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Themen dieser Ausgabe Editorial - Schultze & Braun GmbH

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4. Entschärfung der Verlustabzugsbeschränkung(Wachstumsbeschleunigungsgesetz)<br />

Wegen der anhaltenden Finanzkrise hat sich der<br />

Gesetzgeber im letzten Jahr gezwungen gesehen,<br />

wesentliche Teile der Unternehmenssteuerreform<br />

2008 zu entschärfen. Unter anderem wurde<br />

im August 2009 ein neues Sanierungsprivileg für<br />

Beteiligungsübernahmen in das Körperschaftssteuergesetz<br />

(KStG) eingeführt, die sonst eine Verlustabzugsbeschränkung<br />

bzw. den vollständigen Untergang<br />

<strong>dieser</strong> Möglichkeit nach sich ziehen würden.<br />

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz, veröffentlicht<br />

im Bundesgesetzblatt am 30.12.2009, sind<br />

als weitere Ausnahmetatbestände eine so genannte<br />

Konzernklausel und die Berücksichtigung stiller Re -<br />

serven bei der Verlustabzugsbeschränkung hinzugekommen.<br />

Sanierungsklausel<br />

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde<br />

die Mantelkaufregelung samt Sanierungsprivileg<br />

durch § 8c KStG ersetzt und in der Absicht verschärft,<br />

Missbrauch durch „Handel mit Verlusten“ zu<br />

unterbinden. Ein wesentlicher Anteilseignerwechsel<br />

(schädliche Beteiligung) führte demnach zu einem<br />

Untergang bestehender Verlustvorträge. Bei einem<br />

Beteiligungswechsel zwischen 25 und 50 Prozent<br />

ging der Verlustvortrag anteilig in Höhe des prozentualen<br />

Beteiligungswechsels unter, bei einem Beteiligungswechsel<br />

von über 50 Prozent der Anteile ging<br />

der Verlustvortrag vollständig verloren.<br />

Im August 2009 wurde ein zunächst auf die Veranlagungszeiträume<br />

2008 und 2009 beschränktes Sanierungsprivileg<br />

eingeführt. Die zeitliche Begrenzung<br />

wurde im Dezember 2009 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

für die Zukunft aufgehoben, so<br />

dass das Sanierungsprivileg für Anteilsübertragungen<br />

ab dem 1. Januar 2008 zu berücksichtigen ist.<br />

Die Sanierung wird dabei als Maßnahme definiert,<br />

die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit<br />

oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen<br />

und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen<br />

zu erhalten. Was für den Erhalt der wesentlichen<br />

Betriebsstrukturen zu erfüllen ist, wird im Gesetz<br />

näher bezeichnet.<br />

Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin I/2010<br />

Der Beteiligungserwerb muss demnach im Zeitpunkt<br />

der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit<br />

oder Überschuldung erfolgen und subjektiv einen<br />

Sanierungszweck verfolgen. Soweit Zahlungsunfähigkeit<br />

oder Überschuldung bereits vorliegen, kann<br />

es sich bei einem Erwerb im Sinne der Vorschrift nur<br />

um eine Maßnahme handeln, die innerhalb der Dreiwochenfrist<br />

des § 15a Abs. 1 InsO vorgenommen<br />

wird und geeignet ist, den entsprechenden Insolvenztatbestand<br />

zu beseitigen. Während die drohende<br />

Zahlungsunfähigkeit im Gesetz geregelt ist, trifft dies<br />

für die drohende Überschuldung nicht zu. Hier wird<br />

sich gegebenenfalls in der konkreten Situation Diskussionsbedarf<br />

ergeben. Nach der Begründung des<br />

Finanzausschusses soll der Zeitpunkt dem Eintritt<br />

der „Krise“ nach den Grundsätzen des Eigenkapitalrechts<br />

vor dem „Gesetz zur Modernisierung des<br />

<strong>GmbH</strong>-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“<br />

(MoMiG) entsprechen. Aus der Begründung<br />

geht außerdem hervor, dass die Körperschaft im Zeitpunkt<br />

des Beteiligungserwerbs sanierungsfähig sein<br />

muss und die in Angriff genommenen Maßnahmen<br />

objektiv geeignet sein müssen, die Körperschaft aus<br />

der Krise zu führen. Die Beweislast hierfür liegt bei<br />

der Körperschaft, allerdings ist das Sanierungsprivileg<br />

nicht vom Eintritt des Sanierungserfolges abhängig.<br />

Der Gesetzgeber ist bei Wiedereinführung des Sanierungsprivilegs<br />

im KStG erkennbar darum bemüht,<br />

möglichen Missbrauch zu verhindern. Im Gegensatz<br />

zu den in anderen Gesetzen geregelten Sanierungsprivilegien<br />

wird deswegen in § 8c Abs. 1a KStG ausführlich<br />

beschrieben, was unter Erhalt der wesentlichen<br />

Betriebsstruktur zu verstehen ist. Im Einzelnen werden<br />

als Merkmale der Erhalt von Arbeitsplätzen, der<br />

Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze<br />

oder die Einlage wesentlichen Betriebsvermögens<br />

aufgeführt, von denen allerdings nicht alle,<br />

sondern lediglich nur eines, vorliegen muss, um zum<br />

Erhalt der bisherigen Betriebsstruktur zu kommen.<br />

Bei einer schädlichen Beteiligung bleibt es grundsätzlich,<br />

wenn der Betrieb zwischenzeitlich eingestellt<br />

wurde oder ein Branchenwechsel innerhalb von<br />

fünf Jahren nach Beteiligungserwerb erfolgt – es sich<br />

also eigentlich um einen Mantelkauf handelt.<br />

Beim Merkmal des Arbeitsplatzerhalts wird auf die<br />

Regelungen zur Steuerbefreiung im Erbschaftssteuer-<br />

und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) verwiesen.<br />

Allerdings wird im Gegensatz zum ErbStG nicht auf<br />

650 Prozent, sondern nur auf 400 Prozent der Ausgangslohnsumme<br />

abgestellt, die auch nicht innerhalb<br />

von sieben, sondern lediglich von fünf Jahren<br />

unterschritten werden darf. Dies mag dem Umstand<br />

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