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Anerkennung ausländischer Entscheidungen

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ist gegeben, wenn zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens oder<br />

zum Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehöriger des Scheidungsstaates war oder<br />

wenn zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens im Scheidungsstaat<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.<br />

§ 328 Abs.1 Nr. 2 ZPO:<br />

Dem Antragsgegner muß im ausländischen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden<br />

sein. Gelegenheit, sich auf das Scheidungsverfahren einzulassen, hatte der Antragsgegner<br />

dann, wenn ihm der Scheidungsantrag rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden<br />

ist. Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung ist nach dem Recht des Erststaates einschließlich<br />

der dort geltenden Staatsverträge zu beurteilen, wobei bestehende völkerrechtliche<br />

Vereinbarungen dem innerstaatlichen Recht vorgehen 1 . Ist dies nicht erfolgt<br />

und wendet der Antragsgegner seine mangelnde Beteiligung ein, ist eine <strong>Anerkennung</strong><br />

der Scheidung zu versagen.<br />

§ 328 Abs.1 Nr. 3 ZPO:<br />

Eine anderweitige frühere Scheidung oder ein anderweitiges, früher rechtshängig gewordenes<br />

Scheidungsverfahren steht der <strong>Anerkennung</strong> entgegen. Gegebenenfalls ist der<br />

Scheidungsantrag vor einem deutschen Familiengericht zurückzunehmen.<br />

§ 328 Abs.1 Nr. 4 ZPO:<br />

Schließlich darf die <strong>Anerkennung</strong> nicht zu einem Ergebnis führen, dass gegen den deutschen<br />

"ordre public" verstößt, also mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts<br />

nicht vereinbar wäre. Hierbei kann § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sowohl wegen des Inhalts<br />

der ausländischen Entscheidung (materieller ordre public) als auch wegen der Art und<br />

Weise ihres verfahrensmäßigen Zustandekommens (verfahrensrechtlicher ordre public)<br />

eingreifen.<br />

Im Bereich des materiellen ordre public dürft ein Verstoß z.B. bei Ehenichtigkeitsurteilen<br />

vorliegen, wenn tatsächlich kein für uns akzeptables Ehehindernis vorlag (z.B. Eheverbote<br />

der Religions- oder Rassenverschiedenheit). Auch Scheidungen auf Antrag Dritter<br />

wegen Abfalls vom rechten Glauben sind nicht anerkennungsfähig. 2<br />

Dagegen begründen andere, dem deutschen Recht fremde Scheidungsgründe des ausländischen<br />

Rechts grundsätzlich keinen Verstoß gegen den ordre public. So sind auch<br />

Scheidungen gegen den Widerspruch des Beklagten anerkennungsfähig, selbst wenn nach<br />

deutschem Recht ein Scheidungsgrund nicht vorgelegen hätte.<br />

Eine "Scheinscheidung" (z.B. zwecks Erlangung einer Ausreisegenehmigung) stellt ebenfalls<br />

keinen Verstoß gegen den ordre public dar. In Einzelfällen ist die <strong>Anerkennung</strong> einer<br />

Scheidung ohne Scheidungswillen der Parteien zu versagen, wenn von Dritten aus politischen<br />

oder ethnischen Gründen ein Zwang auf die Ehegatten ausgeübt wurde, die Scheidung<br />

gegen ihren Willen durchzuführen.<br />

Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public greift, wenn grundlegende Anforderungen<br />

des deutschen Prozessrechtes im ausländischen Verfahren nicht gewahrt<br />

wurden. Bei solchen Verfahrensprinzipien handelt es sich um den Grundsatz des rechtli-<br />

1 Urteil des BGH v. 2.12.1992, BGHZ Bd. 120 Nr. 30 auch zur Frage der Heilung eines Zustellungsmangels<br />

2 Vgl. Bälz IPRax 1996, 353

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