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Anerkennung ausländischer Entscheidungen

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dung beurkundet und/oder diese später im Standesregister des Heimatstaates registriert<br />

wird. Der Registrierung der Ehescheidung im Heimatstaat ist hierbei keine<br />

Gestaltungswirkung beizumessen 1 . Auch eine vor einer ausländischen Botschaft oder einem<br />

ausländischen Konsulat in Deutschland durchgeführte Privatscheidung ist nicht anerkennungsfähig.<br />

Bei einer in Deutschland vor einer ausländischen Stelle vorgenommenen<br />

Ehescheidung handelt es sich nicht um eine Ehescheidung ”... im Ausland” im Sinne<br />

des Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG. Der Scheidungsakt erfolgt in diesen Fällen auf<br />

deutschem Staatsgebiet, denn die Grundsätze der Exterritorialität führen nicht dazu, diplomatische<br />

und konsularische Vertretungen als Ausland anzusehen 2 .<br />

Auch bei der <strong>Anerkennung</strong> von Privatscheidungen ist der deutsche "ordre public" zu beachten.<br />

Die Wirkungen der <strong>Anerkennung</strong> dürfen den wesentlichen Grundsätzen des deutschen<br />

Rechts nicht widersprechen.<br />

II. Kurzdarstellung der unterschiedlichen Arten von Privatscheidungen<br />

1. Religiöse Ehescheidungen:<br />

a) Scheidungen nach islamischem Recht:<br />

Verstoßung:<br />

Die gebräuchlichste Form der Ehescheidung im islamischem Recht ist die Verstoßung<br />

der Ehefrau durch den Ehemann. Das Verstoßungsrecht ist ausschließliches Privileg des<br />

Mannes. In einigen Staaten ist dieses Recht insoweit eingeschränkt, als dass die Verstoßung<br />

nur vor einem Gericht oder vor Notaren/Adulen ausgesprochen werden kann. In<br />

den meisten Staaten ist ferner eine amtliche Registrierung der Scheidung vorgeschrieben.<br />

Die Auflösung einer Ehe durch Verstoßung (talaq) ist widerruflich. Innerhalb der idda-<br />

Zeit (in der Regel ca. 3 Monate) kann der Mann seine Ehefrau wieder aufnehmen, ohne<br />

einen neuen Ehevertrag zu schließen. Erst nach Ablauf der idda-Zeit ist das Eheband,<br />

wenn kein Widerruf erfolgte, gelöst.<br />

Eine vor Vollzug der Ehe ausgesprochene Verstoßung ist unwiderruflich (bain) aber unvollkommen,<br />

d.h. der Mann kann die Frau erneut heiraten. Eine nach Vollzug der Ehe<br />

dreimalig ausgesprochene Verstoßung ist unwiderruflich und vollkommen, d.h. der Mann<br />

kann seine frühere Ehefrau nur dann wieder heiraten, wenn sie zwischenzeitlich mit einem<br />

anderen Mann verheiratet war.<br />

Nach einigen islamischen Rechtsschulen kann der Mann die Frau bevollmächtigen, die<br />

Scheidung im Namen des Mannes durchzuführen.<br />

Für die Wirksamkeit der Verstoßung ist die Beteiligung der Ehefrau in der Regel nicht<br />

erforderlich.<br />

1 vgl. Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 17.02.1978 -BReg. 1 Z 127/77<br />

2 vgl. BGH IPRax 1983, 37 (38) zur Einstufung von unter Mitwirkung diplomatischer Vertretungen durchgeführten<br />

Scheidungen als inländische Akte

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