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Themen dieser Ausgabe Editorial - Schultze & Braun GmbH

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5. Newsticker<br />

Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin I/2010<br />

1. EuGH: Rechtswidrige Beihilfen können auch<br />

bei Insolvenz des Unternehmens zurückgefordert<br />

werden<br />

Gewährt ein Mitgliedsstaat einem am Rande der<br />

Insolvenz stehenden Unternehmen ein Rettungsdarlehen,<br />

das diesem auf dem Finanzmarkt nicht gewährt<br />

worden wäre, und wird dieses in Eigenkapital umgewandelt,<br />

so kann es sich dabei um eine rechtswidrige<br />

Beihilfe handeln.<br />

Der Umstand allein, dass das von einer rechtswidrigen<br />

Beihilfe begünstigte Unternehmen für insolvent<br />

erklärt worden ist, bedeutet nicht, dass die Rückforderung<br />

der Beihilfe unmöglich geworden wäre. Der<br />

betreffende Mitgliedsstaat kann seine Forderung zur<br />

Tabelle der gegen dieses Unternehmen bestehenden<br />

Forderungen anmelden. (Leitsätze der Redaktion)<br />

EuGH, Urteil vom 01.07.2009 – T-81, 82, 83/07<br />

2. BGH: Zum notwendigen Inhalt eines Insolvenzplans,<br />

wenn Befriedigung aus den Fortführungsüberschüssen<br />

erfolgen soll<br />

Welche Anforderungen an die im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens<br />

vorzulegenden Übersichten und<br />

Prognoseberechnungen zu stellen sind, liegt im Verantwortungsbereich<br />

des Tatrichters. Bindende, in<br />

allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende<br />

Vorgaben können schon wegen der Vielfalt<br />

der in Frage kommenden Pläne sowie der unterschiedlichen<br />

Schuldner nicht gemacht werden. Diese<br />

sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen<br />

Bedeutung des Unternehmens abhängig.<br />

Ein wesentlicher Verstoß liegt dann vor, wenn es<br />

sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die<br />

Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte.<br />

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 30/09<br />

3. BGH: Zur Anfechtung bei geduldeter Kontoüberziehung<br />

Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich<br />

geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge<br />

seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so<br />

kommt die Anfechtung <strong>dieser</strong> mittelbaren Zuwendung<br />

durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf<br />

in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits<br />

für die Masse ein pfändbarer Anspruch<br />

gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung<br />

von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch<br />

verloren geht (Aufgabe von BGHZ<br />

170, 276).<br />

BGH, Urteil vom 06.10.2009 – IX ZR 191/05<br />

4. BGH: Einleitung eines US-amerikanischen<br />

Chap ter 11-Verfahrens wird als ausländisches<br />

Insolvenzverfahren anerkannt und führt damit<br />

die Unterbrechung eines deutschen Patentnichtigkeitsstreits<br />

herbei<br />

BGH, Urteil vom 13.10.2009 – X ZR 79/06<br />

5. BGH: Amtsniederlegung des alleinigen ge -<br />

schäftsführenden Gesellschafters einer <strong>GmbH</strong> in<br />

der wirtschaftlichen Krise oder nach Einreichung<br />

eines Insolvenzantrages ist rechtsmissbräuchlich<br />

und unwirksam<br />

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 235/06<br />

6. OLG Celle: Keine Anerkennung eines englischen<br />

Vergleichsplanverfahrens<br />

Eine in Großbritannien außerhalb eines Insolvenzverfahrens<br />

zwischen einem Versicherungsunternehmen<br />

und bestimmten Gruppen seiner Versicherungsnehmer<br />

getroffene vergleichsplanrechtliche Regelung,<br />

sog. „Scheme of Arrangement“, ist im Inland weder<br />

nach § 343 InsO noch nach Art. 32 ff. EuGVVO oder<br />

§ 328 ZPO anzuerkennen.<br />

OLG Celle, Urteil vom 08.09.2009 – 8 U 46/09<br />

Hinweis in eigener Sache:<br />

Der nächste Berliner Jour Fixe findet am 25. März<br />

2010 um 17.00 Uhr in unserem Berliner Büro statt.<br />

Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht<br />

Volker Böhm wird über einzelne Aspekte der<br />

Insolvenz des deutschen Traditionsunternehmens<br />

Rosenthal berichten. Sollten Sie Interesse an der Teilnahme<br />

haben, so können Sie sich gerne an Frau Marlis<br />

Kriebel unter MKriebel@schubra.de wenden.<br />

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