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„Neue Verbraucherkreditrichtlinie“ - SKS Unternehmensberatung

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Informations- und Vorvertragserläuterungen<br />

17<br />

Vorvertragliche Informationspflichten werden in 491a BGB-E mit Verweis auf Artikel<br />

247 EGBGB geregelt<br />

� Es gelten einheitliche europaweite Informationspflichten, Textform (europäische<br />

Standardinformationspflichten für Verbraucherkredite).<br />

� Anzugeben sind:<br />

� Finanzielle Belastung des Kunden<br />

� Haftungsrisiken und Details zur Vorfälligkeitsentschädigung<br />

� Pflicht zur angemessenen Erläuterung ( 491a Abs.3 BGB)<br />

� Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins sind anhand eines repräsentativen Beispiels zu<br />

erläutern.<br />

� Einige Hinweise müssen räumlich getrennt erteilt werden (Art. 247 EGBGB 4)<br />

� Die Vertragsbedingungen müssen in einer dem Kunden verständlichen und europaweit<br />

vergleichbaren Form erfolgen.<br />

� Der Darlehensnehmer hat Anspruch auf die unentgeltliche Aushändigung eines<br />

Vertragsentwurfes.

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