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Anerkennung ausländischer Entscheidungen

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18<br />

Eine Rücknahme des <strong>Anerkennung</strong>sbescheides oder seine Anfechtung ist grundsätzlich<br />

auch gegen einen bereits seit vielen Jahren existierenden Bescheid möglich. Der Vertrauensschutz<br />

tritt bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme einer objektiv<br />

rechtswidrigen <strong>Anerkennung</strong>sentscheidung gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung<br />

der Entscheidung zurück, weil überragende Belange des Gemeinwohls<br />

dies erfordern 1 .<br />

Nr. 15:<br />

Die im <strong>Anerkennung</strong>sverfahren erforderlichen Urkunden sind im Original oder in Ausfertigung<br />

vorzulegen. Allgemein werden auch vom Standesbeamten beglaubigte Kopien<br />

der Urkunden akzeptiert. Im Einzelfall kann aber auch hier die Vorlage der Originalurkunde<br />

gefordert werden.<br />

Die beizubringenden Urkunden ergeben sich im einzelnen aus dem Länderteil.<br />

Von einer Vorlage der Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe kann grds. nur bei den<br />

Staaten abgesehen werden, die diese Urkunde bei der Scheidung einziehen. In begründeten<br />

Ausnahmefällen kann jedoch auch hier eine Abschrift aus dem Heiratsregister gefordert<br />

werden.<br />

Fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. In Anlehnung<br />

an § 142 Abs. 3 ZPO sind grundsätzlich Übersetzungen vorzulegen, die eine/n nach den<br />

Richtlinien einer deutschen Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Übersetzer/in<br />

gefertigt hat.<br />

5. Überbeglaubigung<br />

Das Wesensmerkmal einer jeden Urkunde besteht in ihrer Beweiskraft. Deutsche öffentliche<br />

Urkunden, d.h. Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen<br />

ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb<br />

des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen<br />

sind, begründen vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten<br />

Vorgangs, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebenen<br />

Erklärung errichtet sind ( § 415 ZPO).<br />

Da die Behördenorganisation und die vorgeschriebene Urkundsform des ausländischen<br />

Staates deutschen Behörden in der Regel nicht bekannt sind, fehlt bei ausländischen amtlichen<br />

Urkunden die Basis, auf die sich eine Echtheitsvermutung stützen ließe. Im internationalen<br />

Urkundsverkehr ist daher im Laufe der Zeit die Möglichkeit entwickelt worden,<br />

die Echtheit <strong>ausländischer</strong> öffentlicher Urkunden durch die eigene konsularische<br />

Vertretung im Errichtungsstaat bestätigen zu lassen. Für diese Form der Beglaubigung<br />

hat sich der Begriff "Legalisation" eingebürgert.<br />

Unter Legalisation (§ 13 Abs.1 und 2 KonsularG) versteht man die Bestätigung durch<br />

den konsularischen oder diplomatischen Vertreter des Landes, in dem die Urkunde verwertet<br />

werden soll, dass<br />

1 BVerwGE 88, 404; BayObLGZ 1975, 296, 304

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