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Anerkennung ausländischer Entscheidungen

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an der Anrufung des Oberlandesgerichts hat 1<br />

3<br />

g) Für die Entscheidung entsteht abhängig vom Einkommen der Antragsteller eine Gebühr<br />

zwischen 10,- EUR und 310,- EUR (Art. 7 § 2 Abs. 1 FamRÄndG). Für die<br />

Rücknahme eines Antrages wird die Hälfte der für die Entscheidung fälligen Gebühr,<br />

jedoch mindestens 10,- EUR, erhoben (§ 3 S. 1 JVKostO).<br />

3. Scheidungsarten<br />

Der <strong>Anerkennung</strong> unterliegen neben <strong>Entscheidungen</strong> (d.h. Hoheitsakte <strong>ausländischer</strong><br />

Staatsgewalt) staatlicher Gerichte und Behörden auch sog. "Privatscheidungen" 2 (d.h.<br />

Scheidungen durch Rechtsgeschäft, kirchliche Gerichte oder sonstige nichtstaatliche Stellen).<br />

A. Staatliche Scheidungen<br />

Im Einvernehmen aller mit <strong>Anerkennung</strong>ssachen befaßten deutschen Landesjustizverwaltungen<br />

werden als <strong>Entscheidungen</strong> im Sinne des Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG<br />

behördliche Scheidungen aus den Staaten Dänemark, der Volksrepublik China, der Republik<br />

Korea, Kuba, Norwegen und der UdSSR sowie ihrer Nachfolgestaaten 3 und<br />

Gerichtsentscheidungen, getroffen von Gerichten, die mit staatlicher Hoheitsgewalt versehen<br />

sind, gewertet.<br />

Die <strong>Anerkennung</strong> staatlicher <strong>Entscheidungen</strong> in Ehesachen richtet sich nach § 328 ZPO<br />

oder nach völkerrechtlichen Verträgen, soweit die Bundesrepublik Deutschland diesen<br />

beigetreten ist.<br />

Nach dem Günstigkeitsprinzip gehen völkerrechtliche Verträge grundsätzlich dem innerstaatlichen<br />

Recht vor, wenn sie erleichterte <strong>Anerkennung</strong>svoraussetzungen enthalten. Jedoch<br />

erlaubt das Günstigkeitsprinzip nicht, einzelne Bestimmungen der völkerrechtlichen<br />

Verträge mit Bestimmungen der ZPO zu kombinieren. Es müssen vielmehr alle Voraussetzungen<br />

des einen oder des anderen Systems für eine <strong>Anerkennung</strong> vorliegen 4 . Auch<br />

dürfen keine Wirkungen entstehen, die dem "ordre public" widersprechen.<br />

<strong>Anerkennung</strong>sfähig sind nur solche Scheidungen, die nach dem Recht des Erststaates,<br />

d.h. dem Staat, in dem die Scheidung ausgesprochen worden ist, wirksam geworden<br />

sind.<br />

§ 328 Abs.1 Nr. 1 ZPO:<br />

Die internationale Zuständigkeit des Scheidungsgerichts/der Scheidungsbehörde muß<br />

gegeben sein. Diese beurteilt sich in spiegelbildlicher Anwendung des § 606a ZPO. Sie<br />

1<br />

OLG Koblenz, Iprax 1988, 359; Jansen, FGG, 2. Aufl., Art. 7 § 1 FamRÄndG Rdnr. 50<br />

2<br />

Krzywon StAZ 89, 102, BGHZ 82, 43; Anwendbarkeit des Art. 7 § 1 FamRÄndG auch, wenn keine Behörde<br />

an einer rein rechtsgeschäftlichen Scheidung mitgewirkt hat: MK/Gottwald Rn 160<br />

3<br />

Vgl. mein Rdschr. v. 23.11.1998 (346 - 185)<br />

4<br />

Staudinger/Spellenberg, BGB, Rdnr. 53 zu § 328 ZPO

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