Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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chen Gehörs, den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, der<br />
Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) und dem grundsätzlichen Anspruch<br />
jeder Partei auf ein faires Verfahren. Eine <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung<br />
ist auch zu versagen, wenn eine Partei die Entscheidung durch einen Prozeßbetrug,<br />
z.B. durch Vorlage gefälschter Unterlagen oder durch Falschaussagen erlangt hat.<br />
B. Privatscheidungen<br />
I. Grundlagen<br />
Als Privatscheidungen werden solche Scheidungen bezeichnet, die nicht durch Hoheitsakt<br />
erfolgen. Hierunter fallen Ehescheidungen religiöser Instanzen wie auch Scheidungen<br />
durch einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft.<br />
Da sog. Privatscheidungen als privatrechtlicher Vorgang zu qualifizieren sind, unterliegen<br />
die <strong>Anerkennung</strong>svoraussetzungen nicht § 328 ZPO, sondern richten sich nach Art.<br />
17 i.V.m. Art. 14 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).<br />
Nach Art. 14 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, dem auch die allgemeinen<br />
Wirkungen der Ehe unterliegen. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen nach<br />
Art. 14 EGBGB:<br />
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt<br />
angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst<br />
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />
oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat, hilfsweise<br />
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten<br />
verbunden sind.<br />
Bei Mehrstaatlern mit deutscher Staatsangehörigkeit ist die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
nach Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB maßgebend.<br />
Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit haben die Möglichkeit der Rechtswahl,<br />
wenn keiner der Ehegatten dem Staat angehört, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben, oder wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
nicht in demselben Staat haben. Die Rechtswahl bedarf der Beurkundung, Art. 14 Abs. 4<br />
EGBGB.<br />
Der <strong>Anerkennung</strong> unterliegen wiederum nur solche Ehescheidungen, die nach dem Recht<br />
des Scheidungsstaates wirksam geworden sind.<br />
Eine Privatscheidung ist weiter nur dann anerkennungsfähig, wenn der die Ehe auflösende<br />
konstitutive Akt im Ausland erfolgt ist. Eine in Deutschland durchgeführte Privatscheidung<br />
verstößt gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte. Im Gebiet der<br />
Bundesrepublik Deutschland kann eine Ehe nach § 1564 Abs. 1 BGB durch gerichtliches<br />
Urteil geschieden werden. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Privatscheidung von Ausländern<br />
handelt, die nach dem Scheidungsstatut ihres Heimatstaates wirksam ist (z.B. religiöse<br />
Scheidung). Eine mit konstitutivem Akt in Deutschland durchgeführte Ehescheidung<br />
ist auch dann nicht anerkennungsfähig, wenn eine staatliche Behörde die Eheschei-