Themen dieser Ausgabe Editorial - Schultze & Braun GmbH
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geschuldet sein, dass es in der Krise regelmäßig zum<br />
Abbau von Arbeitsplätzen kommt. Ausdrücklich<br />
mit diesem Umstand wird der Erhalt der Betriebsstruktur<br />
auch durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung<br />
mit den Vertretern der Arbeitnehmer<br />
begründet, wenn diese Vereinbarung eine Arbeitsplatzregelung<br />
enthält. Alternativ kann der Erhalt<br />
der Betriebsstruktur auch durch Zuführung neuen<br />
Betriebsvermögens im Zusammenhang mit der<br />
Sanierung belegt werden, wenn diese im Wege der<br />
Einlage erfolgt. Dabei hat die Zufuhr innerhalb von<br />
zwölf Monaten nach Beteiligungserwerb zu erfolgen<br />
und muss neues Betriebsvermögen umfassen, das<br />
anteilig 25 Prozent der erworbenen Beteiligung entspricht.<br />
Leistungen der Körperschaft an den neuen<br />
Gesellschafter sind bei der Ermittlung des zugeführten<br />
Betriebsvermögens abzusetzen. Der Erlass von<br />
Verbindlichkeiten steht der Zufuhr von Betriebsvermögen<br />
gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig<br />
sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch<br />
Debt-Equity Swaps unter die Regelung fallen.<br />
Konzernklausel<br />
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung ist die<br />
Verlustabzugsbeschränkung auch auf Umstrukturierungen<br />
innerhalb verbundener Unternehmen<br />
anwendbar. Selbst bloße Verkürzungen oder Verlängerungen<br />
von Beteiligungsketten sollten demnach<br />
zum Verlustuntergang führen. Ab dem 1. Januar<br />
2010 gilt nunmehr, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb<br />
dann nicht vorliegt, „wenn an dem<br />
übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger<br />
dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar<br />
oder unmittelbar beteiligt ist.“<br />
Die Konzernklausel greift also auch bei einer geringen<br />
Beteiligung durch eine andere Person, die sich<br />
auf Grund der Übertragung ergibt, nicht ein. Darüber<br />
hinaus ist gerade bei der Beteiligung mehrerer<br />
natürlicher Personen an der Muttergesellschaft<br />
Vorsicht geboten. Da es sich bei mehrere natürliche<br />
Personen nicht um „dieselbe Person“ handelt.<br />
Darüber hinaus kommt es wegen des Vorranges des<br />
Umwandlungssteuergesetzes zum Verlustuntergang<br />
auch dann, wenn eine Verschmelzung der Verlustgesellschaft<br />
auf eine andere Konzerngesellschaft stattfindet.<br />
Bei der Verkürzung der Beteiligungskette<br />
aufgrund der eingeführten Konzernklausel hingegen<br />
grundsätzlich nicht.<br />
Verschonungsregel bei stillen Reserven<br />
Nach der Neuregelung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
bleiben bei schädlichen Beteiligungserwerben<br />
ab dem 1. Januar 2010 Verluste und<br />
Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />
Berlin I/2010<br />
Verlustvorträge in Höhe der auf den erworbenen<br />
Anteil entfallenden stillen Reserven erhalten. Dabei<br />
kommen nur stille Reserven von steuerlichen inländischen<br />
Betriebsvermögen in Betracht.<br />
Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von 25<br />
bis 50 Prozent kommt es zu keinem Verlustabzug<br />
soweit die anteiligen Verluste, die sonst untergehen<br />
würden, die anteiligen stillen Reserven nicht übersteigen.<br />
Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb<br />
von mehr als 50 Prozent, bei dem es zu einem Untergang<br />
des gesamten Verlustabzuges kommen würde,<br />
bleiben die Verluste erhalten, soweit sie nicht die<br />
gesamten stillen Reserven der erworbenen Gesellschaft<br />
übersteigen. Verluste und Verlustvorträge, die<br />
die (anteiligen) stillen Reserven übersteigen, gehen<br />
hingegen weiterhin gemäß der Verlustabzugsbeschränkung<br />
unter.<br />
Rechtsanwalt<br />
Dr. Christoph von Wilcken<br />
Berlin<br />
CWilcken@schubra.de<br />
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