Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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Auflösung der Ehe durch gegenseitiges Einvernehmen:<br />
Die Auflösung der Ehe kommt hier durch einen Vertrag zustande, in dem eine Gegenleistung<br />
(Bezahlung) für die Scheidung angeboten wird (kholi-Scheidung). Die Scheidung<br />
selbst kommt dann durch die Verstoßungserklärung des Mannes zustande. Die<br />
Scheidung hat dieselben Wirkungen wie eine unwiderrufliche unvollkommene Verstoßung.<br />
Scheidung durch das sharia-Gericht<br />
Unter bestimmten engen Voraussetzungen (z.B. wegen körperlicher Krankheit des Mannes,<br />
Verletzung der Unterhaltspflicht, Abwesenheit des Mannes oder wegen Unmöglichkeit<br />
des Zusammenlebens) hat die Frau das Recht, das Gericht um Scheidung zu ersuchen.<br />
Der Spruch des Gerichts ersetzt die Verstoßungserklärung des Mannes. Er hat dieselben<br />
Wirkungen einer unwiderruflichen Verstoßung.<br />
b) Die Scheidung im jüdischen Recht<br />
Die Scheidung nach jüdischem Recht ist ein vertragsartiger Formalakt, der weitestgehend<br />
von dem Willen des Mannes abhängig ist. Die Scheidung erfolgt durch Ausstellung des<br />
Scheidebriefes von seiten des Mannes und Annahme desselben durch die Frau. Die Übergabe<br />
des Scheidebriefes muß in Anwesenheit zweier Zeugen und eines Rabbiners erfolgen.<br />
Die Ausstellung und Annahme des Scheidebriefs kann auch durch einen Vertreter<br />
erfolgen. Bei der Übergabe des Scheidebriefs prüft das Rabbinatsgericht, ob die Ehe tatsächlich<br />
zerrüttet ist und die Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind. Ebenso prüft<br />
es, ob die Frau den Scheidebrief freiwillig annimmt.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ehebruch des Mannes) kann die Frau beim<br />
Rabbinatsgericht ein Scheidungsverfahren einleiten. Erkennt das Rabbinatsgericht die<br />
Scheidungsgründe an, so wird der Mann aufgefordert, den Scheidebrief auszustellen.<br />
Weigert er sich, so kann das Gericht mit Zwangsmitteln (bis zum Freiheitsentzug) vorgehen.<br />
Das Rabbinatsgericht kann in bestimmten Fällen der Fehlerhaftigkeit der Ehe deren<br />
Auflösung gegen den Willen der Ehegatten verlangen. Die Auflösung erfolgt aber in jedem<br />
Fall durch die Ausstellung des Scheidebriefs durch den Mann und seiner Annahme<br />
durch die Frau.<br />
c) Das katholische Eherecht<br />
Die sakramental vollzogene Ehe ist absolut unauflöslich, can.1141 Codex Iuris Canonici<br />
(CIC). Hier kann allenfalls eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen (can. 1151 - 1155<br />
CIC). Eine nichtsakramental geschlossene (nach Kirchenrecht nichtige) Ehe kann durch<br />
das Kirchengericht gelöst werden.<br />
Das Eherecht der orientalischen Kirchen ist im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium<br />
(CCEO) geregelt. Es entspricht weitestgehend dem Eherecht des lateinischen Kodex.