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Wettbewerb in der Marktwirtschaft im Licht ethischer Argumentation ...

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Jahre die gesetzliche Grundlage des deutschen Lauterkeitsrechts" 10 bildete. Es war mit<br />

e<strong>in</strong>er Generalklausel ausgestattet, die es ermöglichte, "mit Hilfe e<strong>in</strong>es unverän<strong>der</strong>t ge-<br />

bliebenen Gesetzwortlautes Sachverhalte zu erfassen, die das Vorstellungsvermögen ei-<br />

nes Juristen <strong>der</strong> Jahrhun<strong>der</strong>twende bei weitem überstiegen hätte." 11 Die Generalklausel<br />

von 1909 <strong>im</strong><br />

§ 1 lautet: "Wer <strong>im</strong> geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des <strong>Wettbewerb</strong>s Handlungen<br />

vorn<strong>im</strong>mt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadener-<br />

satz <strong>in</strong> Anspruch genommen werden." Im Zuge <strong>der</strong> Anpassung an das Geme<strong>in</strong>schaftsrecht<br />

<strong>in</strong> den 90er Jahren kam es zu e<strong>in</strong>er Liberalisierung. Im neuen UWG von 2004 werden ent-<br />

sprechend <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ien 84/450/EWG als Schutzzwecke e<strong>in</strong>mal <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Mitbe-<br />

werber und <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Verbraucher genannt und es wird ausdrücklich auch auf das<br />

"Interesse <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit" <strong>in</strong> § 1 S. 2 UWG verwiesen, allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>schränkend lei<strong>der</strong><br />

nur <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>en "unverfälschten <strong>Wettbewerb</strong>". Nach Köhler wird <strong>der</strong> "Schutz<br />

sonstiger Allgeme<strong>in</strong><strong>in</strong>teressen (wie z.B. Umweltschutz, Gesundheitsschutz, Schutz <strong>der</strong><br />

Rechtspflege, Arbeitnehmerschutz) nicht als Aufgabe des <strong>Wettbewerb</strong>srechts angese-<br />

hen." 12<br />

Nach Ackermann ist allerd<strong>in</strong>gs die "soziale Funktion des <strong>Wettbewerb</strong>srechts zu beachten,<br />

die die Rechtsprechung seit langem betont und aus <strong>der</strong> sie <strong>in</strong> zunehmendem Maße recht-<br />

liche Folgerungen für die Beurteilung von <strong>Wettbewerb</strong>shandlungen gezogen hat." 13 Dar-<br />

über h<strong>in</strong>aus ist nach Rittner/Kulka die Bedeutung <strong>der</strong> Generalklausel § 1 UWG dar<strong>in</strong> zu<br />

sehen, dass sie "die bruchlose E<strong>in</strong>beziehung verfassungs- und EG-rechtlicher Maßstäbe <strong>in</strong><br />

die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ermöglicht. Die Drittwirkung <strong>der</strong> Grundrechte (vgl.<br />

dazu oben § 1 Rn. 49) kann sich – soweit erfor<strong>der</strong>lich – <strong>im</strong> Zivilrecht praktisch nur <strong>im</strong><br />

Rahmen von Generalklauseln wie eben § 3 UWG entfalten. In gleicher Weise können Vor-<br />

10 <strong>Wettbewerb</strong>srecht und Kartellrecht. Gesetz gegen den unlauteren <strong>Wettbewerb</strong>, Preisangabenverordnung,<br />

Markengesetz, Markenverordnung, Geme<strong>in</strong>schaftsmarkenverordnung, Gesetz gegen <strong>Wettbewerb</strong>sbeschränkungen<br />

sowie die wichtigsten wettbewerbsrechtlichen <strong>in</strong>ternationalen Übere<strong>in</strong>kommen<br />

und Vorschriften <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft. Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und<br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>führung von Professor Dr. Helmut Köhler, 27., neu bearbeitete Auflage, Stand 1. März 2007, X.<br />

11 Ackermann, Brunhilde, <strong>Wettbewerb</strong>srecht. Unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge, Ber-<br />

l<strong>in</strong>/Heidelberg 1997, Seite 1.<br />

12 <strong>Wettbewerb</strong>srecht und Kartellrecht, a.a.O., XII.<br />

13 Ackermann, a.a.O., Seite 5.<br />

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