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Wettbewerb in der Marktwirtschaft im Licht ethischer Argumentation ...

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publikums gewertet werden." 18 Auf die Bedeutung dieses Tatbestandverständnisses wer-<br />

de ich aus <strong>ethischer</strong> Perspektive noch Bezug nehmen.<br />

"Dieser differenzierten Betrachtung kann nur zugest<strong>im</strong>mt werden: Investiert e<strong>in</strong> Unter-<br />

nehmen Zeit, Geld, Energie <strong>in</strong> erheblichem Ausmaß mit dem Ziel, se<strong>in</strong>e Produkte, se<strong>in</strong>e<br />

Produktionsverfahren umweltfreundlicher/umweltgerechter zu gestalten o<strong>der</strong> engagiert<br />

sich e<strong>in</strong> Unternehmen durch Sponsor<strong>in</strong>g von Umweltprojekten, darf es ihm <strong>im</strong> Rahmen<br />

se<strong>in</strong>er Kommunikationsgrundrechte nicht verwehrt se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> sachlicher Weise darauf auch<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Werbung h<strong>in</strong>zuweisen. Wollte man ihm dies versagen, wäre <strong>der</strong> Umwelt, die zu<br />

Recht als hohes Gut gesehen wird, e<strong>in</strong> Bärendienst geleistet, da positiv zu erachtende<br />

Investitionen und Innovationen mit hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit unterblieben. Der Impetus<br />

für den 'ordentlichen Kaufmann', <strong>der</strong> Maßstab des Leistungswettbewerbs ist, wäre – dürf-<br />

te er über se<strong>in</strong>e guten Taten nicht reden – weitgehend beseitigt. Umweltwerbung ist,<br />

wenn sie auf wahren Gegebenheiten beruht, <strong>im</strong> Kern positiv zu beurteilen. Es müssen<br />

daher über die re<strong>in</strong>e Information über Anstrengungen/Bemühungen/Erfolge zur Erzielung<br />

höherer Umweltgerechtigkeit h<strong>in</strong>aus zusätzliche Elemente h<strong>in</strong>zukommen, um Wettbe-<br />

werbswidrigkeit zu begründen, sei es e<strong>in</strong> übermäßiger suggestiver Appell, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e hohe<br />

psychologische Anlockwirkung begründet, sei es, dass zusätzliche Kriterien h<strong>in</strong>zukommen,<br />

die auch bei an<strong>der</strong>en Formen <strong>der</strong> Werbung <strong>der</strong>en Unzulässigkeit begründen (Belästigung,<br />

Täuschung etc.)." 19<br />

2.2 Das Gesetz gegen <strong>Wettbewerb</strong>sbeschränkungen, Kartellrecht (GWB)<br />

Während das UWG die Lauterkeit des <strong>Wettbewerb</strong>s vor unlauteren <strong>Wettbewerb</strong>smetho-<br />

den schützen soll, hat das GWB die Aufgabe, die Freiheit des <strong>Wettbewerb</strong>s gegen Be-<br />

schränkungen zu bewahren. Das GWB ist aus <strong>der</strong> Wertmax<strong>im</strong>e des Grundgesetzes herge-<br />

leitet, das die Garantie <strong>der</strong> Entfaltung <strong>der</strong> freien menschlichen Persönlichkeit zur Grund-<br />

lage hat. 20<br />

Beide Gesetze, also das UWG sowie das GWB s<strong>in</strong>d Privatrecht. Dennoch gilt das Privat-<br />

recht nicht absolut, son<strong>der</strong>n ist verortet <strong>in</strong> den Grundrechten als objektive Werteord-<br />

nung. "Ke<strong>in</strong>e Norm des Privatrechtes darf <strong>im</strong> Wi<strong>der</strong>spruch zur Grundrechtsordnung ste-<br />

18 Dies., ebd.<br />

19 Ackermann, a.a.O. Seite 122 f.<br />

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