Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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ist gegeben, wenn zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens oder<br />
zum Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehöriger des Scheidungsstaates war oder<br />
wenn zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens im Scheidungsstaat<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.<br />
§ 328 Abs.1 Nr. 2 ZPO:<br />
Dem Antragsgegner muß im ausländischen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden<br />
sein. Gelegenheit, sich auf das Scheidungsverfahren einzulassen, hatte der Antragsgegner<br />
dann, wenn ihm der Scheidungsantrag rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden<br />
ist. Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung ist nach dem Recht des Erststaates einschließlich<br />
der dort geltenden Staatsverträge zu beurteilen, wobei bestehende völkerrechtliche<br />
Vereinbarungen dem innerstaatlichen Recht vorgehen 1 . Ist dies nicht erfolgt<br />
und wendet der Antragsgegner seine mangelnde Beteiligung ein, ist eine <strong>Anerkennung</strong><br />
der Scheidung zu versagen.<br />
§ 328 Abs.1 Nr. 3 ZPO:<br />
Eine anderweitige frühere Scheidung oder ein anderweitiges, früher rechtshängig gewordenes<br />
Scheidungsverfahren steht der <strong>Anerkennung</strong> entgegen. Gegebenenfalls ist der<br />
Scheidungsantrag vor einem deutschen Familiengericht zurückzunehmen.<br />
§ 328 Abs.1 Nr. 4 ZPO:<br />
Schließlich darf die <strong>Anerkennung</strong> nicht zu einem Ergebnis führen, dass gegen den deutschen<br />
"ordre public" verstößt, also mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts<br />
nicht vereinbar wäre. Hierbei kann § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sowohl wegen des Inhalts<br />
der ausländischen Entscheidung (materieller ordre public) als auch wegen der Art und<br />
Weise ihres verfahrensmäßigen Zustandekommens (verfahrensrechtlicher ordre public)<br />
eingreifen.<br />
Im Bereich des materiellen ordre public dürft ein Verstoß z.B. bei Ehenichtigkeitsurteilen<br />
vorliegen, wenn tatsächlich kein für uns akzeptables Ehehindernis vorlag (z.B. Eheverbote<br />
der Religions- oder Rassenverschiedenheit). Auch Scheidungen auf Antrag Dritter<br />
wegen Abfalls vom rechten Glauben sind nicht anerkennungsfähig. 2<br />
Dagegen begründen andere, dem deutschen Recht fremde Scheidungsgründe des ausländischen<br />
Rechts grundsätzlich keinen Verstoß gegen den ordre public. So sind auch<br />
Scheidungen gegen den Widerspruch des Beklagten anerkennungsfähig, selbst wenn nach<br />
deutschem Recht ein Scheidungsgrund nicht vorgelegen hätte.<br />
Eine "Scheinscheidung" (z.B. zwecks Erlangung einer Ausreisegenehmigung) stellt ebenfalls<br />
keinen Verstoß gegen den ordre public dar. In Einzelfällen ist die <strong>Anerkennung</strong> einer<br />
Scheidung ohne Scheidungswillen der Parteien zu versagen, wenn von Dritten aus politischen<br />
oder ethnischen Gründen ein Zwang auf die Ehegatten ausgeübt wurde, die Scheidung<br />
gegen ihren Willen durchzuführen.<br />
Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public greift, wenn grundlegende Anforderungen<br />
des deutschen Prozessrechtes im ausländischen Verfahren nicht gewahrt<br />
wurden. Bei solchen Verfahrensprinzipien handelt es sich um den Grundsatz des rechtli-<br />
1 Urteil des BGH v. 2.12.1992, BGHZ Bd. 120 Nr. 30 auch zur Frage der Heilung eines Zustellungsmangels<br />
2 Vgl. Bälz IPRax 1996, 353