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Anerkennung ausländischer Entscheidungen

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Auflösung der Ehe durch gegenseitiges Einvernehmen:<br />

Die Auflösung der Ehe kommt hier durch einen Vertrag zustande, in dem eine Gegenleistung<br />

(Bezahlung) für die Scheidung angeboten wird (kholi-Scheidung). Die Scheidung<br />

selbst kommt dann durch die Verstoßungserklärung des Mannes zustande. Die<br />

Scheidung hat dieselben Wirkungen wie eine unwiderrufliche unvollkommene Verstoßung.<br />

Scheidung durch das sharia-Gericht<br />

Unter bestimmten engen Voraussetzungen (z.B. wegen körperlicher Krankheit des Mannes,<br />

Verletzung der Unterhaltspflicht, Abwesenheit des Mannes oder wegen Unmöglichkeit<br />

des Zusammenlebens) hat die Frau das Recht, das Gericht um Scheidung zu ersuchen.<br />

Der Spruch des Gerichts ersetzt die Verstoßungserklärung des Mannes. Er hat dieselben<br />

Wirkungen einer unwiderruflichen Verstoßung.<br />

b) Die Scheidung im jüdischen Recht<br />

Die Scheidung nach jüdischem Recht ist ein vertragsartiger Formalakt, der weitestgehend<br />

von dem Willen des Mannes abhängig ist. Die Scheidung erfolgt durch Ausstellung des<br />

Scheidebriefes von seiten des Mannes und Annahme desselben durch die Frau. Die Übergabe<br />

des Scheidebriefes muß in Anwesenheit zweier Zeugen und eines Rabbiners erfolgen.<br />

Die Ausstellung und Annahme des Scheidebriefs kann auch durch einen Vertreter<br />

erfolgen. Bei der Übergabe des Scheidebriefs prüft das Rabbinatsgericht, ob die Ehe tatsächlich<br />

zerrüttet ist und die Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind. Ebenso prüft<br />

es, ob die Frau den Scheidebrief freiwillig annimmt.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ehebruch des Mannes) kann die Frau beim<br />

Rabbinatsgericht ein Scheidungsverfahren einleiten. Erkennt das Rabbinatsgericht die<br />

Scheidungsgründe an, so wird der Mann aufgefordert, den Scheidebrief auszustellen.<br />

Weigert er sich, so kann das Gericht mit Zwangsmitteln (bis zum Freiheitsentzug) vorgehen.<br />

Das Rabbinatsgericht kann in bestimmten Fällen der Fehlerhaftigkeit der Ehe deren<br />

Auflösung gegen den Willen der Ehegatten verlangen. Die Auflösung erfolgt aber in jedem<br />

Fall durch die Ausstellung des Scheidebriefs durch den Mann und seiner Annahme<br />

durch die Frau.<br />

c) Das katholische Eherecht<br />

Die sakramental vollzogene Ehe ist absolut unauflöslich, can.1141 Codex Iuris Canonici<br />

(CIC). Hier kann allenfalls eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen (can. 1151 - 1155<br />

CIC). Eine nichtsakramental geschlossene (nach Kirchenrecht nichtige) Ehe kann durch<br />

das Kirchengericht gelöst werden.<br />

Das Eherecht der orientalischen Kirchen ist im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium<br />

(CCEO) geregelt. Es entspricht weitestgehend dem Eherecht des lateinischen Kodex.

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