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Themen dieser Ausgabe Editorial - Schultze & Braun GmbH

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geschuldet sein, dass es in der Krise regelmäßig zum<br />

Abbau von Arbeitsplätzen kommt. Ausdrücklich<br />

mit diesem Umstand wird der Erhalt der Betriebsstruktur<br />

auch durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung<br />

mit den Vertretern der Arbeitnehmer<br />

begründet, wenn diese Vereinbarung eine Arbeitsplatzregelung<br />

enthält. Alternativ kann der Erhalt<br />

der Betriebsstruktur auch durch Zuführung neuen<br />

Betriebsvermögens im Zusammenhang mit der<br />

Sanierung belegt werden, wenn diese im Wege der<br />

Einlage erfolgt. Dabei hat die Zufuhr innerhalb von<br />

zwölf Monaten nach Beteiligungserwerb zu erfolgen<br />

und muss neues Betriebsvermögen umfassen, das<br />

anteilig 25 Prozent der erworbenen Beteiligung entspricht.<br />

Leistungen der Körperschaft an den neuen<br />

Gesellschafter sind bei der Ermittlung des zugeführten<br />

Betriebsvermögens abzusetzen. Der Erlass von<br />

Verbindlichkeiten steht der Zufuhr von Betriebsvermögen<br />

gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig<br />

sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch<br />

Debt-Equity Swaps unter die Regelung fallen.<br />

Konzernklausel<br />

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung ist die<br />

Verlustabzugsbeschränkung auch auf Umstrukturierungen<br />

innerhalb verbundener Unternehmen<br />

anwendbar. Selbst bloße Verkürzungen oder Verlängerungen<br />

von Beteiligungsketten sollten demnach<br />

zum Verlustuntergang führen. Ab dem 1. Januar<br />

2010 gilt nunmehr, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb<br />

dann nicht vorliegt, „wenn an dem<br />

übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger<br />

dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar<br />

oder unmittelbar beteiligt ist.“<br />

Die Konzernklausel greift also auch bei einer geringen<br />

Beteiligung durch eine andere Person, die sich<br />

auf Grund der Übertragung ergibt, nicht ein. Darüber<br />

hinaus ist gerade bei der Beteiligung mehrerer<br />

natürlicher Personen an der Muttergesellschaft<br />

Vorsicht geboten. Da es sich bei mehrere natürliche<br />

Personen nicht um „dieselbe Person“ handelt.<br />

Darüber hinaus kommt es wegen des Vorranges des<br />

Umwandlungssteuergesetzes zum Verlustuntergang<br />

auch dann, wenn eine Verschmelzung der Verlustgesellschaft<br />

auf eine andere Konzerngesellschaft stattfindet.<br />

Bei der Verkürzung der Beteiligungskette<br />

aufgrund der eingeführten Konzernklausel hingegen<br />

grundsätzlich nicht.<br />

Verschonungsregel bei stillen Reserven<br />

Nach der Neuregelung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

bleiben bei schädlichen Beteiligungserwerben<br />

ab dem 1. Januar 2010 Verluste und<br />

Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin I/2010<br />

Verlustvorträge in Höhe der auf den erworbenen<br />

Anteil entfallenden stillen Reserven erhalten. Dabei<br />

kommen nur stille Reserven von steuerlichen inländischen<br />

Betriebsvermögen in Betracht.<br />

Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von 25<br />

bis 50 Prozent kommt es zu keinem Verlustabzug<br />

soweit die anteiligen Verluste, die sonst untergehen<br />

würden, die anteiligen stillen Reserven nicht übersteigen.<br />

Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb<br />

von mehr als 50 Prozent, bei dem es zu einem Untergang<br />

des gesamten Verlustabzuges kommen würde,<br />

bleiben die Verluste erhalten, soweit sie nicht die<br />

gesamten stillen Reserven der erworbenen Gesellschaft<br />

übersteigen. Verluste und Verlustvorträge, die<br />

die (anteiligen) stillen Reserven übersteigen, gehen<br />

hingegen weiterhin gemäß der Verlustabzugsbeschränkung<br />

unter.<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. Christoph von Wilcken<br />

Berlin<br />

CWilcken@schubra.de<br />

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