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Global Trade Finance - VDI

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Dokumenteninkasso<br />

Beim Dokumenteninkasso übergeben Sie als Exporteur uns Dokumente (z.B. Rechnung<br />

und Transportdokumente), die wir an die Bank des Importeurs entsprechend Ihren<br />

Weisungen zur Aushändigung gegen dessen Zahlung oder zur Aushändigung gegen<br />

dessen Akzeptierung des diesen beigefügten Wechsels weiterleiten.<br />

Die mit dem Inkasso beauftragten Banken übernehmen keine eigene Verpflichtung zur<br />

Zahlung oder Akzeptleistung. Deshalb kommt das Dokumenteninkasso in der Regel nur<br />

dann in Betracht, wenn Exporteur und Importeur sich bereits als<br />

zuverlässige Partner kennen.<br />

Akkreditiv<br />

Das Akkreditiv (“Letter of Credit” bzw. “L/C”) ist eine (in der Regel unwiderrufliche)<br />

Verpflichtung der Bank des Importeurs (eröffnende Bank) gegenüber dem Exporteur,<br />

bei Vorlage der den Akkreditiv-Bedingungen und den Einheitlichen Richtlinien und<br />

Gebräuchen für Dokumentenakkreditive der Internationalen Handelskammer, Paris,<br />

entsprechenden Dokumente Zahlung oder Akzept zu leisten; je nach Ausgestaltung des<br />

Akkreditivs kann die Zahlung bei Vorlage der Dokumente (“Sicht-Akkreditiv”) oder nach<br />

Ablauf einer bestimmten Frist (“Nach-Sicht-Akkreditiv”) fällig sein. Exporteur und<br />

Importeur erhalten dadurch die Sicherheit, daß die Zahlung unter dem Akkreditiv nur<br />

gegen Vorlage und Aufnahme akkreditiv-konformer Dokumente bei der hierfür im<br />

Akkreditiv bestimmten Bank erfolgt.<br />

Wenn Sie ein solches Akkreditiv als Begünstigter avisiert erhalten, tauschen Sie hinsichtlich<br />

der wirtschaftlichen Risiken die Bonität des Importeurs gegen die Bonität der<br />

eröffnenden Bank. Handelt es sich im konkreten Fall um ein Nach-Sicht-Akkreditiv, können<br />

wir Ihnen eventuell einen Ankauf der Akkreditivforderung anbieten (siehe hierzu<br />

“Forfaitierung”).<br />

Wenn Sie zusätzlich zur Zahlungsverpflichtung der eröffnenden Bank Sicherheit wünschen,<br />

können Sie mit dem Importeur die Stellung eines bestätigten Akkreditivs<br />

vereinbaren und wir im Auftrag der eröffnenden Bank unter Umständen eine Bestätigung<br />

des Akkreditivs vornehmen. Sie erhalten dann neben den Zahlungsansprüchen<br />

gegen die eröffnende Bank auch solche gegen uns als bestätigende Bank.<br />

Falls ein solcher Bestätigungsauftrag des Importeurs und der eröffnenden Bank nicht<br />

vorliegt, sind wir unter Umständen in der Lage, Ihnen gegenüber eine Ankaufszusage<br />

abzugeben, die Ihnen insoweit ähnliche Ansprüche gegen uns vermittelt, als die<br />

Bedingungen der Ankaufszusage im Einzelfall erfüllt sind.<br />

Falls Sie neben der Absicherung der politischen und wirtschaftlichen Risiken unter von<br />

uns bestätigten Nach-Sicht-Akkreditiven auch Liquidität mobilisieren möchten, können<br />

Sie uns bei Dokumentenvorlage auf eine eventuelle vorfristige Erfüllung unserer<br />

Bestätigungsverpflichtung ansprechen.<br />

Kapitel 3: Finanzierungsformen<br />

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