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Anerkennung ausländischer Entscheidungen

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chen Gehörs, den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, der<br />

Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) und dem grundsätzlichen Anspruch<br />

jeder Partei auf ein faires Verfahren. Eine <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung<br />

ist auch zu versagen, wenn eine Partei die Entscheidung durch einen Prozeßbetrug,<br />

z.B. durch Vorlage gefälschter Unterlagen oder durch Falschaussagen erlangt hat.<br />

B. Privatscheidungen<br />

I. Grundlagen<br />

Als Privatscheidungen werden solche Scheidungen bezeichnet, die nicht durch Hoheitsakt<br />

erfolgen. Hierunter fallen Ehescheidungen religiöser Instanzen wie auch Scheidungen<br />

durch einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft.<br />

Da sog. Privatscheidungen als privatrechtlicher Vorgang zu qualifizieren sind, unterliegen<br />

die <strong>Anerkennung</strong>svoraussetzungen nicht § 328 ZPO, sondern richten sich nach Art.<br />

17 i.V.m. Art. 14 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).<br />

Nach Art. 14 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, dem auch die allgemeinen<br />

Wirkungen der Ehe unterliegen. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen nach<br />

Art. 14 EGBGB:<br />

1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt<br />

angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst<br />

2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />

oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat, hilfsweise<br />

3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten<br />

verbunden sind.<br />

Bei Mehrstaatlern mit deutscher Staatsangehörigkeit ist die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

nach Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB maßgebend.<br />

Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit haben die Möglichkeit der Rechtswahl,<br />

wenn keiner der Ehegatten dem Staat angehört, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben, oder wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

nicht in demselben Staat haben. Die Rechtswahl bedarf der Beurkundung, Art. 14 Abs. 4<br />

EGBGB.<br />

Der <strong>Anerkennung</strong> unterliegen wiederum nur solche Ehescheidungen, die nach dem Recht<br />

des Scheidungsstaates wirksam geworden sind.<br />

Eine Privatscheidung ist weiter nur dann anerkennungsfähig, wenn der die Ehe auflösende<br />

konstitutive Akt im Ausland erfolgt ist. Eine in Deutschland durchgeführte Privatscheidung<br />

verstößt gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte. Im Gebiet der<br />

Bundesrepublik Deutschland kann eine Ehe nach § 1564 Abs. 1 BGB durch gerichtliches<br />

Urteil geschieden werden. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Privatscheidung von Ausländern<br />

handelt, die nach dem Scheidungsstatut ihres Heimatstaates wirksam ist (z.B. religiöse<br />

Scheidung). Eine mit konstitutivem Akt in Deutschland durchgeführte Ehescheidung<br />

ist auch dann nicht anerkennungsfähig, wenn eine staatliche Behörde die Eheschei-

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