„Neue Verbraucherkreditrichtlinie“ - SKS Unternehmensberatung
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Vertragliche Informationspflichten<br />
19<br />
Vertragliche Informationspflichten werden in 491a BGB-E mit Verweis auf Artikel 247 6-13<br />
EGBGB geregelt<br />
� Finanzielle Belastung<br />
� Haftungsrisiken<br />
� Details zur Vorfälligkeitsentschädigung<br />
� Verträge mit Zusatzleistungen<br />
Abweichende Mitteilungspflichten für Immobiliardarlehensverträge (Art. 247 3 Abs.1 Nr. 1-7,<br />
10, 13, Abs.4, 8 EGBGB<br />
eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten (Art. 247 16 EGBGB)<br />
geduldete Überziehungsmöglichkeiten (Art. 247 17 EGBGB)