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Themen dieser Ausgabe Editorial - Schultze & Braun GmbH

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Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin I/2010<br />

2. Risiken beim Cash Pooling –<br />

Teil I<br />

Um vorhandene Liquidität optimal nutzen zu können<br />

und Kosten externer Kreditaufnahme zu vermeiden,<br />

setzen mittlerweile viele Konzerne auf Finanzmanagement<br />

mittels Cash-Pooling. Grundsätzlich werden<br />

hierbei zum Tagesende sämtliche Salden der am<br />

Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaftskonten miteinander<br />

verrechnet und einem zentralen Konto gutgeschrieben.<br />

Rechtlich betrachtet handelt es sich hierbei<br />

jeweils um gegenseitig gewährte Darlehen.<br />

Zu unterscheiden ist zwischen physischem und virtuellem<br />

Cash-Pooling: Beim virtuellen Cash-Pooling<br />

(auch: „notional pooling“) findet lediglich eine<br />

fiktive Verrechnung der valutarischen Salden statt,<br />

ohne dass diese tatsächlich auf einem Zentralkonto<br />

zusammenfließen. Beim in Deutschland überwiegend<br />

praktizierten physischen Cash-Pooling hingegen werden<br />

die Gesellschaftskonten am Ende des Tages nach<br />

Zuführung der Salden auf das Zielkonto entweder auf<br />

null gestellt (sog. „zero-balancing“) oder aber bis zu<br />

vereinbarten Beträgen ausgeglichen. Bei diesen Zahlungen<br />

werden entweder die Gesellschaftskonten oder<br />

aber das Zielkonto ausgeglichen. Befindet sich also<br />

beispielsweise das Konto einer Tochtergesellschaft<br />

im Soll, so wird dieses durch ein von der Muttergesellschaft,<br />

oder kontentechnisch gesprochen durch<br />

das Zielkonto, gewährtes Darlehen ausgeglichen<br />

(„downstream loan“/absteigendes Darlehen). Andersherum<br />

gewähren die Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft<br />

Darlehen auf deren Zielkonto, soweit<br />

die Tochterkonten Überschüsse aufweisen, bzw. das<br />

Zielkonto eines Ausgleichs bedarf („upstream loan“/<br />

aufsteigendes Darlehen).<br />

Grundsätzlich gelten auch in einem Cash-Pool-<br />

Verbund die zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung<br />

entwickelten Rechtsprinzipien. Spezielle<br />

Probleme ergeben sich vornehmlich daraus, dass<br />

die Saldierung, welche im Rahmen des Cash-Pools<br />

und unter Einbeziehung oft zahlreicher Konten von<br />

Tochtergesellschaften und unzähliger Einzeldarlehen<br />

einmal täglich stattfindet, auf die gesetzliche Regelung,<br />

welche nur eine Momentaufnahme darstellt<br />

(eine Darlehensgewährung des Gesellschafters an die<br />

Gesellschaft), nicht so recht passt.<br />

Durch die Neuregelungen des MoMiG wollte der<br />

Gesetzgeber das weltweit praktizierte Cash-Pool-System<br />

auch für Deutschland rechtlich absichern. Wie<br />

neuere Urteile des Bundesgerichtshofes indizieren,<br />

dürfte er dieses Ziel aber zumindest nicht uneingeschränkt<br />

erreicht haben.<br />

Im ersten Teil der Darstellung beschäftigen wir uns<br />

mit den Auswirkungen der Rechtsgrundsätze der<br />

Kapitalaufbringung auf das Cash-Pooling. In einem<br />

zweiten Teil der Darstellung in der nächsten <strong>Ausgabe</strong><br />

des Infobriefes werden wir dann die Regelungen zur<br />

Kapitalerhaltung auf ihre Auswirkungen zum Cash-<br />

Pool untersuchen.<br />

Zunächst zur Kapitalaufbringung. Das Recht der<br />

Kapitalaufbringung regelt, wie das Stammkapital bei<br />

Gründung der Kapitalgesellschaft aufzubringen ist,<br />

so dass es den Geschäftsführern/Vorständen für den<br />

Gesellschaftszweck tatsächlich zur Verfügung steht.<br />

Gesellschafter versuchen nicht selten, die Regeln über<br />

die Kapitalaufbringung zu umgehen, beispielsweise<br />

durch ein nur kurzfristiges Einzahlen der Stammeinlage<br />

auf das Gesellschaftskonto, gefolgt von einem<br />

sofortigen Abbuchen auf Grund eines Darlehensvertrages<br />

nach Eintragung (sog. Hin- und Herzahlen).<br />

Nach altem Recht führte die Praxis des Hin- und<br />

Herzahlens regelmäßig nicht zu einer Befreiung des<br />

Gesellschafters von seiner Einlagepflicht. Mit dem<br />

MoMiG kehrte der Gesetzgeber zur sog. „bilanziellen<br />

Betrachtungsweise“ zurück, sodass Hin- und Herzahlen<br />

bei positivem Saldo des Gesellschaftskontos nach<br />

reformiertem Recht völlig unbedenklich praktiziert<br />

werden kann, sofern „die Leistung durch einen vollwertigen<br />

Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit<br />

fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die<br />

Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung<br />

oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der<br />

Anmeldung nach § 8 anzugeben“ (§ 19 V <strong>GmbH</strong>G).<br />

Diese drei in der Norm genannten Kriterien sind allerdings<br />

nicht leicht zu erfüllen, daher ist für die verschiedenen<br />

Anforderungen v.a. Folgendes zu beachten: Der<br />

Rückgewähranspruch ist dann vollwertig, wenn im<br />

Zeitpunkt der Rückgewähr beim Gesellschafter nach<br />

dessen Befriedigung aller übrigen fälligen Forderungen<br />

an andere Gläubiger noch genug Rücklagen zur<br />

Rückzahlung der Gesellschaftsforderung bestehen.<br />

Die sich später verschlechternde Bonität des Gesellschafters<br />

führt nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit<br />

der Kapitalaufbringung. Es besteht jedoch<br />

möglicherweise ein Haftungsrisiko für die Geschäftsführer,<br />

wenn diese nicht auf eine rechtzeitige Rückforderung<br />

des Darlehens bestehen.<br />

Die gewährten Darlehen müssen sofort und ohne<br />

Angabe von Gründen jederzeit kündbar sein. Ebenso<br />

wie bei der Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs<br />

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