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Anerkennung ausländischer Entscheidungen

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17<br />

Nr. 11:<br />

Damit eine Prüfung der ordnungsgemäßen Beteiligung des Ehegatten, gegen den das<br />

ausländische Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, erfolgen kann, ist der Ablauf des<br />

Scheidungsverfahrens unter Angabe der Parteistellung der Ehegatten und der Art ihrer<br />

Beteiligung zumindest in Kurzform wiederzugeben.<br />

Sofern nicht bereits bei Frage 8 des Antragsvordrucks geschehen, soll bei Scheidungen<br />

aus der ehem. UdSSR sowie ihrer Nachfolgestaaten, die noch die Registrierung eines<br />

Scheidungsurteils als Wirksamkeitsvoraussetzung fordern, angegeben werden, ob der<br />

standesamtlichen Eintragung ein gerichtliches Scheidungsverfahren vorausgegangen<br />

ist. Bei Scheidungen aus der ehem. UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten ist ferner anzugeben,<br />

ob aus der geschiedenen Ehe Kinder hervorgegangen sind, die zum Scheidungszeitpunkt<br />

minderjährig waren.<br />

Nr. 12:<br />

Das frühere Urteil eines anderen Gerichts oder ein vor einem anderen Gericht früher<br />

rechtshängig gewordenes Scheidungsverfahren hindert die <strong>Anerkennung</strong> einer späteren<br />

Entscheidung.<br />

Nr. 13:<br />

Die für die Entscheidung entstehende Gebühr wird nach dem Einkommen des Antragstellers<br />

unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades des jeweiligen Falles bemessen.<br />

Anzugeben ist das gesamte monatliche Netto-Einkommen der antragstellenden Person.<br />

Entsprechende Nachweise sind beizufügen. Bei der Bemessung der Gebühr werden<br />

Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder einkommensmindernd berücksichtigt ( § 1<br />

JVKostO in Verbindung mit Art. 7 § 2 Abs.1 FamRÄndG).<br />

Sofern ein Antragsteller keine Angaben zu seinen Einkünften macht, wird die Höchstgebühr<br />

von zur Zeit 310,- EUR berechnet.<br />

Bei einer Antragsrücknahme wird die Hälfte der für die Entscheidung zu berechnenden<br />

Gebühr, mindestens jedoch die Mindestgebühr von zur Zeit 10,- EUR fällig.<br />

Nr. 14:<br />

Der Antragsteller ist verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu machen.<br />

Erlangt ein Antragsteller die Entscheidung über die <strong>Anerkennung</strong> durch Täuschung und<br />

werden nachträglich <strong>Anerkennung</strong>shindernisse bekannt, kann die <strong>Anerkennung</strong>sentscheidung<br />

aufgehoben werden 1 .<br />

1 h.M. vgl. Staudinger Rdnr. 723ff; MünchKomm./Gottwald, ZPO, § 328 Rdnr. 180; Martiny Rdnr. 1727; Bay-<br />

OLG,<br />

StAZ Nr. 3/2000 S. 77ff.

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