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Auswertung der kantonalen Richtpläne - Archäologie Schweiz

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Kulturdenkmäler, Fundstellen und Wüstungen. Die Gemeinden berücksichtigen die<br />

archäologischen Kulturdenkmäler, Fundstellen und Wüstungen in ihren Zonenplänen.<br />

Sie melden geplante Terrainverän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> bauliche Eingriffe <strong>der</strong> zuständigen<br />

<strong>kantonalen</strong> Stelle.<br />

Fe<strong>der</strong>führung: KA<br />

Beteiligte: Gemeinden, DP, ARP<br />

Koordinationsstand: Zwischenergebnis<br />

Priorität/Zeitraum: B<br />

Archäologische Kulturdenkmäler sind Zeugnisse <strong>der</strong> menschlichen Kultur, Lebensweise<br />

und des Siedlungsbaus. Diese können sich noch unerforscht unterirdisch o<strong>der</strong> als<br />

Reste und Fragmente oberirdisch befinden. Zur Vermeidung von Konflikten mit<br />

entgegenstehenden Nutzungsinteressen sind frühzeitig geeignete Massnahmen zu<br />

ergreifen. Dies gilt vor allem für noch nicht erforschte, sichere o<strong>der</strong> vermutete<br />

Fundstellen. Zu den vordringlichen Massnahmen gehören die systematische Erfassung<br />

<strong>der</strong> Fundstellen und Verdachtsgebiete sowie archäologische Sondier- und<br />

Notgrabungen und an<strong>der</strong>e Untersuchungen.<br />

Das kantonale Denkmalverzeichnis enthält nur wenige archäologische Kulturdenkmäler.<br />

Ein systematisches Inventar ist bisher nicht vorhanden und drängt sich daher<br />

vordringlich auf.<br />

OBWALDEN - Richtplan 2007<br />

Kapitel 8.1 Archäologisches Fundstelleninventar<br />

Auf Grund des archäologischen Fundstelleninventars sind verschiedene Orte im Kanton<br />

bekannt, bei denen mit archäologischen Funden zu rechnen ist. Bereits in Zonenplänen<br />

örtlich erfasst sind die Umgebung <strong>der</strong> Burgruine Rudenz, <strong>der</strong> Turmruine Rosenburg im<br />

Kleinteil und die Letzi am Brünig. Es ist mit zunehmen<strong>der</strong> unkontrollierter Überbauung von<br />

archäologischen Fundstellen zu rechnen, da Meldepflicht erst besteht, wenn Funde zutage<br />

treten. Es ist zu vermuten, dass zahlreiche Bodenfunde ungemeldet beseitigt werden.<br />

Einzonungsbegehren von Gebieten mit archäologischen Fundstellen wird ohne vorherige<br />

Anhörung <strong>der</strong> Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege zugestimmt, da diese bei<br />

Grundeigentümern und Gemeinden nicht bekannt sind. Mit einem Eintrag in den<br />

grundeigentümerverbindlichen Zonenplänen sind die archäologischen Fundstellen zwar nicht<br />

geschützt, doch es besteht Meldepflicht vor jedem Bodeneingriff. Die eigentlichen<br />

schützenswerten Bodendenkmäler werden wie bisher gemäss Denkmalschutzverordnung als<br />

Kulturobjekte unter Schutz gestellt (Römischer Gutshof, Alpnach; Burchstelle Landenberg,<br />

Sarnen;))<br />

Ausgangslage & Entwicklungstendenzen<br />

Richtplantext<br />

Kanton und Gemeinden achten bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten anhand des<br />

Fundstelleninventars darauf, ob mit archäologischen Funden zu rechnen ist. Sie planen so,<br />

dass an denjenigen Standorten, die im Richtplan aufgeführt sind, vor Baubeginn<br />

entsprechende Abklärungen vorgenommen und allfällige Funde dokumentiert werden<br />

können.<br />

Archäologische Fundstellen werden in den Zonenplänen und Baureglementen durch<br />

angemessene Nutzungs- o<strong>der</strong> Schutzbestimmungen berücksichtigt. Zonenpläne und<br />

Baureglemente enthalten die verbindlichen Bestimmungen zum Schutz <strong>der</strong> archäologischen<br />

Fundstellen.<br />

Der Kanton übernimmt die Koordination <strong>der</strong> fachlichen Grundlagenarbeit, die Information <strong>der</strong><br />

Gemeinden und die Kontrolle im Rahmen von Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren<br />

von Ortsplanungen.<br />

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