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2 Gemeindeinformation <strong>Afritz</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong><br />

Jänner 2012<br />

Radenthein,<br />

Spittal und Villach im<br />

Klagenfurt im<br />

Lösen Sie Ihren<br />

Geschenkgutschein<br />

bis Ende Feber ein.<br />

n Neugründung der<br />

Wassergenossenschaft Lierzberg<br />

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Jänner Feber<br />

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Die „unendliche Geschichte der Wasserversorgung Lierzberg“<br />

hat nach jahrzehntelanger Diskussion im abgelaufenen Jahr<br />

eine positive Wende erlebt. Nach unzähligen Gesprächen und<br />

Verhandlungsstunden ist es Christian Leitner gelungen eine<br />

Einigung mit allen Beteiligten zu erreichen und die Wassergenossenschaft<br />

Lierzberg wurde gegründet. Der neue Vorstand<br />

(Obmann, Christian Leitner, Obm.Stv. Werner Meißlitzer,<br />

Kassierin Renate Unterscheider, Schriftführer Günther Wilpernig)<br />

begann sofort mit der Planung der neuen Wasserversorgungsanlage,<br />

um u.a. auch das Pflegeheim mit Trinkwasser<br />

zu versorgen. Der Hochbehälter wurde nicht in Beton, sondern<br />

wesentlich kostengünstiger, aus riesigen Kunststoffrohren errichtet.<br />

Zeitgerecht wurde auch die Versorgungsleitung zum<br />

Pflegeheim fertig.<br />

Die restlichen neuen Leitungen werden im Frühjahr dieses Jahres<br />

verlegt. Allen Beteiligten, vor allem aber dem Obmann Christian<br />

Leitner ist für den Einsatz und die Vernunft zu gratulieren. Mit<br />

dieser Neuregelung<br />

der LierzbergerWasserversorgung<br />

ist<br />

es erst wieder<br />

möglich, dass<br />

sich der Ortsteil<br />

Lierzberg aus<br />

baulicher Sicht<br />

weiter entwickeln<br />

kann.<br />

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D<strong>am</strong>en<br />

...ES IST DEIN HAAR ...ES IST DEIN HAAR<br />

n Schneeräumung<br />

Seitens der Gemeinde <strong>Afritz</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> wird auf die gesetzlichen<br />

Anrainerverpflichtungen, insbesondere gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung<br />

1960 - StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF,<br />

hingewiesen:<br />

§ 93 StVO 1960 lautet<br />

„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen<br />

die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich<br />

genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß<br />

die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr<br />

als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige<br />

und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen<br />

Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der<br />

Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen<br />

gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein<br />

Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in<br />

einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche<br />

Verpflichtung trifft Eigentümer von Verkaufshütten.<br />

(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige<br />

gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen<br />

entlang der Häuserfronten.<br />

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu<br />

sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern<br />

ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten<br />

entfernt werden. […]<br />

(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken<br />

auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.<br />

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit,<br />

Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.“<br />

Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen<br />

Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen,<br />

dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut,<br />

hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der<br />

vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen<br />

selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.<br />

Die Gemeinde <strong>Afritz</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> weist ausdrücklich darauf hin, dass<br />

• es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung<br />

der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch<br />

abgeleitet werden kann;<br />

• die gesetzliche Verpflichtung sowie die d<strong>am</strong>it verbundene<br />

zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten<br />

Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;<br />

• eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende<br />

Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen<br />

wird.<br />

Wir ersuchen um Kenntnisnahme und hoffen, dass durch ein gutes<br />

Zus<strong>am</strong>menwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten<br />

Verantwortungsbewusstseins auch in diesem Winter wieder<br />

eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege<br />

und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.

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