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Anerkennung ausländischer Entscheidungen

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7. Auswirkungen der Verordnung der Europäischen Union über Scheidungs- und<br />

Fürsorgeurteile<br />

20<br />

Der Rat der Europäischen Union hat am 29.05.2000 eine Verordnung über die Zuständigkeit<br />

und die <strong>Anerkennung</strong> und Vollstreckung von <strong>Entscheidungen</strong> in Ehesachen und<br />

in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der<br />

Ehegatten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30.06.2000, S. 19 ff) erlassen.<br />

Nach Art. 14 der Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen <strong>Entscheidungen</strong><br />

in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen<br />

Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an.<br />

Die Verordnung ist gem. Art. 46 am 01.03.2001 in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift<br />

des Art. 42 gilt der Wegfall des <strong>Anerkennung</strong>sverfahrens nicht für <strong>Entscheidungen</strong>,<br />

die vor dem 01.03.2001 ergangen sind. Auch in bezug auf <strong>Entscheidungen</strong>, die<br />

zwar nach dem 28.02.2001 ergangen sind, aber auf einem vor dem 01.03.2001 begonnenen<br />

Verfahren beruhen, sind nach Art. 42 Abs.2 Einschränkungen zu beachten. Hiernach<br />

werden <strong>Entscheidungen</strong>, die nach Inkrafttreten der Verordnung in einem vor diesem<br />

Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren ergangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III der<br />

Verordnung anerkannt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die<br />

mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen,<br />

das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedsstaat<br />

und dem ersuchten Mitgliedsstaat in Kraft war.<br />

Die Partei, die sich auf eine Entscheidung, auf die die Verordnung anzuwenden ist, beruft,<br />

sollte eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Bescheinigung nach Art. 33 der<br />

Verordnung vorlegen (vgl. Art. 32).<br />

Im Falle eines Versäumnisurteils sind ferner ein Zustellungsnachweis über die Zustellung<br />

des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die säumige Partei oder eine Urkunde aus der<br />

hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist,<br />

vorzulegen.<br />

Die Verordnung gilt nicht für Dänemark, weil Dänemark nach dem Zusatzprotokoll zum<br />

Vertrag von Amsterdam an Gemeinschaftsakten auf dem Gebiet der Justiz - und Innenpolitik<br />

derzeit nicht teilnimmt.

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