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Anerkennung ausländischer Entscheidungen

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a) die Unterschriften auf der Urkunde echt sind<br />

b) der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.<br />

19<br />

Zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation haben einige Staaten das<br />

Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung <strong>ausländischer</strong> öffentlicher Urkunde<br />

von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den<br />

Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der<br />

zuständigen Behörde des Errichtungsstaates der Urkunde erteilt. Nach Art. 5 Abs. 2 des<br />

Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit<br />

der Urkunde.<br />

Die Apostille muß der in Art. 4 des Übereinkommens geregelten Form entsprechen. Jeder<br />

Vertragsstaat benennt die für seinen Bereich zuständigen Apostillenbehörden und<br />

teilt diese dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mit. Die<br />

Apostillenbehörde hat die Erteilung einer Apostille in einem Register (Art. 7 des Übereinkommens)<br />

zu vermerken. Ergeben sich in einem anderen Vertragsstaat beim Gebrauch<br />

der Urkunde Zweifel an der Echtheit, so kann die Behörde, welche die Apostille erstellt<br />

hat, um Prüfung gebeten werden, ob die Angaben in der Apostille mit dem Vermerk im<br />

Register übereinstimmen.<br />

Eine Apostille oder Legalisation der Unterlagen wird grundsätzlich nur bei den Ländern<br />

gefordert, bei denen es im angefügten Länderteil ausdrücklich aufgeführt wird.<br />

Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall bei Urkunden aus anderen Staaten eine Überbeglaubigung<br />

gefordert werden kann, z.B. beim Verdacht der Fälschung.<br />

6. Dauer des Verfahrens/Ausländerakten/Rückfragen<br />

Im <strong>Anerkennung</strong>sverfahren ist dem früheren Ehepartner des Antragstellers rechtliches<br />

Gehör zu gewähren. Bei einer Anhörungsfrist von 2 Wochen und der Berücksichtigung<br />

der Kanzlei- und Postlaufzeiten ist, sofern die Unterlagen vollständig sind, bis zu einer<br />

abschließenden Entscheidung mit einer Erledigungszeit von 10 bis 12 Wochen zu rechnen.<br />

Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung<br />

des Verfahrens führen.<br />

Auch die Beiziehung von Ausländer- oder sonstigen Verfahrensakten oder ggf. notwendige<br />

Ermittlungen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes führen zu einer Verfahrensverzögerung.<br />

Das <strong>Anerkennung</strong>sverfahren wird in der Regel als schriftliches Verfahren zwischen dem<br />

jeweiligen Standesamt und der Präsidentin des Oberlandesgerichts geführt. Die Antragsteller<br />

sollten daher darauf hingewiesen werden, dass im Interesse einer vorrangigen<br />

Sachbearbeitung, die allen Antragstellern zugute kommt, Sachstandsanfragen in aller Regel<br />

nicht beantwortet werden können.<br />

Die Sachbearbeiter der Präsidentin des Oberlandesgericht Düsseldorf stehen den Standesbeamten<br />

für Rückfragen zur Verfügung. In den <strong>Anerkennung</strong>santrägen sollte zur Erleichterung<br />

evt. fernmündlicher Rückfragen der Name des Standesbeamten/Bearbeiters<br />

und seine Rufnummer (Durchwahlnummer) angegeben werden.

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