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„Neue Verbraucherkreditrichtlinie“ - SKS Unternehmensberatung

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Vertragliche Informationspflichten<br />

19<br />

Vertragliche Informationspflichten werden in 491a BGB-E mit Verweis auf Artikel 247 6-13<br />

EGBGB geregelt<br />

� Finanzielle Belastung<br />

� Haftungsrisiken<br />

� Details zur Vorfälligkeitsentschädigung<br />

� Verträge mit Zusatzleistungen<br />

Abweichende Mitteilungspflichten für Immobiliardarlehensverträge (Art. 247 3 Abs.1 Nr. 1-7,<br />

10, 13, Abs.4, 8 EGBGB<br />

eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten (Art. 247 16 EGBGB)<br />

geduldete Überziehungsmöglichkeiten (Art. 247 17 EGBGB)

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