„Neue Verbraucherkreditrichtlinie“ - SKS Unternehmensberatung
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Informations- und Vorvertragserläuterungen<br />
17<br />
Vorvertragliche Informationspflichten werden in 491a BGB-E mit Verweis auf Artikel<br />
247 EGBGB geregelt<br />
� Es gelten einheitliche europaweite Informationspflichten, Textform (europäische<br />
Standardinformationspflichten für Verbraucherkredite).<br />
� Anzugeben sind:<br />
� Finanzielle Belastung des Kunden<br />
� Haftungsrisiken und Details zur Vorfälligkeitsentschädigung<br />
� Pflicht zur angemessenen Erläuterung ( 491a Abs.3 BGB)<br />
� Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins sind anhand eines repräsentativen Beispiels zu<br />
erläutern.<br />
� Einige Hinweise müssen räumlich getrennt erteilt werden (Art. 247 EGBGB 4)<br />
� Die Vertragsbedingungen müssen in einer dem Kunden verständlichen und europaweit<br />
vergleichbaren Form erfolgen.<br />
� Der Darlehensnehmer hat Anspruch auf die unentgeltliche Aushändigung eines<br />
Vertragsentwurfes.