigkeit einer Person zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt in eigener Zuständigkeit festzustellen. Eine für alle Behörden und Gerichte<br />

verbindliche Feststellung der Staatsangehörigkeit kann letztlich nur gem. § 43 Abs. 1<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch ein Verwaltungsgericht getroffen werden.<br />

Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit, in Zweifelsfällen eine ausländische<br />

Entscheidung in Ehesachen der Landesjustizverwaltung zur förmlichen <strong>Anerkennung</strong><br />

vorzulegen. Zweifelsfälle ergeben sich regelmäßig bei Personen, die aus ehemals<br />

deutschen Gebieten stammen oder die Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit<br />

sind oder Personen, die aus der ehemaligen UdSSR und ihren Nachfolgestaaten<br />

sowie dem ehemaligen Jugoslawien stammen.<br />

Sofern keine Anhaltspunkte für eine etwaige andere weitere Staatsangehörigkeit eines<br />

der Ehegatten bestehen, wie z.B. bei Amerikanern oder Briten ohne jede Beziehung zu<br />

einem anderen Rechtsbereich, kann eine ausländische Entscheidung in Ehesachen als<br />

Heimatstaatentscheidung angesehen werden.<br />

1 h.M. vgl. BGH NJW 1990, 3081<br />

2 vgl. BGH NJW 1983, 515; Krzywon, StAZ 1989, 95; OLG Hamburg, IPRspr. 1982 Nr. 181 zur <strong>Anerkennung</strong><br />

eines polnischen Scheidungsurteils, wenn sich die poln. o. dt. Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei erheben lässt.


10<br />

4. Hinweise zum Antragsformular: siehe Anmerkungen zu Nr.<br />

1 Standesamt Datum<br />

2<br />

3<br />

4<br />

4<br />

Telefon<br />

Antrag auf <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7<br />

FamRÄndG<br />

Antragsteller: Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, ggf. Namensbestandteil, ggf. akademischer Grad, Beruf, Wohnort und Wohnung, Nachweis zur Person<br />

Eheschließungstag und -ort, Standesamt und Nr.<br />

Ehemann, Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen<br />

Ehefrau, Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen<br />

Gerichtliche Entscheidung über Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe, Az., Datum der Rechtskraft/andere Grundlage<br />

Ich beantrage festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die <strong>Anerkennung</strong> dieser ausländischen Entscheidung<br />

gegeben sind, und mache zu den nachstehenden Fragen folgende Angaben:<br />

Angaben über den Mann Angaben über die Frau<br />

5 1 Staatsangehörigkeit<br />

und wie erworben 1<br />

Asylberechtigung<br />

oder Status nach der<br />

Genfer Flüchtlingskonvention,<br />

6 2<br />

7 3<br />

8 4<br />

a) im Zeitpunkt der<br />

Eheschließung<br />

b) im Zeitpunkt der<br />

ausländischen<br />

Entscheidung<br />

c) im gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt<br />

Geburtstag und<br />

-ort<br />

Jetziger Name<br />

(Vor- und Familienname)<br />

Angaben zum gewöhnlichenAufenthaltsort<br />

(Ort, der als<br />

Lebensmittelpunkt zu<br />

bezeichnen ist) 2<br />

a) Jetziger gewöhnlicherAufenthaltsort<br />

(Postanschrift, ggf. mit


Telefonnummer)<br />

11<br />

z. B. durch Geburt, Legitimation, Eheschließung, Einbürgerung, Erklärung bei der Eheschließung. Bei Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind sämtliche<br />

1 Staatsangehörigkeitsverhältnisse, bei Asylberechtigten und Flüchtlingen ist der Zeitpunkt der <strong>Anerkennung</strong> anzugeben. Können diese Angaben nicht belegt werden, so sind<br />

auf besonderem Blatt alle Umstände darzulegen, die für die Beurteilung von Bedeutung sind.<br />

2 Bei Scheidungen aus der ehemaligen UdSSR, dem ehemaligen Jugoslawien sowie der ehemaligen Tschechoslowakei, sind auch die Nachfolgestaaten zu benennen.<br />

Antrag auf <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7 FamRÄndG.<br />

Bestell-Nr. 16/101 ("Komplett" 48)<br />

Verlag für Standesamtswesen GmbH, Frankfurt am Main, Berlin 16/101<br />

4 b) Gewöhnlicher Aufenthaltsort<br />

im<br />

Zeitpunkt des<br />

ausländischen<br />

Verfahrens<br />

9 5<br />

c) Letzter gemeinsamer<br />

gewöhnlicher<br />

Aufenthaltsort der<br />

Ehegatten vor der<br />

Entscheidung<br />

Hat sich einer der<br />

Ehegatten wiederverheiratet?<br />

Ggf. wann und wo,<br />

Nachweis?<br />

10 6 Ist einer der Ehegatten<br />

verstorben?<br />

Ggf. wann und wo,<br />

Nachweis?<br />

7 Ist die Ausfertigung<br />

der ausländischen<br />

Entscheidung mit<br />

Rechtskraftvermerk<br />

versehen?<br />

Ggf. Datum der<br />

Rechtskraft<br />

8 Kann auf andere<br />

Weise der Nachweis<br />

erbracht werden,<br />

dass gegen diese<br />

Entscheidung kein<br />

Rechtsmittel mehr<br />

zulässig ist?<br />

(z. B. Bescheinigung des<br />

Gerichts, Nachweis über<br />

die Eintragung im ausländischen<br />

Personenstandsbuch<br />

mit Übersetzung).<br />

Bei <strong>Entscheidungen</strong> aus<br />

Ländern, in denen zur Wirksamkeit<br />

der Scheidung ein<br />

Registereintrag erforderlich<br />

ist (z. B. Belgien, Italien,<br />

Niederlande), ist in jedem<br />

Falle die Registereintragung<br />

nachzuweisen. Bei<br />

Scheidungen aus der ehemaligen<br />

UdSSR und ihren<br />

Nachfolgestaaten: Wurde<br />

die Ehe einverständlich vor<br />

dem Standesamt geschieden<br />

oder ist der standesamtlichen<br />

Eintragung ein<br />

gerichtliches Verfahren<br />

vorausgegangen?<br />

9 a) Seit wann leben<br />

die Ehegatten getrennt?<br />

b) Tatsächliche<br />

Gründe, die zum<br />

Scheitern der Ehe<br />

geführt haben<br />

Angaben über den Mann Angaben über die Frau


11<br />

12<br />

10 a) Hat sich der Ehegatte,<br />

gegen den<br />

das ausländische<br />

Verfahren eingeleitet<br />

wurde, in<br />

diesem Verfahren<br />

zu dem Begehren<br />

des anderen Ehegatten<br />

geäußert?<br />

b) Falls der Ehegatte<br />

sich nicht geäußert<br />

hat: Wann<br />

und auf welche<br />

Weise hat er von<br />

dem ausländischen<br />

Verfahren<br />

Kenntnis erlangt?<br />

(z. B. durch Zustellung<br />

der Klageschrift; dazu<br />

ist die Form der Zustellung<br />

anzugeben, s. o.)<br />

11 Erkennt die antragstellende<br />

Person die<br />

ergangene ausländische<br />

Entscheidung<br />

an?<br />

Wenn nicht, aus<br />

welchem Grunde?<br />

12 Ist bereits bei einer<br />

anderen Stelle die<br />

<strong>Anerkennung</strong> der<br />

ausländischen Entscheidung<br />

beantragt<br />

worden?<br />

Ggf. wann und bei<br />

welcher Stelle?<br />

13 Wurde bei einem<br />

deutschen oder einem<br />

anderen ausländischen<br />

Gericht<br />

(Behörde) ein Antrag<br />

auf Scheidung,<br />

Aufhebung oder<br />

Nichtigerklärung der<br />

Ehe eingereicht?<br />

Ggf. wann und bei<br />

welchem Gericht?<br />

(Urteil diesem Antrag<br />

beifügen oder Aktenzeichen<br />

bei schwebenden Verfahren<br />

angeben)<br />

14 Für welchen Zweck<br />

wird die <strong>Anerkennung</strong><br />

der ausländischen<br />

Entscheidung beantragt?<br />

Wann und wo soll<br />

eine etwa beabsichtigteWiederverheiratung<br />

stattfinden?<br />

12


13<br />

13<br />

15 a) Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person, falls kein Einkommen erzielt wird und kein Vermögen<br />

vorhanden ist, ist anzuzeigen, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird.<br />

(Nachweise sind beizufügen, z. B. Verdienstbescheinigung)<br />

b) Unterhaltsverpflichtungen der antragstellenden Person<br />

(z. B. gegenüber ihren Kindern)<br />

Monatliches<br />

Netto-Einkommen:<br />

DM<br />

Vermögenswerte:<br />

DM<br />

___________________________________<br />

___________________________________<br />

Unterhaltsberechtigte Person(en): ________________________<br />

Höhe der monatlichen<br />

Unterhaltszahlungen: __________________________________<br />

DM<br />

Die vorstehenden Angaben sind freiwillig und werden lediglich für die Bemessung der zu erhebenden Gebühr benötigt. Die Gebühr<br />

richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der antragstellenden Person. Besondere Umstände, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

beeinträchtigen, sind gegebenenfalls auf einem besonderen Blatt darzulegen. In den Fällen, in denen keine Angaben<br />

gemacht werden, kann die Höchstgebühr erhoben werden.<br />

Mir ist bekannt, dass für die beantragte Feststellung eine Gebühr von 10 bis 310 EUR erhoben wird. Sie kann nur aus besonderen Gründen<br />

namentlich mit Rücksicht auf meine Lage, ermäßigt oder erlassen werden. Eine Gebühr kann auch auferlegt werden, wenn der Antrag<br />

abgelehnt oder zurückgenommen wird.<br />

14 Ich versichere, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.<br />

Ich bin darüber unterrichtet worden, dass sich die <strong>Anerkennung</strong>sfeststellung der Landesjustizverwaltung nur auf den Ausspruch der Eheauflösung<br />

oder Ehenichtigkeit, nicht jedoch auf die in der ausländischen Entscheidung etwa enthaltenen Nebenentscheidungen, z. B.<br />

über Unterhaltsleistungen, elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder und Namensführung der Ehegatten erstreckt.<br />

15 Ich überreiche:<br />

Heiratsurkunde der aufgelösten/für nichtig erklärten Ehe (ersatzweise die Geburtsurkunden der Ehegatten)<br />

Beglaubigte Abschrift - Auszug - aus dem Familienbuch der aufgelösten, für nichtig erklärten Ehe<br />

Heiratsurkunde der neuen Ehe meines früheren Ehegatten, ggf. Sterbeurkunde meines früheren Ehegatten<br />

Vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und<br />

Entscheidungsgründen<br />

Nachweis über die Registereintragung aus Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Entscheidung der Registereintrag<br />

erforderlich ist<br />

Die Klageschrift des ausländischen Verfahrens oder einen sonstigen Nachweis über die Gründe der Entscheidung, wenn<br />

diese nach dem Recht des Staates, dem das erkennende Gericht angehört, in der Entscheidung nicht aufgeführt werden<br />

Von einem(r) anerkannten Übersetzer(in) angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke<br />

Schriftliche Vollmacht (falls der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt wird)<br />

Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person<br />

Zum Nachweis der Staatsangehörigkeit _______________________________________________________________________<br />

_______________________________________________________________________________________________________<br />

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben<br />

Die antragstellende Person Für das Standesamt<br />

___________________________________________________ ________________________________________


Urschriftlich vorgelegt mit _____ Anlagen:<br />

14<br />

Ort, Datum<br />

Für das Standesamt<br />

Zur Zuständigkeit bestimmt Art. 7 § 1 Abs. 2 und 2a des Familienrechtsänderungsgesetzes:<br />

Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Landesregierungen können die<br />

den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten<br />

der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe<br />

geschlossen werden soll; die Justizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung angemeldet ist. Soweit eine Zuständigkeit<br />

nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.


15<br />

Nr. 1:<br />

Anzugeben ist die vollständige Postanschrift des Standesamtes sowie ggf. die standesamtliche<br />

Geschäftsnummer des Vorgangs.<br />

Nr. 2:<br />

Hier ist die Person des Antragstellers zu bezeichnen. Neben den Ehegatten der geschiedenen<br />

Ehe steht z.B. den jetzigen Verlobten oder den Ehepartnern einer nachfolgenden<br />

Ehe ein eigenes Antragsrecht zu. Es ist auch anzugeben, wie sich die antragstellende Person<br />

ausgewiesen hat.<br />

Nr. 3:<br />

Die geschiedene Ehe ist nach dem Datum der Eheschließung, dem Ort der Eheschließung,<br />

ggf. dem Ort der Registrierung und der Registernummer zu bezeichnen.<br />

Nr. 4:<br />

Die Namen der Ehegatten der geschiedenen Ehe sind aufzuführen, wie sie sich aus den<br />

Scheidungs- und Eheunterlagen ergeben. Hinsichtlich der Transliteration fremder<br />

Schriftzeichen ist § 49 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihrer<br />

Aufsichtsbehörden (DA) zu beachten.<br />

Nr. 5:<br />

Es sind sämtliche Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Ehegatten zu den jeweiligen Zeiträumen<br />

anzugeben. Bei Staatsangehörigen der ehemaligen UdSSR, dem ehemaligen Jugoslawien<br />

und der ehemaligen Tschechoslowakei ist neben der Gesamtstaatsangehörigkeit<br />

auch die sog. Teilstaatsangehörigkeit aufzuführen. Ist oder war einer der Ehegatten<br />

in Deutschland oder einem anderen Staat als Asylberechtigter oder <strong>ausländischer</strong> Flüchtling<br />

anerkannt, ist neben den originären Staatsangehörigkeiten auch das Datum der <strong>Anerkennung</strong><br />

als Asylberechtigter oder Flüchtling anzugeben.<br />

Die Staatsangehörigkeit hat u.a. für die Frage der internationalen Zuständigkeit des Gerichts<br />

des Erststaates und für das der Entscheidung zugrundezulegende Recht grundlegende<br />

Bedeutung. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Staatsangehörigkeit zu belegen.<br />

Nr. 6:<br />

Die Angabe des Geburtstages und -ortes der Ehegatten ist zur näheren Identifikation der<br />

Personen erforderlich.<br />

Nr. 7:<br />

Hier ist der aktuelle Name beider Ehegatten anzugeben. Hinsichtlich der Transliteration<br />

fremder Schriftzeichen ist § 49 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und<br />

ihrer Aufsichtsbehörden (DA) zu beachten.


16<br />

Nr. 8:<br />

Anzugeben ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Dieser stimmt nicht immer mit<br />

der Meldeanschrift überein. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort eines nicht nur vorübergehenden<br />

Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person<br />

insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, also ihr Daseinsmittelpunkt, liegt.<br />

In der Regel muß zur Qualifikation eines Aufenthaltes als ”gewöhnlicher Aufenthalt” die<br />

Begründung des Lebensmittelpunktes an dem Aufenthaltsort mindestens 6 Monate bestehen.<br />

Neben dem Ort (Gemeinde/Stadt) ist auch der Staat ggf. Teilstaat des Aufenthaltes aufzuführen.<br />

Hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltes ist die vollständige Postanschrift beider Ehegatten<br />

anzugeben. Die Postanschrift ist in Sprache und Schrift des Aufenthaltslandes<br />

ggf. zusätzlich in lateinischer Schrift aufzuführen. Die Angabe der Anschriften beider Ehegatten<br />

ist erforderlich, da im <strong>Anerkennung</strong>sverfahren nach dem Rechtsstaatprinzip 1<br />

denjenigen Personen rechtliches Gehör zu gewähren ist, deren Rechtsstellung durch die<br />

zu treffende Entscheidung unmittelbar betroffen ist. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs<br />

kann zur Aufhebung des <strong>Anerkennung</strong>sbescheides führen. 2<br />

Nr. 9:<br />

Hat der nichtantragstellende Ehegatte wieder geheiratet, soll in jedem Falle die Informationsquelle<br />

angegeben werden.<br />

Nr. 10:<br />

Wird die <strong>Anerkennung</strong> im Rahmen einer neuen Eheschließung beantragt, bedarf es ggf.<br />

der förmlichen <strong>Anerkennung</strong> nicht, wenn der Tod des anderen Ehegatten belegt werden<br />

kann. Nach Nr. 32 (zu § 160 DA) des RdErl. d. Innenministers vom 30.01.1987 (SMBl.<br />

NW S. 211) bedarf es zum Nachweis der Auflösung der Ehe dann nicht einer <strong>Anerkennung</strong><br />

der ausländischen Entscheidung in Ehesachen, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung<br />

verstorben ist.<br />

1 Art. 20 Abs. 3 GG; KG, OLGZ 1970, 429; Staudinger/Spellenberg, BGB 13. Aufl., Rdnrn 792ff; Zöller/Geimer,<br />

ZPO 21. Aufl. Rdnr. 232 zu § 328; Geimer, NJW 74, 1630, 1632<br />

2 vgl. BayOLG, Beschluss v. 17.06.1999 - 1Z BR 140/98; StAZ Nr. 3/2000 S. 76f


17<br />

Nr. 11:<br />

Damit eine Prüfung der ordnungsgemäßen Beteiligung des Ehegatten, gegen den das<br />

ausländische Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, erfolgen kann, ist der Ablauf des<br />

Scheidungsverfahrens unter Angabe der Parteistellung der Ehegatten und der Art ihrer<br />

Beteiligung zumindest in Kurzform wiederzugeben.<br />

Sofern nicht bereits bei Frage 8 des Antragsvordrucks geschehen, soll bei Scheidungen<br />

aus der ehem. UdSSR sowie ihrer Nachfolgestaaten, die noch die Registrierung eines<br />

Scheidungsurteils als Wirksamkeitsvoraussetzung fordern, angegeben werden, ob der<br />

standesamtlichen Eintragung ein gerichtliches Scheidungsverfahren vorausgegangen<br />

ist. Bei Scheidungen aus der ehem. UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten ist ferner anzugeben,<br />

ob aus der geschiedenen Ehe Kinder hervorgegangen sind, die zum Scheidungszeitpunkt<br />

minderjährig waren.<br />

Nr. 12:<br />

Das frühere Urteil eines anderen Gerichts oder ein vor einem anderen Gericht früher<br />

rechtshängig gewordenes Scheidungsverfahren hindert die <strong>Anerkennung</strong> einer späteren<br />

Entscheidung.<br />

Nr. 13:<br />

Die für die Entscheidung entstehende Gebühr wird nach dem Einkommen des Antragstellers<br />

unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades des jeweiligen Falles bemessen.<br />

Anzugeben ist das gesamte monatliche Netto-Einkommen der antragstellenden Person.<br />

Entsprechende Nachweise sind beizufügen. Bei der Bemessung der Gebühr werden<br />

Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder einkommensmindernd berücksichtigt ( § 1<br />

JVKostO in Verbindung mit Art. 7 § 2 Abs.1 FamRÄndG).<br />

Sofern ein Antragsteller keine Angaben zu seinen Einkünften macht, wird die Höchstgebühr<br />

von zur Zeit 310,- EUR berechnet.<br />

Bei einer Antragsrücknahme wird die Hälfte der für die Entscheidung zu berechnenden<br />

Gebühr, mindestens jedoch die Mindestgebühr von zur Zeit 10,- EUR fällig.<br />

Nr. 14:<br />

Der Antragsteller ist verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu machen.<br />

Erlangt ein Antragsteller die Entscheidung über die <strong>Anerkennung</strong> durch Täuschung und<br />

werden nachträglich <strong>Anerkennung</strong>shindernisse bekannt, kann die <strong>Anerkennung</strong>sentscheidung<br />

aufgehoben werden 1 .<br />

1 h.M. vgl. Staudinger Rdnr. 723ff; MünchKomm./Gottwald, ZPO, § 328 Rdnr. 180; Martiny Rdnr. 1727; Bay-<br />

OLG,<br />

StAZ Nr. 3/2000 S. 77ff.


18<br />

Eine Rücknahme des <strong>Anerkennung</strong>sbescheides oder seine Anfechtung ist grundsätzlich<br />

auch gegen einen bereits seit vielen Jahren existierenden Bescheid möglich. Der Vertrauensschutz<br />

tritt bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme einer objektiv<br />

rechtswidrigen <strong>Anerkennung</strong>sentscheidung gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung<br />

der Entscheidung zurück, weil überragende Belange des Gemeinwohls<br />

dies erfordern 1 .<br />

Nr. 15:<br />

Die im <strong>Anerkennung</strong>sverfahren erforderlichen Urkunden sind im Original oder in Ausfertigung<br />

vorzulegen. Allgemein werden auch vom Standesbeamten beglaubigte Kopien<br />

der Urkunden akzeptiert. Im Einzelfall kann aber auch hier die Vorlage der Originalurkunde<br />

gefordert werden.<br />

Die beizubringenden Urkunden ergeben sich im einzelnen aus dem Länderteil.<br />

Von einer Vorlage der Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe kann grds. nur bei den<br />

Staaten abgesehen werden, die diese Urkunde bei der Scheidung einziehen. In begründeten<br />

Ausnahmefällen kann jedoch auch hier eine Abschrift aus dem Heiratsregister gefordert<br />

werden.<br />

Fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. In Anlehnung<br />

an § 142 Abs. 3 ZPO sind grundsätzlich Übersetzungen vorzulegen, die eine/n nach den<br />

Richtlinien einer deutschen Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Übersetzer/in<br />

gefertigt hat.<br />

5. Überbeglaubigung<br />

Das Wesensmerkmal einer jeden Urkunde besteht in ihrer Beweiskraft. Deutsche öffentliche<br />

Urkunden, d.h. Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen<br />

ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb<br />

des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen<br />

sind, begründen vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten<br />

Vorgangs, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebenen<br />

Erklärung errichtet sind ( § 415 ZPO).<br />

Da die Behördenorganisation und die vorgeschriebene Urkundsform des ausländischen<br />

Staates deutschen Behörden in der Regel nicht bekannt sind, fehlt bei ausländischen amtlichen<br />

Urkunden die Basis, auf die sich eine Echtheitsvermutung stützen ließe. Im internationalen<br />

Urkundsverkehr ist daher im Laufe der Zeit die Möglichkeit entwickelt worden,<br />

die Echtheit <strong>ausländischer</strong> öffentlicher Urkunden durch die eigene konsularische<br />

Vertretung im Errichtungsstaat bestätigen zu lassen. Für diese Form der Beglaubigung<br />

hat sich der Begriff "Legalisation" eingebürgert.<br />

Unter Legalisation (§ 13 Abs.1 und 2 KonsularG) versteht man die Bestätigung durch<br />

den konsularischen oder diplomatischen Vertreter des Landes, in dem die Urkunde verwertet<br />

werden soll, dass<br />

1 BVerwGE 88, 404; BayObLGZ 1975, 296, 304


a) die Unterschriften auf der Urkunde echt sind<br />

b) der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.<br />

19<br />

Zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation haben einige Staaten das<br />

Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung <strong>ausländischer</strong> öffentlicher Urkunde<br />

von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den<br />

Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der<br />

zuständigen Behörde des Errichtungsstaates der Urkunde erteilt. Nach Art. 5 Abs. 2 des<br />

Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit<br />

der Urkunde.<br />

Die Apostille muß der in Art. 4 des Übereinkommens geregelten Form entsprechen. Jeder<br />

Vertragsstaat benennt die für seinen Bereich zuständigen Apostillenbehörden und<br />

teilt diese dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mit. Die<br />

Apostillenbehörde hat die Erteilung einer Apostille in einem Register (Art. 7 des Übereinkommens)<br />

zu vermerken. Ergeben sich in einem anderen Vertragsstaat beim Gebrauch<br />

der Urkunde Zweifel an der Echtheit, so kann die Behörde, welche die Apostille erstellt<br />

hat, um Prüfung gebeten werden, ob die Angaben in der Apostille mit dem Vermerk im<br />

Register übereinstimmen.<br />

Eine Apostille oder Legalisation der Unterlagen wird grundsätzlich nur bei den Ländern<br />

gefordert, bei denen es im angefügten Länderteil ausdrücklich aufgeführt wird.<br />

Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall bei Urkunden aus anderen Staaten eine Überbeglaubigung<br />

gefordert werden kann, z.B. beim Verdacht der Fälschung.<br />

6. Dauer des Verfahrens/Ausländerakten/Rückfragen<br />

Im <strong>Anerkennung</strong>sverfahren ist dem früheren Ehepartner des Antragstellers rechtliches<br />

Gehör zu gewähren. Bei einer Anhörungsfrist von 2 Wochen und der Berücksichtigung<br />

der Kanzlei- und Postlaufzeiten ist, sofern die Unterlagen vollständig sind, bis zu einer<br />

abschließenden Entscheidung mit einer Erledigungszeit von 10 bis 12 Wochen zu rechnen.<br />

Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung<br />

des Verfahrens führen.<br />

Auch die Beiziehung von Ausländer- oder sonstigen Verfahrensakten oder ggf. notwendige<br />

Ermittlungen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes führen zu einer Verfahrensverzögerung.<br />

Das <strong>Anerkennung</strong>sverfahren wird in der Regel als schriftliches Verfahren zwischen dem<br />

jeweiligen Standesamt und der Präsidentin des Oberlandesgerichts geführt. Die Antragsteller<br />

sollten daher darauf hingewiesen werden, dass im Interesse einer vorrangigen<br />

Sachbearbeitung, die allen Antragstellern zugute kommt, Sachstandsanfragen in aller Regel<br />

nicht beantwortet werden können.<br />

Die Sachbearbeiter der Präsidentin des Oberlandesgericht Düsseldorf stehen den Standesbeamten<br />

für Rückfragen zur Verfügung. In den <strong>Anerkennung</strong>santrägen sollte zur Erleichterung<br />

evt. fernmündlicher Rückfragen der Name des Standesbeamten/Bearbeiters<br />

und seine Rufnummer (Durchwahlnummer) angegeben werden.


7. Auswirkungen der Verordnung der Europäischen Union über Scheidungs- und<br />

Fürsorgeurteile<br />

20<br />

Der Rat der Europäischen Union hat am 29.05.2000 eine Verordnung über die Zuständigkeit<br />

und die <strong>Anerkennung</strong> und Vollstreckung von <strong>Entscheidungen</strong> in Ehesachen und<br />

in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der<br />

Ehegatten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30.06.2000, S. 19 ff) erlassen.<br />

Nach Art. 14 der Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen <strong>Entscheidungen</strong><br />

in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen<br />

Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an.<br />

Die Verordnung ist gem. Art. 46 am 01.03.2001 in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift<br />

des Art. 42 gilt der Wegfall des <strong>Anerkennung</strong>sverfahrens nicht für <strong>Entscheidungen</strong>,<br />

die vor dem 01.03.2001 ergangen sind. Auch in bezug auf <strong>Entscheidungen</strong>, die<br />

zwar nach dem 28.02.2001 ergangen sind, aber auf einem vor dem 01.03.2001 begonnenen<br />

Verfahren beruhen, sind nach Art. 42 Abs.2 Einschränkungen zu beachten. Hiernach<br />

werden <strong>Entscheidungen</strong>, die nach Inkrafttreten der Verordnung in einem vor diesem<br />

Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren ergangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III der<br />

Verordnung anerkannt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die<br />

mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen,<br />

das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedsstaat<br />

und dem ersuchten Mitgliedsstaat in Kraft war.<br />

Die Partei, die sich auf eine Entscheidung, auf die die Verordnung anzuwenden ist, beruft,<br />

sollte eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Bescheinigung nach Art. 33 der<br />

Verordnung vorlegen (vgl. Art. 32).<br />

Im Falle eines Versäumnisurteils sind ferner ein Zustellungsnachweis über die Zustellung<br />

des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die säumige Partei oder eine Urkunde aus der<br />

hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist,<br />

vorzulegen.<br />

Die Verordnung gilt nicht für Dänemark, weil Dänemark nach dem Zusatzprotokoll zum<br />

Vertrag von Amsterdam an Gemeinschaftsakten auf dem Gebiet der Justiz - und Innenpolitik<br />

derzeit nicht teilnimmt.

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