Themen dieser Ausgabe Editorial - Schultze & Braun GmbH
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4. Entschärfung der Verlustabzugsbeschränkung(Wachstumsbeschleunigungsgesetz)<br />
Wegen der anhaltenden Finanzkrise hat sich der<br />
Gesetzgeber im letzten Jahr gezwungen gesehen,<br />
wesentliche Teile der Unternehmenssteuerreform<br />
2008 zu entschärfen. Unter anderem wurde<br />
im August 2009 ein neues Sanierungsprivileg für<br />
Beteiligungsübernahmen in das Körperschaftssteuergesetz<br />
(KStG) eingeführt, die sonst eine Verlustabzugsbeschränkung<br />
bzw. den vollständigen Untergang<br />
<strong>dieser</strong> Möglichkeit nach sich ziehen würden.<br />
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz, veröffentlicht<br />
im Bundesgesetzblatt am 30.12.2009, sind<br />
als weitere Ausnahmetatbestände eine so genannte<br />
Konzernklausel und die Berücksichtigung stiller Re -<br />
serven bei der Verlustabzugsbeschränkung hinzugekommen.<br />
Sanierungsklausel<br />
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde<br />
die Mantelkaufregelung samt Sanierungsprivileg<br />
durch § 8c KStG ersetzt und in der Absicht verschärft,<br />
Missbrauch durch „Handel mit Verlusten“ zu<br />
unterbinden. Ein wesentlicher Anteilseignerwechsel<br />
(schädliche Beteiligung) führte demnach zu einem<br />
Untergang bestehender Verlustvorträge. Bei einem<br />
Beteiligungswechsel zwischen 25 und 50 Prozent<br />
ging der Verlustvortrag anteilig in Höhe des prozentualen<br />
Beteiligungswechsels unter, bei einem Beteiligungswechsel<br />
von über 50 Prozent der Anteile ging<br />
der Verlustvortrag vollständig verloren.<br />
Im August 2009 wurde ein zunächst auf die Veranlagungszeiträume<br />
2008 und 2009 beschränktes Sanierungsprivileg<br />
eingeführt. Die zeitliche Begrenzung<br />
wurde im Dezember 2009 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
für die Zukunft aufgehoben, so<br />
dass das Sanierungsprivileg für Anteilsübertragungen<br />
ab dem 1. Januar 2008 zu berücksichtigen ist.<br />
Die Sanierung wird dabei als Maßnahme definiert,<br />
die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit<br />
oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen<br />
und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen<br />
zu erhalten. Was für den Erhalt der wesentlichen<br />
Betriebsstrukturen zu erfüllen ist, wird im Gesetz<br />
näher bezeichnet.<br />
Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />
Berlin I/2010<br />
Der Beteiligungserwerb muss demnach im Zeitpunkt<br />
der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit<br />
oder Überschuldung erfolgen und subjektiv einen<br />
Sanierungszweck verfolgen. Soweit Zahlungsunfähigkeit<br />
oder Überschuldung bereits vorliegen, kann<br />
es sich bei einem Erwerb im Sinne der Vorschrift nur<br />
um eine Maßnahme handeln, die innerhalb der Dreiwochenfrist<br />
des § 15a Abs. 1 InsO vorgenommen<br />
wird und geeignet ist, den entsprechenden Insolvenztatbestand<br />
zu beseitigen. Während die drohende<br />
Zahlungsunfähigkeit im Gesetz geregelt ist, trifft dies<br />
für die drohende Überschuldung nicht zu. Hier wird<br />
sich gegebenenfalls in der konkreten Situation Diskussionsbedarf<br />
ergeben. Nach der Begründung des<br />
Finanzausschusses soll der Zeitpunkt dem Eintritt<br />
der „Krise“ nach den Grundsätzen des Eigenkapitalrechts<br />
vor dem „Gesetz zur Modernisierung des<br />
<strong>GmbH</strong>-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“<br />
(MoMiG) entsprechen. Aus der Begründung<br />
geht außerdem hervor, dass die Körperschaft im Zeitpunkt<br />
des Beteiligungserwerbs sanierungsfähig sein<br />
muss und die in Angriff genommenen Maßnahmen<br />
objektiv geeignet sein müssen, die Körperschaft aus<br />
der Krise zu führen. Die Beweislast hierfür liegt bei<br />
der Körperschaft, allerdings ist das Sanierungsprivileg<br />
nicht vom Eintritt des Sanierungserfolges abhängig.<br />
Der Gesetzgeber ist bei Wiedereinführung des Sanierungsprivilegs<br />
im KStG erkennbar darum bemüht,<br />
möglichen Missbrauch zu verhindern. Im Gegensatz<br />
zu den in anderen Gesetzen geregelten Sanierungsprivilegien<br />
wird deswegen in § 8c Abs. 1a KStG ausführlich<br />
beschrieben, was unter Erhalt der wesentlichen<br />
Betriebsstruktur zu verstehen ist. Im Einzelnen werden<br />
als Merkmale der Erhalt von Arbeitsplätzen, der<br />
Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze<br />
oder die Einlage wesentlichen Betriebsvermögens<br />
aufgeführt, von denen allerdings nicht alle,<br />
sondern lediglich nur eines, vorliegen muss, um zum<br />
Erhalt der bisherigen Betriebsstruktur zu kommen.<br />
Bei einer schädlichen Beteiligung bleibt es grundsätzlich,<br />
wenn der Betrieb zwischenzeitlich eingestellt<br />
wurde oder ein Branchenwechsel innerhalb von<br />
fünf Jahren nach Beteiligungserwerb erfolgt – es sich<br />
also eigentlich um einen Mantelkauf handelt.<br />
Beim Merkmal des Arbeitsplatzerhalts wird auf die<br />
Regelungen zur Steuerbefreiung im Erbschaftssteuer-<br />
und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) verwiesen.<br />
Allerdings wird im Gegensatz zum ErbStG nicht auf<br />
650 Prozent, sondern nur auf 400 Prozent der Ausgangslohnsumme<br />
abgestellt, die auch nicht innerhalb<br />
von sieben, sondern lediglich von fünf Jahren<br />
unterschritten werden darf. Dies mag dem Umstand<br />
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