Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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a) die Unterschriften auf der Urkunde echt sind<br />
b) der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.<br />
19<br />
Zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation haben einige Staaten das<br />
Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung <strong>ausländischer</strong> öffentlicher Urkunde<br />
von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den<br />
Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der<br />
zuständigen Behörde des Errichtungsstaates der Urkunde erteilt. Nach Art. 5 Abs. 2 des<br />
Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit<br />
der Urkunde.<br />
Die Apostille muß der in Art. 4 des Übereinkommens geregelten Form entsprechen. Jeder<br />
Vertragsstaat benennt die für seinen Bereich zuständigen Apostillenbehörden und<br />
teilt diese dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mit. Die<br />
Apostillenbehörde hat die Erteilung einer Apostille in einem Register (Art. 7 des Übereinkommens)<br />
zu vermerken. Ergeben sich in einem anderen Vertragsstaat beim Gebrauch<br />
der Urkunde Zweifel an der Echtheit, so kann die Behörde, welche die Apostille erstellt<br />
hat, um Prüfung gebeten werden, ob die Angaben in der Apostille mit dem Vermerk im<br />
Register übereinstimmen.<br />
Eine Apostille oder Legalisation der Unterlagen wird grundsätzlich nur bei den Ländern<br />
gefordert, bei denen es im angefügten Länderteil ausdrücklich aufgeführt wird.<br />
Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall bei Urkunden aus anderen Staaten eine Überbeglaubigung<br />
gefordert werden kann, z.B. beim Verdacht der Fälschung.<br />
6. Dauer des Verfahrens/Ausländerakten/Rückfragen<br />
Im <strong>Anerkennung</strong>sverfahren ist dem früheren Ehepartner des Antragstellers rechtliches<br />
Gehör zu gewähren. Bei einer Anhörungsfrist von 2 Wochen und der Berücksichtigung<br />
der Kanzlei- und Postlaufzeiten ist, sofern die Unterlagen vollständig sind, bis zu einer<br />
abschließenden Entscheidung mit einer Erledigungszeit von 10 bis 12 Wochen zu rechnen.<br />
Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung<br />
des Verfahrens führen.<br />
Auch die Beiziehung von Ausländer- oder sonstigen Verfahrensakten oder ggf. notwendige<br />
Ermittlungen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes führen zu einer Verfahrensverzögerung.<br />
Das <strong>Anerkennung</strong>sverfahren wird in der Regel als schriftliches Verfahren zwischen dem<br />
jeweiligen Standesamt und der Präsidentin des Oberlandesgerichts geführt. Die Antragsteller<br />
sollten daher darauf hingewiesen werden, dass im Interesse einer vorrangigen<br />
Sachbearbeitung, die allen Antragstellern zugute kommt, Sachstandsanfragen in aller Regel<br />
nicht beantwortet werden können.<br />
Die Sachbearbeiter der Präsidentin des Oberlandesgericht Düsseldorf stehen den Standesbeamten<br />
für Rückfragen zur Verfügung. In den <strong>Anerkennung</strong>santrägen sollte zur Erleichterung<br />
evt. fernmündlicher Rückfragen der Name des Standesbeamten/Bearbeiters<br />
und seine Rufnummer (Durchwahlnummer) angegeben werden.