Themen dieser Ausgabe Editorial - Schultze & Braun GmbH
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Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />
Berlin I/2010<br />
venzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
gesetzlich verpflichtet, dem PSV die für die Leistungsfestsetzung<br />
erforderlichen Daten der Versorgungsberechtigten<br />
im Rahmen des so genannten Meldedialogs<br />
(elektronische Datenübermittlung) mitzuteilen.<br />
Erst damit wird <strong>dieser</strong> in den Stand versetzt, seiner<br />
Eintrittspflicht nachzukommen. Die dafür vor allem<br />
in Großverfahren benötigte Bearbeitungszeit – die<br />
Betriebsrentner haben häufig schon geraume Zeit vor<br />
dem Insolvenzantrag keine Zahlungen mehr erhalten<br />
(s.u.) – hängt erheblich von der Qualität der im Unternehmen<br />
vorhandenen Daten und dem zur Verfügung<br />
stehenden (qualifizierten) Personal ab. Je schneller der<br />
PSV in die Lage versetzt wird, die Versorgungsansprüche<br />
dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, umso<br />
zügiger kann eine Überleitung der Ansprüche auf das<br />
Versicherungskonsortium und die Zahlungsaufnahme<br />
der Betriebsrenten durch die Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
erfolgen.<br />
Dabei ist zu beachten, dass von der Insolvenz des<br />
Unternehmens häufig die Versorgungsempfänger<br />
(Betriebsrentner) gleichermaßen betroffen sind. Die<br />
Leistungen der Insolvenzsicherung greifen v.a. in<br />
Großinsolvenzen erfahrungsgemäß erst nach mehreren<br />
Monaten. Regelmäßig ist die Personalabteilung<br />
als Anlauf- und Ansprechstelle nicht in der Lage, über<br />
das Tagesgeschäft hinaus den durch die Betriebsrentner<br />
bedingten zusätzlichen Aufwand zu bewältigen.<br />
Hier hat sich die Vereinbarung eines „vorläufigen Zahlungsweges“<br />
mit dem PSV bewährt. Zur Vermeidung<br />
sozialer Härten, die den Betriebsrentnern aufgrund<br />
der erforderlichen Bearbeitungszeit entstehen, stellt<br />
der PSV dem Insolvenzverwalter nach Abschluss einer<br />
Vereinbarung die Geldmittel zur Auszahlung an die<br />
Versorgungsberechtigten zur Verfügung. Aufgrund<br />
einer nur summarische erfolgenden Prüfung des PSV<br />
wird der Bearbeitungszeitraum bis zur abschließenden<br />
Prüfung sämtlicher Einzelansprüche überbrückt.<br />
Eine Besonderheit stellt das Insolvenzplanverfahren<br />
zum Zwecke der Fortführung eines Unternehmens<br />
dar. Bei einer Regelinsolvenz ist die Zerschlagung oder<br />
bestenfalls die übertragende Sanierung mit der Liquidation<br />
des Rechtsträgers die Regel. Der Insolvenzplan<br />
hingegen ermöglicht es, die Zerschlagung eines in die<br />
Krise geratenen Unternehmens zu vermeiden und eine<br />
Neustrukturierung unter Beibehaltung des Unternehmensträgers<br />
zu ermöglichen. Das Insolvenzplanverfahren<br />
dient damit dem Unternehmenserhalt. Durch<br />
eine zusätzlich angeordnete Eigenverwaltung kann die<br />
Geschäftsleitung während des Verfahrens die Hoheit<br />
über die Unternehmensentscheidungen behalten und<br />
damit die Kontinuität der Geschäfte sicher stellen.<br />
Nicht selten fällt dem PSV als Gläubiger mit einem<br />
erheblichen Forderungsvolumen in einem Insolvenzplanverfahren<br />
eine Schlüsselrolle zu. Die grundsätzliche<br />
Eintrittspflicht des PSV wird im Rahmen eines<br />
Insolvenzplans in der Regel modifiziert. Hintergrund<br />
<strong>dieser</strong> Modifikation ist der Schutz der Beitragszahler,<br />
die letztlich die Last der Versorgungsleistungen tragen<br />
müssten, selbst wenn sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
des sanierten Unternehmens erheblich<br />
gebessert haben sollte. Daher sind die betriebsrentenrechtlichen<br />
Spezialvorschriften zu beachten, die der<br />
besonderen Stellung des PSV im Insolvenzplanverfahren<br />
Rechnung tragen.<br />
Diese sehen u.a. vor, dass bei einer nachhaltigen Besserung<br />
der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens die<br />
vom PSV zu erbringenden Leistungen ganz oder zum<br />
Teil wieder vom Unternehmen oder sonstigen Trägern<br />
der Versorgungen übernommen werden. Dabei ist es<br />
sinnvoll, im Rahmen der Planerstellung mit dem PSV<br />
einen Konsens darüber zu finden, das Unternehmen<br />
erheblich von Pensionsverpflichtungen zu entlasten<br />
um eine nachhaltige Sanierung zu erzielen. Diese über<br />
Verhandlungen zu erreichende, zukünftige Aufteilung<br />
der Pensionsverpflichtungen zwischen dem PSV<br />
und dem Unternehmen kann von der Festschreibung<br />
einer Besserungsklausel zugunsten des PSV über eine<br />
befristete/unbefristete Übernahme aller oder von Teilen<br />
der Versorgungsverpflichtungen bis hin zu einer<br />
Kombination mehrerer Komponenten reichen und<br />
damit einen erheblichen Beitrag für eine erfolgreiche<br />
Sanierung leisten.<br />
Fazit:<br />
Die Einbindung des PSV spielt in der Krise<br />
und in der Insolvenz von Unternehmen, die<br />
betriebliche Altersversorgung zugesagt haben,<br />
ein zentrale Rolle. Die sorgfältige Vorbereitung<br />
einer außergerichtlichen Sanierung oder eines<br />
Insolvenzplanverfahrens und damit auch die<br />
frühe Einbindung des PSV ist häufig für den<br />
Sanierungserfolg ausschlaggebend.<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Seraphim Ung Kim<br />
Nürnberg<br />
SKim@schubra.de<br />
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