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Themen dieser Ausgabe Editorial - Schultze & Braun GmbH

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Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin I/2010<br />

venzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

gesetzlich verpflichtet, dem PSV die für die Leistungsfestsetzung<br />

erforderlichen Daten der Versorgungsberechtigten<br />

im Rahmen des so genannten Meldedialogs<br />

(elektronische Datenübermittlung) mitzuteilen.<br />

Erst damit wird <strong>dieser</strong> in den Stand versetzt, seiner<br />

Eintrittspflicht nachzukommen. Die dafür vor allem<br />

in Großverfahren benötigte Bearbeitungszeit – die<br />

Betriebsrentner haben häufig schon geraume Zeit vor<br />

dem Insolvenzantrag keine Zahlungen mehr erhalten<br />

(s.u.) – hängt erheblich von der Qualität der im Unternehmen<br />

vorhandenen Daten und dem zur Verfügung<br />

stehenden (qualifizierten) Personal ab. Je schneller der<br />

PSV in die Lage versetzt wird, die Versorgungsansprüche<br />

dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, umso<br />

zügiger kann eine Überleitung der Ansprüche auf das<br />

Versicherungskonsortium und die Zahlungsaufnahme<br />

der Betriebsrenten durch die Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

erfolgen.<br />

Dabei ist zu beachten, dass von der Insolvenz des<br />

Unternehmens häufig die Versorgungsempfänger<br />

(Betriebsrentner) gleichermaßen betroffen sind. Die<br />

Leistungen der Insolvenzsicherung greifen v.a. in<br />

Großinsolvenzen erfahrungsgemäß erst nach mehreren<br />

Monaten. Regelmäßig ist die Personalabteilung<br />

als Anlauf- und Ansprechstelle nicht in der Lage, über<br />

das Tagesgeschäft hinaus den durch die Betriebsrentner<br />

bedingten zusätzlichen Aufwand zu bewältigen.<br />

Hier hat sich die Vereinbarung eines „vorläufigen Zahlungsweges“<br />

mit dem PSV bewährt. Zur Vermeidung<br />

sozialer Härten, die den Betriebsrentnern aufgrund<br />

der erforderlichen Bearbeitungszeit entstehen, stellt<br />

der PSV dem Insolvenzverwalter nach Abschluss einer<br />

Vereinbarung die Geldmittel zur Auszahlung an die<br />

Versorgungsberechtigten zur Verfügung. Aufgrund<br />

einer nur summarische erfolgenden Prüfung des PSV<br />

wird der Bearbeitungszeitraum bis zur abschließenden<br />

Prüfung sämtlicher Einzelansprüche überbrückt.<br />

Eine Besonderheit stellt das Insolvenzplanverfahren<br />

zum Zwecke der Fortführung eines Unternehmens<br />

dar. Bei einer Regelinsolvenz ist die Zerschlagung oder<br />

bestenfalls die übertragende Sanierung mit der Liquidation<br />

des Rechtsträgers die Regel. Der Insolvenzplan<br />

hingegen ermöglicht es, die Zerschlagung eines in die<br />

Krise geratenen Unternehmens zu vermeiden und eine<br />

Neustrukturierung unter Beibehaltung des Unternehmensträgers<br />

zu ermöglichen. Das Insolvenzplanverfahren<br />

dient damit dem Unternehmenserhalt. Durch<br />

eine zusätzlich angeordnete Eigenverwaltung kann die<br />

Geschäftsleitung während des Verfahrens die Hoheit<br />

über die Unternehmensentscheidungen behalten und<br />

damit die Kontinuität der Geschäfte sicher stellen.<br />

Nicht selten fällt dem PSV als Gläubiger mit einem<br />

erheblichen Forderungsvolumen in einem Insolvenzplanverfahren<br />

eine Schlüsselrolle zu. Die grundsätzliche<br />

Eintrittspflicht des PSV wird im Rahmen eines<br />

Insolvenzplans in der Regel modifiziert. Hintergrund<br />

<strong>dieser</strong> Modifikation ist der Schutz der Beitragszahler,<br />

die letztlich die Last der Versorgungsleistungen tragen<br />

müssten, selbst wenn sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

des sanierten Unternehmens erheblich<br />

gebessert haben sollte. Daher sind die betriebsrentenrechtlichen<br />

Spezialvorschriften zu beachten, die der<br />

besonderen Stellung des PSV im Insolvenzplanverfahren<br />

Rechnung tragen.<br />

Diese sehen u.a. vor, dass bei einer nachhaltigen Besserung<br />

der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens die<br />

vom PSV zu erbringenden Leistungen ganz oder zum<br />

Teil wieder vom Unternehmen oder sonstigen Trägern<br />

der Versorgungen übernommen werden. Dabei ist es<br />

sinnvoll, im Rahmen der Planerstellung mit dem PSV<br />

einen Konsens darüber zu finden, das Unternehmen<br />

erheblich von Pensionsverpflichtungen zu entlasten<br />

um eine nachhaltige Sanierung zu erzielen. Diese über<br />

Verhandlungen zu erreichende, zukünftige Aufteilung<br />

der Pensionsverpflichtungen zwischen dem PSV<br />

und dem Unternehmen kann von der Festschreibung<br />

einer Besserungsklausel zugunsten des PSV über eine<br />

befristete/unbefristete Übernahme aller oder von Teilen<br />

der Versorgungsverpflichtungen bis hin zu einer<br />

Kombination mehrerer Komponenten reichen und<br />

damit einen erheblichen Beitrag für eine erfolgreiche<br />

Sanierung leisten.<br />

Fazit:<br />

Die Einbindung des PSV spielt in der Krise<br />

und in der Insolvenz von Unternehmen, die<br />

betriebliche Altersversorgung zugesagt haben,<br />

ein zentrale Rolle. Die sorgfältige Vorbereitung<br />

einer außergerichtlichen Sanierung oder eines<br />

Insolvenzplanverfahrens und damit auch die<br />

frühe Einbindung des PSV ist häufig für den<br />

Sanierungserfolg ausschlaggebend.<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Seraphim Ung Kim<br />

Nürnberg<br />

SKim@schubra.de<br />

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