Anerkennung ausländischer Entscheidungen
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d) Das Eherecht der orthodoxen Kirchen<br />
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Die Ostkirchen schließen die Möglichkeit der Scheidung einer Ehe grundsätzlich aus. Die<br />
kirchliche Obrigkeit stellt aber in Ausnahmefällen bei dem Vorliegen objektiver Scheidungsgründe<br />
fest, dass die Ehe vor Gott und der Kirche nicht mehr besteht. Als Scheidungsgründe<br />
werden hierzu in der Regel aufgeführt: Hochverrat, Lebensnachstellung,<br />
Ehebruch, Schwangerschaftsabbruch, das sog. Paulinische Privileg, Impotenz, Verschollenheit<br />
und böswilliges Verlassen, Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe,<br />
Geisteskrankheit, Eintritt in den Ordensstand und die Bischofsweihe.<br />
Die Scheidung löst das eheliche Band in jeder Beziehung. Die dauernde Trennung der<br />
Ehegatten von Tisch und Bett kennt das orthodoxe Eherecht dagegen nicht. In einigen<br />
Fällen wird von den Gerichten jedoch die zeitweise Trennung der Ehegatten verfügt. Die<br />
zeitweise Trennung bildet dabei oft den Übergang in ein Scheidungsverfahren.<br />
e) Das Eherecht der protestantischen Kirchen<br />
Nach protestantischem Verständnis ist die Ehe kein Sakrament. Rechtsetzung und Rechtsprechung<br />
in Ehesachen geschah von Anfang an unter Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit.<br />
Das protestantische Eherecht beschränkt sich daher heute im wesentlichen auf das<br />
kirchliche "Trauungsrecht". Die Scheidung obliegt der Zivilgewalt.<br />
Eine Ausnahme bilden die protestantischen Gemeinschaften in den islamischen Ländern,<br />
in denen das Eherecht exklusiv konfessionell geregelt ist. In diesen Ländern sind die<br />
christlichen Religionen gehalten, ein kirchliches Eherecht zu erstellen, wenn sie umgehen<br />
wollen, dass für sie islamisches Recht Anwendung findet.<br />
2. Gewohnheitsrechtliche Ehescheidungen<br />
Hierunter fallen insbesondere Scheidungen nach Stammesrecht, die in vielen afrikanischen<br />
Staaten teilweise neben staatlichen Ehescheidungen üblich sind. Die Scheidung<br />
nach Stammesrecht erfolgt in der Regel durch eine Vereinbarung der Familien- / Stammesoberhäupter<br />
der beiden Ehegatten. Sie bedarf in einigen Staaten, z.B. in Ghana, zum<br />
Zwecke des Nachweises der Registrierung.<br />
C. Heimatstaatentscheidungen<br />
Die förmliche <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist dann entbehrlich,<br />
wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde,<br />
dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten, Art.<br />
7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG (sog. "Heimatstaatentscheidung"). Sofern ein besonderes<br />
rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag ei-