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Anerkennung ausländischer Entscheidungen

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d) Das Eherecht der orthodoxen Kirchen<br />

8<br />

Die Ostkirchen schließen die Möglichkeit der Scheidung einer Ehe grundsätzlich aus. Die<br />

kirchliche Obrigkeit stellt aber in Ausnahmefällen bei dem Vorliegen objektiver Scheidungsgründe<br />

fest, dass die Ehe vor Gott und der Kirche nicht mehr besteht. Als Scheidungsgründe<br />

werden hierzu in der Regel aufgeführt: Hochverrat, Lebensnachstellung,<br />

Ehebruch, Schwangerschaftsabbruch, das sog. Paulinische Privileg, Impotenz, Verschollenheit<br />

und böswilliges Verlassen, Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe,<br />

Geisteskrankheit, Eintritt in den Ordensstand und die Bischofsweihe.<br />

Die Scheidung löst das eheliche Band in jeder Beziehung. Die dauernde Trennung der<br />

Ehegatten von Tisch und Bett kennt das orthodoxe Eherecht dagegen nicht. In einigen<br />

Fällen wird von den Gerichten jedoch die zeitweise Trennung der Ehegatten verfügt. Die<br />

zeitweise Trennung bildet dabei oft den Übergang in ein Scheidungsverfahren.<br />

e) Das Eherecht der protestantischen Kirchen<br />

Nach protestantischem Verständnis ist die Ehe kein Sakrament. Rechtsetzung und Rechtsprechung<br />

in Ehesachen geschah von Anfang an unter Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit.<br />

Das protestantische Eherecht beschränkt sich daher heute im wesentlichen auf das<br />

kirchliche "Trauungsrecht". Die Scheidung obliegt der Zivilgewalt.<br />

Eine Ausnahme bilden die protestantischen Gemeinschaften in den islamischen Ländern,<br />

in denen das Eherecht exklusiv konfessionell geregelt ist. In diesen Ländern sind die<br />

christlichen Religionen gehalten, ein kirchliches Eherecht zu erstellen, wenn sie umgehen<br />

wollen, dass für sie islamisches Recht Anwendung findet.<br />

2. Gewohnheitsrechtliche Ehescheidungen<br />

Hierunter fallen insbesondere Scheidungen nach Stammesrecht, die in vielen afrikanischen<br />

Staaten teilweise neben staatlichen Ehescheidungen üblich sind. Die Scheidung<br />

nach Stammesrecht erfolgt in der Regel durch eine Vereinbarung der Familien- / Stammesoberhäupter<br />

der beiden Ehegatten. Sie bedarf in einigen Staaten, z.B. in Ghana, zum<br />

Zwecke des Nachweises der Registrierung.<br />

C. Heimatstaatentscheidungen<br />

Die förmliche <strong>Anerkennung</strong> einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist dann entbehrlich,<br />

wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde,<br />

dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten, Art.<br />

7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG (sog. "Heimatstaatentscheidung"). Sofern ein besonderes<br />

rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag ei-

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