Global Trade Finance - VDI
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Dokumenteninkasso<br />
Beim Dokumenteninkasso übergeben Sie als Exporteur uns Dokumente (z.B. Rechnung<br />
und Transportdokumente), die wir an die Bank des Importeurs entsprechend Ihren<br />
Weisungen zur Aushändigung gegen dessen Zahlung oder zur Aushändigung gegen<br />
dessen Akzeptierung des diesen beigefügten Wechsels weiterleiten.<br />
Die mit dem Inkasso beauftragten Banken übernehmen keine eigene Verpflichtung zur<br />
Zahlung oder Akzeptleistung. Deshalb kommt das Dokumenteninkasso in der Regel nur<br />
dann in Betracht, wenn Exporteur und Importeur sich bereits als<br />
zuverlässige Partner kennen.<br />
Akkreditiv<br />
Das Akkreditiv (“Letter of Credit” bzw. “L/C”) ist eine (in der Regel unwiderrufliche)<br />
Verpflichtung der Bank des Importeurs (eröffnende Bank) gegenüber dem Exporteur,<br />
bei Vorlage der den Akkreditiv-Bedingungen und den Einheitlichen Richtlinien und<br />
Gebräuchen für Dokumentenakkreditive der Internationalen Handelskammer, Paris,<br />
entsprechenden Dokumente Zahlung oder Akzept zu leisten; je nach Ausgestaltung des<br />
Akkreditivs kann die Zahlung bei Vorlage der Dokumente (“Sicht-Akkreditiv”) oder nach<br />
Ablauf einer bestimmten Frist (“Nach-Sicht-Akkreditiv”) fällig sein. Exporteur und<br />
Importeur erhalten dadurch die Sicherheit, daß die Zahlung unter dem Akkreditiv nur<br />
gegen Vorlage und Aufnahme akkreditiv-konformer Dokumente bei der hierfür im<br />
Akkreditiv bestimmten Bank erfolgt.<br />
Wenn Sie ein solches Akkreditiv als Begünstigter avisiert erhalten, tauschen Sie hinsichtlich<br />
der wirtschaftlichen Risiken die Bonität des Importeurs gegen die Bonität der<br />
eröffnenden Bank. Handelt es sich im konkreten Fall um ein Nach-Sicht-Akkreditiv, können<br />
wir Ihnen eventuell einen Ankauf der Akkreditivforderung anbieten (siehe hierzu<br />
“Forfaitierung”).<br />
Wenn Sie zusätzlich zur Zahlungsverpflichtung der eröffnenden Bank Sicherheit wünschen,<br />
können Sie mit dem Importeur die Stellung eines bestätigten Akkreditivs<br />
vereinbaren und wir im Auftrag der eröffnenden Bank unter Umständen eine Bestätigung<br />
des Akkreditivs vornehmen. Sie erhalten dann neben den Zahlungsansprüchen<br />
gegen die eröffnende Bank auch solche gegen uns als bestätigende Bank.<br />
Falls ein solcher Bestätigungsauftrag des Importeurs und der eröffnenden Bank nicht<br />
vorliegt, sind wir unter Umständen in der Lage, Ihnen gegenüber eine Ankaufszusage<br />
abzugeben, die Ihnen insoweit ähnliche Ansprüche gegen uns vermittelt, als die<br />
Bedingungen der Ankaufszusage im Einzelfall erfüllt sind.<br />
Falls Sie neben der Absicherung der politischen und wirtschaftlichen Risiken unter von<br />
uns bestätigten Nach-Sicht-Akkreditiven auch Liquidität mobilisieren möchten, können<br />
Sie uns bei Dokumentenvorlage auf eine eventuelle vorfristige Erfüllung unserer<br />
Bestätigungsverpflichtung ansprechen.<br />
Kapitel 3: Finanzierungsformen<br />
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