Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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2<br />
c) Grundlage der förmlichen <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen<br />
bildet Art. 7 § 1 FamRÄndG. Zuständig für die <strong>Anerkennung</strong>sentscheidung ist<br />
grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind seit<br />
dem 01.01.1995 durch Erlaß des Justizministeriums des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen vom 09.11.1994 (3240 - I B.2) der Präsidentin des Oberlandesgerichts<br />
Düsseldorf für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen worden.<br />
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer<br />
der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des <strong>Anerkennung</strong>santrags seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sofern keiner der Ehegatten der geschiedenen<br />
Ehe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine<br />
neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem<br />
Ort der Eheschließung. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt<br />
in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die<br />
Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.<br />
d) Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen<br />
Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage<br />
glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den<br />
Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Dem Standesbeamten<br />
steht kein eigenständiges Antragsrecht zu 1 . Ihm fehlt das rechtliche Interesse,<br />
wenn er die <strong>Anerkennung</strong> zur Eintragung der Scheidung in sein Register beantragt.<br />
Die Register sind, so lange die ausländische Entscheidung nicht anerkannt ist und<br />
deshalb in der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet nicht unrichtig,<br />
wenn als Familienstand ”verheiratet” eingetragen ist. Denn eine im Ausland geschiedene<br />
Person wird vor <strong>Anerkennung</strong> der ausländischen Ehescheidung in deutschen<br />
Personenstandsbüchern als ”verheiratet” geführt. 2<br />
e) Die <strong>Anerkennung</strong>s- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung<br />
bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, Art. 7 § 1 Abs. 8<br />
FamRÄndG. Mit <strong>Anerkennung</strong> der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für<br />
den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Lösung<br />
des Ehebandes als geschieden. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung<br />
nach Art. 7 § 1 FamRÄndG erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes.<br />
Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu<br />
Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer<br />
Regelungsbedarf, sind die Zivilgerichte zuständig.<br />
f) Gegen den Feststellungsentscheid der Landesjustizverwaltung kann ein Antrag auf<br />
gerichtliche Überprüfung bei dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht gestellt<br />
werden ( Art. 7 § 1 Abs. 4 bis 6 FamRÄndG). Der Antrag ist unbefristet. Den Antrag<br />
auf gerichtliche Entscheidung kann jeder stellen, der ein rechtliches Interesse<br />
1<br />
Runderlass des Innenministeriums vom 15.10.1996, zu § 160 der DA; Vgl. auch Staudinger/Spellenberg,<br />
BGB,<br />
13. Aufl. Rdnr. 780 zu Art. 7 §1 FamRÄndG m.w.N.)<br />
2<br />
StAZ 1993, 82.