Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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an der Anrufung des Oberlandesgerichts hat 1<br />
3<br />
g) Für die Entscheidung entsteht abhängig vom Einkommen der Antragsteller eine Gebühr<br />
zwischen 10,- EUR und 310,- EUR (Art. 7 § 2 Abs. 1 FamRÄndG). Für die<br />
Rücknahme eines Antrages wird die Hälfte der für die Entscheidung fälligen Gebühr,<br />
jedoch mindestens 10,- EUR, erhoben (§ 3 S. 1 JVKostO).<br />
3. Scheidungsarten<br />
Der <strong>Anerkennung</strong> unterliegen neben <strong>Entscheidungen</strong> (d.h. Hoheitsakte <strong>ausländischer</strong><br />
Staatsgewalt) staatlicher Gerichte und Behörden auch sog. "Privatscheidungen" 2 (d.h.<br />
Scheidungen durch Rechtsgeschäft, kirchliche Gerichte oder sonstige nichtstaatliche Stellen).<br />
A. Staatliche Scheidungen<br />
Im Einvernehmen aller mit <strong>Anerkennung</strong>ssachen befaßten deutschen Landesjustizverwaltungen<br />
werden als <strong>Entscheidungen</strong> im Sinne des Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG<br />
behördliche Scheidungen aus den Staaten Dänemark, der Volksrepublik China, der Republik<br />
Korea, Kuba, Norwegen und der UdSSR sowie ihrer Nachfolgestaaten 3 und<br />
Gerichtsentscheidungen, getroffen von Gerichten, die mit staatlicher Hoheitsgewalt versehen<br />
sind, gewertet.<br />
Die <strong>Anerkennung</strong> staatlicher <strong>Entscheidungen</strong> in Ehesachen richtet sich nach § 328 ZPO<br />
oder nach völkerrechtlichen Verträgen, soweit die Bundesrepublik Deutschland diesen<br />
beigetreten ist.<br />
Nach dem Günstigkeitsprinzip gehen völkerrechtliche Verträge grundsätzlich dem innerstaatlichen<br />
Recht vor, wenn sie erleichterte <strong>Anerkennung</strong>svoraussetzungen enthalten. Jedoch<br />
erlaubt das Günstigkeitsprinzip nicht, einzelne Bestimmungen der völkerrechtlichen<br />
Verträge mit Bestimmungen der ZPO zu kombinieren. Es müssen vielmehr alle Voraussetzungen<br />
des einen oder des anderen Systems für eine <strong>Anerkennung</strong> vorliegen 4 . Auch<br />
dürfen keine Wirkungen entstehen, die dem "ordre public" widersprechen.<br />
<strong>Anerkennung</strong>sfähig sind nur solche Scheidungen, die nach dem Recht des Erststaates,<br />
d.h. dem Staat, in dem die Scheidung ausgesprochen worden ist, wirksam geworden<br />
sind.<br />
§ 328 Abs.1 Nr. 1 ZPO:<br />
Die internationale Zuständigkeit des Scheidungsgerichts/der Scheidungsbehörde muß<br />
gegeben sein. Diese beurteilt sich in spiegelbildlicher Anwendung des § 606a ZPO. Sie<br />
1<br />
OLG Koblenz, Iprax 1988, 359; Jansen, FGG, 2. Aufl., Art. 7 § 1 FamRÄndG Rdnr. 50<br />
2<br />
Krzywon StAZ 89, 102, BGHZ 82, 43; Anwendbarkeit des Art. 7 § 1 FamRÄndG auch, wenn keine Behörde<br />
an einer rein rechtsgeschäftlichen Scheidung mitgewirkt hat: MK/Gottwald Rn 160<br />
3<br />
Vgl. mein Rdschr. v. 23.11.1998 (346 - 185)<br />
4<br />
Staudinger/Spellenberg, BGB, Rdnr. 53 zu § 328 ZPO