Themen dieser Ausgabe Editorial - Schultze & Braun GmbH
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5. Newsticker<br />
Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />
Berlin I/2010<br />
1. EuGH: Rechtswidrige Beihilfen können auch<br />
bei Insolvenz des Unternehmens zurückgefordert<br />
werden<br />
Gewährt ein Mitgliedsstaat einem am Rande der<br />
Insolvenz stehenden Unternehmen ein Rettungsdarlehen,<br />
das diesem auf dem Finanzmarkt nicht gewährt<br />
worden wäre, und wird dieses in Eigenkapital umgewandelt,<br />
so kann es sich dabei um eine rechtswidrige<br />
Beihilfe handeln.<br />
Der Umstand allein, dass das von einer rechtswidrigen<br />
Beihilfe begünstigte Unternehmen für insolvent<br />
erklärt worden ist, bedeutet nicht, dass die Rückforderung<br />
der Beihilfe unmöglich geworden wäre. Der<br />
betreffende Mitgliedsstaat kann seine Forderung zur<br />
Tabelle der gegen dieses Unternehmen bestehenden<br />
Forderungen anmelden. (Leitsätze der Redaktion)<br />
EuGH, Urteil vom 01.07.2009 – T-81, 82, 83/07<br />
2. BGH: Zum notwendigen Inhalt eines Insolvenzplans,<br />
wenn Befriedigung aus den Fortführungsüberschüssen<br />
erfolgen soll<br />
Welche Anforderungen an die im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens<br />
vorzulegenden Übersichten und<br />
Prognoseberechnungen zu stellen sind, liegt im Verantwortungsbereich<br />
des Tatrichters. Bindende, in<br />
allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende<br />
Vorgaben können schon wegen der Vielfalt<br />
der in Frage kommenden Pläne sowie der unterschiedlichen<br />
Schuldner nicht gemacht werden. Diese<br />
sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen<br />
Bedeutung des Unternehmens abhängig.<br />
Ein wesentlicher Verstoß liegt dann vor, wenn es<br />
sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die<br />
Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte.<br />
BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 30/09<br />
3. BGH: Zur Anfechtung bei geduldeter Kontoüberziehung<br />
Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich<br />
geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge<br />
seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so<br />
kommt die Anfechtung <strong>dieser</strong> mittelbaren Zuwendung<br />
durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf<br />
in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits<br />
für die Masse ein pfändbarer Anspruch<br />
gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung<br />
von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch<br />
verloren geht (Aufgabe von BGHZ<br />
170, 276).<br />
BGH, Urteil vom 06.10.2009 – IX ZR 191/05<br />
4. BGH: Einleitung eines US-amerikanischen<br />
Chap ter 11-Verfahrens wird als ausländisches<br />
Insolvenzverfahren anerkannt und führt damit<br />
die Unterbrechung eines deutschen Patentnichtigkeitsstreits<br />
herbei<br />
BGH, Urteil vom 13.10.2009 – X ZR 79/06<br />
5. BGH: Amtsniederlegung des alleinigen ge -<br />
schäftsführenden Gesellschafters einer <strong>GmbH</strong> in<br />
der wirtschaftlichen Krise oder nach Einreichung<br />
eines Insolvenzantrages ist rechtsmissbräuchlich<br />
und unwirksam<br />
BGH, Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 235/06<br />
6. OLG Celle: Keine Anerkennung eines englischen<br />
Vergleichsplanverfahrens<br />
Eine in Großbritannien außerhalb eines Insolvenzverfahrens<br />
zwischen einem Versicherungsunternehmen<br />
und bestimmten Gruppen seiner Versicherungsnehmer<br />
getroffene vergleichsplanrechtliche Regelung,<br />
sog. „Scheme of Arrangement“, ist im Inland weder<br />
nach § 343 InsO noch nach Art. 32 ff. EuGVVO oder<br />
§ 328 ZPO anzuerkennen.<br />
OLG Celle, Urteil vom 08.09.2009 – 8 U 46/09<br />
Hinweis in eigener Sache:<br />
Der nächste Berliner Jour Fixe findet am 25. März<br />
2010 um 17.00 Uhr in unserem Berliner Büro statt.<br />
Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht<br />
Volker Böhm wird über einzelne Aspekte der<br />
Insolvenz des deutschen Traditionsunternehmens<br />
Rosenthal berichten. Sollten Sie Interesse an der Teilnahme<br />
haben, so können Sie sich gerne an Frau Marlis<br />
Kriebel unter MKriebel@schubra.de wenden.<br />
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