Auswertung der kantonalen Richtpläne - Archäologie Schweiz
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Kulturdenkmäler, Fundstellen und Wüstungen. Die Gemeinden berücksichtigen die<br />
archäologischen Kulturdenkmäler, Fundstellen und Wüstungen in ihren Zonenplänen.<br />
Sie melden geplante Terrainverän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> bauliche Eingriffe <strong>der</strong> zuständigen<br />
<strong>kantonalen</strong> Stelle.<br />
Fe<strong>der</strong>führung: KA<br />
Beteiligte: Gemeinden, DP, ARP<br />
Koordinationsstand: Zwischenergebnis<br />
Priorität/Zeitraum: B<br />
Archäologische Kulturdenkmäler sind Zeugnisse <strong>der</strong> menschlichen Kultur, Lebensweise<br />
und des Siedlungsbaus. Diese können sich noch unerforscht unterirdisch o<strong>der</strong> als<br />
Reste und Fragmente oberirdisch befinden. Zur Vermeidung von Konflikten mit<br />
entgegenstehenden Nutzungsinteressen sind frühzeitig geeignete Massnahmen zu<br />
ergreifen. Dies gilt vor allem für noch nicht erforschte, sichere o<strong>der</strong> vermutete<br />
Fundstellen. Zu den vordringlichen Massnahmen gehören die systematische Erfassung<br />
<strong>der</strong> Fundstellen und Verdachtsgebiete sowie archäologische Sondier- und<br />
Notgrabungen und an<strong>der</strong>e Untersuchungen.<br />
Das kantonale Denkmalverzeichnis enthält nur wenige archäologische Kulturdenkmäler.<br />
Ein systematisches Inventar ist bisher nicht vorhanden und drängt sich daher<br />
vordringlich auf.<br />
OBWALDEN - Richtplan 2007<br />
Kapitel 8.1 Archäologisches Fundstelleninventar<br />
Auf Grund des archäologischen Fundstelleninventars sind verschiedene Orte im Kanton<br />
bekannt, bei denen mit archäologischen Funden zu rechnen ist. Bereits in Zonenplänen<br />
örtlich erfasst sind die Umgebung <strong>der</strong> Burgruine Rudenz, <strong>der</strong> Turmruine Rosenburg im<br />
Kleinteil und die Letzi am Brünig. Es ist mit zunehmen<strong>der</strong> unkontrollierter Überbauung von<br />
archäologischen Fundstellen zu rechnen, da Meldepflicht erst besteht, wenn Funde zutage<br />
treten. Es ist zu vermuten, dass zahlreiche Bodenfunde ungemeldet beseitigt werden.<br />
Einzonungsbegehren von Gebieten mit archäologischen Fundstellen wird ohne vorherige<br />
Anhörung <strong>der</strong> Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege zugestimmt, da diese bei<br />
Grundeigentümern und Gemeinden nicht bekannt sind. Mit einem Eintrag in den<br />
grundeigentümerverbindlichen Zonenplänen sind die archäologischen Fundstellen zwar nicht<br />
geschützt, doch es besteht Meldepflicht vor jedem Bodeneingriff. Die eigentlichen<br />
schützenswerten Bodendenkmäler werden wie bisher gemäss Denkmalschutzverordnung als<br />
Kulturobjekte unter Schutz gestellt (Römischer Gutshof, Alpnach; Burchstelle Landenberg,<br />
Sarnen;))<br />
Ausgangslage & Entwicklungstendenzen<br />
Richtplantext<br />
Kanton und Gemeinden achten bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten anhand des<br />
Fundstelleninventars darauf, ob mit archäologischen Funden zu rechnen ist. Sie planen so,<br />
dass an denjenigen Standorten, die im Richtplan aufgeführt sind, vor Baubeginn<br />
entsprechende Abklärungen vorgenommen und allfällige Funde dokumentiert werden<br />
können.<br />
Archäologische Fundstellen werden in den Zonenplänen und Baureglementen durch<br />
angemessene Nutzungs- o<strong>der</strong> Schutzbestimmungen berücksichtigt. Zonenpläne und<br />
Baureglemente enthalten die verbindlichen Bestimmungen zum Schutz <strong>der</strong> archäologischen<br />
Fundstellen.<br />
Der Kanton übernimmt die Koordination <strong>der</strong> fachlichen Grundlagenarbeit, die Information <strong>der</strong><br />
Gemeinden und die Kontrolle im Rahmen von Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren<br />
von Ortsplanungen.<br />
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