Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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Eine Rücknahme des <strong>Anerkennung</strong>sbescheides oder seine Anfechtung ist grundsätzlich<br />
auch gegen einen bereits seit vielen Jahren existierenden Bescheid möglich. Der Vertrauensschutz<br />
tritt bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme einer objektiv<br />
rechtswidrigen <strong>Anerkennung</strong>sentscheidung gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung<br />
der Entscheidung zurück, weil überragende Belange des Gemeinwohls<br />
dies erfordern 1 .<br />
Nr. 15:<br />
Die im <strong>Anerkennung</strong>sverfahren erforderlichen Urkunden sind im Original oder in Ausfertigung<br />
vorzulegen. Allgemein werden auch vom Standesbeamten beglaubigte Kopien<br />
der Urkunden akzeptiert. Im Einzelfall kann aber auch hier die Vorlage der Originalurkunde<br />
gefordert werden.<br />
Die beizubringenden Urkunden ergeben sich im einzelnen aus dem Länderteil.<br />
Von einer Vorlage der Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe kann grds. nur bei den<br />
Staaten abgesehen werden, die diese Urkunde bei der Scheidung einziehen. In begründeten<br />
Ausnahmefällen kann jedoch auch hier eine Abschrift aus dem Heiratsregister gefordert<br />
werden.<br />
Fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. In Anlehnung<br />
an § 142 Abs. 3 ZPO sind grundsätzlich Übersetzungen vorzulegen, die eine/n nach den<br />
Richtlinien einer deutschen Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Übersetzer/in<br />
gefertigt hat.<br />
5. Überbeglaubigung<br />
Das Wesensmerkmal einer jeden Urkunde besteht in ihrer Beweiskraft. Deutsche öffentliche<br />
Urkunden, d.h. Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen<br />
ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb<br />
des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen<br />
sind, begründen vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten<br />
Vorgangs, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebenen<br />
Erklärung errichtet sind ( § 415 ZPO).<br />
Da die Behördenorganisation und die vorgeschriebene Urkundsform des ausländischen<br />
Staates deutschen Behörden in der Regel nicht bekannt sind, fehlt bei ausländischen amtlichen<br />
Urkunden die Basis, auf die sich eine Echtheitsvermutung stützen ließe. Im internationalen<br />
Urkundsverkehr ist daher im Laufe der Zeit die Möglichkeit entwickelt worden,<br />
die Echtheit <strong>ausländischer</strong> öffentlicher Urkunden durch die eigene konsularische<br />
Vertretung im Errichtungsstaat bestätigen zu lassen. Für diese Form der Beglaubigung<br />
hat sich der Begriff "Legalisation" eingebürgert.<br />
Unter Legalisation (§ 13 Abs.1 und 2 KonsularG) versteht man die Bestätigung durch<br />
den konsularischen oder diplomatischen Vertreter des Landes, in dem die Urkunde verwertet<br />
werden soll, dass<br />
1 BVerwGE 88, 404; BayObLGZ 1975, 296, 304