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www.dfh-ag.com<br />
DFH Immobilienfonds 98<br />
Vodafone Campus Düsseldorf<br />
98
Historie<br />
1992 Mit der Gründung der debis Aviation Leasing GmbH legt die Daimler-Benz<br />
InterServices (debis) AG (heute Daimler Financial Services AG), eine 100 %ige<br />
Tochtergesellschaft der Daimler-Benz AG (heute Daimler AG), den Grundstein für<br />
unseren Erfolg. Das Leistungsspektrum der debis Aviation Leasing GmbH erstreckt<br />
sich neben dem konventionellen Leasinggeschäft vorrangig auf die innovative<br />
Gestaltung und Durchführung komplexer Leasingtransaktionen.<br />
1993 Die debis Aviation Leasing GmbH initiiert einen der ersten Flugzeug-Leasingfonds<br />
im Publikumsbereich in Deutschland. Finanziert wird ein Airbus A340-300<br />
für die Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft. Das Investitionsvolumen dieses<br />
Beteiligungsangebotes beträgt DM 191.774.000 (rund EUR 98 Mio.).<br />
1995 Die neu gegründete debis Fondsmanagement GmbH, ebenfalls eine<br />
100 %ige Tochtergesellschaft der Daimler-Benz InterServices (debis) AG, bietet die<br />
ersten Fonds zur Finanzierung von Schienenfahrzeugen, Infrastrukturprojekten<br />
und Immobilien an.<br />
1998 Im Zuge der Erweiterung der Geschäftsfelder auf Cross-Border-Leasing-<br />
transaktionen wird die debis Aviation Leasing GmbH umfirmiert in debis Financial<br />
Engineering GmbH. In diesem Jahr setzen wir drei Cross-Border-Projekte mit einem<br />
Volumen von insgesamt nahezu EUR 500 Mio. um und sind dabei als wirtschaftlicher<br />
Berater und Arrangeur für die öffentliche Hand bzw. privatwirtschaftliche<br />
Unternehmen tätig.<br />
2000 Im Zuge der weltweiten Zusammenführung der Finanzdienstleistungen<br />
wird die debis Financial Engineering GmbH umfirmiert in DaimlerChrysler Capital<br />
Services (debis) Deutschland GmbH. Die Aktivitäten der debis Fondsmanagement<br />
GmbH werden ebenfalls unter dem Dach der DaimlerChrysler Capital Services (debis)<br />
Deutschland GmbH vereint. DaimlerChrysler Capital Services startet mit einem<br />
historischen Transaktionsvolumen von rund EUR 6,3 Mrd. in das neue Jahrtausend.<br />
2002 Die DaimlerChrysler Capital Services (debis) Deutschland GmbH wird umfirmiert<br />
in DaimlerChrysler Services Structured Finance GmbH.<br />
2006 Anfang 2006 haben die börsennotierte Deutsche Immobilien Holding AG<br />
über ihre Tochtergesellschaft DIH Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH und die Sparkasse Bremen AG mit ihrer Tochtergesellschaft nwk<br />
nordwest Kapitalbeteiligungsgesellschaft der Sparkasse Bremen mbH die Anteile<br />
des bisherigen Gesellschafters aus dem DaimlerChrysler-Konzern übernommen.<br />
2008 Die zunächst als Deutsche Fonds Holding GmbH firmierende Gesellschaft<br />
wurde im März 2008 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort 5<br />
1. Erklärung des Anbieter dieses Beteiligungsangebotes 7<br />
2. Rahmendaten des Beteiligungsangebotes 9<br />
Zielgruppe 9<br />
Die Vermögensanlage 9<br />
Die Fondsimmobilien 15<br />
3. Risiken 17<br />
Prognosegefährdende Risiken 17<br />
Anlagegefährdende Risiken 23<br />
Anlegergefährdende Risiken 28<br />
4. Anbieter 30<br />
Deutsche Fonds Holding AG 30<br />
Zweitmarkt für geschlossene Fonds 34<br />
5. Die Fondsimmobilien 37<br />
Anlageziele und Anlagepolitik 37<br />
Die Metropolregion Rhein-Ruhr 38<br />
Grundstück und Gebäude 43<br />
Mieter – Vodafone D2 GmbH 45<br />
Mietvertrag mit der Vodafone D2 GmbH 45<br />
6. Investitionsplanung und Ertragsprognose 46<br />
Erläuterungen zum prognostizierten Investitionsplan der Beteiligungsgesellschaft (Mittelverwendung) 46<br />
Erläuterungen zum prognostizierten Finanzierungsplan der Beteiligungsgesellschaft (Mittelherkunft) 46<br />
Erläuterungen zum prognostizierten konsolidierten Investitionsplan der Beteiligungs- und Objektgesellschaft (Mittelverwendung) 49<br />
Erläuterungen zum prognostizierten konsolidierten Finanzierungsplan der Beteiligungs- und Objektgesellschaft (Mittelherkunft) 50<br />
Erläuterungen zur Prognoserechnung 54<br />
Prognostizierte Liquidation/Verkauf 57<br />
Prognostizierte Kapitalrückflussrechnung 58<br />
Sensitivitätsanalysen – Abweichungen von der Prognoserechnung 60<br />
7. Rechtliche Grundlagen 62<br />
8. Steuerliche Grundlagen 102<br />
9. Gesellschaftsvertrag 120<br />
10. Treuhandvertrag 130<br />
11. Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag 134<br />
12. Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 136<br />
13. Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft 140<br />
14. Übersicht zu den Vertragspartnern 142<br />
15. Verbraucherinformation für den Fernabsatz 146<br />
16. Glossar 150<br />
17. Impressum 154<br />
Der vorliegende Verkaufsprospekt unterliegt<br />
ausschließlich der formalen Prüfung durch die<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-<br />
sicht (BaFin). Vor der Veröffentlichung dieses<br />
Verkaufsprospektes wurde er nach § 8i Wert-<br />
papier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufspros-<br />
pektG) bei der BaFin hinterlegt.<br />
Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Verkaufsprospekt<br />
gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des<br />
Verkaufsprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
03
Vorwort<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
die aufgetretenen Verwerfungen an<br />
den internationalen Finanzmärkten machen<br />
zum wiederholten Mal die Notwendigkeit<br />
einer planvollen Vermögensstreuung für<br />
das private Anlagevermögen deutlich. Deshalb<br />
stellt die Investition in eine Immobilie<br />
einen wichtigen Baustein für eine diversifizierte<br />
Vermögensanlage dar.<br />
Das Beteiligungsangebot DFH Immobilienfonds<br />
98 Vodafone Campus Düsseldorf<br />
bietet Ihnen die Möglichkeit, sich mittel-<br />
bar an dem neuen Vodafone Campus am<br />
traditionsreichen Bürostandort Seestern in<br />
Düsseldorf-Heerdt zu beteiligen. Der Bürokomplex<br />
wird aus einem 19-geschossigen,<br />
ellipsenförmigen Hochhaus mit einer Höhe<br />
von rund 75 Metern sowie drei weiteren<br />
Bürogebäuden mit sechs bzw. neun ober-<br />
irdischen Geschossen, einer Tiefgarage und<br />
einem angrenzenden Parkhaus bestehen.<br />
Zusätzlich wird auf dem Gelände eine<br />
Kindertagesstätte errichtet. Nach der ge-<br />
planten Fertigstellung Ende 2012 wird das<br />
Mobilfunkunternehmen auf dem ehema-<br />
ligen Gatzweiler-Areal verschiedene Standorte<br />
zu einem integrierten Campus-Projekt<br />
zusammenführen. Der Mietvertrag mit dem<br />
alleinigen Mieter, der Vodafone D2 GmbH,<br />
wurde für die Dauer von 20 Jahren fest<br />
abgeschlossen. Der Mietvertrag beinhaltet<br />
nach Ablauf der festen Mietzeit zwei Ver-<br />
längerungsoptionen für den Mieter über<br />
jeweils fünf Jahre und bietet die Voraussetzungen<br />
für eine langfristige Einnahmensicherheit.<br />
Die Deutsche Fonds Holding AG (DFH)<br />
initiiert, platziert und verwaltet seit 1992<br />
geschlossene Fonds mit interessanten Be-<br />
teiligungsmöglichkeiten für private und<br />
institutionelle Investoren.<br />
Das renommierte Analysehaus Feri<br />
EuroRating Services zeichnet jährlich zusam-<br />
men mit dem Nachrichtensender n-tv die<br />
besten Initiatoren geschlossener Fonds aus.<br />
Die Feri EuroRating Awards sind ein Quali-<br />
tätssiegel, das qualitativ hochwertige Produkte<br />
kennzeichnet. Als bester Initiator im<br />
Bereich „Immobilien National“ erhielt die<br />
Deutsche Fonds Holding AG auf der Verleihung<br />
am 22. März 2011 den Feri EuroRating<br />
Award 2011. Damit setzte sie sich gegen<br />
27 Mitbewerber durch.<br />
Wir sind überzeugt, dass wir mit dem<br />
Beteiligungsangebot 98 eine sicherheits-<br />
orientierte Depotergänzung für Sie konzipiert<br />
haben, und freuen uns, Sie als unseren<br />
Kunden zu begrüßen.<br />
Deutsche Fonds Holding AG<br />
Alexander Bernth<br />
(Vorstand)<br />
Tobias Börsch<br />
(Vorstand)<br />
Michael Ruhl<br />
(Vorstand)<br />
Vorwort<br />
05
1. Erklärung des Anbieters dieses Beteiligungs-<br />
angebotes<br />
Die Angaben und Zahlenbeispiele in<br />
diesem Verkaufsprospekt wurden nach<br />
gewissenhafter Prüfung und mit großer<br />
Sorgfalt erstellt. Grundlage hierfür waren<br />
die gegenwärtig geltenden gesetzlichen<br />
Vorschriften, Verordnungen und Erlasse<br />
sowie vertragliche Vereinbarungen. Eine<br />
Haftung für den Eintritt der Kosten-, Liqui-<br />
ditäts- und Steuerprognosen sowie für zukünftige<br />
Abweichungen durch rechtliche,<br />
wirtschaftliche und steuerliche Änderungen<br />
kann nicht übernommen werden.<br />
Der Prospektherausgeber, Initiator,<br />
Prospektverantwortliche und Anbieter<br />
(nachfolgend „Anbieter“ genannt), ist die<br />
Deutsche Fonds Holding AG<br />
Kriegsbergstraße 13<br />
70174 Stuttgart.<br />
Der Verkaufsprospekt kann für den<br />
Anleger nur eine Informationsgrundlage<br />
über das Beteiligungsangebot darstellen.<br />
Interessierte Anleger, denen die notwen-<br />
digen Fachkenntnisse für eine Beteiligung<br />
an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />
fehlen, sollten daher keine Beteiligungs-<br />
entscheidung treffen, ohne sich durch Einschaltung<br />
von Fachberatern (z. B. Rechts-<br />
und Steuerberater) beraten zu lassen.<br />
Der Anbieter hat sich bei der Erstellung<br />
von diesem Verkaufsprospekt an den Maßgaben<br />
des IDW-Standards „Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Beurteilung von Verkaufsprospekten<br />
über öffentlich angebotene<br />
Vermögensanlagen“ (IDW S4 – Stand vom<br />
18.05.2006) orientiert.<br />
Die Deutsche Fonds Holding AG mit Sitz<br />
in Stuttgart übernimmt als Anbieter die<br />
Verantwortung für den Inhalt des Verkaufs-<br />
prospektes, versichert, dass die genannten<br />
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse<br />
richtig und vollständig wiedergegeben<br />
wurden, und erklärt, dass ihres Wissens die<br />
Angaben richtig und keine wesentlichen<br />
Umstände ausgelassen sind.<br />
Erklärung des Anbieters dieses Beteiligungsangebotes<br />
Prospektaufstellungsdatum:<br />
Stuttgart, den 29.04.2011<br />
Deutsche Fonds Holding AG<br />
Alexander Bernth<br />
(Vorstand)<br />
Tobias Börsch<br />
(Vorstand)<br />
Michael Ruhl<br />
(Vorstand)<br />
07
08<br />
Mehr als 700 Jahre alt ist Düsseldorf, 1288 erhielt es die<br />
Stadtrechte. Damals gab es nur eine Straße, ein paar Häuser<br />
und eine Kirche, die Lambertuskirche. Gewachsen ist die<br />
Stadt aus der Altstadt, und sie bildet bis heute das Herz der<br />
Landeshauptstadt. Zwischen Rhein und Heinrich-Heine-<br />
Allee gibt es zahlreiche Restaurants und Gaststätten. Die<br />
Altstadt ist Heimat des Altbiers. Nirgendwo schmeckt das<br />
nach alten Rezepten obergärig gebraute Bier so gut wie an<br />
der „längsten Theke der Welt“. Die Altstadt, die Königsallee,<br />
die Rheinuferpromenade oder der MedienHafen ziehen<br />
Besucher aus aller Welt in die Stadt am Rhein. Auf die Gäste<br />
wartet ein erstklassiges Kulturangebot mit hochkarätigen<br />
Museen, Oper, Theater, Konzert … Die rheinische Lebensart<br />
wird greifbar beim Karneval, wenn die Jecken tagelang<br />
feiern und tanzen oder bei der größten Kirmes am Rhein.<br />
Düsseldorfer Karneval Promenade am Rhein<br />
Rheinfront, Altstadt<br />
Ratinger Tor
2. Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />
Immobilien sind ein wichtiger Baustein<br />
bei der Vermögensbildung. Viele Investoren<br />
fragen nach einer langfristig wertbeständi-<br />
gen Anlage, die stetige Rückflüsse ermög-<br />
licht und deren Wert sich weitgehend unab-<br />
hängig von den Aktienmärkten entwickelt.<br />
Immobilienanlagen weisen im Langzeitvergleich<br />
oft geringere Wertschwankungen,<br />
höheren Inflationsschutz sowie höheren<br />
Wertzuwachs als andere Vermögensanlagen<br />
auf. Dies gilt insbesondere für Immobilien an<br />
guten Standorten mit positiven wirtschaft-<br />
lichen Perspektiven, mit bonitätsstarken<br />
Mietern und mit langfristigen Mietverträgen.<br />
Geschlossene Immobilienfonds sind damit<br />
zu einem unverzichtbaren Baustein des<br />
langfristigen Vermögensaufbaus geworden.<br />
In Verbindung mit traditionellen Anlagen wie<br />
festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien<br />
ermöglichen sie eine optimale Vermögensallokation.<br />
Zielgruppe<br />
Dieses Beteiligungsangebot richtet sich<br />
grundsätzlich an einzelne natürliche Personen,<br />
die in Deutschland unbeschränkt steuer-<br />
pflichtig sind und die sich mit einem Teil<br />
ihres Vermögens langfristig an einer Gewerbeimmobilie<br />
beteiligen möchten. Die prog-<br />
nostizierten Auszahlungen gelten daher<br />
ausschließlich für vorgenannte Anleger. Eine<br />
Beteiligung von natürlichen Personen, die<br />
in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig<br />
sind, juristischen Personen, Personengesellschaften<br />
oder Gemeinschaften<br />
(z. B. Ehepaare oder sonstige Gemeinschaften)<br />
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im<br />
Einzelfall können der Treuhandkommanditist<br />
und der persönlich haftende Gesellschafter<br />
hiervon Ausnahmen zulassen. Ein Anspruch<br />
hierauf besteht aber nicht.<br />
Interessenten, denen die notwendigen<br />
Fachkenntnisse für eine Beteiligung an einem<br />
geschlossenen Immobilienfonds fehlen, soll-<br />
ten keine Beteiligungsentscheidung treffen,<br />
ohne sich durch Einschaltung von Fachberatern<br />
(z. B. Rechts- oder Steuerberater) beraten<br />
zu lassen. Anleger sollten bei einer Anlageentscheidung<br />
bereit und wirtschaftlich<br />
in der Lage sein, bei negativem Verlauf der<br />
Beteiligung einen teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust ihrer Beteiligung hinnehmen<br />
zu können. Insbesondere wird auf die Ausführungen<br />
im Kapitel „Risiken“ verwiesen.<br />
Die Vermögensanlage<br />
Fondskonzept<br />
Mit dem vorliegenden Beteiligungsange-<br />
bot können sich Anleger an der DFH 98 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG (nachfolgend<br />
„Beteiligungsgesellschaft“ oder<br />
„Emittent“) beteiligen. Nach Abschluss der<br />
Baumaßnahmen soll die Beteiligungsgesellschaft<br />
rund 94,8 % der Anteile (Anlageobjekt)<br />
an der Gesellschaft die developer Objekt<br />
Düsseldorf VCD-Realisierungs-GmbH &<br />
Co. KG (zukünftig DFH 98 Objektgesellschaft<br />
mbH & Co. KG [nachfolgend „Objektgesellschaft“])<br />
erwerben. Weitere 0,1 % der Anteile<br />
sollen durch die DFH Aberia GmbH erworben<br />
werden. Darüber hinaus ist die Beteiligungs-<br />
gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen<br />
nach Abschluss eines Darlehensver-<br />
trages verpflichtet, an die Objektgesellschaft<br />
in der Investitions-/Bauphase Zahlungen in<br />
Höhe von maximal EUR 100 Mio. nach Maßgabe<br />
des jeweilig erreichten Baufortschritts<br />
(Aufbaufinanzierung) zu leisten (weiteres Anlageobjekt).<br />
Die Objektgesellschaft ist Eigen-<br />
tümer der Grundstücke am traditionsreichen<br />
Bürostandort Seestern in Düsseldorf-Heerdt,<br />
auf denen bis voraussichtlich Ende 2012 der<br />
neue Vodafone Campus realisiert wird (ehemaliges<br />
Gatzweiler-Areal). Zusätzlich hat die<br />
Objektgesellschaft eine Nutzungsvereinbarung<br />
mit der Landeshauptstadt Düsseldorf<br />
über benachbarte Grundstücke abgeschlossen,<br />
auf welchen ebenfalls bis voraussichtlich<br />
Ende 2012 ein Parkhaus sowie ebenerdige<br />
Parkplätze errichtet werden sollen. Nach<br />
Fertigstellung wird das Mobilfunkunternehmen<br />
Vodafone auf diesem Areal verschiedene<br />
Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />
Standorte zu einem integrierten Campus-<br />
Projekt zusammenführen. Der Mietvertrag<br />
wurde für die Dauer von 20 Jahren ab<br />
Übergabe der Fondsimmobilien fest abgeschlossen.<br />
Art der Vermögensanlage<br />
Die Anleger beteiligen sich an der DFH<br />
98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
DFH Treuhandgesellschaft<br />
mbH (nachfolgend „Treuhandkommanditist“).<br />
Gemäß dem Treuhandvertrag ist jeder<br />
Treugeber berechtigt, den Treuhandvertrag<br />
mit einer Frist von drei Monaten jeweils<br />
zum 31.12. eines Jahres, frühestens allerdings<br />
zum 31.12.2012, zu kündigen und seine treugeberische<br />
Beteiligung in eine unmittelbare<br />
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
umzuwandeln.<br />
Im Übrigen wird auf das Kapitel „Recht-<br />
liche Grundlagen“, Seite 62 ff., verwiesen.<br />
Beteiligungsdauer<br />
Die Beteiligung wird auf unbestimmte<br />
Dauer eingegangen und ist bis Ende 2024<br />
prognostiziert. Die Beteiligung kann mit<br />
einer Frist von sechs Monaten zum Ende<br />
eines jeden Geschäftsjahres, erstmals zum<br />
31.12.2024, gekündigt werden.<br />
Gesamtbetrag und Anzahl der angebotenen<br />
Vermögensanlage<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist der persönlich haftende<br />
Gesellschafter berechtigt und unter<br />
Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB<br />
bevollmächtigt, aber ohne Zustimmung der<br />
übrigen Mitgesellschafter, das Kommanditkapital<br />
grundsätzlich bis spätestens zum<br />
30.12.2012 zu erhöhen. Der Gesamtbetrag<br />
der öffentlich angebotenen Kommanditanteile<br />
beträgt damit EUR 224.990.000 und es<br />
werden maximal 22.499 Anteile begeben.<br />
09
10<br />
Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />
Erwerbspreis/Beteiligungssumme<br />
Der Erwerbspreis der Anteile bestimmt<br />
sich nach der in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />
Beteiligungssumme. Die Mindest-<br />
zeichnungssumme beträgt EUR 10.000 oder<br />
lautet über einen höheren, durch 1.000 ohne<br />
Rest teilbaren Betrag. In begründeten Ausnahmefällen<br />
kann der persönlich haftende<br />
Gesellschafter durch 1.000 ohne Rest teilbare<br />
Beteiligungen unter EUR 10.000 akzeptieren.<br />
Dabei darf eine Beteiligungssumme<br />
von EUR 5.000 allerdings nicht unterschritten<br />
werden.<br />
Auf die Beteiligungssumme wird grundsätzlich<br />
ein Agio in Höhe von 5 % der Beteiligungssumme<br />
erhoben.<br />
Die Anleger leisten ihre Beteiligungs-<br />
summe mittelbar zu 100 % als Pflichteinlage.<br />
Durch ihre mittelbare Beteiligung als Treugeber<br />
über den Treuhandkommanditisten<br />
erhöht sich die für den Treuhandkommanditisten<br />
in das Handelsregister eingetragene<br />
Haftsumme entsprechend um 10 % der jeweiligen<br />
Pflichteinlage. Treugeber, die sich<br />
ab dem Jahr 2013 unmittelbar als Kommanditisten<br />
an der Beteiligungsgesellschaft beteiligen<br />
möchten, werden mit einer Haftsumme<br />
von 10 % ihrer Pflichteinlage in das<br />
Handelsregister eingetragen.<br />
Im Übrigen wird auf das Kapitel „Recht-<br />
liche Grundlagen“ verwiesen.<br />
Gesamthöhe der Provisionen<br />
Die Gesamthöhe der Provisionen inklu-<br />
sive Agio beträgt insgesamt EUR 32.415.500.<br />
Zu den Vergütungen werden die wirtschaft-<br />
liche Konzeption/Objektaufbereitung/Vergütung<br />
(EUR 1.400.000), die Fondsschließungsgarantie<br />
(EUR 4.500.000), die Vermitt-<br />
lung der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
(EUR 3.500.000), die Vermittlung der<br />
Fremdfinanzierung auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
(EUR 2.500.000), die Einwerbung<br />
des Eigenkapitals (EUR 9.000.000), das Agio<br />
(EUR 11.249.500) und die nicht abzugsfähigen<br />
Vorsteuerbeträge (EUR 266.000) gerechnet.<br />
Darüber hinaus werden keine weiteren Provisionen<br />
geleistet.<br />
Steuerliche Konzeption<br />
Die Anleger erzielen im Rahmen ihrer Be-<br />
teiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
(§ 21 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
(§ 20 EStG) sowie ggf. sonstige Einkünfte aus<br />
privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG).<br />
Soweit anfänglich geringfügige negative<br />
steuerliche Ergebnisse für den Anleger entstehen,<br />
können diese im Rahmen der persön-<br />
lichen Einkommensteuerveranlagung grund-<br />
sätzlich mit anderen positiven Einkünften<br />
des Anlegers ausgeglichen werden. Dies gilt<br />
nicht, soweit ein Verlustausgleich durch die<br />
Vorschriften der §§ 10d, 15a oder 15b EStG<br />
beschränkt ist. Basierend auf der vorliegenden<br />
Prognoserechnung kommt es zu keiner<br />
Beschränkung des Verlustausgleiches. Der<br />
Anbieter, die Deutsche Fonds Holding AG,<br />
übernimmt keine Steuerzahlungen für die<br />
Beteiligungsgesellschaft oder für den Anleger.<br />
Die steuerlichen Grundlagen basieren<br />
auf dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-<br />
lung geltenden Rechtsstand, den gültigen<br />
gesetzlichen Regelungen und der derzei-<br />
tigen Auffassung der Finanzverwaltung. Die<br />
endgültige Anerkennung der steuerlichen<br />
Konzeption bleibt der Betriebsprüfung durch<br />
die Finanzverwaltung vorbehalten.<br />
Im Übrigen wird auf die Beschreibung der<br />
steuerlichen Risiken im Kapitel „Risiken“ und<br />
das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ verwiesen.<br />
Übertragbarkeit der Anteile<br />
Die Vermögensanlage (Anteile an der Beteiligungsgesellschaft)<br />
ist durch Abtretung<br />
übertragbar. Die hierfür erforderliche Zustimmung<br />
durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden. Eine teilweise Übertragung<br />
ist ausgeschlossen, soweit durch<br />
eine teilweise Übertragung Gesellschaftsanteile<br />
entstehen sollten, die EUR 10.000 unterschreiten<br />
oder nicht durch 1.000 ohne Rest<br />
teilbar sind. Eine Verfügung, die zu einer<br />
Trennung der Gesellschaftsbeteiligung von<br />
den Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />
führt, insbesondere die Bestellung eines<br />
Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />
Im Übrigen wird auf das Kapitel „Recht-<br />
liche Grundlagen“ verwiesen.<br />
Eingeschränkte Fungibilität/Handelbarkeit<br />
Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />
ist ein Verkauf/eine Abtretung<br />
der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft,<br />
die mindestens EUR 10.000 betragen und<br />
durch 1.000 teilbar sind, grundsätzlich nur<br />
mit Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten und nur mit Wirkung zum<br />
Beginn eines Kalenderhalbjahres zulässig. Da<br />
zudem ein einer Wertpapierbörse vergleichbarer<br />
Zweitmarkt für die Gesellschaftsanteile<br />
nicht besteht, kann sich ein Verkauf/eine Ab-<br />
tretung der Anteile schwierig gestalten bzw.<br />
unter Umständen nicht möglich sein. Auch<br />
besteht keine Gewähr, dass die Anteile zum<br />
Nominalwert verkauft werden können.<br />
Im Übrigen wird auf die Kapitel „Risiken“<br />
und „Rechtliche Grundlagen“ verwiesen.<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine<br />
Beteiligung auf seine Erben über. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
wird mit den Erben<br />
fortgesetzt. Mehrere Erben eines Gesellschafters<br />
haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
zu bestimmen, der die Ge-<br />
sellschafterrechte des Erblassers bis zur Aus-<br />
einandersetzung der Erbengemeinschaft<br />
einheitlich wahrzunehmen hat, sofern ihr<br />
jeweiliger Gesellschaftsanteil nicht durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar ist oder unterhalb<br />
EUR 10.000 liegt.<br />
Zahlungen an die Anleger (Zahlstelle)<br />
Die DFH 98 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG, Kriegsbergstraße 13, 70174<br />
Stuttgart, führt bestimmungsgemäß Zahlungen<br />
an die Anleger aus. Die Zahlstelle<br />
Deutsche Fonds Holding AG, Kriegsbergstraße<br />
13, 70174 Stuttgart, hält den Verkaufsprospekt<br />
zur kostenlosen Ausgabe bereit.
Zahlungen der Anleger<br />
Die Anleger sind verpflichtet, die gezeich-<br />
nete Beteiligungssumme zuzüglich 5 % Agio<br />
nach Maßgabe der Regelungen in der Beitrittserklärung<br />
zu erbringen.<br />
Die Einzahlungen sind auf folgendes Konto<br />
der Beteiligungsgesellschaft vorzunehmen:<br />
Kontoinhaber<br />
DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH<br />
& Co. KG<br />
Konto<br />
6 632 075 353<br />
Bank<br />
Landesbank Berlin AG, Berlin<br />
BLZ<br />
100 500 00<br />
IBAN<br />
DE90 1005 0000 6632 0753 53<br />
BIC<br />
BE LA DE BE<br />
Verwendungszweck<br />
Vorname und Nachname des Anlegers,<br />
Fonds 98<br />
Entgegennahme von Beitrittserklärungen<br />
Beitrittserklärungen sind an den Treuhandkommanditisten<br />
zu senden und werden<br />
von diesem entgegengenommen.<br />
DFH Treuhandgesellschaft mbH<br />
Kriegsbergstraße 13<br />
70174 Stuttgart<br />
Zeichnungsfrist<br />
Die Zeichnungsfrist beginnt einen Tag<br />
nach Veröffentlichung des Verkaufspros pektes<br />
und endet mit der Vollplatzierung von<br />
EUR 224.990.000 (öffentlich angebotene Ver-<br />
mögensanlage) spätestens am 30.12.2012,<br />
bei Verlängerung der Platzierungsphase<br />
durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />
spätestens am 30.12.2013.<br />
Bei Überzeichnung ist es möglich, die<br />
Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeich-<br />
nungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.<br />
Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit,<br />
die Zeichnung vorzeitig zu schließen<br />
oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen<br />
zu kürzen.<br />
Staaten, in denen das Angebot erfolgt<br />
Das Beteiligungsangebot erfolgt ausschließlich<br />
in der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Weitere Leistungspflichten<br />
Eine Nachschusspflicht, d. h. Zahlungen<br />
über die gezeichnete Einlage inklusive Agio<br />
hinaus, besteht für die Anleger nicht, auch<br />
nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter<br />
untereinander, soweit sich nicht aus den<br />
nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB oder § 9<br />
Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />
(Ausgleich eines negativen<br />
Saldos des Kapitalkontos III im Falle<br />
des Ausscheidens, soweit dieser durch Entnahmen<br />
[Auszahlungen] entstanden ist) etwas<br />
anderes ergibt.<br />
Im Übrigen wird auf das Kapitel „Recht-<br />
liche Grundlagen“, Seite 68 f., verwiesen.<br />
Rechte der Anleger<br />
Die mit der Vermögensanlage verbundenen<br />
Rechte sind:<br />
– Beteiligung am Gewinn und Verlust,<br />
– Entnahmerechte,<br />
– Kündigung (ordentliche und außerordentliche),<br />
– Anspruch auf ein Abfindungsguthaben<br />
und Teilnahme am Liquidationserlös,<br />
– Teilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />
und Stimmrechte sowie<br />
– Einsichts- und Kontrollrechte.<br />
Pflichten der Anleger<br />
Den Rechten der Anleger stehen Pflichten<br />
wie die Erbringung der Beteiligungssumme<br />
zuzüglich Agio und weitere Treuepflichten<br />
gegenüber.<br />
Im Übrigen wird hinsichtlich der Rechte<br />
und Pflichten der Anleger auf das Kapitel<br />
„Rechtliche Grundlagen“, Seite 64 ff., verwiesen.<br />
Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />
Beendigung der Vermögensanlage<br />
Die Beendigung der Beteiligung kann<br />
durch eine Veräußerung der Kommanditanteile<br />
an der Beteiligungsgesellschaft, durch<br />
den Tod oder eine Übertragung erfolgen.<br />
Eine Beendigung wird im Rahmen der Prog-<br />
noserechnung zum 31.12.2024 unterstellt.<br />
Eine Veräußerung der Immobilien auf Ebene<br />
der Objektgesellschaft erfolgt in Abhängigkeit<br />
von der Marktsituation und nachdem<br />
die Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit<br />
einem Verkauf zugestimmt haben. Der<br />
in der Prognoserechnung angenommene<br />
Multiplikator für die Veräußerung der Objekte<br />
in Höhe von 16,93 entspricht dem Einkaufsfaktor<br />
auf Basis der prognostizierten<br />
Jahresnettomiete 2024. Der Liquidator erhält<br />
zulasten des Liquidationserlöses eine<br />
Vergütung in Höhe von 1,5 % des Verkehrswertes<br />
des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />
zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer, soweit die Beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft veräußert wird. Soweit<br />
die Beteiligungsgesellschaft wegen Veräußerung<br />
des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />
aufgelöst und liquidiert wird, er-<br />
hält der Liquidator zulasten des Liquidationserlöses<br />
eine Vergütung in Höhe von 1,5 %<br />
des Verkaufspreises des Grundvermögens<br />
der Objektgesellschaft zuzüglich etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer (vgl. § 15 Ziffer 3<br />
Gesellschaftsvertrag).<br />
Im Übrigen wird auf die Kapitel „Recht-<br />
liche Grundlagen“ und „Steuerliche Grundlagen“<br />
verwiesen.<br />
11
12<br />
Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />
Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />
Beteiligungsstruktur Erwerb von Kommanditanteilen an der DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Anlageobjekte Beteiligung an der Objektgesellschaft. Darüber hinaus ist die Beteiligungsgesellschaft –<br />
unter bestimmten Voraussetzungen – nach Abschluss eines Darlehensvertrages verpflichtet,<br />
an die Objektgesellschaft in der Investitions-/Bauphase Zahlungen in Höhe von maximal<br />
EUR 100 Mio. nach Maßgabe des jeweilig erreichten Baufortschritts (Aufbaufinanzierung)<br />
zu leisten (weiteres Anlageobjekt).<br />
Einkunftsart Grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen (§ 20 EStG) sowie ggf. sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
(§ 23 EStG)<br />
Eigenkapital TEUR 225.000, hiervon TEUR 224.990 einzuwerbendes Eigenkapital zuzüglich 5 % Agio<br />
sowie Eigenkapital des geschäftsführenden Kommanditisten, des Treuhandkommanditisten<br />
und von Herrn Andreas Grunert. Ein Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und<br />
Verwendung von rund 77 % des Kommanditkapitals inklusive Agio wurde mit der<br />
Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, abgeschlossen (siehe<br />
Kapitel „Rechtliche Grundlagen", Seite 78 ff.). Der Mieter, die Vodafone D2 GmbH, wird Kommanditanteile<br />
an der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von EUR 12 Mio. erwerben.<br />
Fremdkapital auf Ebene der Objektgesell- TEUR 125.000, Zinssicherung bis 31.12.2022<br />
schaft (anfänglich in der Betriebsphase)<br />
Gesamtinvestitionsvolumen TEUR 361.249 inklusive Agio<br />
Gesamthöhe der Provisionen TEUR 32.416 (= 14,41 % des eingezahlten Emissionskapitals ohne Agio bzw. 13,72 % des<br />
eingezahlten Emissionskapitals inklusive Agio)<br />
Nebenkosten der Vermögensanlage TEUR 15.470 (= 6,88 % des eingezahlten Emissionskapitals ohne Agio bzw. 6,55 % des eingezahlten<br />
Emissionskapitals inklusive Agio)<br />
Beitrittszeitraum Bis zum 30.12.2012, bei Verlängerung der Platzierungsphase durch den persönlich haftenden<br />
Gesellschafter bis spätestens 30.12.2013<br />
Fondsschließungsgarantie Von der Deutschen Fonds Holding AG in Höhe von maximal TEUR 225.000<br />
Mindestbeteiligung Mindestens EUR 10.000 oder ein höherer durch 1.000 ohne Rest teilbarer Betrag<br />
Einzahlungstermin 100 % der Beteiligungssumme zuzüglich 5 % Agio nach Maßgabe der Regelungen in der<br />
Beitrittserklärung<br />
Prognostizierte Fondslaufzeit Bis 31.12.2024<br />
Prognostizierte Auszahlung p. a. 1 Investitions-/Bauphase: 2011 – 2012 3,75 % (für das Jahr 2011 zeitanteilig ab 01.07.2011)<br />
Betriebsphase: 2013 – 2024 5,50 %<br />
Prognostizierte Gesamtauszahlung vor 68,2 %<br />
Steuern (inklusive Agio)<br />
Prognostiziertes Liquidationsergebnis 104,3 %<br />
vor Steuern (inklusive Agio)<br />
Prognostiziertes Gesamtergebnis vor 172,5 %<br />
Steuern (inklusive Agio) ²<br />
Prognostiziertes steuerliches Ergebnis 2013 0,03 %<br />
(Betriebsphase) 2014 2,65 %<br />
Gesamt 31,89 %<br />
1<br />
Auszahlung in % auf die Beteiligungssumme (ohne Agio) bei unterstellter Vollplatzierung zum 31.12.2011.<br />
2<br />
Die prognostizierten Auszahlungen beinhalten auch die Rückzahlungen des Kapitals.
Gemäß dem Investitionsplan der Beteiligungsgesellschaft<br />
werden als Anschaffungs-<br />
kosten auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
rund TEUR 190.610 (nachfolgend „Anschaffungskosten“<br />
genannt) aufgewendet. Die<br />
genaue Aufteilung ist in den Kapiteln<br />
„Investitionsplanung und Ertragsprognose“<br />
sowie „Rechtliche Grundlagen“ beschrieben.<br />
Die Abtretung der Kommanditanteile<br />
wird mit Kaufpreiszahlung wirksam.<br />
13
14<br />
Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />
Rahmendaten der Fondsimmobilien (Hochhaus und drei weitere Bürogebäude, Kindertagesstätte und Parkhaus)<br />
Baujahr Geplante Fertigstellung aller Gebäude Ende 2012 (Baubeginn war am 13.09.2010)<br />
Architektur Stahlbetonskelettbauweise, Bürogebäude erhalten eine thermisch getrennte Metall-Glas-Konstruktion<br />
Zertifizierung LEED-Silber-Zertifizierung mit Option auf Gold wird angestrebt (Green Building)<br />
Grundstücksgröße Rund 26.856 m² (Hochhaus, Bürogebäude, Tiefgarage und Kindertagesstätte)<br />
Rund 14.000 m² (Parkhaus; Nutzungsvereinbarung mit der Landeshauptstadt Düsseldorf)<br />
Mietflächen Gebäude- Mietflächen Büroobjekte, jeweils einschließlich Untergeschoss sowie Parkflächen ca. 109.252 m² BGF ¹<br />
komplex und Parkhaus Mietfläche Kindertagesstätte ca. 1.865 m² BGF<br />
laut Mietvertrag Gesamt ca. 111.117 m² BGF<br />
Pkw-Stellplätze im ersten Untergeschoss Büroobjekt (Tiefgarage) 427 Stück<br />
Pkw-Stellplätze im Parkhaus 1.571 Stück<br />
Pkw-Stellplätze oberirdisch 234 Stück<br />
Pkw-Stellplätze gesamt 2.232 Stück<br />
Fahrradstellplätze 245 Stück<br />
Vermietung 100 % der Flächen und Stellplätze an die Vodafone D2 GmbH<br />
Geplante Übergabe Spätestens zum 15.12.2012<br />
des Mietgegenstandes<br />
Jahresmiete 2013 m² BGF Anzahl Miete pro Monat in Summe pro<br />
(Prognose) EUR/m² BGF bzw. Monat in EUR<br />
in EUR/Stellplatz<br />
1 Brutto-Grundfläche (BGF).<br />
Mietflächen Büroobjekte 109.252 – 12,15 1.327.413<br />
inklusive Lager- und<br />
Nebenflächen und<br />
427 Pkw-Stellplätzen<br />
Kindertagesstätte inklusive 1.865 – 6,11 11.397<br />
Lager- und Nebenflächen<br />
Parkhaus inklusive Lager- 43.693 – 3,10 135.447<br />
und Nebenflächen<br />
(1.571 Pkw-Stellplätze)<br />
Pkw-Stellplätze oberirdisch – 234 56,60 13.244<br />
= Rund EUR 17.850.000 + EUR 317.550 (siehe Seite 54, Position 1 Mieteinnahmen)
Mietvertrag und Vodafone D2 GmbH<br />
Mietzins Ab 01.01.2013 (geplante Übergabe der Immobilien zum 15.12.2012), Mietlaufzeit von 20 Jahren, Verlängerungsoption<br />
des Mieters von 2 x 5 Jahren<br />
Mietzins<br />
Der jährliche Mietzins der Vodafone D2 GmbH für die Büroimmobilien, die Tiefgarage, die Kindertagesstätte,<br />
die oberirdischen Stellplätze, das Parkhaus und die Fahrradstellplätze beträgt anfänglich voraussichtlich rund<br />
EUR 17.850.000. Die Miete für den Gebäudekomplex erhöht sich zum 15.12.2014 auf rund EUR 18.000.000 pro<br />
Jahr und zum 15.12.2016 auf mindestens rund EUR 18.250.000 pro Jahr.<br />
Für die Zeit ab dem 15.12.2016 wird die Miete wie folgt wertgesichert: Steigt oder fällt der vom Statistischen<br />
Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basis 2005 = 100) gegenüber dem<br />
Stand am 15.12.2012 bzw. gegenüber dem Stand der jeweils letzten Anpassung – die Mieterhöhungen zum<br />
15.12.2014 und zum 15.12.2016 sind keine Anpassungen in diesem Sinne – um mindestens 8 %, so erhöht oder<br />
ermäßigt sich die Miete. Die Veränderung entspricht dabei jeweils 100 % der Indexänderung. Die Anpassung<br />
erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 15.12.2016.<br />
Der Mieter Vodafone kann gemäß Mietvertrag Sonderausbauwünsche zulasten des Budgets der Objektgesellschaft<br />
in Höhe von maximal EUR 5.000.000 in Anspruch nehmen. In diesem Fall würde sich die Jahresnettomiete<br />
um einen Betrag in Höhe von maximal EUR 317.550 erhöhen. Die in der Prognoserechnung kalkulierten<br />
Mieteinnahmen beinhalten diesen Betrag.<br />
Instandhaltung/Instandsetzung<br />
Die Objektgesellschaft ist für die Instandhaltung und Instandsetzung (inklusive Erneuerung und Ersatzbeschaffung)<br />
von Dach und Fach auf eigene Kosten verantwortlich. Dach und Fach umfassen nach den Regelungen<br />
des Mietvertrages u. a. die Dach- und Rohbaukonstruktion (z. B. Fundamente, tragende Wände) sowie<br />
die Fassade und die Rohre und Leitungen bis zum ersten Übergabepunkt im Mietgegenstand. Hiervon ausgenommen<br />
sind ausdrücklich z. B. die technische Gebäudeeinrichtung sowie die außen und innen liegenden<br />
Sonnenschutzsysteme. Hierfür ist der Mieter Vodafone auf eigene Kosten verantwortlich.<br />
Die Fondsimmobilien<br />
Gebäudekomplex Vodafone Campus<br />
Düsseldorf<br />
Auf dem ehemaligen Gelände der Gatzweiler-Brauerei<br />
im Düsseldorfer Stadtteil<br />
Heerdt soll bis Ende 2012 der neue Vodafone<br />
Campus entstehen. Mit dem Bau wurde am<br />
13.09.2010 begonnen. Markantester Gebäudeteil<br />
wird das 19-geschossige Hochhaus in<br />
Form einer Ellipse mit einer Höhe von rund<br />
75 Metern sein, welches von drei weiteren<br />
Gebäuden mit sechs bzw. neun oberirdischen<br />
Geschossen umgeben sein wird. Nach Fertigstellung<br />
wird der in prominenter Lage errichtete<br />
Büroturm den westlichen Stadtein-<br />
gang der Landeshauptstadt Düsseldorf mar-<br />
kieren. Die architektonische Gestaltung des<br />
Neubaus verbindet eine hohe Nutzerqualität<br />
mit Energieeffizienz. Es wird eine LEED-<br />
Silber-Zertifizierung mit Option auf Gold<br />
(Green Building) angestrebt.<br />
Die Fondsimmobilien entstehen am<br />
Rande des linksrheinischen Bürostandortes<br />
Seestern. Der Standort gehört zu den tradi-<br />
tionsreichsten und größten Bürostandorten<br />
im Großraum Düsseldorf. Hier sind zahlreiche<br />
bekannte Nutzer aus dem Bereich der Informations-<br />
und Kommunikationsbranche ansässig.<br />
Vodafone wird in dem Gebäudeensemble<br />
verschiedene Standorte zu einem integrierten<br />
Campus-Projekt zusammenführen.<br />
Für die Mitarbeiter des Telekommunikationsunternehmens<br />
sollen rund 427 Pkw-<br />
Stellplätze in der eingeschossigen Tiefgarage<br />
unter den Bürogebäuden geschaffen werden.<br />
Weitere Pkw-Stellplätze entstehen in dem in-<br />
mitten des Verkehrsknotenpunktes Heerdter<br />
Dreieck zu errichtenden Parkhauses und im<br />
Bereich unterhalb der Hochstraße. Um die<br />
bestehende Verkehrsanbindung zu opti-<br />
Rahmendaten des Beteiligungsangebotes<br />
mieren, investiert die Stadt Düsseldorf rund<br />
EUR 14 Mio. in die Straßen rund um den Gebäudekomplex<br />
und in den Umbau des<br />
Heerdter Dreiecks.<br />
Neben den Bürogebäuden und dem Park-<br />
haus wird eine Kindertagesstätte errichtet.<br />
Die Fondsimmobilien werden von der<br />
Arbeitsgemeinschaft „Neubau Vodafone<br />
Campus”, bestehend aus der Zechbau GmbH,<br />
Bremen, und der Ed. Züblin AG, Düsseldorf,<br />
erstellt. Bei der Zechbau GmbH als einem<br />
Partner der Arbeitsgemeinschaft und bei der<br />
Deutschen Bau Holding GmbH als dem Verkäufer<br />
der Gesellschaftsanteile handelt es<br />
sich um mit der Unternehmensgruppe des<br />
Anbieters verbundene Unternehmen.<br />
Weitere Informationen zu den Fonds-<br />
immobilien siehe Kapitel „Die Fondsimmobilien“.<br />
15
3. Risiken<br />
Investitionen in geschlossene Immobi-<br />
lienfonds, und damit auch in das vorliegende<br />
Beteiligungsangebot, sind eine langfristige,<br />
unternehmerische Beteiligung. Erfahrungsgemäß<br />
sind mit einer solchen Beteiligung<br />
auch Risiken verbunden. Die Entwicklung<br />
der Beteiligung ist von verschiedenen, in<br />
der Zukunft liegenden, wirtschaftlichen,<br />
rechtlichen und/oder steuerlichen Parametern<br />
abhängig. Diese können sich während<br />
der Laufzeit des Fonds verändern, ohne<br />
dass diese Änderungen zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung voraussehbar waren.<br />
Daraus können sich negative Auswirkungen<br />
für den Anleger ergeben.<br />
Generell können die mit einer Beteiligung<br />
verbundenen Risiken prognosegefährdend,<br />
anlagegefährdend oder anlegergefährdend<br />
sein. Prognosegefährdend sind<br />
Risiken, deren Eintreten zu einer Reduzierung<br />
der prognostizierten Ergebnisse führen<br />
können. Anlagegefährdende Risiken<br />
gefährden entweder die Anlageobjekte<br />
oder die gesamte Vermögensanlage und<br />
können damit zu einem vollständigen oder<br />
teilweisen Verlust der Beteiligungssumme<br />
einschließlich Agio führen. Anlegergefährdende<br />
Risiken können eine Gefährdung des<br />
übrigen Vermögens des Anlegers – über den<br />
Totalverlust der geleisteten Kapitaleinlage<br />
inklusive Agio hinaus – auslösen und damit<br />
das maximale Risiko des Anlegers aus dieser<br />
Beteiligung herbeiführen. In der Praxis sind<br />
die Grenzen zwischen den Risikokategorien<br />
häufig fließend, insbesondere können prognosegefährdende<br />
Risiken unter bestimmten<br />
Umständen auch anlagegefährdend wirken.<br />
Einige Risikofaktoren können gleichzeitig<br />
oder kumulativ auf die Beteiligung einwirken.<br />
Infolgedessen können die Auswirkungen<br />
eines bestimmten Risikofaktors nicht<br />
immer vorhersehbar sein und im Extrem-<br />
fall zur Realisierung des maximalen Risikos<br />
führen. Von der Aufnahme einer persön-<br />
lichen Anteilsfinanzierung wird vom Anbieter<br />
des Beteiligungsangebotes abgeraten.<br />
Im Fall einer dennoch erfolgten teilweisen<br />
oder vollständigen Fremdfinanzierung der<br />
Anlage trägt der Anleger auch die Kosten<br />
für den aufgenommenen Kredit.<br />
Interessierte Anleger, denen die notwendigen<br />
Fachkenntnisse für eine Beteiligung<br />
an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />
fehlen, sollten daher keine Beteiligungsentscheidung<br />
treffen, ohne sich durch Einschaltung<br />
von Fachberatern (z. B. Rechts- oder<br />
Steuerberater) beraten zu lassen.<br />
Allgemeine steuerliche Risiken<br />
Die Höhe der steuerlichen Ergebnisse<br />
der Beteiligungsgesellschaft wird erst nach<br />
Abschluss einer Betriebsprüfung für die<br />
einzelnen Veranlagungszeiträume endgültig<br />
festgestellt. Dies kann zu Steuernach-<br />
zahlungen führen, die je nach Steuerart entweder<br />
bei dem einzelnen Anleger oder der<br />
Beteiligungsgesellschaft erwachsen. Die<br />
Steuernachzahlungen werden gemäß<br />
§ 233a ff. AO mit 0,5 % monatlich verzinst<br />
(6 % p. a.). Sie sind von dem Tag an, an dem<br />
der Zinslauf beginnt, für volle Monate zu<br />
zahlen.<br />
Die steuerlichen Ausführungen beruhen<br />
im Wesentlichen auf den von der Objektge-<br />
sellschaft und der Beteiligungsgesellschaft<br />
abgeschlossenen Verträgen, auf dem zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung gelten-<br />
den Rechtsstand, der gegenwärtigen Rechtsprechung<br />
und der derzeitigen Verwaltungs-<br />
auffassung. Es ist nicht auszuschließen, dass<br />
sich zukünftig Änderungen in der Steuergesetzgebung,<br />
Rechtsprechung oder in<br />
der Praxis der Finanzverwaltung ergeben.<br />
Unter Umständen können solche Ände-<br />
rungen auch rückwirkende Folgen haben.<br />
Die endgültige Anerkennung der steuer-<br />
lichen Konzeption bleibt der Betriebsprüfung<br />
durch die Finanzverwaltung vorbehalten.<br />
Eine Änderung der steuerlichen Rechtslage,<br />
Rechtsprechung oder Auffassung der<br />
Finanzverwaltung kann zu einer anderen<br />
steuerrechtlichen Bewertung des Sachverhalts<br />
und zu höheren steuerlichen Belastungen<br />
für den Anleger führen.<br />
Das Risiko solcher Änderungen sowie<br />
abweichender Beurteilungen trägt der einzelne<br />
Anleger.<br />
Datenschutz<br />
Es kann grundsätzlich nicht ganz ausgeschlossen<br />
werden, dass vertrauliche Anlegerdaten<br />
unzulässigerweise Dritten zur<br />
Kenntnis gebracht werden oder diese in den<br />
Besitz der Daten gelangen, sodass dem Anleger<br />
hierdurch Nachteile entstehen können.<br />
Prognosegefährdende Risiken<br />
Risiken<br />
Prognosegefährdend sind Risiken, deren<br />
Eintreten zu einer Reduzierung der prognostizierten<br />
Ergebnisse und damit zu einer<br />
verringerten Auszahlung oder überhaupt<br />
keiner Auszahlung an die Anleger führen<br />
können.<br />
Auszahlungen<br />
Auszahlungen an die Anleger sind nur<br />
möglich, wenn die Beteiligungsgesellschaft<br />
über genügend liquide Geldmittel verfügt.<br />
Durch Eintreten eines oder mehrerer Risiken<br />
kann sich der Liquiditätsbestand der Beteiligungsgesellschaft<br />
nachteilig entwickeln.<br />
Die Kürzung der Auszahlungen oder deren<br />
vollständiger Ausfall könnten die Folge sein.<br />
Abweichungen vom Investitions- und<br />
Finanzierungsplan<br />
Der prognostizierte Investitions- und<br />
Finanzierungsplan des Beteiligungsangebotes<br />
geht von verschiedenen Prämissen aus.<br />
Die im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
genannten Aufwendungen sind im Wesentlichen<br />
bereits durch Verträge fixiert. Es kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass die prospektierten<br />
Aufwendungen nicht ausreichen<br />
und es so zu einer Kostenüberschreitung<br />
kommen kann. Diese Kostenüberschreitungen<br />
müssten durch die Objektgesellschaft<br />
und/oder die Beteiligungsgesellschaft getragen<br />
werden. Dies kann zur Verringerung<br />
der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
und zur Kürzung der Auszahlungen<br />
oder deren vollständigem Ausfall führen.<br />
17
18<br />
Risiken<br />
Sollte das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />
zum 31.12.2012 nicht prognosegemäß<br />
eingezahlt sein, kann die Objektgesellschaft<br />
die vereinbarte optionale weitere<br />
Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen.<br />
Sind die Kosten der weiteren optionalen<br />
Fremdfinanzierung höher als die in der Prog-<br />
noserechnung für den entsprechenden<br />
Eigenkapitalanteil kalkulierten Auszahlungen,<br />
wird die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
entsprechend belastet.<br />
Gegebenenfalls müssen Auszahlungen gekürzt<br />
werden oder fallen vollständig aus.<br />
Abweichung von der Baugenehmigung,<br />
Baukostenüberschreitung<br />
Die Errichtung der Fondsimmobilien<br />
gemäß der Bausollbeschreibung des Mietvertrages<br />
mit der Vodafone D2 GmbH sowie<br />
des Generalübernehmervertrages ist abhängig<br />
von den erteilten öffentlich-recht-<br />
lichen Baugenehmigungen durch die Stadt<br />
Düsseldorf. Eine Abweichung von der jewei-<br />
ligen Baugenehmigung und/oder eine Baukostenüberschreitung<br />
kann nicht ausgeschlossen<br />
werden. Dies könnte zur Folge<br />
haben, dass es – sollte der Schaden nicht<br />
vollständig durch den Generalübernehmer<br />
oder Dritte abgedeckt werden – zu einer<br />
Abweichung vom Investitions- und Finanzierungsplan<br />
kommen kann. Dies kann zur<br />
Verringerung der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
führen und die Kürzung<br />
der Auszahlungen oder deren vollständigen<br />
Ausfall zur Folge haben.<br />
Planungsmängel/Baumängel/Rechtsverfolgungsrisiko<br />
Die Fondsimmobilien befinden sich –<br />
trotz Baubeginn – nach wie vor in der Planungsphase.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass weitere zusätzliche Planungsleistungen<br />
erforderlich werden. Hierdurch<br />
können zusätzliche Kosten ausgelöst werden.<br />
Ferner kann sich der Fertigstellungs-<br />
und Übergabetermin verzögern, sodass sich<br />
die in der Prognoserechnung geplanten<br />
Mieteinnahmen entsprechend nach hinten<br />
verschieben. Dies kann zur Verringerung der<br />
Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
und zur Kürzung der Auszahlungen<br />
oder deren vollständigen Ausfall führen.<br />
Die Fondsimmobilien können mit Planungs-<br />
oder Baumängeln behaftet sein.<br />
Für den Fall, dass der Generalübernehmer<br />
oder Dritte im Falle der Haftung ausfallen,<br />
Gewährleistungsansprüche über etwaige<br />
bestellte Sicherheiten hinausgehen oder<br />
Gewährleistungsansprüche nicht geltend<br />
gemacht bzw. nicht durchgesetzt werden<br />
können, sind die Mängelbeseitigungskosten<br />
durch die Objektgesellschaft zu tragen.<br />
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass<br />
die Objektgesellschaft zur Beseitigung der<br />
Mängel aus Eigenmitteln nicht in der Lage<br />
ist und insofern weitere Fremdmittel aufgenommen<br />
werden müssen. Weitergehend<br />
könnten Mängel an dem Bauwerk den Mieter<br />
Vodafone D2 GmbH zur Minderung der<br />
Miete berechtigten. Dies alles kann zur Verringerung<br />
der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
führen und die Kürzung<br />
der Auszahlungen oder deren vollständigen<br />
Ausfall zur Folge haben.<br />
Betriebskosten/nicht umlagefähige<br />
Kosten<br />
Es können zukünftig Betriebskosten/<br />
nicht umlagefähige Kosten neu entstehen<br />
oder höher ausfallen als prognostiziert.<br />
Darüber hinaus ist nicht auszuschließen,<br />
dass der Mieter Vodafone D2 GmbH geltend<br />
macht, einzelne Betriebskosten seien nicht<br />
umlagefähig, obwohl dies im Mietvertrag<br />
vereinbart ist bzw. über (weitere) Betriebskosten<br />
keine Verständigung dahingehend<br />
möglich ist, dass diese von dem Mieter<br />
Vodafone D2 GmbH zu tragen und auszugleichen<br />
sind. Auch formelle Einwendungen<br />
gegen die Betriebskostenabrechnung<br />
sind nicht auszuschließen, mit der Folge,<br />
dass etwaige Betriebskostennachzahlungsansprüche<br />
der Objektgesellschaft verfristet<br />
sind. All dies kann dazu führen, dass die<br />
Objektgesellschaft Betriebskosten/nicht<br />
umlagefähige Kosten in höherem Maße als<br />
vorgesehen zu tragen hat. Dies kann zur<br />
Verringerung der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
und zur Kürzung der<br />
Auszahlungen oder deren vollständigem<br />
Ausfall führen.<br />
Weiterhin besteht das Risiko, dass die Betriebskostenvorauszahlungen<br />
im Verhältnis<br />
zu den tatsächlichen Betriebskosten abweichend<br />
von der Prognose zu niedrig bemessen<br />
sind. In diesem Fall wäre die Objektgesellschaft<br />
verpflichtet, mit einem Teil der<br />
Betriebskosten für den Mieter Vodafone D2<br />
GmbH bis zum Schluss der jeweiligen Abrechnungsperiode<br />
zinslos in Vorlage zu gehen.<br />
Hierdurch entstünde der Objektgesellschaft<br />
ein zusätzlicher Liquiditätsabfluss,<br />
welcher erst nach Abrechnung der jeweiligen<br />
Abrechnungsperiode ausgeglichen<br />
werden könnte. Hierdurch würde die Liquiditätsreserve<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
beeinträchtigt. Die Kürzung der Auszahlungen<br />
oder deren vollständiger Ausfall könnten<br />
die Folge sein.<br />
Bei Ausfall des Mieters Vodafone D2<br />
GmbH besteht das Risiko, einen Nachmieter<br />
oder Käufer nicht oder nur mit Verzögerung<br />
zu finden. Dies hätte zur Folge, dass der Objektgesellschaft<br />
keine Mieteinnahmen zufließen<br />
und sie dennoch die Betriebskosten<br />
der Fondsimmobilien zu tragen hat. Hierdurch<br />
würde sich die Liquiditätsreserve der<br />
Beteiligungsgesellschaft verringern. Die<br />
Kürzung der Auszahlungen oder deren vollständiger<br />
Ausfall könnten die Folge sein.<br />
Instandhaltung und Instandsetzung<br />
Bei Immobilien besteht ein Kostenrisiko<br />
für die Instandhaltung und Instandsetzung<br />
sowie für die nicht umlagefähigen Nebenkosten<br />
des Gebäudes. Ferner sind außerplanmäßige<br />
Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen<br />
nicht auszuschließen.<br />
In der Wirtschaftlichkeitsrechnung wurden<br />
Kosten für Instandhaltung und Instand-<br />
setzung berücksichtigt. Es kann jedoch nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass Kosten höher<br />
ausfallen als prognostiziert. Nach dem Mietvertrag<br />
mit der Vodafone D2 GmbH ist die<br />
Objektgesellschaft darüber hinaus ggf. statt<br />
zur Instandsetzung zur Neuherstellung von<br />
Teilen des Mietobjekts verpflichtet, wodurch<br />
weitere zusätzliche Kosten entstehen können,<br />
welche nicht umlagefähig sind. Dies kann<br />
zur Verringerung der Liquiditätsreserve der<br />
Beteiligungsgesellschaft und zur Kürzung<br />
der Auszahlungen oder deren vollständigem<br />
Ausfall führen.
Außer für die Instandhaltung und Instandsetzung<br />
können auch Ausgaben im<br />
Zusammenhang mit gesetzlichen Vorgaben<br />
für Energieeinsparung bei Bestandsimmobilien<br />
erforderlich werden. Zudem<br />
können insbesondere bei vorzeitigem oder<br />
teilweisem Mieterausfall außergewöhnliche<br />
Kosten für Umstrukturierungs-, Umbau-<br />
und Revitalisierungsaufwendungen<br />
erforderlich werden, um die Vermarktungsfähigkeit<br />
(Verkauf/Anschlussvermietung)<br />
der Fondsimmobilien zu erhalten oder zu<br />
verbessern. Die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
würde sich in beiden<br />
Fällen entsprechend reduzieren. Die Kürzung<br />
der Auszahlungen oder deren vollständiger<br />
Ausfall könnten die Folge sein.<br />
Ein- und Umbauten vom Mieter<br />
Nach dem Mietvertrag ist der Mieter<br />
Vodafone D2 GmbH verpflichtet, bei Beendi-<br />
gung des Mietvertrages die Mieter-Außen-<br />
anlagen sowie die Sonderausbauten zu entfernen<br />
und insoweit den ursprünglichen<br />
Zustand wiederherzustellen. Gleiches gilt<br />
für durch den Mieter vorgenommene bau-<br />
liche Veränderungen, soweit diese nach dem<br />
Mietvertrag zustimmungspflichtig sind oder<br />
der Mieter Vodafone D2 GmbH sich hinsicht-<br />
lich der jeweiligen baulichen Veränderung<br />
verpflichtet hat, bei Beendigung des Mietvertrages<br />
den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.<br />
Im Übrigen ist der Mieter<br />
Vodafone D2 GmbH nicht verpflichtet, die<br />
während der Dauer des Mietverhältnisses<br />
geschaffenen Ein- und Umbauten zu entfernen.<br />
Sollte die Objektgesellschaft die Kosten<br />
für die Rück- oder Umbauten übernehmen<br />
müssen, würde die Liquiditätsreserve der<br />
Beteiligungsgesellschaft sich entsprechend<br />
reduzieren und Auszahlungen müssten redu-<br />
ziert werden oder ausfallen.<br />
Inflation/Deflation<br />
Die Prognoserechnung unterstellt, dass<br />
die Mietflächen über den gesamten Prog-<br />
nosezeitraum an die Vodafone D2 GmbH<br />
vermietet sind. Der zugrunde liegende Miet-<br />
vertrag koppelt die Mietentwicklung ab dem<br />
15.12.2016 an den vom Statistischen Bundes-<br />
amt herausgegebenen Verbraucherpreis-<br />
index für Deutschland (VPI). Als Basis für die<br />
Mietentwicklung dient der 15.12.2012. Die<br />
Prognoserechnung unterstellt eine bestimmte<br />
Entwicklung des VPI. Die tatsäch-<br />
lichen Anpassungen des VPI können von<br />
der kalkulierten Indexierung abweichen,<br />
was zu geringeren Mieteinnahmen führen<br />
könnte. Dies kann die Liquiditätsreserve der<br />
Beteiligungsgesellschaft beeinträchtigen<br />
und zur Kürzung der Auszahlungen oder<br />
deren vollständigem Ausfall führen.<br />
Mietminderungsrisiko<br />
Aufgrund von Leistungsstörungen des<br />
Mietverhältnisses kann der Mieter Vodafone<br />
D2 GmbH berechtigt sein, seine Mietzahlung<br />
zu mindern. Im Falle der Realisierung des Risikos<br />
kommt es zu einer Belastung der Liquiditätsreserve<br />
der Beteiligungsgesellschaft. Dies<br />
kann die Kürzung der Auszahlungen oder<br />
deren vollständigen Ausfall zur Folge haben.<br />
Zinseinnahmen<br />
Die jährliche Verzinsung aus der Zwi-<br />
schenanlage/Wiederanlage von liquiden<br />
Mitteln wurde in der Prognoserechnung<br />
mit 1,25 % p. a. ab 2011, mit 2,00 % p. a. ab<br />
2013 und mit 2,50 % p. a. ab 2016 (jeweils<br />
nach Abgeltungsteuer) angenommen. Die<br />
tatsächlich erzielbaren Zinseinnahmen können<br />
geringer ausfallen. Sollte der Liquiditätsbedarf<br />
entgegen der Annahme höher ausfallen,<br />
besteht die Möglichkeit, dass sich aus<br />
diesem Grund die Zinseinnahmen im Vergleich<br />
zur Prognoserechnung negativ entwickeln<br />
können. Die Liquiditätsreserve der<br />
Beteiligungsgesellschaft würde sich entsprechend<br />
reduzieren und Auszahlungen<br />
müssten gekürzt werden oder ausfallen.<br />
Interessenkonflikt<br />
Aufgrund der personellen und/oder kapitalmäßigen<br />
Verflechtungen des Anbieters<br />
mit dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />
der Beteiligungsgesellschaft/Objektgesellschaft,<br />
dem Treuhandkommanditisten und<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
der Beteiligungsgesellschaft/Objektgesellschaft<br />
kann es zu Interessenkonflikten kommen.<br />
Selbiges gilt für einen Partner der Arbeitsgemeinschaft<br />
für die Errichtung der<br />
Fondsimmobilien und den Verkäufer der Ge-<br />
Risiken<br />
sellschaftsanteile an der Objektgesellschaft,<br />
da es sich bei diesen um mit der Unternehmensgruppe<br />
des Anbieters verbundene<br />
Unternehmen handelt. Darüber hinaus hat<br />
sich der Mieter Vodafone D2 GmbH gegenüber<br />
dem Anbieter verpflichtet, eine Beteiligung<br />
in Höhe von EUR 12 Mio. an der Beteiligungsgesellschaft<br />
zu erwerben. Dies kann<br />
zu Störungen bei der Erfüllung der vertrag-<br />
lichen Pflichten führen. Nachteilige Entschei-<br />
dungen könnten zu negativen wirtschaft-<br />
lichen Auswirkungen auf die Beteiligung für<br />
den Anleger führen. Dies könnte die Liquiditätsreserve<br />
entsprechend reduzieren und<br />
Auszahlungen müssten reduziert oder ausgesetzt<br />
werden.<br />
Majorisierung/Beschlussfassung in der<br />
Beteiligungsgesellschaft/Stimmrecht<br />
Es besteht die Gefahr, dass Gesellschafter<br />
aufgrund einer Minderheitenstellung ihre<br />
gesellschaftsrechtlichen Interessen durch<br />
Überstimmen in Gesellschafterversammlungen<br />
oder in schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
nicht durchsetzen können. Zudem<br />
besteht die Gefahr der Nichtdurchsetzbarkeit<br />
von Interessen einzelner Gesellschafter<br />
bei Nichtwahrnehmung von Stimmrechten,<br />
z. B. durch Nichtteilnahme an Gesellschafter-<br />
versammlungen oder an schriftlichen Abstimmungsverfahren.<br />
Solche Beschlüsse der<br />
Gesellschafter sind auch für die nicht am<br />
Beschlussverfahren teilnehmenden Gesell-<br />
schafter bindend und von diesen entsprech-<br />
end mit zu tragen. Eine Majorisierung könnte<br />
zur Folge haben, dass auch die in Gesellschafterversammlungen<br />
oder in schriftlichen<br />
Abstimmungs verfahren überstimmten Gesellschafter<br />
wirtschaftliche Nachteile erleiden<br />
(z. B. durch einen Gesellschafterbeschluss<br />
über eine Reduzierung oder Verschiebung<br />
von Auszahlungen). Eine Majorisierung<br />
könnte insbesondere durch den Eintritt des<br />
Fondsschließungsgaranten oder von ihm<br />
benannten Dritten herbeigeführt werden,<br />
da der Fondsschließungsgarant bzw. der<br />
von ihm benannte Dritte Stimmrechte erhalten,<br />
vgl. § 11 Ziffer 6 des Gesellschaftsver-<br />
trages. Der Treuhandkommanditist nimmt,<br />
sofern er hierfür eine Weisung des jeweiligen<br />
Treugebers erhalten hat, für diesen seine<br />
Stimmrechte wahr.<br />
19
20<br />
Risiken<br />
Altlasten<br />
Gemäß der als Anlage zum Grundstückskaufvertrag<br />
beigefügten Bescheinigung<br />
der Stadt Düsseldorf über etwaige Altlasten<br />
handelt es sich bei dem Grundstück teilweise<br />
um Verdachtsflächen oder altlastenverdächtige<br />
Flächen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes.<br />
Hierzu hat die Objektgesell-<br />
schaft als Grundstückskäufer mit dem Grund-<br />
stücksverkäufer vereinbart, dass der Grundstücksverkäufer<br />
den Grundstückskäufer von<br />
allen damit in Zusammenhang stehenden<br />
Ansprüchen und Kosten (insbesondere<br />
Bodenaushub- und Deponierungskosten so-<br />
wie Überwachungs- und Sanierungskosten)<br />
bei entsprechendem Nachweis freizustellen<br />
hat, soweit diese Kosten marktüblich sind<br />
und dem Grundstücksverkäufer bis zum<br />
30.09.2011 angezeigt werden. Soweit nach<br />
Beendigung der Erd- und Aushubarbeiten<br />
bzw. nach dem 30.09.2011 schädliche Boden-<br />
veränderungen oder Altlasten im Sinne des<br />
Bundesbodenschutzgesetzes oder Grundwasserverunreinigungen<br />
entdeckt werden,<br />
ist die Objektgesellschaft verpflichtet, die<br />
erforderlichen Untersuchungs-, Überwachungs-,<br />
Sanierungs- oder sonstigen Maßnahmen<br />
auf eigene Kosten durchführen zu<br />
lassen.<br />
Gemäß der mit der Stadt Düsseldorf geschlossenen<br />
Nutzungsvereinbarung befinden<br />
sich auf den zur Nutzung überlassenen<br />
Teilflächen Auffüllungsmaterialien mit einer<br />
über die Deponieklasse I hinausgehenden<br />
Belastung. Die Stadt Düsseldorf ist nach der<br />
Nutzungsvereinbarung zur Übernahme der<br />
Deponiemehrkosten im Rahmen der Entsorgung<br />
bis zu einer Tiefe von 30,60 m (Grün-<br />
dungstiefe) verpflichtet. Weitere Kosten übernimmt<br />
die Stadt Düsseldorf nicht. Diese –<br />
insbesondere die Entsorgungskosten – sind<br />
von der Objektgesellschaft zu übernehmen.<br />
Nach dem Generalübernehmervertrag<br />
hat der Genaralübernehmer bei Kalkulation<br />
seines Pauschalfestpreises Altlasten, schädliche<br />
Bodenverunreinigungen und Grundwasserverunreinigungen<br />
berücksichtigt, soweit<br />
sie für ihn erkennbar waren. Hierzu<br />
zählen betreffend das Grundstück nicht die<br />
Mehrkosten der Entsorgung, die sich aus<br />
einer Belastung größer der Schadstoffklasse<br />
LAGA Z 1.2 ergeben sowie die Mehrkosten<br />
der Grundwasserreinigung. Ferner zählen<br />
hierzu betreffend der zur Nutzung überlassenen<br />
Teilflächen nicht die Mehrkosten für<br />
die Entsorgung der schadstoffbelasteten<br />
Böden sowie die Mehrkosten für die Entsorgung<br />
des organischen Materials. Diese sind<br />
von der Objektgesellschaft zusätzlich zum<br />
Pauschalfestpreis zu übernehmen.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass es zu einer<br />
Inanspruchnahme der Objektgesellschaft<br />
als Eigentümer der Grundstücke oder als Berechtigter<br />
der zur Nutzung überlassenen Teilflächen<br />
für die Altlastenentsorgung kommen<br />
kann. Soweit die erforderlichen Kosten nicht<br />
vollständig durch den Grundstücksverkäufer,<br />
die Stadt Düsseldorf oder den Generalübernehmervertrag<br />
übernommen werden bzw.<br />
abgedeckt sein sollten, würde sich die Liquiditätsreserve<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
entsprechend reduzieren und Auszahlungen<br />
müssten reduziert werden oder ausfallen.<br />
Weitere negative wirtschaftliche Auswirkungen<br />
sind nicht auszuschließen.<br />
Erwerb des Anteils an der Objektgesellschaft<br />
Der Anleger beteiligt sich an der Beteiligungsgesellschaft,<br />
die durch einen bereits<br />
abgeschlossenen Anteilskaufvertrag eine<br />
Mehrheitsbeteiligung an der Objektgesellschaft<br />
erwerben soll. Es besteht das<br />
Risiko, dass Verpflichtungen aus dem Anteilskaufvertrag<br />
durch den Anteilsverkäufer<br />
verletzt werden und daher Schadenersatz<br />
und/oder Freistellungsansprüche der Beteiligungsgesellschaft<br />
gegen den Anteilsverkäufer<br />
gerichtlich geltend gemacht werden<br />
müssen. In diesem Zusammenhang bestehen<br />
die Risiken des Unterliegens gegenüber<br />
dem Anteilsverkäufer sowie, dass aus Bonitätsgründen<br />
Ansprüche im Falle des eigenen<br />
Obsiegens gegen den Anteilsverkäufer<br />
nicht durchsetzbar sind. Dies kann zur Verringerung<br />
der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
und zur Kürzung der Auszahlungen<br />
oder deren vollständigem Ausfall<br />
führen.<br />
Qualifikation der Einkünfte in der Investitionsphase<br />
I<br />
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt<br />
gemäß ihrem Gesellschaftszweck der Objekt-<br />
gesellschaft zunächst ein Darlehen zur Finan-<br />
zierung ihres Bauvorhabens zu gewähren.<br />
Mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs<br />
mit den später durch die Objektgesellschaft<br />
erzielten Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung stellen die Zinseinnahmen aus<br />
dieser Darlehensgewährung Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5<br />
i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Sollte das<br />
zuständige Finanzamt einen engen wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang dennoch bejahen,<br />
sind diese Zinseinnahmen als Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung zu<br />
qualifizieren. In diesem Fall unterlägen die<br />
Zinseinnahmen nicht dem Abgeltungsteuer-<br />
satz von 25 %, sondern wären mit dem persönlichen<br />
Steuertarif des Anlegers zu versteuern.<br />
Dies kann zu einer höheren Steuerzahllast<br />
für den Anleger führen.<br />
Die in der Investitionsphase von der<br />
Beteiligungsgesellschaft aufgewendeten<br />
Kosten wurden nach ihrer wirtschaftlichen<br />
Zugehörigkeit entsprechend dem sogenannten<br />
Bauherrenerlass (BMF-Schreiben<br />
vom 20.10.2003, IV C 3 – S 2553a – 48/03,<br />
BStBl I 2003, Seite 546) als Anschaffungsneben-<br />
und nicht als Werbungskosten behandelt.<br />
Sollte die Finanzverwaltung diese<br />
Kosten ganz oder zum Teil der Investitionsphase<br />
I zuordnen, wäre ihre Abschreibung<br />
oder ihr Abzug als weitere Werbungskosten<br />
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-<br />
mäß § 20 Abs. 6 EStG ausgeschlossen. Dies<br />
kann ebenfalls zu einer höheren Steuerzahllast<br />
für den Anleger führen.<br />
Aberkennung der Einkunftserzielungsabsicht<br />
Sollte ein Anleger seine Beteiligung ganz<br />
oder teilweise durch einen Kredit finanzieren<br />
oder weitere Werbungskosten im Zusammenhang<br />
mit seiner Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
haben, kann auf Ebene<br />
des Anlegers die Überschusserzielungsabsicht<br />
fehlen (steuerliche Liebhaberei). Für<br />
den Anleger besteht dann das Risiko, dass<br />
die Finanzverwaltung die im Zusammen-
hang mit der Fremdfinanzierung entstandenen<br />
Zinsaufwendungen oder sonstige Aufwendungen<br />
nicht anerkennt und es so zu<br />
einer höheren steuerlichen Belastung beim<br />
Anleger kommen kann. Ferner ist zu beachten,<br />
dass im Falle der unentgeltlichen Über-<br />
tragung der Beteiligung des Anlegers an der<br />
Beteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt des<br />
Vorliegens hoher Verluste einkommensteuer-<br />
rechtlich die Nichtanerkennung der steuer-<br />
lichen Verluste beim übertragenden Anleger<br />
drohen kann. Hieraus können sich steuer-<br />
liche Nachteile für die betroffenen Anleger<br />
ergeben.<br />
Änderung des Abschreibungsvolumens<br />
Die Aufteilung der Anschaffungskosten<br />
auf Grundstück und Gebäude bzw. die Zuordnung<br />
der in der Investitionsphase von der<br />
Beteiligungsgesellschaft getragenen Aufwen-<br />
dungen als Anschaffungsnebenkosten kann<br />
von der Finanzverwaltung abschließend anders<br />
beurteilt werden. Ebenso könnte der<br />
Ansatz der Kosten der Investitionsphase als<br />
Anschaffungsnebenkosten sowie die Berück-<br />
sichtigung des von der Beteiligungsgesellschaft<br />
aufzuwendenden Kaufpreises für<br />
die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
als zusätzliche Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter<br />
der Objektgesellschaft von der<br />
Finanzverwaltung nicht zugelassen werden.<br />
Für den Anleger besteht in diesen<br />
Fällen das Risiko, dass das Abschreibungsvolumen<br />
auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
entsprechend gemindert wird und es so zu<br />
einer höheren steuerlichen Belastung beim<br />
Anleger kommt.<br />
Andere Qualifikation der Einkünfte<br />
(Einkommensteuer/Gewerbesteuer)<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist vermögensverwaltend<br />
tätig und nicht gewerblich<br />
geprägt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich<br />
die Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />
beteiligt, gilt dies auch für die<br />
Objektgesellschaft. Sollte die Finanzverwal-<br />
tung anstelle der konzeptionell vorgesehenen<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 EStG<br />
bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß<br />
§ 20 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb ge-<br />
mäß § 15 EStG annehmen oder sollte die<br />
Objektgesellschaft oder Beteiligungsgesellschaft<br />
zukünftig auch Tätigkeiten ausführen,<br />
die über eine typische Vermietung und Verpachtung<br />
von Immobilien bzw. das Halten<br />
der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
hinausgehen, besteht das Risiko, dass der An-<br />
leger aus diesem Beteiligungsangebot insgesamt<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im<br />
Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt. Dies<br />
hätte zur Folge, dass sämtliche Einkünfte aus<br />
dem Beteiligungsangebot dem individuellen<br />
Steuersatz des Anlegers sowie einer auf<br />
der Ebene der Beteiligungsgesellschaft und<br />
der Objektgesellschaft entstehenden, steuer-<br />
lich nicht absetzbaren und beim Anleger ge-<br />
gebenenfalls nur zum Teil anrechenbaren<br />
Gewerbesteuer unterliegen. Die laufenden<br />
Auszahlungen und die Schlussauszahlungen<br />
der Anleger werden dadurch jeweils<br />
entsprechend gemindert.<br />
In diesem Fall könnte zudem die sogenannte<br />
Zinsschranke gemäß § 4h EStG dazu<br />
führen, dass die Zinsaufwendungen der Beteiligungsgesellschaft<br />
nur eingeschränkt ab-<br />
gezogen werden können. Sollte der Zinsüberhang<br />
30 % des steuerlichen EBITDA<br />
übersteigen und für die Gesellschaft keine<br />
der in § 4 h EStG genannten Ausnahmerege-<br />
lungen gelten, könnte dies zu einer Erhöhung<br />
des steuerlichen Ergebnisses und zu steuerlichen<br />
Nachteilen für die Anleger führen.<br />
Die Objektgesellschaft hat im Zusammenhang<br />
mit der langfristigen Finanzierung<br />
des Investitionsvorhabens Zinsbegrenzungs-<br />
geschäfte (sogenannte Zinsswaps) abgeschlossen,<br />
welche gemäß § 20 Abs. 8 EStG<br />
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
zugerechnet werden. Sofern von<br />
der Finanzverwaltung ein enger wirtschaftlicher<br />
Zusammenhang mit den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung nicht<br />
anerkannt werden sollte, werden die aus<br />
den Zinsbegrenzungsgeschäften resultierenden<br />
Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
qualifiziert, sodass eine Freistellung<br />
vom Kapitalertragsteuerabzug nicht<br />
möglich ist. Zudem handelt es sich bei den<br />
mit den Zinsbegrenzungsgeschäften verbundenen<br />
Aufwendungen der Gesellschaft<br />
dann nicht um Werbungskosten bei den Ein-<br />
Risiken<br />
künften aus Vermietung und Verpachtung,<br />
sondern um steuerlich nicht abziehbare<br />
Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG),<br />
sodass sich das von den Anlegern zu versteuernde<br />
Ergebnis erhöht. Des Weiteren<br />
dürfen Verluste aus Kapitalvermögen gemäß<br />
§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mit anderen<br />
Einkünften verrechnet oder nach<br />
§ 10d EStG abgezogen werden. Sie können<br />
dann nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
verrechnet werden. Aufgrund der<br />
geringen Erträge aus der Anlage der Liquidität<br />
dürften Verluste aus Zinsbegrenzungsgeschäften<br />
daher nicht zum Ausgleich mit<br />
anderen Einkünften des Anlegers genutzt<br />
werden, sodass sich das von den Anlegern<br />
zu versteuernde Ergebnis erhöht.<br />
Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns<br />
Die Prognoserechnung unterstellt beispielhaft<br />
eine Veräußerung der Fondsimmobilien<br />
durch die Objektgesellschaft im Jahr<br />
2024, d. h. nach Ablauf von mehr als zehn<br />
Jahren seit Anschaffung. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn<br />
ist somit gemäß § 23<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich steuer-<br />
frei. Bei einer Veräußerung der Immobilie<br />
innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung<br />
durch die Objektgesellschaft oder bei<br />
der Veräußerung der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
durch die Beteiligungsgesellschaft<br />
oder der Veräußerung der Beteiligung<br />
an der Beteiligungsgesellschaft<br />
durch einen Anleger innerhalb von zehn<br />
Jahren seit seinem Beitritt, sind die jeweiligen<br />
Veräußerungsgewinne nach derzeitiger<br />
Rechtslage steuerpflichtig. Dies würde<br />
zu einer steuerlichen Belastung beim Anleger<br />
führen. Sollte die Finanzverwaltung als<br />
Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
gemäß § 15 EStG annehmen, unterliegt ein<br />
etwaiger Veräußerungsgewinn unabhängig<br />
von Haltefristen der Besteuerung. In diesem<br />
Fall lässt sich nicht ausschließen, dass<br />
ein Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien<br />
auch bei damit in Zusammenhang<br />
stehender Aufgabe des Betriebes der<br />
Objektgesellschaft gegebenenfalls als der<br />
Gewerbesteuerpflicht unterfallender laufender<br />
Gewinn der Objektgesellschaft behandelt<br />
21
22<br />
Risiken<br />
wird (BMF-Schreiben vom 01.04.2009, IV C 6<br />
– S 2240/08/10008, BStBl I Seite 515; BFH-Beschluss<br />
vom 11.08.2010, Az.: IV B 17/10). Dies<br />
kann zu steuerlichen Nachteilen für den<br />
Anleger führen.<br />
Verluste bei beschränkter Haftung<br />
Sollte entgegen dem prognosegemäßem<br />
Verlauf in der Bewirtschaftungsphase der<br />
Immobilien den Kommanditisten auf Ebene<br />
der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft ein<br />
negatives Kapitalkonto entstehen oder ein<br />
solches erhöht werden, besteht für den An-<br />
leger gemäß § 15a EStG das Risiko, dass ihm<br />
zugerechnete Verluste nicht mit anderen<br />
Einkünften ausgeglichen werden dürfen<br />
und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />
werden dürfen.<br />
Einstufung als Steuerstundungsmodell<br />
Die Voraussetzungen des § 15b EStG sind<br />
für die Objekt- sowie die Beteiligungsgesell-<br />
schaft getrennt zu prüfen. Die Finanzverwaltung<br />
könnte § 15b EStG für den Fall an-<br />
wenden, dass die Verluste der Beteiligungsgesellschaft<br />
in der Investitionsphase entgegen<br />
der Prognoserechnung 10 % des ge-<br />
zeichneten Kapitals überschreiten. Zu einer<br />
solchen Überschreitung könnte es insbesondere<br />
dann kommen, wenn Konzeptions-<br />
und Vertriebskosten entgegen dem in der<br />
Prognoserechnung berücksichtigten 5. Bau-<br />
herrenerlass als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />
zu behandeln sind. Eine Anwendung<br />
des § 15b EStG wäre in diesem Fall<br />
wahrscheinlich. Gleiches gilt, wenn die Objektgesellschaft<br />
abweichend zur Prognose<br />
Verluste erzielt und die Finanzverwaltung<br />
gemäß § 15b EStG deren Ausgleich mit anderen<br />
Einkünften versagt. Für den Anleger<br />
könnten sich hierdurch Liquiditätsnachteile<br />
ergeben, da Verluste aus der (mittelbaren)<br />
Beteiligung an der Objekt- bzw. Beteiligungs-<br />
gesellschaft nicht mehr mit Gewinnen aus<br />
anderen Einkunftsquellen ausgeglichen,<br />
sondern nur noch mit zukünftigen Gewinnen<br />
aus der Beteiligung verrechnet werden<br />
könnten.<br />
Steuersätze<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass sich die Steuersätze (z. B. Einkommensteuersatz,<br />
Grunderwerbsteuersatz) in Zukunft<br />
erhöhen werden. Dies würde sich<br />
negativ auf die persönliche Steuerbelastung<br />
des einzelnen Anlegers beziehungsweise<br />
die Höhe seiner Auszahlungen auswirken.<br />
Vermögensteuer<br />
Die Einführung einer Vermögensteuer<br />
kann zu einer Verschlechterung der Liquiditäts-,<br />
Finanz- und Ertragslage der Anleger<br />
führen, soweit die individuellen Voraussetzungen<br />
auf Ebene des Anlegers vorliegen.<br />
Umsatzsteuerliche Risiken<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist nicht unternehmerisch<br />
tätig und daher nicht be-<br />
rechtigt, die auf den Eingangsleistungen lastende<br />
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend<br />
zu machen. Werden gegenüber der Beteiligungsgesellschaft<br />
umsatzsteuerpflichtige<br />
Leistungen erbracht, die im Rahmen der<br />
Prognoserechnungen als umsatzsteuerfreie<br />
Leistungen angesetzt wurden, können sich<br />
die Erwerbsaufwendungen der Beteiligungs-<br />
gesellschaft entsprechend erhöhen und die<br />
Liquidität belasten. Dies würde zu geringeren<br />
Auszahlungen an die Anleger führen.<br />
Umsatzsteuerliches Risiko einer nicht<br />
umsatzsteuerpflichtigen Vermietung<br />
Die Objektgesellschaft ist unternehmerisch<br />
tätig. Die Objektgesellschaft hat für<br />
ihre grundsätzlich umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze<br />
zur Umsatzsteuer optiert.<br />
Sie ist daher berechtigt, die auf den Eingangsleistungen<br />
lastende Umsatzsteuer als<br />
Vorsteuer geltend zu machen. Soweit die<br />
Finanzverwaltung die Option zur Umsatz-<br />
steuer nicht anerkennen sollte oder eine<br />
Vermietung des Neubaus zukünftig abwei-<br />
chend von der Prognoserechnung umsatzsteuerfrei<br />
erfolgt (z. B. weil im Zuge eines<br />
Mieterwechsels an einen nichtvorsteuerabzugsberechtigten<br />
Mieter vermietet wird),<br />
kann die auf den Eingangsumsätzen lastende<br />
Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend<br />
gemacht werden. In der Folge erhöhen sich<br />
entsprechend die Werbungskosten der Objektgesellschaft<br />
und die Liquidität wird be-<br />
lastet. Weiterhin kann es zu einer Korrektur<br />
zuvor geltend gemachter Vorsteuer bei Um-<br />
sätzen im Zusammenhang mit dem Neubau<br />
kommen. Auch dies kann zu einer mittelbaren<br />
Liquiditätsbelastung der Anleger<br />
führen und ihre Auszahlungen entsprechend<br />
verringern.<br />
Grunderwerbsteuerliche Risiken<br />
Sollte aufgrund des Abschlusses oder<br />
Durchführung des Anteilskaufvertrages<br />
Grunderwerbsteuer entstehen, hat diese<br />
der Käufer entsprechend den Regelungen<br />
des Kaufvertrages zu tragen. Dies würde<br />
die Liquidität der Beteiligungsgesellschaft<br />
als Käufer entsprechend belasten und zu<br />
einer Reduzierung der Auszahlungen an<br />
die Anleger führen.<br />
Der geplante Eintritt neuer Kommanditisten<br />
in die Objekt- bzw. die Beteiligungsgesellschaft<br />
löst keine Grunderwerbsteuer<br />
aus, da weniger als 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen<br />
auf neue Gesellschafter<br />
übergehen. Grunderwerbsteuer würde jedoch<br />
anfallen, wenn die Finanzverwaltung<br />
die Beteiligung eines Gründungsgesellschaf-<br />
ters der Objektgesellschaft nicht als Beteiligung<br />
von mehr als 5 % am Gesellschaftsvermögen<br />
anerkennt. Ändern sich die Beteili-<br />
gungsverhältnisse der Beteiligungsgesellschaft<br />
innerhalb von fünf Jahren zu mehr als<br />
95 % oder vereinigen sich in der Hand eines<br />
Gesellschafters mindestens 95 % der Anteile<br />
der Beteiligungsgesellschaft nachdem diese<br />
die restlichen 5,1 % vom Verkäufer erworben<br />
hat, würden diese Vorgänge erneut der<br />
Grunderwerbsteuer unterliegen. Dies würde<br />
die Liquidität der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />
entsprechend belasten und zu<br />
einer Reduzierung bis hin zu einem Ausfall<br />
der Auszahlungen an die Anleger führen.<br />
Grundsteuerliche Risiken<br />
Nach dem derzeitigen Mietvertrag kann<br />
die Objektgesellschaft die ihrerseits geschuldete<br />
Grundsteuer an den Mieter weiter-<br />
belasten. Soweit eine Weiterbelastung aufgrund<br />
von Leerständen, abweichenden künf-<br />
tigen mietvertraglichen Regelungen, Aus-<br />
fällen von Mietern oder künftiger anderer<br />
rechtlicher Beurteilung der mietvertrag-<br />
lichen Regelungen nicht möglich ist, würde
die Liquidität der Beteiligungsgesellschaft<br />
entsprechend belastet werden und dies zu<br />
einer Reduzierung der Auszahlungen an die<br />
Anleger führen.<br />
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
(§ 42 AO)<br />
Das Steuergesetz kann nicht durch den<br />
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten<br />
umgangen werden (§ 42 Abs. 1 AO). Mit<br />
dem Jahressteuergesetz 2008 wurde diese<br />
allgemeine Missbrauchsvorschrift ab dem<br />
01.01.2008 modifiziert. Danach liegt ein Miss-<br />
brauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor,<br />
wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung<br />
gewählt wird und diese zu einem<br />
gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil<br />
führt. Ungewöhnlich soll eine Gestaltung<br />
sein, die nicht der Gestaltung entspricht, die<br />
vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit<br />
der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter<br />
wirtschaftlicher Ziele vorausge-<br />
setzt wurde. Ein Missbrauch ist dagegen zu<br />
verneinen, wenn der Steuerpflichtige beachtliche<br />
außersteuerliche Gründe nachweisen<br />
kann (Gegenbeweismöglichkeit). Gelingt<br />
ein Gegenbeweis nicht, entsteht der Steuer-<br />
anspruch hierbei so, wie er bei einer den<br />
wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen<br />
rechtlichen Gestaltung entstanden wäre und<br />
hätte entsprechende negative Auswirkungen<br />
auf das steuerliche Ergebnis des Anlegers.<br />
Anlagegefährdende Risiken<br />
Anlagegefährdende Risiken gefährden<br />
entweder die Anlageobjekte oder die gesamte<br />
Vermögensanlage und können damit<br />
zu einem vollständigen oder teilweisen Verlust<br />
der vom jeweiligen Anleger gezeichneten<br />
Beteiligungssumme einschließlich Agio<br />
führen.<br />
Ankaufsprüfung (Due Diligence)<br />
Bei der Durchführung der Ankaufsprüfung<br />
besteht grundsätzlich das Risiko, dass<br />
der die Investition betreffende Sachverhalt<br />
nicht oder nicht vollständig oder anders auf-<br />
geklärt worden ist oder vom Verkäufer nicht<br />
entsprechend zur Verfügung gestellt worden<br />
ist und/oder Risiken nicht erkannt oder unzutreffend<br />
oder gar nicht bewertet worden<br />
sind (z. B. technische Mängel, Mängel von<br />
Verträgen, grundbuchrechtliche Mängel).<br />
Hieraus resultiert das Risiko, dass erwerbsrelevante<br />
Umstände nicht hinreichend oder<br />
anders gewürdigt worden sind, die einen<br />
negativen Einfluss auf die Werthaltigkeit der<br />
Vermögensanlage haben können.<br />
Erwerb des Anteils an der Objektgesellschaft<br />
Der Anleger beteiligt sich an der Beteiligungsgesellschaft,<br />
die durch einen bereits<br />
abgeschlossenen Anteilskaufvertrag eine<br />
Mehrheitsbeteiligung an der Objektgesell-<br />
schaft erwerben soll. Sowohl die Beteiligungsgesellschaft<br />
wie auch der Anteilsver-<br />
käufer sind zum Rücktritt vom Anteilskaufvertrag<br />
berechtigt, wenn bei der Beteiligungsgesellschaft<br />
bis zum 30.06.2012 nicht<br />
ein gezeichnetes und eingezahltes Komman-<br />
ditkapital in Höhe von EUR 125 Mio. (exklusive<br />
Agio) erreicht wurde. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
kann ihr Rücktrittsrecht bis zum<br />
31.07.2012 ausüben. Der Anteilsverkäufer<br />
kann sein Rücktrittsrecht binnen Monatsfrist<br />
ausüben, wenn ihm auf seine nach<br />
dem 31.05.2012 erfolgte schriftliche Aufforderung<br />
hin nicht innerhalb von 15 Bankarbeitstagen<br />
eine Bestätigung der Beteiligungsgesellschaft<br />
zugegangen ist, dass<br />
der vorgenannte Zeichnungsstand erreicht<br />
wurde. Die Beteiligungsgesellschaft ist darüber<br />
hinaus zum Rücktritt vom Anteilskaufvertrag<br />
berechtigt, wenn der zwischen<br />
der Objektgesellschaft und der Vodafone<br />
D2 GmbH abgeschlossene Mietvertrag vor<br />
dem im Anteilskaufvertrag näher definierten<br />
Fälligkeitstag, der u. a. die vollständige<br />
Übergabe des Mietgegenstandes an die<br />
Vodafone D2 GmbH voraussetzt, aufgehoben<br />
oder durch die Vodafone D2 GmbH<br />
berechtigterweise gekündigt wird bzw.<br />
die Vodafone D2 GmbH von ihrem Recht<br />
zum Rücktritt vom Mietvertrag Gebrauch<br />
macht.<br />
Sofern eine Partei des Anteilskaufver-<br />
trages von dem Anteilskaufvertrag zurück-<br />
tritt, besteht das Risiko, dass die Beteiligungs-<br />
gesellschaft mangels Erwerb der Anteile<br />
an der Objektgesellschaft rückabgewickelt<br />
oder vorzeitig durch Gesellschafterbeschluss<br />
aufgelöst wird. In diesem Fall besteht das<br />
Risiken<br />
Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft die<br />
geleisteten Einlagen nur anteilig oder gar<br />
nicht an die Anleger zurückzahlen kann.<br />
Hierdurch kann es zu einem vollständigen<br />
oder teilweisen Verlust der vom jeweiligen<br />
Anleger gezeichneten Beteiligungssumme<br />
einschließlich Agio kommen. Dies gilt insbesondere<br />
dann, wenn die Beteiligungsgesellschaft<br />
der Objektgesellschaft aufgrund eines<br />
zwischen ihr und der Objektgesellschaft abgeschlossenen<br />
Darlehensvertrages bereits<br />
ein Darlehen von EUR 100 Mio. gewährt<br />
hat. Insoweit wird auf das Risiko „Darlehen<br />
Objektgesellschaft“ verwiesen.<br />
Darlehen Objektgesellschaft<br />
Es ist geplant, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />
der Objektgesellschaft vor Erwerb<br />
der Anteile an der Objektgesellschaft ein<br />
Darlehen in Höhe von maximal EUR 100 Mio.<br />
gewährt, sobald die Beteiligungsgesellschaft<br />
über ein Kommanditkapital in Höhe von<br />
EUR 125 Mio. (exklusive Agio) verfügt. Dieses<br />
Darlehen soll der weiteren Finanzierung der<br />
Errichtung und Fertigstellung der Fonds-<br />
immobilien durch die Objektgesellschaft<br />
dienen. Für sämtliche Tilgungs-, Zins- und<br />
Kostenansprüche der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus dem Darlehensvertrag wird ein<br />
Rangrücktritt hinter den Forderungen aller<br />
anderen Gläubiger der Objektgesellschaft<br />
vereinbart. Insoweit besteht das Risiko, dass<br />
die seitens der Beteiligungsgesellschaft der<br />
Objektgesellschaft gewährten Fremdmittel<br />
in Höhe von maximal EUR 100 Mio. nur teilweise<br />
oder im Extremfall nicht zurückgeführt<br />
werden können. Dies kann zu einem<br />
vollständigen oder teilweisen Verlust der<br />
vom jeweiligen Anleger gezeichneten Beteiligungssumme<br />
einschließlich Agio führen.<br />
Hierzu kann es insbesondere dann kommen,<br />
wenn die Fondsimmobilien nicht errichtet<br />
und fertiggestellt werden oder der Mietvertrag<br />
mit der Vodafone D2 GmbH nicht beginnt.<br />
Sollte das vorgenannte Darlehen an<br />
die Objektgesellschaft nicht ausgereicht<br />
werden und die Beteiligungsgesellschaft<br />
keine der Höhe des vorgesehenen Darlehenszins<br />
entsprechende Anlagemöglichkeit<br />
bis zum Erwerb der Anteile an der Objektgesellschaft<br />
finden, könnte dies zu einer<br />
Reduzierung oder dem Ausfall der Auszahlungen<br />
führen.<br />
23
24<br />
Risiken<br />
Errichtung und Fertigstellung der<br />
Fondsimmobilien<br />
Die Errichtung und Fertigstellung der<br />
Fondsimmobilien kann trotz der vertraglichen<br />
Regelungen unter Umständen nicht,<br />
nicht rechtzeitig oder in einer minderwertigen<br />
Qualität ausgeführt werden. Als<br />
Fertigstellungstermin ist gemäß dem Generalübernehmervertrag<br />
der 30.11.2012 vereinbart.<br />
Durch Ausfall eines Vertragspartners<br />
der bauausführenden Arbeitsgemeinschaft,<br />
der Arbeitsgemeinschaft insgesamt oder<br />
eines bzw. mehrerer der von der Arbeitsgemeinschaft<br />
gegebenenfalls beauftragten<br />
Nachunternehmer, kann es dazu kommen,<br />
dass die Fondsimmobilien nicht errichtet<br />
und fertiggestellt werden. In diesem Fall beginnt<br />
das Mietverhältnis zwischen der Objektgesellschaft<br />
und dem Mieter Vodafone<br />
D2 GmbH mangels Übergabe der Fondsimmobilien<br />
an die Vodafone D2 GmbH nicht,<br />
zudem ist die Vodafone D2 GmbH zum<br />
Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Dies<br />
hätte zur Folge, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />
keine Anteile an der Objektgesellschaft<br />
erwirbt, was zu einem vollständigen<br />
oder teilweisen Verlust der vom jeweiligen<br />
Anleger gezeichneten Beteiligungssumme<br />
einschließlich Agio führen kann (vgl. hierzu<br />
Risiko „ Erwerb des Anteils an der Objektgesellschaft“).<br />
Darüber hinaus kann sich die Errichtung<br />
und Fertigstellung der Fondsimmobilien<br />
durch von der mit der Errichtung der Fondsimmobilien<br />
beauftragten Arbeitsgemeinschaft<br />
und Nachunternehmer oder Dritter<br />
zu vertretende Verzögerungen, nicht zu vertretende<br />
Verzögerungen oder durch sonstige<br />
Behinderungen (z. B. Nachbarwiderspruch,<br />
Altlastensanierung, Rücknahme<br />
oder Widerruf von Baugenehmigungen)<br />
und Unwägbarkeiten (z. B. höhere Gewalt)<br />
oder durch zusätzlich erforderlich gewordenen<br />
Arbeiten über den vereinbarten Fertigstellungstermin<br />
hinaus verzögern. Des<br />
Weiteren besteht das Risiko, dass bezüglich<br />
der durch die Stadt Düsseldorf nach dem<br />
Städtebaulichen Vertrag durchzuführenden<br />
Arbeiten diese nicht, verspätet oder in unzureichender<br />
Qualität durchgeführt werden<br />
und sich hierdurch die Errichtung und Fer-<br />
tigstellung der Fondsimmobilien verzögert.<br />
In diesen Fällen ist es möglich, dass die Auszahlungen<br />
sich nach hinten verschieben<br />
oder sogar reduziert oder ausgesetzt werden<br />
müssen.<br />
Da der Vodafone D2 GmbH unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auch bei verspäteter<br />
Übergabe der Fondsimmobilien<br />
ein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag zusteht,<br />
kann es auch in diesem Fall mangels<br />
Fortbestand des Mietvertrags dazu kommen,<br />
dass die Beteiligungsgesellschaft keine<br />
Anteile an der an der Objektgesellschaft<br />
erwirbt und der Anleger die von ihm jeweils<br />
gezeichnete Beteiligungssumme einschließlich<br />
Agio vollständig oder teilweise<br />
verliert (vgl. hierzu Risiko „ Erwerb des Anteils<br />
an der Objektgesellschaft“).<br />
Mieteinnahmen/Bonitätsrisiko<br />
Die Prognoserechnung basiert auf der<br />
Annahme, dass die Fondsimmobilien vertragsgemäß<br />
fertiggestellt und rechtzeitig als<br />
Mietgegenstand an die Vodafone D2 GmbH<br />
übergeben werden. Nach dem Mietvertrag<br />
mit der Vodafone D2 GmbH (nachfolgend<br />
„Vodafone“ genannt) ist die Objektgesellschaft<br />
verpflichtet, den Mietgegenstand<br />
spätestens zum 15.12.2012 an die Vodafone<br />
D2 GmbH zu übergeben, anderenfalls beginnt<br />
das Mietverhältnis mangels Übergabe<br />
der Fondsimmobilien an die Vodafone D2<br />
GmbH nicht und die Vodafone D2 GmbH<br />
ist unter bestimmten Voraussetzungen zum<br />
Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Da<br />
die Beteiligungsgesellschaft in diesem Fall<br />
keine Anteile an der Objektgesellschaft erwirbt<br />
(vgl. hierzu Risiko „ Erwerb des Anteils<br />
an der Objektgesellschaft“), besteht das<br />
Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft die<br />
geleisteten Einlagen nur anteilig oder gar<br />
nicht an den Anleger zurückzahlen kann.<br />
Dies kann zu einem vollständigen oder teil-<br />
weisen Verlust der vom jeweiligen Anleger<br />
gezeich neten Beteiligungssumme einschließ-<br />
lich Agio führen. Beginnt das Mietverhältnis<br />
mit der Vodafone D2 GmbH erst verspätet,<br />
würde sich die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
mangels geringerer Mieteinnahmen<br />
verringern und Auszahlungen<br />
könnten reduziert oder ausgesetzt werden.<br />
Die Prognoserechnung basiert des<br />
Weiteren auf der Annahme, dass der Mieter<br />
Vodafone D2 GmbH während der gesamten<br />
Mietzeit seine mietvertraglichen Verpflichtungen<br />
erfüllt. Sollte sich die wirtschaftliche<br />
Situation des Mieters Vodafone D2 GmbH<br />
verschlechtern und/oder sollte dieser seine<br />
mietvertraglichen Verpflichtungen nicht,<br />
nicht ordnungsgemäß oder nicht in vollem<br />
Umfang nachkommen, kann es im Vergleich<br />
zur Prognoserechnung zu geringeren Mieterträgen<br />
kommen. Gleiches gilt, wenn der<br />
Mieter Vodafone D2 GmbH berechtigterweise<br />
die Miete kürzt (Mietminderung). So<br />
ist der Mieter Vodafone D2 GmbH berechtigt,<br />
im Falle einer negativen Abweichung vom<br />
Flächenmaß und/oder der Anzahl der Pkw-<br />
Stellplätze gegenüber der Bausollplanung die<br />
Miete entsprechend zu reduzieren, soweit<br />
die Abweichung 1,5 % beträgt oder darüber<br />
hinaus geht. All dies kann dazu führen, dass<br />
sich die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
vermindert und Auszahlungen<br />
an die Anleger reduziert oder ausgesetzt<br />
werden müssen.<br />
Im Extremfall kann es zu einem Ausfall<br />
des Mieters Vodafone D2 GmbH und einer<br />
notwendigen Anschlussvermietung mit<br />
den entsprechenden Risiken kommen. Bei<br />
vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
ein neuer Mietvertrag nicht, erst nach einer<br />
Leerstandsphase und/oder lediglich zu<br />
schlechteren Konditionen für die Objektgesellschaft,<br />
insbesondere bezüglich Miethöhe<br />
und Übernahme der Betriebskosten,<br />
abgeschlossen werden kann. Dies hätte zur<br />
Folge dass mangels Mieteinnahmen, aufgrund<br />
von geringeren Mieteinnahmen und/<br />
oder aufgrund von höheren Betriebskosten<br />
der Objektgesellschaft, es zu einer Beeinträchtigung<br />
der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
und zu verminderten<br />
oder ausbleibenden Auszahlungen an die<br />
Anleger kommen kann.<br />
Immobilienmarkt<br />
Für Immobilienmärkte gibt es – anders als<br />
z. B. bei Aktienmärkten – keine Tageskurse für<br />
einzelne Immobilien, geschlossene Fonds<br />
oder Marktmieten. Immobilienexperten kön-
nen lediglich Bandbreiten feststellen, innerhalb<br />
derer sich einzelne Marktpreise bewegen<br />
und diese Erkenntnisse auf konkrete Im-<br />
mobilien übertragen. Für die Immobilien-<br />
märkte typisch ist, dass Mieten und Preise<br />
für Immobilien aufgrund von Über- oder<br />
Unterkapazitäten Marktschwankungen unter-<br />
liegen. Derartige Marktschwankungen können<br />
zu negativen Abweichungen gegenüber<br />
den prognostizierten Beispielrechnungen<br />
führen. Dies kann die Wirtschaftlichkeit und<br />
das Ergebnis der Beteiligung negativ für den<br />
Anleger beeinflussen und bis hin zum Totalverlust<br />
der Einlage inklusive Agio führen.<br />
Wertentwicklung<br />
Die Wertentwicklung der Fondsimmobilien<br />
hängt weitgehend von der nachhaltigen<br />
Ertragskraft der Immobilien und somit im<br />
Wesentlichen vom Standort, der bau- und<br />
nachbarrechtlichen Situation, der Qualität<br />
der Fondsimmobilien, der Vermietung an<br />
bonitätsstarke Mieter und den erzielbaren<br />
Mieteinnahmen ab. Zudem ist – schon allein<br />
aufgrund der Objektgröße – die Anzahl der<br />
potentiellen Käufer für die Fondsimmobilien<br />
der Objektgesellschaft gering. Die Wertentwicklung<br />
ist daher trotz sorgfältiger Auswahl<br />
der Fondsimmobilien von heute nicht vorhersehbaren<br />
markt- und objektspezifischen<br />
Entwicklungen sowie von verschiedenen<br />
gesamtwirtschaftlichen oder branchenspezifischen<br />
Faktoren abhängig. Die Erzielbarkeit<br />
der kalkulatorisch ermittelten Erträge<br />
aus dem Objektverkauf hängt von der Wert-<br />
entwicklung des Düsseldorfer Immobilienmarktes<br />
ab. Eine negative Gesamtentwicklung<br />
des Düsseldorfer Immobilienmarktes,<br />
aber auch eine nega tive Wertentwicklung<br />
des Standortes des Gebäudekomplexes oder<br />
auch des Gebäudekomplexes selbst, kann<br />
dazu führen, dass der in der Kalkulation angesetzte<br />
Veräußerungserlös nicht erreicht<br />
wird und/oder die Fonds immobilien zu<br />
einem früheren oder späteren Zeitpunkt ver-<br />
äußert werden. Dies kann die Wirtschaftlich-<br />
keit und das Ergebnis der Betei ligung negativ<br />
für den Anleger beeinflussen und bis hin<br />
zum Totalverlust der Einlage inklusive Agio<br />
führen.<br />
Standort<br />
Die Entwicklung des Standortes der<br />
Fondsimmobilien kann sich z. B. aufgrund<br />
eigener negativer Entwicklung oder der ihrer<br />
Umgebung, Immissionen, ungünstiger<br />
Sozialstrukturen, negativer demografischer<br />
Entwicklung, Konjunktureinflüssen, Konsum-<br />
verhalten, regionaler und überregionaler<br />
Wettbewerbssituationen, Überkapazitäten<br />
oder Veränderungen des Mietniveaus nachteilig<br />
auf eine mögliche Anschlussvermietung<br />
– im Falle der Nichtwahrnehmung der<br />
Verlängerungsoptionen oder durch Kündi-<br />
gungen seitens der Vodafone D2 GmbH<br />
oder deren Ausfall – oder den Verkauf auswirken.<br />
Dies kann negative Auswirkungen<br />
auf die Wirtschaftlichkeit und das Ergebnis<br />
der Beteiligung des jeweiligen Anlegers<br />
haben und bis hin zum Totalverlust der Einlage<br />
inklusive Agio führen.<br />
Fremdfinanzierung der Objektgesellschaft<br />
vor Fertigstellung der Fondsimmobilien<br />
Die Objektgesellschaft hat bei einem<br />
Bankenkonsortium einen Vertrag über eine<br />
Zwischenfinanzierung mit einer Laufzeit bis<br />
zum 31.12.2012 über einen Betrag von bis zu<br />
EUR 199.000.000 abgeschlossen.<br />
Weitergehend hat die Objektgesellschaft<br />
mit der Zech Group GmbH einen Darlehens-<br />
vertrag über EUR 50.000.000 und mit der<br />
Deutschen Bau Holding GmbH einen Dar-<br />
lehensvertrag über EUR 4.084.000, jeweils<br />
mit unbestimmter Laufzeit, abgeschlossen.<br />
Zudem erhält die Objektgesellschaft von<br />
der Beteiligungsgesellschaft ein Darlehen in<br />
Höhe von maximal EUR 100.000.000, sobald<br />
die Beteiligungsgesellschaft über ein Kommanditkapital<br />
in Höhe von EUR 125.000.000<br />
(exklusive Agio) verfügt.<br />
Die vorgenannten Darlehen dienen der<br />
Errichtung und Fertigstellung der Fondsimmobilien.<br />
Es besteht das Risiko, dass das<br />
Bankenkonsortium, die Zech Group GmbH<br />
und die Deutsche Bau Holding GmbH ihren<br />
Verpflichtungen aus dem jeweiligen Darlehensvertrag<br />
nicht oder nicht vollständig<br />
nachkommen. In diesem Fall besteht für<br />
Risiken<br />
die Objektgesellschaft das Risiko, dass eine<br />
alternative Fremdfinanzierung abgeschlossen<br />
werden muss, die nur zu schlechteren<br />
Konditionen zur Verfügung gestellt wird.<br />
Dies kann auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />
zur Verminderung der Auszahlungen<br />
an die Anleger bis hin zum teilweisen oder<br />
vollständigen Verlust der Einlage inklusive<br />
Agio führen.<br />
Fremdfinanzierung der Objektgesellschaft<br />
nach Fertigstellung der Fondsimmobilien<br />
Zur teilweisen Ablösung des Zwischenfinanzierungsdarlehens<br />
hat die Objektgesellschaft<br />
mit einem weiteren Bankenkonsortium<br />
ein Langfristdarlehen in Höhe von<br />
EUR 125.000.000 sowie eine optionale weitere<br />
Fremdfinanzierung in Höhe von EUR<br />
50.000.000, jeweils mit einer Laufzeit bis<br />
zum 31.12.2022, vereinbart. Beide Darlehen<br />
sind planmäßig bis zum 31.12.2012, spätestens<br />
jedoch bis zum 31.12.2013 in einer Summe<br />
abzunehmen. Die Prognoserechnung<br />
unterstellt auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
ab dem Jahr 2023 für die Anschlussfinanzierung<br />
bis zum Ende der planmäßigen Fondslaufzeit<br />
(31.12.2024) ein Zinsniveau von 5,75 %<br />
p. a. Bei einem höheren Zinsniveau würde<br />
die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
belastet und Auszahlungen müssten<br />
reduziert oder ausgesetzt werden.<br />
Es besteht das Risiko, dass das Bankenkonsortium<br />
die Auszahlung des Langfristdarlehens<br />
und der optionalen weiteren<br />
Fremdfinanzierung verweigert, falls die im<br />
Darlehensvertrag vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen<br />
nicht vorliegen oder<br />
eine Plausibilitätsprüfung aller nach dem<br />
Darlehensvertrag zu erbringenden Unterlagen<br />
und Nachweise ergibt, dass der Abschluss<br />
des Darlehensvertrages vom Sinn<br />
und Zweck her gegen die Fondskonzep tion<br />
und/oder die gesellschaftsvertraglichen<br />
Vereinbarungen der Objektgesellschaft verstößt.<br />
Dies könnte zur Insolvenz der Objektgesellschaft<br />
und damit auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />
zum Totalverlust der<br />
Beteiligung inklusive Agio für die Anleger<br />
führen.<br />
25
26<br />
Risiken<br />
Das Langfristdarlehen und die optionale<br />
weitere Fremdfinanzierung gewährende<br />
Bankenkonsortium ist berechtigt, für den Fall,<br />
dass ihm aufgrund von Rechtsänderungen<br />
zusätzliche Kosten bezüglich Mindestreserve-,<br />
Liquiditäts- oder Eigenkapitalanforderungen<br />
oder Depothaltungspflichten<br />
oder dem Verhältnis seiner Eigenmittel zu<br />
seinen Verbindlichkeiten entstehen, die das<br />
Bankenkonsortium oder mit ihm verbundene<br />
Unternehmen infolge der Eingehung, Erfüllung,<br />
Überwachung oder Finanzierung<br />
von Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen<br />
zu tragen hat, diese Kosten der Objektgesellschaft<br />
zu belasten. Die Liquiditätsreserve<br />
der Beteiligungsgesellschaft würde<br />
sich entsprechend reduzieren und Auszahlungen<br />
müssten reduziert oder ausgesetzt<br />
werden.<br />
Zudem besteht das Risiko, dass das darlehensgebende<br />
Bankenkonsortium aufgrund<br />
von Zahlungsausfällen oder anderen<br />
Pflichtverletzungen der Objektgesellschaft<br />
(z. B. Verstoß gegen Loan-To-Value-Regelung)<br />
den Darlehensvertrag aus wichtigem<br />
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
kündigt, die ausstehenden Zahlungsbeträge<br />
fällig stellt und gegebenenfalls sogar<br />
Schadenersatzansprüche geltend macht.<br />
Kann die Objektgesellschaft ihren daraus<br />
resultierenden Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht nachkommen, besteht das Risiko, dass<br />
durch das Bankenkonsortium eine Zwangsvollstreckung<br />
und der Verkauf der Immobilien<br />
betrieben werden. Dies könnte zu einer<br />
Minderung der prognostizierten Ergebnisse<br />
bis hin zur Insolvenz der Objektgesellschaft<br />
führen und für den Anleger den Totalverlust<br />
der Beteiligung inklusive Agio bedeuten.<br />
Versicherungen<br />
Sollte ein Schaden nicht durch die abge-<br />
schlossene Gebäude- und Haftpflichtversicherung<br />
gedeckt sein, die Versicherungsleistung<br />
nicht ausreichen oder die Versiche-<br />
rungsgesellschaft zur Begleichung des<br />
Schadens finanziell nicht in der Lage sein, hat<br />
die Objektgesellschaft die Differenz bzw. den<br />
gesamten Schaden zu tragen, was auf Ebene<br />
des Anlegers bis hin zum Verlust der Beteiligung<br />
inklusive Agio führen kann.<br />
Management/Verwaltung<br />
Es besteht die Möglichkeit des Missmanagements<br />
durch die Geschäftsführung der<br />
Beteiligungsgesellschaft, der Objektgesellschaft,<br />
des Treuhandkommanditisten oder<br />
externe Dienstleister. Dies kann zum Verlust<br />
der Beteiligung des Anlegers inklusive Agio<br />
führen.<br />
Mittelfreigabe- und Verwendungskontrolle<br />
Die Beteiligungsgesellschaft hat mit<br />
Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Hamburg, (nachfolgend<br />
„Kontrolleur“ genannt) einen Mittelfrei gabe-<br />
und Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen.<br />
Das der Mittelfreigabe- und<br />
Mittelverwendungskontrolle unterliegende<br />
Kapital beläuft sich auf einen Betrag in Höhe<br />
von rund EUR 182.000.000 und entspricht<br />
rund 77 % der Summe des noch einzuwerbenden<br />
und von den Anlegern einzuzahlenden<br />
Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft<br />
in Höhe von insgesamt EUR<br />
224.990.000, dem hierauf entfallenden Agio<br />
in Höhe von 5 % sowie den Kommanditanteilen<br />
der Gründungsgesellschafter. Die<br />
rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken der<br />
unternehmerischen Beteiligung werden<br />
durch diesen Vertrag inhaltlich nicht begrenzt.<br />
Der Kontrolleur nimmt keine Bonitätsprüfung<br />
vor. Insoweit besteht das Risiko,<br />
dass der Kontrolleur seinen vertraglichen<br />
Verpflichtungen nicht nachkommt. Abgesehen<br />
davon besteht das Risiko, dass sowohl<br />
das der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
unterliegende Kommanditkapital<br />
der Beteiligungsgesellschaft nebst<br />
Agio trotz formaler Kontrolle und darüber<br />
hinaus auch das verbleibende, nicht der<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
unterliegende Kommanditkapital der<br />
Beteiligungsgesellschaft nebst Agio tatsächlich<br />
nicht wie im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
beschrieben verwendet werden.<br />
Dies kann zum Verlust der Beteiligung des<br />
Anlegers inklusive Agio führen.<br />
Regulierung<br />
Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt<br />
gegenwärtig keiner besonderen öffentlichen<br />
Aufsicht oder Kontrolle, z. B. nach dem Kredit-<br />
wesen- oder Investmentgesetz. Im Gegensatz<br />
zu regulierten Vermögen, bei denen<br />
die Geschäftstätigkeit einer regelmäßigen<br />
Überwachung durch Aufsichtsbehörden<br />
unterliegt und die bestimmte gesetzliche<br />
Anforderungen einhalten müssen, könnte<br />
das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft<br />
einem höheren Risiko ausgesetzt sein. Auch<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-<br />
sicht oder andere Aufsichtsbehörden künftig<br />
von einer Regulierungspflicht der Beteiligungsgesellschaft<br />
ausgehen oder eine solche<br />
gesetzlich eingeführt wird. Dies könnte<br />
die Zulassung für Verwaltung und Vertrieb,<br />
das Vorhalten eines bestimmten Mindestkapitals<br />
und die regelmäßige Bewertung<br />
der gehaltenen Vermögensgegenstände<br />
durch Sachverständige sowie die Einhaltung<br />
von regelmäßigen Meldepflichten zur Konse-<br />
quenz haben, was wiederum zu höheren<br />
Kosten auf Ebene der Beteiligungsgesell-<br />
schaft führen würde. Dies kann im schlimmsten<br />
Fall eine teilweise oder vollständige Einschränkung<br />
der Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft<br />
bzw. deren vorzeitige<br />
Auflösung und Liquidation begründen, was<br />
die Auszahlungen an die Anleger reduzieren<br />
oder auch zu einem Totalverlust der Einlage<br />
inklusive Agio der Anleger führen kann.<br />
Platzierung/Rückabwicklung<br />
Sollten Einzahlungen von Kommandit-<br />
kapital in Höhe von mindestens EUR 125 Mio.<br />
exklusive Agio auf das Konto der Beteiligungs-<br />
gesellschaft nicht geleistet werden, wird das<br />
Beteiligungsangebot rückabgewickelt. Die<br />
Anleger scheiden aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus, eine zwischenzeit liche Verzinsung<br />
der Einzahlung erfolgt nicht. Die<br />
Rückzahlung der eingezahlten Beteiligungs-<br />
summen und des Agios wird nicht durch<br />
einen Dritten garantiert, insbesondere erfolgt<br />
keine Absicherung über ein Ein lagensiche-<br />
rungssystem. Zwar verzichtet die Deutsche<br />
Fonds Holding AG in diesem Fall auf ihre<br />
vertraglichen Vergütungsansprüche gegenüber<br />
der Beteiligungsgesellschaft bzw. verpflichtet<br />
sich, bereits erhaltene Zahlungen<br />
zu erstatten. Trotzdem kann es zu einem voll-<br />
ständigen oder teilweisen Verlust der vom<br />
jeweiligen Anleger geleisteten Beteiligungs-
summe und des Agios kommen, wenn die<br />
Deutsche Fonds Holding AG dieser Erstat-<br />
tungspflicht nicht nachkommt und/oder bereits<br />
andere Drittkosten für die Beteiligungsgesellschaft<br />
entstanden sind.<br />
Die Zahlung der mit der Beteiligung an<br />
der Objektgesellschaft verbundenen Anschaffungskosten<br />
(Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile,<br />
Ablösung von Verbindlichkeiten<br />
etc.) ist – unter Anrechnung der im<br />
Rahmen der darlehensweisen Aufbaufinanzierung<br />
an die Objektgesellschaft ausgereichten<br />
Mittel – für den 30.12.2012 vorgesehen.<br />
Sollte zu diesem Zeitpunkt das ein-<br />
geworbene Eigenkapital der Beteiligungs-<br />
gesellschaft nicht ausreichen, um unter Be-<br />
rücksichtigung des durch die Objektgesellschaft<br />
aufgenommenen Langfristdarlehens<br />
die Anschaffungskosten leisten zu können<br />
(insbesondere die Rückführung der Verbind-<br />
lichkeiten der Objektgesellschaft), kann die<br />
Platzierungsphase bis zum 30.12.2013 verlängert<br />
werden. In diesem Fall kann die Objektgesellschaft<br />
weitere Fremdmittel in Form<br />
einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung auf-<br />
nehmen. Hierdurch würde ein zusätzlicher,<br />
nicht kalkulierter Aufwand entstehen. Die<br />
liquiden Mittel der Objektgesellschaft würden<br />
belastet mit der Folge, dass Auszahlungen<br />
an die Beteiligungsgesellschaft und damit<br />
mittelbar an die Anleger entsprechend<br />
reduziert oder ausgesetzt werden müssten.<br />
Darüber hinaus bestehen die vorstehend<br />
zum Langfristdarlehen geschilderten Risiken.<br />
Für den Fall, dass erforderliche Fremdmittel<br />
am Markt nicht erhältlich sind, wäre die Objektgesellschaft<br />
nicht in der Lage, ihre bestehenden<br />
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.<br />
Dies könnte zur Verwertung von gewährten<br />
Sicherheiten bis hin zur Insolvenz<br />
von Objekt- und Beteiligungsgesellschaft<br />
und daraus folgend für den Anleger zum<br />
vollständigen Verlust der Beteiligung inklusive<br />
Agio führen.<br />
Sollte das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />
auch bis zum 31.12.2013 nicht<br />
prognosegemäß eingezahlt worden sein<br />
und der Anbieter seine Verpflichtungen aus<br />
der Fondsschließungsgarantie nicht erfüllen<br />
können, kann es im ungünstigsten Fall bis<br />
zu einem Totalverlust der Einlage inklusive<br />
Agio kommen.<br />
Abhängigkeit von Verträgen<br />
Die Vermögensanlage und dadurch auch<br />
die Beteiligung des Anlegers sind von verschiedenen<br />
Verträgen (z. B. Grundstückskaufvertrag,<br />
Generalübernehmervertrag,<br />
Mietvertrag, Darlehensverträge, Überlei-<br />
tungsverträge, Anteilskaufvertrag) abhängig.<br />
Sollten die Pflichten aus den Verträgen von<br />
den Vertragspartnern – weil sich z. B. deren<br />
wirtschaftliche Situation (Bonität) verschlech-<br />
tert – nicht erfüllt werden, so können die<br />
Beteiligungsgesellschaft und/oder die Objektgesellschaft<br />
ihre Aufgaben nicht wahrnehmen.<br />
Der Anleger kann in diesem Fall<br />
einen Teil seiner Beteiligungssumme inklusive<br />
Agio verlieren oder muss den Totalverlust<br />
seiner Beteiligung inklusive Agio hinnehmen.<br />
Fungibilität<br />
Die unternehmerische Beteiligung an der<br />
Beteiligungsgesellschaft ist eine langfristige<br />
Kapitalanlage, da die Beteiligung prinzipiell<br />
auf unbestimmte Zeit eingegangen wird<br />
und erstmals zum 31.12.2024 gekündigt<br />
werden kann. Eine vorzeitige Übertragung<br />
oder Veräußerung der Beteiligung ist sowohl<br />
gesellschaftsvertraglich als auch faktisch<br />
eingeschränkt. Für die Anteile besteht kein<br />
einer Wertpapierbörse vergleichbarer Zweit-<br />
markt, sodass es für den Anleger möglicher-<br />
weise schwierig oder sogar unmöglich sein<br />
kann, einen Käufer für den Anteil zu finden.<br />
Kurzfristige Veräußerungswünsche beinhalten<br />
grundsätzlich ein erhöhtes Risiko von<br />
Preisabschlägen. Der Preis richtet sich nach<br />
Angebot und Nachfrage. Für den Anleger<br />
besteht somit die Gefahr, dass er seine Beteiligung<br />
nicht oder nur zu einem deutlich verringerten<br />
Wert veräußern kann.<br />
Widerruf von Beteiligungen<br />
Grundsätzlich steht jedem Anleger das<br />
Recht zu, unter den gesetzlichen Voraussetzungen<br />
seine Beitrittserklärung zu wider-<br />
rufen. Es besteht das Risiko, dass zu einem<br />
späteren Zeitpunkt – insbesondere durch<br />
Gerichte oder aufgrund dann gefestigter<br />
Rechtsprechung – festgestellt wird, dass die<br />
Risiken<br />
Widerrufsbelehrung und/oder die Verbraucherinformation<br />
nicht oder nicht in dem er-<br />
forderlichen Umfang den gesetzlichen Anforderungen<br />
genügt und/oder nicht wirksam<br />
erfolgt ist und dadurch bedingt das gesetzliche<br />
Widerrufsrecht der betreffenden<br />
Anleger – auch nach sehr langer Zeit – noch<br />
nicht erloschen ist. Insofern ist es möglich,<br />
dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem<br />
späteren Zeitpunkt, auch nach Abschluss<br />
der Platzierung des Emissionskapitals, den<br />
Widerruf ihrer Beteiligung wirksam erklären.<br />
In diesem Falle wäre die Beteiligungsgesellschaft<br />
verpflichtet, dem widerrufenden Anleger<br />
die geleisteten Zahlungen zum Teil<br />
oder vollständig zu erstatten. Spätere Wider-<br />
rufe können daher deutliche Auswirkungen<br />
auf die für Auszahlungen an die Anleger zur<br />
Verfügung stehende Liquidität haben. Es ist<br />
möglich, dass in einem derartigen Fall die<br />
Auszahlungen reduziert oder ausgesetzt<br />
werden müssen und/oder die Beteiligungs-<br />
gesellschaft ihren fälligen Zahlungsverpflich-<br />
tungen nicht oder nicht mehr in voller Höhe<br />
nachkommen kann. In diesem Fall kann auch<br />
eine Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft<br />
eintreten. Für die in der Beteiligungsgesellschaft<br />
verbleibenden Anleger kann dies<br />
letztlich den Totalverlust ihrer Beteiligung<br />
bedeuten.<br />
27
28<br />
Risiken<br />
Anlegergefährdende Risiken<br />
Bestimmte Risiken können eine Gefährdung<br />
des übrigen Vermögens des Anlegers<br />
– über den Totalverlust der geleisteten Kapitaleinlage<br />
inklusive Agio hinaus – auslösen<br />
und damit das Maximalrisiko des Anlegers<br />
(vgl. Seite 29) aus dieser Anlage herbeiführen.<br />
Persönliche Anteilsfinanzierung<br />
Eine Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs<br />
ist im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />
nicht vorgesehen und wird von dem<br />
Anbieter nicht angeboten oder empfohlen.<br />
Die prognostizierten Auszahlungen sind<br />
nicht garantiert, sodass Anleger sich bewusst<br />
sein sollten, dass sie bei einer Realisierung<br />
von Risiken und einer damit einhergehenden<br />
Reduzierung oder Aussetzung der Auszahlungen<br />
seitens der Beteiligungsgesellschaft,<br />
im Falle einer Fremdfinanzierung des Anteils-<br />
erwerbs zur Rückzahlung der Finanzierungs-<br />
summe (einschließlich Zinsen und Kosten)<br />
weiterhin verpflichtet sind und mit ihrem<br />
sonst igen Vermögen haften, und zwar ohne<br />
Rücksicht auf die Ertrags- und Wertentwick-<br />
lung ihrer Beteiligung an der Beteiligungs-<br />
gesellschaft. Gleiches gilt im Falle des Totalverlustes<br />
der Beteiligung inklusive Agio an<br />
der Beteiligungsgesellschaft. Falls ein Anleger<br />
sein Darlehen vorzeitig tilgen möchte, können<br />
ihm dadurch Kosten für eine Vorfälligkeitsentschädigung<br />
entstehen. Von einer<br />
Fremdfinanzierung der Kommanditanlage<br />
wird daher abgeraten.<br />
Haftung des Anlegers als Kommanditist<br />
nach Eintragung in das Handelsregister<br />
Nach Eintragung in das Handelsregister<br />
haftet der an der Beteiligungsgesellschaft<br />
unmittelbar beteiligte Kommanditist den<br />
Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft bis<br />
zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme (10 % der Pflichtein-<br />
lage ohne Agio) persönlich. Leistet der Kom-<br />
manditist seine Kapitaleinlage zumindest<br />
in Höhe der eingetragenen Haftsumme, erlischt<br />
seine persönliche Haftung. Entnimmt<br />
oder erhält der Kommanditist Beträge (Entnahmen/Auszahlungen<br />
und Gewinn- und<br />
Verlustzurechnungen), die den Saldo der<br />
Kapitalkonten in der Handelsbilanz auf einen<br />
Nominalwert unter der im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme (10 % der Pflicht-<br />
einlage) sinken lassen, lebt die persönliche<br />
Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB in gleichem<br />
Maße wieder auf, höchstens jedoch bis zur<br />
Höhe der eingetragenen Haftsumme.<br />
Haftung des Anlegers als Kommanditist<br />
nach Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
bzw. bei Auflösung oder<br />
Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />
Scheidet ein Kommanditist aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus, haftet er für bis<br />
dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn<br />
sie vor Ablauf von fünf Jahren (a) nach dem<br />
Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche<br />
gegen ihn rechtskräftig oder durch<br />
vollstreckbaren Vergleich oder vollstreckbare<br />
Urkunden festgestellt worden sind oder<br />
durch im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung<br />
vollstreckbar geworden sind oder<br />
(b) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung<br />
vorgenommen oder<br />
beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen<br />
Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines<br />
Verwaltungsaktes. Die Frist beginnt mit dem<br />
Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in<br />
das Handelsregister des für den Sitz der Beteiligungsgesellschaft<br />
zuständigen Gerichts<br />
eingetragen wird. Einer Feststellung im vorbezeichneten<br />
Sinne bedarf es nicht, wenn<br />
der Kommanditist den Anspruch schriftlich<br />
anerkannt hat.<br />
Wird die Beteiligungsgesellschaft aufgelöst,<br />
verjähren die Ansprüche von Beteiligungsgesellschaftsgläubigern<br />
gegen die<br />
Kommanditisten spätestens fünf Jahre nach<br />
Eintragung der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />
in das Handelsregister, oder<br />
wenn die Ansprüche erst nach Eintragung<br />
der Auflösung fällig werden, spätestens<br />
fünf Jahre nach Fälligwerden der Ansprüche.<br />
Entsprechendes gilt, wenn die Beteiligungsgesellschaft<br />
rückabgewickelt wird<br />
und die Kommanditisten aus diesem Grund<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheiden<br />
und/oder die Beteiligungsgesellschaft<br />
aufgelöst wird.<br />
Unabhängig davon besteht für die Kommanditisten<br />
aber die Verpflichtung zum<br />
Ausgleich des negativen Saldos, der durch<br />
Entnahmen (Auszahlungen) entstanden ist,<br />
vgl. § 9 Ziffer 7 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages.<br />
Haftung des Anlegers als Treugeber<br />
Die Anleger, die als Treugeber an der Beteiligungsgesellschaft<br />
beteiligt sind, haften<br />
nicht unmittelbar für Schulden der Beteili-<br />
gungsgesellschaft. An ihrer Stelle ist der Treu-<br />
händer als Kommanditist im Handelsregister<br />
eingetragen. Allerdings muss der Treugeber<br />
den Treuhandkommanditisten von einer<br />
Haftung aus der Beteiligung, die dieser für<br />
den Treugeber hält, freistellen. Dies folgt aus<br />
§ 1 des Treuhandvertrages, wonach die Treu-<br />
handbeteiligung allein im Interesse des Treugebers<br />
gehalten wird. Insofern können Gläu-<br />
biger der Beteiligungsgesellschaft diesen<br />
Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten<br />
im Rahmen der Zwangsvollstreckung<br />
pfänden und sich zur Einziehung<br />
überweisen lassen. Wirtschaftlich betrachtet<br />
ist daher der Treugeber dem Kommanditisten<br />
bezüglich der Haftung und deren Beschränkungen<br />
gleichgestellt. Insoweit wird<br />
auf die Risiken „Haftung des Anlegers als<br />
Kommanditist nach Eintragung in das Handelsregister“<br />
sowie „Haftung des Anlegers<br />
als Kommanditist nach Ausscheiden aus der<br />
Beteiligungsgesellschaft bzw. bei Auflösung<br />
oder Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft“<br />
verwiesen.<br />
Steuerbelastung ohne Gewinnzu-<br />
weisung<br />
Für den Anleger besteht grundsätzlich<br />
das Risiko, dass das in einem Wirtschaftsjahr<br />
der Beteiligungsgesellschaft anteilig auf ihn<br />
entfallende steuerliche Ergebnis aus der Beteiligung<br />
an der Beteiligungsgesellschaft zu<br />
einer persönlichen Steuerbelastung führt,<br />
ohne dass entsprechende Auszahlungen aus<br />
der Beteiligung erfolgen. Der Anleger hat<br />
in diesem Fall die Steuerschuld aus seinem<br />
sonstigen privaten Vermögen zu zahlen.
Gewerblicher Grundstückhandel<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass auf der Ebene des Anlegers durch Hinzurechnung<br />
von Zählobjekten ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel verwirklicht wird<br />
und somit ein an sich nicht steuerbarer Gewinn<br />
aus dem Verkauf von sonstigen Immobilien<br />
im Privatvermögen des Anlegers als<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Anleger<br />
steuerpflichtig wird.<br />
Für folgende Veräußerungsvorgänge besteht<br />
das Risiko, dass dem Anleger Zählobjekte<br />
im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels<br />
vermittelt werden:<br />
– Veräußerung von Immobilien durch die<br />
Objektgesellschaft,<br />
– Veräußerung des Anteils der Beteiligungs-<br />
gesellschaft an der Objektgesellschaft,<br />
– Veräußerung des Anteils des Anlegers an<br />
der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Der Verkauf der Immobilie durch die<br />
Objektgesellschaft stellt ein Zählobjekt dar,<br />
wenn alternativ folgende Grenzen über-<br />
schritten werden (BMF-Schreiben vom<br />
26.03.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I<br />
2004, Seite 434, Tz. 17):<br />
– die mittelbare Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
des Anlegers beträgt mindestens<br />
10 %,<br />
– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft beträgt mehr<br />
als EUR 250.000,<br />
– der anteilige Verkehrswert der Immobilie<br />
beträgt mehr als EUR 250.000.<br />
Im Falle der Veräußerung der Beteiligung<br />
an der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />
ist ein Zählobjekt bei Überschreitung von<br />
einer der zwei Grenzen anzunehmen wenn:<br />
– die mittelbare Beteiligung an der Objekt-<br />
bzw. Beteiligungsgesellschaft des Anlegers<br />
mindestens 10 % beträgt,<br />
– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft mehr als EUR<br />
250.000 beträgt.<br />
Es besteht dann das Risiko, dass<br />
– bei der Veräußerung der dem Privatvermögen<br />
zugeordneten Immobilien des<br />
Anlegers,<br />
– deren Erwerb weniger als zehn Jahre zurückliegt<br />
und<br />
– durch die Veräußerung dieser Immobilien<br />
innerhalb von fünf Jahren vor oder nach<br />
dem Entstehen eines Veräußerungsvorgangs<br />
aufgrund der Beteiligung an der<br />
Beteiligungsgesellschaft<br />
insgesamt mehr als drei Zählobjekte ent-<br />
stehen und somit die Einkünfte aus der Veräußerung<br />
einer im Privatvermögen gehaltenen<br />
Immobilie dem Betriebsvermögen<br />
des Anlegers zugerechnet werden und als<br />
gewerbliche Einkünfte im Rahmen des gewerblichen<br />
Grundstückshandel qualifiziert<br />
werden. Dies bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn<br />
einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />
ist.<br />
Maximalrisiko<br />
Über das Risiko des Totalverlustes seiner<br />
Einlage (inklusive Agio) hinaus besteht für<br />
den Anleger das Risiko Zahlungen aus seinem<br />
sonstigen privaten Vermögen zu leisten<br />
(„Maximales Risiko“). Dies kann sich im Fall<br />
der Fremdfinanzierung der Beteiligung an<br />
der Vermögensanlage zu zusätzlichen Belastungen<br />
aus dem Fortbestand der Kreditverpflichtung<br />
oder aus der Rückführung des<br />
Kredits bzw. in diesem Zusammenhang entstehenden<br />
Vorfälligkeitsentschädigungen<br />
oder sonstigen Gebühren ergeben, insbesondere<br />
dann, wenn diese durch Auszahlungen<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
gedeckt sind. Es ist denkbar, dass darüber<br />
hinaus in der Person des Anlegers weitere<br />
steuerliche Folgen eintreten, die zu einer<br />
Steuerforderung der Finanzverwaltung führen<br />
können und das sonstige private Vermögen<br />
belasten.<br />
Risiken<br />
Weitere wesentliche, tatsächliche und<br />
rechtliche Risiken im Zusammenhang mit<br />
der Vermögensanlage existieren nach<br />
Kenntnis des Anbieters zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung nicht.<br />
29
30<br />
Anbieter<br />
4. Anbieter<br />
Deutsche Fonds Holding AG – Bester<br />
Initiator im Bereich „Immobilien<br />
National“<br />
Die DFH initiiert, platziert und verwaltet<br />
seit 1992 geschlossene Fonds mit attrak-<br />
tiven Beteiligungsmöglichkeiten für private<br />
und institutionelle Investoren. Je nach Anforderung<br />
werden die Fonds als Publikumsfonds<br />
gestaltet oder als maßgeschneiderte<br />
Private Placements konzipiert. Der Vertrieb<br />
erfolgt über ausgewählte, langjährige Vertriebspartner.<br />
Dabei handelt es sich in erster<br />
Linie um namhafte deutsche Groß-, Landes-<br />
und Privatbanken.<br />
Das renommierte Analysehaus Feri<br />
EuroRating Services AG erfasst seit über 15<br />
Jahren jährlich die Ergebnisse der Initiatoren<br />
geschlossener Fonds und wertet diese aus.<br />
Mit rund EUR 173,3 Mio. platziertem Eigenkapital<br />
führt die DFH 2010 bei Immobilienbeteiligungen<br />
die Liste der Initiatoren an.<br />
Feri EuroRating Services hat zudem auch in<br />
diesem Jahr gemeinsam mit dem Nachrichtensender<br />
n-tv die besten Initiatoren geschlossener<br />
Beteiligungen ausgezeichnet.<br />
In sieben Assetklassen wurden jeweils drei<br />
Fonds prämiert. In jeder Assetklasse erhielt<br />
der beste Initiator den Feri EuroRating Award<br />
2011. Als bester Initiator im Bereich „Immobilien<br />
National“ wurde auf der Verleihung am<br />
22. März 2011 die DFH ausgezeichnet. Damit<br />
setzte sie sich gegen 27 Mitbewerber durch.<br />
Management Rating: Hohe Qualität<br />
Die <strong>Scope</strong> Analysis GmbH bescheinigt<br />
der DFH in ihrem Management-Rating vom<br />
März 2011 im Gesamt-Rating wie in der<br />
Management-Qualität im Segment Immobilien<br />
eine hohe Qualität. „[…] Die DFH hat<br />
sich, seit der Emission des ersten Fonds im<br />
Jahr 1992, als starker Initiator im Markt für<br />
Geschlossene Immobilienfonds etabliert.<br />
[…] Die DFH zeigt eine sehr hohe Qualität<br />
der Organisations- und Vertriebsstruktur.<br />
Gleichzeitig verfügt das Emissionshaus über<br />
eine ausgewiesene Branchenkompetenz<br />
und langjährige Erfahrung im Markt für<br />
Geschlossene Fondsbeteiligungen.“ (<strong>Scope</strong><br />
Analysis GmbH, Berlin, 31.03.2011)<br />
Die Ergebnisse des Jahres 2010 zeigen:<br />
Die Produkte der DFH entsprachen den<br />
sicherheitsorientierten Ansprüchen, die<br />
Anleger derzeit an ein Investitionsprodukt<br />
stellen.<br />
„Die Feri EuroRating Awards sind<br />
ein Qualitätssiegel. Es erlaubt den<br />
Anlegern, diejenigen Initiatoren zu<br />
identifizieren, die 2010 besonders<br />
attraktive Fonds aufgelegt und die<br />
Herausforderungen des vergangenen<br />
Jahres am besten bewältigt<br />
haben“, sagt Helmut Knepel, Vorstand<br />
von Feri EuroRating.<br />
DFH in Zahlen (31.03.2011)<br />
– Rund 26.000 Anleger<br />
– 57 realisierte Publikumsfonds,<br />
30 davon aufgelöst<br />
– 93 Großprojekte und rund<br />
EUR 4,1 Milliarden emittiertes<br />
Eigenkapital<br />
Leistungsspektrum<br />
Zu den von der DFH angebotenen<br />
Investitionsobjekten gehören Immobilien<br />
im In- und Ausland sowie Vermögensstrukturfonds.<br />
Das Angebot hat sich in den vergangenen<br />
Jahren gewandelt: Während<br />
früher Flugzeugfonds im Vordergrund standen,<br />
sind seit zehn Jahren Deutschland-<br />
Immobilienfonds das Kerngeschäft der DFH.<br />
In den vergangenen fünf Jahren wurden in<br />
dieser Anlageklasse neun Beteiligungsangebote<br />
aufgelegt und erfolgreich platziert,<br />
zwei Immobilienfonds davon befinden sich<br />
per Ende März in der Platzierung.<br />
Die 2008 erstmals angebotenen Vermögensstrukturfonds,<br />
die den Anlegern jeweils<br />
mit nur einer Beteiligung die Möglichkeit<br />
bieten, sich an den Anlageklassen Immobi-<br />
lien, Erneuerbare Energien, Mobilien und<br />
privates Beteiligungskapital (Private Equity)<br />
zu beteiligen, wurden im Juli 2010 um einen<br />
Ansparplan ergänzt. Dieser investiert über<br />
eine Einmalzahlung und quartalsweise Raten-<br />
zahlungen über zehn Jahre in die Vermögens-<br />
strukturfonds der Concentio-Reihe der DFH.<br />
Die laufende Objektverwaltung, die<br />
Verwaltung der Fonds sowie die Betreuung<br />
der Anleger während der Fondslaufzeit<br />
erfolgt durch langjährige Partner oder die<br />
DFH selbst. Die Anleger werden im Rechenschaftsbericht<br />
der jeweiligen Beteiligungs-<br />
angebote regelmäßig über die wirtschaft-<br />
liche Entwicklung der Fonds informiert.
Transaktionsübersicht (Stand 31.03.2011)<br />
Anzahl Eigenkapital Investitionsvolumen<br />
Soll Ist Soll Ist<br />
Publikumsfonds platziert 53 2.230 2.158 3.937 3.823<br />
(Investitionsphase abgeschlossen)<br />
davon<br />
Geschlossene Immobilienfonds (Core) mit 16 847 844 1.691 1.646¹<br />
Investitionsobjekten in Deutschland und in den USA<br />
Geschlossene Immobilienfonds (Opportunity) 2 68 63 68 63<br />
mit Investitionsobjekten in Asien²<br />
Vermögensstrukturfonds³ 2 89 26 89 26<br />
Schiffsfonds 1 14 14 42 42<br />
Medienfonds 2 94 94 106 106<br />
Mobilienfonds 2 116 116 252 252<br />
Flugzeugfonds 22 756 756 1.205 1.205<br />
Immobilienleasingfonds 2 112 112 236 236<br />
Mobilienleasingfonds 4 134 134 247 247<br />
Private Placements 16 480 480 1.010 1.010<br />
Cross-Border-Leasingtransaktionen 20 1.221 1.221 7.418 7.418<br />
Platzierte Transaktionen gesamt 89 3.932 3.859 12.365 12.251<br />
Publikumsfonds in der Platzierung⁴ 4<br />
davon<br />
Geschlossene Immobilienfonds mit 2 133 ⁴⁾ 213 ⁴⁾<br />
Investitionsobjekten in Deutschland<br />
Vermögensstrukturfonds 1 21 ⁴⁾ 21 ⁴⁾<br />
Ansparplankonzept 1 11 ⁴⁾ 11 ⁴⁾<br />
Emittierte Transaktionen gesamt 93 4.096 12.609<br />
Anbieter<br />
Alle Beträge in Mio. EUR inklusive Agio. Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte Auf- und Abrundungen sind möglich.<br />
1<br />
Abweichungen betreffen u. a. Sondereinbauten, die von den Mietern gewünscht waren (die Mieter kommen durch vertragliche Verpflichtungen für die zusätzlichen Kosten auf) bzw. resultieren aus<br />
prospektiert höherem Fremdkapital, das nicht in Anspruch genommen wurde.<br />
2<br />
Die Beteiligungsangebote wurden zusammen mit der Sachsenfonds GmbH, Aschheim-Dornach, initiiert. Die in der Tabelle genannten Zahlen beziehen sich auf das Platzierungsvolumen der DFH<br />
(40 % bzw. 50 % des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens). Die Abweichung der Ist-Zahlen betrifft das Beteiligungsangebot 87 Indienfonds II: Das Gesamtinvestitionsvolumen wurde gemäß Gesellschafterbeschluss<br />
im Jahr 2009 reduziert, da ein Projekt aus dem Fonds genommen wurde.<br />
3<br />
Die Beteiligungsangebote wurden als Blind Pool konzipiert. Das zu platzierende Eigenkapital und damit das Gesamtinvestitionsvolumen stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht fest.<br />
Der Tabelle wurden die Zahlen aus den prospektierten Investitionsplänen zugrunde gelegt, entsprechend können diese Beteiligungsangebote immer größere Abweichungen ausweisen. Das Beteiligungsangebot<br />
85 DFH Vermögensstrukturfonds Concentio 2008 wurde im Dezember 2009 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von EUR 24,69 Mio. geschlossen, das Beteiligungsangebot<br />
86 DFH Vermögensstrukturfonds Constantia im Dezember 2010 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von EUR 1,25 Mio.<br />
4<br />
Per 31.03.2011 befinden sich vier Beteiligungsangebote in der Platzierung, darunter zwei geschlossene Core-Immobilienfonds und ein Vermögensstrukturfonds. Die Reihe der DFH-Vermögensstrukturfonds<br />
wird seit Juli 2010 um ein Ansparplankonzept ergänzt, dieses befindet sich per 31.03.2011 ebenfalls in der Platzierung. Die Beteiligungsangebote sind zum Teil als Blind Pools konzipiert. Das zu<br />
platzierende Eigenkapital und damit das Gesamtinvestitionsvolumen stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht fest. Der Tabelle wurden die Zahlen aus den prospektierten Investitionsund<br />
Finanzierungsplänen zugrunde gelegt.<br />
31
32<br />
Anbieter<br />
Ergebnisse<br />
Kumuliert erreichten 84 % aller laufenden und liquidierten<br />
Fonds die prognostizierten Auszahlungen<br />
12 %<br />
prognosegemäß 35<br />
über Prognose 6<br />
unter Prognose 8<br />
Basis: Leistungsbilanz 2009<br />
16 %<br />
Die DFH zeichnet aus<br />
Rund 72 % der von der DFH bisher aufgelegten<br />
geschlossenen Core-Immobilienfonds<br />
laufen wie prognostiziert oder besser:<br />
Bei 29 % der Immobilienfonds waren die<br />
Auszahlungen besser als prognostiziert, 43 %<br />
entwickelten sich gemäß Prognose. Aufge-<br />
legt wurden bisher 15 Core-Immobilienfonds,<br />
davon sind 4 Fonds bereits liquidiert. 1 Core-<br />
Immobilienfonds ist unberücksichtigt, da<br />
für diesen im Berichtsjahr 2009 keine Auszahlung<br />
prognostiziert wurde.1<br />
Gemessen an der Gesamtanzahl aller bisher<br />
aufgelegten Publikumsfonds waren bei<br />
84 % der Beteiligungen die Auszahlungen<br />
entsprechend der Prognose oder höher.1<br />
Die kumulierten steuerlichen Ergebniszuweisungen<br />
bei 49 Publikumsfonds sind<br />
per 31.12.2009 bei 20 % der Fonds wie prognostiziert,<br />
bei 43 % sind die steuerlichen Ergebnisse<br />
niedriger und bei 37 % höher als<br />
prognostiziert. 1 Die Beteiligungsangebote<br />
85 und 86 enthalten durch die Konzipierung<br />
als Blind Pools keine Prospektprognosen<br />
zu den steuerlichen Ergebnissen. Deren Ist-<br />
Zahlen wurden als Soll-Zahlen eingestuft<br />
(„Soll = Ist“).<br />
72 %<br />
Die Ende 2003 und Anfang 2004 aufgelegten<br />
zwei Medienfonds weichen allein<br />
aufgrund der geänderten Auffassung der<br />
Finanzbehörden von Bund und Ländern hin-<br />
sichtlich der Frage der Besteuerungen der<br />
fest vereinbarten Schlusszahlung jeweils von<br />
dem prognostizierten Ergebnis ab. Die Recht-<br />
mäßigkeit dieser Vorgehensweise der Finanz-<br />
behörden wird stellvertretend durch einen<br />
Medienfonds mittels Klageeinreichung vor<br />
dem Finanzgericht München nun überprüft.<br />
Diese beiden Fonds sind in der vorgenannten<br />
Aufstellung der 49 Fonds nicht enthalten.<br />
Erfolg im schwierigen Marktumfeld<br />
Die laufenden Fonds konnten ihre prog-<br />
nostizierten kumulierten Auszahlungen per<br />
31.12.2009 weitgehend erreichen oder lagen<br />
sogar über den Prognosewerten. Dies unter-<br />
streicht die Sorgfalt der Konzeption und<br />
realistisch angesetzte Planungsprämissen.<br />
Die oben stehende Grafik der Auszahlungen<br />
per 31.12.2009 berücksichtigt 19 Fonds,<br />
für vier Fonds waren im Berichtsjahr noch<br />
keine Auszahlungen prognostiziert, sodass<br />
diese Fonds nicht berücksichtigt sind.<br />
Über Prognose entwickelte sich ein Fonds.<br />
11 Fonds leisteten ihre Auszahlungen prognosegemäß.<br />
Sieben Fonds konnten die<br />
Per 31.12.2009 erfüllen 63 Prozent aller laufenden<br />
Fonds die prognostizierten Auszahlungen<br />
37 %<br />
63 %<br />
prognosegemäß/über Prognose 12<br />
unter Prognose 7<br />
prognostizierten Werte nicht erreichen. Vier<br />
der sieben Fonds unter Prognose konnten<br />
eine teilweise reduzierte Auszahlung leisten.<br />
Unter den verbleibenden drei Fonds, die<br />
nicht prognosegemäß auszahlen, sind auch<br />
zwei Mobilienfonds sowie ein Medienfonds,<br />
die aufgrund von Änderungen in der Steuerrechtsprechung<br />
ihre Prognosen nicht mehr<br />
erfüllen können (keine dem Anbieter zuzurechnende<br />
Performance-Abweichung). 1<br />
1 Die Zahlen basieren auf der Leistungsbilanz zum 31.12.2009.<br />
Die mittlerweile nach IDW S4 geforderte Darstellung der Soll-<br />
Ist-Werte der jeweiligen Betriebsergebnisse ist nicht vergleichbar<br />
möglich, da hierzu nicht bei allen vorherigen Projekten<br />
Angaben gemacht wurden (diese Angaben wurden in der Ver-<br />
gangenheit nicht gefordert). Es wurden nur die Fonds berück-<br />
sichtigt, für die auch im Geschäftsjahr 2009 Auszahlungen prog-<br />
nostiziert wurden. Die Einstufung „gemäß Prognose“ erfolgt,<br />
sofern der Wert in einer Bandbreite von +/– 5 % vom Soll-Wert<br />
bleibt. Weichen die Ist-Werte um mehr als – 5 % ab, werden sie<br />
als „unter Prognose“ und bei mehr als + 5 % als „über Prognose“<br />
gewertet. Die Einstufung der Fonds erfolgte zum Teil anhand<br />
der Leistungsbilanzen 2009 der Kooperationspartner Hannover<br />
Leasing und KGAL.<br />
Alle Fonds tilgten planmäßig<br />
Die Tilgung des Fremdkapitals erfolgt<br />
grundsätzlich bei allen Fonds planmäßig. Bei<br />
zwei Beteiligungsangeboten gab es Abweichungen<br />
im Zahlungsmodus, Einzelheiten<br />
dazu sind der Leistungsbilanz 2009 zu entnehmen.
Deutsche Immo bilien<br />
Holding AG<br />
Topas<br />
Investment GmbH<br />
Nordwest Industrie<br />
Finance GmbH<br />
50 %<br />
40 %<br />
10 %<br />
Maßnahmen im Interesse des Anlegers<br />
Der Einbruch an den internationalen Kapitalmärkten<br />
hat dazu geführt, dass das Beteiligungsangebot<br />
87 Indienfonds II (opportunistisch<br />
geprägter Immobilienfonds) nicht<br />
vollständig platziert werden konnte. Die<br />
DFH reagierte auf diese Situation, indem sie<br />
per 31.12.2009 erstmals einen Fonds mit<br />
eigenem Kapital schloss. Die in den Jahren<br />
2008 und 2009 aufgelegten Beteiligungsangebote<br />
84 „Lebensversicherungsfonds<br />
Großbritannien“, das Beteiligungsangebot 88<br />
„Materia Holz- und Waldportfolio“ sowie das<br />
Beteiligungsangebot 94 DFH Bildungsinitiative<br />
wurden aus dem Vertrieb genommen.<br />
Die Fondsimmobilie des gemeinsam mit<br />
der KGAL GmbH & Co. KG, Grünwald, initiier-<br />
ten Beteiligungsangebotes 34 wurde mit<br />
Zustimmung der Fondsgesellschafter verkauft.<br />
Die Anleger erhielten nach einer Halte-<br />
dauer von zehn Jahren kumulierte Auszah-<br />
lungen in Höhe von 12,7 % ihrer Bareinlage<br />
(ohne Agio). Ein Auslandsimmobilienfonds<br />
wurde mit positiver Rendite für die Anleger<br />
aufgelöst. Durch den vorzeitigen Verkauf der<br />
Immobilie lag die tatsächliche IRR-Rendite<br />
der Anleger zwischen 7,33 % und 15,60 %<br />
und damit über den im Prospekt prospektierten<br />
Werten von 6,27 % bis 7,33 %. Drei<br />
inländische Immobilien (Beteiligungsan-<br />
gebot 59 und Beteiligungsangebot 60)<br />
wurden Anfang 2007 gemäß Gesellschaf-<br />
terbeschluss veräußert. Die Anleger erhielten<br />
im Jahr 2007 nach einer Haltedauer<br />
beider Beteiligungsangebote von rund<br />
fünf Jahren einen Gesamtmittelrückfluss<br />
vor Steuern, einschließlich der erhaltenen,<br />
laufenden Auszahlungen, in Höhe von<br />
insgesamt 137 % bzw. 138 % ihrer ursprüng-<br />
lichen Beteiligungssumme.<br />
Weitere Informationen zu den genann-<br />
ten Beteiligungsangeboten, Informationen<br />
über die Deutsche Fonds Holding AG sowie<br />
die jeweils aktuelle Leistungsbilanz können<br />
beim Anbieter angefordert bzw. unter<br />
www.dfh-ag.com abgerufen werden.<br />
Historie<br />
DIH Deutsche Immo-<br />
bilien Holding Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH<br />
Die Deutsche Fonds Holding AG (DFH)<br />
wurde 1992 als debis Aviation Leasing<br />
GmbH, einer 100 %igen Tochtergesellschaft<br />
des damaligen Daimler-Benz-Konzerns<br />
(heute Daimler AG), gegründet. 2006 hat<br />
die DIH Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH, Delmenhorst,<br />
100 % der Gesellschaftsanteile übernommen.<br />
Die Gesellschaft wurde in Deutsche<br />
Fonds Holding GmbH umfirmiert, die Umwandlung<br />
in Deutsche Fonds Holding AG<br />
erfolgte im März 2008.<br />
Laut Auskunft der Wirtschaftsauskunft<br />
CREDITREFORM Stuttgart liegt der „Credit-<br />
reform Bonitätsindex“ der Deutschen Fonds<br />
Holding AG per 13.04.2011 bei 164 Punkten<br />
(„sehr gute Bonität“) auf einer Skala von 100<br />
(„ausgezeichnete Bonität“) bis 600 („harte<br />
Negativmerkmale“).<br />
Creditreform Bonitätsindex:<br />
Ausgezeichnete<br />
Bonität<br />
100 %<br />
Anbieter<br />
Die Deutsche Fonds Holding AG ist Mitglied<br />
im VGF Verband Geschlossene Fonds.<br />
Der VGF ist die Interessenvertretung der<br />
Branche geschlossener Fonds in Deutschland<br />
und informiert Politik, Medien und Anleger<br />
aktiv und transparent über die Vermögensanlage<br />
„Geschlossene Fonds“. Davon<br />
profitieren sowohl Anleger als auch Anbieter<br />
geschlossener Fonds.<br />
Quelle: www.vgf-online.de<br />
Deutsche Fonds Holding<br />
AG<br />
100 164<br />
600<br />
DFH: Sehr gute<br />
Bonität<br />
Harte Negativmerkmale<br />
33
34<br />
Anbieter<br />
Zweitmarkt für geschlossene Fonds<br />
Investitionen in geschlossene Fonds<br />
haben für den Fondszeichner im Vergleich<br />
zu anderen Anlageformen einen langfristigen<br />
Charakter. Wird aber zum Beispiel ein<br />
Anleger, der einen Teil seines Kapitals in<br />
geschlossene Beteiligungen investiert hat,<br />
plötzlich arbeitslos oder berufsunfähig,<br />
oder möchte er sein Depot umstrukturieren<br />
oder eine Gewinnmitnahme realisieren, besteht<br />
für ihn die Möglichkeit, seine Beteiligung<br />
über eine unabhängige Börse wie die<br />
Fondsbörse Deutschland zu verkaufen.<br />
Der Zweitmarkt für geschlossene Fonds<br />
wurde in erster Linie geschaffen, um Angebot<br />
und Nachfrage nach gebrauchten geschlossenen<br />
Beteiligungen besser zusammenzuführen<br />
bzw. marktgerechte Kurse für<br />
solche Beteiligungen stellen zu können. Mit<br />
der Etablierung und dem Wachstum des<br />
Zweitmarktes haben es Anleger heute deutlich<br />
leichter, sich vorzeitig von ihrer Betei-<br />
ligung zu trennen (siehe Kapitel „Risiken“,<br />
Seite 27).<br />
Die Deutsche Fonds Holding AG wickelt<br />
ihren gesamten Zweitmarkt seit 2009 über<br />
die Fondsbörse Deutschland ab. Dadurch<br />
bietet sich für den Anleger eine professionelle<br />
Möglichkeit für den Handel mit geschlossenen<br />
Fonds. Auf der Handelsplattform<br />
www.zweitmarkt.de finden sich hierzu<br />
täglich die aktuellen Kurse und Handelsvolumina<br />
für die dort gehandelten Fonds,<br />
dazu aktuelle Informationen, Berichte und<br />
Charts zur Kursentwicklung. Die Händler-<br />
Hotline der Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler<br />
AG, Telefon 040 48092030,<br />
steht Anlegern für Anfragen zur Verfügung.<br />
Beispiele realisierter Projekte<br />
97<br />
DFH Immobilienfonds<br />
„Fürstenhof“ Frankfurt am Main¹<br />
91<br />
DFH Vermögensstrukturfonds<br />
Concentio 2010/2011¹<br />
81<br />
DFH Wohnstiftfonds<br />
Augustinum Killesberg, Stuttgart<br />
96<br />
1 Dieses Beteiligungsangebot befindet sich derzeit in der Platzierungsphase.<br />
DFH Immobilienfonds<br />
Börse/Landesjustizzentrum,<br />
Stuttgart<br />
90<br />
DFH Immobilienfonds<br />
Bürogebäude Friedrichstraße,<br />
Stuttgart<br />
80<br />
Büro- und Laborgebäude<br />
Staatliches Umweltamt, Bonn
95<br />
DFH Immobilienfonds<br />
Bürogebäude „Das Auge“‚<br />
Darmstadt¹<br />
89<br />
DFH Immobilienfonds<br />
Bürogebäude „Kö“, Düsseldorf<br />
78<br />
Dienstleistungszentrum<br />
Hamburger Sparkasse, Hamburg<br />
93<br />
DFH Solarfonds Deutschland<br />
Solarpark Bernsdorf (Oberlausitz)<br />
85<br />
DFH Vermögensstrukturfonds<br />
Concentio 2008<br />
78<br />
Bürogebäude Landesbank<br />
Baden-Württemberg, Stuttgart<br />
92<br />
DFH Ansparplan Concentio¹<br />
82<br />
DFH Denkmalfonds Deutschland<br />
Zentrale AOK-Bundesverband,<br />
Berlin<br />
75<br />
Sixt Garden Offices,<br />
München/Pullach<br />
Anbieter<br />
35
5. Die Fondsimmobilien<br />
Anlageziele und Anlagepolitik<br />
Anlageziel der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist es, durch die Vermietung und den Verkauf<br />
der mittelbar erworbenen Fondsimmobilien<br />
Erträge für die Anleger zu erzielen.<br />
Anlageobjekte sind die Beteiligung an<br />
der Objektgesellschaft und die in der Investitions-/Bauphase<br />
an die Objektgesellschaft<br />
zu leistenden Zahlungen (Aufbaufinanzierung).<br />
Nach Abschluss der Baumaßnahmen soll<br />
die Beteiligungsgesellschaft die Mehrheit der<br />
Anteile (94,8 %) an der Objektgesellschaft<br />
erwerben. Weitere 0,1 % der Anteile sollen<br />
durch die DFH Aberia GmbH erworben werden.<br />
Anlageobjekt ist folglich die Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft. Darüber hinaus ist<br />
die Beteiligungsgesellschaft – sobald ihr Kom-<br />
manditkapital in Höhe von EUR 125.000.000<br />
(ohne Agio) zugeflossen ist – nach Abschluss<br />
eines Darlehensvertrages verpflichtet, an die<br />
Objektgesellschaft in der Investitions-/Bauphase<br />
Zahlungen nach Maßgabe des jeweilig<br />
erreichten Baufortschritts (Aufbaufinanzierung)<br />
zu leisten (weiteres Anlageobjekt). Die<br />
Objektgesellschaft ist Eigentümer der Grundstücke,<br />
auf welchen die Bürogebäude, die<br />
Tiefgarage und die Kindertagesstätte gebaut<br />
werden. Daneben hat die Objektgesellschaft<br />
eine Nutzungsvereinbarung mit der Landes-<br />
hauptstadt Düsseldorf über die Grundstücke,<br />
auf denen das Parkhaus sowie die ebenerdi-<br />
gen Parkplätze errichtet werden sollen, abge-<br />
schlossen. Die Fondsimmobilien (Bürokomplex,<br />
Tiefgarage, Kindertagesstätte und Park-<br />
haus) werden durch die Objektgesellschaft<br />
wirtschaftlich verwaltet und sollen für die<br />
Beteiligungsgesellschaft und die anderen<br />
Gesellschafter der Objektgesellschaft durch<br />
die Bewirtschaftung und die Veräußerung<br />
einen größtmöglichen Überschuss erzielen.<br />
Die Nettoeinnahmen der Beteiligungsgesellschaft<br />
(eingeworbenes Emissionskapital abzüglich<br />
fondsabhängiger Kosten) sollen in<br />
einem ersten Schritt verwendet werden um<br />
in der Investitions-/Bauphase an die Objekt-<br />
gesellschaft ein Darlehen zu vergeben. In<br />
einem zweiten Schritt – nach Fertigstellung<br />
der Fondsimmobilien – werden die Nettoeinnahmen<br />
dann dazu verwendet, den Kauf-<br />
preis für die Kommanditanteile (TEUR 17.746)<br />
und bei der Objektgesellschaft eine Einzahlung<br />
in die Rücklagen zu erbringen sowie<br />
nach Abzug der fondsabhängigen Kosten<br />
eine Liquiditätsreserve in der Beteiligungsgesellschaft<br />
(TEUR 6.022) zu bilden. Die<br />
Nettoeinnahmen werden nicht für sonstige<br />
Zwecke verwendet. Da die Nettoeinnahmen<br />
im zweiten Schritt alleine nicht ausreichen<br />
werden um das Anlageziel zu erreichen, wird<br />
die Objektgesellschaft zusätzliche Fremdmittel<br />
zur Finanzierung des Anlageobjektes<br />
aufnehmen.<br />
Hinsichtlich des Realisierungsgrades des<br />
Projektes gilt: Die Zahlungen an die Objektge-<br />
sellschaft bis zur Fertigstellung des Gebäude-<br />
komplexes sind nach Maßgabe des jeweilig<br />
erreichten Baufortschritts zu leisten. Zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind noch<br />
keine Zahlungen geleistet worden. Die Beteiligung<br />
der Beteiligungsgesellschaft als<br />
Kommanditist der Objektgesellschaft ist zum<br />
31.12.2012 geplant. Die hiermit verbundenen<br />
Zahlungen gemäß dem Anteilskaufvertrag<br />
sind noch nicht geleistet. Die für die Zahlungen<br />
an die Objektgesellschaft und den<br />
Erwerb der Beteiligung notwendigen Ver-<br />
träge wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehens-<br />
verträge, Geschäftsbesorgungsverträge etc.<br />
sind, wie in diesem Verkaufsprospekt beschrieben,<br />
von der Beteiligungs- und der<br />
Objektgesellschaft bereits abgeschlossen<br />
worden beziehungsweise abzuschließen.<br />
Gemäß dem Anteilskaufvertrag hat die<br />
Beteiligungsgesellschaft das Recht 94,8 %<br />
der Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft<br />
gegen Zahlung eines Kaufpreises zu<br />
erwerben (vgl. im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“,<br />
Seite 74, Punkt 3.3). Darüber hinaus<br />
steht ihr nach dem Optionsvertrag das Recht<br />
zu die Gesellschaftsanteile des Altgesellschafters<br />
an der Objektgesellschaft in Höhe<br />
von 5,1 % zu einem späteren Zeitpunkt zu<br />
erwerben. Die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
ist zudem mit folgenden Rechten<br />
verbunden: Beteiligung am Gewinn und Verlust,<br />
Entnahmerechte, Kündigung (ordent-<br />
liche und außerordentliche), Anspruch auf<br />
ein Abfindungsguthaben und Teilnahme am<br />
Liquidationserlös, Teilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />
und Stimmrechte sowie<br />
Die Fondsimmobilien<br />
Einsichts- und Kontrollrechte (vgl. im Kapitel<br />
„Rechtliche Grundlagen“, Seite 83, Punkt 4.1).<br />
Bezüglich der Bedingungen des Darlehensvertrags<br />
wird auf das Kapitel „Rechtliche<br />
Grundlagen“, Seite 78, Punkt 3.4, verwiesen.<br />
Der Prospektverantwortliche, der geschäftsführende<br />
Kommanditist, der persön-<br />
lich haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist,<br />
der Mittelverwendungs-<br />
kontrolleur sowie die Mitglieder der Geschäftsführung<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
erbringen folgende nicht nur geringfügige<br />
Leistungen: Die Mitglieder der Geschäftsführung<br />
der Beteiligungsgesellschaft führen<br />
deren Geschäfte gegebenenfalls auch als<br />
Liquidatoren, der Treuhandkommanditist<br />
hält und verwaltet die treuhänderisch gehaltenen<br />
Anteile und übt die Rechte und<br />
Pflichten aus den treuhänderisch gehaltenen<br />
Anteilen aus, der Mittelverwendungskontrolleur<br />
kontrolliert teilweise die Verwendung<br />
der Mittel in der Investitionsphase, der<br />
persönlich haftende Gesellschafter erbringt<br />
die persönliche Haftung, der Prospektverantwortliche<br />
erbringt die Konzeption, Objektaufbereitung/Due<br />
Diligence, Marketing,<br />
Prospekt, Finanzierungsvermittlung, Beteili-<br />
gungsvermittlung und Eigenkapitalvermitt-<br />
lung und eine Fondsschließungsgarantie.<br />
Über diese Leistungen hinaus erbringen der<br />
Prospektverantwortliche, die DFH Aberia<br />
GmbH, die DFH Verwaltungsgesellschaft<br />
Nr. 98 mbH, die DFH Treuhandgesellschaft<br />
mbH (auch „Gründungsgesellschafter“ genannt),<br />
der Mittelverwendungskontrolleur,<br />
der Treuhänder sowie die Mitglieder der<br />
Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />
keine weiteren nicht nur geringfügigen<br />
Lieferungen oder Leistungen.<br />
Rechtliche oder tatsächliche Verfügungsbeschränkung<br />
Der Verkäufer der Kommanditanteile an<br />
der Objektgesellschaft ist ein mit der Unter-<br />
nehmensgruppe des Anbieters verbundenes<br />
Unternehmen. Dem Prospektverantwort-<br />
lichen, den Gründungsgesellschaftern, dem<br />
Mittelverwendungskontrolleur, dem Treuhänder<br />
und den Mit gliedern der Geschäftsführung<br />
der Beteiligungsgesellschaft stehen<br />
oder standen weder das Eigentum an den<br />
Anlageobjekten oder wesentlicher Teile des-<br />
37
38<br />
Die Fondsimmobilien<br />
selben noch aus anderen Gründen eine<br />
dingliche Berechtigung an den Anlageobjekten<br />
zu.<br />
Das finanzierende Bankenkonsortium hat<br />
zur Absicherung des Langfristdarlehens an<br />
die Objektgesellschaft ihre Rechte durch<br />
Abtretung von Ansprüchen u. a. gesichert:<br />
Die Rechte und Ansprüche aus der Fondsschließungsgarantie<br />
der Deutschen Fonds<br />
Holding AG, die aufschiebend bedingte Verpfändung<br />
der Eigenmittelsammel- und Liquiditätsreservekonten,<br />
die Abtretung der<br />
Rechte und Ansprüche aus dem Anteilskauf-<br />
vertrag. Die Zech Bau Holding GmbH und<br />
der Anteilsverkäufer haben sich ebenfalls<br />
zur Absicherung ihrer jeweiligen Darlehen<br />
an die Objektgesellschaft u. a. durch die aufschiebend<br />
bedingte Verpfändung der Eigen-<br />
mittelsammel- und Liquiditätsreservekonten,<br />
die Abtretung der Rechte und Ansprüche<br />
aus dem Anteilskaufvertrag besichert.<br />
Darüber hinaus bestehen keine nicht nur<br />
unerheblichen dinglichen Belastungen der<br />
Anlageobjekte.<br />
Rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit<br />
der Beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft ergeben sich aus den abgeschlossenen<br />
beziehungsweise noch abzuschließenden<br />
Darlehensverträgen. Recht-<br />
liche Beschränkungen bezüglich des Darlehens<br />
der Beteiligungsgesellschaft an die<br />
Objektgesellschaft werden sich aus vereinbarten<br />
Rangrücktrittsregelungen ergeben.<br />
Darüber hinaus bestehen für die Verwendungsmöglichkeit<br />
der Anlageobjekte<br />
keine rechtlichen Beschränkungen.<br />
Über die Anschaffung oder Herstellung<br />
der Anlageobjekte hat der Emittent eine<br />
Fondsschließungsgarantie, einen Anteilskauf-<br />
und Optionsvertrag, einen Darlehens-<br />
vertrag mit der Objektgesellschaft; einen<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
sowie mehrere Geschäftsbesorgungsverträge<br />
abgeschlossen beziehungsweise<br />
sind noch abzuschließen (siehe<br />
im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Seite<br />
73 ff.).<br />
Es bestehen keine tatsächlichen Beschrän-<br />
kungen der Verwendungsmöglichkeit der<br />
Anlageobjekte.<br />
Es existiert kein Bewertungsgutachten<br />
für die Anlageobjekte. Anlageobjekte sind<br />
die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
und die in der Investitions-/Bauphase an die<br />
Objektgesellschaft zu leistenden Zahlungen<br />
(Aufbaufinanzierung).<br />
Die REAG GmbH Real Estate Advisory<br />
Group Germany, Frankfurt am Main, ein Unternehmen<br />
der 1896 in Milwaukee, USA, gegründeten<br />
American Appraisal Gruppe,<br />
einem weltweit führenden Bewertungsun-<br />
ternehmen, hat im Auftrag der Beteiligungs-<br />
gesellschaft am 29.10.2010 ein Wertermittlungsgutachten<br />
für die Fondsimmobilien<br />
nach Fertigstellung erstellt. Der Verkehrswert<br />
des Eigentums an dem „Vodafone Campus“<br />
sowie dem Nutzungsrecht an dem Parkhaus<br />
im Heerdter Dreieck wurde zum Bewertungs-<br />
stichtag 01.10.2010 und zum Qualitätsstich-<br />
tag 15.12.2012 (geplante Übergabe der Fonds-<br />
immobilien) mit rund EUR 308.500.000 festgesetzt.<br />
Behördliche Genehmigung<br />
Für die Zahlungen der Beteiligungsgesell-<br />
schaft an die Objektgesellschaft in der Inves-<br />
titions-/Bauphase und für die Beteiligung<br />
der Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />
sind keine behördlichen Geneh-<br />
migungen erforderlich. Die drei Baugenehmigungen<br />
des Bauaufsichtsamtes der Landeshauptstadt<br />
Düsseldorf vom 23.09.2010<br />
für die Errichtung von mehreren Bürogebäuden<br />
und einer eingeschossigen Tiefgarage<br />
sowie für die Errichtung eines Parkhauses,<br />
ebenerdiger Stellplätze und einer<br />
Kindertagesstätte liegen vor. Vom Stadtentwässerungsbetrieb<br />
der Landeshauptstadt<br />
Düsseldorf liegt vom 16.03.2011 eine<br />
Anschlussgenehmigung für das Grundstück<br />
„Viersener Straße 50“ an die öffentliche Abwasseranlage<br />
vor.<br />
Im Übrigen liegen alle zur Erreichung des<br />
Anlagezieles erforderlichen Genehmigungen<br />
vor.<br />
Die Metropolregion Rhein-Ruhr<br />
Makrostandort Düsseldorf<br />
Düsseldorf ist mit rund 580.000 Einwohnern<br />
Landeshauptstadt des Bundeslandes<br />
Nordrhein-Westfalen und bildet gemeinsam<br />
mit Köln und dem Ruhrgebiet das wirtschaft-<br />
liche Zentrum von Westdeutschland.<br />
Düsseldorf ist eines der führenden, international<br />
ausgerichteten Handels-, Dienstleistungs-<br />
und Kommunikationszentren in<br />
Deutschland und in Europa. Eine große Anzahl<br />
von weltweit operierenden Unterneh-<br />
men wie beispielsweise E.ON (Energie),<br />
Metro-Gruppe (Handel), Henkel (Haushaltskonsumgüter)<br />
und C&A (Bekleidung), um<br />
nur die bekanntesten zu nennen, haben ihren<br />
Hauptsitz in Düsseldorf.<br />
Mit 1.500 Unternehmen und 24.000 Arbeitsplätzen<br />
ist Düsseldorf führender Standort<br />
der Informations- und Kommunikationsbranche.<br />
Vodafone und E-Plus haben hier<br />
ihren Hauptsitz. Ebenso ist die Deutsche<br />
Telekom mit mehreren Organisationseinheiten<br />
präsent. Mehr als 40 Netzbetreiber sind<br />
in Düsseldorf vertreten, um von hier aus ihr<br />
regionales oder bundesweites Geschäft<br />
marktnah zu steuern. Der Netzwerkausrüster<br />
und Mobilfunkgerätehersteller Ericsson betreibt<br />
seit Jahren seinen deutschen Hauptsitz<br />
in Düsseldorf. Die Branche ist eine der<br />
Schlüsselbranchen für die Stadt Düsseldorf<br />
und wird seitens der Wirtschaftsförderung<br />
mit besonderer Aufmerksamkeit unterstützt.<br />
Die Stadt bietet durch ihre zentrale Lage<br />
und die gute Infrastruktur eine schnelle Verbindung<br />
per Auto, Bahn oder Flugzeug zu<br />
den wichtigsten europäischen Märkten. Entfernungen<br />
von Düsseldorf zu ausgewählten<br />
europäischen Städten:<br />
Amsterdam 240 km<br />
Berlin 570 km<br />
Brüssel 220 km<br />
Frankfurt am Main 220 km<br />
London 560 km<br />
Paris 500 km
Düsseldorf ist ein wichtiges Handels-, Dienstleis-<br />
tungs- und Kommunikationszentrum in Europa,<br />
glänzt als führender Standort in den Branchen Werbung,<br />
Telekommunikation und Unternehmensberatung und ist<br />
einer der wichtigsten Messeplätze in Deutschland. Nach<br />
Frankfurt am Main ist die Rheinmetropole zudem die zweitgrößte<br />
Banken- und Börsenstadt der Bundesrepublik. „Mein<br />
kleines Paris“ soll Napoleon die Stadt am Rhein getauft<br />
haben. „Klein-Tokio“ nennen sich heute die japanisch geprägten<br />
Ecken. Zahlreiche internationale Firmen haben ihren<br />
Sitz in Düsseldorf, darunter auch 450 japanische Unternehmen.<br />
Durch die zentrale Lage und die hervorragenden<br />
Verkehrsanbindungen, auch über den drittgrößten Flughafen<br />
Deutschlands, ist Düsseldorf optimal an die europäischen<br />
Märkte angebunden. In einem Umkreis von 150 km<br />
leben knapp 30 Millionen Menschen, die der Wirtschafts-,<br />
Shopping- und Kulturmetropole internationales Flair geben<br />
und für kulturelle Vielseitigkeit sorgen.<br />
Messe Düsseldorf<br />
Gehry-Bauten im Medienhafen<br />
Jan Wellem-Standbild und Rathaus<br />
39
40<br />
Die Fondsimmobilien<br />
Hervorzuheben sind des Weiteren die<br />
Messe Düsseldorf als eine der drei umsatzstärksten<br />
Messeplätze in Deutschland und<br />
der fünf Kilometer nördlich von der Stadtmitte<br />
entfernte Flughafen Düsseldorf International.<br />
Vom drittgrößten Flughafen Deutschlands<br />
sind in einer knappen Stunde wirtschaftlich<br />
wichtige europäische Metropolen wie London,<br />
Paris oder Zürich zu erreichen.<br />
Beste Standortbedingungen und ein<br />
hohes Maß an Lebensqualität, moderate Mie-<br />
ten und Lebenshaltungskosten kennzeichnen<br />
Düsseldorf. Im internationalen Standortver-<br />
gleich liegt Düsseldorf nach einer Mercer-<br />
Studie zur Lebensqualität 2010 weltweit auf<br />
Platz sechs und bundesweit erneut auf Platz<br />
eins.<br />
Mit einer Vielzahl von Museen und Ausstellungen<br />
und moderner Architektur ist<br />
Düsseldorf eine der vielfältigsten und schön-<br />
sten Kulturmetropolen Deutschlands. So<br />
gibt es neben der großen Kunstsammlung<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen und einer<br />
Vielzahl weiterer Museen und Galerien auch<br />
die renommierte Kunstakademie Düsseldorf.<br />
Mit dem Düsseldorfer Schauspielhaus<br />
und dem Kom(m)ödchen sind bekannte<br />
Bühnen in der Stadt vertreten.<br />
Quelle: www.duesseldorf.de, Januar 2011<br />
Büroimmobilienmarkt<br />
Düsseldorf zählt zu den Immobilienhoch-<br />
burgen in Deutschland.<br />
Der Flächenumsatz am Düsseldorfer<br />
Büromarkt belief sich im Jahr 2010 auf rund<br />
383.000 m² und liegt damit um mehr als 74<br />
Prozent über dem Vorjahreswert und um<br />
rund 21 Prozent über dem 10-Jahres-Schnitt.<br />
Wesentlich beeinflusst wurde dieses Ergebnis<br />
durch die Großanmietung von Vodafone.<br />
Im Jahr 2009 lag der Flächenumsatz bei rund<br />
220.000 m². Bei den nachfragenden Branchen<br />
liegen die Informations- und Kommunikationstechnologien<br />
mit rund 33 Prozent auf<br />
dem ersten Platz. Auf dem zweiten Rang<br />
folgen die sonstigen Dienstleistungen mit<br />
knapp 15 Prozent vor den Handelsunterneh-<br />
men mit rund 12 Prozent und den Beratungs-<br />
gesellschaften mit gut 11 Prozent.<br />
Das verfügbare Flächenangebot (Leerstand<br />
plus verfügbare Flächen im Bau) für<br />
den gesamten Düsseldorfer Büroimmobilienmarkt<br />
beträgt rund 1,12 Mio. m². Im Büro-<br />
teilmarkt Seestern – dem Standort der Immobilien<br />
– liegt das verfügbare Flächenan-<br />
gebot bei rund 67.000 m². Die Leerstands-<br />
quote ist im Jahresvergleich leicht gestiegen<br />
und beläuft sich auf 11,50 % im Markt- und<br />
9,8 % im Stadtgebiet. Dagegen haben sich<br />
die Leerstände mit modernen Flächen redu-<br />
ziert, sodass zum Jahresende 2010 nur noch<br />
jeder vierte leer stehende Quadratmeter<br />
eine nachfragegerechte, moderne Qualität<br />
hat.<br />
Die Spitzenmiete im Bankenviertel hat im<br />
Jahr 2010 ein Höchststand von 24,00 EUR/m²<br />
pro Monat erreicht. In den meisten Büromarktzonen<br />
stieg die Höchstmiete ebenfalls,<br />
wobei im Seestern der größte Anstieg verzeichnet<br />
wurde. Die Spitzenmiete im Seestern<br />
lag 2010 bei rund 16,50 EUR/m² pro Monat<br />
und die Durchschnittsmiete bei rund 15,70<br />
EUR/m² pro Monat.<br />
Quelle: BNP Paribas Real Estate GmbH, Property Report,<br />
Office Market in Germany 2011, Januar 2011<br />
Mikrostandort – Seestern<br />
Der linksrheinisch gelegene Standort See-<br />
stern ist ein rund 40 Hektar großes Business-<br />
Quartier. Es zählt zu den traditionsreichsten<br />
und größten Bürostandorten in Düsseldorf.<br />
Seine Geschichte reicht bis in das Jahr 1961<br />
zurück, als der ehemalige Warenhaus-Konzern<br />
Horten durch den Bau seiner Hauptver-<br />
waltung den Grundstein für die Entwicklung<br />
des Standortes legte. Im Laufe der Jahre ist<br />
ein beispielhaftes Büroareal entstanden, das<br />
optimale Arbeitsbedingungen mit herausra-<br />
gender Lage und hohem Work-Life-Komfort<br />
in Einklang bringt und heute einen Schmelz-<br />
tiegel der internationalen Informations- und<br />
Kommunikationsbranche darstellt.<br />
Seinen Namen verdankt der Standort<br />
dem seesternförmigen Verlauf der sich kreuz-<br />
enden Hauptverkehrswege und der danach<br />
benannten Straße „Am Seestern“.<br />
Mit vier Stadtbahnlinien, Anschluss an die<br />
A44/A52 sowie der Nähe zu City, Flughafen<br />
und Messe besteht eine optimale Verkehrsanbindung.<br />
Davon profitieren auch die fünf<br />
Hotels der gehobenen Kategorie. Sie bieten<br />
in ausreichender Anzahl und in fußläufiger<br />
Entfernung Tagungs- und Übernachtungsmöglichkeiten.<br />
Den rund 10.000 Beschäftig-<br />
ten des Areals stehen zahlreiche Freizeitmög-<br />
lichkeiten in direkter Nähe zur Verfügung.<br />
Auf der dem künftigen Vodafone-Campus<br />
gegenüberliegenden nördlichen Straßenseite<br />
wird aktuell ein weiterer Bauabschnitt<br />
des Prinzenparks erstellt. In diesem wird der<br />
Versicherungskonzern Axa den Großteil der<br />
Flächen belegen. Daneben entsteht in öst-<br />
licher Richtung auf dem ehemaligen Güter-<br />
bahnhof-Areal ein Büro-, Gewerbe- und<br />
Wohnstandort (Belsenpark).<br />
Infrastruktur<br />
Das Objekt ist sehr gut an das Straßenver-<br />
kehrsnetz sowie gut an den öffentlichen<br />
Nahund Fernverkehr angebunden. Der Gebäudekomplex<br />
liegt etwa 300 Meter von der<br />
U-Bahn-Haltestelle „Prinzenallee“ entfernt.<br />
Von hier aus kann der Düsseldorfer Hauptbahnhof<br />
mit drei Stadtbahnlinien innerhalb<br />
von fünfzehn Minuten erreicht werden. Ab<br />
dem Hauptbahnhof besteht dann Anschluss<br />
an das nationale und internationale ICE- und<br />
Intercity-Netz sowie an das S-Bahn-Netz, wel-<br />
ches die Stadt mit den Vororten, den Nachbarstädten<br />
und dem Flughafen verbindet.<br />
Über den direkten Anschluss an die B7/<br />
Brüsseler Straße (Heerdter Dreieck) gelangt<br />
man mit dem Auto innerhalb von ca. 15 Minuten<br />
zum Flughafen Düsseldorf International.<br />
Da neben dem Vodafone Campus auch<br />
der neu entstehende Belsenpark (Büro-,<br />
Gewerbe- und Wohnstandort) bis an das<br />
Heerdter Dreieck reicht und sich deshalb die<br />
vorhandene Verkehrsmenge erhöhen wird,<br />
hat die Stadt Düsseldorf damit begonnen,<br />
die Straßen rund um den Gebäudekomplex<br />
und den Verkehrsknotenpunkt Heerdter<br />
Dreieck für geplante rund EUR 14 Mio. umzubauen.<br />
Im Zuge dieser Arbeiten wird der<br />
Parkhausneubau für den Vodafone Campus
Schiessstraße<br />
Alt-Heerdt<br />
U<br />
Albertussee<br />
Am Heerdter Hof<br />
U<br />
Löricker Straße<br />
Nikolaus-Knopp-Platz<br />
Wetzel- gasse<br />
Hansaallee<br />
Kaarster Weg<br />
Willstätterstraße<br />
Am<br />
7<br />
Pariser Straße<br />
Baldurstraße<br />
Albertus<br />
Heerdt<br />
Kribbenstraße<br />
Rheinallee<br />
see<br />
U<br />
Heerdter Lohweg<br />
U<br />
Dominikus-<br />
Krankenhaus<br />
Grevenbroicher Weg<br />
Lohweg<br />
Niederkasseler Lohweg<br />
Vodafone Campus<br />
Dominikus-<br />
Krankenhaus<br />
Stürzelberger Straße<br />
Neuwerker Straße<br />
Walther-Hensler-Str.<br />
Viersener Straße<br />
Kiel<br />
Am Kirschbaumwäldchen<br />
Amboßstraße<br />
R h e i n<br />
Hamburg<br />
Schwerin<br />
U<br />
Prinzenallee<br />
Prinzenallee<br />
Bremen<br />
Berlin<br />
Hannover<br />
Potsdam<br />
Magdeburg<br />
Düsseldorf Dresden<br />
Wiesbaden Frankfurt/Main<br />
Mainz<br />
Saarbrücken<br />
Stuttgart<br />
Erfurt<br />
München<br />
Am Seestern<br />
Fritz-Vomfelde-Straße<br />
Brüsseler Straße<br />
Hansaallee<br />
Parkhaus<br />
Schanzenstraße<br />
Am Seestern<br />
U<br />
Maasstraße<br />
U<br />
Saarwerdenstraße<br />
7<br />
Schwalmstraße<br />
Düsseldorfer Straße<br />
A52<br />
Heerdter<br />
Sandberg<br />
U<br />
Drususstraße<br />
Lerchenstraße<br />
Rheinalleetunnel<br />
A44<br />
Neuss<br />
Lohengrinstraße<br />
7<br />
A57<br />
Columbusstraße<br />
Carmenstraße<br />
1<br />
8<br />
Niederkasseler<br />
Rheinbahnhaus<br />
Rheinallee<br />
7<br />
U<br />
Siegfriedstraße<br />
1<br />
Hansaallee<br />
Haus der<br />
Japanischen Kultur<br />
Kirchweg<br />
A46<br />
Lütticher<br />
Belsenstraße<br />
A52<br />
Düsseldorf<br />
Peter- Roos-Straße<br />
Lewitstraße<br />
Straße<br />
Lanker Straße<br />
Düsseldorfer Straße<br />
41<br />
N<br />
Niederkassel<br />
7<br />
8<br />
Schorlemerstraße<br />
Oberkassel<br />
U<br />
Belsenplatz
42<br />
Lageplan Fondsimmobilien (Planung)<br />
Hochhaus (H),<br />
Bürogebäude (A – C),<br />
Kindertagesstätte (Kita)<br />
B<br />
C<br />
A<br />
H
in das Heerdter Dreieck integriert und ist<br />
damit direkt an den Verkehrsknotenpunkt<br />
angebunden. Die Umsetzung der geplanten<br />
Maßnahmen ermöglicht eine Optimierung<br />
der vorhandenen Verkehrsanbindung.<br />
Für die Mitarbeiter von Vodafone werden<br />
rund 427 Stellplätze in der eingeschossigen<br />
Tiefgarage unter den Bürogebäuden geschaffen.<br />
Rund 1.571 Plätze sollen im Parkhausneubau<br />
und 234 Stellplätze im Bereich<br />
unterhalb der Hochstraße entstehen.<br />
Grundstück und Gebäude<br />
Grundstück<br />
Die Grundstücke für die Bürogebäude<br />
mit Tiefgarage und die Kindertagesstätte<br />
sind mit einer Größe von rund 26.856 m²<br />
im Grundbuch der Gemarkung Heerdt des<br />
Amtsgerichtes Düsseldorf im Blatt Nr. 18074,<br />
Flur 36 unter den Flurstückstücksnummern<br />
36, 260 - 263, 266 - 269, 271 - 276, 278 und<br />
280 - 284 eingetragen. Die Grundstücke befinden<br />
sich im Düsseldorfer Stadtteil Heerdt<br />
und grenzen im Norden an die Viersener<br />
Straße, im Südosten an die in Hochlage geführte<br />
Brüsseler Straße und im Westen an<br />
die Neuwerker Straße. Daneben hat die Objektgesellschaft<br />
eine Nutzungsvereinbarung<br />
mit der Landeshauptstadt Düsseldorf über<br />
die Grundstücke, auf welchen das Parkhaus<br />
sowie die ebenerdige Parkplätze errichtet<br />
werden sollen, abgeschlossen.<br />
Allgemeine Gebäude- und Baubeschreibung<br />
Bis Ende 2012 sollen ein Bürokomplex,<br />
bestehend aus einem 19-geschossigen,<br />
ellipsenförmigen Hochhaus mit einer Höhe<br />
von rund 75 Metern sowie drei weiteren<br />
Bürogebäuden mit sechs bzw. neun oberirdischen<br />
Geschossen und einer Tiefgarage,<br />
und ein Parkhaus entstehen. Das Parkhaus<br />
sowie die Stellplätze unterhalb der Hochstraße<br />
werden vom unmittelbar angrenzenden<br />
Campus aus fußläufig erreichbar sein.<br />
Zusätzlich wird auf dem Gelände noch eine<br />
Kindertagesstätte errichtet. Sie soll für sechs<br />
Gruppen mit jeweils zehn Kindern ausgelegt<br />
sein.<br />
Die Bürogebäude werden sich um einen<br />
zentralen dreieckigen Platz (Campus) gruppieren.<br />
Für den ruhenden Verkehr werden<br />
die eingeschossige Tiefgarage des Campus,<br />
ein angrenzender ebenerdigen Parkplatz<br />
und ein Parkhaus mit sieben Parkebenen<br />
zur Verfügung stehen.<br />
Metall- und Glasfassaden werden dem<br />
Bürogebäudekomplex ein einheitliches und<br />
zusammenhängendes Erscheinungsbild<br />
verleihen. Es handelt sich hierbei um großflächig<br />
verglaste, thermisch getrennte Metall-Glas-Konstruktionen.<br />
Die Fassaden der<br />
Büroflächen zur Brüsseler Straße werden<br />
schalltechnisch auf die Beanspruchung<br />
durch den Verkehrslärm ausgelegt. Die geschwungenen<br />
Gebäuderiegel sollen einen<br />
wirksamen Lärmschutz des inneren dreieckigen<br />
zentralen Platzbereiches bewirken.<br />
Die Fassade des Parkhauses wird als ungedämmte,<br />
vorgehängte Fassadenkonstruktion<br />
ausgeführt.<br />
Die Büroflächen werden mit Kühldecken<br />
ausgestattet und erhalten eine Kälteversorgung.<br />
Für die Fensterflächen sind Sonnenschutzvorrichtungen<br />
vorgesehen.<br />
Der Vodafone Campus sieht hauptsächlich<br />
Büronutzung mit mieterspezifischen<br />
Sondernutzungsbereichen wie z. B. einem<br />
Mobiltelefon-Testbereich vor. Zusätzlich<br />
stehen den Mitarbeitern u. a. eine Kantine,<br />
Konferenz- und Fitnessräume zur Verfügung.<br />
In einem geringen Umfang ist eine Einzelhandelsnutzung<br />
für einen Vodafone-Shop<br />
sowie für kleine Ladeneinheiten, die der<br />
Deckung des täglichen Bedarfs der Mitarbeiter<br />
dienen, geplant. Der gesamte Campus<br />
wird eingeschossig unterbaut. Neben<br />
den Tiefgaragenstellplätzen werden sich<br />
hier die Lüftungs- und Kältezentralen, die<br />
Heizzentrale ([Bio-] Gas-Blockheizkraftwerk<br />
mit Absorptionskältemaschine und Brennwertkessel),<br />
die Elektrozentralen sowie die<br />
Hausanschlussräume befinden.<br />
Die repräsentative Eingangshalle im<br />
Hochhaus wird der zentrale Anlaufpunkt<br />
für Besucher und Gäste sein. Von hier aus<br />
lassen sich mit den Aufzügen die einzelnen<br />
Büroetagen erreichen.<br />
Die Fondsimmobilien<br />
Die weiteren Gebäude verfügen über<br />
kleinere Eingangsbereiche, die sich zum<br />
zentralen Platz hin orientieren werden. Die<br />
Büroflächen in den Obergeschossen werden<br />
über Aufzugs- und Treppenanlagen erschlos-<br />
sen. Die Aufteilung der Flächen erfolgt in<br />
einem flexiblen modularen System aus offenen<br />
Arbeitsgruppen, Besprechungs- und<br />
Kommunikationszonen sowie einzelnen<br />
Zellenbüros.<br />
Durch die geplanten separaten Zugänge<br />
sowie die Schaffung mehrerer Treppenhäuser<br />
und Aufzugsgruppen pro Bauteil ist eine<br />
Aufteilung und geschossweise Vermietung<br />
einzelner Bauteile möglich.<br />
Die Bürogebäude sollen nach LEED<br />
(Green Building) zertifiziert werden. Es wird<br />
eine Silber-Zertifizierung mit Option auf Gold<br />
angestrebt.<br />
Laut Rahmenterminplan vom 07.09.2010<br />
sollen die Gebäude nach Fertigstellung am<br />
15.12.2012 an den Bauherren/Mieter übergeben<br />
werden.<br />
Als Zwischentermine für „Gebäudehülle<br />
und Dach dicht“ sind für das Hochhaus<br />
der 29.02.2012, für den Gebäudeteil A<br />
der 31.01.2012 und für die Gebäudeteile B<br />
und C der 22.12.2011 geplant. Die Rohbaufertigstellung<br />
für das Parkhaus ist für den<br />
31.01.2012 angesetzt.<br />
Zur Überwachung der Baumaßnahmen<br />
wird zusammen mit dem Bankenkonsortium<br />
ein Unternehmen für das baubegleitende<br />
Controlling beauftragt.<br />
Nutzung – Vodafone D2 GmbH<br />
Die Fondsimmobilien sind vollständig an<br />
die Vodafone D2 GmbH vermietet und werden<br />
nach Fertigstellung an den Mieter übergeben.<br />
43
Mieter – Vodafone D2 GmbH<br />
Vodafone Deutschland ist mit 13.000<br />
Mitarbeitern und rund EUR 9 Milliarden<br />
Umsatz einer der größten und modernsten<br />
Telekommunikationsanbieter in Europa. Als<br />
innovativer und integrierter Technologie-<br />
und Dienstleistungskonzern bietet Vodafone<br />
Deutschland Mobilfunk und Festnetz sowie<br />
Internet und Breitband-Datendienste<br />
für Geschäfts- und Privatkunden. Vodafone<br />
Deutschland hat rund 38 Millionen Mobilfunk-<br />
und Festnetzkunden. Das Unternehmen<br />
unterhält eines der leistungsstärksten<br />
und modernsten Mobilfunknetze sowie im<br />
gesamten Bundesgebiet ein engmaschiges<br />
Glasfasernetz, das bereits heute eine Flächenabdeckung<br />
von fast 70 Prozent aller<br />
deutschen Haushalte erreicht. Im Jahr 2010<br />
wurde Vodafone von der Fachzeitschrift<br />
„connect“ zum vierten Mal in Folge für das<br />
beste Netz in Deutschland ausgezeichnet.<br />
Vodafone Deutschland stellt sich auch<br />
seiner gesellschaftlichen Verantwortung<br />
und initiiert und fördert über die Vodafone<br />
Stiftung Deutschland zahlreiche Projekte in<br />
den Bereichen Bildung, Integration und soziale<br />
Mobilität, Kunst/Kultur und Gesundheit.<br />
Nach Auskunft der Wirtschaftsauskunft<br />
CREDITREFORM Stuttgart liegt der „Credit-<br />
reform Bonitätsindex“ der Vodafone D2<br />
GmbH per 08.10.2010 bei 248 Punkten („gute<br />
Bonität“) auf einer Skala von 100 („ausgezeichnete<br />
Bonität“) bis 600 („harte Negativmerkmale“).<br />
Die Vodafone D2 GmbH ist ein Teil der<br />
Vodafone-Group, dem mit 341 Millionen<br />
Kunden größten Mobilfunkkonzern der Welt.<br />
Weitere Informationen sind im Internet<br />
unter www.vodafone.de (insbesondere in<br />
der Rubrik „Unternehmen“) und unter<br />
www.vodafone-stiftung.de abrufbar.<br />
Mietvertrag mit der Vodafone D2<br />
GmbH<br />
Gegenstand des Mietvertrages<br />
Der Mietvertrag über die Büroimmobi-<br />
lien einschließlich Untergeschoss und Parkflächen<br />
(ca. 109.252 m² BGF, 427 Tiefgaragen-<br />
stellplätze), die Kindertagesstätte (ca. 1.865 m²<br />
BGF), die oberirdischen Stellplätze (234 Stück),<br />
das Parkhaus „Heerdter Dreieck“ (1.571 Stück)<br />
und die 245 Fahrradstellplätze wurde am<br />
09.09.2010 abgeschlossen. Am 23.12.2010/<br />
06.01.2011 wurde ein 1. Nachtrag zum Mietvertrag<br />
geschlossen.<br />
Vertragsdauer und Verlängerungs-<br />
optionen<br />
Der Mietvertrag beginnt mit Übergabe<br />
der Immobilien (geplante Übergabe spätestens<br />
15.12.2012) an den Mieter und hat eine<br />
Laufzeit von 20 Jahren und beinhaltet zwei<br />
Verlängerungsoption des Mietverhältnisses<br />
für den Mieter um jeweils 5 Jahre.<br />
Instandhaltung/Instandsetzung<br />
Die Objektgesellschaft ist für die Instand-<br />
haltung und Instandsetzung (inklusive Erneuerung<br />
und Ersatzbeschaffung) von Dach<br />
und Fach auf eigene Kosten verantwortlich.<br />
Dach und Fach umfassen nach den Regelungen<br />
des Mietvertrages u. a. die Dach-<br />
und Rohbaukonstruktion (z. B. Fundamente,<br />
tragende Wände) sowie die Fassade und die<br />
Rohre und Leitungen bis zum ersten Übergabepunkt<br />
im Mietgegenstand. Hiervon<br />
ausgenommen sind ausdrücklich z. B. die<br />
technische Gebäudeeinrichtung sowie die<br />
außen und innen liegenden Sonnenschutzsysteme.<br />
Hierfür ist der Mieter Vodafone auf<br />
eigene Kosten verantwortlich.<br />
Mietzins<br />
Die gesamte Jahresanfangsmiete soll<br />
für das Jahr 2013 rund EUR 17.850.000 p. a.<br />
betragen. Der Mieter Vodafone kann gemäß<br />
Mietvertrag Sonderausbauwünsche<br />
zulasten des Budgets der Objektgesellschaft<br />
in Höhe von maximal EUR 5.000.000<br />
in Anspruch nehmen. In diesem Fall würde<br />
sich die Jahresnettomiete um einen Betrag<br />
in Höhe von maximal EUR 317.550 erhöhen.<br />
Die in der Prognoserechnung kalkulierten<br />
Mieteinnahmen beinhalten diesen Betrag.<br />
Die Fondsimmobilien<br />
Wertsicherung<br />
Die Miete für den Gebäudekomplex<br />
erhöht sich zum 15.12.2014 auf rund EUR<br />
18.000.000 pro Jahr und zum 15.12.2016 auf<br />
mindestens rund EUR 18.250.000 pro Jahr.<br />
Für die Zeit ab dem 15.12.2016 wird die Miete<br />
wie folgt wertgesichert: Steigt oder fällt der<br />
vom Statistischen Bundesamt festgestellte<br />
Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI,<br />
Basis 2005 = 100) gegenüber dem Stand am<br />
15.12.2012 bzw. gegenüber dem Stand der<br />
jeweils letzten Anpassung – die Mieterhöhungen<br />
zum 15.12.2014/15.12.2016 sind keine<br />
Anpassungen in diesem Sinne – um mindes-<br />
tens 8 %, so erhöht oder ermäßigt sich die<br />
Miete. Die Veränderung entspricht dabei jeweils<br />
100 % der Indexänderung. Die Anpassung<br />
erfolgt frühestens mit Wirkung ab<br />
dem 15.12.2016.<br />
Die unter „Mietzins“ genannten Rege-<br />
lungen für Sonderausbauwünsche gelten<br />
entsprechend.<br />
Weitere Informationen zu dem genannten<br />
Mietvertrag siehe Kapitel „Rechtliche<br />
Grundlagen“.<br />
45
46<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
6. Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Die Investitions- und Finanzierungsrechnung<br />
bildet die liquiditätswirksamen Vorgänge<br />
der Investitionsphase ab. Die ausge-<br />
wiesenen Positionen stehen durch Festpreis-<br />
vereinbarungen überwiegend fest. Positionen,<br />
die zum Zeitpunkt der Prospektauf-<br />
stellung noch nicht oder nicht in ihrer end-<br />
gültigen Höhe feststehen, können zu Mehr-<br />
oder Minderkosten führen und gehen zugunsten<br />
oder zulasten der Liquiditätsreserve.<br />
Bei der Kalkulation wurde auf Basis des<br />
bestehenden Mietvertrages davon ausge-<br />
gangen, dass die Objektgesellschaft in Höhe<br />
von 100 % vorsteuerabzugsberechtigt ist.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist dagegen<br />
nicht berechtigt, die auf den Eingangsleistungen<br />
lastende Vorsteuer geltend zu machen.<br />
Hinsichtlich einzelner Positionen in der<br />
Investitions- und Finanzierungsrechnung<br />
können Rundungsdifferenzen auftreten.<br />
Soweit in der Investitions- und Finanzierungsrechnung<br />
Positionen aufgeführt sind,<br />
die der Umsatzsteuer unterliegen, sind diese<br />
als Netto-Positionen aufgeführt.<br />
Erläuterungen zum prognostizierten<br />
Investitionsplan der Beteiligungsgesellschaft<br />
(Mittelverwendung)<br />
Anschaffungskosten der Beteiligungsgesellschaft<br />
Die mit der Beteiligung verbundenen<br />
Anschaffungskosten belaufen sich für die<br />
Beteiligungsgesellschaft auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
auf EUR 190.610.338 und<br />
gliedern sich auf in den Kaufpreis für die<br />
Kommanditanteile (EUR 17.746.043), eine<br />
Einlage in die Rücklagen der Objektgesellschaft<br />
(EUR 163.780.545), Erwerbsnebenkosten<br />
(EUR 215.000), Baubetreuung (EUR<br />
600.000), Disagio (EUR 6.250.000) und die<br />
Bearbeitungsgebühr und die Bereitstellungsprovision<br />
(EUR 2.018.750).<br />
Auszahlungsfinanzierung in der<br />
Investitions-/Bauphase<br />
In den Jahren 2011und 2012 sind für Aus-<br />
zahlungen (3,75 % p. a., für das Jahr 2011 zeit-<br />
anteilig ab dem 01.07.2011) EUR 12.656.250<br />
vorgesehen, die aus Zinseinnahmen (5,00 %<br />
p. a.) durch die Vergabe des Darlehens an<br />
die Objektgesellschaft und Zinseinnahmen<br />
durch Anlage der Liquiditätsreserve finanziert<br />
werden. Die Verzinsung der Liquiditätsreserve<br />
in der Investitions-/ Bauphase wurde nach<br />
Abzug von Abgeltungsteuer und Solidaritäts-<br />
zuschlag mit 1,25 % p. a. kalkuliert. Der Diffe-<br />
renzbetrag von EUR 4.963.772 („Auszahlungs-<br />
finanzierung“) wird aus der Liquidität der<br />
Beteiligungsgesellschaft bedient. Eine Aufnahme<br />
von Darlehen findet nicht statt.<br />
Beteiligungsbezogene Kosten<br />
Die beteiligungsbezogenen Kosten setzten<br />
sich aus der wirtschaftlichen Konzep-<br />
tion/Objektaufbereitung/Vergütung (EUR<br />
1.400.000), der Vermittlung der Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft (EUR 3.500.000), der<br />
Fondsschließungsgarantie (EUR 4.500.000),<br />
der Eigenkapitalvermittlung (EUR 9.000.000),<br />
der Fremdkapitalvermittlung (EUR 2.500.000)<br />
und den sonstigen Kosten (EUR 2.774.250)<br />
zusammen.<br />
Liquiditätsreserve<br />
Die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />
wird EUR 6.021.640 betragen.<br />
Erläuterungen zum prognostizierten<br />
Finanzierungsplan der Beteiligungsgesellschaft<br />
(Mittelherkunft)<br />
Beteiligungskapital<br />
Das erforderliche Eigenkapital in Höhe von<br />
bis zu EUR 224.990.000 soll bei den Anlegern<br />
eingeworben werden. Die DFH Aberia GmbH<br />
und Herr Andreas Grunert sind mit insgesamt<br />
EUR 10.000 Kommanditkapital beteiligt.<br />
Über das vorgenannte Kommanditkapital<br />
hinaus ist von den Gesellschaftern ein Agio<br />
in Höhe von 5 % zu erbringen.<br />
Verträge bzw. verbindliche Zusagen hinsichtlich<br />
einer Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />
und einer Endfinanzierung bestehen<br />
auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht.
Prognostizierter Investitionsplan der Beteiligungsgesellschaft (Mittelverwendung) bis zum 31.12.2012<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
EUR ¹ EUR ¹ In % des Investitions-<br />
volumens ohne Agio<br />
1. Anschaffungskosten der Beteiligungsgesellschaft 190.610.338 84,72 %<br />
Kaufpreis der Kommanditanteile 17.746.043<br />
Darlehensvergabe an die Objektgesellschaft 100.000.000 ²<br />
Übernahme Anschaffungsnebenkosten der Objektgesellschaft 9.083.750 ²<br />
Einlage in die Rücklagen 63.780.545<br />
2. Auszahlungsfinanzierung in der Investitions-/Bauphase 4.693.772 2,09 %<br />
3. Beteiligungsbezogene Kosten 23.674.250 10,52 %<br />
4. Liquiditätsreserve 6.021.640 2,68 %<br />
Investitionsvolumen 225.000.000 100,00 %<br />
zuzüglich 5 % Agio 11.249.500 5,00 %<br />
Investitionsvolumen inklusive Agio 236.249.500 105,00 %<br />
Prognostizierter Finanzierungsplan der Beteiligungsgesellschaft (Mittelherkunft) bis zum 31.12.2012<br />
Beteiligungskapital<br />
EUR ¹ In % des Investitions-<br />
volumens ohne Agio<br />
Emissionskapital 224.990.000 100,00 %<br />
Beteiligungskapital DFH Aberia GmbH und Herr Andreas Grunert 10.000 0,00 %<br />
Beteiligungskapital gesamt 225.000.000 100,00 %<br />
zuzüglich 5 % Agio 11.249.500 5,00 %<br />
Finanzierungsvolumen inklusive Agio 236.249.500 105,00 %<br />
1 Bei einzelnen Positionen können Rundungsabweichungen auftreten.<br />
2<br />
Erhöht nach Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft jeweils ebenfalls die Einlage in die Rücklage der Objektgesellschaft durch die Beteiligungsgesellschaft. Die Rücklage<br />
beträgt insgesamt TEUR 172.864.<br />
47
48<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Prognostizierter konsolidierter Investitionsplan der Beteiligungs- und Objektgesellschaft (Mittelverwendung)<br />
Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
EUR ¹ EUR ¹ In % des Investitions-<br />
volumens ohne Agio<br />
1. Kaufpreis der Fondsimmobilien 306.526.588 87,58<br />
Kaufpreis der Kommanditanteile 17.746.043<br />
Einlage in die Rücklagen 163.780.545<br />
(Aufnahme Fremdkapital [siehe Finanzierungsplan unten]) 125.000.000<br />
2. Erwerbsnebenkosten 215.000 ² 0,06<br />
3. Baubetreuung 600.000 ² 0,17<br />
Finanzierungskosten<br />
4. Disagio 6.250.000 ² 1,79<br />
5. Auszahlungsfinanzierung in der Investitions-/Bauphase 4.693.772 1,34<br />
6. Bearbeitungsgebühr/Bereitstellungsprovision 2.018.750 ² 0,58<br />
Beteiligungsbezogene Kosten<br />
7. Wirtschaftliche Konzeption/Objektaufbereitung/Vergütung 1.400.000 0,40<br />
8. Vermittlung der Beteiligung an der Objektgesellschaft 3.500.000 1,00<br />
9. Fondsschließungsgarantie 4.500.000 1,29<br />
10. Eigenkapitalvermittlung 9.000.000 2,57<br />
11. Fremdkapitalvermittlung 2.500.000 0,71<br />
12. Sonstige Kosten 2.774.250 0,79<br />
Sonstiges<br />
13. Liquiditätsreserve 6.021.640 1,72<br />
Investitionsvolumen 350.000.000 100,00<br />
zuzüglich 5 % Agio 11.249.500 3,21<br />
Investitionsvolumen inklusive Agio 361.249.500 103,21<br />
Prognostizierter konsolidierter Finanzierungsplan der Beteiligungs- und Objektgesellschaft (Mittelherkunft)<br />
Beteiligungskapital<br />
EUR ¹ In % des Investitions-<br />
volumens ohne Agio<br />
Emissionskapital 224.990.000 64,28<br />
Beteiligungskapital DFH Aberia GmbH und Herr Andreas Grunert 10.000 0,00<br />
Beteiligungskapital gesamt 225.000.000 64,29<br />
Fremdkapital<br />
Langfristiges EUR-Darlehen 125.000.000 35,71<br />
Finanzierungsvolumen 350.000.000 100,00<br />
zuzüglich 5 % Agio 11.249.500 3,21<br />
Finanzierungsvolumen inklusive Agio 361.249.500 103,21<br />
1 Bei einzelnen Positionen können Rundungsabweichungen auftreten.<br />
2 Erhöht jeweils ebenfalls die Einlage in die Rücklage der Objektgesellschaft durch die Beteiligungsgesellschaft. Die Rücklage beträgt insgesamt TEUR 172.864.
Erläuterungen zum prognostizierten<br />
konsolidierten Investitionsplan der<br />
Beteiligungs- und Objektgesellschaft<br />
(Mittelverwendung)<br />
Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
Kaufpreis der Fondsimmobilien<br />
Zum Zwecke der Ermittlung des Kaufpreises<br />
wird die Stichtagsbilanz der Objekt-<br />
gesellschaft zum 31.12.2012 zugrunde gelegt<br />
und der Gebäudekomplex in der Stich-<br />
tagsbilanz mit rund EUR 307.500.000 (inklu-<br />
sive EUR 5.000.000 wegen Sonderausbauwünschen<br />
des Mieters, siehe Seite 54, Posi-<br />
tion 1 Mieteinnahmen) bewertet. Die Betei-<br />
ligungsgesellschaft wird sich mit 94,8 % an<br />
dem Kommanditkapital der Objektgesellschaft<br />
beteiligen.<br />
Die mit der Beteiligung verbundenen<br />
Anschaffungskosten belaufen sich für die<br />
Beteiligungsgesellschaft auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
auf EUR 190.610.338 und<br />
gliedern sich u. a. auf in den Kaufpreis für<br />
die Kommanditanteile (EUR 17.746.043) und<br />
eine Einlage in die Rücklagen der Objektge-<br />
sellschaft (EUR 163.780.545) zur u. a. Rückführung<br />
des dort valutierenden Zwischenfinanzierungsdarlehens.<br />
Die Anschaffungs-<br />
kosten der Gesellschaftsanteile und die Ein-<br />
zahlungen in die Kapitalrücklagen werden<br />
durch die Beteiligungsgesellschaft als Finanz-<br />
anlagen gehalten. Der verbleiben de Kom-<br />
manditanteil des Altgesellschafters in der Ob-<br />
jektgesellschaft, die Deutsche Bau Holding<br />
GmbH, wird in der Stichtagsbilanz mit einem<br />
Eigenkapital von EUR 51 bewertet. Der Anteil<br />
der DFH Aberia GmbH wird in der Stichtagsbilanz<br />
mit einem Eigenkapital von EUR 1<br />
bewertet.<br />
Erwerbsnebenkosten<br />
Im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft fallen Notar-, Gerichts-<br />
und Rechtsberatungskosten an, die<br />
mit rund EUR 215.000 kalkuliert wurden.<br />
Baubetreuung<br />
Die Kosten für die Baubetreuung während<br />
der Errichtungsphase der Fondsimmobilien<br />
wurden mit EUR 600.000 kalkuliert.<br />
Finanzierungskosten<br />
Disagio<br />
Der Auszahlungskurs des Darlehensbetrages<br />
in Höhe von EUR 125.000.000 beträgt<br />
100 %. Das Disagio (in Form einer Zinsvorauszahlung)<br />
kann optional in Anspruch ge-<br />
nommen werden und wurde im Investitions-<br />
plan mit 5 % des Darlehensbetrages ange-<br />
nommen. Wird das Disagio nicht in Anspruch<br />
genommen, verringert sich das Emissionskapital<br />
entsprechend und/oder erhöht sich<br />
die Liquiditätsreserve entsprechend.<br />
Auszahlungsfinanzierung in der<br />
Investitions-/Bauphase<br />
In den Jahren 2011und 2012 sind für Aus-<br />
zahlungen (3,75 % p. a., für das Jahr 2011 zeit-<br />
anteilig ab dem 01.07.2011) EUR 12.656.250<br />
vorgesehen, die aus Zinseinnahmen (5,00 %<br />
p. a.) durch die Vergabe des Darlehens an<br />
die Objektgesellschaft und Zinseinnahmen<br />
durch Anlage der Liquiditätsreserve finanziert<br />
werden. Die Verzinsung der Liquiditätsreserve<br />
in der Investitions-/Bauphase wurde nach<br />
Abzug von Abgeltungsteuer und Solidaritäts-<br />
zuschlag mit 1,25 % p. a. kalkuliert. Der Diffe-<br />
renzbetrag von EUR 4.963.772 („Auszahlungs-<br />
finanzierung“) wird aus der Liquidität der<br />
Beteiligungsgesellschaft bedient. Eine Aufnahme<br />
von Darlehen findet nicht statt.<br />
Bearbeitungsgebühr/Bereitstellungs-<br />
provision<br />
Die Kosten für die Bearbeitungsgebühr<br />
und die Bereitstellungsprovision für das<br />
deutsche Bankenkonsortium wurden mit<br />
EUR 2.018.750 kalkuliert.<br />
Beteiligungsbezogene Kosten<br />
Wirtschaftliche Konzeption/Objektauf-<br />
bereitung/Vergütung<br />
Der Anbieter ist mit der Konzeption des<br />
Beteiligungsangebotes beauftragt.<br />
Dazu zählen u. a.:<br />
– die Erarbeitung und Präsentation des<br />
Konzeptes,<br />
– die Durchführung der Due Diligence,<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
– die wirtschaftliche und rechtliche Ausarbeitung<br />
des Konzeptes in Form einer<br />
druckfähigen Fassung eines Verkaufspros-<br />
pektes und der ergänzenden Unterlagen<br />
(Beitrittserklärung, Widerrufsbelehrung,<br />
Vollmacht etc.).<br />
Zur Durchführung der Aufgaben kann<br />
sich der Anbieter auch Dritter bedienen, insbesondere<br />
wenn dies aus rechtlichen Gründen<br />
erforderlich ist.<br />
Der Anbieter erhält dafür eine vertragliche<br />
Vergütung in Höhe von EUR 400.000<br />
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Darüber hinaus erhält der geschäftsführende<br />
Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft<br />
für die Geschäftsführung während<br />
der Investitions-/Bauphase in den Jahren<br />
2011 und 2012 eine Vergütung in Höhe von<br />
EUR 965.000, der persönlich haftende Gesellschafter<br />
eine Vergütung in Höhe von<br />
EUR 15.000 und der Treuhandkommanditist<br />
eine Vergütung in Höhe von EUR 20.000.<br />
Vermittlung der Beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft<br />
Der Anbieter wurde von der Beteiligungs-<br />
gesellschaft gegen eine Vergütung in Höhe<br />
von insgesamt EUR 3.500.000 mit der Auswahl,<br />
der Vorbereitung sowie der Prüfung<br />
der Beteiligung an der Objektgesellschaft be-<br />
auftragt.<br />
Fondsschließungsgarantie<br />
Der Anbieter garantiert ab Kaufpreiszah-<br />
lung bis zum 30.12.2012 bzw. bei Ausübung<br />
der Option des persönlich haftenden Gesell-<br />
schafters zur Verlängerung der Platzierungsphase<br />
bis spätestens 30.12.2013 die Vollplatzierung<br />
des einzuwerbenden Kommanditkapitals<br />
in Höhe von bis zu EUR 225.000.000.<br />
Dafür erhält er eine vertragliche Vergütung<br />
in Höhe von EUR 4.500.000. Dies entspricht<br />
2,00 % des garantierten Eigenkapitalbetrages.<br />
49
50<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Eigenkapitalvermittlung<br />
Mit der Beschaffung des benötigten Eigen-<br />
kapitals in Höhe von bis zu EUR 225.000.000<br />
hat die Beteiligungsgesellschaft den Anbieter<br />
beauftragt, der sich seinerseits wiederum der<br />
Mithilfe von Dritten bedienen wird. Der Anbieter<br />
erhält dafür eine vertragliche Vergütung<br />
in Höhe von maximal 9,00 % des vermittelten<br />
Eigenkapitals (inklusive Agio).<br />
Fremdkapitalvermittlung<br />
Die Beteiligungsgesellschaft hat den An-<br />
bieter beauftragt, die erforderlichen Finanzmittel<br />
für das Investitionsvorhaben zu be-<br />
schaffen. Der Anbieter erhält für die Finanzie-<br />
rungsvermittlung einschließlich der Finanzierungsabwicklung<br />
eine vertragliche Vergütung<br />
in Höhe von EUR 2.500.000.<br />
Sonstige Kosten<br />
Die sonstigen Kosten in Höhe von rund<br />
EUR 2.774.250 beinhalten u. a. Drittkosten<br />
im Rahmen der Due Diligence (Ankaufsprü-<br />
fung in rechtlicher, wirtschaftlicher und tech-<br />
nischer Hinsicht) in Höhe von EUR 595.000,<br />
Kosten für die Steuer- und Rechtsberatung<br />
im Rahmen der Prospekterstellung, Kosten<br />
für die Erstellung und den Druck der Verkaufsprospekte,<br />
Beitrittsunterlagen und<br />
Marketingaufwendungen. Diese Kosten<br />
wurden zu einem hohen Anteil nach Erfahrungswerten<br />
kalkuliert. Weiterhin sind in<br />
dieser Position die nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge<br />
in Höhe von insgesamt rund<br />
EUR 666.425 enthalten.<br />
Sonstiges<br />
Liquiditätsreserve<br />
Die in der Beteiligungsgesellschaft gebildete<br />
Liquiditätsreserve dient in der Betriebsphase<br />
als Rücklage für außerplanmäßige,<br />
nicht auf den Mieter umlagefähige Betriebskosten,<br />
für außerplanmäßige Instandhaltungs-<br />
oder Instandsetzungsmaßnahmen,<br />
eventuelle sonstige Zahlungsverpflichtungen<br />
und für den Teil der Auszahlungen, der<br />
die in den jeweiligen Jahren erwirtschafteten<br />
Überschüsse übersteigt. Anfänglich<br />
beläuft sich die Liquiditätsreserve auf EUR<br />
6.021.640.<br />
Erläuterungen zum prognostizierten<br />
konsolidierten Finanzierungsplan der<br />
Beteiligungs- und Objektgesellschaft<br />
(Mittelherkunft)<br />
Beteiligungskapital<br />
Das erforderliche Emissionskapital in Höhe<br />
von bis zu EUR 224.990.000 soll bei den Anlegern<br />
eingeworben werden. Die Kalkulation<br />
unterstellt, dass das erforderliche Eigenkapital<br />
von den Gesellschaftern bis spätestens<br />
31.12.2011 eingebracht wird. Über das vorgenannte<br />
Kommanditkapital hinaus ist von<br />
den Gesellschaftern ein Agio in Höhe von 5 %<br />
zu erbringen, das als zusätzliche Vertriebs-<br />
provision verwendet wird. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist und Herr Andreas<br />
Grunert sind mit insgesamt EUR 10.000 am<br />
Kommanditkapital beteiligt.<br />
Fremdkapital<br />
Langfristiges EUR-Darlehen<br />
Ein deutsches Bankenkonsortium hat sich<br />
vertraglich verpflichtet, der Objektgesellschaft<br />
ein langfristiges Darlehen in Höhe von<br />
bis zu EUR 125.000.000 zur Verfügung zu<br />
stellen. Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Die<br />
Laufzeit des Darlehens wurde bis 31.12.2022<br />
mit einem Zinssatz auf Basis des 3-Monats-<br />
Euribor zuzüglich Margen- und Refinanzierungsaufschlag<br />
von 1,26 Prozentpunkten p. a.<br />
vereinbart. Durch den Abschluss entsprechender<br />
Zinsbegrenzungsgeschäfte wurde<br />
der Zinssatz mit 5,09 % p. a. für den Zeitraum<br />
bis 31.12.2016 und mit 5,37 % p. a. für<br />
den Zeitraum bis 31.12.2022 – jeweils einschließlich<br />
Margen- und Refinanzierungsaufschlag<br />
– für die gesamte Dauer der Darlehenslaufzeit<br />
festgeschrieben.<br />
Die Objektgesellschaft hat vertraglich die<br />
Möglichkeit vereinbart, durch Zahlung eines<br />
Disagios in Höhe von bis zu 5 % (= EUR<br />
6.250.000) bis spätestens zum 31.12.2013<br />
den Zinssatz für das Darlehen im Zeitraum<br />
31.12.2012 bis 31.12.2016 um mindestens<br />
1,23 Prozentpunkte zu reduzieren.<br />
Optionales langfristiges EUR-Darlehen<br />
Sollte bis zum 31.12.2012 das Kommandit-<br />
kapital nicht vollständig eingezahlt sein, kann<br />
die Objektgesellschaft zur teilweisen Finanzierung<br />
des Kommanditkapitals ein weiteres<br />
Darlehen in Höhe von insgesamt maximal<br />
EUR 50.000.000 aufnehmen. Das von einem<br />
deutschen Bankenkonsortium gewährte<br />
optionale Darlehen ist einmalig in Höhe von<br />
EUR 11.000.000 (Zeichnung von Fondsanteilen<br />
durch Vodafone, siehe Kapitel „Rechtliche<br />
Grundlagen“, Seite 101) innerhalb von<br />
drei Monaten nach erster Valutierung zu tilgen.<br />
Der verbleibende Betrag in Höhe von<br />
maximal EUR 39.000.000 ist mit 10 % p. a. zu<br />
tilgen. Sondertilgungen aufgrund weiterer<br />
Kommanditkapitalplatzierungen können bis<br />
zum 31.12.2013 durchgeführt werden. Die<br />
Investitions- und Finanzierungsrechnung<br />
geht jedoch von einer Vollplatzierung und<br />
somit davon aus, dass das optionale langfristige<br />
Darlehen nicht in Anspruch genommen<br />
werden muss. Das Darlehen kann mit<br />
einer Zinsbindungsperiode von drei Monaten<br />
in Anspruch genommen werden. Innerhalb<br />
der vereinbarten Zinsbindungsperiode<br />
berechnet das Bankenkonsortium Zinsen in<br />
in Höhe des hierfür maßgeblichen Einstandes<br />
der Bank zuzüglich einer Marge von 1,50<br />
Prozentpunkten p. a. Der maßgebliche Einstand<br />
der Bank setzt sich zusammen aus<br />
dem 3-Monats-Euribor und einem laufzeit-<br />
und beleihungsauslaufabhängigen Refinan-<br />
zierungsaufschlag. Der Refinanzierungsaufschlag<br />
wird vor erster Auszahlung gesondert<br />
festgelegt, wenn die endgültige Höhe des<br />
Darlehens und der Zeitraum für die Beanspruchung<br />
feststehen.<br />
Weitere Informationen zu den Finanzierungsverträgen<br />
siehe Kapitel „Rechtliche<br />
Grundlagen“.
Konsolidierte komprimierte Darstellung der Mittelverwendung für die Investitionsphase (Prognose)<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Absolut in In % der In % des EUR pro m 2<br />
TEUR Summe Emissionskapitals (Basis 80.175 m 2<br />
(inklusive Agio) (inklusive Agio) Büro-, Lager- und<br />
Nebenflächen)<br />
Aufwand für die Errichtung der Fondsimmobilien 307.342 85,08 % 130,09 % 3.833,40<br />
durch die Objektgesellschaft einschließlich<br />
Nebenkosten und den geplanten Erwerb der<br />
Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft an der<br />
Objektgesellschaft zum 31.12.2012<br />
Fondsabhängige Kosten<br />
Vergütungen 32.416 8,97 % 13,72 % 404,31<br />
Nebenkosten der Vermögensanlage 15.470 4,28 % 6,55 % 192,96<br />
Liquiditätsreserve 6.022 1,67 % 2,55 % 75,11<br />
Summe 361.249 100,00 % 152,91 % 4.505,78<br />
Die Anteile an der Objektgesellschaft wurden von der Deutschen Bau Holding GmbH (Verkäufer der Anteile an der Objektgesellschaft), ein mit der Unternehmensgruppe des Anbieters verbundenes<br />
Unternehmen, am 31.08.2010 für EUR 725.000 erworben.<br />
51
52<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
15<br />
16<br />
17<br />
18<br />
19<br />
20<br />
21<br />
22<br />
23<br />
24<br />
25<br />
26<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Prognoserechnung<br />
A) Prognostizierte Liquiditätsentwicklung der Objektgesellschaft<br />
Einnahmen<br />
2013 2014 2015<br />
Mieteinnahmen 18.167.550 18.173.800 18.317.550<br />
Ausgaben<br />
Instandhaltung/Instandsetzung 269.977 276.052 282.263<br />
Betriebskosten 227.094 227.173 228.969<br />
Geschäftsbesorgung/Verwaltung 37.500 38.344 39.206<br />
Zinsaufwendungen 4.825.000 4.825.000 4.825.000<br />
Tilgung 0 0 0<br />
Liquiditätsergebnis 12.807.978 12.807.232 12.942.111<br />
Restschuld Darlehen Objektgesellschaft zum 31.12. jeden Jahres 125.000.000 125.000.000 125.000.000 125.000.000<br />
Auszahlungen an die Gesellschafter der Objektgesellschaft<br />
Beteiligungsgesellschaft 12.807.978 12.807.232 12.942.111<br />
Altgesellschafter und DFH Aberia GmbH 0 0 0<br />
B) Prognostizierte steuerliche Ergebnisrechnung der Objektgesellschaft<br />
Liquiditätsergebnis exklusive Tilgung 12.807.978 12.807.232 12.942.111<br />
Abschreibung 5.253.056 5.253.056 5.253.056<br />
Anlaufkosten 6.250.000<br />
Anteiliges steuerliches Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft 1.215.725 7.140.018 7.267.883<br />
C) Prognostizierte Liquiditätsentwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />
Einnahmen<br />
Anteilige Auszahlungen der Objektgesellschaft 12.807.978 12.807.232 12.942.111<br />
Zinseinnahmen in der Betriebsphase (netto) 118.035 243.272 245.251<br />
Ausgaben<br />
Geschäftsbesorgung/Treuhand 523.600 535.381 547.427<br />
Sonstige Verwaltungskosten 37.250 38.088 38.945<br />
Liquiditätsergebnis 12.365.163 12.477.035 12.600.990<br />
Auszahlungen an die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />
Auszahlungen in % des gezeichneten Kommanditkapitals (ohne Agio) 5,50 % 5,50 % 5,50 %<br />
Auszahlungen in EUR 12.375.000 12.375.000 12.375.000<br />
Liquiditätsreserve zum 31.12. jeden Jahres 6.011.803 6.113.837 6.339.827<br />
D) Prognostizierte steuerliche Ergebnisrechnung der Beteiligungsgesellschaft<br />
Steuerliche Zuweisung Objektgesellschaft und Ausgaben 654.875 6.566.549 6.681.511<br />
Abschreibung 593.704 593.704 593.704<br />
Steuerliches Ergebnis aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) 61.172 5.972.845 6.087.807<br />
Steuerliches Ergebnis (VuV) in % des Kommanditkapitals (ohne Agio) 0,03 % 2,65 % 2,71 %<br />
Steuerliches Ergebnis (VuV) in % des Kommanditkapitals (ohne Agio) kumuliert 0,03 % 2,68 % 5,39 %<br />
Alle Beträge in EUR. Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte Auf- und Abrundungen möglich.
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024<br />
18.383.298 19.895.502 19.895.502 19.895.502 20.768.308 21.506.836 21.506.836 21.579.412 23.248.671<br />
288.614 295.108 603.495 617.074 630.958 645.155 659.671 674.513 689.690<br />
229.791 248.694 248.694 248.694 259.604 268.835 268.835 269.743 290.608<br />
40.089 40.991 41.913 42.856 43.820 44.806 45.814 46.845 47.899<br />
4.825.000 6.712.500 6.712.500 6.712.500 6.712.500 6.712.500 6.712.500 7.147.070 7.039.258<br />
0 0 0 0 0 0 0 1.875.000 1.875.000<br />
12.999.804 12.598.210 12.288.900 12.274.378 13.121.426 13.835.539 13.820.015 11.566.241 13.306.215<br />
125.000.000 125.000.000 125.000.000 125.000.000 125.000.000 125.000.000 125.000.000 123.125.000 121.250.000<br />
12.999.804 12.597.728 11.334.208 12.274.378 13.120.128 13.833.261 13.817.486 11.563.824 13.301.895<br />
0 482 954.692 0 1.298 2.278 2.529 2.417 4.320<br />
12.999.804 12.598.210 12.288.900 12.274.378 13.121.426 13.835.539 13.820.015 13.441.241 15.181.215<br />
5.253.056 5.253.056 5.253.056 5.275.135 5.275.135 5.275.135 5.275.135 5.275.135 5.275.135<br />
7.322.576 6.941.865 6.648.639 6.991.812 7.838.012 8.551.412 8.535.903 8.157.507 9.895.742<br />
12.999.804 12.597.728 11.334.208 12.274.378 13.120.128 13.833.261 13.817.486 11.563.824 13.301.895<br />
313.081 321.531 319.683 285.485 273.838 282.917 309.885 336.751 306.913<br />
559.744 572.338 585.216 598.383 611.847 625.614 639.690 654.083 668.800<br />
39.821 40.717 41.633 42.570 43.528 44.507 45.509 46.533 47.580<br />
12.713.319 12.306.203 11.027.041 11.918.910 12.738.590 13.446.057 13.442.172 11.199.959 12.892.428<br />
5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 % 5,50 %<br />
12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000 12.375.000<br />
6.678.146 6.609.349 5.261.390 4.805.300 5.168.890 6.239.947 7.307.119 6.132.078 6.649.506<br />
6.723.011 6.328.809 6.021.790 6.350.858 7.182.637 7.881.291 7.850.704 7.456.892 9.179.363<br />
593.704 593.704 593.704 593.704 593.704 593.704 593.704 593.704 593.704<br />
6.129.307 5.735.106 5.428.086 5.757.155 6.588.933 7.287.587 7.257.001 6.863.188 8.585.659<br />
2,72 % 2,55 % 2,41 % 2,56 % 2,93 % 3,24 % 3,23 % 3,05 % 3,82 %<br />
8,11 % 10,66 % 13,07 % 15,63 % 18,56 % 21,80 % 25,02 % 28,07 % 31,89 %<br />
53
54<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Erläuterungen zur Prognoserechnung<br />
Die langfristige Prognoserechnung für<br />
die Objekt- und die Beteiligungsgesellschaft<br />
soll einen Überblick über die in der Betriebsphase<br />
zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben<br />
sowie die Auszahlungen an die Anleger<br />
geben. Die Kalkulation beruht auf den<br />
bereits abgeschlossenen Verträgen sowie<br />
Annahmen und Erfahrungswerten. Wie bei<br />
jeder Prognose werden sich während der<br />
Laufzeit der Beteiligung Abweichungen von<br />
den kalkulierten Einnahmen und Ausgaben<br />
ergeben, die sich auch auf das Ergebnis der<br />
Anleger auswirken können. Naturgemäß<br />
nimmt die Prognosesicherheit ab, je weiter<br />
sie in die Zukunft gerichtet ist.<br />
Die Prognoserechnung beruht auf der<br />
Annahme, dass sämtliche Verpflichtungen<br />
aus dem bestehenden Mietvertrag mit der<br />
Vodafone D2 GmbH ordnungsgemäß erfüllt<br />
werden. Weiterhin basiert die Prognoserech-<br />
nung auf der Tatsache, dass die Objektge-<br />
sellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<br />
Investitionen in Immobilien zur Erzielung<br />
laufender Einnahmen sind grundsätzlich<br />
langfristig ausgerichtet. Aus Darstellungsgründen<br />
umfasst die Prognoserechnung<br />
einen Zeitraum bis 2024. Wann der Verkauf<br />
der Fondsobjekte tatsächlich erfolgt, ist jedoch<br />
von zahlreichen Faktoren abhängig. So<br />
kann der tatsächliche Investitionszeitraum<br />
deutlich kürzer oder länger sein.<br />
Für Prognosezwecke wurde unterstellt,<br />
dass die Auszahlungen jeweils zum 30.06.<br />
des Folgejahres getätigt werden.<br />
Für die Entwicklung des Verbraucherpreis-<br />
indexes wurden Inflationsraten in Höhe von<br />
2,25 % p. a. ab dem Jahr 2013 unterstellt.<br />
A) Prognostizierte Liquiditätsentwicklung<br />
der Objektgesellschaft<br />
1 Mieteinnahmen<br />
Die Mieteinnahmen wurden auf Basis<br />
der vertraglich vereinbarten Miete mit der<br />
Vodafone D2 GmbH kalkuliert. Die prognos-<br />
tizierten Mieteinnahmen betragen für das<br />
Jahr 2013 rund EUR 18.167.550, ausgehend<br />
von einer Besitzübergabe der Immobilen<br />
zum 01.01.2013. Der Mieter Vodafone kann<br />
gemäß Mietvertrag Sonderausbauwünsche<br />
zulasten des Budgets der Objektgesellschaft<br />
in Höhe von maximal EUR 5.000.000 in An-<br />
spruch nehmen. In diesem Fall erhöht sich<br />
die Jahresnettomiete um einen Betrag in<br />
Höhe von maximal EUR 317.550. Die kalku-<br />
lierten Mieteinnahmen beinhalten diesen Be-<br />
trag. Sollte dieser zusätzliche Betrag nur teilweise<br />
oder gar nicht in Anspruch genommen<br />
werden, würden sich die kalkulierten Mieteinnahmen<br />
maximal um EUR 317.550 pro Jahr<br />
reduzieren. Das Emissionskapital würde sich<br />
in diesem Fall um maximal EUR 5.000.000<br />
verringern und/oder die Liquiditätsreserve<br />
würde sich entsprechend erhöhen. Sollte die<br />
Immobilien erst später übergeben werden,<br />
verringern sich die prognostizierten Mieteinnahmen<br />
für das Jahr 2013 entsprechend.<br />
Der Mietvertrag enthält eine Klausel hinsicht-<br />
lich einer Wertsicherung des Mietzinses.<br />
Die Miete für den Gebäudekomplex erhöht<br />
sich zum 15.12.2014 auf rund EUR 18.000.000<br />
plus EUR 317.550 (siehe oben) pro Jahr und<br />
zum 15.12.2016 auf mindestens rund EUR<br />
18.250.000 plus EUR 317.550 (siehe oben) pro<br />
Jahr. Für die Zeit ab dem 15.12.2016 wird die<br />
Miete wie folgt wertgesichert: Steigt oder<br />
fällt der vom Statistischen Bundesamt festge-<br />
stellte Verbraucherpreisindex für Deutschland<br />
(VPI, Basis 2005 = 100) gegenüber dem<br />
Stand am 15.12.2012 bzw. gegenüber dem<br />
Stand der jeweils letzten Anpassung – die<br />
Mieterhöhungen zum 15.12.2014/2016 sind<br />
keine Anpassungen in diesem Sinne – um<br />
mindestens 8 %, so erhöht oder ermäßigt<br />
sich die Miete. Die Veränderung entspricht<br />
dabei jeweils 100 % der Indexänderung. Die<br />
Anpassung erfolgt frühestens mit Wirkung<br />
ab dem 15.12.2016.<br />
Detaillierte Angaben über die Ausgestaltung<br />
des Mietvertrages sind im Kapitel<br />
„Rechtliche Grundlagen“ dargestellt.<br />
Die Prognoserechnung geht von dem<br />
bestehenden vertraglich fixierten Vermietungsstand<br />
des Gebäudekomplexes über<br />
den gesamten Prognosezeitraum aus.<br />
2 Instandhaltung/Instandsetzung<br />
Die Objektgesellschaft ist für die Instand-<br />
haltung und Instandsetzung (inklusive Erneuerung<br />
und Ersatzbeschaffung) von Dach<br />
und Fach auf eigene Kosten verantwortlich.<br />
Dach und Fach umfassen nach den Regelungen<br />
des Mietvertrages u. a. die Dach-<br />
und Rohbaukonstruktion (z. B. Fundamente,<br />
tragende Wände) sowie die Fassade und die<br />
Rohre und Leitungen bis zum ersten Übergabepunkt<br />
im Mietgegenstand. Hiervon<br />
ausgenommen sind ausdrücklich z. B. die<br />
technische Gebäudeeinrichtung sowie die<br />
außen und innen liegenden Sonnenschutzsysteme.<br />
Hierfür ist der Mieter Vodafone auf<br />
eigene Kosten verantwortlich.<br />
Für mögliche Instandhaltungen und Instandsetzungen<br />
wurden jährliche Aufwen-<br />
dungen von 6,00 EUR/m² für Büroflächen<br />
und die Kindertagesstätte, 2,50 EUR/m² für<br />
Lagerflächen, EUR 35,00 je Stellplatz im Park-<br />
haus und der Tiefgarage und EUR 15,00 je<br />
oberirdischen Stellplatz kalkuliert. Aufgrund<br />
von Gewährleistungsansprüchen wurden<br />
für die ersten fünf Jahre nach Fertigstellung<br />
lediglich 50 % der oben genannten Ansätze<br />
kalkuliert.<br />
Die Aufwendungen wurden in der Kalkulation<br />
ab 2014 entsprechend den angenommenen<br />
Veränderungen des Verbraucherpreisindexes<br />
gesteigert.<br />
3 Betriebskosten<br />
Die mietvertraglichen Regelungen sehen<br />
eine Kostentragungspflicht u. a. für Betriebskosten<br />
durch den Mieter vor. In der Progno-<br />
serechnung wird davon ausgegangen, dass<br />
die mit der Bewirtschaftung der Fondsimmo-<br />
bilien verbundenen Kosten wie z. B. Grundsteuer,<br />
Gebäudemanagement (siehe auch<br />
Kapitel „Rechtliche Grundlagen“) größtenteils<br />
umlegbar sind. Ausgenommen hiervon
sind z. B. die kaufmännische und technische<br />
Gebäudeverwaltung, Prämien für Terror-<br />
und Mietverlustversicherungen. Hierfür und<br />
für mögliche weitere nicht umlagefähige Betriebskosten<br />
wurde vorsorglich ein Betrag<br />
von 1,25 % der kalkulierten jährlichen Mieteinnahmen<br />
berücksichtigt.<br />
4 Geschäftsbesorgung/Verwaltung<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
erhält für seine Aufwendungen einschließlich<br />
seiner Rechtsformkosten und als Entgelt<br />
für die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung ab 2013 eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von EUR 7.500 p. a. zuzüglich etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer. Die DFH<br />
Aberia GmbH erhält für ihre Tätigkeit als geschäftsführender<br />
Kommanditist der Objekt-<br />
gesellschaft ebenfalls ab dem Jahr 2013<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR<br />
10.000 p. a. zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Weiterhin fallen Jahresabschlusskosten<br />
für die Objektgesellschaft an,<br />
die in Höhe von EUR 10.000 p. a. zuzüglich<br />
Umsatzsteuer und sonstige Kosten, die in<br />
Höhe von EUR 10.000 p. a. kalkuliert wurden,<br />
an. Die Vergütungen fallen erstmals im Jahr<br />
2013 an.<br />
Die Vergütungen erhöhen bzw. ermäßigen<br />
sich ab 2014 jährlich entsprechend der<br />
Veränderung des Verbraucherpreisindexes.<br />
5/6 Zinsaufwendungen und Tilgung<br />
Die Zinsaufwendungen enthalten die<br />
Zinsen für das langfristige Darlehen, die<br />
vierteljährlich nachschüssig zu zahlen sind.<br />
Die Verzinsung des Darlehens ist variabel<br />
und erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribor<br />
zuzüglich Margen- und Refinanzierungsaufschlag<br />
von 1,26 Prozentpunkten p. a. Das<br />
Langfristdarlehen wurde über Zinsbegrenzungsgeschäfte<br />
bis 31.12.2016 unter Berücksichtigung<br />
des Disagios auf ein Niveau von<br />
3,86 % p. a. und bis 31.12.2022 auf ein Niveau<br />
von 5,37 % p. a. vereinbart und ist zu diesem<br />
Zeitpunkt endfällig.<br />
Bei der Zinsberechnung wurde die In-<br />
anspruchnahme des Disagios zur Reduzie-<br />
rung der Zinsaufwendungen im Zeitraum<br />
31.12.2012 bis 31.12.2016 unterstellt. Die Zinsreduzierung<br />
im Zeitpunkt des Abschlusses<br />
der Zinsbegrenzungsgeschäfte betrug<br />
mindestens 1,23 Prozentpunkte p. a. Sollte<br />
das Disagio nicht in Anspruch genommen<br />
werden oder die Zinsreduzierung im Zeitpunkt<br />
der Inanspruchnahme des Disagios<br />
geringer ausfallen, ergäben sich zwischen<br />
den Zahlungsströmen Verschiebungen, die<br />
jedoch insgesamt keine wesentlichen Auswirkungen<br />
für den Anleger haben werden.<br />
Für den Zeitraum der Anschlussfinanzierung<br />
vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 wurde<br />
für das Darlehen ein Zinssatz von 5,75 %<br />
und ebenfalls eine vierteljährlich nachschüssige<br />
Zahlungsweise unterstellt. Die Tilgung<br />
erfolgt ab dem 01.01.2023 ratierlich mit 1,50 %<br />
p. a. des ursprünglichen Darlehensbetrages.<br />
Weitere Informationen zu den Finanzierungsverträgen<br />
siehe Kapitel „Rechtliche<br />
Grundlagen“.<br />
7 Liquiditätsergebnis<br />
Das Liquiditätsergebnis ergibt sich aus<br />
dem Saldo der Summe der Einnahmen und<br />
der Summe der Ausgaben des jeweiligen<br />
Jahres und stellt die für Auszahlungszwecke<br />
zur Verfügung stehende Liquidität dar.<br />
8 Restschuld Darlehen Objektgesellschaft<br />
zum 31.12. jeden Jahres<br />
9 Auszahlungen an Gesellschafter der<br />
Objektgesellschaft<br />
Diese Position beinhaltet die Auszahlungen<br />
(umfasst handelsrechtliche Gewinnausschüttungen,<br />
Verzinsung der Kapitalrücklage<br />
und Entnahmen der Kapitalrücklage) an die<br />
Beteiligungsgesellschaft, die Deutsche Bau<br />
Holding GmbH und die DFH Aberia GmbH.<br />
In der Prognoserechnung wurde unterstellt,<br />
dass mit Ablauf des Jahres 2018 die Beteiligungsgesellschaft<br />
die durch die Deutsche<br />
Bau Holding GmbH vertraglich eingeräumte<br />
Option zum Erwerb der restlichen Komman-<br />
ditanteile (5,1 % EUR 954.692) ausübt. Entsprechend<br />
wurde hierfür – neben der vertraglich<br />
festgelegten Auszahlung – der entsprechende<br />
Kaufpreis kalkuliert. Ab dem<br />
Jahr 2019 wird die Beteiligungsgesellschaft<br />
prognosegemäß 99,90 % der Kommanditanteile<br />
halten.<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Die Auszahlungen an die Gesellschafter<br />
der Objektgesellschaft umfasst das komplette<br />
Liquiditätsergebnis.<br />
Die Auszahlungen beinhalten auch die<br />
Rückzahlung der Kapitaleinlage der Beteiligungsgesellschaft.<br />
B) Prognostizierte steuerliche Ergebnisrechnung<br />
der Objektgesellschaft<br />
10 Liquiditätsergebnis exklusive Tilgung<br />
Siehe 7.<br />
11 Abschreibung<br />
Die Abschreibung für die Fondsimmobilien<br />
beträgt 2,00 % p. a. Daneben wird auch<br />
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für<br />
den Erwerb der Anteile an der Objektgesellschaft<br />
vereinbarten Kaufpreis (Differenz<br />
zwischen anteiligem Kaufpreis und dem<br />
verbleibenden Abschreibungsvolumens)<br />
abgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage<br />
der Abschreibung wurde auf Basis des bei<br />
Prospektauflegung in der Objektgesellschaft<br />
angesetzten Grundstücksanteils von rund<br />
15,0 % berechnet (siehe auch Kapitel „Steu-<br />
erliche Grundlagen“). Mit Ausübung der Option<br />
zum Erwerb der restlichen Kommanditanteile<br />
erhöht sich ab dem Jahr 2019 die Bemessungsgrundlage.<br />
12 Anlaufkosten<br />
Die Werbungskosten beinhalten das<br />
Disagio.<br />
13 Anteiliges steuerliches Ergebnis der<br />
Beteiligungsgesellschaft<br />
Der Anteil der Beteiligungsgesellschaft<br />
am steuerlichen Ergebnis der Objektgesellschaft.<br />
C) Prognostizierte Liquiditätsentwicklung<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
14 Anteilige Auszahlungen der Objektgesellschaft<br />
Die Beteiligungsgesellschaft erzielt den<br />
überwiegenden Teil ihrer Einnahmen durch<br />
die anteiligen Auszahlungen der Objektgesellschaft.<br />
55
56<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
15 Zinseinnahmen in der Betriebsphase<br />
(netto)<br />
Für die Verzinsung der Auszahlungen der<br />
Objektgesellschaft sowie der Liquiditätsreserve<br />
wurde nach Abzug von Abgeltungsteuer<br />
und Solidaritätszuschlag mit 2,0 %<br />
p. a. und ab 2016 mit 2,5 % p. a. kalkuliert.<br />
16 Geschäftsbesorgung/Treuhand<br />
Der geschäftsführende Kommanditist erhält<br />
für seine Tätigkeit für die Beteiligungsgesellschaft<br />
eine jährliche vertragliche gewinnunabhängige<br />
Vergütung in Höhe von<br />
EUR 430.000 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer, fällig jeweils zu 50 % am 31.05.<br />
und 30.11. eines jeden Jahres, somit erstmals<br />
am 31.05. und 30.11.2013. Der Treuhandkom-<br />
manditist erhält für seine Tätigkeit für die Be-<br />
teiligungsgesellschaft eine jährliche vertrag-<br />
liche gewinnunabhängige Vergütung in Höhe<br />
von EUR 10.000 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer, fällig am 30.11. eines jeden<br />
Jahres, somit erstmals am 30.11.2013.<br />
Die beiden vorgenannten Vergütungen<br />
erhöhen bzw. ermäßigen sich ab 2014 jeweils<br />
jährlich entsprechend der Veränderung des<br />
Verbraucherpreisindexes.<br />
17 Sonstige Verwaltungskosten<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter er-<br />
hält für seine Aufwendungen einschließlich<br />
seiner Rechtsformkosten und als Entgelt für<br />
die Übernahme der persönlichen Haftung<br />
eine Vergütung in Höhe von EUR 7.500 p. a.<br />
zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Die Beträge sind jeweils fällig am 30.11. eines<br />
jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2013 am<br />
30.11.2013. Weiterhin fallen Jahresabschluss-<br />
und sonstige Kosten für die Beteiligungsge-<br />
sellschaft an, die in Höhe von insgesamt EUR<br />
25.000 p. a. zuzüglich Umsatzsteuer kalku-<br />
liert wurden; beide erstmals 2013 (siehe auch<br />
Kapitel „Rechtliche Grundlagen“).<br />
Die Vergütungen erhöhen bzw. ermäßigen<br />
sich ab 2014 jährlich entsprechend der<br />
Veränderung des Verbraucherpreisindexes.<br />
18 Liquiditätsergebnis<br />
Das Liquiditätsergebnis ergibt sich aus<br />
dem Saldo der Summe der Einnahmen und<br />
der Summe der Ausgaben des jeweiligen<br />
Jahres und stellt die für Auszahlungszwecke<br />
zur Verfügung stehende Liquidität dar.<br />
19 Auszahlungen in % des Kommandit-<br />
kapitals (ohne Agio)<br />
Diese Position beinhaltet die Auszahlungen<br />
bezogen auf das Kommanditkapital<br />
ohne Agio. Die Auszahlungen werden zum<br />
Teil aus der aufgebauten Liquiditätsreserve<br />
geleistet. Die prognostizierten Auszahlungen<br />
beinhalten auch die Rückzahlung des Kapitals.<br />
Die prognostizierten Auszahlungen betragen<br />
ab dem Jahr 2013 bis 2024 5,50 %<br />
p. a. jeweils bezogen auf das gezeichnete<br />
Kommanditkapital (Pflichteinlage). Die Auszahlungen<br />
erfolgen – soweit es die Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft zulässt – jeweils bis<br />
zum 30.06. des Folgejahres.<br />
20 Auszahlungen in EUR<br />
Die prognostizierten Auszahlungen sind<br />
in EUR dargestellt.<br />
21 Liquiditätsreserve zum 31.12. jeden<br />
Jahres<br />
Die in der Beteiligungsgesellschaft gehal-<br />
tene Liquiditätsreserve dient in der Betriebs-<br />
phase als Rücklage für außerplanmäßige Instandhaltungs-<br />
oder Instandsetzungsmaßnahmen,<br />
eventuelle sonstige Zahlungsverpflichtungen<br />
und Auszahlungsglättungen.<br />
Sie erhöht bzw. vermindert sich jährlich um<br />
die nicht zur Auszahlung vorgesehenen<br />
Überschüsse bzw. Unterdeckungen.<br />
D) Prognostizierte steuerliche Ergebnisrechnung<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
22 Steuerliche Zuweisung Objektgesellschaft<br />
und Ausgaben<br />
In dieser Position sind das anteilige steuerliche<br />
Ergebnis aus der Objektgesellschaft<br />
(siehe Ziffer 13), die Ausgaben für Geschäftsbesorgung/Treuhand<br />
(siehe Ziffer 16)<br />
und sonstige Verwaltung (siehe Ziffer 17)<br />
saldiert erfasst.<br />
23 Abschreibung<br />
Mit dem Erwerb der Beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft fallen auf Ebene der BeteiligungsgesellschaftAnschaffungsnebenkosten<br />
an. Die Abschreibung beträgt 2,00 %<br />
p. a. Die Bemessungsgrundlage der Abschreibung<br />
wurde analog der Bemessungsgrundlage<br />
in der Objektgesellschaft unter<br />
Zugrundelegung eines Grundstücksanteils<br />
von rund 15,0 % ermittelt (siehe auch Kapitel<br />
„Steuerliche Grundlagen“).<br />
24 Steuerliches Ergebnis aus Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung (VuV)<br />
Ziffer 22 (steuerliche Zuweisungen der<br />
Objektgesellschaft und Ausgaben) abzüglich<br />
Ziffer 23 (Abschreibung).<br />
25 Steuerliches Ergebnis (VuV) in % des<br />
Kommanditkapitals (ohne Agio)<br />
Das steuerliche Gesamtergebnis der Kom-<br />
manditisten der Beteiligungsgesellschaft in<br />
% des Kommanditkapitals (ohne Agio) der<br />
Beteiligungsgesellschaft.<br />
26 Steuerliches Ergebnis (VuV) in % des<br />
Kommanditkapitals (ohne Agio) kumuliert<br />
Das steuerliche Ergebnis in % kumuliert<br />
über den Prognosezeitraum.
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Prognostiziertes Liquidationsergebnis zum 31.12.2024 in EUR (Prognose und Abweichungen zur Prognose)<br />
Prognostizierte Liquidation/Verkauf<br />
Die Prognoserechnung unterstellt beispielhaft<br />
eine Veräußerung der Fondsimmobilien<br />
zum 31.12.2024 auf Ebene der Objektgesellschaft.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass die Wertentwicklung und somit der erzielbare<br />
Erlös von der Marktsituation, d. h.<br />
von der Entwicklung der Lebenshaltungskosten,<br />
der Entwicklung des Standortes,<br />
dem Vermietungsstand, dem Zustand der<br />
Objekte, den Anforderungen sowie dem<br />
Bedarf an Bürogebäuden abhängig ist. Deshalb<br />
kann eine Veräußerung tatsächlich auch<br />
zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt<br />
erfolgen.<br />
Aus diesem Grund handelt es sich bei<br />
den dargestellten Veräußerungsszenarien<br />
lediglich um Annahmen, die unter Berücksichtigung<br />
der heutigen Gegebenheiten<br />
und der heutigen steuerlichen Rechtslage<br />
möglich erscheinen.<br />
Der Verkauf der Fondsobjekte bedarf<br />
grundsätzlich der Zustimmung der Gesell-<br />
schafter durch Gesellschafterbeschluss. Für<br />
die Beschlussfassung zum Verkauf muss eine<br />
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
vorliegen (§ 10 Abs. 2 Gesellschaftsver-<br />
trag).<br />
Basisszenario<br />
Veräußerungsfaktor 15,93 16,93 17,93<br />
Prognostizierte Mieteinnahmen 2024 23.248.671 23.248.671 23.248.671<br />
Veräußerungserlös 370.253.271 393.501.942 416.750.613<br />
Veräußerungskosten 1 1.851.266 1.967.510 2.083.753<br />
Rückführung Darlehen 2 121.250.000 121.250.000 121.250.000<br />
Modernisierungsabschlag 23.248.671 23.248.671 23.248.671<br />
Anteil Liquidationsergebnis DFH Aberia GmbH 223.903 247.036 270.168<br />
Abwicklungsgebühr Liquidator ³ 6.609.021 7.024.010 7.438.998<br />
Veräußerungserlös (netto) 217.070.410 239.764.716 262.459.022<br />
Liquiditätsreserve 6.649.506 6.649.506 6.649.506<br />
Liquidationsergebnis 223.719.916 246.414.222 269.108.529<br />
In % des Kommanditkapitals (inklusive Agio) 94,70 % 104,30 % 113,91 %<br />
1 Sonstige Kosten der Veräußerung 0,5 % des Veräußerungserlöses.<br />
2 Darlehensvaluta zum 31.12.2024.<br />
3 Der Liquidator erhält zulasten des Liquidationserlöses gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages eine Vergütung in Höhe von 1,5 % des Verkehrswertes des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />
zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit die Beteiligung an der Objektgesellschaft veräußert wird. Soweit die Beteiligungsgesellschaft wegen Veräußerung des Grundvermögens der<br />
Objektgesellschaft aufgelöst und liquidiert wird, erhält der Liquidator zulasten des Liquidationserlöses eine Vergütung in Höhe von 1,5 % des Verkaufspreises des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />
zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Prognostizierter Gesamterfolg für eine Beteiligung in Höhe von EUR 100.000<br />
bei einer angenommenen Veräußerung der Fondsimmobilien zum 31.12.2024<br />
EUR In % des Eigenkapitals<br />
inklusive Agio<br />
Kommanditkapital (inklusive Agio) 105.000<br />
Summe der prognostizierten Auszahlungen 71.625 68,21 %<br />
+/– Steuererstattungen/-zahlungen – 15.886<br />
zuzüglich Liquidationsergebnis Basisszenario 109.517 104,30 %<br />
Gesamtergebnis der Auszahlung vor Steuern 181.142 172,52 %<br />
Liquiditätsüberschuss nach Steuern 60.256 57,39 %<br />
Für die Darstellung der möglichen Veräu-<br />
ßerungsszenarien wurde die prognostizierte<br />
Jahresmiete 2024 multipliziert mit einem an-<br />
genommen Veräußerungsfaktor. Das Basis-<br />
szenario unterstellt, dass der Gebäudekomplex<br />
zum Einkaufsfaktor von 16,93 veräußert<br />
wird. Die im Anschluss dargestellten<br />
Sensitivitätsanalysen gehen von einer posi-<br />
tiven beziehungsweise negativen Abweichung<br />
von diesem Basiswert von einer Jahresmiete<br />
aus. Eine Garantie für das Eintreten<br />
eines der dargestellten Szenarien kann nicht<br />
übernommen werden.<br />
57
58<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Prognostizierte Kapitalrückflussrechnung für eine Beteiligung in Höhe von EUR 100.000 bei Eintritt im Jahr 2011<br />
Jahr Eigenkapital- Gebundenes Jährliche Eigenkapital- Gewinn-<br />
einzahlung Kapital (–) / Auszahlung rückzahlung ausschüttung<br />
in EUR Kapitalüber- in EUR in % der in % der<br />
deckung (+) vor Beteiligung Beteiligung<br />
Rückflüssen in EUR<br />
2011 – 105.000 – 105.000 0 0,00 0,00<br />
2012 0 – 105.160 1.875 1,88 0,00<br />
2013 0 – 103.871 3.750 3,75 0,00<br />
2014 0 – 100.134 5.500 5,50 0,00<br />
2015 0 – 95.894 5.500 5,50 0,00<br />
2016 0 – 91.679 5.500 5,50 0,00<br />
2017 0 – 87.472 5.500 5,50 0,00<br />
2018 0 – 83.182 5.500 5,50 0,00<br />
2019 0 – 78.828 5.500 2,93 2,57<br />
2020 0 – 74.542 5.500 2,51 2,99<br />
2021 0 – 70.433 5.500 1,99 3,51<br />
2022 0 – 66.470 5.500 1,68 3,82<br />
2023 0 – 62.502 5.500 1,68 3,82<br />
2024 0 – 58.450 11.000 2,93 8,07<br />
Summe – 105.000 71.625 46,84 24,78<br />
Veräußerung 0 – 49.261 109.517 58,16 51,36<br />
Gesamtergebnis – 105.000 181.142 105,00 76,14<br />
Von dem prognostizierten Veräußerungs-<br />
erlös sind die Veräußerungskosten, der<br />
Modernisierungsabschlag (prognostizierte<br />
Jahresmiete 2024), der Anteil der DFH Aberia<br />
GmbH am Liquidationserlös der Objektgesellschaft<br />
sowie die angenommene Darle-<br />
hensrestschuld auf Ebene der Objektgesell-<br />
schaft abzuziehen. Veräußerungskosten<br />
wurden in Höhe von 0,5 % des Veräußerungs-<br />
erlöses sowie in Höhe von 1,5 % des Veräuße-<br />
rungserlöses zuzüglich der jeweils gültigen<br />
Umsatzsteuer für den beauftragten Liquidator<br />
(siehe § 15 Gesellschaftsvertrag) berücksichtigt.<br />
Dem ermittelten Veräußerungserlös<br />
hinzuzurechnen ist die prognosegemäß<br />
nicht in Anspruch genommene Liquiditätsreserve,<br />
die für eine Auszahlung zur Verfügung<br />
steht.<br />
Prognostizierte Kapitalrückflussrechnung<br />
Das Gesamtergebnis für den Anleger bestimmt<br />
sich im Wesentlichen aus dem Beteiligungsbetrag,<br />
den Auszahlungen in der Investitions-/Bauphase<br />
(2011 und 2012) und<br />
der Betriebsphase, dem anteiligen Veräußerungsergebnis<br />
und den steuerlichen Auswirkungen<br />
der Beteiligung.<br />
Die hier aufgeführten Beträge ergeben<br />
sich aus der Prognoserechnung unter Berücksichtigung<br />
der Auszahlungen an den An-<br />
leger zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />
dass Abweichungen von der Prognoserechnung<br />
insoweit auch Auswirkungen auf das<br />
prognostizierte Gesamtergebnis für die Anleger<br />
haben.<br />
Die beispielhafte Kapitalrückflussrechnung<br />
beruht auf dem derzeit geltenden<br />
Recht, den Prämissen der Prognoserechnung,<br />
einem Steuersatz in Höhe von 45 %<br />
(zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von<br />
5,5 %) in der Betriebsphase sowie einem<br />
angenommenen Veräußerungserlös zum<br />
31.12.2024 zum 16,93-fachen der dann<br />
geltenden Jahresmiete. Für die Darlehens-<br />
gewährung in der Investitions-/Bauphase<br />
(2011 und 2012) erhält die Beteiligungs-<br />
gesellschaft Zinseinnahmen (brutto) ohne
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Verrechnung Steuerent- (+) / Jährliche Gebundenes Haftungs- Anteiliges<br />
in % der belastung (–) Rückflüsse Kapital (–) / volumen Fremdkapital<br />
Beteiligung in EUR nach Steuern Kapitalüber- in % der in EUR<br />
in EUR deckung (+) nach Beteiligung<br />
Rückflüssen in EUR<br />
0,00 – 160 – 160 – 105.160 0,00 0<br />
0,00 – 586 1.289 – 103.871 0,00 0<br />
0,00 – 13 3.737 – 100.134 0,00 52.667<br />
0,00 – 1.260 4.240 – 95.894 0,00 52.667<br />
0,00 – 1.285 4.215 – 91.679 0,00 52.667<br />
0,00 – 1.293 4.207 – 87.472 0,00 52.667<br />
0,00 – 1.210 4.290 – 83.182 0,00 52.667<br />
0,00 – 1.145 4.355 – 78.828 0,00 52.667<br />
0,00 – 1.215 4.285 – 74.542 0,00 55.500<br />
0,00 – 1.390 4.110 – 70.433 0,00 55.500<br />
0,00 – 1.538 3.962 – 66.470 0,00 55.500<br />
0,00 – 1.531 3.969 – 62.502 0,00 55.500<br />
0,00 – 1.448 4.052 – 58.450 0,00 54.668<br />
0,00 – 1.812 9.188 – 49.261 0,00 53.835<br />
0,00 – 15.886 55.739 0,00<br />
0,00 109.517 60.256 10,00<br />
0,00 – 15.886 165.256 60.256<br />
Einbehalt der Kapitalertragsteuer durch<br />
die Objektgesellschaft. Diese Kapitalerträge<br />
sind in der Einkommenserklärung des An-<br />
legers anzugeben, sie unterliegen dem<br />
Abgeltungsteuersatz von maximal 25 %<br />
zuzüglich Solidaritätszuschlag (Kirchen-<br />
steuer wurde dabei nicht berücksichtigt).<br />
Bei den Guthabenzinsen aus der Anlage<br />
von Liquiditätsüberschüssen in der Inves-<br />
titions-/Bauphase und in der Betriebphase<br />
ist die Bank dagegen zum Einbehalt der<br />
Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag von 5,5 % ver-<br />
pflichtet.<br />
59
60<br />
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Sensitivitätsanalysen – Abweichungen<br />
von der Prognoserechnung<br />
Die Prognoserechnung wurde auf Basis<br />
der geschlossenen Verträge und konserva-<br />
tiver Annahmen erstellt. Jedoch werden sich<br />
in Zukunft naturgemäß Abweichungen gegenüber<br />
dem in der langfristigen Prognose-<br />
rechnung dargestellten Basisszenario einstellen.<br />
Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse soll<br />
aufgezeigt werden, wie der prognostizierte<br />
Beteiligungserfolg bei Veränderung einzelner<br />
Parameter aus der Prognoserechnung<br />
beeinflusst werden kann. Auch kann die<br />
Veränderung bestimmter Einflussfaktoren<br />
kumulativ auftreten beziehungsweise negative<br />
oder positive Entwicklungen verstärken.<br />
Die nachfolgenden Berechnungen stellen<br />
lediglich Einzelbeispiele unter der Annahme<br />
bestimmter Parameter dar, die keine Maximalwerte<br />
ausdrücken, sowohl über als auch<br />
unterschritten werden und damit auch höhere<br />
Abweichungen bis hin zu einem Totalverlust<br />
der Einlage bedeuten können (vgl.<br />
im Übrigen Kapitel „Risiken“). Die gezeigten<br />
Szenarien zeigen die jeweiligen Auswirkungen<br />
auf die Summe der prognostizierten<br />
Gesamtauszahlung vor Steuern bei ansonsten<br />
gleich bleibenden Parametern und legen<br />
die Veräußerung der Fondsimmobilien mit<br />
dem Faktor 16,93 (Basisszenario) zugrunde.<br />
Es ist nicht möglich, wirtschaftlich sinnvolle<br />
Vorhersagen hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
der dargestellten Sensitivitäten<br />
zu treffen.<br />
Veräußerungsfaktor<br />
Das Basisszenario unterstellt eine Ver-<br />
äußerung zu einem Veräußerungsfaktor<br />
von 16,93 der Jahresmieteinnahmen 2024.<br />
Im Szenario A wird eine Abweichung des<br />
Veräußerungsfaktors um eine Jahresmiete<br />
weniger angenommen (15,93), im Szenario<br />
C wird eine Abweichung des Veräußerungsfaktors<br />
um eine Jahresmiete mehr angenom-<br />
men (17,93). Die Anleger werden ihr eingesetztes<br />
Eigenkapital zuzüglich des Agios bei<br />
einem Veräußerungsfaktor von 16,48 zurückerhalten.<br />
Inflationsrate<br />
Der Mietvertrag ist an die Entwicklung<br />
des Verbraucherpreisindexes gekoppelt. In<br />
Szenario A und C wird eine Abweichung der<br />
Gesamtauszahlungen dargestellt, falls die<br />
Entwicklung des Indexes von der Prospektannahme<br />
von 2,25 % p. a. ab dem Jahr 2013<br />
um jeweils 0,5 Prozentpunkte abweicht.<br />
Anschlusszinssatz<br />
Für den Zeitraum der Anschlussfinanzierung<br />
des Langfristdarlehens vom 01.01.2023<br />
bis zum 31.12.2024 wurde mit einem Zinssatz<br />
von 5,75 % kalkuliert und ebenfalls eine<br />
vierteljährlich nachschüssige Zahlungsweise<br />
unterstellt. Im Szenario A wird unterstellt,<br />
dass der tatsächliche Anschlusszinssatz um<br />
1 Prozentpunkt höher liegt. Im Szenario C<br />
wird ein um 1 Prozentpunkt günstigerer<br />
Zinssatz angesetzt.<br />
Instandhaltung/Instandsetzung<br />
In der Prognoserechnung wurden die<br />
anfänglich geschätzten jährlichen Instandhaltung-<br />
und Instandsetzungskosten mit<br />
6,00 EUR/m² für Büroflächen und die Kindertagesstätte,<br />
2,50 EUR/m² für Lagerflächen,<br />
EUR 35,00 je Stellplatz im Parkhaus und der<br />
Tiefgarage und EUR 15,00 je oberirdischen<br />
Stellplatz kalkuliert. Aufgrund von Gewährleistungsansprüchen<br />
wurden für die ersten<br />
fünf Jahre nach Fertigstellung lediglich 50 %<br />
der oben genannten Ansätze kalkuliert.<br />
Im folgenden Szenario ist dargestellt, wie<br />
sich eine 100 %ige Erhöhung dieser zusätzlichen<br />
Aufwendungen auf die Gesamtauszahlungen<br />
auswirkt.
Investitionsplanung und Ertragsprognose<br />
Sensitivitätsanalysen – Abweichungen von der Prognoserechnung<br />
Gesamtmittelrückfluss 1 vor Steuern in % des Eigenkapitals inklusive Agio, basierend auf einer Beteiligungssumme in<br />
Höhe von EUR 100.000<br />
Veräußerungsfaktor<br />
Szenario Gesamtmittelrückfluss In % des Eigenkapitals inklusive Agio<br />
in EUR<br />
15,93 Szenario A 171.056<br />
Basis Basisszenario 181.142<br />
17,93 Szenario C 191.229<br />
Inflation<br />
– 0,50 % Szenario A 164.296<br />
Basis Basisszenario 181.142<br />
+ 0,50 % Szenario C 187.679<br />
Anschlusszins<br />
+ 1,00 % Szenario A 180.033<br />
Basis Basisszenario 181.142<br />
– 1,00 % Szenario C 182.252<br />
Instandhaltung/Instandsetzung<br />
+ 100 % der zusätz-<br />
lichen Instand-<br />
haltungs- und<br />
Instandset-<br />
zungskosten Szenario A 178.199<br />
Basis Basisszenario 181.142<br />
1 Der Gesamtmittelrückfluss beinhaltet auch die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals.<br />
162,91 %<br />
172,52 %<br />
182,12 %<br />
156,47 %<br />
172,52 %<br />
178,74 %<br />
171,46 %<br />
172,52 %<br />
173,57 %<br />
169,71 %<br />
172,52 %<br />
61
62<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
7. Rechtliche Grundlagen<br />
Bank<br />
Geschäftsführender<br />
Kommanditist und<br />
Gesellschafter<br />
DFH Aberia GmbH<br />
Weiterer Kommanditist<br />
Andreas Grunert<br />
0,1 %<br />
Fremd-<br />
kapital<br />
< 0,1 %<br />
< 0,1 %<br />
Objektgesellschaft<br />
DFH 98 Objektgesell-<br />
schaft mbH & Co. KG<br />
(vormals die developer<br />
Objekt Düsseldorf<br />
VCD-Realisierungs-<br />
GmbH & Co. KG)<br />
94,8 %<br />
Beteiligungsgesellschaft<br />
DFH 98 Beteiligungs-<br />
gesellschaft mbH<br />
& Co. KG<br />
Eigenkapital<br />
Treuhandkommanditist<br />
DFH Treuhand-<br />
gesellschaft mbH<br />
100 %<br />
5,1 %<br />
0 %<br />
100 %<br />
Deutsche Fonds<br />
Holding AG<br />
99 %<br />
0 %<br />
Verkäufer und<br />
Gesellschafter<br />
Deutsche Bau<br />
Holding GmbH<br />
Komplementär<br />
DFH Verwaltungs-<br />
gesellschaft Nr. 98 mbH<br />
Wechsel zum Direktkommanditisten<br />
erstmals zum 31.12.2012 möglich.<br />
Anleger<br />
Vereinfachte Darstellung der wesentlichen<br />
gesellschaftsrechtlichen Strukturen ab dem<br />
01.01.2013.
Vorbemerkung<br />
Nachfolgend werden die wesentlichen<br />
rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsan-<br />
gebotes und der Beteiligungsgesellschaft<br />
(Emittent) sowie die Inhalte der von der Be-<br />
teiligungsgesellschaft und der Objektgesellschaft<br />
abgeschlossenen beziehungsweise<br />
abzuschließenden wesentlichen Verträge<br />
dargestellt. Zum Gesamtverständnis der Dar-<br />
stellung des Beteiligungsangebotes und der<br />
Beteiligungsgesellschaft ist es erforderlich,<br />
den Inhalt des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages<br />
zu berücksichtigen. Es wird<br />
jedem neu hinzutretenden Gesellschafter<br />
(Anleger) empfohlen, die persönlichen recht-<br />
lichen Konsequenzen einer Beteiligung an<br />
der DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH &<br />
Co. KG mit seinem rechtlichen Berater zu<br />
erörtern.<br />
Personen, die nicht in den Kreis der nach<br />
der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
angabepflichtigen Personen<br />
fallen, die die Herausgabe oder den Inhalt<br />
des Verkaufsprospektes oder die Angaben<br />
oder den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage<br />
wesentlich beeinflusst haben,<br />
existieren nicht.<br />
Neben den in diesem Kapitel dargestellten<br />
Vereinbarungen gibt es keine weiteren<br />
die Anlageobjekte selbst, ihre Erstellung,<br />
Finanzierung, Nutzung oder Verwertung<br />
betreffenden Vereinbarungen zwischen<br />
wesentlichen Vertragspartnern.<br />
1 Das Beteiligungsangebot<br />
1.1 Art der Beteiligung<br />
Die Anleger beteiligen sich an der DFH<br />
98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
(nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“<br />
oder „Emittent“ genannt) zunächst nur<br />
mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
DFH Treuhandgesellschaft<br />
mbH (nachfolgend „Treuhandkommanditist“<br />
genannt). Dies gilt nicht für die Vodafone<br />
D2 GmbH (Mieter der von der Objektgesellschaft<br />
gehaltenen Immobilien, nachfolgend<br />
„Mieter“ genannt), die Deutsche Bau<br />
Holding GmbH (Verkäufer der Kommandit-<br />
anteile an der Objektgesellschaft, nachfolgend<br />
„Verkäufer der Kommanditanteile“<br />
genannt), die Deutsche Fonds Holding AG<br />
(nachfolgend „Fondschließungsgarant“<br />
genannt) und von ihr benannte Dritte sowie<br />
für Vertriebspartner der Beteiligungsgesellschaft;<br />
diese können der Beteiligungsgesellschaft<br />
auch unmittelbar als Kommanditisten<br />
beitreten.<br />
An der Beteiligungsgesellschaft können<br />
sich als neue Gesellschafter grundsätzlich<br />
nur einzelne natürliche Personen, die in<br />
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />
sind, beteiligen. Eine Beteiligung von einzelnen<br />
natürlichen Personen, die in Deutschland<br />
nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind,<br />
juristischen Personen, Personengesellschaften<br />
oder Gemeinschaften (z. B. Ehepaare<br />
oder sonstige Gemeinschaften) ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen. Im Einzelfall können<br />
der Treuhandkommanditist und der persön-<br />
lich haftende Gesellschafter hiervon Ausnahmen<br />
zulassen. Ein Rechtsanspruch hierauf<br />
besteht aber nicht, und insoweit besteht<br />
auch keine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung.<br />
Ausgenommen von den<br />
vorgenannten Beschränkungen sind schon<br />
jetzt der Mieter, der Verkäufer der Kommanditanteile,<br />
der Fondsschließungsgarant und<br />
von ihm benannte Dritte, die Vertriebspartner<br />
der Beteiligungsgesellschaft sowie der<br />
geschäftsführende Kommanditist und der<br />
persönlich haftende Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />
im Fall des Ausscheidens<br />
eines Gesellschafters gemäß § 7 des<br />
Gesellschaftsvertrages.<br />
Die Mindestbeteiligungssumme der Anleger<br />
beträgt EUR 10.000. Höhere Beträge<br />
müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
In begründeten Ausnahmefällen kann der<br />
persönlich haftende Gesellschafter durch<br />
1.000 ohne Rest teilbare Beteiligungen unter<br />
EUR 10.000 akzeptieren. Dabei darf eine Beteiligungssumme<br />
von EUR 5.000 allerdings<br />
nicht unterschritten werden.<br />
Die Anleger leisten ihre Beteiligungssumme<br />
(mittelbar) zu 100 % als Pflichteinlage. Die<br />
Haftsumme ist auf 10 % der Pflichteinlage be-<br />
grenzt. Im Falle der mittelbaren Beteiligung<br />
als Treugeber über den Treuhandkommandi-<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
tisten, erhöht sich die für den Treuhandkommanditisten<br />
in das Handelsregister eingetragene<br />
Haftsumme entsprechend um 10 %<br />
der jeweiligen Beteiligungssumme.<br />
Die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
wird im Innenverhältnis der<br />
Gesellschafter am Ende des jeweiligen<br />
Monats wirksam, in dem die folgenden<br />
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:<br />
– Unterzeichnung und Annahme der<br />
Beitrittserklärung durch den persönlich<br />
haftenden Gesellschafter und den Treuhandkommanditisten<br />
für die Beteiligungsgesellschaft,<br />
– vollständige Einzahlung der vom Anleger<br />
zu leistenden Pflichteinlage zu-<br />
züglich 5 % Agio auf das in der Beitrittserklärung<br />
genannte Bankkonto,<br />
– Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung<br />
durch den Anleger,<br />
– ordnungsgemäße Identifizierung des<br />
Anlegers nach dem Geldwäschegesetz.<br />
Eines Zugangs der Annahmeerklärung<br />
bedarf es nicht.<br />
Treugeber werden im Innenverhältnis<br />
der Beteiligungsgesellschaft sowie zueinander<br />
wie Kommanditisten behandelt. Die<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrages der<br />
Beteiligungsgesellschaft gelten insoweit<br />
entsprechend für die Treugeber.<br />
Treugeber sind berechtigt, den Treuhandvertrag<br />
mit einer Frist von drei Monaten<br />
jeweils zum 31.12. eines Jahres, frühestens<br />
zum 31.12.2012, zu kündigen und durch<br />
Übernahme des anteilig von dem Treuhand-<br />
kommanditisten für sie gehaltenen Kom-<br />
manditanteils anstelle des Treuhandkomman-<br />
ditisten unmittelbar als Kommanditisten<br />
in die Beteiligungsgesellschaft einzutreten<br />
(Direktbeteiligung). Mit Übertragung des<br />
Kommanditanteils endet das Treuhandverhältnis.<br />
Die Übertragung des Kommanditanteils<br />
ist abhängig von der Eintragung<br />
des Treugebers als Kommanditist in das<br />
Handelsregister.<br />
63
64<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Treugeber, die ihre Beteiligung in eine<br />
Direktbeteiligung ändern, sind verpflichtet,<br />
dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />
eine Handelsregistervollmacht mit notariell<br />
beglaubigter Unterschrift auf ihre Kosten zu<br />
erteilen (§ 3 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Im Übrigen trägt der Treugeber die<br />
Kosten der Handelsregistereintragung und<br />
die durch Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />
dem Treuhandkommanditisten und<br />
der Beteiligungsgesellschaft entstehenden<br />
Kosten des Verwaltungsaufwands. Letztere<br />
betragen pauschal EUR 100 zuzüglich etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Die Anleger sind verpflichtet, der Beteili-<br />
gungsgesellschaft ihre persönlichen beteili-<br />
gungsbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift,<br />
Bankverbindung, Wohnsitzfinanzamt,<br />
Steuernummer/Identifikationsnummer) und<br />
deren eventuelle Änderung unverzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen. Ferner sind die An-<br />
leger verpflichtet, der Beteiligungsgesellschaft<br />
unverzüglich die für die Identifikationsprüfung<br />
nach dem Geldwäschegesetz<br />
(GwG) erforderlichen Nachweise (z. B. einen<br />
durch ein Kreditinstitut oder einen anderen<br />
nach dem Geldwäschegesetz genannten<br />
Dritten bestätigten Identifikationsnachweis)<br />
einzureichen, soweit dies nicht bereits im<br />
Zusammenhang mit der Beitrittserklärung<br />
oder der Erteilung der Handelsregistervollmacht<br />
erfolgt ist. Soweit ein Anleger seinen<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort<br />
ins Ausland verlegen sollte, hat er der<br />
Beteiligungsgesellschaft einen inländischen<br />
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft plant,<br />
das Kommanditkapital auf bis zu EUR<br />
225.000.000 zu erhöhen. Hiervon sollen<br />
bis zu EUR 224.990.000 bei den Anlegern<br />
eingeworben werden (Emissionskapital).<br />
Überzeichnungen bis zu 5 % über den<br />
Betrag von EUR 225.000.000 sind zulässig.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist<br />
ist berechtigt, bis zur Ausreichung des Dar-<br />
lehens an die Objektgesellschaft, die Beteili-<br />
gung an der Beteiligungsgesellschaft rück-<br />
abzuwickeln. In diesem Fall scheiden die Ge-<br />
sellschafter mit den von ihnen gehaltenen<br />
Kommanditanteilen aus der Beteiligungsge-<br />
sellschaft aus und erhalten das eingezahlte<br />
Kapital sowie das etwaig gezahlte Agio<br />
abzüglich angefallener Drittkosten von der<br />
Beteiligungsgesellschaft erstattet. Dies gilt<br />
auch für den Treuhandkommanditisten mit<br />
dem von ihm für die Treugeber gehaltenen<br />
Kommanditanteil, jedoch mit der Maßgabe,<br />
dass die Treugeber das eingezahlte Kapital<br />
sowie das Agio abzüglich angefallener<br />
Drittkosten von der Beteiligungsgesellschaft<br />
erstattet erhalten. Voraussetzung für die<br />
Ausreichung des Darlehens an die Objektgesellschaft<br />
ist ein eingezahltes Kommanditkapital<br />
der Beteiligungsgesellschaft in<br />
Höhe von EUR 125.000.000 (exklusive Agio).<br />
1.2 Rechte des Anlegers<br />
– Konten<br />
Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes<br />
Kapitalkonto geführt, das sich aus<br />
folgenden Unterkonten zusammensetzt:<br />
– dem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I),<br />
– dem Kapitalkonto II,<br />
– dem variablen Kapitalkonto (Kapitalkonto<br />
III).<br />
Das feste Kapitalkonto I bestimmt sich<br />
nach der gezeichneten Einlage des Komman-<br />
ditisten ohne Agio. Auf dem Kapitalkonto II<br />
wird das Agio gebucht. Auf dem variablen<br />
Kapitalkonto III werden Gewinne, Verluste,<br />
Einlagen und Entnahmen gebucht. Die Kapi-<br />
talkonten werden nicht verzinst.<br />
– Ergebnisbeteiligung/Auszahlungen<br />
Nach Berücksichtigung der an den Treuhandkommanditisten,<br />
den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten sowie den persönlich<br />
haftenden Gesellschafter zu zahlenden Ver-<br />
gütungen sind die Gesellschafter entsprechend<br />
dem Verhältnis ihrer gezeichneten<br />
Einlage am verbleibenden Gewinn oder Ver-<br />
lust ab Beitritt (handelsrechtliches Ergebnis)<br />
sowie am steuerlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft<br />
beteiligt. Ist ein Gesellschafter<br />
während eines Geschäftsjahres nur<br />
zeitanteilig beteiligt, nimmt er am Gewinn<br />
und Verlust nur anteilig teil. Das steuerliche<br />
Ergebnis wird den Gesellschaftern im Verhältnis<br />
ihrer Beteiligungen zugewiesen. So-<br />
weit innerhalb eines Geschäftsjahres Kapital-<br />
erhöhungen vorgenommen werden, gilt<br />
Entsprechendes.<br />
Hiervon abweichend werden Gewinne<br />
und Verluste (handelsrechtlich) sowie die<br />
steuerlichen Ergebnisse – soweit möglich –<br />
so verteilt bzw. zugewiesen, dass sämtliche<br />
Kommanditisten unabhängig vom Zeitpunkt<br />
ihres Beitritts zur Beteiligungsgesellschaft,<br />
hinsichtlich der insgesamt erwirtschafteten<br />
Gewinne und Verluste sowie<br />
des steuerlichen Ergebnisses im gleichen<br />
Verhältnis begünstigt und belastet sind. Maß-<br />
geblich für die Ergebnisverteilung ist das<br />
Verhältnis der gezeichneten Pflichteinlagen.<br />
Bei einem Gesellschafterwechsel tritt der<br />
Rechtsnachfolger hinsichtlich der Ergebnisverteilung<br />
in die Rechtsposition seines Vor-<br />
gängers ein. Wird das steuerliche Ergebnis<br />
im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung<br />
durch das zuständige Finanzamt der<br />
Beteiligungsgesellschaft nachträglich geändert,<br />
ist der Mehr-/Mindergewinn oder<br />
Verlust rückwirkend nach den vorstehenden<br />
Grundsätzen zu verteilen.<br />
Liquiditätsüberschüsse der Beteiligungsgesellschaft<br />
werden, vorbehaltlich einer an-<br />
gemessenen Zuführung zur Liquiditätsreserve,<br />
an die Gesellschafter frühestens mit<br />
Valutierung des Darlehens der Beteiligungsgesellschaft<br />
an die Objektgesellschaft, spätestens<br />
unmittelbar vor der Beteiligung der<br />
Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />
im Verhältnis ihrer gezeichneten<br />
Kapitalanteile ausgezahlt. Auszahlungen<br />
erfolgen unabhängig vom Bilanzgewinn/verlust<br />
als Vorabauszahlungen. Die Vorabauszahlungen<br />
sind jeweils bis zum 30.06.<br />
des Folgejahres und grundsätzlich in EUR<br />
zu leisten. Sollten die Gesellschafter nur<br />
zeitanteilig in einem Geschäftsjahr beteiligt<br />
sein, erfolgt die Vorabauszahlung auch nur<br />
zeitanteilig an den jeweiligen Gesellschafter<br />
ab dem Monat, der auf den Monat des Beitritts<br />
des Gesellschafters zur Beteiligungsgesellschaft<br />
folgt. Vorabauszahlungen er-<br />
folgen vorbehaltlich der Zustimmung der<br />
Gesellschafter gemäß § 11 Ziffer 2 lit. c) des<br />
Gesellschaftsvertrages. Weichen die von<br />
den Gesellschaftern beschlossenen Auszahlungsbeträge<br />
von den Vorabauszahlungs-
eträgen ab, erfolgt die Korrektur auf die<br />
beschlossenen Auszahlungsbeträge mit der<br />
dem Beschluss gemäß § 11 Ziffer 2. c) des<br />
Gesellschaftsvertrages folgenden Vorabauszahlung.<br />
Sofern die Ergebnisverteilung nach § 13<br />
Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages nicht um-<br />
setzbar sein sollte, steht den Gründungsgesellschaftern<br />
bis zur ersten Kapitalerhöhung<br />
eine Auszahlung in Höhe ihres etwaigen<br />
Gewinnanteils zu.<br />
Sonderwerbungskosten sind dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten von jedem<br />
Gesellschafter bis spätestens zum 31.03. des<br />
auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres ohne<br />
Aufforderung nachzuweisen. Entstehende<br />
Kosten durch die Einreichung solcher Nachweise<br />
bei der Beteiligungsgesellschaft nach<br />
diesem Stichtag trägt der Gesellschafter bis<br />
zu einer Höhe von EUR 150 zuzüglich et-<br />
waiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Dieser<br />
Kostenersatz wird grundsätzlich bei der Berechnung<br />
der Auszahlungen für den Gesellschafter<br />
durch die Beteiligungsgesellschaft<br />
berücksichtigt und vom Auszahlungsbetrag<br />
in Abzug gebracht.<br />
Im Rahmen der Liquidation steht den Ge-<br />
sellschaftern nach Abzug sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
und der Vergütung<br />
für den Liquidator (vgl. § 15 Ziffer 3 des Ge-<br />
sellschaftsvertrages) der Liquidationserlös<br />
anteilig im Verhältnis ihrer gezeichneten<br />
Beteiligungssumme zu.<br />
– Kündigung der Beteiligung/Ausscheiden<br />
aus der Gesellschaft<br />
Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung<br />
an der Beteiligungsgesellschaft mit<br />
einer Frist von sechs Monaten, erstmals<br />
jedoch zum Ablauf des 31.12.2024, kündigen,<br />
danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende<br />
eines Geschäftsjahres. Die Kündigung ist an<br />
die Beteiligungsgesellschaft zu richten. Maß-<br />
geblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist<br />
ist das Datum des Eingangs des Kündi-<br />
gungsschreibens im Original bei der Beteili-<br />
gungsgesellschaft. Der kündigende Gesell-<br />
schafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeit-<br />
punkt, für den er fristgerecht gekündigt hat,<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft aus. Der<br />
Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Ge-<br />
sellschafters wächst den übrigen Gesellschaf-<br />
tern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung<br />
an, es sei denn, der Kommanditanteil wird<br />
auf Verlangen des persönlich haftenden<br />
Gesellschafters oder des Treuhandkomman-<br />
ditisten auf einen Dritten übertragen. Das<br />
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus<br />
wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
Im Übrigen scheidet der Gesellschafter<br />
ohne Weiteres aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über sein Vermögen oder ein anderes<br />
seine Vermögensverhältnisse regelndes<br />
Verfahren, mit Rechtskraft des Beschlusses<br />
mittels dessen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über sein Vermögen mangels<br />
Masse abgelehnt wird oder mit Zustellung<br />
des Beschlusses, durch den dasjenige, was<br />
ihm bei der Auseinandersetzung zusteht,<br />
für einen Gläubiger gepfändet wurde, soweit<br />
der Pfändungsbeschluss nicht innerhalb<br />
von drei Monaten seit Zustellung wieder<br />
beseitigt wird. Durch seinen Ausschluss<br />
entstehende Kosten trägt der Gesellschafter<br />
bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000<br />
zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer.<br />
– Abfindungsguthaben<br />
Scheidet ein Gesellschafter aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus, erhält er nach § 9 des<br />
Gesellschaftsvertrages eine Abfindung für<br />
seine Beteiligung. Zur Ermittlung der Abfindung<br />
ist auf den Tag des Ausscheidens eine<br />
Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen.<br />
Die Abfindung ist vom Tag des Ausscheidens<br />
an mit dem Basiszinssatz gemäß § 247<br />
BGB zu verzinsen und in zwei gleichen Jah-<br />
resraten auszuzahlen. Ist durch den Austritt<br />
von Gesellschaftern die Liquidität der Betei-<br />
ligungsgesellschaft gefährdet, so ist die Beteiligungsgesellschaft<br />
berechtigt, die Zahl<br />
der Abfindungsraten auf bis zu acht Jahresraten<br />
zu erhöhen.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist zur vorzei-<br />
tigen Zahlung der Abfindung an den Gesell-<br />
schafter berechtigt. Eine Sicherstellung der<br />
Abfindung oder Befreiung von Verbindlichkeiten<br />
der Beteiligungsgesellschaft kann nicht<br />
verlangt werden. Am Gewinn oder Verlust,<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
der sich aus den am Tag des Ausscheidens<br />
schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der<br />
ausscheidende Gesellschafter nicht teil.<br />
Sofern das Kapitalkonto III des ausscheidenden<br />
Gesellschafters einen negativen<br />
Saldo aufweist, ist der ausscheidende Gesell-<br />
schafter zum Ausgleich des negativen Saldos<br />
verpflichtet, soweit dieser durch Entnahmen<br />
(Auszahlungen) entstanden ist. Der ausschei-<br />
dende Gesellschafter hat in jedem Fall die<br />
durch das Ausscheiden bedingten Kosten<br />
und Abgaben zu tragen, soweit nichts an-<br />
deres bestimmt ist. Insoweit wird auf § 9 des<br />
Gesellschaftsvertrages verwiesen.<br />
– Mitwirkungs- und Kontrollrechte<br />
Den Kommanditisten stehen nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag die gesetzlich eingeräumten<br />
Mitwirkungs- und Kontrollrechte<br />
zu. Zur Geschäftsführung sind sie jedoch<br />
nicht berechtigt. Die Geschäftsführung steht<br />
allein dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zu. § 10 des Gesellschaftsvertrages<br />
enthält die Verpflichtung der Geschäftsführung,<br />
für über den gewöhnlichen Geschäfts-<br />
betrieb hinausgehende Geschäfte die Zustimmung<br />
der Gesellschafter einzuholen.<br />
Gesellschafterbeschlüsse erfolgen entweder<br />
im schriftlichen Beschlussverfahren<br />
oder in Gesellschafterversammlungen. Es<br />
findet jährlich bis zum 31.10. mindestens eine<br />
Beschlussfassung statt. Dieser Beschlussfassung<br />
unterliegen insbesondere die Feststellung<br />
des Jahresabschlusses, die Entlastung<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
sowie des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
die Wahl des Abschlussprüfers und<br />
die Festlegung der Höhe der Entnahmen/<br />
Auszahlungen.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden in der<br />
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst. In besonderen<br />
Fällen, z. B. im Falle der Änderung des Ge-<br />
sellschaftsvertrages oder der Auflösung<br />
bzw. Liquidation der Beteiligungsgesellschaft<br />
oder des Verkaufs von Beteiligungen,<br />
bedarf der Gesellschafterbeschluss jedoch<br />
einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der<br />
abgegebenen Stimmen.<br />
65
66<br />
Vergessen Sie Paris, London und Mailand! Dass das<br />
wirkliche Mode-Mekka Düsseldorf heißt, wissen die Bürger<br />
ganz genau. Auf der weltweit größten Modemesse trifft<br />
sich zweimal im Jahr die Crème de la Crème der Branche<br />
und stellt die schönsten Looks und die neuesten Trends<br />
vor. Die Königsallee mit ihren eleganten Geschäften und<br />
Shopping-Passagen führt vor Augen, was in der Modewelt<br />
als „letzter Schrei“ gilt und sie gehört zu der kleinen Gruppe<br />
von international bekannten Straßen, die sich zu Recht als<br />
Boulevard bezeichnen. Liebevoll „Kö“ genannt, steht sie immer<br />
wieder im Mittelpunkt, wenn von Düsseldorf die Rede<br />
ist. Charakteristisch für die Königsallee, die durch den Stadtgraben<br />
geteilt ist, sind über 200 Bäume, die das Bild des<br />
Prachtboulevards prägen. Brücken verbinden die zwei<br />
Straßenseiten der „Kö“: Auf der Westseite befinden sich<br />
überwiegend Banken, auf der Ostseite lassen Galerien, edle<br />
Boutiquen und Einkaufspassagen das Herz der Besucher<br />
höher schlagen.<br />
Flughafen Düsseldorf<br />
Königsallee<br />
Gebäudeensemble im Medienhafen
Jeder Kommanditist hat für je EUR 1.000<br />
seiner gezeichneten Kommanditeinlage<br />
eine Stimme. Vertretung durch Dritte ist<br />
möglich. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
hat keine Stimmen.<br />
Die Treugeber sind bevollmächtigt, das<br />
Stimmrecht des Treuhandkommanditisten<br />
entsprechend ihrem jeweiligen Anteil selbst<br />
auszuüben. Soweit die Treugeber nicht<br />
selbst abstimmen oder durch einen Dritten<br />
abstimmen lassen, nimmt der Treuhandkommanditist<br />
ihr Stimmrecht entsprechend<br />
den Weisungen wahr oder wird sich der<br />
Stimme enthalten, soweit Weisungen nicht<br />
erteilt wurden.<br />
1.3 Übertragbarkeit und Handelbarkeit<br />
der Anteile<br />
Die Vermögensanlage (Anteile an der<br />
Beteiligungsgesellschaft) ist durch Abtre-<br />
tung übertragbar. Mit Ausnahme der Über-<br />
tragung von Teilgesellschaftsanteilen des<br />
Treuhandkommanditisten auf Treugeber<br />
sowie der Übertragung zur Erfüllung von<br />
Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />
bedarf jede Übertragung, teilweise Über-<br />
tragung oder sonstige Verfügung über Ge-<br />
sellschaftsanteile oder einzelne Ansprüche<br />
aus den Gesellschaftsanteilen zu ihrer Wirksamkeit<br />
der schriftlichen Zustimmung des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten. Die<br />
Zustimmung gilt als erteilt, soweit Gesell-<br />
schafter ihre Gesellschaftsanteile zur Be-<br />
sicherung der Finanzierung ihrer Einlagen<br />
verpfänden. Die Zustimmung kann nur aus<br />
wichtigem Grund versagt werden. Die Ein-<br />
zelheiten ergeben sich aus § 6 des Gesellschaftsvertrages.<br />
Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />
soweit durch eine teilweise Über-<br />
tragung Gesellschaftsanteile entstehen soll-<br />
ten, die EUR 10.000 unterschreiten oder nicht<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar sind. Eine Ver-<br />
fügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />
von den Nutzungsrechten<br />
am Gesellschaftsanteil führt, insbesondere<br />
die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />
Grundsätzlich ist eine Übertragung oder<br />
sonstige Verfügung über den Gesellschaftsan-<br />
teil nur mit Wirkung zum Beginn des Kalen-<br />
derhalbjahres zulässig, welches der Verfügung<br />
folgt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.<br />
Diese Beschränkung der Übertragung<br />
oder sonstigen Verfügung gilt u. a. nicht für<br />
Übertragungen von Teilgesellschafts anteilen<br />
des Treuhandkommanditisten an Treugeber.<br />
Alle Kosten, die durch den Vorgang der<br />
Übertragung, Belastung oder sonstigen Verfügung<br />
über den ganzen Anteil oder einen<br />
Teil eines Anteils entstehen, insbesondere<br />
die Kosten der Handelsregistereintragung,<br />
trägt im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft<br />
der übertragende/belastende Ge-<br />
sellschafter. Darüber hinaus trägt der über-<br />
tragende/belastende Gesellschafter die Kos-<br />
ten des dem geschäftsführenden Komman-<br />
ditisten oder eines von ihm beauftragten<br />
Dritten zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwandes.<br />
Die Gebühr für den zusätz-<br />
lichen Verwaltungsaufwand des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten beträgt 0,35 %<br />
des Beteiligungsbetrages, mindestens aber<br />
EUR 150, zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Der eintretende Gesellschafter<br />
stellt die Beteiligungsgesellschaft und<br />
die Gesellschafter von allen Vermögensnach-<br />
teilen aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />
frei, insbesondere von einer eventuellen<br />
Grunderwerbsteuerbelastung, die durch Ver-<br />
äußerung, sonstige Übertragung oder durch<br />
Rechtsgeschäft unter Lebenden entsteht.<br />
Ein öffentlicher Handel der Anteile findet<br />
nicht statt. Die freie Handelbarkeit der An-<br />
teile ist daher eingeschränkt (vgl. Kapitel<br />
„Risiken“, Seite 27).<br />
1.4 Tod eines Gesellschafters<br />
Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine<br />
Beteiligung auf seine Erben über. Die Be-<br />
teiligungsgesellschaft wird mit den Erben<br />
fortgesetzt. Hat ein Gesellschafter mehrere<br />
Erben, so haben diese einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten zu bestimmen, der die<br />
Gesellschafterrechte des Erblassers bis zur<br />
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft<br />
einheitlich wahrzunehmen hat, so-<br />
fern ihr jeweiliger Gesellschaftsanteil nicht<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar ist oder unterhalb<br />
EUR 10.000 liegt. Die Erben müssen<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
sich durch Vorlage eines geeigneten Erbnachweises<br />
(in der Regel eines Erbscheines<br />
oder eines Erbnachweises entsprechend<br />
§ 35 Grundbuchordnung bzw. eines Testamentvollstreckerzeugnisses)<br />
legitimieren<br />
und der Beteiligungsgesellschaft bei einer<br />
Direktbeteiligung eine Handelsregistervollmacht<br />
mit notariell beglaubigter Unterschrift<br />
im Original einreichen.<br />
1.5 Erwerbspreis<br />
Der Erwerbspreis der Anteile bestimmt<br />
sich nach der in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />
Beteiligungssumme. Die Mindest-<br />
zeichnungssumme beträgt EUR 10.000 oder<br />
lautet über einen höheren, durch 1.000 ohne<br />
Rest teilbaren Betrag. In begründeten Ausnahmefällen<br />
kann der persönlich haftende<br />
Gesellschafter durch 1.000 ohne Rest teil-<br />
bare Beteiligungen unter EUR 10.000 akzeptieren.<br />
Dabei darf eine Beteiligungssumme<br />
von EUR 5.000 allerdings nicht unterschritten<br />
werden.<br />
1.6 Zusatzkosten bei Erwerb, Verwaltung,<br />
Veräußerung der Beteiligung<br />
Auf die Beteiligungssumme ist ein Agio in<br />
Höhe von 5 % der Beteiligungssumme zu be-<br />
zahlen. Darüber hinaus können für den An-<br />
leger folgende weitere Kosten entstehen, die,<br />
soweit möglich, nachfolgend beziffert werden:<br />
– Geldverkehr: Geldverkehrskosten bei<br />
Einzahlung der Einlage.<br />
– Schriftliche Beschlussverfahren, Gesellschafterversammlungen:<br />
Portokosten,<br />
Reisekosten, Kosten bei Vertretung,<br />
Sachverständigenkosten.<br />
– Anteilsübertragung: Alle Kosten, die durch<br />
den Vorgang der Übertragung, Belastung<br />
oder sonstigen Verfügung über den<br />
ganzen Anteil oder einen Teil eines Anteils<br />
entstehen, insbesondere die Kosten<br />
der Handelsregistereintragung. Darüber<br />
hinaus trägt der übertragende Gesell-<br />
schafter die Kosten des dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten oder eines<br />
von ihm beauftragten Dritten infolge der<br />
Übertragung zusätzlich entstehenden<br />
Verwaltungsaufwandes. Die Gebühr für<br />
den zusätzlichen Verwaltungsaufwand<br />
67
68<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
beträgt 0,35 % der Beteiligungssumme,<br />
mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwa-<br />
iger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der eintretende<br />
Gesellschafter stellt die Beteiligungsgesellschaft<br />
und die Gesellschafter<br />
überdies von allen Vermögensnachteilen<br />
aufgrund des Gesellschafterwechsels frei,<br />
die durch Veräußerung, sonstige Übertragung<br />
oder durch Rechtsgeschäft unter<br />
Lebenden entsteht.<br />
– Für den Fall der Einreichung von Nachweisen<br />
bezüglich Sonderwerbungskosten<br />
durch den Gesellschafter bei der<br />
Beteiligungsgesellschaft nach dem 31.03.<br />
des auf ein Geschäftsjahr folgenden<br />
Jahres, trägt der Gesellschafter die Kosten<br />
für den erhöhten Verwaltungsaufwand<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
bis zu einer Höhe von EUR 150 zuzüglich<br />
etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
– Beendigung des Treuhandvertrages und<br />
Eintritt des Treugebers als unmittelbarer<br />
Kommanditist in die Beteiligungsgesellschaft:<br />
Die der Beteiligungsgesellschaft<br />
unmittelbar als Kommanditisten beitretenden<br />
Treugeber sind verpflichtet, dem<br />
persönlich haftenden Gesellschafter eine<br />
Handelsregistervollmacht mit notariell<br />
beglaubigter Unterschrift auf ihre Kosten<br />
zu erteilen (§ 3 Ziffer 11 des Gesellschafts-<br />
vertrages der Beteiligungsgesellschaft).<br />
Im Übrigen trägt der Treugeber die Kosten<br />
der Handelsregistereintragung und die<br />
durch Beendigung des Treuhandverhält-<br />
nisses dem Treuhandkommanditisten und<br />
der Beteiligungsgesellschaft entstehenden<br />
Kosten des Verwaltungsaufwands,<br />
die pauschal EUR 100 zuzüglich etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer betragen.<br />
– Zusätzliche Kosten der laufenden Verwaltung<br />
des Treuhandkommanditisten<br />
zugunsten eines einzelnen Treugebers<br />
werden dem jeweiligen Treugeber gesondert<br />
in Rechnung gestellt.<br />
– Durch den Ausschluss eines Gesellschafters<br />
entstehende Verwaltungskosten<br />
trägt der Gesellschafter bis zu einem<br />
Höchstbetrag von EUR 1.000 zuzüglich<br />
etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
– Die eventuellen Kosten für eine Auseinandersetzungsbilanz<br />
nach § 9 Ziffer 1 a)<br />
des Gesellschaftsvertrages sowie für ein<br />
Schiedsgutachten nach § 9 Ziffer 1 c) und<br />
d) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft.<br />
– Die Kosten, die der Beteiligungsgesellschaft<br />
durch den Übergang/die Übertra -<br />
gung des Gesellschaftsanteiles des Erb -<br />
lassers auf Dritte entstehen, sind vom be-<br />
günstigten Gesellschafter zu ersetzen.<br />
Dies gilt insbesondere für die Umschreibung<br />
des Gesellschafterregisters. Die<br />
Kos ten betragen 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />
mindestens aber EUR 150, zuzüg-<br />
lich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
– Die Kosten, die durch die Ausübung der<br />
Kontrollrechte der Gesellschafter durch<br />
kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtete<br />
Angehörige eines rechts- oder<br />
steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
Berufes entstehen.<br />
– Die Kosten, die durch das Einsehen der<br />
Bücher und aller sonstigen Geschäftsunterlagen<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
auf Verlangen des Gesellschafters durch<br />
kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit<br />
verpflichtete Mitglieder der rechts- oder<br />
steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe entstehen.<br />
– Im Falle der Anteilsfinanzierung eventuell<br />
zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung<br />
bei vorzeitiger Veräußerung.<br />
Sofern in der vorstehenden Aufzählung<br />
bei einzelnen Kosten keine Kostenhöhe genannt<br />
wurde, kann bezüglich dieser Kosten<br />
keine Aussage zur Kostenhöhe getroffen<br />
werden.<br />
Darüber hinaus sind mit dem Erwerb,<br />
der Verwaltung und der Veräußerung der<br />
Vermögensanlage keine weiteren Kosten<br />
verbunden.<br />
1.7 Weitere Leistungspflichten<br />
Nach Eintragung in das Handelsregister<br />
haften die an der Beteiligungsgesellschaft<br />
unmittelbar beteiligten Kommanditisten<br />
den Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft<br />
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen<br />
beschränkt, d. h., die unmittelbare Außenhaftung<br />
ist ausgeschlossen, soweit die Pflicht-<br />
einlage in Höhe der Haftsumme geleistet<br />
ist. Solange und soweit der Saldo der Kapital-<br />
konten in der Handelsbilanz durch Entnah-<br />
men/Auszahlungen und Gewinn- und Ver-<br />
lustzurechnungen einen Nominalwert unter<br />
der im Handelsregister eingetragenen Haft-<br />
summe (10 % der Pflichteinlage) aufweist,<br />
lebt die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB<br />
bis zur Höhe der Entnahmen/Auszahlungen),<br />
höchstens bis zur Höhe der im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme, wieder<br />
auf (vgl. Kapitel „Risiken“, Seite 28).<br />
Scheidet ein Kommanditist aus der Be-<br />
teiligungsgesellschaft aus, haftet er für bis<br />
dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn<br />
sie vor Ablauf von fünf Jahren (a) nach dem<br />
Ausscheiden fällig werden und daraus An-<br />
sprüche gegen ihn rechtskräftig festgestellt<br />
sind, durch vollstreckbaren Vergleich oder<br />
vollstreckbare Urkunden festgestellt oder<br />
durch im Insolvenzverfahren erfolgte Fest-<br />
stellung vollstreckbar geworden sind oder<br />
(b) eine gerichtliche oder behördliche Voll-<br />
streckungshandlung vorgenommen oder be-<br />
antragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Ver-<br />
bindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwal-<br />
tungsaktes. Die Frist beginnt mit dem Ende<br />
des Tages, an dem das Ausscheiden in das<br />
Handelsregister des für den Sitz der Beteili-<br />
gungsgesellschaft zuständigen Gerichts ein-<br />
getragen wird. Einer Feststellung im vorbezeichneten<br />
Sinne bedarf es nicht, wenn der<br />
Kommanditist den Anspruch schriftlich anerkannt<br />
hat. Wird die Beteiligungsgesellschaft<br />
aufgelöst, verjähren die Ansprüche von Beteiligungsgesellschaftsgläubigern<br />
gegen die<br />
Kommanditisten spätestens fünf Jahre nach<br />
Eintragung der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />
in das Handelsregister oder,<br />
wenn die Ansprüche erst nach Eintragung<br />
der Auflösung fällig werden, spätestens fünf<br />
Jahre nach Fälligwerden der Ansprüche.<br />
Die Treugeber, die mittelbar über den<br />
Treuhandkommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft<br />
beteiligt sind, haften den<br />
Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht direkt. Die Treugeber stellen den Treu-
handkommanditisten gemäß Treuhandvertrag<br />
aber anteilig bezüglich des von diesem<br />
für sie gehaltenen Kommanditanteils von<br />
der zuvor dargestellten Kommanditistenhaftung<br />
frei, sodass sie im Ergebnis so gestellt<br />
werden wie ein Kommanditist.<br />
Eine Nachschusspflicht, d. h. Zahlungen<br />
über die gezeichnete Einlage inklusive Agio<br />
hinaus, besteht für die Anleger nicht, auch<br />
nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter<br />
untereinander, soweit sich nicht aus den nicht<br />
abdingbaren §§ 171 f. HGB oder § 9 Ziffer 7<br />
des Gesellschaftsvertrages (Ausgleich eines<br />
negativen Saldos des Kapitalkontos III im<br />
Falle des Ausscheidens, soweit dieser durch<br />
Entnahmen [Auszahlungen] entstanden ist)<br />
etwas anderes ergibt.<br />
Darüber hinaus ist der Erwerber der Vermögensanlage<br />
nicht verpflichtet, weitere<br />
Leistungen zu erbringen, insbesondere<br />
weitere Zahlungen zu leisten.<br />
1.8. Gesellschafts- und Treuhandvertrag<br />
Maßgeblich für die Beteiligung des An-<br />
legers sind der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />
(vgl. Kapitel „Gesell-<br />
schaftsvertrag“), der Treuhandvertrag (vgl.<br />
Kapitel „Treuhandvertrag“) sowie die Beitrittserklärung<br />
nebst Widerrufsbelehrung.<br />
1.9 Gewährleistung<br />
Es gibt keine juristische Person oder Ge-<br />
sellschaft, die für die Verzinsung oder Rück-<br />
zahlung der Vermögensanlage eine Gewähr-<br />
leistung übernommen hat.<br />
2 Die Beteiligungsgesellschaft<br />
(Emittent)<br />
2.1 Gründung, Dauer<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist seit dem<br />
27.09.2007 im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
Stuttgart (HRA 721827) eingetragen.<br />
Am 11.10.2010 erfolgte eine wirtschaftliche<br />
Neugründung. Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />
haben im Rahmen der<br />
wirtschaftlichen Neugründung eine Änderung<br />
des Gesellschaftszwecks, den Beitritt<br />
der DFH Aberia GmbH (geschäftsführender<br />
Kommanditist), das Ausscheiden des bishe-<br />
rigen geschäftsführenden Kommanditisten<br />
der DFH Managementgesellschaft mbH und<br />
die Umfirmierung der Beteiligungsgesell-<br />
schaft in DFH 98 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG beschlossen. Darüber hinaus<br />
ist am 13.04.2011 als weiterer Kommanditist<br />
Herr Andreas Grunert, Dinslaken, der Beteili-<br />
gungsgesellschaft beigetreten. Gründungs-<br />
gesellschafter sind demnach die DFH Ver-<br />
waltungsgesellschaft Nr. 98 mbH, mit Sitz<br />
in Stuttgart (persönlich haftender Gesellschafter),<br />
die DFH Aberia GmbH, mit Sitz in<br />
Stuttgart (geschäftsführender Kommandi-<br />
tist) und die DFH Treuhandgesellschaft mbH,<br />
mit Sitz in Stuttgart (Treuhandkommanditist).<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist auf unbestimmte<br />
Zeit errichtet.<br />
2.2 Rechtsform, Rechtsordnung<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist eine Kom-<br />
manditgesellschaft deutschen Rechts. Ihre<br />
Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen<br />
zu den Anlegern unterliegen dem Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland. Die Beteiligungs-<br />
gesellschaft ist kein Konzernunternehmen.<br />
2.3 Gesellschaftsgegenstand<br />
Gesellschaftsgegenstand der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist die Gewährung eines<br />
Darlehens an die Objektgesellschaft (die<br />
developer Objekt Düsseldorf VCD-Realisierungs-GmbH<br />
& Co. KG, Düsseldorf) sowie<br />
die Beteiligung als Kommanditist an der<br />
Objektgesellschaft.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist berechtigt,<br />
selbst oder durch Beauftragung Dritter alle<br />
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen vorzuneh-<br />
men, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />
notwendig oder zweckmäßig erschei-<br />
nen. Die Beteiligungsgesellschaft ist nicht<br />
berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich<br />
tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben<br />
oder Geschäfte zu betreiben, die einer Ge-<br />
nehmigung oder Erlaubnis nach § 34 c der<br />
Gewerbeordnung (GewO) oder nach §§ 1, 32<br />
des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)<br />
bedürfen.<br />
2.4 Persönlich haftender Gesellschafter<br />
Persönlich haftender Gesellschafter der<br />
Beteiligungsgesellschaft ist die DFH Verwaltungsgesellschaft<br />
Nr. 98 mbH. Sie ist eine Ge-<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
sellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />
deutschen Rechts. Geschäftsführer ist Tobias<br />
Börsch (vgl. Kapitel 14 „Übersicht zu den Ver-<br />
tragspartnern“). Das voll eingezahlte Stamm-<br />
kapital beträgt EUR 25.000.<br />
2.5 Abweichungen von gesetzlichen<br />
Regelungen<br />
Um die Handlungsfähigkeit einer Publikumspersonengesellschaft<br />
zu gewährleisten,<br />
weichen die folgenden Paragrafen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
von den gesetzlichen Regelungen,<br />
insbesondere denen des BGB und HGB, ab:<br />
§ 3 Gesellschafter/Gesellschaftskapital/Bei-<br />
tritt, § 4 Rechtsstellung des Treugebers, § 5<br />
Dauer der Beteiligungsgesellschaft/Geschäftsjahr,<br />
§ 6 Belastung und Übertragung<br />
von Gesellschaftsanteilen, § 7 Kündigung/<br />
Ausscheiden/Ausschluss eines Gesellschaf-<br />
ters, § 8 Tod eines Gesellschafters, § 9 Aus-<br />
einandersetzung mit ausscheidenden Ge-<br />
sellschaftern/Abfindung, § 10 Geschäftsführung/Vertretung,<br />
§ 11 Gesellschafterbeschlüsse,<br />
§ 12 Beirat, § 13 Jahresabschluss<br />
und Verteilung des Jahresergebnisses, § 14<br />
Nachschusspflichten/Wettbewerbsverbot,<br />
§ 15 Liquidation, § 16 Kontrollbefugnisse,<br />
§ 17 Kosten des Vertrages, § 18 Gesellschafterregister,<br />
Datenschutz, Informationspflichten,<br />
§ 19 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen/Schadenersatz/Sonstiges.<br />
Nach HGB ist die Haftung eines persönlich<br />
haftenden Gesellschafters einer Komman-<br />
ditgesellschaft grundsätzlich unbeschränkt.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter der<br />
Beteiligungsgesellschaft haftet jedoch nur<br />
mit seinem Gesellschaftsvermögen, da es<br />
sich bei dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />
um eine Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung (GmbH) handelt.<br />
Der Gesellschaftsvertrag des persönlich<br />
haftenden Gesellschafters der Beteiligungsgesellschaft<br />
weicht in § 5 Verfügung über<br />
Gesellschaftsanteile dahingehend von der<br />
Regelung des § 15 Abs. 1 GmbHG ab, das<br />
eine Verfügung über Geschäftsanteile der<br />
Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
bedarf. In § 7 Geschäftsführung und<br />
Vertretung ist hinsichtlich der Vertretung<br />
durch die Geschäftsführer abweichend von<br />
69
70<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
§ 35 Abs. 2 GmbHG geregelt, dass bei der<br />
Bestellung mehrerer Geschäftsführer die Ge-<br />
sellschaft durch zwei Geschäftsführer oder<br />
durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft<br />
mit einem Prokuristen vertreten wird.<br />
Weitere Abweichungen der vorgenannten<br />
Verträge von den gesetzlichen Regelungen,<br />
insbesondere denen des BGB und HGB,<br />
bestehen nicht.<br />
2.6 Gezeichnetes Kapital<br />
Das gezeichnete Kommanditkapital be-<br />
trägt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
EUR 11.000 und entspricht den von den Grün-<br />
dungsgesellschaftern und dem von Herrn<br />
Andreas Grunert (weiterer Kommanditist)<br />
gezeichneten und geleisteten Einlagen. Der<br />
Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern<br />
insgesamt gezeichneten und<br />
eingezahlten Einlagen beträgt EUR 10.000.<br />
Hiervon hält der geschäftsführenden Kommanditisten<br />
(Gründungsgesellschafter) einen<br />
Kommanditanteil in Höhe von EUR 9.000 und<br />
der Treuhandkommanditist (Gründungsgesellschafter)<br />
einen Kommanditanteil in Höhe<br />
von EUR 1.000. Der persönlich haftende Ge-<br />
sellschafter (Gründungsgesellschafter) ist am<br />
Kapital der Beteiligungsgesellschaft nicht be-<br />
teiligt und zur Erbringung einer Einlage nicht<br />
verpflichtet. Schließlich ist der weitere Kom-<br />
manditist Herr Andreas Grunert, welcher<br />
nicht Gründungsgesellschafter ist, mit einem<br />
Kommanditanteil in Höhe von EUR 1.000 an<br />
der Gesellschaft beteiligt. Die vorstehenden<br />
Kapitaleinlagen sind voll eingezahlt.<br />
Die Hauptmerkmale der vorgenannten<br />
Anteile unterscheiden sich in den folgenden<br />
Punkten von den Hauptmerkmalen der An-<br />
teile der neu hinzutretenden Kommanditisten:<br />
Geschäftsführungsbefugnis, Ergebnisbe-<br />
teiligung, und Übertragungsmöglichkeiten.<br />
Zu den Abweichungen von den Hauptmerk-<br />
malen wird auf Punkt 1.3 „Übertragbarkeit<br />
und Handelbarkeit der Anteile“, Punkt 2.7<br />
„Ergebnisbeteiligung, Entnahmerechte und<br />
sonstige Bezüge der Gründungsgesellschaf-<br />
ter“, Punkt 2.9 „Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />
(Emittent)“ sowie Punkt<br />
2.10 „Treuhandkommanditist“ verwiesen. Da-<br />
rüber hinaus haben die Gründungsgesellschafter<br />
kein Agio zu leisten. Im Übrigen<br />
stimmen die Hauptmerkmale mit den auf<br />
Seite 64 bis 67 unter Punkt 1.2 genannten<br />
„Rechte des Anlegers“ überein.<br />
Im Bezug auf die Beteiligungsgesellschaft<br />
wurden bisher noch keine Wertpapiere oder<br />
Vermögensanlagen i. S. d. § 8 f) des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzesausgegeben.<br />
Es bestehen keine Umtausch- oder Be-<br />
zugsrechte auf Aktien.<br />
2.7 Ergebnisbeteiligung, Entnahmerechte<br />
und sonstige Bezüge der Gründungsgesellschafter<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
ist an den laufenden Ergebnissen der Beteili-<br />
gungsgesellschaft nicht beteiligt. Der ge-<br />
schäftsführende Kommanditist, der Treu-<br />
handkommanditist und der weitere Kom-<br />
manditist sind an den laufenden Ergebnissen<br />
der Beteiligungsgesellschaft im Verhältnis<br />
ihrer im eigenen Namen und für eigene<br />
Rechnung übernommenen Kommanditeinlagen<br />
zu den Gesamt-Kommanditeinlagen<br />
der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Da-<br />
rüber hinaus sind sie berechtigt, die ihnen<br />
zugewiesenen Auszahlungen zu entnehmen.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
erhält für seine Aufwendungen einschließlich<br />
seiner Rechtsformkosten und als<br />
Entgelt für seine persönliche Haftung für<br />
die Jahre 2011 und 2012 eine jährliche gewinnunabhängige<br />
Vergütung in Höhe von<br />
EUR 7.500 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer, fällig am 30.11.2011 für das<br />
Jahr 2011 und am 30.11.2012 für das Jahr<br />
2012. Sollte keine Umsatzsteuer entstehen,<br />
erhöht sich die Vergütung für das Jahr 2011<br />
und 2012 um den Betrag der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer. Ab dem Jahr 2013 erhält<br />
der persönlich haftende Gesellschafter für<br />
seine Aufwendungen einschließlich seiner<br />
Rechtsformkosten und als Entgelt für<br />
seine persönliche Haftung eine jährliche<br />
gewinnunabhängige Vergütung in Höhe<br />
von EUR 7.500 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer, fällig am 30.11. eines<br />
jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2013<br />
am 30.11.2013. Diese Vergütung wird in<br />
den Folgejahren jährlich entsprechend der<br />
Veränderung des Verbraucherpreisindexes<br />
(VPI) angepasst. Der persönlich haftende<br />
Gesellschafter erhält die vorgenannten<br />
Vergütungen auch im Falle eines Verlustes.<br />
Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus, erhält er die vorgenannten Vergütungen<br />
zeitanteilig.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
erhält für die Liquidation der Gesellschaft in<br />
seiner Eigenschaft als Liquidator eine Ver-<br />
gütung zulasten des Liquidationserlöses in<br />
Höhe von 1,5 % des Verkehrswertes des<br />
Grundvermögens der Objektgesellschaft zu-<br />
züglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />
soweit die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
veräußert wird. Sollte die Beteiligungsgesellschaft<br />
wegen Veräußerung des<br />
Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />
aufgelöst und liquidiert werden, erhält er<br />
zulasten des Liquidationserlöses eine Vergütung<br />
in Höhe von 1,5 % des Verkaufspreises<br />
des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />
zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist<br />
erhält für seine Tätigkeit für die Jahre 2011<br />
und 2012 eine jährliche gewinnunabhän-<br />
gige Vergütung in Höhe von EUR 482.500<br />
zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />
jeweils fällig am 30.11. des jeweiligen<br />
Jahres. Ab dem Jahr 2013 erhält der<br />
geschäftsführende Kommanditist für seine<br />
Tätigkeit eine jährliche gewinnunabhängige<br />
Vergütung in Höhe von EUR 430.000<br />
zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />
jeweils hälftig fällig am 31.05. und<br />
30.11. eines jeden Jahres, erstmals für das<br />
Jahr 2013 am 31.05. und 30.11.2013. Diese<br />
Vergütung wird in den Folgejahren jährlich<br />
entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindexes<br />
(VPI) angepasst.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist<br />
er hält die vorgenannten Vergütungen<br />
auch im Falle eines Verlustes. Scheidet<br />
der geschäftsführende Kommanditist aus<br />
der Beteiligungsgesellschaft aus, erhält er<br />
die vorgenannten Vergütungen zeitanteilig.<br />
Ferner erhält der geschäftsführende<br />
Kommanditist oder ein von ihm beauftragter<br />
Dritter eine Gebühr von 0,35 % des<br />
Beteiligungsbetrages, mindestens aber<br />
EUR 150, zuzüglich gesetzlicher Umsatz-
steuer von denjenigen Gesellschaftern, die<br />
ihren Gesellschaftsanteil übertragen oder<br />
belasten wollen.<br />
Der Treuhandkommanditist erhält für die<br />
laufende Verwaltung der Treugeber eine<br />
jährliche gewinnunabhängige Vergütung<br />
in Höhe von EUR 10.000 zuzüglich etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig am 30.11.<br />
eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2011<br />
am 30.11.2011. Diese Vergütung wird in<br />
den Folgejahren jährlich, erstmals jedoch<br />
betreffend die Vergütung für das Jahr<br />
2014, entsprechend der Veränderung des<br />
Verbraucherpreisindexes (VPI) angepasst.<br />
Der Treuhandkommanditist erhält die<br />
vorgenannten Vergütungen auch im Falle<br />
eines Verlustes. Scheidet der Treuhandkommanditist<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus, erhält er die vorgenannten Vergütungen<br />
zeitanteilig. Zusätzliche Leistungen des<br />
Treuhandkommanditisten zugunsten eines<br />
einzelnen Treugebers werden dem jeweiligen<br />
Treugeber gesondert in Rechnung<br />
gestellt.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
und der geschäftsführende Kommanditist<br />
erhalten darüber hinaus in ihrer Eigenschaft<br />
als persönlich haftender Gesellschafter bzw.<br />
geschäftsführender Kommanditist der Objektgesellschaft<br />
von der Objektgesellschaft<br />
eine jährliche Vergütung. Die Vergütung<br />
des persönlich haftenden Gesellschafter<br />
beträgt insoweit jährlich EUR 7.500 zuzüglich<br />
etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer; die<br />
Vergütung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
beträgt insoweit jährlich EUR<br />
10.000 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Über die vorstehenden Gewinnbeteili-<br />
gungen, Entnahmerechte und sonstigen<br />
Bezüge hinaus, stehen den Gründungsgesellschaftern<br />
keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte und sonstigen Gesamtbezüge,<br />
insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />
Nebenleistungen jeder Art, innerhalb und<br />
außerhalb des Gesellschaftsvertrages zu.<br />
Der Anbieter, die Deutsche Fonds Holding<br />
AG, ist an den folgenden Gründungsgesellschaftern<br />
beteiligt: persönlich haftender Ge-<br />
sellschafter, geschäftsführender Kommanditist<br />
und Treuhandkommanditist. Darüber<br />
hinaus übernimmt der Anbieter die Vermittlung<br />
des Fremdkapitals der Objektgesellschaft,<br />
die Vermittlung der Beteiligung an<br />
der Objektgesellschaft, den Vertrieb sowie<br />
die Konzeption des Beteiligungsangebotes.<br />
Die Gründungsgesellschafter selbst sind<br />
nicht an Unternehmen unmittelbar oder<br />
mittelbar beteiligt, die mit dem Vertrieb<br />
der Vermögensanlage beauftragt sind, der<br />
Beteiligungsgesellschaft Fremdkapital zur<br />
Verfügung stellen oder im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung bzw. Anschaffung der<br />
Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen<br />
oder Leistungen erbringen.<br />
2.8 Geschäftstätigkeit der Beteiligungs-<br />
gesellschaft (Emittent)<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Beteiligungsgesellschaft<br />
sind die beabsichtigte<br />
Darlehensgewährung an die Objektgesellschaft<br />
und die Beteiligung als Kommanditist<br />
an der Objektgesellschaft nach Fertigstellung<br />
des im Kapitel „Die Fondsimmobilien“<br />
näher bezeichneten Immobilienneubaus.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt,<br />
der Objektgesellschaft zunächst ein Darlehen<br />
zu gewähren und sich nach Fertigstellung<br />
des im Kapitel „Die Fondsimmobilien“<br />
näher bezeichneten Immobilienneubaus als<br />
Kommanditist an der Objektgesellschaft zu<br />
beteiligen.<br />
Weitere Einzelheiten in Bezug auf die Ge-<br />
schäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft<br />
sind im Kapitel „Die Fondsimmobilien“ be-<br />
schrieben. Die Beteiligungsgesellschaft ist<br />
insbesondere abhängig von dem mit der<br />
Objektgesellschaft abzuschließenden Dar-<br />
lehensvertrag, dem mit der Deutschen Bau<br />
Holding GmbH abgeschlossenen Anteils-<br />
kauf- und Optionsvertrag, den mit der<br />
Deutschen Fonds Holding AG abgeschlossenen<br />
Geschäftsbesorgungsverträgen, der<br />
mit der Deutschen Fonds Holding AG ab-<br />
geschlossenen Fondschließungsgarantie,<br />
dem mit der Cordes + Partner GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgeschlossenen<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag,<br />
dem seitens<br />
der Objektgesellschaft abgeschlossenen<br />
Grundstückskaufvertrag, Nutzungsvertrag,<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Überleitungsvertrag, Generalübernehmervertrag,<br />
Mietvertrag sowie den seitens<br />
der Objektgesellschaft abgeschlossenen<br />
Finanzierungsverträgen (zum Ausmaß<br />
der Abhängigkeiten von der Erfüllung der<br />
Verträge siehe Kapitel „Risiken“, Seite 27).<br />
Darüber hinaus ist die Beteiligungsgesell-<br />
schaft nicht von Patenten, Lizenzen, Verträgen<br />
oder neuen Herstellungsverfahren abhängig,<br />
die von wesentlicher Bedeutung für die Ge-<br />
schäftstätigkeit oder Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft<br />
sind.<br />
Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen<br />
wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche<br />
Lage der Beteiligungsgesellschaft haben<br />
können, liegen nicht vor. Derzeit bestehen<br />
keine laufenden Investitionen. Die Tätigkeit<br />
der Beteiligungsgesellschaft ist nicht durch<br />
außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst<br />
worden.<br />
2.9 Geschäftsführung der Beteiligungs-<br />
gesellschaft (Emittent)<br />
Zur Geschäftsführung der Beteiligungs-<br />
gesellschaft ist unter Ausschluss des persön-<br />
lich haftenden Gesellschafters, soweit dies<br />
gesetzlich zulässig ist, allein der geschäftsführende<br />
Kommanditist berechtigt. Der ge-<br />
schäftsführende Kommanditist ist verpflich-<br />
tet, die Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmannes zu führen. Er ist jederzeit berech-<br />
tigt und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB bevollmächtigt, die<br />
Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft ganz<br />
oder teilweise von Dritten, die namens und<br />
für Rechnung der Beteiligungsgesellschaft<br />
handeln, besorgen zu lassen und die hierfür<br />
erforderlichen Vollmachten zu erteilen.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen,<br />
die nicht über den gewöhnlichen Betrieb<br />
des Handelsgewerbes hinausgehen. Handlungen,<br />
die nach § 10 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
über den gewöhnlichen<br />
Betrieb des Handelsgewerbes der Beteiligungsgesellschaft<br />
hinausgehen, können nur<br />
mit Zustimmung der Gesellschafter durch<br />
Gesellschafterbeschluss vorgenommen<br />
werden. Darüber hinaus bedarf es nach § 10<br />
71
72<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages für bestimmte<br />
Beschlussgegenstände auf Ebene<br />
der Objektgesellschaft der vorherigen Beschlussfassung<br />
der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Die Vertretung der Beteiligungsgesellschaft<br />
erfolgt durch den persönlich haftenden<br />
Gesellschafter und den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Beide sind<br />
alleinvertretungsberechtigt sowie von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB und dem<br />
Wettbewerbsverbot gemäß § 161 Abs. 2<br />
HGB i. V. m. § 112 HGB befreit.<br />
Mitglieder der Geschäftsführung der<br />
Beteiligungsgesellschaft sind Tobias Börsch,<br />
Hennef, als Geschäftsführer des persönlich<br />
haftenden Gesellschafters sowie Alexander<br />
Bernth, Übersee, und Michael Ruhl, Stuttgart,<br />
als Geschäftsführer des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten.<br />
Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
der Beteiligungsgesellschaft wurden für das<br />
letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine<br />
Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter,<br />
Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen<br />
und Nebenleistungen jeder Art gewährt.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der<br />
Beteiligungsgesellschaft sind als Vorstände<br />
für den Anbieter tätig, welcher auch mit der<br />
Vermittlung des Fremdkapitals der Objektgesellschaft,<br />
der Vermittlung der Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft und dem Vertrieb<br />
und der Konzeption der Vermögensanlage<br />
betraut ist. Darüber hinaus sind die Mitglie-<br />
der der Geschäftsführung nicht für Unter-<br />
nehmen tätig, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage<br />
betraut sind, die der Beteiligungsgesellschaft<br />
Fremdkapital geben oder<br />
die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />
der Anlageobjekte nicht nur geringfügige<br />
Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft hat zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung weder<br />
einen Vorstand, ein Aufsichtsgremium noch<br />
einen Beirat.<br />
2.10 Treuhandkommanditist<br />
Aufgaben des Treuhandkommanditisten<br />
Treuhandkommanditist der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist die DFH Treuhandgesellschaft<br />
mbH mit Sitz in Stuttgart. Rechtsgrundlage<br />
für die Tätigkeit des Treuhänders ist der Treu-<br />
handvertrag (siehe Seite 130 ff.). Der Treuhand-<br />
kommanditist ist berechtigt, seinen Komman-<br />
ditanteil durch Aufnahme neuer Anleger sukzessive<br />
zu erhöhen. Im Zuge dieser Kapital-<br />
erhöhungen beteiligt der Treuhandkomman-<br />
ditist die sich mittelbar als Treugeber beteili-<br />
genden Anleger an seinem Kommanditanteil<br />
an der Beteiligungsgesellschaft, den er insoweit<br />
auf Grundlage eines mit den Treugebern<br />
abzuschließenden Treuhandvertrages im<br />
eigenen Namen, jedoch für Rechnung der<br />
Treugeber anteilig hält und verwaltet. Der<br />
Treuhandvertrag kommt mit Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung des Treugebers durch<br />
den persönlich haftenden Gesellschafter und<br />
durch den Treuhandkommanditisten und<br />
nach vollständiger Einzahlung der Pflichtein-<br />
lage zuzüglich 5 % Agio, Unterzeichnung der<br />
Widerrufserklärung und ordnungsgemäßer<br />
Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz<br />
ohne Zugang der Annahmeerklärung beim<br />
Treugeber zustande. Wirtschaftlich wird jeder<br />
Treugeber auf Grundlage entsprechender<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrages der<br />
Beteiligungsgesellschaft und des Treuhandvertrages<br />
wie ein unmittelbar beteiligter Kom-<br />
manditist behandelt. Sollte der geschäfts-<br />
führende Kommanditist von seinem Rückab-<br />
wicklungsrecht der Beteiligungsgesellschaft<br />
Gebrauch machen, scheidet der Treuhandkommanditist<br />
mit dem von ihm für die Treu-<br />
geber gehaltenen Kommanditanteil aus der<br />
Beteiligungsgesellschaft aus und die Treugeber<br />
erhalten das eingezahlte Kapital sowie<br />
das Agio abzüglich angefallener Drittkosten<br />
von der Beteiligungsgesellschaft erstattet.<br />
Die beiden Geschäftsführer des Treuhand-<br />
kommanditisten sind zugleich Vorstände<br />
des Anbieters und des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Der Treuhandkommanditist<br />
ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft des<br />
Anbieters (siehe Kapitel „Übersicht zu den<br />
Vertragspartnern“). Aufgrund der personellen<br />
und/oder kapitalmäßigen Verflechtungen<br />
kann es zu Interessenkonflikten<br />
kommen. Dies kann zu Störungen bei der<br />
Erfüllung der vertraglichen Pflichten führen.<br />
Zu den hieraus resultierenden Risiken siehe<br />
Kapitel „Risiken“, Seite 19.<br />
Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treugeber übernimmt die auf seine<br />
Beteiligung entfallende Einlageverpflichtung<br />
des Treuhandkommanditisten gegenüber<br />
der Beteiligungsgesellschaft. Im Gegenzug<br />
erwirbt der Treugeber anteilig die Rechte<br />
des Treuhandkommanditisten aus dessen<br />
Kommanditanteil. Der Treuhandkomman-<br />
ditist übt alle Rechte und Pflichten aus der<br />
Kommanditbeteiligung nur unter Beachtung<br />
der schriftlichen Weisungen von Treu-<br />
gebern aus. Hierbei ist der Treuhandkom-<br />
manditist berechtigt, die auf seinen Komman-<br />
ditanteil entfallenden Rechte, insbesondere<br />
Stimmrechte, unterschiedlich auszuüben,<br />
soweit von Treugebern unterschiedliche<br />
Weisungen erteilt wurden. Soweit der Treugeber<br />
keine Weisungen erteilt, enthält sich<br />
der Treuhandkommanditist der Stimme.<br />
Der Treuhandkommanditist hat nur Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht<br />
bei Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten,<br />
bei verschuldensunabhän-<br />
gigen Haftungstatbeständen und bei Ver-<br />
letzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />
Der Treuhandkommanditist übernimmt keine<br />
Haftung für den Eintritt der im Verkaufspros-<br />
pekt genannten steuerlichen Folgen. Ferner<br />
übernimmt der Treuhandkommanditist keine<br />
Haftung für die Bonität der Vertragspartner<br />
der Beteiligungsgesellschaft oder dafür, dass<br />
die Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft<br />
die eingegangenen vertraglichen<br />
Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere<br />
haftet der Treuhandkommanditist nicht<br />
für den Eingang der mit den Vertragspartnern<br />
der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten<br />
Zahlungen oder für den Eintritt der vom<br />
Treugeber oder der Beteiligungsgesellschaft<br />
verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele.<br />
Der Treuhandvertrag ist auf unbestimmte<br />
Zeit geschlossen. Der Treugeber ist berechtigt,<br />
den Treuhandvertrag mit einer Frist von<br />
drei Monaten jeweils zum 31.12. eines Jahres,<br />
erstmals jedoch zum 31.12.2012, zu kündigen,
um seine treugeberische Beteiligung in eine<br />
Direktbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
umzuwandeln. Die Kündigung erfolgt<br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />
Treuhandkommanditisten. Mit Übertragung<br />
des Kommanditanteils endet das Treuhandverhältnis.<br />
Die Übertragung des Kommanditanteils<br />
ist abhängig von der Eintragung<br />
des Treugebers als Kommanditist in das<br />
Handelsregister. Wegen der erforderlichen<br />
Handelsregistervollmacht und den Kosten<br />
der Eintragung wird auf § 3 Ziffer 11 des<br />
Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />
verwiesen. Im Übrigen trägt<br />
der Treugeber die durch die Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses dem Treuhandkommanditisten<br />
und der Beteiligungsgesellschaft<br />
entstehenden Kosten des<br />
Verwaltungsaufwandes bei der Beteiligungsgesellschaft<br />
oder beim Treuhandkommanditisten,<br />
die pauschal auf EUR 100<br />
zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
festgesetzt werden.<br />
Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist erhält für die<br />
laufende Verwaltung der Treugeber eine<br />
jährliche gewinnunabhängige Vergütung<br />
in Höhe von EUR 10.000 zuzüglich etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig am 30.11.<br />
eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2011<br />
am 30.11.2011. Diese Vergütung wird in den<br />
Folgejahren jährlich, erstmals jedoch betreffend<br />
die Vergütung für das Jahr 2014, ent-<br />
prechend der Veränderung des Verbraucher-<br />
preisindexes (VPI) angepasst. Der Treuhandkommanditist<br />
erhält die Vergütungen auch<br />
im Falle eines Verlustes. Zusätzliche Leis-<br />
tungen des Treuhänders zugunsten eines<br />
einzelnen Treugebers werden dem jeweiligen<br />
Treugeber gesondert in Rechnung gestellt.<br />
Die Summe der Gesamtbezüge des<br />
Treuhandkommanditisten beträgt über die<br />
prospektierte Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft<br />
EUR 185.666 (inklusive Umsatzsteuer).<br />
Schlichtungsvereinbarung, Ombudsverfahren<br />
Der Treugeber ist berechtigt, bei Streitigkeiten<br />
aus oder im Zusammenhang mit dem<br />
Treuhandvertrag die Ombudsstelle Geschlos-<br />
sene Fonds e. V., Berlin, anzurufen und ein<br />
Schlichtungsverfahren gegen den Treuhandkommanditisten<br />
einzuleiten.<br />
2.11 Beirat<br />
Durch Beschluss der Gesellschafter kann<br />
bei der Beteiligungsgesellschaft ein Beirat<br />
gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei<br />
Mitgliedern, von denen zwei durch die Ge-<br />
sellschafter gewählt und eines durch den<br />
persönlich haftenden Gesellschafter be-<br />
stimmt werden. Der Beirat dient der Beratung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre<br />
gewählt. Der Beirat ist nicht berechtigt, dem<br />
persönlich haftenden Gesellschafter oder<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
oder dem Treuhandkommanditisten Weisung<br />
zu erteilen. Der Beirat ist jedoch berechtigt,<br />
vom persönlich haftenden Gesellschafter<br />
oder dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
Berichte über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
zu verlangen. Die Haf-<br />
tung der Mitglieder des Beirats für Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit sind auf EUR 100.000<br />
pro Haftungsfall beschränkt. Die Mitglieder<br />
des Beirats erhalten neben der Erstattung<br />
ihrer Auslagen keine weitere Vergütung, es<br />
sei denn, die Gesellschafterversammlung<br />
beschließt mit einfacher Mehrheit etwas<br />
anderes.<br />
2.12 Schadenersatzansprüche<br />
Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />
gegen die Beteiligungsgesellschaft<br />
verjähren ab Entstehung und/oder Kenntnis<br />
sowie unabhängig von beidem in drei, fünf<br />
oder fünfzehn Jahren. Schadenersatzansprüche<br />
aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem<br />
Handeln sowie bei Ansprüchen auf<br />
Ersatz von Personenschäden werden von<br />
den vorstehenden in Satz 1 genannten Verjährungsregelungen<br />
nicht erfasst.<br />
3 Verträge der Beteiligungsgesellschaft<br />
(Emittent)<br />
3.1 Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag<br />
Der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
sind auf Seite 120 ff. bzw. Seite 130 ff. des<br />
Verkaufsprospektes abgedruckt.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
3.2 Fondsschließungsgarantie<br />
Die Deutsche Fonds Holding AG (nach-<br />
folgend „Anbieter“ genannt) hat mit Ver-<br />
einbarung vom 27.04.2011 gegenüber der<br />
Be teiligungsgesellschaft eine Fondsschließungsgarantie<br />
über bis zu EUR 225.000.000<br />
übernommen.<br />
Danach garantiert der Anbieter der<br />
Beteiligungsgesellschaft unwiderruflich,<br />
dass bis zum Platzierungsende, d. h. bis<br />
spätestens zum 30.12.2012 bzw. im Falle der<br />
Platzierungsverlängerung bis spätestens<br />
zum 30.12.2013, ein Kommanditkapital im<br />
Gesamtbetrag von bis zu EUR 225.000.000<br />
(Garantiebetrag) gezeichnet und vollständig<br />
eingezahlt worden ist. Sofern bei Platzie-<br />
rungsende das Kommanditkapital der Be-<br />
teiligungsgesellschaft nur in geringerer<br />
Höhe als der Garantiebetrag platziert und<br />
eingezahlt wurde, wird der Anbieter die<br />
Beteiligungsgesellschaft so stellen, als wäre<br />
das entsprechende Kommanditkapital der<br />
Beteiligungsgesellschaft spätestens am<br />
Platzierungsende, d. h. bis spätestens zum<br />
30.12.2012 bzw. im Falle der Platzierungsverlängerung<br />
bis spätestens zum 30.12.2013,<br />
platziert und eingezahlt worden. Die Höhe<br />
der vom Anbieter zu erbringenden Geld-<br />
mittel ergibt sich aus der Differenz zwischen<br />
dem Garantiebetrag und dem tatsächlich<br />
platzierten und eingezahlten Kommanditkapital<br />
(Differenzbetrag). Dies gilt entsprechend<br />
für den Fall, dass Anleger ihre jewei-<br />
lige Beitrittserklärung wirksam anfechten<br />
oder widerrufen. Zum 30.12.2013 ist der Anbieter<br />
jedoch berechtigt zu wählen, ob er<br />
einen Teilbetrag von bis zu EUR 39.000.000<br />
aus der Differenz durch Einbringung von<br />
Geldmitteln erbringt oder die Garantiesumme<br />
wegen entsprechender Erhöhung des<br />
Fremdkapitals in der Objektgesellschaft auf<br />
bis zu EUR 186.000.000 reduziert.<br />
Zur Erfüllung der Fondsschließungsgaran-<br />
tie wird der Anbieter noch nicht gezeichnetes<br />
und vollständig eingezahltes Kommandit-<br />
kapital der Beteiligungsgesellschaft selbst erbringen<br />
oder durch von ihm benannte Dritte<br />
erbringen lassen. Alternativ ist der Anbieter<br />
berechtigt, der Beteiligungsgesellschaft in<br />
Höhe der noch ausstehenden Geldmittel ein<br />
Darlehen zu gewähren bzw. über Dritte ge-<br />
73
74<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
währen zu lassen. Das Darlehen wird zu einem<br />
Zinssatz verzinst, der dem für den entsprechenden<br />
Zeitraum gemäß Gesellschaftsvertrag<br />
der Beteiligungsgesellschaft ermittelten<br />
Auszahlungsbetrag im Verhältnis zum verein-<br />
barten Gesellschaftskapital entspricht; es<br />
kann nur aus Einzahlungen der der Beteiligungsgesellschaft<br />
neu beitretenden Kapital-<br />
anleger oder den Einzahlungen bereits bei-<br />
getretener Kapitalanleger zur Erhöhung<br />
eines bereits gezeichneten Kommanditkapi-<br />
talanteils und/oder aus dem Liquidationsüberschuss<br />
der Beteiligungsgesellschaft nach<br />
Abzug aller Fremdverbindlichkeiten (mit Aus-<br />
nahme des Darlehens aus der Fondsschlie-<br />
ßungs garantie) getilgt werden. Wird das Dar-<br />
lehen aus dem Liquidationsüberschuss ge-<br />
tilgt, entspricht der Anteil des Anbieters bzw.<br />
des darlehensgebenden Dritten am Liquidationsüberschuss<br />
dem im Zeitpunkt der<br />
Liquidation bestehenden Verhältnis der noch<br />
nicht getilgten Darlehenssumme zu der<br />
Summe aus dieser Darlehenssumme und<br />
dem Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Für die Übernahme der Fondsschließungsgarantie<br />
erhält der Anbieter eine<br />
Ver gütung in Höhe von EUR 4.500.000<br />
inklusive etwaiger anfallender gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch<br />
entsteht jeweils anteilig mit Annahme der<br />
Beitrittserklärung der Anleger und ist sofort<br />
fällig, spätestens jedoch mit Inanspruchnahme<br />
der Fondsschließungsgarantie zum<br />
Platzierungsende. Der Anbieter stundet der<br />
Beteiligungsgesellschaft den Vergütungsanspruch<br />
bis die Beteiligungsgesellschaft<br />
über entsprechende liquide Mittel verfügt.<br />
Der Vergütungsanspruch erlischt anteilig<br />
rückwirkend, wenn Anleger ihre jeweilige<br />
Beitrittserklärung wirksam anfechten oder<br />
widerrufen; gleiches gilt für den Fall der<br />
Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />
gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Der Anbieter haftet nur für Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder<br />
der Gesundheit vor. Bei der Verletzung<br />
wesentlicher Vertragspflichten haftet der<br />
Anbieter auch bei einer fahrlässigen Ver-<br />
ursachung, jedoch nur für typischerweise<br />
vorhersehbare Schäden, nicht aber für ent-<br />
gangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden.<br />
3.3 Anteilskauf- und Optionsvertrag<br />
Die Deutsche Bau Holding GmbH (nach-<br />
folgend „Anteilsverkäufer“ genannt), die Be-<br />
teiligungsgesellschaft, die DFH Aberia GmbH<br />
als geschäftsführender Kommanditist der<br />
Beteiligungsgesellschaft (nachfolgend „geschäftsführender<br />
Kommanditist“ genannt),<br />
die Objektgesellschaft, die die developer<br />
Objekt Düsseldorf VCD-Entwicklungs-GmbH<br />
als alter persönlich haftender Gesellschafter<br />
der Objektgesellschaft (nachfolgend „per-<br />
sönlich haftender Gesellschafter alt“ ge-<br />
nannt) und die DFH Verwaltungsgesellschaft<br />
Nr. 98 GmbH als neuer persönlich haftender<br />
Gesellschafter der Objektgesellschaft (nach-<br />
folgend „persönlich haftender Gesellschafter<br />
neu“ genannt) haben am 27.04.2011 einen<br />
Kauf- und Abtretungsvertrag über Komman-<br />
ditanteile an der Objektgesellschaft und einen<br />
Vertrag über die Neuordnung der Gesellschaftsverhältnisse<br />
(nachfolgend als „Anteils-<br />
kaufvertrag“ bezeichnet) abgeschlossen.<br />
Darüber hinaus beabsichtigen der An-<br />
teilsverkäufer und die Beteiligungsgesellschaft<br />
unter Beteiligung der übrigen vorgenannten<br />
Vertragsparteien einen Optionsvertrag<br />
mit dem nachfolgend dargestellten<br />
Inhalt abzuschließen; dieser ist bereits para-<br />
phiert und dem Anteilskaufvertrag als Anlage<br />
beigefügt.<br />
3.3.1 Anteilskaufvertrag<br />
Der Anteilsverkäufer hat seine Komman-<br />
ditanteile an der Objektgesellschaft zu 94,8 %<br />
an die Beteiligungsgesellschaft und zu 0,1 %<br />
an den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
verkauft und abgetreten. Die Abtretungen<br />
werden wirksam (aufschiebende Bedingung<br />
gemäß § 158 Abs. 1 BGB), und zwar zunächst<br />
die Abtretung des 0,1 %igen Kommanditanteils<br />
an den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und erst im Anschluss daran die Ab-<br />
tretung des 94,8 %igen Kommanditanteils<br />
an die Beteiligungsgesellschaft, mit Kaufpreis-<br />
zahlung und beidseitiger Unterzeichnung<br />
der im Anteilskaufvertrag näher geregelten<br />
Vollzugsbestätigung sowie – im Außenverhältnis<br />
– der Eintragung der Beteiligungsge-<br />
sellschaft und des geschäftsführenden Kom-<br />
manditisten als Kommanditisten der Objektgesellschaft<br />
im Handelsregister mit Sonderrechtsnachfolgevermerk.<br />
Ein Verzicht auf<br />
den Eintritt einer oder beider vorgenannten<br />
aufschiebenden Bedingungen ist unter bestimmten<br />
Voraussetzungen möglich.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft und der ge-<br />
schäftsführende Kommanditist (im Folgenden<br />
auch „die Käufer“ genannt) haben für<br />
die Kommanditanteile an der Objektgesellschaft<br />
einen vorläufigen Kaufpreis an den An-<br />
teilsverkäufer zu zahlen, der zu 94,8 % auf die<br />
Beteiligungsgesellschaft und zu 0,1 % auf den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten entfällt.<br />
Der bei Vertragsschluss zugrunde gelegte<br />
vorläufige Kaufpreis beträgt rund EUR<br />
17.758.830 und entspricht in der Summe<br />
94,9 % des voraussichtlichen Eigenkapitals<br />
der Objektgesellschaft im Sinne von §§ 266<br />
Abs. 3 Buchstabe a, 264 c HGB gemäß der<br />
unter Berücksichtigung der besonderen Bi-<br />
lanzregeln des Anteilskaufvertrages erstellten<br />
Plan-Stichtagsbilanz auf den 31.12.2012<br />
als voraussichtlichem Fälligkeitstag. Der An-<br />
teilsverkäufer ist verpflichtet, zur Anpassung<br />
des vorläufigen Kaufpreises spätestens zwei<br />
Monate vor dem voraussichtlichen Fälligkeits-<br />
tag eine aktualisierte Plan-Stichtagsbilanz<br />
sowie eine Plan-Handelsbilanz vorzulegen,<br />
die jeweils vom Wirtschaftsprüfer der Ob-<br />
jektgesellschaft geprüft und bescheinigt<br />
wurden. Ergibt sich aus der aktualisierten<br />
Plan-Stichtagsbilanz ein gegenüber der auf<br />
den 31.12.2012 erstellten Plan-Stichtagsbilanz<br />
veränderter vorläufiger Kaufpreis, so ist die-<br />
ser für die Zahlungsverpflichtung der Käufer<br />
maßgeblich.<br />
Der vorläufige Kaufpreis ist grundsätzlich<br />
am letzten Tag des Kalendermonats zur Zah-<br />
lung fällig (Fälligkeitstag), in dem sämtliche<br />
Fälligkeitsvoraussetzungen nach dem An-<br />
teilskaufvertrag vorliegen, z. B. der Fortbestand<br />
des Mietvertrages vom 09.09.2010,<br />
die Fertigstellung und Bezugsfertigkeit des<br />
Bürokomplexes gemäß dem Mietvertrag vom<br />
09.09.2010 sowie die Abnahmereife der Leis-<br />
tung des Generalübernehmers gemäß dem<br />
Generalübernehmervertrag vom 10.09.2010.<br />
Nach Ablauf des Fälligkeitstages geraten die
Käufer ohne Weiteres in Verzug. Die Verzugs-<br />
zinsen für nicht termingerecht geleistete<br />
Zahlungen belaufen sich auf acht Prozentpunkte<br />
über dem jeweiligen Basiszinssatz,<br />
mindestens jedoch 10 % p. a. Bei einem nega-<br />
tiven vorläufigen Kaufpreis ist der Anteilsver-<br />
käufer verpflichtet, die Differenz zwischen<br />
diesem und Null spätestens zehn Bankarbeitstage<br />
vor dem Fälligkeitstag im Wege<br />
einer Einlage auf ein Konto der Objektgesellschaft<br />
einzuzahlen und nicht wieder zu<br />
entnehmen.<br />
Für den endgültigen Kaufpreis ist das auf<br />
Grundlage einer geprüften und bescheinigten<br />
Stichtagsbilanz verbindlich festgestellte<br />
Eigenkapital der Objektgesellschaft im Sinne<br />
der §§ 266 Abs. 3 Buchstabe a, 264 c HGB<br />
maßgeblich. Dieses wird wie folgt ermittelt:<br />
Der Anteilsverkäufer hat zwei Monate nach<br />
Vollzug des Anteilskaufvertrages eine auf<br />
den Fälligkeitstag abgestellte Handels- und<br />
Stichtagsbilanz aufzustellen. Die Handelsbilanz<br />
ist innerhalb von vier Monaten nach<br />
Vollzug des Anteilskaufvertrages durch einen<br />
Wirtschaftsprüfer nach den Vorschriften der<br />
§§ 316 ff. HGB zu prüfen, zu testieren und mit<br />
einem Prüfungsbericht zu versehen; inner-<br />
halb der gleichen Frist hat der Wirtschafts-<br />
prüfer die Stichtagsbilanz zu prüfen und<br />
deren Richtigkeit unter Berücksichtigung<br />
der vertraglichen Vereinbarungen und<br />
besonderen Bilanzregeln zu bescheinigen.<br />
Einwendungen gegen die Handels- und/<br />
oder Stichtagsbilanz können nur innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von einem Monat nach<br />
Zugang der vom Wirtschaftsprüfer übersandten<br />
Handels- und Stichtagsbilanz gel-<br />
tend gemacht werden. Kann über die erhobenen<br />
Einwendungen binnen eines Monats<br />
kein Einvernehmen gefunden werden, kann<br />
für die Entscheidungsfindung ein durch den<br />
Präsidenten des Instituts der Wirtschaftsprüfer,<br />
Düsseldorf, zu benennender Wirtschaftsprüfer<br />
als Schiedsgutachter im Sinne<br />
des § 317 BGB herbeigezogen werden.<br />
Soweit die Stichtagsbilanz in Bezug auf<br />
das für die Kaufpreisermittlung maßgebliche<br />
Eigenkapital von der aktualisierten Plan-<br />
Stichtagsbilanz abweicht, erhöht bzw. vermindert<br />
sich der Kaufpreis für die Kommanditanteile<br />
an der Objektgesellschaft um die<br />
Differenz zwischen vorläufigem und endgültigem<br />
Kaufpreis. Der Anpassungsbetrag<br />
ist ab dem Fälligkeitstag mit 6 % p. a. zu verzinsen<br />
und innerhalb von 20 Bankarbeitstagen<br />
nebst Zinsen auszugleichen. Bei nicht<br />
fristgerechter Zahlung ist der Anpassungsbetrag<br />
ohne Weiteres mit acht Prozentpunkten<br />
über dem jeweiligen Basiszinssatz,<br />
mindestens jedoch 10 % p. a., zu verzinsen;<br />
das Recht zur Geltendmachung eines höheren<br />
Schadens bleibt unberührt.<br />
Darüber hinaus findet eine weitere Kauf-<br />
preisanpassung statt, soweit in der Stichtags-<br />
bilanz über- oder unterdotierte Rückstellungen<br />
enthalten sind. Der Kaufpreis verändert<br />
sich in Bezug auf den 94,9 %igen<br />
Geschäftsanteil anteilig in dem Umfang, in<br />
dem die Rückstellungen aufgelöst werden<br />
können bzw. zu erhöhen sind.<br />
Nach Vollzug des Anteilskaufvertrages ist<br />
der Anteilsverkäufer noch als Geschäftsbesorger<br />
für die Objektgesellschaft tätig, z. B.<br />
um die Erledigung der bei Abnahme der<br />
Generalübernehmerleistungen und Über-<br />
gabe des Bürokomplexes an Vodafone festgestellten<br />
Mängel bzw. noch ausstehenden<br />
Restleistungen zu überwachen und der Objektgesellschaft<br />
in diesem Zusammenhang<br />
zustehende Ansprüche geltend zu machen.<br />
Die Geschäftsbesorgungstätigkeit des An-<br />
teilsverkäufers ist durch den Kaufpreis abgegolten.<br />
Die Käufer sind jedoch berechtigt,<br />
vom vorläufigen Kaufpreis und ggf. vom end-<br />
gültigen Kaufpreis einen Einbehalt in Höhe<br />
von EUR 1.000.000 vorzunehmen; der Anteilsverkäufer<br />
kann den Einbehalt jederzeit<br />
durch Übergabe einer selbstschuldnerischen<br />
Bürgschaft einer deutschen oder europäischen<br />
Großbank bzw. eines in Deutschland<br />
zugelassenen Kreditversicherers, in der auf<br />
die Einrede der Vorausklage, Anfechtbarkeit<br />
und Aufrechenbarkeit sowie eine Hinterlegung<br />
verzichtet wird, abzulösen. Der Einbehalt<br />
ist in dem Umfang an den Anteilsverkäufer<br />
auszukehren bzw. die hingegebene<br />
Bürgschaft durch eine reduzierte Bürgschaft<br />
auszutauschen, in dem die Geschäftsbesor-<br />
gungsaufgaben erledigt werden. Des Weite-<br />
ren sind die Käufer zum Kaufpreiseinbehalt<br />
berechtigt, wenn Vodafone nach Übergabe<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
des Bürokomplexes die laut Mietvertrag vom<br />
09.09.2010 vereinbarte Miete wegen be-<br />
stehender Mängel oder unerledigter Rest-<br />
arbeiten nicht in voller Höhe zahlt. Die Höhe<br />
des Einbehalts beläuft sich auf das 16,575-<br />
fache des Differenzbetrags zwischen der ver-<br />
traglich geschuldeten und der tatsächlichen<br />
Mietzahlung. Der Anteilsverkäufer kann den<br />
Einbehalt jederzeit durch Übergabe einer<br />
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen<br />
oder europäischen Großbank, in der<br />
auf die Einrede der Vorausklage, Anfechtbarkeit<br />
und Aufrechenbarkeit sowie eine<br />
Hinterlegung verzichtet wird, ablösen. Der<br />
Einbehalt ist in dem Umfang aufzulösen, in<br />
dem der Anteilsverkäufer seiner Verpflichtung<br />
nachkommt, den Käufern, oder auf<br />
deren Verlangen der Objektgesellschaft, die<br />
Mietdifferenz auszugleichen; im Gegenzug<br />
für die erfolgte Ausgleichzahlung tritt die<br />
Objektgesellschaft dem Anteilsverkäufer<br />
sämtliche Ansprüche gegen die Vodafone<br />
D2 GmbH wegen unberechtigter Mietminderung<br />
ab.<br />
Der Anteilsverkäufer stundet den Käufern<br />
ganz oder teilweise den Anspruch auf Zah-<br />
lung des vorläufigen bzw. endgültigen Kaufpreises,<br />
wenn am Fälligkeitstag nicht genug<br />
Kommanditkapital bei der Beteiligungsge-<br />
sellschaft eingeworben und eingezahlt wor-<br />
den ist, um den (vorläufigen) Kaufpreis ganz<br />
oder teilweise zu leisten. Der gestundete Be-<br />
trag ist in der Höhe zu verzinsen, wie seitens<br />
der Beteiligungsgesellschaft Auszahlungen<br />
an die Anleger vorgenommen werden; alter-<br />
nativ hat der Anteilsverkäufer das Recht, in<br />
Höhe des gestundeten Betrags Kommanditanteile<br />
an dem Fonds zu erwerben. Die Stun-<br />
dung endet im Falle der Liquidation der Be-<br />
teiligungsgesellschaft.<br />
Die Abtretung der Kommanditanteile an<br />
der Objektgesellschaft erfolgt mit Eintritt der<br />
zuvor dargestellten aufschiebenden Beding-<br />
ungen bzw. an dem Tag, an dem der vorläu-<br />
fige Kaufpreis fällig ist und eine der Vertrags-<br />
parteien gegenüber der jeweils anderen auf<br />
den Bedingungseintritt ganz oder teilweise<br />
verzichtet (Vollzugstag). Als Vollzugstag ist<br />
der Fälligkeitstag angestrebt.<br />
75
76<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Gleichzeitig tritt der persönlich haftende<br />
Gesellschafter neu der Objektgesellschaft bei<br />
und der persönlich haftende Gesellschafter<br />
alt unentgeltlich und unter der aufschieben-<br />
den Bedingung des Gesellschaftsbeitritts des<br />
persönlich haftenden Gesellschafters neu<br />
aus der Objektgesellschaft aus. Die für diese<br />
gesellschaftsrechtlichen Veränderungen<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />
erforderlichen Zustimmungen<br />
wurden mit Abschluss des Anteilskaufvertrages<br />
erteilt.<br />
Mit Ablauf des Vollzugstags sind danach<br />
an der Objektgesellschaft beteiligt:<br />
– Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
neu als Komplementär ohne eigene Einlage.<br />
– Die Beteiligungsgesellschaft als Komman-<br />
ditist mit einer Kapitaleinlage in Höhe von<br />
EUR 948,00.<br />
– Der geschäftsführende Kommanditist als<br />
Kommanditist mit einer Kapitaleinlage in<br />
Höhe von EUR 1,00.<br />
– Die Deutsche Bau Holding GmbH als<br />
Kommanditist mit einer Kapitaleinlage<br />
in Höhe von EUR 51,00.<br />
Bis zum Vollzugstag sind der Anteilsverkäufer<br />
und die Geschäftsführung der Objekt-<br />
gesellschaft nicht berechtigt, die Objektge-<br />
sellschaft nach den Regelungen des Um-<br />
wandlungs- oder Umwandlungssteuergesetzes<br />
umzuwandeln oder ähnliche Verträge<br />
vorzunehmen; andernfalls sind die Käufer<br />
zum Rücktritt vom Anteilskaufvertrag berechtigt.<br />
Die Käufer sind – vorbehaltlich der<br />
zuvor dargestellten Regelungen über die<br />
Kaufpreisstundung – verpflichtet, die Ob-<br />
jektgesellschaft durch die Zuführung von<br />
Gesellschaftsoder Darlehensmitteln zum<br />
Vollzugstag neu zu finanzieren. Zu diesem<br />
Zweck werden die Käufer das der Objekt-<br />
gesellschaft am 13.09.2010 gewährte Zwi-<br />
schenfinanzierungsdarlehen in Höhe von<br />
EUR 199.000.000 auf einen Betrag von voraussichtlich<br />
EUR 125.000.000 reduzieren<br />
und damit in die Langfristfinanzierung<br />
überführen. Des Weiteren werden die Käu-<br />
fer zum Vollzugstag das der Objektgesellschaft<br />
vom Anteilsverkäufer am 15.10.2010<br />
in Höhe von EUR 4.084.000 gewährte<br />
Gesellschafterdarlehen, das der Objekt-<br />
gesellschaft von der Zech Bau Holding<br />
GmbH am 22.09.2010 in Höhe von EUR<br />
50.000.000 gewährte Darlehen sowie die<br />
der Objektgesellschaft von der Vodafone<br />
D2 GmbH mit Abschluss des Mietvertrages<br />
vom 09.09.2010 gestundeten Zahlungsansprüche<br />
in Höhe von insgesamt EUR<br />
31.000.000 in Höhe der jeweils noch offenen<br />
Restforderung ablösen.<br />
Zudem werden die Käufer die Objektge-<br />
sellschaft bis zum Vollzugstag von sämtlichen<br />
Kosten aus und im Zusammenhang mit dem<br />
Abschluss der Langfristfinanzierung (Agio,<br />
Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungsprovisionen,<br />
Break Fee etc.) freistellen. Im Gegen-<br />
zug sollen sämtliche Rechte und Vorteile aus<br />
der noch abzuschließenden Langfristfinanzierung<br />
wirtschaftlich den Käufern zustehen,<br />
und zwar auch soweit sie sich bereits vor<br />
dem Vollzugstag ergeben sollten.<br />
Der Anteilsverkäufer hat gegenüber den<br />
Käufern gesellschaftsrechtliche, bilanzielle<br />
sowie die Verbindlichkeiten, den Grundbesitz<br />
und die Bebauung am Vollzugstag<br />
betreffende selbstständige Garantieversprechen<br />
abgegeben. In diesem Zusammen-<br />
hang hat der Anteilsverkäufer sich auch verpflichtet,<br />
im Verhältnis zu den Käufern alle<br />
aus dem Zeitraum bis zum Vollzugstag her-<br />
rührenden Kosten, Risiken und Wagnisse der<br />
Objektgesellschaft, z. B. im Zusammenhang<br />
mit der Durchführung der Projektentwicklung<br />
(Erwerb des Grundstücks und der<br />
grundstücksgleichen Rechte, Errichtung und<br />
Realisierung des Bürokomplexes in Übereinstimmung<br />
mit den mietvertraglichen Ver-<br />
einbarungen, mangelfreie Fertigstellung<br />
und Übergabe des Bürokomplexes, Finanzierungskosten),<br />
wirtschaftlich zu tragen. Er<br />
stellt die Objektgesellschaft in diesem Zusammenhang<br />
von allen in der verbindlichen<br />
Stichtagsbilanz nicht oder nicht ausreichend<br />
berücksichtigten Verbindlichkeiten, Forderungen<br />
und sonstigen Risiken umfassend frei;<br />
in Bezug auf die Errichtung und Realisierung<br />
des Bürokomplexes in Übereinstimmung mit<br />
den mietvertraglichen Regelungen besteht<br />
diese Verpflichtung nur, soweit der Objektgesellschaft<br />
nicht selbst Ansprüche gegen<br />
den Generalübernehmer zustehen und der<br />
Anteilsverkäufer diese im Rahmen seiner<br />
zuvor dargestellten Geschäftsbesorgungstätigkeit<br />
für die Objektgesellschaft verfolgt.<br />
Darüber hinaus hat der Anteilsverkäufer<br />
selbstständige steuerliche Garantieversprechen<br />
abgegeben, u. a. in Bezug auf die Abgabe<br />
von Steuererklärungen, die Zahlung<br />
fälliger Steuern, das Nichtbestehen offener<br />
Rechtsbehelfsverfahren und laufender Au-<br />
ßenprüfungen sowie die Tatsache, dass die<br />
Objektgesellschaft mangels originär gewerb-<br />
licher Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG<br />
nicht als Gewerbebetrieb gilt. Er ist verpflich-<br />
tet, die Käufer bzw. die Objektgesellschaft<br />
von allen Steuern der Objektgesellschaft und<br />
damit verbundenen angemessenen Kosten<br />
und Nachteilen freizustellen, die aus der Ver-<br />
letzung der Steuergarantien resultieren oder<br />
der Objektgesellschaft für Zeiträume bis zum<br />
Vollzugstag auferlegt werden, deren Verur-<br />
sachungsbeitrag durch die Objektgesellschaft<br />
bis zum Vollzugstag, den Anteilsverkäufer<br />
oder dessen mittelbaren oder unmittelbaren<br />
Gesellschafter gesetzt wurde (z. B. aufgrund<br />
eines Veräußerungs-/Aufgabegewinns ggf.<br />
anfallende Gewerbesteuer).<br />
Bei Verletzung der Garantien hat der An-<br />
teilsverkäufer innerhalb angemessener Frist<br />
den geschuldeten Zustand herzustellen. An-<br />
sonsten können die Käufer von ihm Scha-<br />
denersatz verlangen, und zwar nach eigener<br />
Wahl für sich selbst in Höhe von insgesamt<br />
94,9 % oder für die Objektgesellschaft in<br />
Höhe von 100 %, jeweils des zur Herstellung<br />
des geschuldeten Zustandes notwendigen<br />
Aufwandes. Dies gilt auch, falls eine Herstel-<br />
lung des geschuldeten Zustands nicht mög-<br />
lich ist. Voraussetzung für die Schadenersatz-<br />
verpflichtung ist jedoch stets, dass der entstandene<br />
Anspruch einen Betrag in Höhe von<br />
EUR 5.000 übersteigt oder mehrere unter<br />
dieser Grenze liegende Ansprüche zusammen<br />
einen Betrag in Höhe von EUR 50.000<br />
übersteigen. Die Haftung des Anteilsverkäufers<br />
ist insgesamt auf den endgültigen<br />
Kaufpreis bzw., falls dieser geringer als EUR
5.000.000 sein sollte, auf einen Betrag in<br />
Höhe von EUR 5.000.000 beschränkt. Für die<br />
Anspruchsgeltendmachung gilt eine Ausschlussfrist<br />
von 36 bzw. 60 Monaten ab dem<br />
Vollzugstag, es sei denn, es handelt sich um<br />
Ansprüche im Zusammenhang mit dem<br />
selbstständigen steuerlichen Garantieversprechen.<br />
Diese verjähren frühestens nach<br />
Ablauf von zwölf Monaten, nachdem der jeweilige<br />
Steuer- oder sonstige Bescheid materiell<br />
und formell bestandskräftig, endgültig<br />
bindend und unabänderbar geworden ist.<br />
Die Käufer sind zum Rücktritt vom Anteils-<br />
kaufvertrag berechtigt, wenn der Mietvertrag<br />
vom 09.09.2010 vor dem Fälligkeitstag<br />
aufgehoben oder durch Vodafone berechtigterweise<br />
gekündigt wird bzw. Vodafone<br />
von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.<br />
Darüber hinaus können die Käufer und der<br />
Anteilsverkäufer vom Anteilskaufvertrag<br />
zurücktreten, wenn bei der Beteiligungsgesellschaft<br />
bis zum 30.06.2012 nicht ein<br />
gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital<br />
in Höhe von mindestens EUR<br />
125.000.000 (exklusive Agio) erreicht wurde.<br />
Das Rücktrittsrecht kann seitens der Käufer<br />
nur bis zum 31.07.2012 ausgeübt werden.<br />
Der Anteilsverkäufer kann sein Rücktrittsrecht<br />
hingegen nur dann binnen Monatsfrist<br />
ausüben, wenn ihm auf seine nach dem<br />
31.05.2012 erfolgte erforderliche schriftliche<br />
Aufforderung hin nicht innerhalb von 15<br />
Bankarbeitstagen eine Bestätigung der Käufer<br />
zugegangen ist, dass der vorgenannte<br />
Zeichnungsstand erreicht wurde. In diesen<br />
Fällen des Rücktritts vom Anteilskaufvertrag<br />
sind wechselseitige Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche<br />
im Zusammenhang<br />
mit dem Vertragsschluss ausgeschlossen.<br />
Die mit Abschluss und Durchführung des<br />
Anteilskaufvertrages verbundenen Kosten<br />
tragen die Käufer.<br />
Im Verhältnis zu den Käufern trägt der<br />
Anteilsverkäufer wirtschaftlich alle aus dem<br />
Zeitraum bis zum Vollzugstag herrührenden<br />
Kosten, Risiken und Wagnisse der Objektgesellschaft,<br />
z. B. im Zusammenhang mit der<br />
Durchführung der Projektentwicklung (Er-<br />
werb des Grundstücks und der grundstücks-<br />
gleichen Rechte, Errichtung und Realisierung<br />
des Bürokomplexes in Übereinstimmung<br />
mit den mietvertraglichen Vereinbarungen,<br />
mangelfreie Fertigstellung und Übergabe<br />
des Bürokomplexes, Finanzierungskosten).<br />
Hinsichtlich der Freistellungsverpflichtung<br />
des Anteilsverkäufers siehe die Ausführungen<br />
zu den selbstständigen Garantieversprechen.<br />
Eine etwaige aufgrund Abschluss und<br />
Durchführung des Anteilskaufvertrages<br />
wegen Tatbestandsrealisierung gemäß § 1<br />
Abs. 2 a GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer<br />
tragen die Käufer einerseits und der<br />
Anteilsverkäufer andererseits zu je 50 %, ggf.<br />
anfallende Grunderwerbsteuer aufgrund<br />
anderer Tatbestände trägt der Verkäufer. Etwaige<br />
Ansprüche verjähren frühestens nach<br />
Ablauf von zwölf Monaten, nachdem der je-<br />
weilige Steuer- oder sonstige Bescheid mate-<br />
riell und formell bestandskräftig, endgültig<br />
bindend und unabänderbar geworden ist.<br />
Hinsichtlich der Gewerbesteuer wird auf<br />
die Ausführungen zum selbständigen steuer-<br />
lichen Garantieversprechen verwiesen.<br />
Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen<br />
im Anteilskaufvertrag verjähren Vertragsansprüche<br />
der Käufer kenntnisunabhängig in<br />
36 Monaten ab dem Vollzugstag bzw. in 24<br />
Monaten, soweit die Leistung erst nach dem<br />
Vollzugstag zu erbringen ist.<br />
3.3.2 Optionsvertrag<br />
Durch den Optionsvertrag zwischen dem<br />
Anteilsverkäufer und der Beteiligungsgesellschaft<br />
wird dem Anteilsverkäufer das Recht<br />
eingeräumt, der Beteiligungsgesellschaft den<br />
ihm an der Objektgesellschaft verbliebenen<br />
Kommanditanteil von 5,1 % nebst aller darauf<br />
entfallenden Nebenrechte (z. B. Rechte<br />
und Pflichten aus den Kapitalkonten) sowie<br />
aller Gewinnbezugsrechte schriftlich anzudienen<br />
(sogenannte Put-Option).<br />
Der Anteilsverkäufer kann sein Options-<br />
recht frühestens nach Ablauf einer sogenannten<br />
Sperrfrist von fünf Jahren und sechs<br />
Monaten und muss es spätestens bis zum<br />
Ablauf von sechs Jahren ausüben, jeweils<br />
ab Handelsregistereintragung der Käufer als<br />
Sonderrechtsnachfolger in Bezug auf die<br />
ihnen vom Anteilsverkäufer mit Anteilskauf-<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
vertrag übertragenen Kommanditanteile<br />
(94,8 % bzw. 0,1 %).<br />
Das Optionsrecht ist vom Anteilsverkäufer<br />
schriftlich auszuüben und gilt nach Ablauf<br />
von zwei Wochen in jedem Fall als ange-<br />
nommen, sofern die Beteiligungsgesellschaft<br />
es nicht bereits vorher durch ausdrückliche<br />
schriftliche Erklärung gegenüber dem An-<br />
teilsverkäufer annimmt.<br />
Die Übertragung des dem Anteilsverkäufer<br />
an der Objektgesellschaft verbliebenen<br />
Kommanditanteils ist aufschiebend bedingt<br />
durch die wirksame Ausübung des Optionsrechts<br />
seitens des Anteilsverkäufers, die An-<br />
nahmeerklärung der Beteiligungsgesellschaft<br />
bzw. den Ablauf der Zwei-Wochen-<br />
Frist, die Handelsregistereintragung der<br />
Käufer als Sonderrechtsnachfolger in Bezug<br />
auf die ihnen vom Anteilsverkäufer mit Anteilskaufvertrag<br />
übertragenen Kommanditanteile<br />
(94,8 % bzw. 0,1 %), das Erlöschen<br />
der im Anteilskaufvertrag vereinbarten<br />
Rücktrittsrechte sowie die vollständige Bezahlung<br />
des Optionskaufpreises durch die<br />
Beteiligungsgesellschaft.<br />
Der Optionskaufpreis beträgt 5,1 % des<br />
in der verbindlichen Stichtagsbilanz ausge-<br />
wiesenen Eigenkapitals der Objektgesellschaft<br />
gemäß §§ 266 Abs. 3 Buchstabe A,<br />
264 c HGB. Er erhöht oder vermindert sich<br />
um 5,1 % der Beträge, für die Rückstellungen<br />
nach Maßgabe des Anteilskaufvertrages<br />
aufgelöst oder erhöht wurden. Der Optionskaufpreis<br />
ist zehn Bankarbeitstage nach Zustandekommen<br />
des Kauf- und Abtretungsvertrages<br />
über den dem Anteilsverkäufer<br />
verbliebenen Kommanditanteil im Wert von<br />
EUR 51 sowie Mitteilung des Notars über<br />
die Hinterlegung einer vom Anteilsverkäufer<br />
unterzeichneten Handelsregisteranmeldung<br />
und einer zugunsten der Beteiligungsgesellschaft<br />
ausgestellten Handelsregistervollmacht<br />
in notariell beglaubigter Form für<br />
den Übergang der Kommanditistenstellung<br />
im Wege der Sonderrechtsnachfolge zur<br />
Zahlung an den Anteilsverkäufer fällig.<br />
Der Anteilsverkäufer hat sich verpflichtet,<br />
den ihm verbliebenen Kommanditanteil bis<br />
zum Ablauf der Sperrfrist weder zu veräu-<br />
77
78<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
ßern, zu kündigen, auf andere Weise an<br />
Dritte zu übertragen bzw. über ihn zu ver-<br />
fügen oder innerhalb dieser Frist auf andere<br />
Weise einen unmittelbaren oder mittelbaren<br />
rechtlichen oder wirtschaftlichen Rechtsübergang<br />
hinsichtlich dieser Beteiligung auf<br />
Dritte herbeizuführen. Sollte der Anteilsver-<br />
käufer hiergegen verstoßen und dadurch<br />
Grunderwerbsteuer ausgelöst werden, ist<br />
der Anteilsverkäufer verpflichtet, sowohl die<br />
Objektgesellschaft als auch die Beteiligungs-<br />
gesellschaft von der festgesetzten Grund-<br />
erwerbsteuer nebst steuerlicher Nebenleistungen<br />
hierauf gemäß § 3 Abs. 4 Abgabenordnung<br />
und sonstigen Nachteilen freizu-<br />
stellen. Gleiches gilt für den Fall, dass aufgrund<br />
von unmittelbaren oder mittelbaren<br />
Änderungen im Gesellschafterkreis des<br />
Anteilsverkäufers bis zum Ablauf der Sperrfrist<br />
Grunderwerbsteuer festgesetzt wird.<br />
Der Anteilsverkäufer trägt die Kosten<br />
der notariellen Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung<br />
und Handelsregistervollmacht<br />
sowie die Kosten für die Durchführung<br />
des Optionsvertrages.<br />
3.4 Darlehensvertrag mit der Objekt-<br />
gesellschaft<br />
Zur Realisierung des von der Objektgesellschaft<br />
noch zu errichtenden Bürokomplexes,<br />
bestehend aus einem 19-geschossigen,<br />
ellipsenförmigen Hochhaus, drei weiteren<br />
sechs- bzw. neungeschossigen Bürogebäuden,<br />
einer Tiefgarage und einem angrenzenden<br />
Parkhaus (nachfolgend „Bürokomplex“<br />
oder „Immobilie“ genannt) beabsichtigt die<br />
Beteiligungsgesellschaft der Objektgesellschaft<br />
ein Darlehen in Höhe von maximal<br />
EUR 100.000.000 mit folgendem Inhalt zu<br />
gewähren. Dieser ist bereits paraphiert und<br />
dem Anteilskaufvertrag vom 27.04.2011 als<br />
Anlage beigefügt.<br />
Laufzeit<br />
Das Darlehen wird auf unbestimmte Zeit<br />
gewährt und kann von jeder Vertragspartei<br />
erstmals mit Wirkung auf den Tag der Fertigstellung<br />
und Übergabe des Bürokomplexes<br />
an die Vodafone D2 GmbH (nachfolgend<br />
„Vodafone“ genannt) gekündigt werden; im<br />
Übrigen bleibt das Recht zur außerordentlichen<br />
Kündigung des Darlehens unberührt.<br />
Auszahlungsvoraussetzungen<br />
Die Auszahlung des Darlehensbetrags<br />
erfolgt in Abhängigkeit vom Umfang des<br />
eingeworbenen Kommanditkapitals der<br />
Beteiligungsgesellschaft. Die Auszahlung<br />
setzt einen Zeichnungs- und Einzahlungsstand<br />
in Höhe von EUR 125.000.000 (exklusive<br />
Agio) voraus; bei Erreichen dieses<br />
Zeichnungs- und Einzahlungsstands ist<br />
die Objektgesellschaft berechtigt und zugleich<br />
verpflichtet, einen Darlehensbetrag<br />
in Höhe von EUR 100.000.000 abzurufen.<br />
Weitere Auszahlungsvoraussetzungen sind,<br />
dass bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen<br />
aus dem Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />
vom 13.09.2010 und dem<br />
langfristigen Kreditvertrag vom 27.04.2011<br />
vorliegen und dem Bautenstandswert des<br />
Bürokomplexes Baukosten (Hochbaukosten<br />
gemäß DIN 276, insbesondere inklusive<br />
Grunderwerbskosten und -nebenkosten,<br />
Planungskosten und Kosten für technische<br />
und wirtschaftliche Verwaltungsleistungen)<br />
zugrunde liegen, die mindestens dem<br />
Wert des zur Auszahlung vorgesehenen<br />
Darlehensbetrags entsprechen.<br />
Darlehenskonditionen<br />
Das Darlehen wird mit 5 % p. a. verzinst,<br />
berechnet ab dem Tag der Auszahlung des<br />
Darlehensbetrags. Die Zinsen sind am Ende<br />
eines Quartals abzurechnen und bis zum<br />
dritten Werktag des ersten Monats des Folge-<br />
quartals zu zahlen.<br />
Vor Fertigstellung und Übergabe des<br />
Bürokomplexes an Vodafone ist eine Rückzahlung<br />
des Darlehens mit zinsbefreiender<br />
Wirkung nicht möglich. Nach Erwerb der<br />
Kommanditanteile an der Objektgesellschaft<br />
zu 94,8 % durch die Beteiligungsgesellschaft<br />
soll die Darlehensvaluta in Eigenkapital umgewandelt<br />
werden.<br />
Rangrücktritt<br />
Sämtliche Tilgungs-, Zins- und Kostenan-<br />
sprüche der Beteiligungsgesellschaft treten<br />
im Rang hinter den Forderungen aller ande-<br />
ren Gläubiger der Objektgesellschaft zurück;<br />
der Rangrücktritt erfasst im Zweifel zuerst<br />
die am ehesten fällig gewordenen Ansprüche.<br />
Zur Abwendung einer Überschuldung<br />
der Objektgesellschaft im Sinne von § 19<br />
Insolvenzordnung sind sämtliche Tilgungs-,<br />
Zins- und Kostenansprüche der Beteiligungs-<br />
gesellschaft nachrangig nach allen anderen<br />
Gläubigerforderungen im Rang des § 39<br />
Abs. 1 Insolvenzordnung aus künftigen Gewinnen,<br />
einem Liquidationsüberschuss oder<br />
sonstigem freien Vermögen zu erfüllen. Der<br />
Tilgungsanspruch der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist solange und soweit ausgeschlossen,<br />
wie dessen Geltendmachung zur Eröff-<br />
nung des Insolvenzverfahrens über das Ver-<br />
mögen der Objektgesellschaft führen würde.<br />
Sicherheiten<br />
Zur Absicherung des Darlehens hat die<br />
Objektgesellschaft die ihr gegenüber Vodafone<br />
aus dem Mietvertrag vom 09.09.2010<br />
zustehenden Zahlungsansprüche, die ihr<br />
aus dem Generalübernehmervertrag vom<br />
10.09.2010 gegen den Generalübernehmer<br />
zustehenden Ansprüche sowie die ihr aus<br />
den im Hinblick auf den Bürokomplex und<br />
seine Errichtung abgeschlossenen Versicherungsverträgen<br />
zustehenden Ansprüche an<br />
die Beteiligungsgesellschaft abgetreten. Hie-<br />
raus kann die Beteiligungsgesellschaft aufgrund<br />
vorrangiger anderweitiger Abtretung<br />
der Ansprüche seitens der Objektgesellschaft<br />
aber erst Rechte herleiten, wenn die Objekt-<br />
gesellschaft wieder Inhaber dieser Ansprüche<br />
geworden ist. Darüber hinaus hat die Deut-<br />
sche Bau Holding GmbH, die derzeit alleiniger<br />
Kommanditist der Objektgesellschaft<br />
ist, der Beteiligungsgesellschaft 94,8 % ihrer<br />
Kommanditanteile an der Objektgesellschaft<br />
verpfändet; die Beteiligungsgesellschaft<br />
ist zur Verwertung dieser Sicherheit nur<br />
berechtigt, wenn sie das Darlehen außerordentlich<br />
gekündigt hat. Alle Sicherheiten<br />
sind von der Beteiligungsgesellschaft nach<br />
Tilgung der Darlehensvaluta nebst Zinsen<br />
oder Umwandlung der Darlehensvaluta in<br />
Eigenkapital unverzüglich freizugeben.<br />
3.5 Vertrag über die formale Kontrolle<br />
der Freigabe und Verwendung von<br />
Kommanditkapital inklusive Agio<br />
Die Beteiligungsgesellschaft hat mit der<br />
Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs-<br />
gesellschaft mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />
„Kontrolleur“ genannt) am 27.04.2011 einen<br />
Vertrag über die formale Kontrolle der Frei-<br />
gabe und Verwendung von Kommanditkapi-
tal inklusive Agio (nachfolgend „Mittelfrei-<br />
gabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag“<br />
genannt) abgeschlossen. Dieser ist die Rechts-<br />
grundlage für die Tätigkeit des Mittelverwen-<br />
dungskontrolleurs und ist auf Seite 134 ff. des<br />
Verkaufsprospekts vollständig abgedruckt.<br />
Umstände oder Beziehungen, die einen<br />
Interessenkonflikt für den Mittelverwendungskontrolleur<br />
begründen können, exis-<br />
tieren nicht.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur erhält<br />
im Fall der Einzahlung von EUR 225.000.000<br />
Kommanditkapital auf dem Einzahlungskonto<br />
der Beteiligungsgesellschaft eine Ver-<br />
gütung in Höhe von EUR 87.500.<br />
Kontrollgegenstand<br />
Das der Mittelfreigabe- und Mittelverwen-<br />
dungskontrolle unterliegende Kapital beläuft<br />
sich auf einen Betrag in Höhe von rund<br />
EUR 182.000.000 (nachfolgend „Kontrollkapi-<br />
tal“ genannt) und entspricht rund 77 % der<br />
Summe des noch einzuwerbenden und von<br />
den Anlegern auf das Einzahlungskonto der<br />
Beteiligungsgesellschaft einzuzahlenden<br />
Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft in<br />
Höhe von insgesamt EUR 224.990.000 sowie<br />
dem hierauf entfallenden Agio in Höhe von<br />
5 %. Es dient der Beteiligungsgesellschaft zur<br />
Ausreichung eines Darlehens in Höhe von<br />
maximal EUR 100.000.000 an die Objektgesellschaft,<br />
dem späteren Erwerb von 94,8 %<br />
der Kommanditanteile an der Objektgesellschaft<br />
und Einzahlungen in die Rücklagen der<br />
Objektgesellschaft. Das verbleibende, nicht der<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskon-<br />
trolle unterliegende Eigenkapital der Beteili-<br />
gungsgesellschaft auf dem Eigenkapitalein-<br />
zahlungskonto wird einmal monatlich auf ein<br />
laufendes Konto der Beteiligungsgesellschaft<br />
überwiesen und soll neben weiteren Einzahlungen<br />
in die Rücklagen der Beteiligungsgesellschaft<br />
insbesondere für die Begleichung<br />
fonds abhängiger Kosten und die Bildung<br />
einer Liquiditätsreserve verwendet werden.<br />
Dementsprechend unterliegt das von<br />
den Anlegern eingezahlte Kommanditkapital<br />
inklusive Agio auch nur zu rund 77 % der<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
durch den Kontrolleur und steht im<br />
Übrigen zur freien Verfügung der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft<br />
ist insoweit zum Transfer dieses Kapitals<br />
vom Einzahlungskonto (nachfolgend<br />
auch „Mittelverwendungskontrollkonto“<br />
genannt) auf ihr laufendes Bankkonto berechtigt;<br />
entsprechende Verfügungen der<br />
Beteiligungsgesellschaft hat der Kontrolleur<br />
einmal monatlich mitzuzeichnen.<br />
Kein Treuhandverhältnis<br />
Die Mittelfreigabe- und Mittelverwen-<br />
dungskontrolle begründet kein Treuhandver-<br />
hältnis. Der Kontrolleur handelt in Erfüllung<br />
des Mittelfreigabe- und Mittelverwendungs-<br />
kontrollvertrags ausschließlich im eigenen<br />
Interesse und auf eigene Rechnung. Er ist<br />
unabhängig, nicht weisungsgebunden<br />
und zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des<br />
von den Anlegern eingezahlten Kommanditkapitals<br />
inklusive Agio; er kontrolliert<br />
lediglich die Verwendung eines Teils dieser<br />
Gelder durch die Beteiligungsgesellschaft<br />
nach formalen Kriterien.<br />
Aufgaben sowie wesentliche Rechte und<br />
Pflichten<br />
Der Kontrolleur hat das Recht, die Mitzeichnung<br />
zu Verfügungen auf dem Konto<br />
der Beteiligungsgesellschaft zu verweigern,<br />
sofern die Voraussetzungen nach dem Mittel-<br />
verwendungskontrollvertrag nicht vorliegen.<br />
Ferner hat der Kontrolleur ein Recht auf eine<br />
Vergütung.<br />
Zu den Aufgaben und Pflichten des Kon-<br />
trolleurs gehört die Prüfung, ob die formalen<br />
Kriterien der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
vorliegen. Weitere Kon-<br />
trolltätigkeiten sind ihm untersagt, insbeson-<br />
dere hinsichtlich der wirtschaftlichen und<br />
rechtlichen Konzeption des Beteiligungsan-<br />
gebotes, der Bonität von beteiligten Personen,<br />
Unternehmen und Vertragspartner, der Wert-<br />
haltigkeit von Garantien oder der von Dritten<br />
gegenüber der Beteiligungsgesellschaft<br />
erbrachten Leistungen.<br />
Bei der Mittelverwendungskontrolle hat<br />
der Kontrolleur die betragsmäßige Übereinstimmung<br />
der von der Beteiligungsgesellschaft<br />
veranlassten Verfügungen (z. B. Darlehensgewährung<br />
an die Objektgesellschaft<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
bzw. Einzahlung in die Kapitalrücklage der<br />
Beteiligungsgesellschaft zwecks Begleichung<br />
fälliger Zahlungen an die Büropark<br />
Brüsseler Straße GmbH, die Arbeitsgemeinschaft<br />
„Neubau Vodafone Campus“ und<br />
sonstiger im Investitionsplan aufgeführten<br />
Gläubiger der Beteiligungsgesellschaft, Anteilserwerb<br />
in Höhe von 94,8 % an der Objektgesellschaft)<br />
mit dem Investitionsplan<br />
und – je nach Art der Verfügung – mit einem<br />
oder mehreren der nachfolgend genannten<br />
Verträge bzw. Unterlagen zu prüfen:<br />
– Darlehensvertrag zwischen der Beteiligungsgesellschaft<br />
und der Objektgesellschaft<br />
gemäß Anlage zum Anteilskaufvertrag<br />
vom 27.04.2011<br />
– Grundstückskaufvertrag vom 10.09.2010<br />
– Generalübernehmervertrag vom<br />
10.09.2010<br />
– Anteilskaufvertrag vom 27.04.2011<br />
– Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />
vom 13.09.2010<br />
– Darlehensvertrag zwischen der Objektgesellschaft<br />
und der Zech Bau Holding<br />
GmbH vom 22.09.2010<br />
– Vereinbarung einer Mietvorauszahlung<br />
durch Vodafone an die Objektgesell-<br />
schaft gemäß Mietvertrag vom 09.09.2010<br />
– Darlehensvertrag zwischen der Objektgesellschaft<br />
und dem Anteilsverkäufer<br />
vom 15.10.2010<br />
Für die Mittelfreigabe sind dem Kontrol-<br />
leur der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />
und die Fondsschließungsgarantie<br />
des Anbieters vom 27.04.2011<br />
zu übergeben, eine schriftliche Erklärung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und des Treuhandkommanditisten beizubringen,<br />
dass die Kommanditeinlage des<br />
Treuhandkommanditisten auf mindestens<br />
EUR 124.990.000 erhöht wurde, sowie eine<br />
schriftliche Erklärung des den Zwischenfinanzierungskredit<br />
über EUR 199.000.000<br />
gewährenden Bankenkonsortiums zu<br />
79
80<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
übergeben, dass die Auszahlungsvoraussetzungen<br />
aus dem Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />
vom 13.09.2010 vorliegen.<br />
Abweichend hiervon ist der Kontrolleur<br />
jedoch zur Mittelfreigabe berechtigt und<br />
verpflichtet, wenn noch nicht investiertes<br />
Kontrollkapital zwischenzeitlich angelegt<br />
werden soll und die ausführende Bank<br />
unwiderruflich angewiesen wird, dass diese<br />
Mittel auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
zurückfließen werden.<br />
Ist ein Leistungsfortschritt in Bezug auf<br />
die Fertigstellung der Immobilien Zahlungs-<br />
voraussetzung, setzt die Mittelverwendungs-<br />
freigabe zudem die Vorlage der Rechnung<br />
des Zahlungsempfängers, die schriftliche<br />
Aufforderung der Objektgesellschaft an die<br />
Beteiligungsgesellschaft zur Begleichung<br />
der Rechnung sowie die gutachterliche Stellungnahme<br />
hinsichtlich des Leistungsfortschritts<br />
durch einen von der Beteiligungsgesellschaft<br />
beauftragten Gutachter voraus.<br />
Im Fall der Vereinbarung von Festpreisen<br />
bzw. festen Vergütungen, sind Überschreitungen<br />
der im Investitionsplan festgelegten<br />
und der Mittelverwendungskontrolle unter-<br />
liegenden Positionen nicht zulässig. Abweichungen<br />
von Zahlungsterminen sind als<br />
gerechtfertigt anzusehen, wenn sie nicht<br />
gegen vertragliche Vereinbarungen verstoßen;<br />
alle übrigen Abweichungen bedürfen<br />
eines wirtschaftlich gerechtfertigten Grundes.<br />
3.6 Geschäftsbesorgungsverträge<br />
Geschäftsbesorgungsverträge wurden<br />
zwischen der Beteiligungsgesellschaft und<br />
dem Anbieter sowie dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten und dem Anbieter<br />
bzw. der DFH Beteiligungsgesellschaft mbH<br />
abgeschlossen.<br />
3.6.1 Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
„Konzeption, Objektaufbereitung/<br />
Due Diligence, Marketing und Prospekt“<br />
Die Beteiligungsgesellschaft hat mit dem<br />
Anbieter am 11.10.2010 einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
für den Bereich „Konzeption,<br />
Objektaufbereitung/Due Diligence,<br />
Marketing und Prospekt“ abgeschlossen.<br />
Danach ist der Anbieter verpflichtet, für die<br />
Beteiligungsgesellschaft ein Konzept zur<br />
Beschaffung von Gesellschaftereinlagen in<br />
Form von Eigenkapital zur Beteiligung an<br />
der Beteiligungsgesellschaft zu erstellen.<br />
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere<br />
– die Erarbeitung, die Präsentation sowie<br />
die wirtschaftliche und rechtliche Ausarbeitung<br />
des Konzeptes,<br />
– die Durchführung der Due Diligence,<br />
– die Abstimmung und Begleitung des<br />
Verkaufsprospektes (einschließlich ergänzender<br />
Unterlagen) mit Gutachtern,<br />
– die Verteilung des Verkaufsprospektes<br />
(einschließlich ergänzender Unterlagen)<br />
in ausreichender Zahl sowie<br />
– die Organisation und Durchführung des<br />
Marketings der Beteiligungsgesellschaft,<br />
insbesondere die Ausgestaltung, Erstellung<br />
und grafische Gestaltung von<br />
Werbemitteln.<br />
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann<br />
sich der Anbieter auch Dritter bedienen,<br />
insbesondere wenn dies aus rechtlichen<br />
Gründen erforderlich ist. Er ist nicht zur<br />
Übernahme von Aufgaben verpflichtet, die<br />
vom Geltungsbereich des Steuerberatungs-<br />
und/oder Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />
erfasst sind.<br />
Der Anbieter erhält für seine Leistungen<br />
eine Vergütung in Höhe von EUR 400.000<br />
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Mit der Vergütung sind auch alle dem Anbieter<br />
im Zusammenhang mit der Konzeption/dem<br />
Verkaufsprospekt (einschließlich<br />
ergänzender Unterlagen) entstandenen und<br />
entstehenden Aufwendungen abgegolten.<br />
Der Vergütungsanspruch entsteht in voller<br />
Höhe nach Leistungserbringung und ist<br />
nach Rechnungsstellung fällig, spätestens<br />
jedoch zum 31.12.2011. Im Falle der Rückabwicklung<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Beteiligungsgesellschaft verzichtet<br />
der Anbieter rückwirkend auf seinen<br />
Vergütungsanspruch und erstattet der<br />
Beteiligungsgesellschaft bereits geleistete<br />
Zahlungen.<br />
Der Geschäftsbesorgungsvertrag endet<br />
mit Zweckerreichung, spätestens jedoch<br />
mit Ablauf des 31.12.2011; vorher kann er nur<br />
aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
Die Haftung des Anbieters ist – außer in<br />
Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit<br />
– beschränkt auf EUR 100.000.<br />
3.6.2 Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
„Finanzierungsvermittlung“<br />
Die Beteiligungsgesellschaft hat mit dem<br />
Anbieter am 11.10.2010 einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
für den Bereich „Finan-<br />
zierungsvermittlung“ abgeschlossen. Danach<br />
hat die Beteiligungsgesellschaft den An-<br />
bieter mit der Vermittlung der Fremdfinanzierung<br />
der Objektgesellschaft von bis zu<br />
EUR 125.000.000 (langfristiges Darlehen) und<br />
von bis zu EUR 50.000.000 (optionale weitere<br />
langfristige Fremdfinanzierung) beauftragt.<br />
Zu den Aufgaben des Anbieters gehören<br />
dabei insbesondere<br />
– die Einholung, Überprüfung und Bera<br />
tung bei der Auswahl von Finanzierungsangeboten<br />
sowie von derivativen<br />
Finanzierungsinstrumenten (z. B. Swaps)<br />
bezüglich des Finanzierungsvorhabens<br />
bei verschiedenen Kreditinstituten,<br />
– die Bearbeitung der Kreditanträge, die<br />
Beschaffung und Überprüfung der Finan-<br />
zierungsunterlagen und die Mitwirkung<br />
bei der Bestellung der Sicherheiten für<br />
das Finanzierungsvorhaben sowie<br />
– die Unterstützung der Objektgesellschaft<br />
während der Investitionsphase und bei der<br />
Umsetzung des Finanzierungsvorhabens.<br />
Der Anbieter ist nicht zur Übernahme von<br />
Aufgaben verpflichtet, die vom Geltungsbe-<br />
reich des Steuerberatungs- und/oder Rechts-<br />
dienstleistungsgesetzes erfasst sind.<br />
Für seine Leistungen bei der Finanzie-<br />
rungsvermittlung und Finanzierungsabwicklung<br />
erhält der Anbieter eine Vergütung<br />
in Höhe von EUR 2.500.000 (umsatzsteuerfreie<br />
Leistung nach § 4 Nr. 8a UStG).<br />
Der Vergütungsanspruch entsteht in voller<br />
Höhe nach Leistungserbringung und ist
nach Rechnungsstellung fällig, spätestens<br />
zum 31.12.2011. Im Falle der Rückabwicklung<br />
der Beteiligungsgesellschaft gemäß § 15<br />
Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft<br />
verzichtet der Anbieter<br />
rückwirkend auf seinen Vergütungsanspruch<br />
und erstattet der Beteiligungsgesellschaft<br />
bereits geleistete Zahlungen.<br />
Der Geschäftsbesorgungsvertrag endet<br />
mit Zweckerreichung, spätestens jedoch<br />
mit Ablauf des 31.12.2011; vorher kann er nur<br />
aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
Die Haftung des Anbieters ist – außer in<br />
den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit<br />
– beschränkt auf EUR 500.000.<br />
3.6.3 Vertrag über die Vermittlung von<br />
Anteilen an einer Objektgesellschaft<br />
Die Beteiligungsgesellschaft hat mit dem<br />
Anbieter am 27.04.2011 einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
über die Vermittlung<br />
von Anteilen an einer Objektgesellschaft<br />
abgeschlossen.<br />
Danach ist der Anbieter mit der Suche,<br />
Auswahl und Vorprüfung von für die Be-<br />
teiligungsgesellschaft geeigneten Beteiligungsobjekten,<br />
der Erstellung von Investitions-<br />
und Prognoserechnungen sowie<br />
der Vorbereitung der Beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft beauftragt worden. Der<br />
Anbieter ist berechtigt, im eigenen Namen<br />
und auf eigene Rechnung, auch Dritte mit<br />
der Erbringung der beauftragten Leistungen<br />
zu beauftragen.<br />
Für seine Leistungen erhält der Anbieter<br />
eine einmalige Vergütung in Höhe von EUR<br />
3.500.000 inklusive etwaiger gesetz licher Um-<br />
satzsteuer. Der Anspruch entsteht mit dem<br />
Einwerben von mindestens EUR 125.000.000<br />
Kommanditkapital für Gesellschaftsanteile<br />
an der Beteiligungsgesellschaft. Er ist fällig<br />
mit Anforderung und spätestens zahlbar mit<br />
der vollständigen Einzahlung des einzuwerbenden<br />
Kommanditkapitals der Beteiligungs-<br />
gesellschaft.<br />
Der Geschäftsbesorgungsvertrag endet<br />
mit Zweckerreichung und Erbringung der<br />
beiderseitigen Leistungen. Er kann von<br />
beiden Parteien nur aus wichtigem Grund<br />
gekündigt werden.<br />
Der Anbieter haftet nur für Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit vor. Bei der Verletzung wesentlicher<br />
Vertragspflichten haftet der Anbieter<br />
auch bei einer fahrlässigen Verursachung, je-<br />
doch nur für typischerweise vorhersehbare<br />
Schäden, nicht aber für entgangenen Gewinn<br />
und Mangelfolgeschäden.<br />
3.6.4 Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
„Eigenkapitalvermittlung“<br />
Die Beteiligungsgesellschaft und der<br />
Anbieter haben am 27.04.2011 einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
für den Bereich<br />
„Eigenkapitalvermittlung“ abgeschlossen.<br />
Danach ist der Anbieter – auch im Fall einer<br />
gegebenfalls erforderlichen Nachplatzierung<br />
– mit der Eigenkapitalvermittlung<br />
beauftragt, d. h. er ist berechtigt und unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB bevollmächtigt, die Vermittlung<br />
des Eigenkapitals selbst oder durch Dritte<br />
(z. B. Sparkassen, Kreditinstitute, Finanzie rungs-<br />
institute sowie Vertriebs- und Finanzierungsgesellschaften<br />
oder sonstige Vermittler,<br />
nachfolgend zusammenfassend „Eigenkapitalvermittler“)<br />
zu bewirken. Der Anbieter<br />
übernimmt zudem die Einzahlungsverwaltung<br />
des Eigenkapitals zuzüglich Agio und<br />
dessen Verwendung für die Beteiligungsgesellschaft;<br />
auch insoweit ist der Anbieter von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Der Anbieter ist nicht zur Übernahme von<br />
Aufgaben verpflichtet, die vom Geltungsbereich<br />
des Steuerberatungs- und/oder<br />
Rechtsdienstleistungsgesetzes erfasst sind.<br />
Die Provision für die Vermittlung des<br />
Eigenkapitals beträgt 9 % (inklusive Agio)<br />
des zu vermittelnden Eigenkapitals; hiermit<br />
sind alle Vergütungsansprüche des Anbie-<br />
ters einschließlich aller etwaigen Aufwendungs-<br />
und Auslagenersatzan sprüche ab-<br />
gegolten. Bei der Einschaltung von Eigenkapitalvermittlern<br />
ist der Anbieter berechtigt<br />
und unter Befreiung von den Beschränkun-<br />
gen des § 181 BGB bevollmächtigt, die ein-<br />
zelnen Vermittlungsprovisionen bis zu einer<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Höhe von 9 % (inklusive Agio) des zu ver-<br />
mittelnden Eigenkapitals zu verhandeln.<br />
Der Vermittlungsprovisionsanspruch ent-<br />
steht anteilig entsprechend der Höhe des<br />
eingezahlten Eigenkapitals, wenn sich An-<br />
leger aufgrund der Vermittlung durch den<br />
Anbieter oder der Eigenkapitalvermittler<br />
endgültig und verbindlich an der Beteili-<br />
gungsgesellschaft beteiligen. Er wird nach<br />
Rechnungsstellung fällig, wenn die nachfolgenden<br />
Voraussetzungen kumulativ<br />
eingetreten sind:<br />
– Vorlage einer vom Anleger rechtsverbindlich<br />
unterzeichneten Beitrittserklärung<br />
einschließlich Widerrufsbelehrung,<br />
in der der Anbieter bzw. ein Eigenkapitalvermittler<br />
benannt ist.<br />
– Nachweis der Identifizierung des jeweiligen<br />
Anlegers nach dem Geldwäschegesetz<br />
entsprechend den Angaben in der<br />
Beitrittserklärung.<br />
– Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />
mit notariell beglaubigter Unterschrift,<br />
soweit erforderlich.<br />
– Ausbleiben eines Widerrufs der Beitrittserklärung<br />
innerhalb der in der jeweiligen<br />
Widerrufsbelehrung angegebenen Frist.<br />
– Gegenzeichnung der vom Anleger<br />
unterzeichneten Beitrittserklärung durch<br />
den persönlich haftenden Gesellschafter<br />
und den Treuhandkommanditisten der<br />
Beteiligungsgesellschaft.<br />
– Eingang sämtlicher Zahlungen des Anlegers<br />
auf dem in der Beitrittserklärung<br />
genannten Bankkonto Zahlungstermin<br />
zum Zahlungstermin.<br />
Im Falle der Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />
gemäß § 15 Ziffer 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft<br />
verzichtet der Anbieter rückwirkend<br />
auf seinen Vergütungsanspruch<br />
und erstattet der Beteiligungsgesellschaft<br />
bereits geleistete Zahlungen.<br />
Der Geschäftsbesorgungsvertrag endet,<br />
ohne dass es einer Kündigung bedarf, so-<br />
81
82<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
bald das Eigenkapital vertragsgemäß vollständig<br />
platziert bzw. die Platzierung eingestellt<br />
oder vorzeitig geschlossen wurde und<br />
alle Ansprüche, Forderungen und Beträge<br />
aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages<br />
und der Eigenkapitalvermittlung abgerechnet<br />
und ausgezahlt sind. Im Übrigen ist<br />
der Geschäftsbesorgungsvertrag nur aus<br />
wichtigem Grund kündbar.<br />
Die Haftung der DFH ist – außer in den<br />
Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit<br />
– beschränkt auf EUR 200.000.<br />
3.6.5 Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
„Laufende Verwaltung, Geschäfts-<br />
führung“<br />
Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />
den Anbieter gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
für den Bereich „Laufende Verwaltung,<br />
Geschäftsführung“ vom 27.04.2011 mit<br />
der Vorbereitung der Geschäftsführung und<br />
der laufenden Verwaltung in der Beteiligungs-<br />
gesellschaft beauftragt. Zu den Aufgaben<br />
des Anbieters gehören insbesondere:<br />
– Organisation und Erbringung allgemeiner<br />
kaufmännischer Dienstleistungen<br />
(z. B. die Vorbereitung und Durchführung<br />
von Zahlungen der Beteiligungsgesell-<br />
schaft nach den Anweisungen der Ge-<br />
schäftsführung der Beteiligungsgesellschaft),<br />
– Übernahme von Aufgaben des Rechnungswesens<br />
(z. B. Mithilfe bei der Er-<br />
stellung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse),<br />
– Vorbereitung aller im laufenden Geschäfts-<br />
betrieb anfallenden Maßnahmen zur Ge-<br />
schäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />
(z. B. Vorbereitung von Entscheidungen der<br />
Beteiligungsgesellschaft, Vorbereitungen<br />
von Vertragsverhandlungen mit Dritten),<br />
– Durchführung etwaiger jährlicher Aus-<br />
zahlungen entsprechend den Weisungen<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
bzw. den Gesellschafterbeschlüssen in<br />
der Beteiligungsgesellschaft,<br />
– Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen<br />
und/oder Gesellschafterversammlungen<br />
entsprechend den Regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrages der<br />
Beteiligungsgesellschaft,<br />
– Überwachung der Einhaltung aller von<br />
der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossenen<br />
Verträge mit Dritten (z. B.<br />
Steuerberatung, Jahresabschlussprüfung<br />
und sonstige Dienstleistungen),<br />
– Vorbereitung der Berichte des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten (z. B. Berichte<br />
über das handels- und steuerrechtliche<br />
Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft,<br />
Vorlage des geprüften Jahresabschlusses<br />
für die Beteiligungsgesellschaft).<br />
Der Anbieter ist an die Weisungen des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten und<br />
ergänzend an die gesetzlichen Bestimmungen<br />
über das Auftragsverhältnis gebunden.<br />
Im Rahmen der übernommenen<br />
Aufgaben ist der Anbieter widerruflich zur<br />
Vertretung der Beteiligungsgesellschaft<br />
berechtigt. Der Anbieter darf jedoch keine<br />
Verträge über wesentliche Gegenstände<br />
des Gesellschaftsvermögens abschließen<br />
und keine Verbindlichkeiten im Namen<br />
der Beteiligungsgesellschaft eingehen, die<br />
im Einzelfall EUR 50.000 übersteigen. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist wird den<br />
Anbieter im Bedarfsfall mit der weitergehenden<br />
Vertretung der Beteiligungsgesellschaft<br />
bevollmächtigen. Der Anbieter<br />
ist nicht zur Übernahme von Aufgaben<br />
verpflichtet, die vom Geltungsbereich des<br />
Steuerberatungs- und/oder Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />
erfasst sind.<br />
Für seine Leistungen erhält der Anbieter<br />
in den Jahren 2011 und 2012 eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von EUR 482.500 zuzüg<br />
lich gesetzlicher Umsatzsteuer; ab dem<br />
Jahr 2013 beträgt die jährliche Vergütung<br />
EUR 430.000 zuzüglich gesetzlicher Umsatz-<br />
steuer. Die Vergütung für die Jahre 2011<br />
und 2012 ist am 30.11. des jeweiligen Jahres,<br />
die Vergütung ab dem Jahr 2013 ist jeweils<br />
hälftig am 31.05. und am 30.11. eines jeden<br />
Jahres fällig. Ab dem Jahr 2013 wird die<br />
Ver gütungshöhe entsprechend der Ver än-<br />
derung des Verbraucherpreisindexes für<br />
Deutschland (VPI, Basis 2005 = 100) kalenderjährlich<br />
automatisch zum 30.12. eines<br />
jeden Jahres angepasst. Im Falle der Rückabwicklung<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Beteiligungsgesellschaft verzichtet<br />
der Anbieter rückwirkend auf seinen<br />
Ver gütungsanspruch und erstattet der<br />
Be teiligungsgesellschaft bereits geleistete<br />
Zahlungen. Mit der Vergütung sind sämt -<br />
liche Aufwendungen des Anbieters abgegolten;<br />
soweit für die Beauftragung Dritter<br />
Kosten anfallen – einschließlich etwaiger<br />
Widerspruchs- und Gerichtskosten –<br />
be zahlt die Beteiligungsgesellschaft diese<br />
Kosten zusätzlich und direkt.<br />
Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde<br />
auf unbestimmte Zeit geschlossen und<br />
kann mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />
Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich<br />
von jeder Vertragspartei gekündigt werden,<br />
erstmals zum 31.12.2024 und spätestens mit<br />
Auflösung der Beteiligungsgesellschaft. Das<br />
Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />
bleibt unberührt.<br />
Die Haftung der DFH ist – außer in den<br />
Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit –<br />
beschränkt auf EUR 250.000.<br />
3.6.6 Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
„Anteilsübertragung“<br />
Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />
am 27.04.2011 mit der DFH Beteiligungsge-<br />
sellschaft mbH (nachfolgend Geschäftsbe-<br />
sorger) einen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
für den Bereich „Anteilsübertragung“ abge-<br />
schlossen. Danach ist es Aufgabe des Geschäftsbesorgers,<br />
die während der Dauer der<br />
Beteiligungsgesellschaft anfallenden Übertragungen<br />
von Rechten und Pflichten aus<br />
dem Treuhandverhältnis sowie von Gesell-<br />
schaftsanteilen (nachfolgend zusammen-<br />
fassend „Übertragungen“ genannt), z. B. in-<br />
folge von Veräußerungen, Schenkungen<br />
oder Todesfällen, umfassend zu bearbeiten.<br />
Dazu gehören insbesondere<br />
– die Prüfung der Kaufvertrages-/Übertragungsunterlagen<br />
auf ihre Vollständigkeit,
– die Abwicklung des Übertragungsgeschäfts,<br />
– das Inkasso der Verwaltungsaufwandsgebühr<br />
für den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten sowie<br />
– das Inkasso eventueller Handelsregistergebühren<br />
und deren Weiterleitung an<br />
die Beteiligungsgesellschaft.<br />
Der Geschäftsbesorger ist betreffend<br />
der ihm übertragenen Aufgaben von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er<br />
ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die<br />
Weisungen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und ergänzend an die gesetzlichen<br />
Bestimmungen über das Auftrags-<br />
verhältnis gebunden. Er ist berechtigt, bei<br />
der Durchführung seiner Aufgaben Leistungen<br />
ganz oder teilweise durch Dritter<br />
erbringen zu lassen. Er ist nicht zur Übernahme<br />
von Aufgaben verpflichtet, die vom<br />
Geltungsbereich des Steuerberatungs-<br />
und/oder Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />
erfasst sind.<br />
Für seine Leistungen erhält der Geschäfts-<br />
besorger die im Gesellschaftsvertrag der<br />
Beteiligungsgesellschaft für die Bearbeitung<br />
von Übertragungen festgelegten Gebühren,<br />
derzeit 0,35 % des Nominalbetrags der jewei-<br />
ligen Beteiligung, mindestens jedoch EUR<br />
150, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Er darf die Vergütung im Rahmen des In-<br />
kassos direkt vom Übertragenden bzw. den<br />
übernehmenden Erben vereinnahmen; er<br />
erstellt für den geschäftsführenden Kom-<br />
manditisten hierüber jeweils eine Rechnung.<br />
Eine Änderung der gesellschaftsvertraglichen<br />
Vergütungsregelung bewirkt eine entsprechende<br />
Anpassung der Vergütung des Geschäftsbesorgers.<br />
Mit der Vergütung sind<br />
alle dem Geschäftsbesorger im Zusammen-<br />
hang mit der Bearbeitung von Übertragungen<br />
entstandenen und entstehenden Auf-<br />
wendungen abgegolten.<br />
Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde<br />
auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die or-<br />
dentliche Kündigungsfrist beträgt sechs<br />
Monate zum Ende eines jeden Jahres; die<br />
Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht<br />
zur außerordentlichen Kündigung bleibt hier-<br />
von unberührt.<br />
Die Haftung des Geschäftsbesorgers ist –<br />
außer in den Fällen von Vorsatz und grober<br />
Fahrlässigkeit – beschränkt auf EUR 50.000.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />
gegenüber dem Geschäftsbesorger vorsorg-<br />
lich insoweit auf Schadenersatzansprüche<br />
verzichtet, als diese den Zeitraum vor Ver-<br />
tragsschluss betreffen und auf einer Haftung<br />
beruhen, die über den Betrag der Haftungsbeschränkung<br />
hinausgehen.<br />
4 Verträge der Objektgesellschaft<br />
4.1 Gesellschaftsvertrag<br />
Nach Vollzug des Anteilskaufvertrages<br />
soll der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />
wie folgt neu gefasst werden:<br />
Unternehmensgegenstand, Gesellschafter<br />
und Kapital<br />
Die auf unbestimmte Zeit geschlossene<br />
Objektgesellschaft soll die Firma „DFH 98<br />
Objektgesellschaft mbH & Co. KG“ führen.<br />
Gesellschaftszweck sollen der Erwerb, das<br />
Bebauen, das Mieten, das Vermieten, die<br />
Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten, die Veräußerung<br />
von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten zum Zwecke der Vermögensverwaltung<br />
und der Erwerb, das Mieten, das<br />
Vermieten, das Leasen, das Verleasen, die<br />
Errichtung, die Sanierung und die Verwaltung<br />
von Baulichkeiten sowie unmittelbar<br />
diesem Geschäftszweck dienende und<br />
ihn fördernde Geschäfte sowie verwandte<br />
Geschäfte, sowie das Begründen und<br />
Halten von Beteiligungen zu diesem Zweck,<br />
werden.<br />
Hinsichtlich der Neuordnung der Gesellschaftsverhältnisse<br />
der Objektgesellschaft<br />
wird auf die diesbezüglichen Ausführungen<br />
auf Seite 75 f. verwiesen. Die in das Handels-<br />
register einzutragende Haftsumme der Kom-<br />
manditisten soll dem jeweiligen Kommandit-<br />
anteil entsprechen.<br />
Für jeden Kommanditisten soll ein festes<br />
Kapitalkonto I (Verbuchung der Pflichtein-<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
lagen), ein Kapitalkonto II mit Verrechnungs-<br />
konten (Verbuchung des laufenden Zahlungsverkehrs<br />
im Zusammenhang mit der<br />
Kommanditbeteiligung, der Gewinne und<br />
der Entnahmen) und Verlustkonten (Verbuchung<br />
der Verlustanteile) als Unterkonten,<br />
und ein Rücklagenkonto (Verbuchung der<br />
Einlagen in die Rücklagen der Objektgesellschaft)<br />
geführt werden. Gewinne sind zu-<br />
nächst auf den Verlustkonten zum Aus-<br />
gleich etwaiger Verlustvorträge zu verwenden.<br />
Nach dem Verlustausgleich verbleibende<br />
Gewinne sind dem Verrechnungskonto<br />
gutzuschreiben; die Auszahlung dieser Gut-<br />
haben soll jederzeit möglich sein. Nicht gedeckte<br />
Entnahmen aus dem Verrechnungskonto<br />
sollen der einstimmigen Zustimmung<br />
der Gesellschafterversammlung bedürfen,<br />
auf deren Erteilung kein Anspruch besteht.<br />
Die Entnahme von auf dem Rücklagenkonto<br />
verbuchten Einlagen soll nur möglich sein,<br />
soweit die Liquiditätslage der Objektgesellschaft<br />
dies zulässt und die Geschäftsführung<br />
der Objektgesellschaft der Entnahme<br />
zustimmt. Die Konten werden nicht verzinst.<br />
Für den persönlich haftenden Gesellschafter<br />
neu wird lediglich ein Verrechnungs-<br />
konto geführt. Die Auszahlung dort gutgeschriebener<br />
Gewinne soll jederzeit möglich<br />
sein, nicht gedeckte Entnahmen sollen<br />
hingegen ohne Einschränkung nur bis zur<br />
Höhe des Verrechnungskontos zulässig sein.<br />
Das Konto wird nicht verzinst.<br />
Vertretung, Geschäftsführung, Liquidationstätigkeit<br />
Die Vertretung der Objektgesellschaft soll<br />
dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />
neu und dem geschäftsführenden Komman-<br />
ditisten obliegen. Beide sollen alleinvertretungsberechtigt<br />
sowie vom Verbot des Insichgeschäfts<br />
und dem Wettbewerbsverbot<br />
gemäß §§ 161 Abs. 2, 112 HGB befreit sein.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
neu soll zusammen mit dem geschäftsführenden<br />
Kommanditist unter Befreiung vom<br />
Verbot des Insichgeschäfts zur Geschäftsführung<br />
berechtigt und verpflichtet sein. Sie<br />
sollen sich hierbei Dritter bedienen dürfen.<br />
Über den gewöhnlichen Betrieb des Handels-<br />
gewerbes der Objektgesellschaft hinausge-<br />
83
84<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
hende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung<br />
der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss<br />
vorgenommen werden. Mit Ausnahme<br />
von seitens der Objektgesellschaft bereits ab-<br />
geschlossener beziehungsweise abzuschlie-<br />
ßender Verträge (z. B. Mietvertrag mit der<br />
Vodafone D2 GmbH vom 09.09.2010, Darlehensvertrag<br />
mit der Beteiligungsgesellschaft),<br />
der Belastung gesellschaftseigener Grundstücke<br />
mit Grundpfandrechten bis zu einem<br />
Betrag in Höhe von EUR 216.000.000, der<br />
Aufnahme eines weiteren Darlehens in Höhe<br />
von bis zu EUR 50.000.000 gemäß den Bedingungen<br />
des langfristigen Kreditvertrags vom<br />
27.04.2011, und der Aufnahme eines weiteren<br />
Darlehens von bis zu EUR 10.000.000 bedürfen<br />
einer Zustimmung insbesondere<br />
– der Erwerb von sowie Verfügungen über<br />
Unternehmensbeteiligungen,<br />
– der Abschluss von über den Mietvertrag<br />
vom 09.09.2010 hinausgehenden Einzel-<br />
mietverträgen, die sich auf mehr als 10 %<br />
der Mietfläche beziehen, sowie die Änderung,<br />
Aufhebung und Beendigung<br />
von Einzelmietverträgen, die sich auf<br />
mehr als 20 % der Mietflächen beziehen,<br />
es sei denn, die wirtschaftlichen Auswirkungen<br />
pro Jahr sind betragsmäßig<br />
geringer als 20 % der vereinbarten Jah resnettomiete,<br />
– die Aufnahme und Gewährung von Darlehen,<br />
die Übernahme von Bürgschaften,<br />
Garantien oder sonstigen Haftungsfreistellungen,<br />
der Abschluss von Sicherungs-<br />
vereinbarungen, Kurs- und Zinssicherungs-<br />
vereinbarungen und ähnlicher Verträge<br />
im Zusammenhang mit der Finanzierung<br />
von Immobilien, die sich nicht im<br />
Rahmen der im Insvestitions- und Finanzierungsplan<br />
dargestellten Fremdkapitalgesamtsumme<br />
inklusive Zinsen und<br />
einmaliger Nebenleistungen halten,<br />
– das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,<br />
– der Erwerb von sowie Verfügungen über<br />
Grundstücke, Erbbaurechte und grundstücksgleichen<br />
Rechte,<br />
– die Wiederherstellung des Bürokomplexes<br />
im Falle der vollständigen oder<br />
wesentlichen Zerstörung oder des<br />
vollständigen oder teilweisen Untergangs<br />
sowie die Freigabe von damit<br />
zusammen hängenden Versicherungsleistungen,<br />
– die Veräußerung bzw. Verwertung we-<br />
sentlicher Vermögenswerte der Objektgesellschaft<br />
sowie<br />
– die Überschreitungen des Investitions-<br />
und Finanzierungsplans um mehr als 5 %<br />
des Gesamtinvestitionsvolumens.<br />
Im Falle der Auflösung und Liquidation<br />
der Objektgesellschaft soll der vom Verbot<br />
des Insichgeschäfts befreite persönlich<br />
haftende Gesellschafter neu Liquidator sein.<br />
Sowohl der persönlich haftende Gesellschafter<br />
neu als auch der geschäftsführende<br />
Kommanditist sollen vor Verteilung des<br />
Ergebnisses jährlich eine gewinnunabhängige<br />
Vergütung erhalten; die Vergütung des<br />
persönlich haftenden Gesellschafters neu<br />
soll EUR 7.500 p. a. inklusive etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer, die des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten EUR 10.000 p. a.<br />
zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
betragen. Bei Ausscheiden soll die<br />
jeweilige Vergütung zeitanteilig gezahlt<br />
werden. Für seine Liquidationstätigkeit soll<br />
der persönlich haftende Gesellschafter neu<br />
keine gesonderte Vergütung erhalten.<br />
Kontroll- und Widerspruchsrechte der<br />
Kommanditisten<br />
Den Kommanditisten sollen die gesetzlichen<br />
Kontrollrechte zustehen.<br />
Beschlussfassungen<br />
Die von den Gesellschaftern in den<br />
Angelegenheiten der Objektgesellschaft<br />
zu treffenden Bestimmungen sollen durch<br />
Beschlussfassungen erfolgen; hierfür soll in<br />
der Regel das schriftliche Verfahren dienen.<br />
Beschlussfassungen betreffend<br />
– die Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder<br />
seine wesentliche Einschränkung,<br />
– den Erwerb, die Veräußerung und die<br />
Belastung von Grundstücken, Erbbaurechten<br />
und grundstücksgleichen Rechten<br />
(mit Ausnahme der Belastung der<br />
Grundstücke der Objektgesellschaft mit<br />
Grundpfandrechten mit einem Betrag<br />
von bis zu EUR 216.000.000) nebst der<br />
mit dieser Belastung einhergehenden<br />
Schuldanerkenntnisse und die Beteiligung<br />
an anderen Unternehmen mit<br />
gleichem Unternehmensgegenstand,<br />
– die Veräußerung bzw. Verwertung we-<br />
sentlicher Vermögenswerte der Objektgesellschaft,<br />
– die Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />
sowie<br />
– die Auflösung bzw. Liquidation der<br />
Objektgesellschaft<br />
– die Umwandlung der Objektgesellschaft<br />
sollen einen Mehrheitsbeschlusses von 75 %<br />
der abgegebenen Stimmen erfordern. Im<br />
Übrigen sollen Beschlüsse mit der einfachen<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst<br />
werden. Stimmenthaltungen sollen als nicht<br />
abgegebene Stimmen gewertet werden. Je<br />
EUR 1 des Kommanditkapitals soll eine Stimme<br />
gewähren. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
soll zur gespalten Stimmrechtsausübung<br />
berechtigt sein, soweit dies dazu dient, das<br />
Stimmrecht in dem Verhältnis auszuüben,<br />
das dem Ergebnis der jeweiligen Beschlussfassung<br />
der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />
entspricht.<br />
Bei von Kommanditisten getätigten<br />
Entnahmen aus dem Verrechnungskonto<br />
soll es eines einstimmigen Beschlusses bedürfen,<br />
auf dessen Erteilung kein Anspruch<br />
besteht.<br />
Ergebnisverteilung, Nachschusspflicht,<br />
Liquidationserlös<br />
Der persönlich haftenden Gesellschafter<br />
neu soll am Gewinn und Verlust sowie am<br />
Vermögen der Objektgesellschaft nicht beteiligt<br />
sein. Die Beteiligung der Kommanditisten<br />
am Vermögen einschließlich der<br />
stillen Reserven der Objektgesellschaft soll
sich ausschließlich nach dem Verhältnis der<br />
Kommanditeinlagen richten.<br />
Aus dem nach Berücksichtigung der jähr-<br />
lichen Vergütungen des persönlich haftenden<br />
Gesellschafters neu und des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten verbleibende<br />
Gewinn der Objektgesellschaft soll zunächst<br />
eine Vorabgewinnzuweisung in Höhe von<br />
5,5 % p. a. der Rücklagenkonten der Gesellschafter<br />
erfolgen, maximal bis zur Höhe des<br />
nach Berücksichtigung der jährlichen Vergütungen<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
neu und des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten verbleibenden Gewinns<br />
der Objektgesellschaft. Sofern nach Berücksichtigung<br />
der jährlichen Vergütungen des<br />
persönlich haftenden Gesellschafters neu<br />
und des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
kein Gewinn der Objektgesellschaft<br />
verbleibt, entfällt die Vorabgewinnzuweisung.<br />
Bezüglich des danach verbleibenden<br />
Gewinns soll die Gewinnverteilung dergestalt<br />
erfolgen, dass die Kommanditisten am<br />
Jahresergebnis der Objektgesellschaft nach<br />
dem Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen<br />
beteiligt sind. Etwaige Verlustanteile sollen<br />
den Kommanditisten unbeschränkt auf<br />
ihren Verlustkonten belastet werden. Die<br />
Kommanditisten sollen zu einem über den<br />
Betrag ihrer Pflichteinlage hinausgehenden<br />
Verlustausgleich gegenüber der Objektgesellschaft<br />
oder dem persönlich haftenden<br />
Gesellschafter neu nicht verpflichtet sein.<br />
Die Kommanditisten sollen über die Ver-<br />
pflichtung zur Leistung ihrer Pflichteinlage<br />
hinaus weder gegenüber Dritten noch ge-<br />
genüber anderen Gesellschaftern zum Nach-<br />
schuss oder zu weiteren Zahlungen verpflich-<br />
tet sein oder sonst wie haften; dies soll auch<br />
im Falle der Liquidation der Objektgesellschaft<br />
gelten. Unberührt hiervon bleiben soll<br />
die Haftung der Kommanditisten gegenüber<br />
Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />
Der Liquidationserlös soll den Kommanditisten<br />
nach Abzug der Vergütung des Li-<br />
quidators anteilig im Verhältnis ihrer Pflichteinlagen<br />
zustehen.<br />
Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
neu und der geschäftsführende Kommanditist<br />
sollen über ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil<br />
nur mit Zustimmung des je-<br />
weils anderen, die nur aus wichtigem Grund<br />
verweigert werden darf, in der Weise verfügen<br />
können, dass sie ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil<br />
auf einen neu eintretenden<br />
und finanziell vergleichbar ausgestatteten<br />
Komplementär bzw. geschäftsführenden<br />
Kommanditisten übertragen. Dies soll nicht<br />
für den Fall gelten, dass bereits ein weiterer<br />
Komplementär bzw. geschäftsführender<br />
Kommanditist an der Objektgesellschaft be-<br />
teiligt ist.<br />
Verfügungen über Anteile eines Komman-<br />
ditisten an und über Ansprüche aus der Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft sollen der<br />
Zustimmung des persönlich haftenden Ge-<br />
sellschafters neu und des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten bedürfen. Die Zustimmung<br />
soll nur aus wichtigem Grund verweigert<br />
werden dürfen. Mit Ausnahme von Übertra-<br />
gungen aufgrund des Optionsvertrages gilt<br />
dies nicht für Verfügungen des als Kommanditist<br />
beteiligten Anteilsverkäufers; diese<br />
sind vor dem 31.12.2020 untersagt, danach<br />
zustimmungsfrei.<br />
Alle Konten des verfügenden Gesellschafters<br />
sollen für den neu eintretenden Gesell-<br />
schafter unverändert und einheitlich fortgeführt<br />
werden; bei teilweiser Übertragung<br />
eines Gesellschaftsanteils soll die Fortführung<br />
auf getrennten Konten in dem der Tei-<br />
lung entsprechenden Verhältnis erfolgen.<br />
Der neu eintretende Gesellschafter soll die<br />
Objektgesellschaft und die anderen Gesellschafter<br />
von allen Vermögensnachteilen (ein-<br />
schließlich anfallender Grunderwerbsteuer)<br />
aufgrund des Gesellschafterwechsels freistellen.<br />
Kündigung, Ausschluss und Ausscheiden<br />
eines Gesellschafters<br />
Ein Ausscheiden aus der Objektgesellschaft<br />
infolge Kündigung soll nur mit einer<br />
3-monatigen Kündigungsfrist, erstmals jedoch<br />
zum 31.12.2024, danach mit gleicher<br />
Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
möglich sein. Voraussetzung für das Aus-<br />
scheiden des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
neu und des geschäftsführendes<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Kommanditisten soll jedoch sein, dass<br />
zuvor ein weiterer Komplementär bzw.<br />
geschäftsführender Kommanditist in die<br />
Objektgesellschaft aufgenommen wurde.<br />
Dem Anteilsverkäufer als Altgesellschafter<br />
der Objektgesellschaft steht ein Sonderkündigungsrecht<br />
zu, das ohne Einhaltung<br />
einer Frist, frühestens jedoch nach Ablauf<br />
von fünf Jahren und sechs Monaten und<br />
spätestens bis zum Ablauf von sechs Jahren<br />
nachdem der Anteilsübergang an der<br />
Objektgesellschaft entsprechend den Vereinbarungen<br />
des Anteilskaufvertrags vom<br />
27.04.2011 im Handelsregister eingetragen<br />
wurde, durch schriftliche Kündigungserklärung<br />
mit Zugang bei der Beteiligungsgesellschaft<br />
wirksam wird.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist<br />
soll einen Kommanditisten aus der Objekt-<br />
gesellschaft ausschließen können, wenn die-<br />
ser seine fällige Einlage ganz oder teilweise<br />
nicht leistet, nachdem ihm hierzu erfolglos<br />
eine angemessene Frist gesetzt wurde.<br />
Jeder Gesellschafter soll zudem aus der<br />
Objektgesellschaft ausscheiden, wenn über<br />
sein Vermögen das Insolvenzverfahren er-<br />
öffnet oder mangels Masse die Eröffnung<br />
abgelehnt wird, ihm das Gesellschaftsverhältnis<br />
aus wichtigem Grund gekündigt<br />
wird, die Zwangsvollstreckung in seinen<br />
Gesellschaftsanteil betrieben und die Voll-<br />
streckungsmaßnahme nicht binnen sechs<br />
Monate aufgehoben wird oder er aus wichtigem<br />
Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
wird. Der persönlich haftenden<br />
Gesellschafter neu soll darüber hinaus bei<br />
Eintritt der in § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB und<br />
§ 135 HGB bezeichneten Ereignisse aus der<br />
Objektgesellschaft ausscheiden.<br />
In allen Fällen des Ausscheidens eines<br />
Gesellschafters soll die Objektgesellschaft<br />
zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt werden. Wird vor dem Aus-<br />
scheiden eines Gesellschafters die Liquidation<br />
der Objektgesellschaft beschlossen, soll<br />
der Gesellschafter an dieser teilnehmen, als<br />
hätte er nicht gekündigt oder als wäre er<br />
nicht ausgeschieden. Durch das Ausscheiden<br />
eines Gesellschafters etwaig verursachte<br />
Grunderwerbsteuer soll die Objektgesell-<br />
85
86<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
schaft tragen, es sei denn, der Anteilskauf-<br />
und Optionsvertrag regeln etwas anderes.<br />
Ein Rückgriff der Objektgesellschaft gegenüber<br />
dem ausgeschiedenen Gesellschafter<br />
ist ausgeschlossen.<br />
Ein ausscheidender Kommanditist soll<br />
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in<br />
Höhe des Wertes seines Kommanditanteils<br />
haben, wie er sich aus der auf den Ausscheidenstag<br />
aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz,<br />
in der das Grundstück mit dem<br />
Verkehrswert anzusetzen ist, ergibt. Der per-<br />
sönlich haftenden Gesellschafter neu oder<br />
der geschäftsführende Kommanditist sollen<br />
auf Kosten des ausscheidenden Kommanditisten<br />
die Erstellung einer geprüften Ausein-<br />
andersetzungsbilanz auf den Ausscheidenstag<br />
veranlassen. Die geprüfte Auseinandersetzungsbilanz<br />
soll für sämtliche Beteiligten<br />
maßgeblich sein, soweit sie nicht innerhalb<br />
von einem Monat nach ihrer Vorlage bei dem<br />
klagenden Kommanditisten durch Klage an-<br />
gegriffen worden ist und die Klage Erfolg<br />
hat. Der aufgrund der Auseinandersetzungs-<br />
bilanz ermittelte Abfindungsbetrag soll dem<br />
ausscheidenden Kommanditisten in zwei<br />
gleichen Raten bzw. neun Monate nach<br />
seinem Ausscheiden auszuzahlen sein. Bei<br />
Gefährdung ihrer Liquidität soll die Objekt-<br />
gesellschaft berechtigt sein, die Zahl der Ab-<br />
findungsraten auf bis zu acht gleiche Raten<br />
zu erhöhen. Ab Zugang einer Rechnung<br />
über den Abfindungsbetrag, frühestens jedoch<br />
ab Fälligkeit, sollen Fälligkeitszinsen in<br />
Höhe von 2 % p. a. über dem gesetzlichen<br />
Basiszinssatz zu zahlen sein. Eine etwaige<br />
Schuld des ausgeschiedenen Kommanditisten<br />
gegenüber der Gesellschaft soll sofort<br />
zur Zahlung fällig und in gleicher Weise zu<br />
verzinsen sein. An schwebenden Geschäften<br />
soll der ausscheidende Kommanditist nicht<br />
teilnehmen. Er soll keinen Anspruch auf Be-<br />
freiung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
oder auf Sicherheitsleistung für die Gesell-<br />
schaftsverbindlichkeiten haben. Der An-<br />
spruch auf Erstattung einer vom ausscheidenden<br />
Gesellschafter beglichenen Gesell-<br />
schaftsverbindlichkeit soll hiervon unberührt<br />
bleiben.<br />
Der ausscheidende persönlich haftende<br />
Gesellschafter neu soll außer der Auszahlung<br />
seines Guthabens auf seinem Verrechnungskonto<br />
keine Abfindung erhalten.<br />
4.2 Grundstückskaufvertrag<br />
Die Büropark Brüsseler Straße GmbH,<br />
Düsseldorf (nachfolgend „Grundstücksverkäufer“<br />
genannt), und die Objektgesellschaft<br />
haben am 10.09.2010 einen Grundstückskaufvertrag<br />
mit Auflassungserklärung ab-<br />
geschlossen.<br />
Grundbuchsituation<br />
Der Grundstücksverkäufer war bei Ver-<br />
tragsschluss Eigentümer des im Grundbuch<br />
der Gemarkung Heerdt des Amtsgerichts<br />
Düsseldorf im Blatt Nr. 18074, laufende Num-<br />
mer 3, Flur 36, Flurstück 36, laufende Num-<br />
mer 8, Flur 36, Flurstücke 266, 267, 268 und<br />
269, laufende Nummer 9, Flur 36, Flurstücke<br />
271, 272, 273, 274, 275, 276 und 278, laufende<br />
Nummer 10, Flur 36, Flurstücke 260, 261, 262<br />
und 263, laufende Nummer 11, Flur 36, Flur-<br />
stücke 280, 281 und 282 sowie laufende<br />
Nummer 12, Flur 36, Flurstücke 283 und 284<br />
des eingetragenen Grundbesitzes in der<br />
Viersener Straße und in der Neuwerker Straße<br />
in Düsseldorf (nachfolgend „Kaufgegen-<br />
stand“ genannt). Die Eigentumsumschrei-<br />
bung wurde mit Abschluss des Grundstücks-<br />
kaufvertrages beantragt; der Anspruch der<br />
Objektgesellschaft auf Eigentumsübertragung<br />
ist durch eine Auflassungsvormerkung<br />
abgesichert, die am 02.12.2010 im Grundbuch<br />
eingetragen wurde.<br />
Im Grundbuch sind zugunsten Dritter<br />
für diverse Flurstücke des Kaufgegenstandes<br />
verschiedene beschränkt persönliche<br />
Dienstbarkeiten in Form von Wegerechten,<br />
Geh- und Fahrrechten sowie Leitungsrechte<br />
eingetragen. Zudem lasten auf dem Kauf-<br />
gegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
diverse Grundschulden insgesamt<br />
in Höhe von EUR 11.222.856,78. Für Grundschulden<br />
in Höhe von EUR 2.658.717,78 liegt<br />
eine an die Kaufpreiszahlung geknüpfte<br />
Löschungsbewilligung vor; es besteht ein<br />
bedingter Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte<br />
bis zu EUR 240.000.000 nebst<br />
20 % Zinsen jährlich und bis zu 15 % Nebenleistung<br />
einmalig.<br />
Im Baulastenverzeichnis der Landeshauptstadt<br />
Düsseldorf (nachfolgend „Stadt<br />
Düsseldorf“ genannt) besteht für diverse<br />
Flurstücke des Kaufgegenstandes die Verpflichtung<br />
zur Duldung eines Wegerechts<br />
zugunsten Dritter (u. a. Fußgänger, Anlieger<br />
und Notfall-Rettungsfahrzeuge). Darüber<br />
hinaus ist für einen Teil der Flurstücke für<br />
Dritte ein Leitungsrecht eingetragen. Der<br />
Grundstücksverkäufer ist verpflichtet,<br />
bezüglich der Flurstücke 283 und 284 die<br />
Löschung dieser Baulasten zu beantragen.<br />
Die damit verbundenen Kosten trägt die<br />
Objektgesellschaft. Der Verzicht auf diese<br />
Baulast stellt ausdrücklich keine Voraussetzung<br />
zur Kaufpreisfälligkeit dar.<br />
Kaufpreis<br />
Der Kaufpreis beträgt EUR 18.000.000<br />
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, und<br />
wurde seit dem 10.10.2010 mit 5 % p. a. verzinst.<br />
Der Kaufpreis wurde am 10.02.2011, die<br />
Zinsen für die Kaufpreisstundung in Höhe<br />
von EUR 300.000 wurden am 25.02.2011<br />
gezahlt.<br />
Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend<br />
davon aus, dass es sich bei dem<br />
Verkauf nicht um eine nicht umsatzsteuer-<br />
bare Geschäftsveräußerung im Ganzen ge-<br />
mäß § 1 Abs. 1a UStG handelt, sodass es<br />
sich bei dem Verkauf des Grundstücks um<br />
ein umsatzsteuerbares und auch umsatzsteuerpflichtiges<br />
Geschäft handelt. Sollte<br />
die Finanzverwaltung den Verkauf jedoch<br />
als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen<br />
gemäß § 1 Abs. 1a UStG ansehen und für<br />
die maßgebliche Steuerfestsetzung keinen<br />
umsatzsteuerbaren Vorgang annehmen, sind<br />
sich die Parteien darüber einig, dass Umsatz-<br />
steuer vom Grundstücksverkäufer nicht ge-<br />
schuldet ist. In diesem Fall werden die Par-<br />
teien einen entsprechenden Antrag beim<br />
Finanzamt auf Rückgängigmachung der<br />
steuerlichen Folgen aus dem unrichtigen<br />
Umsatzsteuerausweis stellen und der Grund-<br />
stücksverkäufer wird der Objektgesellschaft<br />
eine berichtigte Rechnung mit Hinweis aus<br />
§ 1 Abs. 1a UStG ausstellen.<br />
Der Grundstücksverkäufer bevollmächtigt<br />
die Objektgesellschaft, im Namen des<br />
Grundstücksverkäufers diejenigen dinglichen
Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung<br />
von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe<br />
nebst beliebiger Zinsen und Nebenleistungen<br />
zugunsten deutscher Kreditinstitute erforder-<br />
lich sind, einschließlich Unterwerfung des<br />
jeweiligen Eigentümers unter die sofortige<br />
Zwangsvollstreckung in den belastenden<br />
Grundbesitz, soweit sichergestellt ist, dass<br />
die Auszahlung der zu sichernden Darlehens-<br />
valuta durch die Gläubiger bis zur Erfüllung<br />
der Kaufpreiszahlungsverpflichtung der Ob-<br />
jektgesellschaft nach dem Grundstückskaufvertrag<br />
nur zur Kaufpreistilgung erfolgt.<br />
Die bestellte Grundschuld darf auch<br />
nach der Eigentumsumschreibung auf die<br />
Objektgesellschaft bestehen bleiben. Alle<br />
Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche,<br />
die mit ihr zu tun haben, werden hiermit<br />
mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises,<br />
in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung,<br />
auf die Objektgesellschaft übertragen.<br />
Übergabe<br />
Die Übergabe des Kaufgegenstandes an<br />
die Objektgesellschaft erfolgte am 11.09.2010<br />
(nachfolgend „Übergabe- und Verrechnungs-<br />
tag“).<br />
Vom Übergabe- und Verrechnungstag an<br />
gehen der Besitz, Nutzen und Lasten einschließlich<br />
der Verkehrssicherungspflichten<br />
sowie die Gefahr der zufälligen Verschlechterung<br />
und des zufälligen Untergangs des<br />
Kaufgegenstandes von dem Grundstücksverkäufer<br />
auf die Objektgesellschaft über. Tritt<br />
der Grundstücksverkäufer von dem Grund-<br />
stückskaufvertrag zurück, weil sich die Objekt-<br />
gesellschaft mit der Kaufpreiszahlung länger<br />
als einen Monat in Verzug befindet, ist die<br />
Objektgesellschaft verpflichtet, den Kaufgegenstand<br />
an den Grundstücksverkäufer herauszugeben<br />
und den am Übergabe- und<br />
Verrechnungstag bestehenden Zustand des<br />
Kaufgegenstandes wieder herzustellen.<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Anfallende Grunderwerbsteuer trägt die<br />
Objektgesellschaft.<br />
Rechte/Pflichten der Objektgesellschaft<br />
Die Objektgesellschaft wird ab dem<br />
Übergabe- und Verrechnungstag als Rechts-<br />
nachfolger des Grundstücksverkäufers in<br />
den Städtebaulichen Vertrag vom 17.02.2006<br />
eintreten.<br />
Haftung und Gewährleistung des Grundstücksverkäufers<br />
Die Objektgesellschaft hat grundsätzlich<br />
Anspruch auf einen lastenfreien Besitz- und<br />
Eigentumserwerb; ausgenommen hiervon<br />
sind Rechte und Ansprüche der Objektgesellschaft<br />
wegen etwaiger altrechtlicher<br />
Dienstbarkeiten, Baulasten und Finanzierungsgrundschuld.<br />
Die Objektgesellschaft<br />
übernimmt den Kaufgegenstand in dem<br />
derzeitigen und ihr bekannten Zustand. Eine<br />
Bescheinigung der Stadt Düsseldorf über<br />
etwaige Altlasten des Kaufgegenstandes lag<br />
bei Vertragsschluss den Parteien vor und ist<br />
Gegenstand des Grundstückskaufvertrages.<br />
Danach ist der Objektgesellschaft bekannt,<br />
dass es sich bei dem Kaufgegenstand zu-<br />
mindest teilweise um Verdachtsflächen oder<br />
altlastenverdächtige Flächen im Sinne des<br />
Bundesbodenschutzgesetzes handeln könn-<br />
te. Zur Beseitigung eventueller Altlasten ist<br />
die Objektgesellschaft verpflichtet. Der<br />
Grundstücksverkäufer ist unter bestimmten<br />
Voraussetzungen verpflichtet, der Objektge-<br />
sellschaft hierbei anfallende (Mehr-) Kosten<br />
zu erstatten bzw. die Objektgesellschaft von<br />
diesen freizustellen, vorausgesetzt die Objekt-<br />
gesellschaft hat dem Grundstücksverkäufer<br />
diese (Mehr-) Kosten bis zum 30.09.2011 an-<br />
gezeigt. Soweit nach dem 30.09.2011 Altlasten<br />
im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes,<br />
Grundwasserverunreinigungen etc.<br />
entdeckt werden, hat die Objektgesellschaft<br />
die Kosten für die erforderlichen Untersuchungs-,<br />
Überwachungs- Sanierungs- oder<br />
sonstigen Maßnahmen zu tragen.<br />
Der Grundstücksverkäufer übernimmt<br />
keinerlei Gewährleistung für die Mangelfreiheit,<br />
sofern im Grundstückskaufvertrag keine<br />
hiervon abweichende Regelung getroffen<br />
wurde. Der Objektgesellschaft ist bekannt,<br />
dass die geplante Erschließung des Kaufgegenstands<br />
über die neu zu errichtende Basis-<br />
straße derzeit noch nicht vorhanden ist. Der<br />
Rücktritt der Objektgesellschaft wegen Sach-<br />
mängeln ist ausgeschlossen. Für den Fall<br />
bestimmter Sachmängel in Zusammenhang<br />
mit etwaigen Altlasten sind die Rechte der<br />
Objektgesellschaft auf die Geltendmachung<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
von Schadenersatz beschränkt. Die Rechte<br />
auf Nachbesserung, Rücktritt oder Minde-<br />
rung sind insoweit ausgeschlossen. Im Übri-<br />
gen sind Rücktrittsrechte der Objektgesellschaft<br />
und sonstige Rechte zur Rückabwicklung<br />
(z. B. in Form des Schadenersatzes statt<br />
der Leistung) sowie Anfechtungsrechte, ins-<br />
besondere wegen Fehlens einer wesentlichen<br />
Eigenschaft ausgeschlossen. Anderweitige<br />
Kündigungsrechte oder sonstige Rechte,<br />
aufgrund derer sich die Objektgesellschaft<br />
von diesem Grundstückskaufvertrag lösen<br />
könnte, sind gleichfalls ausgeschlossen.<br />
4.3 Städtebaulicher Vertrag<br />
Die Stadt Düsseldorf und der Grundstücks-<br />
verkäufer haben am 17.02.2006 einen Städte-<br />
baulichen Vertrag gemäß §§ 11 und 124 Bau-<br />
gesetzbuch), geändert mit Vereinbarung<br />
vom 01.12.2009, über einige im Gebiet eines<br />
Bebauungsplans liegenden Flurstücke des<br />
Kaufgegenstandes abgeschlossen. Die Objektgesellschaft<br />
hat durch Übernahmevereinbarung<br />
vom 06.10.2010 die Rechte und<br />
Pflichten des Grundstücksverkäufers aus<br />
dem Städtebaulichen Vertrag mit Wirkung<br />
ab dem 11.9.2010 übernommen.<br />
Städtebaulicher Vertrag<br />
Der Grundstücksverkäufer hat der Stadt<br />
Düsseldorf die laut Bebauungsplan als<br />
öffentliche Verkehrsflächen benötigten Flä-<br />
chen, soweit sie in seinem Eigentum stehen,<br />
unentgeltlich, schulden-, lasten- und kosten-<br />
frei zu übereignen. Darüber hinaus hat der<br />
Grundstücksverkäufer im Verhältnis zur<br />
Stadt Düsseldorf die Kosten in Höhe von ca.<br />
EUR 4.000.000 für die entwässerungstechnische<br />
Erschließung des Grundstücks, den<br />
im Rahmen des Straßenausbaus notwendigen<br />
Grunderwerb und den Straßenausbau<br />
selbst, die Straßenbeleuchtung, die Errichtung<br />
einer Lärmschutzwand, die Verlegung<br />
von Versorgungs- und Kommunikationsleitungen,<br />
Ausgleichsmaßnahmen gemäß<br />
§ 1 a Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch, Gutach-<br />
ten sowie die Freiraumplanung bzw. Platz-<br />
gestaltung zu tragen. Zudem hat der Grund -<br />
stücksverkäufer, was gleichsam Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
für den Städtebaulichen<br />
Vertrag ist, zugunsten der Stadt Düsseldorf<br />
bestimmte, vertraglich vereinbarte<br />
beschränkt persönliche Dienstbarkeiten<br />
87
88<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
und Baulasten im Grundbuch eintragen<br />
zu lassen sowie eine selbstschuldnerische<br />
Bürgschaft einer Sparkasse oder deutschen<br />
Großbank in der vertraglich vereinbarten<br />
Höhe beizubringen. Bei schuldhafter Verletzung<br />
seiner Vertragspflichten hat der<br />
Grundstücksverkäufer eine Vertragsstrafe<br />
an die Stadt Düsseldorf zu zahlen.<br />
Übernahmevereinbarung<br />
Die Objektgesellschaft hat mit Wirkung<br />
ab 11.09.2010 die Rechte und Pflichten des<br />
Grundstücksverkäufers aus dem Städtebaulichen<br />
Vertrag übernommen. Im Innenverhältnis<br />
zum Grundstücksverkäufer hat die<br />
Objektgesellschaft nur bestimmte Verpflichtungen<br />
aus dem Städtebaulichen Vertrag<br />
übernommen, z. B. hat der Grundstücksverkäufer<br />
bis zur Erfüllung bestimmter städte-<br />
baulicher Verpflichtungen die der Stadt<br />
Düsseldorf zur Erfüllungssicherung gestellte<br />
Bankbürgschaft in Höhe von EUR 1.550.500<br />
zu belassen. Die Objektgesellschaft hat der<br />
Stadt Düsseldorf als Erfüllungssicherung für<br />
die übernommenen Verpflichtungen aus<br />
dem Städtebaulichen Vertrag eine selbstschuldnerische<br />
Bankbürgschaft einer Sparkasse<br />
in Höhe von EUR 1.621.000 gestellt.<br />
4.4 Nutzungsvereinbarung<br />
Die Objektgesellschaft, die Landeshauptstadt<br />
Düsseldorf und Vodafone haben am<br />
15.09.2010 eine notariell beurkundete Nutzungsvereinbarung<br />
abgeschlossen.<br />
Durch die Nutzungsvereinbarung wird der<br />
Objektgesellschaft von der Stadt Düsseldorf<br />
ein unentgeltliches und entschädigungsloses<br />
Nutzungsrecht an den im Eigentum der<br />
Stadt Düsseldorf stehenden Grundstücken<br />
Gemarkung Heerdt, Flur 37, laufende Num-<br />
mern 36 und 37, Flurstücke 110 und 91, ein-<br />
getragen beim Amtsgericht Düsseldorf im<br />
Grundbuch von Heerdt, Blatt 8037, sowie Ge-<br />
markung Heerdt, Flur 36, laufende Nummern<br />
65 und 63, Flurstücke 190 und 218, eingetra-<br />
gen beim Amtsgericht Düsseldorf im Grund-<br />
buch von Heerdt, Blatt 8036 (im Folgenden<br />
zusammen „dienendes Grundstück“ ge-<br />
nannt) zur Errichtung und Nutzung eines<br />
Parkhauses sowie eines Parkplatzes auf den<br />
in der Nutzungsvereinbarung näher beschrie-<br />
ben Teilflächen des dienenden Grundstücks<br />
eingeräumt. Die Stadt bleibt anlässlich von<br />
Großveranstaltungen an Sonnabenden,<br />
Sonn- und Feiertagen ein Mitbenutzungsrecht<br />
an den ebenerdigen Parkflächen und<br />
am Parkhaus vorbehalten, welches auf maxi-<br />
mal 20 Tage im Jahr beschränkt ist.<br />
Grunddienstbarkeit, Vorkaufsrecht, beschränkte<br />
persönliche Dienstbarkeit<br />
Zur dinglichen Sicherung des Nutzungs-<br />
rechts räumt die Stadt Düsseldorf dem Eigen-<br />
tümer des Grundstücks Amtsgericht Düsseldorf,<br />
Grundbuch von Heerdt, Blatt Nr. 18074,<br />
laufende Nummer 3, Flur 36, Flurstück 36,<br />
laufende Nummer 8, Flur 36, Flurstücke 266,<br />
267, 268 und 269, laufende Nummer 9, Flur<br />
36, Flurstücke 271, 272, 273, 274, 275, 276<br />
und 278, laufende Nummer 10, Flur 36, Flur-<br />
stücke 260, 261, 262 und 263, laufende Num-<br />
mer 11, Flur 36, Flurstücke 280, 281 und 282<br />
sowie laufende Nummer 12, Flur 36, Flurstücke<br />
283 und 284 des Grundbesitzes in<br />
der Viersener Straße und in der Neuwerker<br />
Straße in Düsseldorf (im Folgenden „herr-<br />
schendes Grundstück“ genannt) an Teil-<br />
flächen des dienenden Grundstücks unent-<br />
geltlich und entschädigungslos eine Grunddienstbarkeit<br />
mit erstem Rang sowie ein<br />
dingliches Vorkaufsrecht ein.<br />
Die Stadt Düsseldorf erklärt sich zudem<br />
bereit, die Nutzung des Parkhauses durch<br />
Vodafone durch Eintragung einer beschränk-<br />
ten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten<br />
von Vodafone im Grundbuch dinglich sichern<br />
zu lassen, die unmittelbaren Nachrang zu<br />
der Grunddienstbarkeit und Vorrang zu dem<br />
dinglichen Vorkaufsrecht hat. Auch die Einräumung<br />
der beschränkten persönlichen<br />
Dienstbarkeit erfolgt unentgeltlich und ent-<br />
schädigungslos.<br />
Soweit eine der Regelungen in der Grund-<br />
dienstbarkeit oder der beschränkten persönlichen<br />
Dienstbarkeit nicht dinglicher Inhalt<br />
der jeweiligen Dienstbarkeit sein kann, gilt<br />
der jeweilige Inhalt zwischen den Vertragsparteien<br />
zumindest als schuldrechtlich ver-<br />
einbart.<br />
Aufschiebende Bedingung<br />
Die Bestellung der Grunddienstbarkeit,<br />
der beschränkten persönlichen Dienstbar-<br />
keit sowie des Vorkaufsrechts stehen unter<br />
der aufschiebenden Bedingung, dass die<br />
Objektgesellschaft als Eigentümer des herr-<br />
schenden Grundstücks im Grundbuch ein-<br />
getragen ist.<br />
Kosten<br />
Die für den Bau und Betrieb sowie die<br />
Unterhaltung und Instandhaltung des Park-<br />
hauses und des Parkplatzes anfallenden<br />
Kosten trägt die Objektgesellschaft ebenso<br />
wie alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung<br />
entstehenden Kosten, insbesondere<br />
die grundstücksbezogenen Kosten wie<br />
z. B. Straßenreinigung, Entwässerung und<br />
Grundsteuer. Auch alle mit der Eintragung<br />
und späteren Löschung der Dienstbarkeiten<br />
und des Vorkaufsrechts zusammenhängenden<br />
Kosten gehen zulasten der Objektgesell-<br />
schaft. Die Objektgesellschaft ist verpflichtet,<br />
die Stadt von allen in diesem Zusammenhang<br />
geltend gemachten Forderungen<br />
Dritter freizuhalten.<br />
Haftung<br />
Die Objektgesellschaft haftet während<br />
der Dauer des Nutzungsrechts für den verkehrssicheren<br />
Zustand der Teilflächen des<br />
dienenden Grundstücks von dem Zeitpunkt<br />
des Besitzübergangs an. Die Objektgesellschaft<br />
ist allein für die Unterhaltung und In-<br />
standhaltung des Parkhauses und des Park-<br />
platzes verantwortlich. Die Objektgesellschaft<br />
stellt die Stadt Düsseldorf von etwa-<br />
igen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen<br />
Dritter frei, die wegen der Verletzung der<br />
genannten Pflichten gegenüber der Stadt<br />
geltend gemacht werden. Der Besitz an den<br />
Teilflächen des dienenden Grundstücks geht<br />
mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung auf<br />
die Objektgesellschaft über.<br />
Nach der derzeitigen Terminplanung ist<br />
vorgesehen, dass die öffentliche Erschließung<br />
des Parkhauses und des ebenerdigen<br />
Parkplatzes bis zum 31.08.2012 hergestellt ist.<br />
Sollten Behinderungen oder Verzögerungen<br />
im weitesten Sinne eintreten und daraus eine<br />
zeitlich verzögerte Errichtung der öffentlichen<br />
Erschließungsanlage für das Parkhaus und<br />
des Parkplatzes resultieren, ohne dass dies<br />
von der Stadt Düsseldorf zu vertreten ist, ist<br />
jegliche Haftung der Stadt Düsseldorf für
eventuell eintretende Nachteile der Objektgesellschaft<br />
und Vodafone ausgeschlossen.<br />
Die Stadt haftet jedoch bei Verzögerungen,<br />
die aus vergaberechtlichen Rechtsstreitigkeiten<br />
und aus Verzögerungen, die durch die<br />
derzeit auf den Teilflächen stattfindenden<br />
Arbeiten herrühren, nur für grobe Fahrlässig-<br />
keit und Vorsatz.<br />
Die Teilflächen liegen in einem Gebiet,<br />
welches laut Kataster Auffüllungsmaterialien<br />
mit einer über die Deponieklasse I<br />
hinausgehenden Belastung (Altlasten)<br />
ausweist. Die erforderlich werdenden Entsorgungsarbeiten<br />
sind – in Absprache mit<br />
der Stadt – durch die Objektgesellschaft<br />
vorzunehmen. Die Stadt Düsseldorf ist nach<br />
der Nutzungsvereinbarung zur Übernahme<br />
der Deponiemehrkosten im Rahmen der<br />
Entsorgung dieser Altlasten bis zu einer Tiefe<br />
von 30,60 m (Gründungstiefe) verpflichtet.<br />
Weitere Kosten, die im Zusammenhang<br />
mit der Bodenbeschaffenheit stehen (etwa<br />
Mehrgründungs- und Erdbaukosten), werden<br />
von der Stadt nicht übernommen. Eine<br />
darüber hinausgehende Verpflichtung der<br />
Stadt Düsseldorf bezüglich der Boden-<br />
und sonstigen Grundstücksbeschaffenheit<br />
kommt nicht in Betracht. Sowohl die Sach-<br />
mängelhaftung sowie als auch eine Aus-<br />
gleichspflicht nach § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz<br />
sind ausgeschlossen.<br />
Vertragsbeendigung<br />
Die Grunddienstbarkeit an Teilflächen des<br />
dienenden Grundstücks steht unter der auf-<br />
lösenden Bedingung der Kündigung der<br />
Nutzungsvereinbarung, welche ausschließlich<br />
zulässig ist, wenn<br />
– der auf dem herrschenden Grundstück<br />
durch die Objektgesellschaft zu errichtende<br />
Bürokomplex nicht mehr existiert<br />
und innerhalb von fünf Jahren nicht<br />
wieder errichtet wird,<br />
– die Nutzung der geplanten Bebauung<br />
auf dem herrschenden Grundstück von<br />
der Objektgesellschaft bzw. einem dieser<br />
nachfolgenden Eigentümer aufgegeben<br />
wird,<br />
– der Komplex einer Nutzung zugeführt<br />
wird, die den berechtigten Interessen der<br />
Stadt entgegensteht,<br />
– für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit<br />
einer Nutzung des Komplexes auf dem<br />
herrschenden Grundstück keine Stellplätze<br />
mehr auf den Teilflächen des dienenden<br />
Grundstücks erforderlich sind,<br />
– das Parkhaus und/oder der Parkplatz auf<br />
dem dienenden Grundstück verwahr-<br />
losen,<br />
– das Parkhaus länger als drei Jahre nicht<br />
mehr genutzt oder betrieben wird oder<br />
– nicht innerhalb von vier Jahren nach Unterzeichnung<br />
der Nutzungsvereinbarung<br />
das Parkhaus und der Parkplatz – ggf. bis<br />
auf die Erschließung – fertiggestellt sind.<br />
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit<br />
erlischt automatisch, ohne dass es einer Kün-<br />
digung bedarf, wenn der auf dem herrschen-<br />
den Grundstück durch die Objektgesellschaft<br />
zu errichtende Bürokomplex nicht mehr<br />
existiert, die Büronutzung des betreffenden<br />
Bürokomplexes durch Vodafone aufgegeben<br />
wird, der Bürokomplex einer Nutzung zugeführt<br />
wird, für deren öffentlich-rechtliche Zu-<br />
lässigkeit das Parkhaus und der Parkplatz auf<br />
dem dienenden Grundstück nicht benötigt<br />
werden, das Parkhaus und/oder der Parkplatz<br />
auf dem dienenden Grundstück verwahrlosen,<br />
das Parkhaus länger als ein Jahr<br />
nicht betrieben wird, der Parkplatz von<br />
Vodafone nicht mehr genutzt wird oder das<br />
Parkhaus und der Parkplatz nicht innerhalb<br />
von vier Jahren nach Unterzeichnung der<br />
Nutzungsvereinbarung – ggf. bis auf die Er-<br />
schließung – fertiggestellt sind.<br />
Nach Erlöschen der Grunddienstbarkeit,<br />
des dinglichen Vorkaufsrechts und der be-<br />
schränkten persönlichen Dienstbarkeit bzw.<br />
nach Beendigung der Nutzungsvereinbarung<br />
haben die Objektgesellschaft und Vodafone<br />
keinen Anspruch auf eine Entschädigung<br />
für das Parkhaus. Die Objektgesellschaft verpflichtet<br />
sich, das Parkhaus auf schriftliches<br />
Verlangen der Stadt Düsseldorf abzureißen,<br />
das dienende Grundstück entsprechend<br />
wieder herzurichten und die eingetragene<br />
Grunddienstbarkeit und das eingetragene<br />
dingliche Vorkaufsrecht zur Löschung zu be-<br />
willigen, wenn die vorgenannten Erlöschungs-<br />
gründe eingetreten sind bzw. die Nutzungs-<br />
vereinbarung beendigt ist.<br />
4.5 Finanzierungsverträge<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
4.5.1 Zwischenfinanzierungskredit-<br />
vertrag<br />
Die Objektgesellschaft hat mit einem<br />
deutschen Bankenkonsortium (nachfol-<br />
gend „Bankenkonsortium Eins“ genannt)<br />
am 27.08.2010/13.09.2010 einen Kreditver<br />
trag abgeschlossen. Nachträge da-<br />
tieren vom 06.09.2010/13.09.2010 und<br />
11.10.2010/14.10.2010.<br />
Kreditbetrag/Kosten<br />
Der Kreditbetrag beläuft sich auf EUR<br />
199.000.000. Hiervon wird zunächst eine<br />
Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR<br />
1.900.000 einbehalten, sodass der Auszahlungsbetrag<br />
EUR 197.100.000 beträgt. Ferner<br />
werden, soweit diese Beträge nach dem<br />
Kreditvertrag anfallen, Bereitstellungszinsen,<br />
bei Teilauszahlungen fällig werdende Zins-<br />
leistungen und sonstige von der Objekt-<br />
gesellschaft zu tragende Kosten vom Kreditbetrag<br />
einbehalten.<br />
Die Objektgesellschaft hat im Zusammenhang<br />
mit dem Abschluss des Kreditvertrages<br />
bereits ein Mandatierungsentgelt in<br />
Höhe von EUR 100.000 und ein Entgelt für<br />
die Wertermittlung des Objekts nach banküblichen<br />
Gepflogenheiten in Höhe von EUR<br />
60.000 an das Bankenkonsortium Eins gezahlt.<br />
Für die Ablösung bzw. Rückführung<br />
des Kredits kann das Bankenkonsortium Eins<br />
ein sogenanntes Ablöseentgelt in Höhe von<br />
EUR 200.000 erheben.<br />
Inanspruchnahme des Kredits<br />
Die Objektgesellschaft kann den Kredit<br />
durch eine oder mehrere Ziehungen in Anspruch<br />
nehmen, sobald sie ihren Verpflichtungen<br />
aus dem Kreditvertrag, nachgekommen<br />
ist, keine Kündigungsgründe vorliegen<br />
und die Auszahlungsvoraussetzungen (z. B.<br />
Grundschuldbrief über EUR 216.000.000 bzw.<br />
entsprechende Notarbestätigung nebst voll-<br />
89
90<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
streckbarer Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde,<br />
Nachweis über die rang-<br />
gerechte Eintragung der Grundschuld, Ab-<br />
tretungserklärung bezüglich bestehender<br />
und zukünftiger Mietzinsforderungen aus<br />
dem Mietvertrag vom 09.09.2010, Abtretungserklärung<br />
bezüglich der Rechte und<br />
Ansprüche aus dem Generalübernehmervertrag<br />
vom 10.09.2010, dem Anteilskaufvertrag<br />
vom 27.04.2011, der Fondsschließungs-<br />
garantie vom 27.04.2011 und den Objekt-<br />
versicherungen) vorliegen.<br />
Die Inanspruchnahme des Kredits kann<br />
nach Wahl der Objektgesellschaft als 3-<br />
Monats-Euribor-Kredit, Kontokorrentkredit<br />
oder Avalkredit erfolgen. Nimmt die Objektgesellschaft<br />
den Kredit nicht oder nicht in<br />
voller Höhe in Anspruch, erlischt bzw. redu-<br />
ziert sich ihr Auszahlungsanspruch gegenüber<br />
dem Bankenkonsortium Eins entsprechend.<br />
Sie zahlt auf den nicht in Anspruch<br />
genommenen Teil des Zwischenfinanzierungskredits<br />
eine Bereitstellungsprovision in<br />
Höhe von 0,95 % p .a. für den dritten und<br />
jeden weiteren Monat nach Abschluss des<br />
Kreditvertrages und ist, soweit sie die (teil-<br />
weise) Nichtabnahme des Kredits zu vertreten<br />
hat, zum Ersatz des dadurch entstandenen<br />
Schadens verpflichtet.<br />
Kreditlaufzeit<br />
Die Laufzeit des Kredits ist bis zum<br />
31.12.2012 befristet; der in Anspruch genommene<br />
Kreditbetrag zuzüglich ausstehender<br />
Zinsen, Provisionen und Entgelte ist an diesem<br />
Tag in einer Summe zur Rückzahlung<br />
fällig. Zudem kann der Kreditbetrag freiwillig<br />
zu jedem Zinszahlungstermin (Ende der Zins-<br />
bindungsperiode) teilweise oder vollständig<br />
aus Darlehen bzw. Vorauszahlungen der Be-<br />
teiligungsgesellschaft, der Gesellschafter der<br />
Beteiligungsgesellschaft oder Dritter zurück-<br />
gezahlt werden, ohne dass es einer Kündigung<br />
des Kreditvertrages bedarf. Die (Teil-)<br />
Rückzahlung muss zusammen mit den auf<br />
den zurückgezahlten Betrag angefallenen<br />
Zinsen erfolgen. Zurückgezahlte (Teil-) Be-<br />
träge können nicht erneut in Anspruch ge-<br />
nommen werden. Darüber hinaus ist für den<br />
Fall, dass nach Fertigstellung und Übergabe<br />
des Objekts auf dem Mieteingangskonto<br />
zum 10. eines Kalendermonats ein Guthaben<br />
besteht, eine vertraglich festgelegte Pflichtsondertilgung<br />
(Full Cash Sweep) in Bezug auf<br />
fällige Zinsen und den noch ausstehenden<br />
Kreditbetrag vereinbart, d. h., das jeweilige<br />
Guthaben auf dem Mieteingangskonto steht<br />
nicht zur freien Verwendung der Objektgesellschaft,<br />
insbesondere sind Auszahlungen<br />
an die Gesellschafter der Objektgesellschaft<br />
nicht zulässig.<br />
Sicherheiten<br />
Dem Bankenkonsortium Eins soll zur<br />
Sicherung seiner Pflichtsondertilgungsansprüche<br />
ein Pfandrecht bestellt werden.<br />
Des Weiteren hat die Objektgesellschaft<br />
zur Absicherung aller Ansprüche des Banken<br />
konsortiums Eins aus dem Kreditvertrag und<br />
etwaigen anderen – auch zukünftigen –<br />
Kreditverhältnissen und aus der sonstigen<br />
bankenmäßigen Geschäftsverbindung verschiedene<br />
Sicherheiten zu stellen, u. a.<br />
– eine Briefgrundschuld über mindestens<br />
EUR 216.000.000,00 für das Grundstück<br />
Viersener Straße in 40549 Düsseldorf, ein-<br />
zutragen im Grundbuch von Heerdt des<br />
Amtsgerichts Düsseldorf, Blatt 18074,<br />
– die Abtretung bestehender und zu-<br />
künftiger Mietzinsforderungen aus dem<br />
Mietvertrag vom 09.09.2010 (nebst Aus-<br />
übungsvergütung aus der Mieterdienstbarkeit)<br />
– Abtretung der Rechte und Ansprüche aus<br />
dem Generalübernehmervertrag vom<br />
10.09.2010 und den Objektversicherungen,<br />
– Erklärung der Sicherungsübereignung<br />
des Parkhauses auf dem Nachbargrundstück<br />
Viersener Straße in 40549 Düsseldorf<br />
sowie<br />
– die Verpfändung der Mieteingangs- und<br />
Reservekonten der Objektgesellschaft.<br />
Die Objektgesellschaft ist verpflichtet, bis<br />
zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche<br />
aus dem Kreditvertrag keine Auszahlungen<br />
und sonstigen Zahlungen an ihre Gesellschafter<br />
vorzunehmen; ausgenommen sind<br />
die in der dort erwähnten Kostenkalkulation<br />
aufgeführten Zahlungen für Leistungen der<br />
Gesellschafter der Objektgesellschaft.<br />
4.5.2 Darlehensvertrag mit Zech Bau<br />
Holding GmbH<br />
Die Zech Bau Holding GmbH (nachfolgend<br />
„Zech Bau“ genannt) hat der Objektge-<br />
sellschaft am 22.09.2010 ein Darlehen über<br />
EUR 50.000.000 gewährt.<br />
Inanspruchnahme des Darlehens<br />
Das Darlehen dient ausschließlich der Er-<br />
füllung der sich für die Objektgesellschaft<br />
aus dem Generalübernehmervertrag vom<br />
10.09.2010 ergebenden finanziellen Verpflich-<br />
tungen. Es kann ratierlich entsprechend<br />
Baufortschritt abgerufen werden und muss<br />
innerhalb von zwei Bankarbeitstagen bestimmungsgemäß<br />
verwendet werden.<br />
Darlehenslaufzeit<br />
Die Darlehensgewährung erfolgt auf unbestimmte<br />
Zeit. Das Darlehen ist erstmals<br />
kündbar, wenn folgende Voraussetzungen<br />
alternativ vorliegen:<br />
– Das Darlehen endet (anteilig), sobald und<br />
soweit die Beteiligungsgesellschaft der<br />
Objektgesellschaft ein Darlehen in Höhe<br />
von mindestens EUR 81.000.000 zur Ver-<br />
fügung stellt. Die Objektgesellschaft tritt<br />
den ihr aus diesem Darlehensvertrag zustehenden<br />
Auszahlungsanspruch bereits<br />
jetzt an die diese Abtretung annehmende<br />
Zech Bau ab.<br />
– Das Objekt wird verkauft.<br />
– Das Darlehen endet (anteilig), soweit die<br />
Objektgesellschaft den Darlehensbetrag<br />
unter Berücksichtigung der Regelungen<br />
des Zwischenfinanzierungskreditvertrages<br />
vom 13.09.2010 bzw. des langfristigen<br />
Kreditvertrages vom 27.04.2011 mit den<br />
Mietzahlungen von Vodafone tilgen kann.<br />
– Ende der Grundmietzeit des Mietvertrages<br />
vom 09.09.2010 von 20 Jahren.<br />
Bis zum 31.12.2012 ist das Darlehen mit<br />
5 % p. a. und ab dem 01.01.2013 mit 7,38 %<br />
p. a. über dem Basiszins gemäß § 247 Abs. 1<br />
BGB zu verzinsen. Zinsen werden nicht ge-
sondert zur Zahlung fällig, sie erhöhen den<br />
Darlehensbetrag und sind in einem Betrag<br />
unmittelbar nach Ablösung des Darlehens<br />
zu entrichten; Zinseszinsen fallen nicht an.<br />
Das Darlehen kann jederzeit ganz oder<br />
teilweise, muss aber spätestens am Ende der<br />
Vertragslaufzeit zurückgezahlt werden.<br />
Sicherheiten<br />
Zur Absicherung des Darlehens soll die<br />
Objektgesellschaft ihrem Vertragspartner<br />
folgende Sicherheiten, die bislang noch nicht<br />
bestellt wurden, einräumen:<br />
– Abtretung der verpfändeten Ansprüche<br />
der Beteiligungsgesellschaft aus dem<br />
Eigenkapitaleinsammelkonto,<br />
– Abtretung der Ansprüche der Objektge-<br />
sellschaft auf Miet-, Neben- und Betriebs-<br />
kostenzahlungen aus dem Mietvertrag<br />
vom 09.09.2010,<br />
– Abtretung der Ansprüche der Objektgesellschaft<br />
aus dem Anteilskaufvertrag<br />
vom 27.04.2011,<br />
– Abtretung der Ansprüche der Objektgesellschaft<br />
aus den von ihr abgeschlossenen<br />
Objektversicherungsverträgen.<br />
Die Sicherheiten sollen im Falle ihrer Be-<br />
stellung im Rang nach der jeweiligen Siche-<br />
rungsabtretung der vorgenannten Ansprüche<br />
gemäß dem Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />
vom 13.09.2010 stehen.<br />
4.5.3 Darlehensvertrag mit der Betei li-<br />
gungsgesellschaft<br />
Siehe hierzu die Ausführungen auf Seite<br />
78 ff. des Verkaufsprospektes.<br />
4.5.4 Darlehensvertrag mit dem<br />
Anteilsverkäufer<br />
Der Anteilsverkäufer (nachfolgend auch<br />
„Darlehensgeber“ genannt) hat der Objektgesellschaft<br />
am 15.10.2010 ein Darlehen in<br />
Höhe von EUR 4.084.000 gewährt.<br />
Inanspruchnahme des Darlehens<br />
Das Darlehen dient ausschließlich der<br />
Erfüllung der sich für die Objektgesellschaft<br />
aus dem Generalübernehmervertrag vom<br />
10.09.2010 ergebenden finanziellen Verpflich-<br />
tungen. Das Darlehen kann ratierlich abgerufen<br />
werden, soweit die Voraussetzungen<br />
für einen unverzüglichen, bestimmungsgemäßen<br />
Einsatz der abgerufenen Mittel<br />
gegeben sind.<br />
Darlehenslaufzeit<br />
Die Darlehensgewährung erfolgt auf unbestimmte<br />
Zeit. Das Darlehen ist erstmals<br />
kündbar, wenn folgende Voraussetzungen<br />
alternativ vorliegen:<br />
– Das Darlehen endet (anteilig), sobald und<br />
soweit die Beteiligungsgesellschaft der<br />
Objektgesellschaft ein Darlehen in Höhe<br />
von mindestens EUR 81.000.000 zur Ver-<br />
fügung stellt. Die Objektgesellschaft tritt<br />
den ihr aus diesem Darlehensvertrag zustehenden<br />
Auszahlungsanspruch bereits<br />
jetzt an den diese Abtretung annehmenden<br />
Darlehensgeber ab.<br />
– Das Objekt wird verkauft.<br />
– Das Darlehen endet (anteilig), soweit die<br />
Objektgesellschaft den Darlehensbetrag<br />
unter Berücksichtigung der Regelungen<br />
des Zwischenfinanzierungskreditvertrags<br />
vom 13.09.2010 bzw. des langfristigen<br />
Kreditvertrags vom 27.04.2011 mit den<br />
Mietzahlungen von Vodafone tilgen kann.<br />
– Ende der Grundmietzeit des Mietvertrags<br />
vom 09.09.2010 von 20 Jahren.<br />
Bis zum 31.12.2012 ist das Darlehen mit<br />
5 % p. a. und ab dem 01.01.2013 mit 7,38 %<br />
p. a. über dem Basiszins gemäß § 247 Abs. 1<br />
BGB zu verzinsen. Zinsen werden nicht gesondert<br />
zur Zahlung fällig, sie erhöhen den<br />
Darlehensbetrag und sind in einem Betrag<br />
unmittelbar nach Ablösung des Darlehens<br />
zu entrichten; Zinseszinsen fallen nicht an.<br />
Das Darlehen kann jederzeit ganz oder<br />
teilweise, muss aber spätestens am Ende der<br />
Vertragslaufzeit zurückgezahlt werden.<br />
Sicherheiten<br />
Zur Absicherung des Darlehens soll die<br />
Objektgesellschaft ihrem Vertragspartner<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
folgende Sicherheiten, die bislang noch nicht<br />
bestellt wurden, einräumen:<br />
– Abtretung der verpfändeten Ansprüche<br />
der Beteiligungsgesellschaft aus dem<br />
Eigenkapitaleinsammelkonto,<br />
– Abtretung der Ansprüche der Objektge-<br />
sellschaft auf Miet-, Neben- und Betriebs-<br />
kostenzahlungen aus dem Mietvertrag<br />
vom 09.09.2010,<br />
– Abtretung der Ansprüche der Objektgesellschaft<br />
aus dem Anteilskaufvertrag<br />
vom 27.04.2011,<br />
– Abtretung der Ansprüche der Objektgesellschaft<br />
aus den von ihr abgeschlossenen<br />
Objektversicherungsverträgen.<br />
Die Sicherheiten sollen im Rang nach der<br />
jeweiligen Sicherungsabtretung der vorgenannten<br />
Ansprüche gemäß dem Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />
vom 13.09.2010<br />
und der Sicherungsabtretung der Ansprüche<br />
gemäß dem Darlehensvertrag mit der<br />
Zech Bau vom 22.09.2010 stehen.<br />
4.5.5 Langfristiger Kreditvertrag<br />
Die Objektgesellschaft hat mit einem<br />
deutschen Bankenkonsortium (nachfolgend<br />
„Bankenkonsortium Zwei“ genannt) am<br />
27.04.2011 einen Kreditvertrag über EUR<br />
125.000.000 (nachfolgend „Kredit Eins“ genannt)<br />
und über EUR 50.000.000 (nachfolgend<br />
„Kredit Zwei“ genannt) abgeschlossen<br />
(nachfolgend zusammen „Kredit“ genannt).<br />
Darüber hinaus bestehen keine weitere<br />
vertraglichen Vereinbarungen mit dem Bankenkonsortium<br />
Zwei, insbesondere nicht in<br />
Bezug auf eventuelle Darlehen, Vorauszahlungen<br />
oder ähnlichen Mitteleinsatz für den<br />
Fall der nicht vollständigen Platzierung des<br />
Kommanditkapitals der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Kreditinanspruchnahme<br />
Der Kredit Eins und der Kredit Zwei sind<br />
planmäßig bis zum 31.12.2012, spätestens<br />
jedoch bis zum 31.12.2013, in einer Summe<br />
abzunehmen; der Kredit Eins ist vor dem<br />
Kredit Zwei abzunehmen. Bei Überschrei-<br />
91
92<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
tung eines Platzierungsstandes in Höhe von<br />
EUR 125.000.000 (zuzüglich 5 % Agio) reduziert<br />
sich die mögliche Inanspruchnahme<br />
des Kredits Zwei in gleicher Höhe.<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />
des Kredits ist, dass der Kreditvertrag zu-<br />
stande gekommen ist, die Objektgesellschaft<br />
ihren Verpflichtungen aus dem Kredit-<br />
vertrag, insbesondere der rechtswirksamen<br />
Bestellung der Sicherheiten, nachgekommen<br />
ist, keine Kündigungsgründe vorliegen und<br />
die Auszahlungsvoraussetzungen (z. B.<br />
Nachweis von Eigenkapital in Höhe von<br />
EUR 125.000.000 zuzüglich 5 % Agio, Grund-<br />
schuldbrief über EUR 216.000.000, Abtre-<br />
tungserklärung bezüglich bestehender<br />
und zukünftiger Mietzinsforderungen aus<br />
dem Mietvertrag vom 09.09.2010 und der<br />
Rechte und Ansprüche aus den Objektversicherungen,<br />
Abtretungserklärung der Beteiligungsgesellschaft<br />
bezüglich der Rechte<br />
und Ansprüche aus der Fondsschließungsgarantie<br />
vom 27.04.2011 und dem Anteilskaufvertrag<br />
vom 27.04.2011, Sicherungsübereignungserklärung<br />
des Parkhauses auf<br />
dem Nachbargrundstück Viersener Straße in<br />
40549 Düsseldorf, Verpfändungserklärung<br />
der Beteiligungsgesellschaft bezüglich ihrer<br />
Liquiditätsreserve- und Eigenmittelsammelkonten)<br />
vorliegen.<br />
Die von der Objektgesellschaft bei Inanspruchnahme<br />
des Kredits einzureichenden<br />
Unterlagen und Nachweise (u. a. Verkaufsprospekt,<br />
Fondsschließungsgarantie vom<br />
27.04.2011), unterliegen einer Plausibilitäts-<br />
prüfung des Bankenkonsortiums Zwei. Das<br />
Bankenkonsortium Zwei wird die Auszahlung<br />
des Kreditbetrags verweigern, falls der<br />
Abschluss des Kreditvertrags vom Sinn und<br />
Zweck maßgeblich gegen die Fondskonzeption<br />
und/oder die gesellschaftsvertraglichen<br />
Vereinbarungen der Objektgesellschaft<br />
verstößt.<br />
Im Falle der Nicht- bzw. teilweisen Inan-<br />
spruchnahme des Kredits erlischt bzw. re-<br />
duziert sich der Auszahlungsanspruch der<br />
Objektgesellschaft gegenüber dem Bankenkonsortium<br />
Zwei entsprechend und die<br />
Objektgesellschaft ist neben der Zahlung<br />
einer auf den nicht abgenommenen Teil<br />
des Kredits anfallenden Bereitstellungsprovision<br />
(0,35 % p. a. für den dritten und<br />
jeden weiteren Monat nach Vertragsabschluss<br />
beziehungsweise 0,85 % p. a. bei<br />
Nichtinanspruchnahme des Kredits Eins bis<br />
zum 31.12.2012) zur Zahlung des Nichtabnahmeschadens<br />
verpflichtet, soweit sie<br />
die (teil weise) Nichtabnahme des Kredits<br />
zu vertreten hat. Die Abtretung oder Verpfän<br />
dung des Auszahlungsanspruchs der<br />
Objekt gesellschaft bedarf der vorherigen<br />
Zustimmung des Bankenkonsortiums Zwei.<br />
Konditionen Kredit Eins<br />
Der Kredit Eins soll als 3-Monats-Euribor-<br />
Kredit in Anspruch genommen werden. Die<br />
Verzinsung erfolgt in diesem Fall auf Basis<br />
des 3-Monats-Euribor und einem Refinanzierungsaufschlag<br />
in Höhe von 0,41 % p. a.<br />
zuzüglich einer Marge von 0,85 % p. a. für<br />
eine Inanspruchnahme des Kredits Eins bis<br />
zu einem Beleihungswert von maximal<br />
60 % und einer Marge von 1,35 % p. a. für<br />
eine Inanspruchnahme des Kredits Eins ab<br />
einem Beleihungswert von 60 %. Die Zins-<br />
bindungsperioden während der Laufzeit<br />
des Kreditvertrags betragen drei Monate.<br />
Die Zinsen werden nach Kalendertagen auf<br />
Basis actual/360 Tage berechnet (Eurozinsmethode)<br />
und sind am Ende der jeweiligen<br />
Zinsbindungsperiode zur Zahlung fällig.<br />
Zur Begrenzung des Risikos sich ändernder<br />
Zinsen während der Laufzeit des Kredit ver-<br />
trags hat die Objektgesellschaft Zinsbegrenzungs<br />
geschäfte mit einem Gesamtvolumen<br />
in Höhe von EUR 125.000.000 abgeschlossen.<br />
Konditionen Kredit Zwei<br />
Der Kredit Zwei kann als 3-Monats-Euribor-<br />
Kredit mit Zinsbindungsperioden von drei<br />
Monaten während der Laufzeit des Kreditvertrags<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Innerhalb der vereinbarten Zinsbindungsperiode<br />
erfolgt die Verzinsung auf Basis des<br />
3-Monats-Euribor und einem laufzeit- und<br />
beleihungsauslaufabhängigen Refinanzierungsaufschlag,<br />
der vor erster Kreditauszahlung<br />
festgelegt wird, zuzüglich einer Marge<br />
von 1,50 % p. a. Die Zinsberechnung erfolgt<br />
nach der Eurozinsmethode; die Zinsen sind<br />
am Ende der jeweiligen Zinsbindungsperiode<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Bearbeitungsentgelt, Disagio etc.<br />
Bei Vertragsabschluss wird ein einmaliges,<br />
nicht erstattungsfähiges Bearbeitungsentgelt<br />
in Höhe von EUR 1.100.000 fällig,<br />
zahlbar vor erster Kreditvalutierung, spätestens<br />
jedoch zum 31.12.2012. Das Bearbeitungsentgelt<br />
ist auch im Falle der von der<br />
Objektgesellschaft verschuldeten vollständigen<br />
oder teilweisen Nichtauszahlung des<br />
Kredits zu zahlen.<br />
Zur Zinsreduzierung kann die Objektgesellschaft<br />
ein Disagio in Höhe von EUR<br />
6.250.000 leisten; die Einbringung des Disagios<br />
darf nur dann aus dem Kommanditkapitals<br />
der Beteiligungsgesellschaft erfolgen,<br />
wenn dieses vollständig platziert wurde.<br />
Nach dessen Fertigstellung wird das<br />
Bankenkonsortium Zwei im Auftrag und im<br />
Interesse der Objektgesellschaft den Wert<br />
des zu finanzierenden Objektes nach banken-<br />
üblichen Gepflogenheiten ermitteln. Die<br />
Kosten der Wertermittlung sind von der<br />
Objektgesellschaft bis zu einem Betrag von<br />
EUR 7.500 zu tragen. An den dem Bankenkonsortiums<br />
Zwei darüber hinaus im Laufe<br />
des Vertragsverhältnisses entstehenden<br />
Kosten für die Durchführung gesetzlich oder<br />
aufsichtsrechtlich vorgeschriebener Wertüberprüfungen<br />
hat sich die Objektgesellschaft<br />
mit maximal EUR 4.000 je Wertüber-<br />
prüfung zu beteiligen. Die Kosten der erstmaligen<br />
Wertermittlung wurden bereits<br />
im Rahmen der Zwischenfinanzierung be-<br />
glichen. Es können weitere Kosten aufgrund<br />
von Rechtsänderung, regelmäßiger<br />
Objektprüfung oder Verzug entstehen.<br />
Für die vorzeitige Ablösung bzw. Teilablösung<br />
des als 3-Monats-Euribor-Kredit in An-<br />
spruch genommenen Kredits Eins kann das<br />
Bankenkonsortium Zwei ein Ablöseentgelt<br />
(Exit Fee) erheben (innerhalb des 1., 2. bezie-<br />
hungsweise 3. Jahres seit Kreditinanspruchnahme<br />
2 %, 1 % beziehungsweise 0,5 % des<br />
abzulösenden Betrages). Bei Nichtabnahme<br />
des Kredits fällt keine Exit Fee an.<br />
Kreditlaufzeit, Tilgung<br />
Die Kreditlaufzeit ist bis zum 31.12.2022<br />
befristet. Der in Anspruch genommene Kre-<br />
ditbetrag des Kredits Eins zuzüglich aus-
stehender Zinsen, Provisionen und Entgelte<br />
ist an diesem Tag in einer Summe zur Rückzahlung<br />
fällig. Der Kredit Eins ist, solange er<br />
nicht 60 % des Beleihungswerts übersteigt,<br />
während der Kreditlaufzeit tilgungsfrei, andernfalls<br />
ist er für den 60 % des Beleihungswertes<br />
übersteigenden Betrages während<br />
der Kreditlaufzeit mit 1 %. p. a. solange<br />
annuitätisch zu tilgen, bis die Kreditvaluta<br />
60 % des Beleihungswertes erreicht.<br />
Die Objektgesellschaft hat innerhalb von<br />
drei Monaten nach erster Valutierung des<br />
Kredits Zwei eine Sondertilgung in Höhe von<br />
EUR 11.000.000 zu leisten; der danach noch<br />
valutierende Kreditbetrag des Kredits Zwei<br />
in Höhe von EUR 39.000.000 ist bei einem<br />
Tilgungssatz von 10 % p. a. bis zum 31.12.2022<br />
in gleichbleibenden vierteljährlichen Raten<br />
am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden<br />
Jahres in gleicher Höhe zurückzuführen.<br />
Die erste Tilgungsrate ist am 31.03.2013<br />
bzw. bei einer späteren Kreditauszahlung<br />
zum der Kreditauszahlung folgenden Quartalsende<br />
fällig.<br />
Sondertilgungen auf den Kredit Zwei auf-<br />
grund weiterer Kommanditkapitalplatzie-<br />
rungen müssen bis spätestens zum 31.12.2013<br />
erfolgt sein.<br />
Darüber hinaus gehende Tilgungsleistungen<br />
sind nur zum Ende der jeweiligen<br />
Zinsbindungsperiode zulässig; § 490 Abs. 2<br />
BGB bleibt unberührt. Zurückgezahlte Teilbeträge<br />
können nicht erneut in Anspruch<br />
genommen werden. Die Zinsen sind bei<br />
Fälligkeit separat zu zahlen.<br />
Sicherheiten<br />
Zur Absicherung aller Ansprüche aus dem<br />
Kreditvertrag, etwaigen anderen – auch zu-<br />
künftigen – Kreditverhältnissen und der sons-<br />
tigen bankenmäßigen Geschäftsverbindung<br />
sowie zur nachrangigen Sicherung der Ansprüche<br />
aus abgeschlossenen Zinsbegrenzungsgeschäften<br />
hat die Objektgesellschaft<br />
u. a. folgende Sicherheiten zu stellen:<br />
– Übernahme der Bestands-Briefgrundschuld<br />
über EUR 216.000.000 für das<br />
Grundstück Viersener Straße in 40549<br />
Düsseldorf, einzutragen im Grundbuch<br />
von Heerdt des Amtsgerichts Düsseldorf,<br />
Blatt 18074,<br />
– Abtretung bestehender und zukünftiger<br />
Mietzinsforderungen aus dem Objekt<br />
Vodafone Campus Düsseldorf (nebst Aus-<br />
übungsvergütung aus der Mieterdienstbarkeit),<br />
– Abtretung der Rechte und Ansprüche aus<br />
den Objektversicherungen,<br />
– Verpfändung des Mieteingangskontos<br />
der Objektgesellschaft,<br />
– Erklärung der Mithaft der Deutschen<br />
Fonds Holding AG bei Abschluss des<br />
Kreditvertrages sowie Abschluss von<br />
Zinsbegrenzungsgeschäften für Risiken<br />
aus der Auflösung der Zinsbegrenzungs-/<br />
Derivategeschäfte im Falle der Nichtinanspruchnahme<br />
der bzw. des endgültigen<br />
Verzichts aus die Auszahlung des<br />
Kredits,<br />
– Abtretung der Rechte und Ansprüche der<br />
Beteiligungsgesellschaft aus der Fonds-<br />
schließungsgarantie vom 27.04.2011<br />
(unter der aufschiebenden Bedingung<br />
eines Platzierungsstands in Höhe von<br />
EUR 125.000.000 zuzüglich 5 % Agio),<br />
– Abtretung beziehungsweise Verpfändung<br />
der Rechte und Ansprüche aus<br />
den Zinsbegrenzungsgeschäften,<br />
– Abtretung der Rechte und Ansprüche<br />
der Beteiligungsgesellschaft aus dem<br />
Anteilskaufvertrag vom 27.04.2011,<br />
– Sicherungsübereignung des Parkhauses<br />
auf dem Nachbargrundstück Viersener<br />
Straße in 40549 Düsseldorf sowie<br />
– Verpfändung der Eigenmittelsammel- und<br />
Liquiditätsreservekonten der Beteiligungsgesellschaft<br />
(unter der aufschiebenden<br />
Bedingung eines Platzierungsstands<br />
in Höhe von EUR 125.000.000<br />
zuzüglich 5 % Agio und der Fertigstellung/Übergabe<br />
der Objekte an Vodafone<br />
gemäß dem Anteilskaufvertrag<br />
vom 27.04.2011).<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Weitere Verpflichtungen<br />
Über die Stellung der vorgenannten<br />
Sicherheiten hinaus ist die Objektgesell-<br />
schaft u. a. verpflichtet,<br />
– dem Bankenkonsortium Zwei auf dessen<br />
einseitigem Verlangen hin, bei Überschrei-<br />
tung der Debt-Service-Cover-Rate (DSCR)<br />
von 120 %, solange und soweit Zusatz-<br />
sicherheiten (Verpfändung von Guthaben<br />
auf einem bei dem Bankenkonsortium<br />
Zwei zu führenden Konto) zu stellen bis<br />
eine DSCR von 120 % erreicht wird,<br />
– dem Bankenkonsortium Zwei auf dessen<br />
Verlangen hin, bei Überschreitung des<br />
Loan-To-Value (LTV) von 60 % bezogen<br />
auf den Kredit Eins, solange und soweit<br />
Zusatzsicherheiten (Verpfändung von<br />
Guthaben auf einem bei dem Bankenkonsortium<br />
Zwei zu führenden Konto) zu<br />
stellen bis ein LTV von 60 % erreicht wird,<br />
– keine Auszahlungen oder sonstigen<br />
Zahlungen an ihre Gesellschafter bis zur<br />
vollständigen Erfüllung aller fälligen An-<br />
sprüche des Bankenkonsortiums Zwei<br />
aus dem Kreditvertrag vorzunehmen,<br />
– eingezahltes Eigenkapital zuzüglich Agio<br />
über EUR 125.000.000 (zuzüglich 5 % Agio)<br />
hinaus abzüglich anteiliger Vertriebskosten<br />
in Höhe von maximal 9 % (5 % Agio<br />
zuzüglich 4 % sonstige Vertriebskosten)<br />
zur Rückführung des Kredits Zwei zu ver-<br />
wenden.<br />
4.6 Zinsbegrenzungsgeschäfte<br />
Am 27.04.2011 hat die Objektgesellschaft<br />
zur Absicherung des mit langfristigem<br />
Kreditvertrag vom 27.04.2011 eingeräumten<br />
Kredits über EUR 125.000.000 mit zwei<br />
Banken Zinsbegrenzungsgeschäfte abgeschlossen.<br />
Mit den Zinsbegrenzungsgeschäften<br />
wurde, jeweils für einen Bezugsbetrag in<br />
Höhe von EUR 62.500.000, der Zinssatz<br />
für den Zeitraum vom 28.12.2012 bis zum<br />
30.12.2016 auf ein Niveau von 3,83 % p. a.<br />
und für den Zeitraum vom 30.12.2016 bis<br />
zum 30.12.2022 auf ein Niveau von 4,11 %<br />
p. a. bis zum 31.12.2022 (zuzüglich Margen-<br />
93
94<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
und Refinanzierungsaufschlag) fest vereinbart.<br />
Der von der Objektgesellschaft<br />
hierfür zu entrichtende Kapitaldienst erfolgt<br />
bei beiden Zinsbegrenzungsgeschäften<br />
vierteljährlich, jeweils zum 31.03., 30.06.,<br />
30.09. und 31.12. eines jeden Jahres. Die<br />
Objektgesellschaft hat sich bei beiden<br />
Zinsbegrenzungsgeschäften vertraglich die<br />
Option einräumen lassen, durch Zahlung<br />
eines Disagios in Höhe von bis zu 5 % des<br />
jeweiligen Bezugsbetrags in Höhe von EUR<br />
62.500.000 den Zinssatz für einen Zeitraum<br />
31.12.2012 bis zum 31.12.2016 um 1,23 % p. a.<br />
gegenüber dem für diesen Zeitraum ver ein-<br />
barten Zinssatz zu reduzieren. Diese Zinsreduzierung<br />
kann jeweils bis zum 31.12.2013<br />
in Anspruch genommen werden. In der<br />
Prognoserechnung wurde mit den reduzierten<br />
Zinssätzen kalkuliert.<br />
4.7 Generalplanervertrag<br />
Die Vodafone D2 GmbH und die HPP<br />
International Planungsgesellschaft mbH,<br />
Düsseldorf (im Folgenden „Generalplaner“<br />
genannt), haben am 28.05.2009 einen Vertrag<br />
über die Erbringung von Architekten-<br />
und Ingenieurleistungen (Generalplanung)<br />
abgeschlossen. Da es in Bezug auf die sei-<br />
tens des Generalplaners geschuldeten bzw.<br />
von der Vodafone D2 GmbH beauftragten<br />
Planungsleistungen zur technischen Ge-<br />
bäudeausrüstung zu Abwicklungsstörungen<br />
gekommen ist, haben die Vodafone D2<br />
GmbH und der Generalplaner am 16.03.2010<br />
eine Regelungsvereinbarung geschlossen,<br />
in der sie sich zum Zwecke der Schadensminderung<br />
für den im Bereich der Planung<br />
der technischen Gebäudeausrüstung auf<br />
eine Ersatzvornahme durch die Hochtief<br />
Construction AG, Frankfurt am Main (nachfolgend<br />
„HTC“ genannt), geeinigt haben.<br />
Mit Überleitungsvereinbarung vom<br />
30.08.2010 hat die Vodafone D2 GmbH sodann<br />
bestimmte Rechte aus dem Generalplanervertrag<br />
auf die Objektgesellschaft<br />
übertragen.<br />
Generalplanvertrag<br />
Der Generalplaner hat sich gegenüber<br />
Vodafone zur Erbringung von Planungsleistungen<br />
für den Bürokomplex verpflichtet;<br />
er kann sich hierfür eines Generalunterneh-<br />
mers sowie weiterer Sonderfachleute bedienen.<br />
Er wird als Sachwalter von Vodafone<br />
tätig und ist im Rahmen der ihm übertragenen<br />
Planungs- und Architektenleistungen<br />
zur Wahrnehmung von deren Rechte und<br />
Interessen, nicht aber zu deren rechtsgeschäftlicher<br />
Vertretung berechtigt.<br />
Die Beauftragung erfolgt stufenweise,<br />
wobei zunächst nur die Grundlagenermitt-<br />
lung und Vorplanung (Stufe 1) sowie die Ent-<br />
wurfs- und Genehmigungsplanung (Stufe 2)<br />
beauftragt wurden. Ein Rechtsanspruch des<br />
Generalplaners zur Auftragserteilung für die<br />
weiteren Stufen besteht nicht.<br />
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche<br />
gegen den Generalplaner richten<br />
sich grundsätzlich nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften, insbesondere denen des Werk-<br />
vertragsrechts. Für Vorsatz und grobe Fahr-<br />
lässigkeit haftet der Generalplaner jedoch un-<br />
beschränkt, im Übrigen bis zu einer Höchst-<br />
grenze von EUR 5.000.000. Zur Sicherung<br />
etwaiger Ersatzansprüche hat der General-<br />
planer eine Haftpflichtversicherung aufrecht<br />
zu erhalten, die Personenschäden sowie<br />
Sach- und Vermögensschäden jeweils in<br />
Höhe von EUR 5.000.000 abdeckt, zweifach<br />
maximiert pro Jahr.<br />
Eine Kündigung des Generalplanervertrages<br />
ist für beide Parteien nur aus wichtigem<br />
Grund möglich. Kündigt Vodafone aus<br />
einem wichtigen, nicht vom Generalplaner<br />
zu vertretenden Grund, erhält der Generalplaner<br />
40 % des Honorars für die noch nicht<br />
erbrachten, aber in Auftrag gegebenen Leis-<br />
tungen.<br />
Regelungsvereinbarung<br />
Die Planungsleistungen für die technische<br />
Gebäudeausrüstung übernimmt die<br />
HTC im Wege der Ersatzvornahme; die Be-<br />
auftragung erfolgte am 07.04.2010 durch<br />
Vodafone mit Abschluss des Vertrages über<br />
die Erbringung von Ingenieurleistungen.<br />
Die Kosten hierfür hat der Generalplaner<br />
zu tragen.<br />
Überleitungsvereinbarung<br />
Mit Ausnahme der Ansprüche aus und<br />
im Zusammenhang mit der beanstandeten<br />
Entwurfsplanung der technischen Gebäude-<br />
ausrüstung einschließlich aller damit zusammenhängenden<br />
Rechte aus der Regelungsvereinbarung<br />
tritt Vodafone sämtliche Ur-<br />
heber- und Nutzungsrechte, Ansprüche im<br />
Zusammenhang mit der Planungsanpassung<br />
sowie Gewährleistungsansprüche aus dem<br />
Generalplanervertrag an die Objektgesellschaft<br />
ab. Auch sämtliche ihr aus dem mit<br />
HTC zum Zwecke der Ersatzvornahme abgeschlossenen<br />
Vertrag über die Erbringung<br />
von Ingenieurleistungen vom 07.04.2010 zu-<br />
stehenden Ansprüche tritt Vodafone an die<br />
Objektgesellschaft ab.<br />
Der Generalplaner ist verpflichtet, sämt-<br />
liche gegenüber Vodafone in der Vergangen-<br />
heit begründeten Ansprüche nicht gegen-<br />
über der Objektgesellschaft geltend zu<br />
machen. Zudem verzichtet der Generalplaner<br />
gegenüber der Objektgesellschaft<br />
insoweit auf die Geltendmachung etwaiger<br />
Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte<br />
als ihm Ansprüche gegenüber<br />
Vodafone zustehen.<br />
4.8 Vertrag über die Erbringung von<br />
Ingenieurleistungen<br />
Vodafone hat mit HTC am 07.04.2010<br />
einen Vertrag über die Erbringung von In-<br />
genieurleistungen abgeschlossen. Sämtliche<br />
ihr hieraus zustehenden Ansprüche<br />
hat Vodafone mit Überleitungsvereinbarung<br />
vom 30.08.2010 an die Objektgesellschaft<br />
abgetreten.<br />
Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen<br />
Vertragsgegenstand sind die erbrachten<br />
Planungsleistungen zur technischen Gebäu-<br />
deausrüstung sowie die Beseitigung der dies-<br />
bezüglich festgestellten und am 19.03.2010<br />
schriftliche festgehaltenen Planungsmängel.<br />
HTC wird nach Aufwand bis zu einem Maxi-<br />
malbetrag in Höhe von EUR 564.500 netto<br />
vergütet.<br />
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche<br />
gegen HTC richten sich grundsätzlich<br />
nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere<br />
denen des Werkvertragsrechts.<br />
Wird HTC wegen eines Schadens am Bau-<br />
werk auf Zahlung in Anspruch genommen,
kann HTC verlangen, stattdessen mit der Be-<br />
seitigung des Schadens betraut zu werden.<br />
Sämtliche Ersatzansprüche verjähren in fünf<br />
Jahren seit Abnahme der Leistung. Zur Siche-<br />
rung etwaiger Ersatzansprüche hat HTC eine<br />
Haftpflichtversicherung aufrecht zu erhalten,<br />
die Personenschäden sowie Sach- und Ver-<br />
mögensschäden jeweils in Höhe von EUR<br />
5.000.000 abdeckt, zweifach maximiert pro<br />
Jahr.<br />
Überleitungsvereinbarung<br />
In der Überleitungsvereinbarung vom<br />
30.08.2010 hat Vodafone sämtliche Ansprüche,<br />
die ihr aus dem Vertrag über die Erbrin-<br />
gung von Ingenieurleistungen gegen HTC<br />
zustehen, an die Objektgesellschaft abgetreten.<br />
Schuldner sämtlicher Ansprüche von<br />
HTC aus dem Vertrag über die Erbringung<br />
von Ingenieurleistungen bleibt jedoch<br />
Vodafone.<br />
4.9 Generalübernehmervertrag<br />
Die Objektgesellschaft hat mit der Arbeits-<br />
gemeinschaft „Neubau Vodafone Campus“,<br />
bestehend aus der Zechbau GmbH und der<br />
Ed. Züblin AG, Düsseldorf (nachfolgend ge-<br />
meinsam „Generalübernehmer“ genannt),<br />
am 10.09.2010 einen Generalübernehmerver-<br />
trag betreffend die Errichtung des Bürokom-<br />
plexes auf den mit Grundstückskaufvertrag<br />
vom 10.09.2010 durch die Objektgesellschaft<br />
erworbenen Grundstücken sowie auf den<br />
mit Nutzungsvereinbarung vom 15.09.2010<br />
der Objektgesellschaft zur Nutzung überlassenen<br />
Grundstücken (nachfolgend zusammen<br />
„Grundstück“ genannt) abgeschlossen.<br />
Leistungsumfang<br />
Die Leistungspflicht des Generalüberneh-<br />
mers umfasst sämtliche erforderlichen Planungen<br />
sowie Lieferungen und Leistungen,<br />
die erforderlich sind, um den Bürokomplex<br />
nach Maßgabe des Generalübernehmervertrages<br />
schlüsselfertig zu errichten. Er darf<br />
sich hierbei erfahrener und solventer Nachunternehmer<br />
bedienen; die Nachunternehmerverträge<br />
sind so zu gestalten, dass die<br />
vertraglichen Pflichten des Generalübernehmers<br />
gegenüber der Objektgesellschaft<br />
möglichst in gleichem Umfang an die Nachunternehmer<br />
sowie ggf. deren Nachunternehmer<br />
weitergegeben werden.<br />
Die einzelnen Planungs- und Bauleistungspflichten<br />
des Generalübernehmers<br />
ergeben sich u. a. aus der als Anlage zum<br />
Mietvertrag vom 09.09.2010 beigefügten<br />
Bausolldefini tionen, der erteilten Baugenehmigung<br />
sowie dem Bauvorbescheid der<br />
Stadt Düsseldorf vom 23.03.2009. Von den<br />
Leistungsverpflichtungen der Objektgesellschaft<br />
aus dem städtebaulichen Vertrag<br />
vom 17.02.2006 nebst Änderungsvereinbarung<br />
vom 01.12.2009 und Übernahmevereinbarung<br />
vom 06.10.2010 übernimmt der<br />
Generalübernehmer lediglich die Verlegung<br />
der privaten Anschlusskanäle sowie die Freiraumplanung/Platzgestaltung.<br />
Die Objektgesellschaft stellt dem Generalübernehmer<br />
die Generalplanung nach<br />
Maßgabe des Generalplanervertrages vom<br />
28.05.2009 sowie des Vertrags über die Er-<br />
bringung von Ersatzleistungen vom<br />
07.04.2010 zur Verfügung. Auf dieser Grund-<br />
lage und unter Berücksichtigung der bereits<br />
vorliegenden Planungsleistungen hat der<br />
Generalübernehmer eigenverantwortlich<br />
eine umfassende, im Hinblick auf die vertrag-<br />
lichen Anforderungen genehmigungsfähige<br />
und ausführungsreife planerische Lösung<br />
zu entwickeln und die Ausführungsplanung<br />
(soweit noch nicht vorliegend einschließlich<br />
Entwurfs- und Genehmigungsplanung und<br />
Fertigungsplanung) sowie sämtliche für den<br />
Leistungserfolg noch notwendigen Planungsleistungen<br />
zu erbringen.<br />
Vergütung<br />
Für die Durchführung sämtlicher Leistungen<br />
erhält der Generalübernehmer einen<br />
Pauschalfestpreis von EUR 236.000.000<br />
netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer<br />
zum Zeitpunkt der Abnahme, zurzeit<br />
19 %. Im Pauschalfestpreis ist im Hinblick auf<br />
die im Generalübernehmervertrag geregelte<br />
Planungsbeistellung die Übernahme von<br />
EUR 11.000.000 netto Vorkosten (Planungskosten<br />
und sonstige Leistungen des General-<br />
unternehmers) enthalten. Für den Fall, dass<br />
die Vorkosten von der Objektgesellschaft<br />
bzw. Vodafone verauslagt wurden, reduziert<br />
sich der Pauschalfestpreis entsprechend.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Die Objektgesellschaft wird an eventuellen<br />
Kosteneinsparungen bei der Erstellung<br />
des Bürokomplexes beteiligt.<br />
Der Pauschalfestpreis ist in Abschlagszah-<br />
lungen zahlbar; die Fälligkeit der Abschlagszahlungen<br />
richtet sich nach dem im Zah-<br />
lungsplan des Generalübernehmervertrages<br />
näher beschriebenen und im Einzelfall nach-<br />
zuweisenden Bautenstand. Die Schlussrechnung<br />
ist der Objektgesellschaft innerhalb<br />
von vier Wochen nach Fertigstellung und<br />
erfolgter Schlussabnahme mit allen notwendigen<br />
Unterlagen in prüffähiger Form<br />
zuzuleiten.<br />
Geänderte Leistungen, zusätzliche Leistungen<br />
Da sich die Errichtung des Bürokomplexes<br />
in der Planungsphase befindet, können sich<br />
unter Umständen noch Änderungen zu<br />
der Bausolldefinition ergeben. Der Generalübernehmer<br />
ist daher im Rahmen der<br />
Planung und Errichtung des Bürokomplexes<br />
zu Abweichungen von den Vorgaben des<br />
Generalübernehmervertrages und sonstigen<br />
Vorgaben von der Objektgesellschaft<br />
berechtigt, sofern diese beispielsweise aus<br />
zwingenden technischen Gründen notwen-<br />
dig sind. Die Objektgesellschaft ist berech-<br />
tigt, entsprechend den Vorgaben des Gene-<br />
ralübernehmervertrages vor und während<br />
der Errichtung des Bürokomplexes auf eigene<br />
Kosten Änderungen (Leistungsänderungen<br />
oder Zusatzleistungen) der Bausolldefinitionen,<br />
insbesondere im Zusammenhang mit<br />
Sonderausbauten, zu verlangen.<br />
Altlasten<br />
Im Hinblick auf die bestehende schädliche<br />
Bodenverunreinigung des Grundstücks für<br />
die Errichtung des Parkhauses übernimmt<br />
die Objektgesellschaft die Mehrkosten für die<br />
Entsorgung (Transport und Deponierung)<br />
der belasteten Böden sowie die Entsorgung<br />
des organischen Materials bis zu einer Tiefe<br />
von 30,60 m ü. NN. Die erforderlichen Maß-<br />
nahmen sind vom Generalübernehmer<br />
durchzuführen und zwar entsprechend<br />
den Auflagen des Umweltamtes der Stadt<br />
Düsseldorf. Sollte sich bei Errichtung des<br />
Bürokomplexes herausstellen, dass über die<br />
bestehende schädliche Bodenverunreini-<br />
95
96<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
gung hinausgehend eine Altlastensanierung<br />
erforderlich wird und dadurch zusätzliche<br />
Kosten für den Generalübernehmer entstehen,<br />
werden diese zwischen der Objektgesellschaft<br />
und dem Generalübernehmer ge-<br />
mäß der Preisbemessung im Mietvertrag<br />
vom 09.09.2010 mit der Maßgabe ausge-<br />
glichen, dass der Generalübernehmerzuschlag<br />
lediglich 14,3 % auf die Herstellkosten<br />
beträgt.<br />
Zudem übernimmt die Objektgesellschaft<br />
im Hinblick auf das Grundstück „Gatz-<br />
weiler-Gelände“ die nachgewiesenen Mehr-<br />
kosten der Entsorgung (Transport und Depo-<br />
nierung), die sich aus der Belastung größer<br />
der Schadstoffklasse LAGA Z 1.2 ergeben<br />
und die nachgewiesenen Mehrkosten für<br />
die Beseitigung von Verunreinigungen des<br />
Grundwassers, jeweils zuzüglich eines Generalübernehmer-Zuschlages<br />
von 14,3 %.<br />
Abtretung von Ansprüchen und Rechten<br />
aus der Überleitungsvereinbarung<br />
Die Objektgesellschaft tritt alle ihr gegen<br />
den Generalplaner und HTC zustehenden<br />
Ansprüche und Rechte aus der Überleitungs-<br />
vereinbarung vom 30.08.2010 an den diese<br />
Abtretung annehmenden Generalübernehmer<br />
ab. Auf Mängel der vom Generalplaner<br />
und HTC bereits erbrachten Planungsleis-<br />
tungen und gegebenenfalls noch zu er-<br />
bringender Planungsleistungen kann sich<br />
der Generalübernehmer gegenüber der<br />
Objektgesellschaft nicht berufen.<br />
Leistungstermine<br />
Der Generalübernehmer ist verpflichtet,<br />
den Bürokomplex bis spätestens zum<br />
30.11.2012 fertigzustellen (Fertigstellungster-<br />
min). Die folgenden Zwischentermine gelten<br />
als Vertragstermine:<br />
– Rohbau bezüglich aller tragender Teile:<br />
22.12.2011<br />
– Parkhaus (Rohbau bezüglich aller tragender<br />
Teile): 31.01.2012<br />
– Gebäudehülle und Dach dicht:<br />
29.02.2012<br />
Gerät der Generalübernehmer mit der<br />
Fertigstellung des Vertragsgegenstandes<br />
oder sonstigen Vertragsterminen schuldhaft<br />
in Verzug, so hat die Objektgesellschaft<br />
Anspruch auf Ersatz sämtlicher durch den<br />
Verzug adäquat nachweislich entstehender<br />
Schäden. Darüber hinaus hat die Objektgesellschaft<br />
die in § 5 Nr. 4 VOB/B genannten<br />
Rechte. Der Generalübernehmer wird die<br />
Objektgesellschaft insbesondere von sämtlichen<br />
Ansprüchen von Vodafone aus dem<br />
Mietvertrag vom 09.09.2010 aufgrund einer<br />
von dem Generalübernehmer schuldhaft<br />
verursachten Überschreitung des Fertigstellungstermins<br />
freistellen.<br />
Bauzeitverlängernde Behinderungen<br />
bleiben in einem Umfang von insgesamt bis<br />
zu 20 Arbeitstagen (Karenztage) unberücksichtigt.<br />
Dies gilt nicht bei behindernden<br />
Umständen, die in den letzten sechs Monaten<br />
vor Fertigstellung des Bauvorhabens<br />
bestehen.<br />
Vertragsstrafen<br />
Soweit der Generalübernehmer mit der<br />
Fertigstellung des Bürokomplexes schuldhaft<br />
in Verzug gerät, hat er für jeden Kalen-<br />
dertag, um den der vereinbarte Termin<br />
schuldhaft überschritten wird, an die Objekt-<br />
gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von<br />
EUR 50.000, maximal jedoch EUR 10 Mio., zu<br />
zahlen.<br />
Gerät der Generalübernehmer mit einem<br />
Zwischentermin schuldhaft in Verzug, so hat<br />
er für jeden Kalendertag, um den der jewei-<br />
lige Zwischentermin schuldhaft überschritten<br />
wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %<br />
des zum Zwischentermin geschuldeten Auf-<br />
tragswertes (brutto), maximal 5 % des Auf-<br />
tragswertes (brutto), zu zahlen.<br />
Die Summe sämtlicher geschuldeter Ver-<br />
tragsstrafen wird insgesamt auf maximal EUR<br />
10.000.000 begrenzt. Eine verwirkte Vertrags-<br />
strafe kann bis zur Schlusszahlung geltend<br />
gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme<br />
ist nicht erforderlich. Weitergehende<br />
Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.<br />
Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche<br />
Schadenersatzansprüche angerechnet.<br />
Sicherheiten<br />
Der Generalübernehmer ist nach ord-<br />
nungsgemäßer Abnahme des Bürokom-<br />
plexes verpflichtet, für etwaige Mängelan-<br />
sprüche der Objektgesellschaft eine Sicher-<br />
heitsleistung in Höhe von 5 % der Netto-<br />
Schlussabrechnungssumme zu leisten, wahl-<br />
weise durch Einbehalt der Objektgesellschaft<br />
oder – auf eigene Kosten – durch Vorlage<br />
einer unbedingten, unbefristeten und selbst-<br />
schuldnerischen Bürgschaft einer europäischen<br />
Großbank, eines Kreditversicherers<br />
oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts<br />
mit Sitz in Deutschland unter Verzicht<br />
auf jegliches Hinterlegungsrecht.<br />
Der Generalübernehmer tritt zur Siche-<br />
rung seiner Verpflichtungen aus dem Gene-<br />
ralübernehmervertrag alle ihm gegen Lieferanten<br />
und Nachunternehmer zustehenden<br />
Ansprüche an die diese Abtretung annehmende<br />
Objektgesellschaft ab.<br />
Kündigung<br />
Im Fall der Kündigung des Generalübernehmervertrages<br />
aus wichtigem Grund ist<br />
die Objektgesellschaft berechtigt, in die vom<br />
Generalübernehmer abgeschlossenen Ver-<br />
träge mit allen von ihm eingeschalteten<br />
Nachunternehmern einzutreten. Der Generalübernehmer<br />
ist verpflichtet, eine entsprechende<br />
Eintrittsmöglichkeit im Wege der<br />
Vertragsübernahme durch die Objektgesellschaft<br />
in den Nachunternehmerverträgen<br />
vorzusehen.<br />
Abnahme, Mängelansprüche<br />
Es ist eine förmliche Abnahme vereinbart.<br />
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche<br />
der Objektgesellschaft beträgt grundsätzlich<br />
fünf Jahre und drei Monate seit Abnahme<br />
der vertraglichen Leistungen. Abweichend<br />
hiervon beträgt die Verjährungsfrist für das<br />
Dach einschließlich Vor- und Neben- sowie<br />
Glasdächer, die Fassade einschließlich der<br />
Fenster und für die Konstruktion, Dichtigkeit<br />
und Grundbruchsicherheit der gesamten<br />
Tiefgarage sowie aller Gebäudeteile, die das<br />
Erdreich berühren, zehn Jahre und drei Mo-<br />
nate. Für den Fall, dass die Objektgesellschaft<br />
keine Wartungsverträge für Dach, Fassade,<br />
Beschichtungen und Durchdringungen<br />
spätestens sechs Wochen nach Abnahme
abgeschlossen und ununterbrochen für die<br />
Dauer der verlängerten Fristen durchgeführt<br />
hat, verkürzt sich die Frist von zehn<br />
Jahren und drei Monaten auf fünf Jahre und<br />
drei Monate. Mängelansprüche für bewegliche<br />
Teile und für vom Feuer berührte Teile,<br />
bei denen die Wartung Einfluss auf die Funk-<br />
tionsfähigkeit hat, verjähren in zwei Jahren<br />
und drei Monaten. Sofern die Objektgesellschaft<br />
keine entsprechenden Wartungsver-<br />
träge spätestens sechs Wochen nach Abnahme<br />
abgeschlossen hat, verkürzt sich die<br />
Frist auf ein Jahr und drei Monate, sofern<br />
dies der Sache nach möglich ist.<br />
Haftung<br />
Der Generalübernehmer haftet für alle<br />
schuldhaft verursachten Schäden aus der<br />
Einrichtung der Baustelle, dem Betrieb der<br />
Baustelle und der Ausführung des Vertrages<br />
im Übrigen, die der Objektgesellschaft oder<br />
Dritten zugefügt werden oder die durch<br />
schuldhafte Nichtbeachtung behördlicher<br />
oder gesetzlicher Vorschriften entstehen. Er<br />
hat die Objektgesellschaft von allen in diesem<br />
Zusammenhang gegen sie von dritter<br />
Seite geltend gemachten Ansprüchen frei-<br />
zustellen.<br />
Versicherungen<br />
Der Generalübernehmer hat auf eigene<br />
Kosten eine Bauleistungs- und Bauleistungsbetriebsunterbrechungsversicherung<br />
mit<br />
einer Deckungssumme in Höhe der Auftragssumme<br />
netto, eine Betriebshaftpflichtversicherung<br />
inklusive Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />
mit einer Deckungssumme<br />
pro Einzelfall von jeweils EUR 20.000.000<br />
p. a. für Personen-, Sach- und Vermögensschäden,<br />
jeweils dreifach maximiert, sowie<br />
eine Planungshaftpflichtversicherung mit<br />
einer Deckungssumme von EUR 20.000.000<br />
p. a. einfach maximiert, abgeschlossen. Die<br />
Bauleistungs- und Bauleistungsbetriebsunterbrechungsversicherung<br />
hat die Objektgesellschaft<br />
als weiteren Versicherungsnehmer<br />
vorzusehen.<br />
Für das Feuerrisiko hat die Objektgesell-<br />
schaft eine Feuerrohbauversicherung abge-<br />
schlossen, die das Risiko des Generalübernehmers<br />
einschließt. Die Kosten wird der<br />
Generalübernehmer der Objektgesellschaft<br />
auf Nachweis erstatten, soweit sie im Rahmen<br />
des Üblichen liegen.<br />
4.10 Mietvertrag<br />
Die Objektgesellschaft hat mit der<br />
Vodafone D2 GmbH (nachfolgend „Vodafone“<br />
genannt) am 09.09.2010 einen Mietvertrag<br />
abgeschlossen. Am 06.01.2011 wurde ein<br />
1. Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen.<br />
Gegenstand des Mietvertrages<br />
Vodafone mietet von der Objektgesellschaft<br />
den noch zu errichtenden Bürokomplex<br />
(nachfolgend auch „Mietgegenstand“<br />
genannt). Darüber hinaus ist Vodafone be-<br />
rechtigt, an und auf dem Bürokomplex<br />
Werbeanlagen anzubringen, Sende- und<br />
Empfangsstationen, Solar- und Windanlagen<br />
sowie Anlagen zur Erzeugung oder Speiche-<br />
rung regenerativer Energien zu installieren<br />
und zu betreiben sowie auf den Grundstücken<br />
des Mietgegenstandes einen<br />
Antennen- und Werbemast zu errichten.<br />
Die Objektgesellschaft wird die Baumaßnahmen<br />
auf eigene Kosten und in eigener<br />
Verantwortung gemäß der Bausolldefinition<br />
im Mietvertrag durchführen. An eventuellen<br />
Kosteneinsparungen durch die Objektgesellschaft<br />
partizipiert auch Vodafone mit<br />
den im Mietvertrag festgelegten Quoten.<br />
Verschiedene Lieferungen/Leistungen, die<br />
für eine Betriebsbereitschaft des Mietgegen-<br />
standes – auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht<br />
– erforderlich sind, sind von Vodafone<br />
zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere<br />
der Blitzschutz, die äußere Erschließung der<br />
Stromversorgung sowie die äußere und innere<br />
Erschließung der Telekommunikation.<br />
Die sonstige Einrichtung und Möblierung<br />
des Mietgegenstandes liegt im Verantwortungsbereich<br />
von Vodafone und ist nicht<br />
Gegenstand des Mietvertrages. Vodafone<br />
trägt auch die Kosten für sogenannte Sonderausbauten,<br />
d. h. spezifisch auf sie ausgerichtete<br />
und nicht drittverwendungsfähige<br />
Sonderausbauten. Der von Vodafone für die<br />
Sonderausbauten bzw. für die Angebotslegung<br />
zu tragende Betrag wird bis zu einer<br />
Höhe von maximal EUR 5.000.000 entsprechend<br />
einem festgelegtem Verhältnis der<br />
vereinbarten Miete ab Mietbeginn zugerechnet<br />
bzw. mit Einsparungen verrechnet.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Darüber hinaus gehende Beträge werden<br />
gegen Rechnungslegung einzeln erstattet.<br />
Der Mietgegenstand befindet sich in der<br />
Planungsphase. Es können sich unter Um-<br />
ständen noch Änderungen zu der Bausolldefinition<br />
ergeben. Die Objektgesellschaft<br />
ist daher unter eingeschränkten Voraussetzungen,<br />
beispielsweise sofern die Abweichung<br />
aus zwingenden technischen Gründen<br />
notwendig ist, im Rahmen der Planung und<br />
Errichtung des Mietgegenstandes zu Ab-<br />
weichungen von den Vorgaben des Miet-<br />
vertrages und sonstigen Vorgaben von<br />
Vodafone für Baumaßnahmen berechtigt;<br />
diese Änderungen sind in einem entsprechenden<br />
Nachtrag zum Mietvertrag zu dokumentieren.<br />
Auch Vodafone ist berechtigt,<br />
entsprechend den Vorgaben des Mietvertrages<br />
vor und während der Errichtung des<br />
Mietgegenstandes Änderungen der Bausolldefinition<br />
von der Objektgesellschaft zu<br />
verlangen.<br />
Vodafone akzeptiert kompensationslos<br />
die ihr aus der Vorbereitung des Mietvertrages<br />
bekannten Nutzungsbeschränkungen des<br />
Mietgegenstandes einschließlich solcher, die<br />
sich aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der<br />
Stadt Düsseldorf vom 17.02.2006 nebst Ände-<br />
rungsvereinbarung vom 01.12.2009 und Über-<br />
nahmevereinbarung vom 06.10.2010 und<br />
der Nutzungsvereinbarung vom 15.09.2010<br />
ergeben. Vodafone hat sich – auch im Verhältnis<br />
zur Objektgesellschaft – zur Duldung<br />
und zur Räumung/Freihaltung des noch zu<br />
errichtenden Parkhauses „Heerdter Dreieck“<br />
verpflichtet, soweit die Stadt Düsseldorf<br />
von der Objektgesellschaft dessen Benutzung<br />
verlangen kann.<br />
Mit Überleitungsvereinbarung vom<br />
30.08.2010 hat die Objektgesellschaft bestimmte<br />
Leistungen aus dem Generalplaner-<br />
vertrag vom 28.09.2009 mit befreiender Wir-<br />
kung für Vodafone übernommen. Im Innen-<br />
verhältnis der Parteien ist Vodafone in Bezug<br />
auf von ihr abgerufene Planungsleistungen<br />
zur Vergütung des Generalplaners verpflichtet.<br />
Jedoch ist die Objektgesellschaft ver-<br />
pflichtet, Vodafone auf Nachweis einen Be-<br />
trag in Höhe von maximal EUR 11.000.000<br />
(netto) zuzüglich 5 % Zinsen p. a. beginnend<br />
97
98<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
mit dem 10.09.2010 zu erstatten; der Erstattungsbetrag<br />
einschließlich der hierauf anfal-<br />
lenden Zinsen wird nach Übergabe des Miet-<br />
gegenstandes an Vodafone und Rechnungs-<br />
legung zur Zahlung fällig, soweit zu diesem<br />
Zeitpunkt die mit Abschluss des Mietvertrages<br />
vom 09.09.2010 getroffene Stundungsvereinbarung<br />
beendet ist. Die Parteien gehen<br />
davon aus, dass es sich bei der Übernahme<br />
der Planungsleistungen aus dem Generalplanervertrag<br />
mangels Leistungsaustausches<br />
um einen nicht steuerbaren Vorgang handelt.<br />
Sollte dies nach Auffassung der zuständigen<br />
Finanzbehörde nicht der Fall sein, erhöht<br />
sich die zu entrichtende Vergütung um die<br />
gesetzliche Umsatzsteuer. Zur Absicherung<br />
des Erstattungsanspruchs von Vodafone hat<br />
die Objektgesellschaft Vodafone eine unbe-<br />
fristete, selbstschuldnerische Höchstbetrags-<br />
bürgschaft unter Ausschluss der Einreden<br />
nach §§ 770, 771 BGB der Zech Group GmbH<br />
über einen Betrag von EUR 12.500.000 über-<br />
geben.<br />
Übergabe, Beginn des Mietverhältnisses<br />
Die Objektgesellschaft ist verpflichtet,<br />
Vodafone den vollständig fertiggestellten<br />
sowie bezugsfertigen Bürokomplex bis spä-<br />
testens zum 15.12.2012 zu übergeben. Sofern<br />
einzelne, in sich fertiggestellte Teilbereiche<br />
eine vorzeitige Übergabe insbesondere ohne<br />
Behinderung des weiteren Baus zulassen,<br />
wird die Objektgesellschaft die Übergabe<br />
der betreffenden Teilbereiche an Vodafone<br />
bereits vor dem 15.12.2012 ermöglichen. Das<br />
Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des<br />
Mietgegenstandes, sofern Teilflächen übergeben<br />
werden mit Übergabe der ersten Teil-<br />
fläche.<br />
Mietzins<br />
Die anfängliche Netto-Kaltmiete beträgt<br />
EUR 1.487.500. Sie erhöht sich zum 15.12.2014<br />
auf einen Betrag von EUR 1.500.000 sowie<br />
zum 15.12.2016 auf einen Betrag von EUR<br />
1.520.833. Für die Zeit ab dem 15.12.2016<br />
wird die Netto-Kaltmiete wie folgt wertgesichert:<br />
Steigt oder fällt der vom Statistischen<br />
Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucher-<br />
preisindex für Deutschland (VPI, Basis 2005 =<br />
100) gegenüber dem Stand am 15.12.2012<br />
bzw. gegenüber dem Stand der jeweils<br />
letzten Anpassungen um mindestens 8 %,<br />
so erhöht oder ermäßigt sich die Netto-Kalt-<br />
miete in Höhe von 100 % der Indexänderung.<br />
Der Eingang einer schriftlichen Mitteilung<br />
bei der belasteten Partei ist Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
für die Mietänderung. Sollte<br />
die tatsächliche Mietfläche und/oder die tat-<br />
sächliche Pkw-Stellplatzanzahl um mehr als<br />
1,5 % geringer sein als die vertraglich verein-<br />
barte Mietfläche und/oder Zahl der Pkw-Stell-<br />
plätze, ist Vodafone zu einer entsprechenden<br />
Mietminderung berechtigt.<br />
Vodafone trägt alle Betriebs-/Nebenkosten<br />
gemäß der Betriebskostenverordnung<br />
vom 25.11.2003 sowie die folgenden Neben-<br />
und Betriebskosten:<br />
– Kosten der Reinigung der äußeren Glasflächen<br />
und der Fassade einschließlich<br />
des außen liegenden Sonnenschutzes<br />
sowie Kosten für Betrieb und Wartung<br />
der äußeren Befahranlage,<br />
– Wartungs- und Betriebskosten der Rolltore,<br />
Tore und Fenster, der technischen<br />
Zugangsbeschränkungen sowie Überladebrücken,<br />
– Wartungs- und Betriebskosten der Be-/<br />
Entlüftungsanlage sowie der Klimaanlage,<br />
– Wartungs- und Betriebskosten aller übrigen<br />
technischen Anlagen und Einrichtungen<br />
der Gebäude,<br />
– Kosten der Verkehrssicherungspflicht,<br />
insbesondere Beseitigung von Schnee<br />
und Eis,<br />
– Kosten für die Reinigung von Grundstück<br />
und Gebäude sowie Kosten der Reinigung,<br />
des Betriebs und der Beleuchtung<br />
der Gemeinschaftsanlagen und Parkplätzen,<br />
– Kosten von Reinigung und Pflege der<br />
Außenanlagen,<br />
– Hausmeisterkosten sowie Kosten des<br />
sonstigen für den Betrieb und die Bewachung<br />
des Gebäudes und Grundstücks<br />
benötigten Personals,<br />
– Kosten der vom Vermieter nach dem Miet-<br />
vertrag abzuschließenden Versicherung,<br />
– ggf. Kosten von Sammelschildanlagen,<br />
Wegweisern o. ä.,<br />
– alle auf Gesetz, Verordnung oder Ortssatzung<br />
beruhenden Gebühren, Steuern<br />
und Abgaben, die etwa künftig für das<br />
Grundstück oder das Gebäude oder der<br />
Nutzung eingeführt werden.<br />
Die monatliche Betriebs-/Nebenkosten-<br />
vorauszahlung beträgt 0,27 EUR/m² Mietflä-<br />
che, anfänglich EUR 30.000. Die Objektgesell-<br />
schaft wird die Nebenkosten eines Kalender-<br />
jahres bis zum 31.12. des folgenden Kalender-<br />
jahres gegenüber Vodafone abrechnen. Die<br />
vorstehende Frist ist eine Ausschlussfrist.<br />
Die Objektgesellschaft verzichtet gemäß<br />
§ 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung<br />
nach § 4 Nr. 12a UStG (Umsatzsteueroption),<br />
sodass, soweit zur Umsatzsteuer optiert wird,<br />
Vodafone zusätzlich zur Netto-Kaltmiete,<br />
den Betriebs-/Nebenkosten und etwaigen<br />
sonstigen Zahlungen Umsatzsteuer in der<br />
jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen hat.<br />
Die von Vodafone anfänglich zu entrichtende<br />
Gesamtmiete beträgt einschließlich<br />
der zunächst festgelegten Betriebs-/Nebenkostenvorauszahlung<br />
und der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer EUR 1.805.825. Vodafone ist<br />
berechtigt, hinsichtlich der Miete ein Zurück-<br />
behaltungsrecht bis zur Eintragung einer<br />
Mieterdienstbarkeit im Grundbuch auszuüben,<br />
sofern die verzögerte Grundbucheintragung<br />
von der Objektgesellschaft zu ver-<br />
treten ist.<br />
Die Gesamtmiete ist ab Übergabe des<br />
Mietgegenstandes an Vodafone monatlich<br />
im Voraus, spätestens bis zum dritten Bankarbeitstag<br />
eines Monats auf das Konto der<br />
Objektgesellschaft zu bezahlen. Für die<br />
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf<br />
die Gutschrift des Betrages an.<br />
Vodafone hat an die Objektgesellschaft<br />
eine Mietvorauszahlung in Höhe von EUR<br />
20.000.000 geleistet. Zur Absicherung des<br />
Rückzahlungsanspruchs der Mietvorauszah-
lung hat die Zech Group GmbH Vodafone<br />
bereits eine unbefristete, selbstschuldnerische<br />
Höchstbetragsbürgschaft unter<br />
Verzicht auf die §§ 770, 771 BGB über<br />
einen Betrag in Höhe von EUR 21.000.000<br />
übergeben. Die Mietvorauszahlung ist von<br />
der Objektgesellschaft ab Auszahlung mit<br />
5 % p. a., ab dem 01.05.2011 mit 6 % p. a.<br />
und ab Übergabe des Mietgegenstandes<br />
mit 8 % p. a. zu verzinsen. Die Mietvorauszahlung<br />
einschließlich der hierauf angefallenen<br />
Zinsen wird zwei Wochen nach<br />
Übergabe des vollständige Mietgegenstandes<br />
zur Rückzahlung fällig, soweit zu diesem<br />
Zeitpunkt eine diesbezüglich vereinbarte<br />
Stundung beendet ist. Der Objektgesellschaft<br />
bleibt eine vollständige oder teilweise<br />
Rückzahlung der Mietvorauszahlung vor<br />
Fälligkeit vorbehalten. Sofern eine Rückzahlung<br />
der Vorauszahlung zum Zeitpunkt der<br />
Fälligkeit erfolgt ist, entstehen Verzugszin-<br />
sen, auf dem nicht zurückgeführten Betrag<br />
gemäß § 288 Abs. 2, 247 BGB. Die Parteien<br />
gehen davon aus, dass es sich bei der Mietvorauszahlung<br />
mangels Leistungsaus-<br />
tauschs um einen nicht steuerbaren Vorgang<br />
handelt.<br />
Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheits-<br />
reparaturen, Verkehrssicherungspflicht<br />
Die Objektgesellschaft ist grundsätzlich<br />
für die Durchführung der Instandhaltungs-<br />
und Instandsetzung (einschließlich Reparatur<br />
und Erneuerung) von Dach und Fach<br />
des Mietgegenstandes auf eigene Kosten<br />
verantwortlich.<br />
Vodafone ist im Übrigen für die Instandhaltung-<br />
und Instandsetzung des Mietgegen-<br />
standes (einschließlich Reparaturen und Erneuerungen)<br />
auf eigene Kosten verantwort-<br />
lich. Vodafone führt alle Schönheitsreparaturen<br />
innerhalb des Mietgegenstandes auf<br />
ihre Kosten aus, desgleichen die Wartung,<br />
die Instandhaltung und Instandsetzung (ein-<br />
schließlich Reparaturen und Erneuerungen)<br />
des Mietgegenstandes hinsichtlich selbst<br />
eingebrachter Anlagen und sämtlicher inner-<br />
halb des Mietgegenstandes gelegener Anlagen,<br />
Einrichtungen und Installationen.<br />
Vodafone obliegt die Verkehrssicherungs-<br />
pflicht für von ihm geschaffene Gefahrenquellen<br />
sowie den Mietgegenstand insge-<br />
samt, einschließlich Räum-, Streu- und Beleuchtungsverpflichtung.<br />
Bauliche Veränderungen durch den Mieter<br />
Künftige bauliche Veränderungen darf<br />
Vodafone jederzeit auch ohne die Zustimmung<br />
der Objektgesellschaft vornehmen, es<br />
sei denn, die baulichen Veränderungen be-<br />
tref fen beispielsweise Dach und Fach oder<br />
greifen in die Statik des Gebäudes oder Haus-<br />
technik ein. Der Vermieter darf – für Maß nahmen<br />
die nicht gemäß vorstehendem Satz<br />
zu stimmungsfrei sind – seine Zustimmung<br />
nur aus wichtigem Grund verweigern. Recht-<br />
zeitig vor Ausführung von sämtlichen zustim-<br />
mungs pflichtigen baulichen Veränderungen<br />
hat Vodafone der Objektgesellschaft voll stän-<br />
dige und prüfbare Unterlagen (Bau beschreibungen<br />
und Pläne) vorzulegen. Voda fone<br />
haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang<br />
mit den von ihr vorgenomme nen baulichen<br />
Veränderungen entstehen. Vodafone<br />
trägt alle Kosten und Risiken, die durch die<br />
von ihr durchgeführten baulichen Veränderungen<br />
sowie deren Wartung, Instand hal tung/<br />
Instandsetzung und Reparatur entstehen.<br />
Untervermietung<br />
Vodafone ist zur vollständigen oder teilweisen<br />
Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung<br />
an Dritte nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung der Objektgesellschaft berech-<br />
tigt. Die Zustimmung kann nur aus einem<br />
in der Person des Untermieters oder in der<br />
Art der beabsichtigten Nutzung liegenden<br />
Grund verweigert werden.<br />
Vertragsdauer<br />
Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von<br />
20 Jahren fest abgeschlossen und endet zum<br />
nächsten Monatsletzten nach Ablauf von 20<br />
Jahren seit der Übergabe des Mietgegen-<br />
standes bzw. gegebenenfalls der letzten<br />
Teilfläche. Vodafone ist berechtigt, zweimal<br />
die Verlängerung des Mietverhältnisses oder<br />
bezüglich separat vermietbarer zusammenhängender<br />
Teilflächen des Mietgegenstands<br />
um jeweils fünf weitere Jahre zu verlangen<br />
(Verlängerungsoption). Die von Vodafone<br />
geschuldete Miete reduziert sich entspre-<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
chend um den Betrag, der auf die nicht von<br />
der Teil-Verlängerungsoption umfassten Flä-<br />
chen und Stellplätze entfällt; gleiches gilt für<br />
die Betriebs- und Nebenkosten und die dies-<br />
bezüglichen Vorauszahlungen.<br />
Nach Ablauf der festen Mietzeit bzw.<br />
nach Ablauf des Optionszeitraumes verlängert<br />
sich das Mietverhältnis auf unbestimmte<br />
Zeit, wobei eine ordentliche Kündigungsfrist<br />
von zwölf Monaten zum Ende eines<br />
jeden Kalendermonats vereinbart wird.<br />
Vodafone steht u. a. ein fristloses Kündigungsrecht<br />
wegen vollständiger oder teil-<br />
weiser Nichtgewährung des vertraglich ver-<br />
einbarten Gebrauchs über mehr als drei Mo-<br />
naten zu, wenn die Objektgesellschaft zuvor<br />
zweimalig schriftlich zur Abhilfe aufgefordert<br />
wurde. Eine Kündigung wegen teilweiser<br />
Nichtgewährung des Gebrauchs kommt<br />
nicht in Betracht, soweit dies sich auf eine<br />
Bürofläche von weniger als 30 % der Gesamt-<br />
bürofläche bezieht.<br />
Rücktrittsrecht von Vodafone<br />
Vodafone ist zum Rücktritt vom Mietver-<br />
trag berechtigt, wenn die Objektgesellschaft<br />
mit der Übergabe des Mietgegenstands un-<br />
ter Berücksichtigung von Terminverschiebungen<br />
gemäß den Vorschriften des Miet-<br />
vertrages mit mindestens 30 % des Mietgegenstandes<br />
um mehr als zwölf Monate in<br />
Verzug gerät, und die Objektgesellschaft<br />
zudem eine ihr von Vodafone nach Ablauf<br />
der zwölf Monate schriftlich und mit Androhung<br />
des Rücktritts gesetzte angemessene<br />
Frist, die mindestens vier Monate betragen<br />
muss, hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe<br />
zu schaffen. Vodafone ist auch zum Rücktritt<br />
vom Mietvertrag berechtigt, wenn die<br />
tatsächliche Mietfläche und/oder die tatsäch-<br />
liche Zahl der Pkw-Stellplätze aus von der<br />
Objektgesellschaft zu vertretenden Gründen<br />
um mehr als 15 % geringer als die vereinbarte<br />
Mietfläche bzw. Zahl der Pkw-Stellplätze ist<br />
und Vodafone die Objektgesellschaft erfolg-<br />
los aufgefordert hat, die Flächenunterschreitung<br />
innerhalb eines angemessenen Zeit-<br />
raums zu beseitigen bzw. die Objektgesellschaft<br />
Vodafone keine adäquate Problemlösung<br />
darstellen konnte. Das jeweilige Rück-<br />
trittsrecht kann jeweils nur durch schriftliche<br />
99
100<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Erklärung gegenüber der Objektgesellschaft<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis-<br />
erlangung durch Vodafone von dem Rücktrittsgrund<br />
ausgeübt werden.<br />
Der Anspruch auf Vertragsstrafe seitens<br />
Vodafone bleibt im Falle des Rücktritts eben-<br />
so wie alle sonstigen Rechte von Vodafone<br />
unberührt. Wechselseitige Ansprüche der<br />
Parteien infolge des Rücktritts sind jedoch<br />
ausgeschlossen.<br />
Vertragsstrafe, Patronatserklärung der<br />
Deutschen Bau Holding GmbH, Haftung<br />
Bei Überschreitung der vertraglichen Über-<br />
gabefrist, die die Objektgesellschaft zu ver-<br />
treten hat, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von<br />
EUR 50.000 pro Tag, maximal EUR 10.000.000<br />
verwirkt. Sofern die tatsächliche Mietfläche<br />
bzw. die tatsächliche Zahl der Pkw-Stellplätze<br />
um 10 % hinter der vereinbarten Fläche bzw.<br />
Zahl der Pkw-Stellplätze aus von der Objekt-<br />
gesellschaft zu vertretenden Gründen zu-<br />
rückbleibt, ist seitens der Objektgesellschaft,<br />
ohne dass es eines Schadensnachweises<br />
seitens Vodafone bedarf, eine einmalige Ver-<br />
tragsstrafe in Höhe von EUR 150.000 je 1 %<br />
der über 10 % hinausgehenden Unterschreitung<br />
der Mietfläche bzw. in Höhe von EUR<br />
50.000 je 1 % der über 10 % hinausgehenden<br />
Unterschreitung der Stellplatzzahl zu zahlen.<br />
Die jeweilige Vertragsstrafe ist auf Schadenersatzansprüche<br />
von Vodafone, die unberührt<br />
bleiben, anzurechnen.<br />
Zur Absicherung etwaiger Vertragsstrafen-<br />
und Schadenersatzansprüche hat die<br />
Objektgesellschaft Vodafone eine Patronats-<br />
erklärung der Deutschen Bau Holding GmbH<br />
übergeben.<br />
Die Haftung der Parteien untereinander<br />
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />
Vodafone kann nur die Miete mindern<br />
oder mit Ansprüchen gegenüber der Miete<br />
und den Nebenkosten(vorauszahlungen)<br />
aufrechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht<br />
geltend machen, wenn sie dies<br />
einen Monat vorher schriftlich angekündigt<br />
hat und – im Falle der Mietminderung – die<br />
Objektgesellschaft den zugrunde liegenden<br />
Mangel nicht bis zur nächsten Fälligkeit der<br />
Miete, zu der die Mietminderung möglich<br />
wäre beseitigt hat. Die Objektgesellschaft<br />
haftet Vodafone für bei Übergabe bestehen-<br />
de Mängel des Mietgegenstands auf Schadenersatz,<br />
es sei denn, die Objektgesellschaft<br />
hat diese Mängel nicht durch eigenes<br />
Verschulden verursacht. Jeden Schaden hat<br />
Vodafone der Objektgesellschaft unverzüglich<br />
anzuzeigen. Für jede Beschädigung innerhalb<br />
des Mietgegenstandes ist Vodafone<br />
verantwortlich.<br />
Rückgabe des Mietgegenstandes<br />
Der Mietgegenstand ist nach Beendigung<br />
der Mietzeit geräumt und in besenreinem<br />
Zustand nach Ausführung erforderlicher In-<br />
standhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />
einschließlich Schönheitsreparaturen<br />
zu übergeben. Vodafone hat die Mieter-<br />
Außenanlagen sowie Sonderausbauten zu<br />
entfernen und insoweit den ursprünglichen<br />
Zustand bzw. einen wertmäßig vergleichbaren<br />
Zustand wieder herzustellen. Gleiches<br />
gilt für durch Vodafone vorgenommene<br />
bauliche Veränderungen, soweit diese zu-<br />
stimmungspflichtig sind oder Vodafone sich<br />
hinsichtlich der baulichen Veränderung ver-<br />
pflichtet hat, bei Beendigung des Mietvertrages<br />
den ursprünglichen Zustand bzw.<br />
einen wertmäßig vergleichbaren Zustand<br />
wieder herzustellen.<br />
Konkurrenzschutz<br />
Die Objektgesellschaft ist verpflichtet,<br />
den Mietgegenstand und die im Mietvertrag<br />
näher bezeichneten Grundstücke weder<br />
ganz noch teilweise an die im Mietvertrag<br />
genannten mit Vodafone konkurrierenden<br />
Unternehmen oder deren Rechtsnachfolger<br />
zu veräußern, zu vermieten oder sonst zur<br />
Nutzung zu überlassen, solange Vodafone<br />
mindestens 60 % des Mietgegenstands an-<br />
gemietet hat.<br />
Versicherungen<br />
Die Objektgesellschaft ist verpflichtet, eine<br />
sogenannte All-Risk-Versicherung auf Basis<br />
des gleitenden Neuwerts sowie bzw. ein-<br />
schließlich einer Grundstücks-, Gebäudehaft-<br />
pflicht- und Gewässerschadenhaftpflichtver-<br />
sicherung einschließlich Feuerhaftungsver-<br />
sicherung und Glasversicherung abzuschlie-<br />
ßen. Die Versicherungsprämie nebst Versiche-<br />
rungssteuer ist als umlegbare Betriebskosten<br />
durch Vodafone zu tragen, sofern Vodafone<br />
als einziger Mieter auf dem Mietgegenstand<br />
ansässig ist.<br />
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten<br />
eine Betriebshaftpflicht- und eine Betriebsinhaltsversicherung<br />
einschließlich Versicherungen<br />
über selbst eingebrachte Gegenstände<br />
abzuschließen.<br />
Mieterdienstbarkeit<br />
Die Objektgesellschaft bewilligt zur Ab-<br />
sicherung der Rechte von Vodafone aus dem<br />
Mietvertrag die Eintragung einer beschränkt<br />
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten von<br />
Vodafone im Grundbuch. Diese soll im<br />
Rang nach den Rechten in Abt. II und im<br />
Rang vor allen Rechten in Abt. III des Grund-<br />
buchs eingetragen werden. Die mit der Be-<br />
stellung der Mieterdienstbarkeit zusammen-<br />
hängenden Kosten trägt Vodafone. Die Aus-<br />
übung der Dienstbarkeit ist bedingt und be-<br />
schränkt durch die Regelungen des Mietver-<br />
trages und etwaiger Nachträge hierzu bei-<br />
spielsweise ist der Ausübungsbereich der<br />
Dienstbarkeit auf Verlangen Vodafones einzuschränken<br />
bzw. zu löschen, wenn eine<br />
Nutzung des Parkhauses „Heerdter Dreieck“<br />
aufgrund einer Reduzierung des Mietgegen-<br />
standes ganz oder teilweise entfällt. Ebenso<br />
ist die Dienstbarkeit beispielsweise zu löschen,<br />
wenn der Mietvertrag durch Vodafone gekündigt<br />
wird.<br />
4.11 Stundungsvereinbarung mit dem<br />
Mieter<br />
Mit Abschluss des Mietvertrages vom<br />
09.09.2010 hat die Objektgesellschaft mit<br />
Vodafone eine Stundungsvereinbarung geschlossen.<br />
Diese ist als Anlage Gegenstand<br />
des Mietvertrages.<br />
Stundung<br />
Vodafone stundet der Objektgesellschaft<br />
sowohl ihren mietvertraglichen Anspruch<br />
auf Erstattung der Planungskosten in Höhe<br />
von EUR 11.000.000 als auch ihren Anspruch<br />
auf Rückzahlung der Mietvorauszahlung in<br />
Höhe von EUR 20.000.000 zuzüglich auflaufender<br />
Zinsen.
Die Stundung erfolgt auf unbestimmte<br />
Zeit. Sie endet, wenn und soweit die Beteili-<br />
gungsgesellschaft der Objektgesellschaft<br />
ein Darlehen zur Verfügung gestellt und valutiert<br />
hat, das der Höhe nach ausreicht, um<br />
die gestundeten Ansprüche des Mieters in<br />
Höhe von insgesamt EUR 31.000.000 zu be-<br />
friedigen. Darüber hinaus endet die Stundung<br />
anteilig, wenn und soweit die Objektgesell-<br />
schaft Mietzahlungen von Vodafone mit den<br />
gestundeten Ansprüchen von Vodafone in<br />
Höhe von insgesamt EUR 31.000.000 verrech-<br />
net; entsprechend der Regelungen des lang-<br />
fristigen Kreditvertrages vom 27.04.2011, hat<br />
die Objektgesellschaft die Mietzahlungen<br />
von Vodafone jedoch vorrangig zur Bedienung<br />
des langfristigen Kreditvertrages vom<br />
27.04.2011, aller nach den Grundsätzen der<br />
ordnungsgemäßen Geschäftsführung für<br />
den Betrieb des Projekts aufzuwendenden<br />
Kosten und vorzunehmenden Rücklagen<br />
und der nachgewiesenen Gesellschaftskosten<br />
zu verwenden. In jedem Fall endet die<br />
Stundung, wenn der Zwischenfinanzierungs-<br />
kredit bzw. der diesen ersetzende langfristige<br />
Kredit hinter einem Betrag in Höhe<br />
von EUR 125.000.000 zurückbleibt.<br />
Unabhängig davon ist die Objektgesellschaft<br />
jederzeit zu Leistungen auf die ge-<br />
stundeten Ansprüche von Vodafone in Höhe<br />
von insgesamt EUR 31.000.000 berechtigt.<br />
Rangrücktritt<br />
Gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung tritt<br />
Vodafone mit ihrem gestundeten Rückzahlungsanspruch<br />
in Höhe von EUR 20.000.000<br />
nebst aufgelaufener Zinsen und Kosten<br />
(nachfolgend „Nachrangforderung“ genannt)<br />
im Rang hinter den Forderungen des Banken-<br />
konsortiums Eins aus dem Zwischenfinanzie-<br />
rungskreditvertrag vom 13.09.2010 zurück.<br />
Soweit die Nachrangforderung gezahlt<br />
werden kann, ohne dass dies bei der Objekt-<br />
gesellschaft Zahlungsunfähigkeit oder Über-<br />
schuldung im Sinne der §§ 17, 19 Insolvenzordnung<br />
führt, endet der Rangrücktritt.<br />
4.12 Erlösbeteiligungsvertrag<br />
Die Objektgesellschaft hat mit Vodafone<br />
am 09.09.2010 eine Erlösbeteiligungsvereinbarung<br />
abgeschlossen.<br />
Danach hat die Objektgesellschaft<br />
Vodafone im Falle des erstmaligen Verkaufs<br />
des Bürokomplexes (Asset Deal) bzw. der<br />
erstmaligen Anteilsübertragung (Share Deal)<br />
wie folgt am sogenannten Nettoverkaufserlös<br />
(Kaufpreis abzüglich der üblichen Nebenkosten<br />
für z. B. Vermarktung, anwaltliche Be-<br />
ratung, Lastenfreistellung etc.) zu beteiligen:<br />
– Übersteigt der Nettoverkaufserlös nicht<br />
das 16,5-fache der mietvertraglich verein-<br />
barten Jahresnettomiete zum 15.12.2016<br />
(im Folgenden „Jahresnettomiete“ genannt),<br />
erfolgt keine Erlösbeteiligung.<br />
– Übersteigt der Nettoverkaufserlös das<br />
16,5-fache, nicht jedoch das 18,5-fache<br />
der mietvertraglich vereinbarten Jahresnettomiete,<br />
erhält Vodafone von dem Teil<br />
des Nettoverkaufserlöses, der auf den das<br />
16,5-fache der mietvertraglich vereinbarten<br />
Jahresnettomiete übersteigenden Teil<br />
entfällt, 50 %.<br />
– Für den Fall, dass der Nettoverkaufserlös<br />
das 18,5-fache der mietvertraglich verein-<br />
barten Jahresnettomiete übersteigt, ste-<br />
hen Vodafone 50 % des Teils des Nettoverkaufserlöses<br />
zu, der auf den das 16,5-<br />
fache, aber nicht das 18,5-fache der miet-<br />
vertraglich vereinbarten Jahresnetto-<br />
miete übersteigenden Teil des Nettover-<br />
kaufserlöses entfällt, sowie 66 % des Teils<br />
des Nettoverkaufserlöses, der auf den das<br />
18,5 fache der mietvertraglich vereinbarten<br />
Jahresnettomiete übersteigenden<br />
Teil des Nettoverkaufserlöses entfällt zu.<br />
Grundlage für die Erlösbeteiligung ist nur<br />
der Kaufpreis, den die Objektgesellschaft tatsächlich<br />
und unwiderruflich erhalten hat. Findet<br />
der Verkauf bzw. die Anteilsübertragung<br />
erstmalig innerhalb der Unternehmensgrup-<br />
pe der Objektgesellschaft, d. h. innerhalb von<br />
mit der Objektgesellschaft verbundenen Un-<br />
ternehmen im Sinne der §§ 15ff. AktG, statt,<br />
ist der höhere Nettoverkaufserlös aus dem<br />
gruppeninternen und einem weiteren gruppenexternen<br />
Verkauf bzw. Anteilsübertragung<br />
maßgeblich. Im Falle der nur teilweisen<br />
Anteilsübertragung werden die einzelnen<br />
Nettoverkaufserlöse addiert. Die Erlösbeteiligung<br />
erfolgt auf Verlangen der Objektge-<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
sellschaft durch Mietgutschriften; verlangt<br />
die Objektgesellschaft dies nicht form- und<br />
fristgerecht, ist die Erlösbeteiligung in<br />
einer Summe an Vodafone auszuzahlen.<br />
Die Erlösbeteiligungsvereinbarung ist auf-<br />
schiebend bedingt durch die Wirksamkeit<br />
des Mietvertrages vom 09.09.2010. Die Vertragslaufzeit<br />
beträgt fünf Jahre; die Erlösbeteiligungsvereinbarung<br />
endet, ohne dass<br />
es einer Kündigung bedarf, nach Ablauf<br />
von 60 Monaten nach (Teil-) Übergabe des<br />
Bürokomplexes an Vodafone.<br />
5 Sonstige wesentliche Verträge<br />
5.1 Vereinbarung über die Zeichnung<br />
von Fondsanteilen<br />
Der Anbieter hat mit Vodafone am<br />
09.09.2010 eine Vereinbarung über die Zeich-<br />
nung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft<br />
abgeschlossen.<br />
Nach dem Mietvertrag vom 09.09.2010 ist<br />
die Objektgesellschaft u. a. dazu verpflichtet,<br />
die von Vodafone aufgewendeten und noch<br />
aufzuwendenden Planungskosten in Höhe<br />
von bis zu EUR 11.000.000 zuzüglich 5 % Zinsen<br />
hieraus seit dem 01.09.2010 zu erstatten.<br />
Diesen Erstattungsbetrag hat Vodafone der<br />
Objektgesellschaft mit Abschluss des Mietver-<br />
trages vom 09.09.2010 zunächst gestundet.<br />
Vodafone gewährt dem Anbieter im Sinne<br />
eines selbstständigen Garantieversprechens<br />
und steht verschuldensunabhängig für den<br />
Erfolg ein, sich zu den für die übrigen Anleger<br />
geltenden Ausgabebedingungen an der<br />
Beteiligungsgesellschaft in Höhe von EUR<br />
12.000.000 in dem Moment unverzüglich zu<br />
beteiligen, zu dem ihr der Erstattungsbetrag<br />
zufließt. Dafür stellt der Anbieter Vodafone<br />
von allen externen und fondsbedingten<br />
Nebenkosten im Zusammenhang mit dem<br />
Anteilserwerb frei, sodass für die Zeichnung<br />
des Kommanditanteils im Wert von EUR<br />
12.000.000 nur der Kapitalbetrag in Höhe<br />
von EUR 11.000.000 aufgewendet werden<br />
muss.<br />
101
102<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
8. Steuerliche Grundlagen<br />
Vorbemerkungen<br />
Im Folgenden werden die wesentlichen<br />
Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />
dargestellt.<br />
Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />
basiert auf den Steuergesetzen, der<br />
Rechtsprechung und den einschlägigen Erlassen<br />
und Stellungnahmen der Finanzver-<br />
waltung zum Zeitpunkt des Aufstellungsdatums<br />
des Verkaufsprospektes. Die Ausführungen<br />
geben den gegenwärtigen<br />
Stand der Rechtslage wieder.<br />
Subjekt der Einkunftserzielung ist stets<br />
die Personengesellschaft in der gesamthänderischen<br />
Verbundenheit ihrer Gesellschafter<br />
(BFH, Beschluss vom 25.02.1991,<br />
GrS 7/89, BStBl II 1991, Seite 691 ff.). Da die<br />
Beteiligungsgesellschaft ihrerseits in einkommensteuerlicher<br />
Hinsicht kein eigenständiges<br />
Steuersubjekt darstellt, sind für<br />
Besteuerungszwecke die für die Personengesellschaft<br />
ermittelten Einkünfte anteilig<br />
ihren Gesellschaftern und damit den Anlegern<br />
zuzurechnen. Einkommensteuerlich<br />
werden die über den Treuhänder an der Beteiligungsgesellschaft<br />
beteiligten Anleger<br />
wie Direktkommanditisten behandelt, da<br />
der Treuhandvertrag entsprechend den Vorgaben<br />
des BMF-Schreibens vom 01.09.1994<br />
(BStBl I 1994, Seite 604) ausgestaltet ist. Bei<br />
der steuerlichen Betrachtung der Beteiligung<br />
wird davon ausgegangen, dass der<br />
Anleger eine natürliche Person und ausschließlich<br />
in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig ist, seine Beteiligung im Privatvermögen<br />
hält, diese ausschließlich mit<br />
Eigenmitteln finanziert und keinen gewerblichen<br />
Grundstückshandel ausübt. Wird die<br />
Beteiligung in einem Betriebsvermögen<br />
gehalten, zählen die Einkünfte zu den Einkünften<br />
aus Gewerbebetrieb, selbstständiger<br />
Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft;<br />
vgl. § 20 Abs. 8 EStG, § 21 Abs. 3 EStG (BFH,<br />
Beschluss vom 11.04.2005, GrS 2/02, BStBl<br />
II 2005, Seite 679). Die nachfolgenden Ausführungen<br />
sind dann in wesentlichen Teilen<br />
nicht übertragbar.<br />
Es wird jedem Anleger empfohlen, die<br />
persönlichen steuerlichen Konsequenzen<br />
einer Beteiligung an der Beteiligungsgesell-<br />
schaft mit seinem steuerlichen Berater zu<br />
erörtern. Die Zahlung der aus der Beteili-<br />
gung resultierenden Einkommensteuer<br />
nebst Solidaritätszuschlag und gegebenen-<br />
falls weiterer Steuern (z. B. Kirchensteuer,<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer) obliegt<br />
dem jeweiligen Anleger.<br />
Die Zahlung der Umsatzsteuer, der Grund-<br />
steuer und etwaiger Grunderwerbsteuer<br />
obliegt der Objektgesellschaft und dadurch<br />
ab dem Zeitpunkt der Beteiligung an der Ob-<br />
jektgesellschaft mittelbar der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Unter Bezug auf den IDW-Standard S4<br />
des Institutes der Wirtschaftsprüfer vom<br />
18.05.2006 zur ordnungsmäßigen Beurteilung<br />
von Verkaufsprospekten (IDW S4) werden<br />
im Folgenden die steuerlichen Auswir-<br />
kungen in der Investitions- und der Nutzungsphase<br />
sowie bei Beendigung der Kapitalanlage<br />
getrennt dargestellt.<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungs-<br />
angebotes an der DFH 98 Beteiligungsgesell-<br />
schaft mbH & Co. KG ist vergleichbar, wenn<br />
auch in Teilen modifiziert, mit einem bereits<br />
in der Vergangenheit von der Deutschen<br />
Fonds Holding AG aufgelegten geschlossenen<br />
Fonds, der eine Beteiligung an einer<br />
Objektgesellschaft mit Gebäuden in Deutsch-<br />
land hält. Die steuerliche Konzeption des<br />
vorangegangenen geschlossenen Fonds ist,<br />
soweit bereits geprüft, von der Finanzverwaltung<br />
anerkannt. Die Anerkennung der<br />
steuerlichen Konzeption der DFH 98 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG wird erst<br />
im Veranlagungsverfahren bzw. in einer bei<br />
der Beteiligungsgesellschaft durchzuführenden<br />
steuerlichen Außenprüfung von den<br />
Finanzbehörden endgültig festgestellt. Eine<br />
Haftung für den Eintritt der steuerlichen Ergebnisse<br />
kann daher, soweit gesetzlich zulässig,<br />
nicht übernommen werden.<br />
Durch eine Änderung der Gesetze, der<br />
Rechtsprechung und/oder der Auffassung<br />
der Finanzverwaltung können sich die in<br />
diesem Prospekt beschriebenen steuer-<br />
lichen Folgen ändern, was auch zu einer Erhöhung<br />
der steuerlichen Belastung führen<br />
kann. Eine Haftung für den Eintritt der dargestellten<br />
steuerrechtlichen Folgen wird<br />
nicht übernommen. Die steuerlichen Risiken<br />
des Beteiligungsangebotes sind im Kapitel<br />
„Risiken“, Seite 20 bis Seite 23, Seite 28 und<br />
29, dargestellt.<br />
Steuerliches Fondskonzept<br />
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt<br />
der Objektgesellschaft zunächst ein Darlehen<br />
zu gewähren (vgl. „Investitionsphase I“) und<br />
sich nach Fertigstellung des im Verkaufspros-<br />
pekt näher bezeichneten Neubaus (vgl. Seite<br />
37 bis 45) als Kommanditist an der Objektgesellschaft<br />
zu beteiligen (vgl. „Investitionsphase<br />
II“ sowie „Nutzungsphase“).<br />
Bereits zu Beginn der Investitionsphase I<br />
ist die Objektgesellschaft im Besitz des im<br />
Verkaufsprospekt näher beschriebenen<br />
Grundstücks in der Viersener Straße und in<br />
der Neuwerker Straße in Düsseldorf, welches<br />
sie derzeit mit Bürogebäuden, einer<br />
Kindertagesstätte sowie einer Tiefgarage<br />
bebaut. Zudem steht der Objektgesellschaft<br />
das Nutzungsrecht an dem im Verkaufsprospekt<br />
näher beschriebenen Nachbargrundstück<br />
der Stadt Düsseldorf zu. Auf diesem<br />
werden ein Parkhaus sowie ebenerdige<br />
Parkflächen errichtet. Die Objektgesellschaft<br />
beabsichtigt, den Neubau nach Fertigstellung<br />
an die Vodafone D2 GmbH (nachfolgend<br />
„Vodafone“ genannt) zu vermieten.<br />
Zur Vorbereitung und Durchführung der<br />
geplanten Investitionen haben die Beteili-<br />
gungsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />
jeweils die im Verkaufsprospekt genannten<br />
Verträge abgeschlossen beziehungsweise<br />
werden diese abschließen.
„Vom Rhein zum Rhein“ bilden großzügige Parkanlagen<br />
eine „grüne Achse“ quer durch Düsseldorf und laden zu<br />
schönen Spaziergängen ein. Touristischer Anziehungspunkt<br />
ist das Schloss Benrath, das vor mehr als 200 Jahren<br />
von Kurfürst Karl Theodor als Lust- und Jagdschloss im Düsseldorfer<br />
Süden erbaut wurde. Das spätbarocke Ensemble<br />
aus Schloss und Park gilt als eines der bedeutendsten seiner<br />
Art. Wer Lust auf ausgefallene Gebäude hat, für den bietet<br />
der MedienHafen außergewöhnliche und einfallsreiche<br />
Architektur. Internationale Architekturgrößen wie Frank O.<br />
Gehry, Steven Holl oder David Chipperfield sind hier ebenso<br />
vertreten wie führende Architekten aus der Region. Eindrucksvoll<br />
ist ihnen allen gemeinsam die Verbindung von<br />
moderner Baukunst und denkmalgeschützten Gebäuden<br />
gelungen.<br />
ESPRIT arena<br />
Japanischer Tempel<br />
Schauspielhaus<br />
Schloss Benrath<br />
Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen<br />
103
104<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />
erklärt der jeweilige Gesellschafter ausdrück-<br />
lich seine Zustimmung zu den vorgenannten<br />
Investitionen der Beteiligungsgesellschaft<br />
und zu den in § 10 Ziffer 3 und Ziffer 5 des<br />
Gesellschaftsvertrages genannten Verträgen<br />
einschließlich eventueller Ergänzungs- und<br />
Änderungsverträge (vgl. § 1 Ziffer 3 des Treu-<br />
handvertrages). Der Anleger wird über die<br />
Beteiligungsgesellschaft zunächst durch die<br />
Darlehensgewährung an die Objektgesellschaft<br />
sowie später – nach Beteiligung der<br />
Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />
– aus den Immobilienaktivitäten<br />
der Objektgesellschaft Einkünfte erzielen.<br />
I. Investitionsphase<br />
1. Investitionsphase I<br />
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt,<br />
gemäß ihrem Gesellschaftszweck der<br />
Objektgesellschaft zunächst ein Darlehen<br />
zur Finanzierung ihres Bauvorhabens (Errichtung<br />
des Neubaus) zu gewähren.<br />
1.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Die Zinseinnahmen aus dieser Darlehens-<br />
gewährung stellen Einkünfte aus Kapitalver-<br />
mögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 20<br />
Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Eine Zuordnung zu den<br />
in der Nutzungsphase durch die spätere Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft erzielten<br />
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
erfolgt nicht, da es hier mangels Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft in diesem Investitionsstadium<br />
an einem engen wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang fehlt (OFD Berlin vom<br />
09.12.1996, St 442 – S 2253a – 1/95). Sollte<br />
das zuständige Finanzamt einen engen wirt-<br />
schaftlichen Zusammenhang dennoch bejahen,<br />
sind diese Zinseinnahmen als Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung zu quali-<br />
fizieren.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft erzielt zudem<br />
keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />
Sie ist weder an der in diesem Investitionsstadium<br />
gewerblich geprägten Objektgesellschaft<br />
(§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) beteiligt<br />
noch ist sie selbst aufgrund ihrer Rechtsform<br />
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich<br />
geprägt. Eine nicht originär gewerblich<br />
tätige Personengesellschaft gilt als gewerblich<br />
geprägt, wenn ausschließlich eine oder<br />
mehrere Kapitalgesellschaften persönlich<br />
haftende Gesellschafter sind und die Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft nur durch<br />
diese oder durch Personen, die nicht Gesellschafter<br />
sind, ausgeführt wird. Die DFH<br />
Verwaltungsgesellschaft Nr. 98 mbH ist als<br />
persönlich haftender Gesellschafter organschaftlicher<br />
Vertreter der Objektgesellschaft.<br />
Sie ist aber nicht zur Geschäftsführung befugt.<br />
Ausschließlich die DFH Aberia GmbH<br />
ist als geschäftsführender Kommanditist gemäß<br />
§ 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
zur Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />
berechtigt. Eine gewerbliche Prägung<br />
wird nach dem Wortlaut des § 15 Abs.<br />
3 Nr. 2 EStG und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
(R 15.8 Abs. 6 Satz 2 EStR)<br />
auch dann ausgeschlossen, wenn es sich<br />
bei dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
um eine Kapitalgesellschaft handelt.<br />
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
ist als Werbungskosten ein<br />
Betrag von EUR 801 abzuziehen (Sparer-<br />
Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen<br />
Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten,<br />
die zusammen veranlagt werden,<br />
wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag<br />
von EUR 1.602 gewährt, vgl. § 20 Abs. 9 EStG.<br />
Für Zinseinnahmen aus der Darlehensgewährung<br />
der Beteiligungsgesellschaft an<br />
die Objektgesellschaft besteht keine Pflicht,<br />
die Kapitalertragsteuer einzubehalten, da es<br />
sich bei der Objektgesellschaft um einen<br />
privaten Zinsschuldner im Sinne des § 43<br />
Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt. Der jeweilige An-<br />
leger hat folglich diese steuerpflichtigen<br />
Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer<br />
unterliegen, in seiner Einkommensteuererklärung<br />
anzugeben. Dennoch unter-<br />
liegen die Kapitalerträge dem Abgeltungsteuersatz<br />
von maximal 25 % (zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf.<br />
Kirchensteuer), vgl. § 32 d Abs. 1 und 3 EStG.<br />
Vergleiche im Übrigen die Ausführungen<br />
zur Ergebnisverteilung, zu § 15b EStG, § 20<br />
Abs. 6 EStG und zum Verfahren zur Feststellung<br />
der Einkünfte.<br />
1.2 Überschusserzielungsabsicht<br />
Weitere Voraussetzung ist grundsätzlich<br />
auch bei Kapitaleinkünften, dass sowohl auf<br />
Ebene der Beteiligungsgesellschaft als auch<br />
auf Ebene der einzelnen Anleger eine Überschusserzielungsabsicht<br />
vorliegt. Sie ergibt<br />
sich in der Regel aus der Tatsache des Erwerbs<br />
einer „dauerhaft“ ertragversprechen-<br />
den Kapitalanlage. Sie ist auch in Verlustjahren<br />
zu bejahen, wenn die objektiven Umstände<br />
im Zeitpunkt des Erwerbs während<br />
der Gesamtdauer des Kapitaleinsatzes einen<br />
Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben<br />
erwarten lassen. Die bloße Erzielung<br />
steuerlicher Vorteile genügt jedoch nicht<br />
(BFH, Urteil vom 07.11.2006; VIII R 76/03,<br />
BFH/NV 07, 668). Gemäß der Prognoserechnung<br />
der Beteiligungsgesellschaft wird bereits<br />
aus den Zinseinnahmen ein Totalüberschuss<br />
im Jahre 2011 erzielt. Vergleiche im<br />
Übrigen zur Überschusserzielungsabsicht<br />
bei einer möglichen Anteilsfremdfinanzierung<br />
durch den Anleger die Ausführungen<br />
im Abschnitt II. 1.3 „Überschusserzielungsabsicht“.<br />
2. Investitionsphase II<br />
Die Objektgesellschaft bebaut, das von<br />
ihr bereits erworbene Grundstück in der<br />
Viersener Straße und Neuwerker Straße in<br />
Düsseldorf nebst dem ihr mit der Nutzungs-<br />
vereinbarung überlassenen Grundstück von<br />
der Stadt Düsseldorf mit dem im Verkaufsprospekt<br />
näher beschriebenen Neubau und<br />
beabsichtigt, diesen anschließend zu vermieten.<br />
Nach Fertigstellung des Neubaus<br />
wird sich die Beteiligungsgesellschaft als<br />
Kommanditist an der Objektgesellschaft beteiligen.<br />
2.1 Entprägung der Objektgesellschaft<br />
Am Vollzugstag des Erwerbs der Kommanditbeteiligung<br />
durch die Beteiligungsgesellschaft<br />
(vgl. „Rechtliche Grundlagen“,<br />
Seite 74) überträgt die Deutsche Bau Holding<br />
GmbH nach § 1.2 des Anteilskaufvertrages<br />
zunächst 0,1 % der Kommanditanteile an der<br />
Objektgesellschaft auf die DFH Aberia GmbH
als geschäftsführenden Kommanditisten. Ab<br />
diesem Zeitpunkt ist die DFH Aberia GmbH<br />
neben der DFH Verwaltungsgesellschaft<br />
Nr. 98 mbH als persönlich haftendem Gesellschafter<br />
der Objektgesellschaft zur Geschäftsführung<br />
berechtigt und verpflichtet,<br />
sodass die bisher erfüllten Voraussetzungen<br />
einer gewerblich geprägten Personengesell-<br />
schaft auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
wegfallen und eine Betriebsaufgabe vorliegt<br />
(R 16 Abs. 2 Satz 6 EStR, vgl. Abschnitt I. 1.1<br />
„Einkünfte aus Kapitalvermögen“). Ein etwa-<br />
iger bei dieser Betriebsaufgabe aus der Aufdeckung<br />
von stillen Reserven anfallender<br />
Gewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />
und ist gemäß § 16 Abs. 1 und<br />
Abs. 3 EStG von der Deutschen Bau Holding<br />
GmbH zu versteuern.<br />
Für die insoweit anfallende Gewerbesteuer<br />
wird gemäß § 2.2.8 des Anteilskaufvertrages<br />
in der für die Kaufpreisbestimmung<br />
aufzustellende Zwischenbilanz eine<br />
ausreichende Rückstellung gebildet, welche<br />
den Kaufpreis mindert. Soweit durch<br />
die Finanzverwaltung eine den Betrag der<br />
Rückstellung übersteigende Gewerbesteuer<br />
festgesetzt wird, steht der Beteiligungsgesellschaft<br />
nach § 13.3.1 ein Freistellungsanspruch<br />
auf Ausgleich des überschießenden<br />
Betrages gegenüber der Deutschen Bau<br />
Holding GmbH zu. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
wird mit der aus der gewerblichen<br />
Entprägung entstehenden Steuer daher<br />
nicht belastet.<br />
2.2 Grunderwerbsteuer<br />
2.2.1 Grundstückskauf<br />
In Deutschland unterliegen Erwerbsvor-<br />
gänge von bebauten und unbebauten<br />
Grundstücken der Grunderwerbsteuer. Das<br />
benannte Grundstück befindet sich seit dem<br />
11.09.2010 im Besitz der Objektgesellschaft.<br />
Die bei Erwerb des Grundstücks entstehende<br />
Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % der<br />
Gegenleistung ist durch die Objektgesellschaft<br />
bereits entrichtet worden.<br />
2.2.2 Abtretung von 94,8 % der Kommanditanteile<br />
an der Objektgesellschaft<br />
Ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvor-<br />
gang ist bei einer immobilienhaltenden Per-<br />
sonengesellschaft wie der Objektgesellschaft<br />
des Weiteren gegeben, wenn sich innerhalb<br />
von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar<br />
der Gesellschafterbestand der Gesellschaft<br />
dergestalt verändert, dass mindestens 95 %<br />
der Anteile am Vermögen dieser Gesellschaft<br />
auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs.<br />
2a Satz 1 GrEStG). Mit dem Erwerb einer Beteiligung<br />
von 94,8 % des Vermögens der Ob-<br />
jektgesellschaft durch die Beteiligungsgesellschaft<br />
wird die im Gesetz normierte Beteiligungsgrenze<br />
nicht überschritten.<br />
Weiterhin ist ein grunderwerbsteuerlicher<br />
Erwerbsvorgang bei einer immobilienhaltenden<br />
Personengesellschaft wie der Objektgesellschaft<br />
gegeben, wenn sich unmittelbar<br />
oder mittelbar mindestens 95 % der<br />
Gesellschaftsanteile in der Hand des Erwerbers<br />
vereinigen oder die bereits vereinigten<br />
Anteile weiterübertragen werden (§ 1 Abs. 3<br />
GrEStG). Auf die vermögensmäßige Beteilig-<br />
ung kommt es im Regelungsbereich des § 1<br />
Abs. 3 GrEStG in Bezug auf Personengesellschaften<br />
nicht an. Im Rahmen des § 1 Abs. 3<br />
GrEStG ist bei Personengesellschaften unter<br />
„Anteil an der Gesellschaft“ die gesamthänderische<br />
Mitberechtigung und nicht die<br />
vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen<br />
zu verstehen. Im vorliegenden<br />
Sachverhalt wird von der Beteilig-<br />
ungsgesellschaft nur ein Anteil mit einer Beteiligung<br />
von 94,8 % am Gesellschaftsvermögen<br />
der Objektgesellschaft erworben,<br />
sodass sich in der Hand der Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht mindestens 95 % der Anteile<br />
an der Objektgesellschaft vereinigen.<br />
2.2.3 Andienungsrecht auf Kauf von weiteren<br />
5,1 % der Kommanditanteile an der<br />
Objektgesellschaft<br />
Die Beteiligungsgesellschaft räumt da-<br />
rüber hinaus dem Anteilsverkäufer ein Andienungsrecht<br />
zum Verkauf und zur Abtret-<br />
ung seines verbleibenden Kommanditanteils<br />
in Höhe von 5,1 % ein (§ 2 des Optionsvertrages).<br />
Das Optionsrecht kann frühestens<br />
nach Ablauf von fünf Jahren und sechs<br />
Monaten ausgeübt werden und ist auf sechs<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Jahre befristet, nachdem die Beteiligungsgesellschaft<br />
als Kommanditist in das Handels-<br />
register der Objektgesellschaft eingetragen<br />
wurde.<br />
Mit dem Zugang des Angebotes ist keine<br />
Annahmeverpflichtung auf Übereignung der<br />
Beteiligung begründet worden, sodass in-<br />
soweit auch kein Grunderwerbsteuer aus-<br />
lösender Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 3<br />
GrEStG (Anteilsvereinigung) vorliegt. Ein Erwerbsvorgang<br />
nach § 1 Abs. 2a GrEStG<br />
(wesentliche Änderung im Gesellschafterbestand<br />
einer Personengesellschaft) wird<br />
durch das Angebot ebenfalls nicht ausgelöst,<br />
da es insoweit nicht auf den Abschluss<br />
schuldrechtlicher Vereinbarungen, sondern<br />
deren Wirkung ankommt.<br />
Etwas anderes ergäbe sich, wenn der An-<br />
teilsverkäufer innerhalb von fünf Jahren nach<br />
Erwerb der 94,8 %igen Beteiligung durch die<br />
Beteiligungsgesellschaft die restlichen 5,1 %<br />
der Kommanditbeteiligung veräußert, kün-<br />
digt oder auf andere Weise über diesen Anteil<br />
verfügt. In diesem Fall wird Grunderwerb-<br />
steuer ausgelöst, da innerhalb von fünf Jahren<br />
mehr als 95 % der Anteile an der Objekt-<br />
gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen<br />
(§ 1 Abs. 2a GrEStG). Bemessungsgrundlage<br />
ist in diesem Fall der Grundbesitzwert<br />
des Grundvermögens. Schuldner<br />
der Grunderwerbsteuer wäre die Objektgesellschaft.<br />
Gemäß § 8 Ziffer 2 des Optionsvertrages<br />
ist der Anteilsverkäufer verpflichtet,<br />
die Objektgesellschaft von der dadurch ausgelösten<br />
Grunderwerbsteuer freizustellen.<br />
Wird die Option mehr als fünf Jahre nach<br />
Erwerb der 94,8 %igen Beteiligung ausgeübt,<br />
hält die Beteiligungsgesellschaft durch den<br />
Erwerb der restlichen Beteiligung von 5,1 %<br />
am Gesellschaftsvermögen insgesamt 99,9 %<br />
der Anteile am Gesellschaftsvermögen der<br />
Objektgesellschaft. Auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
wird dadurch der Steuertatbe-<br />
stand des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht verwirklicht,<br />
da die Beteiligungsgesellschaft zu diesem<br />
Zeitpunkt nicht mehr als neuer Gesellschafter<br />
zu qualifizieren ist. Es liegt auch<br />
keine grunderwerbsteuerlich relevante Vereinigung<br />
der Gesellschaftsanteile an der<br />
Objektgesellschaft in der Hand der Beteili-<br />
105
106<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
gungsgesellschaft vor (§ 1 Abs. 3 Nr. 1<br />
GrEStG), da insoweit ausschließlich auf den<br />
einzelnen gesamthänderisch mit berechti-<br />
genden Anteil an der Objektgesellschaft<br />
ohne Berücksichtigung der vermögensmäßigen<br />
Beteiligung abzustellen ist. Neben der<br />
Beteiligungsgesellschaft sind zu diesem<br />
Zeitpunkt mit der DFH Verwaltungsgesell-<br />
schaft Nr. 98 mbH und der DFH Aberia GmbH<br />
noch zwei weitere Gesellschafter an der Objektgesellschaft<br />
beteiligt.<br />
2.2.4 Auswechslung des Komplementärs,<br />
Beitritt des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
Der Anteilskaufvertrag sieht darüber<br />
hinaus vor, dass die DFH Verwaltungsgesellschaft<br />
Nr. 98 mbH als neuer Komplementär<br />
ohne Einlage der Objektgesellschaft am Voll-<br />
zugstag des Anteilskaufs durch die Beteili-<br />
gungsgesellschaft beitritt. Aufschiebend be-<br />
dingt auf den Beitritt des neuen Komplementärs<br />
scheidet die die developer Objekt<br />
Düsseldorf VCD-Entwicklungs-GmbH als<br />
bisheriger Komplementär aus der Objektgesellschaft<br />
aus.<br />
Da die Deutsche Bau Holding GmbH<br />
zu 5,1 % an der Objektgesellschaft beteiligt<br />
bleibt, ergeben sich aus der Auswechslung<br />
der Komplementäre keine grunderwerbsteuerlichen<br />
Konsequenzen.<br />
Auch der Anteilskauf des geschäftsfüh-<br />
renden Kommanditisten erfüllt keinen grund-<br />
erwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang.<br />
2.2.5 Anlegerbeitritt<br />
Aufgrund der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft<br />
an der Objektgesellschaft<br />
besteht eine doppelstöckige Gesellschaftsstruktur<br />
(sogenannte doppelstöckige Personengesellschaft).<br />
Hierbei fungiert die Beteiligungsgesellschaft<br />
als Obergesellschaft und<br />
die Objektgesellschaft als Untergesellschaft.<br />
Bei doppelstöckigen Personengesellschaften<br />
kann eine Änderung im Gesellschafterbestand<br />
der Obergesellschaft zu<br />
einem grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbe-<br />
stand gemäß § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 3 GrEStG<br />
führen. Eine Änderung im Gesellschafterbe-<br />
stand stellt zum Beispiel der Beitritt eines<br />
Anlegers als Treugeber in die Beteiligungsgesellschaft<br />
während oder nach der Investi-<br />
tionsphase dar. Voraussetzung für die Erfül-<br />
lung der infrage kommenden grunderwerb-<br />
steuerlichen Tatbestände ist, dass sich der<br />
Gesellschafterbestand der Immobiliengesellschaft<br />
(Untergesellschaft) innerhalb von<br />
fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar um<br />
mindestens 95 % ändert oder sich mindestens<br />
95 % der Anteile der Immobiliengesell-<br />
schaft mittelbar in einer Hand vereinigen. Im<br />
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG<br />
sind bei doppelstöckigen Personengesellschaftsbeteiligungen<br />
für die Prüfung, ob die<br />
95 %-Grenze erreicht wird, Änderungen im<br />
Gesellschafterbestand der Obergesellschaft<br />
stets bis auf die Ebene der Untergesellschaft<br />
durchzurechnen (gleichlautender Ländererlass<br />
vom 25.02.2010, BStBl I 2010, Seite 245).<br />
In der Investitionsphase I löst der mittelbare<br />
Beitritt des Anlegers als Treugeber in<br />
die Beteiligungsgesellschaft als Obergesellschaft<br />
keine Grunderwerbsteuer aus. Während<br />
dieser Zeit ist die Beteiligungsgesellschaft<br />
noch nicht an der Objektgesellschaft<br />
beteiligt.<br />
Ändern sich jedoch nach Ausübung des<br />
Andienungsrechts der Gesellschafterbestand<br />
der Beteiligungsgesellschaft innerhalb von<br />
fünf Jahren zu mindestens 95 % (vgl. Abschnitt<br />
I. 2.2.3 „Andienungsrecht auf Kauf von<br />
weiteren 5,1 % der Kommanditanteile an der<br />
Objektgesellschaft“), wäre der Grunderwerb-<br />
steuertatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt.<br />
Entsprechendes gilt, wenn sich nach<br />
Kauf der restlichen 5,1 % der Kommanditanteile<br />
von dem Anteilsverkäufer durch die Beteiligungsgesellschaft<br />
in der Hand eines Anlegers<br />
mindestens 95 % der Anteile an der<br />
Beteiligungsgesellschaft vereinigen. Dies ist<br />
nach der Konzeption jedoch nicht vorge-<br />
sehen, da an der Beteiligungsgesellschaft<br />
neben den Anlegern Herr Andreas Grunert,<br />
die DFH Verwaltungsgesellschaft Nr. 98 mbH<br />
sowie die DFH Aberia GmbH beteiligt sind.<br />
Grunderwerbsteuer würde auch anfallen,<br />
wenn die Finanzverwaltung die Beteiligung<br />
eines Gründungsgesellschafters der Objektgesellschaft<br />
nicht als Beteiligung von mehr<br />
als 5 % am Gesellschaftsvermögen anerkennt<br />
oder sich die Beteiligungsverhältnisse<br />
auf Ebene der Gründungsgesellschafter der<br />
Objektgesellschaft wesentlich ändern. In<br />
letzterem Fall trägt der Anteilsverkäufer gemäß<br />
§ 8 Ziffer 3 des Optionsvertrages die<br />
hieraus entstehende Grunderwerbsteuer.<br />
3. Aufwendungen<br />
Der steuerlichen Behandlung der von der<br />
Beteiligungsgesellschaft in der Investitionsphase<br />
getätigten Aufwendungen liegt die im<br />
sogenannten Bauherrenerlass (BMF-Schreiben<br />
vom 20.10.2003, IV C 3 – S 2553a – 48/03, BStBl<br />
I 2003, Seite 546) dargestellte Auffassung der<br />
Finanzverwaltung zugrunde. Das Beteiligungsangebot<br />
ist mit einem Erwerberfonds<br />
im Sinne dieses BMF-Schreibens (Tz. 33 – 35)<br />
vergleichbar. Im vorliegenden Fall wird aller-<br />
dings anstelle eines fertiggestellten und nut-<br />
zungsbereiten Wirtschaftsgutes eine Beteiligung<br />
an einer Grundstücksgesellschaft erworben.<br />
Dies bedeutet, dass grundsätzlich<br />
alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang mit der Abwicklung des<br />
Projekts in der Investitionsphase anfallen,<br />
insbesondere Eigen- und Fremdkapitalvermittlungsprovisionen,<br />
als Anschaffungs-<br />
nebenkosten zu qualifizieren sind. Jedoch<br />
stellen Aufwendungen, die auch ein Erwerber<br />
außerhalb einer Fondsgestaltung als<br />
Werbungskosten abziehen könnte, wie z. B.<br />
Fremdkapitalzinsen, sofort abziehbare Werbungskosten<br />
dar, soweit diese den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen<br />
sind.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt,<br />
dem sogenannten Bauherrenerlass zu folgen.<br />
Demgemäß werden insbesondere die Vergütungen<br />
für die Geschäftsführung, die Plat-<br />
zierungsgarantie, die Baubetreuung, die Beteiligungsvermittlung,<br />
die Fremdfinanzierungsvermittlung,<br />
die Objektaufbereitung/<br />
Konzeption sowie die Vertriebskosten als<br />
Anschaffungsnebenkosten qualifiziert.
Aktuelle finanzgerichtliche – nicht<br />
rechtskräftige – Entscheidungen zu originär<br />
gewerblichen Windenergiefonds sehen anders<br />
als das vorgenannte BMF-Schreiben<br />
vom 20.10.2003 eine abweichende Behandlung<br />
der im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />
mit der Abwicklung des Projekts in<br />
der Investitionsphase anfallenden Aufwendungen<br />
als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
bzw. Werbungskosten vor. Nach<br />
der zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsanweisung<br />
der Oberfinanzdirektion<br />
Münster vom 28.09.2009 – Nr. 027/2009 –<br />
sollen sich jedoch zu aktivierende Aufwendungen<br />
ungeachtet der ergangenen Finanz-<br />
gerichtsurteile wie bisher erst über die AfA<br />
auswirken. Die Beteiligungsgesellschaft behält<br />
sich jedoch nicht zuletzt aufgrund der<br />
aktuellen finanzgerichtlichen Rechtsprech-<br />
ung eine abweichende Behandlung dieser<br />
Aufwendungen als sofort abzugsfähige Wer-<br />
bungskosten im Rahmen des steuerlichen<br />
Feststellungsverfahrens vor.<br />
Neben der Unterscheidung zwischen<br />
sofort abziehbaren Werbungskosten und<br />
Anschaffungsnebenkosten hat die Betei-<br />
ligungsgesellschaft die im Zusammenhang<br />
mit der Investitionsphase anfallenden Kosten<br />
entsprechend den Regelungen im Bau-<br />
herrenerlass der Investitionsphase I (Darlehensgewährung)<br />
sowie der Investitions-<br />
phase II (Beteiligung an der Objektgesellschaft)<br />
in dem Maße zugeordnet, in dem sie<br />
wirtschaftlich zu der jeweiligen Investitions-<br />
phase gehören. Sollte das Finanzamt eine<br />
andere Aufteilung der Kosten vornehmen,<br />
ist, soweit die Finanzverwaltung die Kosten<br />
der Investitionsphase I zuordnet, deren tatsächlicher<br />
Abzug als Werbungskosten gemäß<br />
§ 20 Abs. 6 EStG ausgeschlossen (vgl. Ab-<br />
schnitt I. 1.1 „Einkünfte aus Kapitalvermögen“).<br />
Zur steuerlichen Behandlung der Aufwen-<br />
dungen in der Nutzungsphase im Übrigen<br />
siehe Seite 110 und Seite 111.<br />
II. Nutzungsphase<br />
1. Einkunftsarten<br />
1.1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
1.1.1 Objektgesellschaft<br />
Die Objektgesellschaft vermietet den<br />
Neubau in der Viersener Straße und Neuwerker<br />
Straße in Düsseldorf an Vodafone.<br />
Hieraus erzielt sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Einkünfte aus originär gewerblicher<br />
Tätigkeit liegen auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
nicht vor (§§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 3<br />
EStG).<br />
Der Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens<br />
wird nicht überschritten. Gemäß<br />
§ 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine<br />
selbstständige nachhaltige Betätigung, die<br />
mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen<br />
wird und sich als Beteiligung am allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Verkehr darstellt.<br />
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist<br />
zudem, dass die Tätigkeit über den Rahmen<br />
einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht<br />
(BFH, Urteil vom 17.06.1998 – X R 68/95,<br />
BStBl II 1998, Seite 667). Die Grenze der<br />
privaten Vermögensverwaltung wird nach<br />
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes<br />
überschritten, wenn nach dem<br />
Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung<br />
der Verkehrsauffassung die<br />
Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte<br />
durch Vermögensumschichtung und Verwertung<br />
der Vermögenssubstanz gegenüber<br />
der Nutzung der Vermögenswerte im<br />
Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden<br />
Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung<br />
und Vermietung) entscheidend in den<br />
Vordergrund tritt (BFH, Urteil vom 02.05.2000 –<br />
IX R 71/96, BStBl II 2000, Seite 467; BFH, Urteil<br />
vom 26.06.2007 – IV R 49/04, DStR 2007, Seite<br />
1574).<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit<br />
kann – ausnahmsweise – erst in Betracht ge-<br />
zogen werden, wenn im Einzelfall besondere<br />
Umstände hinzutreten, beispielsweise wenn<br />
über die bloße Gebrauchsüberlassung hinaus<br />
weitere nach dem Gesamtbild der Verhältnisse<br />
ins Gewicht fallende (Sonder-) Leis-<br />
tungen beziehungsweise Pflichten übernommen<br />
werden oder Wirtschaftsgüter in<br />
großer Anzahl veräußert werden (BFH, Urteil<br />
vom 31.05.2007 – IV R 17/05, DStR 2007, Seite<br />
1674; BFH, Urteil vom 09.04.2003 – X R 21/00,<br />
BStBl II 2003, Seite 520). Diese für die Annahme<br />
eines Gewerbebetriebes sprechenden<br />
Kriterien erfüllt die Objektgesellschaft nicht.<br />
Sie übt keine Tätigkeiten aus, die über das<br />
übliche Maß einer gewöhnlichen und lang-<br />
fristigen Vermietung hinausgehen. Nach<br />
dem Mietvertrag übernimmt die Objektgesellschaft<br />
keine ins Gewicht fallenden (Sonder-)<br />
Leistungen beziehungsweise Pflichten.<br />
So liegt die medientechnische Versorgung<br />
des Mietgegenstandes sowie die Verkehrssicherungspflicht<br />
im alleinigen Verantwortungsbereich<br />
von Vodafone (§§ 10 und 13<br />
des Mietvertrages). Die Objektgesellschaft<br />
ist gemäß § 14 des Mietvertrages nur für<br />
die Instandhaltung und Instandsetzung von<br />
Dach und Fach verantwortlich. Die von der<br />
Objektgesellschaft vermieteten Parkplätze<br />
werden nicht betrieben, sondern langfristig<br />
an Vodafone überlassen.<br />
Die Objektgesellschaft ist so konzipiert,<br />
dass die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel<br />
und damit zur „Ausnutzung<br />
substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung”<br />
(R 15.7 Abs. 1 EStR) auf Ebene<br />
der Objektgesellschaft nicht überschritten<br />
werden kann. Die Objektgesellschaft beabsichtigt,<br />
das bebaute Grundstück länger als<br />
zehn Jahre zu halten. Daher sollten die Voraussetzungen<br />
des gewerblichen Grundstückshandels<br />
bei prognosegemäßem Ver-<br />
lauf auf Ebene der Objektgesellschaft nicht<br />
gegeben sein (siehe hierzu Abschnitt IV. 1.2<br />
„Gewerblicher Grundstückshandel“).<br />
107
108<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Der vermögensverwaltende Charakter<br />
der Objektgesellschaft wird auch nicht durch<br />
die von der Finanzverwaltung vertretene<br />
Auffassung zur Abgrenzung der vermögens-<br />
verwaltenden und gewerblichen Tätigkeit<br />
bei Ein-Objekt-Gesellschaften (BMF-Schrei-<br />
ben vom 01.04.2009, IV C 6 S 2240/ 08/10008,<br />
BStBl I 2009, Seite 515) infrage gestellt. Danach<br />
soll eine vermögensverwaltende Vermietungstätigkeit<br />
nicht mehr vorliegen,<br />
wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An-<br />
und Verkauf der Immobilien aufgrund eines<br />
einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert<br />
ist. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein<br />
ein Verkauf des vermieteten Wirtschaftsgutes<br />
vor Ablauf von deren gewöhnlicher<br />
oder tatsächlicher Nutzungsdauer geplant<br />
ist und die Erzielung eines Totalgewinns<br />
diesen Verkauf erfordert (BMF-Schreiben<br />
vom 01.04.2009, Tz. 4, 5). Anhaltspunkte für<br />
eine solche Verklammerung liegen im Hinblick<br />
auf die Objektgesellschaft nicht vor. Die<br />
Objektgesellschaft erzielt nach ihrer Prog-<br />
noserechnung bereits im Jahr 2013 aus den<br />
laufenden Mieteinnahmen einen steuer-<br />
lichen Totalüberschuss. Der Verkauf der Immobilie<br />
der Objektgesellschaft wird im Jahr<br />
2024 lediglich beispielhaft angenommen.<br />
Insgesamt steht das Vermieten der Immobilie<br />
für die Objektgesellschaft erkennbar<br />
im Vordergrund und ist nicht mit dem An-<br />
und Verkauf der Immobilie aufgrund eines<br />
einheitlichen Geschäftskonzeptes verklammert,<br />
sodass die Tätigkeit der Objektgesellschaft<br />
steuerlich als vermögensverwaltend<br />
zu qualifizieren ist.<br />
Die Objektgesellschaft erzielt ab dem<br />
Wegfall ihrer gewerblichen Prägung keine<br />
gewerblichen Einkünfte mehr (vgl. Abschnitt<br />
I. 2.1 „Entprägung der Objektgesellschaft“).<br />
Die Objektgesellschaft ist somit eine vermögensverwaltend<br />
tätige, nicht gewerblich<br />
geprägte Kommanditgesellschaft, die langfristig<br />
den Neubau vermietet.<br />
1.1.2 Beteiligungsgesellschaft<br />
Das bloße Halten der Beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft stellt keine originäre gewerbliche<br />
Tätigkeit dar. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
ist nur vermögensverwaltend<br />
tätig. Aus ihrer Beteiligung als Kommandi-<br />
tist an der Objektgesellschaft erzielt die Beteiligungsgesellschaft<br />
Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung gemäß § 2 Abs.<br />
1 Satz 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1<br />
EStG. Die Beteiligungsgesellschaft ist ebenfalls<br />
durch die Beteiligung des geschäfts-<br />
führenden Kommanditisten nicht gewerblich<br />
geprägt (§ 15 Abs. 3 EStG, R 15.8 Abs. 6<br />
EStR, Abschnitt I. 1.1 „Einkünfte aus Kapitalvermögen“).<br />
1.1.3 Anleger<br />
Aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
bzw. mittelbar an der Objektge-<br />
sellschaft erzielen die Anleger in ihrer gesamthänderischen<br />
Verbundenheit Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21<br />
Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese Einkünfte sind den<br />
Anlegern steuerlich grundsätzlich anteilig,<br />
d. h. entsprechend ihrer Beteiligungsquote<br />
zuzurechnen.<br />
Die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung beim Gesellschafter<br />
setzt Vermieterinitiative und Vermieterrisiko<br />
voraus. Der Bundesfinanzhof<br />
stellt dabei in ständiger Rechtsprechung<br />
darauf ab, dass derjenige Vermieterinitiative<br />
entfaltet und damit Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung erzielt, der über die<br />
Möglichkeit verfügt, das Mietobjekt zur Nutzung<br />
zu überlassen. Bei dem vorliegenden<br />
mehrstöckigen Investitionsmodell verfügen<br />
die Anleger über typische Rechte eines<br />
Kommanditisten, d. h. sie sind in der Lage,<br />
Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />
auszuüben (§§ 164, 166 HGB). Der Gesellschaftsvertrag<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
beinhaltet explizite Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte.<br />
Diese Rechte stehen<br />
nach § 2 des Treuhandvertrages auch den<br />
Treugebern zu. Damit entfaltet sowohl der<br />
unmittelbare Gesellschafter als auch der<br />
mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />
beteiligte Treugeber Vermieterinitiative.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />
in der Fassung nach Vollzug des Anteilskaufvertrages<br />
wird in § 13 ebenfalls ent-<br />
sprechende Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />
beinhalten, sodass die Rechte<br />
der Anleger von der Beteiligungsgesellschaft<br />
in der Objektgesellschaft ausgeübt<br />
werden können.<br />
Sollte die Finanzverwaltung die Einkünfte<br />
aus dem Vermieten der Immobilie durch die<br />
Objektgesellschaft nicht als Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung gemäß § 21<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG qualifizieren, sondern<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15<br />
EStG annehmen, gelten auch die Einkünfte<br />
der Beteiligungsgesellschaft und damit der<br />
Anleger in vollem Umfang gemäß § 15 Abs.<br />
3 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />
1.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Die Beteiligungsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />
werden zur Sicherung ihrer<br />
Liquidität kurzfristige und zur schnellen Verfügung<br />
stehende Geldanlagen tätigen. Der<br />
Anleger wird hieraus in geringem Maße Zinsen<br />
erzielen. Die Zinseinnahmen stehen in<br />
keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zu<br />
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Die Anlage der Liquidität stellt vielmehr<br />
eine bloße Einkommensverwendung dar,<br />
welche zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt.<br />
Die Objektgesellschaft hat für das lang-<br />
fristige Darlehen zur Finanzierung des In-<br />
vestitionsvorhabens ein Zinsbegrenzungsge-<br />
schäft abgeschlossen. Bei Zinsbegrenzungs-<br />
geschäften handelt es sich um Dauerschuld-<br />
verhältnisse, die nach dem BMF-Schreiben<br />
vom 15.08.2008 (IV C 1 – S 2000/07/0009) von<br />
der Finanzverwaltung als Termingeschäfte<br />
im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG<br />
eingestuft werden. Gemäß § 20 Abs. 8 EStG<br />
werden die daraus erzielten Einkünfte den<br />
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
zugerechnet, da das Zinsbegrenzungsgeschäft<br />
der Absicherung des Zinsniveaus<br />
des zur Finanzierung des Investitionsvor-<br />
habens durch die Objektgesellschaft aufge-<br />
nommenen langfristigen Darlehens dienen<br />
soll und dadurch in einem engen wirtschaft-<br />
lichen Zusammenhang mit der Erzielung<br />
der geplanten Mieteinnahmen stehen wird.<br />
Aus diesem Grunde besteht für die Beteiligungsgesellschaft<br />
gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3<br />
Nr. 2 EStG die Möglichkeit, eine Freistellung<br />
vom Kapitalertragsteuerabzug (vgl. hierzu<br />
auch den Abschnitt II. 7. „Kapitalertragsteuer/<br />
Abgeltungsteuer“) zu erreichen.
Qualifiziert die Finanzverwaltung die Einkünfte<br />
der Objektgesellschaft entgegen der<br />
Konzeption als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
gemäß § 15 EStG, gelten auch die Einkünfte<br />
aus der Anlage der Liquidität sowie<br />
aus den Zinsbegrenzungsgeschäften in<br />
vollem Umfang gemäß §§ 20 Abs. 8, 15 Abs. 3<br />
Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb,<br />
sodass sowohl die Objekt- und Beteiligungs-<br />
gesellschaft als auch der Anleger Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb erzielen.<br />
1.3 Überschusserzielungsabsicht<br />
Weitere Voraussetzung für die steuerliche<br />
Anerkennung der Erzielung steuerpflichtiger<br />
Einkünfte aus einer Beteiligung ist, dass sowohl<br />
auf Ebene der Objektgesellschaft als<br />
auch auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />
und auf Ebene des einzelnen Anlegers eine<br />
Überschusserzielungsabsicht vorliegt und<br />
nach den Berechnungen ein steuerlicher<br />
Totalüberschuss prognostiziert werden kann<br />
(BMF-Schreiben vom 08.10.2004, IV C 3 – S<br />
2253 – 91/04, BStBl I 2004, Seite 993, Tz. 31 f.;<br />
BFH, Beschluss vom 02.07.2008, IX B 46/08,<br />
BStBl II 2008, Seite 815).<br />
1.3.1 Objektgesellschaft und Beteiligungsgesellschaft<br />
Nach bisheriger Auffassung des Bundes-<br />
finanzhofs (Urteil vom 30.09.1997, BStBl II 1997,<br />
Seite 771) war für Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung bei einer auf Dauer angelegten<br />
Vermietungstätigkeit grundsätzlich<br />
vom Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht<br />
auszugehen. Die Finanzbehörden der<br />
Länder haben mit ihrem BMF-Schreiben vom<br />
08.10.2004 (IV C 3 – S 2253 – 91/04, BStBl<br />
2004 I, Seite 933) hierzu umfassend Stellung<br />
genommen:<br />
– Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer<br />
angelegt, wenn sie nach den bei Beginn<br />
der Vermietung ersichtlichen Umständen<br />
keiner Befristung unterliegt. Hat der Steuerpflichtige<br />
den Entschluss auf Dauer zu<br />
vermieten endgültig gefasst, gelten die<br />
Grundsätze des Urteils des Bundesfinanz-<br />
hofes vom 30.09.1997 für die Dauer seiner<br />
Vermietungstätigkeit auch dann, wenn<br />
er das bebaute Grundstück später aufgrund<br />
eines neu gefassten Entschlusses<br />
veräußert (BFH, Urteil vom 09.07.2002, IV<br />
R 47/99, BStBl II 2003, Seite 580).<br />
– Gegen die Überschusserzielungsabsicht<br />
spricht somit nach Auffassung der Finanz-<br />
verwaltung eine nur vorübergehende Ver-<br />
mietungsabsicht des Steuerpflichtigen, wie<br />
dies z. B. bei einer Beteiligung an einem<br />
Mietkauf- oder Bauherrenmodell mit Rück-<br />
kaufangebot oder Verkaufsgarantie der<br />
Fall wäre, wenn voraussichtlich Werbungs-<br />
kostenüberschüsse erzielt werden. Ebenfalls<br />
gegen die Überschusserzielungsab-<br />
sicht spricht, wenn sich der Steuerpflichtige<br />
die Möglichkeit ausbedungen hat, das<br />
Mietobjekt innerhalb einer bestimmten<br />
Frist, innerhalb der ein positiver Gesamt-<br />
überschuss nicht erzielt werden kann, zu<br />
veräußern. Beweisanzeichen hierfür könn-<br />
ten der Abschluss eines entsprechend<br />
kurzen Zeitmietvertrages oder einer entsprechend<br />
kurzen Fremdfinanzierung<br />
oder die Suche nach einem Käufer schon<br />
kurze Zeit nach Anschaffung oder Herstellung<br />
des Gebäudes sein. Wird das bebaute<br />
Grundstück innerhalb eines engen<br />
zeitlichen Zusammenhangs von in der<br />
Regel bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung<br />
oder Herstellung veräußert, und<br />
wurde in dieser Zeit ein Werbungskosten-<br />
überschuss erwirtschaftet, so spricht dies<br />
gegen die Einkunftserzielungsabsicht<br />
(BMF-Schreiben vom 08.10.2004, Tz. 5 ff.).<br />
– Die Beteiligung der Anleger an der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist als langfristige Investition<br />
zu sehen, die auf die Erzielung<br />
von Überschüssen gerichtet ist. Sowohl<br />
die Objektgesellschaft als auch die Beteiligungsgesellschaft<br />
sind auf unbestimmte<br />
Zeit errichtet. Die Objektgesellschaft<br />
hat über den Neubau bereits einen langfristigen<br />
Mietvertrag abgeschlossen (vgl.<br />
Abschnitt I. 2. „Investitionsphase II“).<br />
– Sprechen dennoch Beweisanzeichen gegen<br />
das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht,<br />
wird die Finanzverwaltung<br />
prüfen, ob ein Totalüberschuss zu erzielen<br />
ist. Hierzu ist eine Prognoserechnung für<br />
den Zeitraum der voraussichtlichen Vermögensnutzung<br />
aufzustellen. Der Prog-<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
nosezeitraum umfasst, sofern nicht von<br />
einer zeitlich befristeten Vermietung auszugehen<br />
ist, 30 Jahre. Dieser beginnt mit<br />
der Anschaffung oder Herstellung des Ge-<br />
bäudes. Bei der Prognoserechnung ist von<br />
den Ergebnissen auszugehen, die sich<br />
nach den einkommensteuerrechtlichen<br />
Vorschriften voraussichtlich ergeben<br />
werden. Ein eventueller Veräußerungsgewinn<br />
gemäß § 23 EStG (Spekulationsgewinn)<br />
ist nicht bei der Ermittlung des<br />
Totalüberschusses der Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung einzubeziehen.<br />
– Nach neuer Rechtsprechung des Bundes-<br />
finanzhofs (Urteil vom 20.07.2010, BStBl II<br />
2010, Seite 1038) ist bei der Vermietung<br />
von Gewerbeobjekten die Überschusser-<br />
zielungsabsicht – entgegen den Ausfüh-<br />
rungen im BMF-Schreiben vom 08.10.2004<br />
– stets konkret festzustellen. Den Steuer-<br />
pflichtigen trifft im Zweifel die objektive<br />
Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen<br />
der Überschusserzielungsabsicht.<br />
Wie die Finanzverwaltung auf dieses neue<br />
Urteil des Bundesfinanzhofs reagieren<br />
wird, bleibt abzuwarten.<br />
– Nach der jeweiligen steuerlichen Ergebnis-<br />
prognose werden die Objektgesellschaft<br />
und die Beteiligungsgesellschaft jeweils<br />
durch die Vermietung der Immobilie<br />
durch die Objektgesellschaft ab dem Jahr<br />
2013 einen steuerlichen Totalüberschuss<br />
erzielen. Kumulierte handelsrechtliche<br />
Gewinne entstehen nach der jeweiligen<br />
Prognoserechnung ab dem Jahr 2014<br />
bzw. 2018. Insofern ist sowohl auf der<br />
Ebene der Objektgesellschaft als auch<br />
auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />
– wie von der neuen Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs gefordert –<br />
konkret eine Überschusserzielungsabsicht<br />
festzustellen. Die von der Finanzverwaltung<br />
derzeit im BMF-Schreiben<br />
vom 08.10.2004 gestellten Anforderungen<br />
sind damit ebenfalls erfüllt.<br />
109
110<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Prognostizierte Abschreibungsbemessungsbasis<br />
Abschreibungsbemessungsgrundlage Objektgesellschaft<br />
1.3.2 Anleger<br />
Auch auf Ebene des Anlegers ist bei<br />
nicht nur kurzfristiger Beteiligung und bei<br />
reiner Eigenkapitalfinanzierung der Beteiligung<br />
die (konkrete) Überschusserzielungsabsicht<br />
grundsätzlich zu bejahen (BMF-<br />
Schreiben vom 08.10.2004, Tz. 31; BFH, Urteil<br />
vom 20.07.2010, BStBl II 2010, Seite 2038). Soweit<br />
Anleger ihre Beteiligung ganz oder teilweise<br />
durch einen Kredit finanzieren oder<br />
weitere Sonderwerbungskosten im Zusammenhang<br />
mit ihrer Beteiligung anfallen, kann<br />
auf ihrer Ebene die Überschusserzielungsab-<br />
sicht fehlen. Dann können steuerliche Liebhabereigesichtspunkte<br />
bezüglich des einzelnen<br />
betroffenen Anlegers zum Tragen<br />
kommen. Die Beteiligungsgesellschaft hat<br />
in ihren Planungen eine etwaige Fremd-<br />
finanzierung, die von der individuellen Entscheidung<br />
des Anlegers abhängig ist, nicht<br />
berücksichtigt.<br />
Ferner ist zu beachten, dass im Falle der<br />
Übertragung der Beteiligung zum Zeitpunkt<br />
des Vorliegens hoher Verluste einkommensteuerrechtlich<br />
die Nichtanerkennung der<br />
steuerlichen Verluste beim Übertragenden<br />
drohen kann.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
(OFD Düsseldorf, Vfg. vom 23.09.2004, koor-<br />
dinierter Ländererlass, S-2253 A – St 214 – D,<br />
EStK NRW § 21 EStG Fach 5 Nr. 800), welche<br />
auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom<br />
09.07.2002, IX R 47/99, BStBl II 2003, Seite 580)<br />
basiert, spricht die Veräußerung eines Anteils<br />
an einem geschlossenen Immobilien-<br />
fonds innerhalb von fünf Jahren nach dessen<br />
Erwerb und vor Erreichen des Totalüber-<br />
schusses gegen die positive Einkunftserzielungsabsicht.<br />
Dieser Grundsatz dürfte ent-<br />
sprechend auf die mittelbare Beteiligung des<br />
Anlegers an der Objektgesellschaft über die<br />
Beteiligungsgesellschaft anzuwenden sein.<br />
Der Anleger sollte die Fragen einer etwa-<br />
igen Anteilsfremdfinanzierung bzw. der Über-<br />
tragung seiner Beteiligung mit seinem steuerlichen<br />
Berater im Vorhinein detailliert abstimmen.<br />
Im Übrigen wird ergänzend auf die<br />
Risikohinweise im Kapitel „Risiken“ dieses<br />
Prospektes verwiesen.<br />
1.4 Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses<br />
Das steuerlich relevante Ergebnis der<br />
Objekt- und Beteiligungsgesellschaft wird<br />
aus dem Überschuss der Einnahmen über<br />
die Werbungskosten ermittelt, wobei es<br />
überwiegend auf den Zeitpunkt des Zuflusses<br />
der Einnahmen und des Abflusses der<br />
Werbungskosten ankommt (§ 11 EStG).<br />
1.4.1 Aufwendungen auf der Ebene der<br />
Objektgesellschaft<br />
Der von der Objektgesellschaft zu errich-<br />
tende Neubau (Bürogebäude, Tiefgarage,<br />
ebenerdige Parkflächen, Parkhaus und Kindertagesstätte)<br />
unterliegt grundsätzlich ge-<br />
mäß § 7 EStG der Absetzung für Abnutzung.<br />
EUR<br />
Vorläufige Annahme<br />
85 % Gebäudeanteil<br />
Baukosten/Kaufpreis 260.244.109<br />
Baubetreuung 510.000<br />
Bearbeitungsgebühr und Bereitstellungsprovision Bankenkonsortium 1.715.938<br />
Erwerbsnebenkosten 182.750<br />
Abschreibungsbemessungsbasis Objektgesellschaft 262.652.797<br />
Abschreibungsbemessungsgrundlage Beteiligungsgesellschaft<br />
Konzeptionsgebühren 340.000<br />
Vergütung 850.000<br />
Finanzierungsvermittlung 2.125.000<br />
Fondsschließungsgarantie 3.825.000<br />
Eigenkapital, Agio 17.212.075<br />
Beteiligungsvermittlung 2.975.000<br />
Sonstige Kosten 2.358.113<br />
Abschreibungsbemessungsbasis Beteiligungsgesellschaft 29.685.188<br />
Alle Beträge in EUR. Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte Auf- und Abrundungen sind möglich.<br />
Zur Inanspruchnahme ist der rechtliche oder<br />
wirtschaftliche Eigentümer sowie derjenige<br />
berechtigt, der eigene Herstellungskosten<br />
für ein fremdes Wirtschaftsgut getragen hat<br />
(vgl. Hinweis 4.7 EStH „Eigenaufwand für ein<br />
fremdes Wirtschaftsgut“). Soweit die Objekt-<br />
gesellschaft den Neubau auf dem von ihr er-<br />
worbenen Grundstück erbaut hat, ist sie daher<br />
als rechtlicher Eigentümer zur Abschreibung<br />
befugt. Die Objektgesellschaft hat mit<br />
notariellem Grundstückskaufvertrag vom<br />
10.09.2010 das Grundstück in der Viersener<br />
Straße und in der Neuwerker Straße in Düsseldorf<br />
erworben. Der Besitz des unbebauten<br />
Grundstücks ist bereits am 11.09.2010<br />
nebst den Nutzen und Lasten übergegangen.<br />
Ihr ist folglich ab diesem Zeitpunkt das<br />
wirtschaftliche Eigentum des unbebauten<br />
Grundstücks zuzurechnen. Hinsichtlich der<br />
geplanten Baumaßnahmen auf dem von der<br />
Stadt Düsseldorf zur Nutzung überlassenen<br />
Gelände kann die Objektgesellschaft die von<br />
ihr aufgewendeten Herstellungskosten zumindest<br />
als Eigenaufwand für ein fremdes<br />
Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abschreiben.<br />
Mit Fertigstellung des Neubaus<br />
stehen der Objektgesellschaft damit die<br />
Abschreibungen sowohl für den auf ihrem<br />
eigenen Grundstück (Bürogebäude, Tiefgarage<br />
und Kindertagesstätte) als auch auf<br />
dem Grundstück der Stadt Düsseldorf (Parkhaus<br />
und ebenerdige Parkplätze) errichteten<br />
Neubau zu.
Der Neubau wird von der Objektgesellschaft<br />
nicht im Betriebsvermögen gehalten.<br />
Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG beträgt die Abschreibung<br />
für das Gebäude 2 % p. a. Für<br />
das Parkhaus ist unter Umständen ein höherer<br />
Abschreibungssatz möglich (OFD Frankfurt,<br />
Verfügung vom 09.01.1995, S-2196 A-9-St II 23,<br />
BB 1995 Satz 354). Gemäß einem Urteil des<br />
Hessischen Finanzgerichts vom 14.02.2006<br />
(Az. 12 K 4807/01) ist jedoch eine an einem<br />
Miet- oder Geschäftshaus angebaute Mehr-<br />
fachparkanlage analog zu den Gebäudeteilen,<br />
denen sie zuzuordnen ist, abzuschreiben.<br />
Aus Vorsichtsgründen wurde daher sowohl<br />
für die Bürogebäude als auch für das Parkhaus<br />
ein AfA-Satz in Höhe von 2 % angenommen.<br />
Bei den ebenerdigen Parkflächen<br />
handelt es sich um Außenanlagen, die als<br />
unselbstständige Gebäudeteile zu behandeln<br />
sind, da sie mit dem Parkhaus bzw. dem<br />
Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs-<br />
und Funktionszusammenhang stehen (BFH,<br />
Az. VIII R 121/73, BStBl II 78, Seite 2010; vgl.<br />
Abschnitt 7.1 „Unbewegliche Wirtschaftsgüter“<br />
EStH). Diese sind daher einheitlich mit<br />
dem restlichen Gebäude abzuschreiben.<br />
Auf den Grund und Boden können dagegen<br />
keine Abschreibungen vorgenommen<br />
werden.<br />
In die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung<br />
fließen neben dem Kaufpreis<br />
auch solche Aufwendungen ein, die mit dem<br />
Erwerbsvorgang eng zusammenhängen, wie<br />
Notar- und Grundbuchkosten. Die Bemessungsgrundlage<br />
für die Abschreibungen<br />
wurde unter der vorläufigen Annahme eines<br />
Anteils am Grund und Boden von 15 % er-<br />
mittelt.<br />
Des Weiteren können sich zusätzliche<br />
Anschaffungskosten aus etwaigen von der<br />
Beteiligungsgesellschaft in der Investitions-<br />
phase aufgewendeten Kosten (vgl. Abschnitt<br />
I. 3. „Aufwendungen“) sowie aus dem von<br />
der Beteiligungsgesellschaft für den Erwerb<br />
des 94,8 %igen Kommanditanteils gezahlten<br />
Kaufpreises ergeben, soweit der Kaufpreis<br />
den bilanziellen Eigenkapitalanteil übersteigt.<br />
Diese Aufwendungen wären auf die Wirtschaftsgüter<br />
der Objektgesellschaft zu verteilen.<br />
Hierdurch würde sich ebenfalls die<br />
AfA-Bemessungsgrundlage des Neubaus erhöhen.<br />
Neben der Abschreibung können insbesondere<br />
die Zinsaufwendungen der Objektgesellschaft<br />
aus der Finanzierung des<br />
Erwerbs des Grundstückes und der Errichtung<br />
der Immobilie als Werbungskosten gemäß<br />
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abgezogen<br />
werden. Entsprechend den Regelungen<br />
des sogenannten Bauherrenerlasses sind<br />
Zinsen und Bearbeitungsgebühren, welche<br />
im Zusammenhang mit dem langfristigen<br />
Darlehen anfallen, den sofort abziehbaren<br />
Werbungskosten zuzurechnen. Gleiches<br />
gilt für das einbehaltene Disagio, welches<br />
den marktüblichen Betrag nicht übersteigt<br />
(BMF-Schreiben vom 20.10.2003, IV C 3 –<br />
S 2553a – 48/03, BStBl I 2003, Seite 546, Tz.<br />
12 und 15; § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG).<br />
Die Bestimmungen zur steuerlichen<br />
Berücksichtigung betrieblich veranlasster<br />
Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sogenannte<br />
Zinsschranke) sind nicht auf<br />
vermögensverwaltende Personengesellschaften<br />
anwendbar (BMF-Schreiben vom<br />
04.07.2008, BStBl I 2008, Seite 718, Tz. 5). Für<br />
die Objektgesellschaft ergibt sich insofern<br />
keine Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />
der Zinsaufwendungen.<br />
Weitere laufende Kosten auf Ebene der<br />
Objektgesellschaft können steuerlich als Wer-<br />
bungskosten nur insoweit Berücksichtigung<br />
finden, als sie, wie z. B. die Zinsaufwendungen<br />
für das langfristige Darlehen im Zusammen-<br />
hang mit den Einkünften aus der Vermietungs-<br />
tätigkeit der Objektgesellschaft stehen.<br />
1.4.2 Aufwendungen auf der Ebene der<br />
Beteiligungsgesellschaft<br />
Bezüglich der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
kann die Beteiligungsgesellschaft<br />
keine Abschreibungen mit steuerlicher<br />
Wirkung vornehmen. Eine Beteiligung an<br />
einer Personengesellschaft ist kein selbstständig<br />
zu bewertendes Wirtschaftsgut,<br />
wenngleich sie in der Steuerbilanz der Beteiligungsgesellschaft<br />
auszuweisen ist. Abschreibungen<br />
können insoweit nur auf die<br />
Anteile der Beteiligungsgesellschaft an den<br />
einzelnen Wirtschaftsgütern der betreffen-<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
den Personengesellschaften bei diesen vorgenommen<br />
werden.<br />
Weitere laufende Kosten auf Ebene der<br />
Beteiligungsgesellschaft können steuerlich<br />
nur insoweit als Werbungskosten Berücksichtigung<br />
finden, als sie im Zusammenhang<br />
mit den Einkünften aus der Vermie-<br />
tungstätigkeit der Objektgesellschaft stehen.<br />
1.4.3 Sonderwerbungskosten des Anlegers<br />
Kosten auf der Ebene des Anlegers im<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung an der<br />
Beteiligungsgesellschaft sowie der mittelbaren<br />
Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
können grundsätzlich steuerlich als Sonderwerbungskosten<br />
berücksichtigt werden.<br />
Sofern der einzelne Anleger Aufwendungen<br />
getätigt hat, die im direkten Zusammenhang<br />
mit seiner unmittelbaren<br />
bzw. mittelbaren Beteiligung an der Beteili-<br />
gungs- oder Objektgesellschaft stehen,<br />
kann er diese als Sonderwerbungskosten<br />
geltend machen. Dazu ist es erforderlich,<br />
dass der Anleger die Art und Höhe der Aufwendungen<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
mitteilt und entsprechende Nachweise beifügt.<br />
Ein Abzug solcher Kosten im Rahmen<br />
der persönlichen Steuererklärung des Anlegers<br />
ist nicht möglich.<br />
Die Geltendmachung von Sonderwerbungskosten<br />
ist nur möglich, soweit die vom<br />
Anleger getätigten Aufwendungen auf Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung ge-<br />
mäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und nicht<br />
auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß<br />
§ 20 Abs.1 Nr. 7 EStG (§ 20 Abs. 6 EStG) entfallen.<br />
1.5 Ergebnisverteilung<br />
Nach § 13 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
erfolgt die Verteilung des Jahresergebnisses<br />
grundsätzlich im Verhältnis der<br />
gezeichneten Kapitalanteile der Gesell-<br />
schafter. Da nicht davon auszugehen ist,<br />
dass das benötigte Eigenkapital bereits mit<br />
Beginn der Platzierung vollständig gezeichnet<br />
ist, sondern es zu einem sukzessiven<br />
Beitritt der Anleger kommen könnte, sieht<br />
der Gesellschaftsvertrag in § 13 Ziffer 6 des<br />
Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsge-<br />
111
112<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
sellschaft vor, dass die handelsrechtlichen<br />
Gewinne und Verluste sowie die steuer-<br />
lichen Ergebnisse grundsätzlich so verteilt<br />
werden, dass die Kommanditisten unabhängig<br />
vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Beteiligungsgesellschaft<br />
hinsichtlich der ins-<br />
gesamt erwirtschafteten Gewinne und Ver-<br />
luste sowie steuerlichen Ergebnisse im<br />
gleichen Verhältnis begünstigt und belastet<br />
sind, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist.<br />
Der Bundesfinanzhof hat bei gewerb-<br />
lichen Personengesellschaften derartige abweichende<br />
Ergebnisverteilungsabreden<br />
steuerlich unter der Voraussetzung anerkannt,<br />
dass sie keine Rückwirkung entfalten<br />
und der nach dem Beitritt des einzelnen Gesellschafters<br />
im Geschäftsjahr erwirtschaftete<br />
Verlust hoch genug ist, um den diesem<br />
Gesellschafter zugewiesenen Verlustanteil<br />
abzudecken (BFH, Urteil vom 17.03.1987, VIII<br />
R 293/82, BStBl II 1987, Seite 558). Die Finanzverwaltung<br />
wendet regelmäßig Abschnitte<br />
von zwei bis drei Monaten an, in denen die<br />
in diesem Zeitraum beitretenden Gesellschafter<br />
tatsächlich unabhängig von ihrem<br />
Beitrittszeitpunkt gleichbehandelt werden.<br />
Damit wird vermieden, auf den konkreten<br />
Beitrittszeitpunkt jedes einzelnen Gesellschafters<br />
abzustellen und die angefallenen<br />
Ergebnisse auf den Tag genau abgrenzen zu<br />
müssen. Der Bundesfinanzhof hat für geschlossene<br />
Immobilienfonds in der Rechtsform<br />
der KG mit Einkünften aus Vermietung<br />
und Verpachtung ebenfalls grundsätzlich<br />
eine abweichende Ergebnisverteilung anerkannt,<br />
wenn sie bei Gründung des geschlossenen<br />
Immobilienfonds vereinbart<br />
wird (BFH, Urteil vom 27.07.2004, IX R 20/03,<br />
BStBl II 2005, Seite 33). Es ist davon auszu-<br />
gehen, dass die Ergebnisverteilungsabrede<br />
auch auf die von der Beteiligungsgesellschaft<br />
mittelbar erzielten Einkünfte aus der<br />
Objektgesellschaft sowie auf etwaig erzielte<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20<br />
Abs. 1 Ziffer 7 EStG anzuwenden ist. Auf<br />
Grundlage der Abschichtung des Ergebnisses<br />
könnten sich unterschiedliche Zuweisungen<br />
steuerlich negativer oder positiver<br />
Ergebnisse für den einzelnen Anleger ergeben.<br />
Diese wären, soweit möglich, ohne<br />
zeitliche Begrenzung auszugleichen.<br />
Sollte die Finanzverwaltung dem vereinbarten<br />
Ergebnisverteilungsschlüssel nicht<br />
folgen, ist das steuerliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft<br />
den Anlegern grundsätzlich<br />
entsprechend den nach ihrem Beitritt<br />
anfallenden Einnahmen und Ausgaben<br />
zuzurechnen.<br />
Die genaue Höhe des steuerlichen Ergebnisses<br />
wird vom Finanzamt im Rahmen<br />
des Feststellungsverfahrens bzw. in einer<br />
bei der Beteiligungsgesellschaft durchzuführenden<br />
steuerlichen Außenprüfung festgestellt.<br />
1.6 Möglichkeit der Verlustverrechnung<br />
Negative Einkünfte sind im Jahr ihrer Entstehung<br />
nach derzeitiger Rechtslage unter<br />
Berücksichtigung von §§ 15b und 15a EStG<br />
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />
nur eingeschränkt ausgleichsfähig (vgl. hierzu<br />
nachstehende Ausführungen). Die Regelungen<br />
der §§ 15b und 15a EStG sind gemäß<br />
§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung anwendbar.<br />
Gemäß § 20 Abs. 7 EStG gilt § 15b EStG<br />
zudem sinngemäß bei Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />
1.6.1 Verlustausgleichsbeschränkung bei<br />
Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG)<br />
Nach § 15b EStG dürfen Verluste aus einem<br />
Steuerstundungsmodell weder mit<br />
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit<br />
Einkünften aus anderen Einkunftsquellen<br />
ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen<br />
werden. Die Verluste mindern die<br />
Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den<br />
folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben<br />
Einkunftsquelle (hier Vermietung und Verpachtung)<br />
erzielt. § 15a EStG ist insoweit<br />
nicht anzuwenden.<br />
Ein Steuerstundungsmodell gemäß § 15b<br />
Abs. 2 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer<br />
modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile<br />
in Form negativer Einkünfte erzielt werden<br />
sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen<br />
aufgrund eines vorgefertigten<br />
Konzepts die Möglichkeit geboten wird, zumindest<br />
in der Anfangsphase der Investition<br />
Verluste mit den übrigen Einkünften verrechnen<br />
zu können. Die dargestellte Verlust-<br />
ausgleichsbeschränkung ist nur anzuwenden,<br />
wenn innerhalb der Anfangsphase das<br />
Verhältnis der Summe der prognostizierten<br />
Verluste zur Höhe des eingesetzten Eigenkapitals<br />
10 % übersteigt.<br />
Bei mehrstöckigen Personengesellschaften<br />
ist bereits auf Ebene der Untergesellschaften<br />
zu prüfen, ob § 15b EStG anzuwenden<br />
ist. Wird die Anwendung des § 15b<br />
EStG auf Ebene der Untergesellschaft bejaht,<br />
ist ein Verlustausgleich mit anderen<br />
Einkünften auf Ebene der Obergesellschaft<br />
nicht möglich (Tz. 21 des BMF-Schreibens<br />
vom 17.07.2007, BStBl I 2007, Seite 542).<br />
Auf Ebene der Objektgesellschaft werden<br />
gemäß der erstellten Prognoserechnung ab<br />
dem Zeitpunkt, ab dem sich die Beteiligungs-<br />
gesellschaft an der Objektgesellschaft beteiligt,<br />
aufgrund der Vermietung des fertiggestellten<br />
Neubaus keine Verluste erwartet.<br />
Dies hat zur Folge, dass die Regelungen des<br />
§ 15b EStG auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
keine Auswirkung haben. Sollte die Objekt-<br />
gesellschaft in der Folgezeit abweichend zur<br />
Prognose Verluste erzielen, könnte die Finanz-<br />
verwaltung gemäß § 15b EStG deren Ausgleich<br />
mit anderen Einkünften versagen.<br />
Ferner geht der Anbieter davon aus, dass<br />
§ 15b EStG auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht anzuwenden ist, da in der<br />
Anfangsphase der Investitionsphase gemäß<br />
der Prognoserechnung keine steuerlich zuzurechnenden<br />
Verluste erwartet werden.<br />
1.6.2 Verlustausgleichsbegrenzung (§ 15a<br />
EStG)<br />
Die Höhe der steuerlich zuzurechnenden<br />
negativen Ergebnisse wird ferner durch § 15a<br />
EStG beschränkt. Ausgleichsfähig, d. h. mit<br />
anderen positiven Einkünften zu verrechnen,<br />
sind steuerlich negative Ergebnisse nur, so-<br />
weit sie die eingezahlte Einlage beziehungs-<br />
weise eine gegebenenfalls darüber hinausgehende<br />
im Handelsregister eingetragene<br />
Haftsumme des Kommanditisten nicht über-<br />
schreiten; sie dürfen insoweit auch nicht nach<br />
§ 10d EStG abgezogen werden.
Steuerlich nicht ausgleichsfähige Ergebnisse<br />
werden als sogenannte verrechenbare<br />
Verluste gesondert festgestellt und können<br />
nur mit steuerlichen Gewinnen des Kommanditisten<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
in den Folgejahren verrechnet werden. Auf<br />
doppelstöckige Personengesellschaften ist<br />
§ 15a EStG ebenso anzuwenden (BFH-Beschluss<br />
vom 18.12.2003, BStBl II 2004, Seite<br />
231). Prognosegemäß entstehen während<br />
der Fondslaufzeit keine negativen Kapitalkonten,<br />
sodass § 15a EStG voraussichtlich<br />
nicht anwendbar ist.<br />
Die sich beteiligenden Treugeber müssen<br />
ferner § 15a Abs. 3 EStG beachten, sofern Ent-<br />
nahmen deren Einlage mindern und sich da-<br />
durch ein negatives Kapitalkonto ergibt. Ein<br />
Wiederaufleben der Haftung und damit der<br />
erweiterte Verlustausgleich des § 15a EStG<br />
tritt bei Treugebern nicht ein, da die Treugeber<br />
nur mittelbar über den Treuhandvertrag<br />
durch das Wiederaufleben der Haftung gemäß<br />
§ 172 Abs. 4 HGB betroffen sind, nicht<br />
jedoch unmittelbar aufgrund dieser gesetzlichen<br />
Vorschrift. Soweit sich durch derartige<br />
Entnahmen ein negatives Kapitalkonto ergibt,<br />
führen diese zwar zu fiktiven Gewinnen,<br />
gleichzeitig aber auch zu verrechenbaren Ver-<br />
lusten. Die Einzelheiten hierzu sollte sich ein<br />
Treugeber von seinem persönlichen Steuer-<br />
berater erläutern lassen. Droht eine fiktive<br />
Gewinnbesteuerung, sollte die treugeber-<br />
ische Beteiligung gegebenenfalls in eine<br />
unmittelbare Kommanditbeteiligung um-<br />
gewandelt werden, um den erweiterten<br />
Verlustausgleich in Anspruch nehmen zu<br />
können.<br />
Für den Fall, dass Kommanditisten ihre<br />
Einlage durch ein Darlehen ganz oder teilweise<br />
refinanzieren sollten, kommt die Verlustbegrenzung<br />
des § 15a EStG für die<br />
Fremdfinanzierungskosten nicht zum Zuge.<br />
Diese Sonderwerbungskosten sind sowohl<br />
nach der Rechtsprechung als auch nach der<br />
Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich<br />
in voller Höhe zu berücksichtigen.<br />
Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung ist<br />
nach der Konzeption der Beteiligungsgesell-<br />
schaft nicht vorgesehen. Wird durch eine<br />
etwaige Fremdfinanzierung des Eigenkapi-<br />
tals des einzelnen Kommanditisten jedoch<br />
ein steuerlicher Totalüberschuss infrage gestellt,<br />
können die bereits unter dem Abschnitt<br />
II. 1.3 „Überschusserzielungsabsicht“<br />
angesprochenen steuerlichen Liebhabereigesichtspunkte<br />
bezüglich des einzelnen be-<br />
troffenen Kommanditisten zum Tragen kom-<br />
men. Das für die Beteiligungsgesellschaft<br />
zuständige Finanzamt prüft diese Thematik<br />
und lässt sich hierbei die Finanzierungsunter-<br />
lagen vorlegen.<br />
1.6.3 Verlustabzug (§ 10d EStG)<br />
Nach § 10d Abs. 1 EStG können negative<br />
Einkünfte bis zu einem Betrag von EUR<br />
511.500, bei zusammen veranlagten Ehegatten<br />
bis zu EUR 1.023.000, vom Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte des vorangegangenen<br />
Veranlagungszeitraums abgezogen werden<br />
(vgl. jedoch vorstehende Ausführungen zu<br />
§§ 15a und 15b EStG).<br />
Nach § 10d Abs. 2 EStG können negative<br />
Einkünfte, die weder im Verlustentstehungsjahr<br />
noch durch Verlustrücktrag<br />
ausgeglichen werden konnten, in den<br />
folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu<br />
einem Betrag von EUR 1.000.000, bei zusammen<br />
veranlagten Ehegatten bis zu einem<br />
Betrag von EUR 2.000.000, unbeschränkt<br />
von positiven Einkünften abgezogen werden.<br />
Darüber hinausgehende vorgetragene<br />
negative Einkünfte können nach derzeitiger<br />
Rechtslage maximal bis zur Höhe<br />
von 60 % der verbleibenden positiven Einkünfte<br />
abgezogen werden. Im Übrigen erfolgt<br />
zum Zwecke des weiteren Verlustvortrags<br />
eine gesonderte Feststellung ohne<br />
Trennung nach Einkunftsarten.<br />
1.6.4 Vererblichkeit von Verlusten<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof<br />
(Beschluss vom 17.12.2007, GrS<br />
2/04, BStBl II 2008, Seite 608) sind im Erbfall<br />
die auf den Erblasser entfallenden Verlustvorträge<br />
nach § 10d EStG nicht vererblich.<br />
Der Erbe kann diese Verlustvorträge steuer-<br />
lich nicht geltend machen. Ob gleiches auch<br />
für die Verlustnutzungsbeschränkung des<br />
§ 15b EStG gilt, ist in der Literatur umstritten<br />
und bisher nicht höchstrichterlich geklärt.<br />
Dagegen ist nach Ansicht der Literatur<br />
(Dötsch, DStR 2008, Seite 641/646) an der<br />
Vererblichkeit der vom Erblasser nicht ge-<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
nutzten Verluste nach § 15a EStG trotz der<br />
geänderten Rechtsprechung zu § 10d EStG<br />
weiterhin festzuhalten.<br />
1.6.5 Verlustverrechnungsbeschränkung<br />
für Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 6<br />
Satz 2 EStG<br />
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen gemäß<br />
§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mit anderen<br />
Einkünften verrechnet oder nach § 10d<br />
EStG abgezogen werden. Sie können nur<br />
mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet<br />
werden.<br />
1.7 Höhe der Einkommensteuer<br />
Bei den Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung, welche im Rahmen der Veran-<br />
lagung auf Anlegerebene versteuert werden,<br />
gilt ein linear-progressiver Einkommensteuertarif<br />
mit fünf Tarifstufen. Der einkommensteuerliche<br />
Grundfreibetrag beträgt für den<br />
Veranlagungszeitraum 2011 EUR 8.004. Im<br />
Jahr 2011 erhöht sich der Einkommensteuer-<br />
Eingangssteuersatz von 14 % (entspricht einem<br />
zu versteuernden Einkommen von<br />
EUR 8.005) progressiv bis zum Grenzsteuersatz<br />
von 42 % (entspricht einem zu versteuernden<br />
Einkommen von EUR 52.882). Ab einem<br />
zu versteuernden Einkommen von EUR<br />
250.731 erhöht sich dieser Grenzsteuersatz<br />
auf 45 % (sogenannte Reichensteuer).<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen<br />
bei Privatanlegern einheitlich einem<br />
Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls<br />
Kirchensteuer. Die Thesaurierungsbegünstigung<br />
für Personengesellschaften,<br />
wonach nicht entnommene Gewinne mit<br />
einem ermäßigten Steuersatz besteuert<br />
werden können, findet auf die Beteiligungsgesellschaft<br />
keine Anwendung, da diese<br />
vermögensverwaltend tätig ist.<br />
Eine Änderung der Einkommensteuersätze,<br />
insbesondere des Höchststeuersatzes,<br />
hat stets Auswirkungen auf Investitions-<br />
und Finanzplanungsrechnungen auf der<br />
Ebene des Anlegers.<br />
113
114<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
1.8 Solidaritätszuschlag<br />
Auf die bei den Anlegern anfallende Einkommensteuer<br />
wird zusätzlich ein Solidaritätszuschlag<br />
in Höhe von 5,5 % der festgesetzten<br />
Einkommensteuer erhoben. Das<br />
Niedersächsische Finanzgericht hielt die<br />
andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags<br />
als Ergänzungsabgabe in Höhe von<br />
5,5 % auf die Einkommensteuer jedoch für<br />
verfassungswidrig und legte daher mit Beschluss<br />
vom 15.11.2009 (7 K 143/08) die Frage<br />
der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht<br />
zur Entscheidung vor.<br />
Mit Beschluss vom 8. September 2010 hat<br />
das Bundesverfassungsgericht diese Vorlage<br />
als unzulässig verworfen (2 BvL 3/10). Bezüg-<br />
lich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des<br />
Solidaritätszuschlages sind beim Bundes-<br />
finanzhof derzeit drei weitere Revisionsverfahren<br />
(II R 50/09, II R 20/10 und II R 52/10)<br />
rechtshängig.<br />
1.9 Kirchensteuer<br />
Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchen-<br />
steuerpflichtige Anleger nach der festgesetzten<br />
Einkommensteuer und beträgt derzeit<br />
– je nach Bundesland – entweder 8 %<br />
oder 9 %. Die Kirchensteuer ist im Jahr der<br />
Verausgabung als Sonderausgabe abzugsfähig.<br />
Aus Vereinfachungsgründen wurde<br />
die Kirchensteuer in der Prognoserechnung<br />
der Beteiligungsgesellschaft nicht berücksichtigt.<br />
2. Investmentsteuergesetz<br />
Auf die Besteuerung der Erträge der Beteiligungsgesellschaft<br />
finden die steuerlichen<br />
Bestimmungen des Investmentsteuergeset-<br />
zes (InvStG) keine Anwendung, da es sich bei<br />
der Beteiligungsgesellschaft nicht um ein<br />
Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes<br />
handelt.<br />
3. Gewerbesteuer<br />
Sowohl die Beteiligungsgesellschaft als<br />
auch die Objektgesellschaft nach ihrer gewerblichen<br />
Entprägung sind vermögensverwaltend<br />
tätig, nicht gewerblich geprägt<br />
und nicht gewerblich infiziert, sodass sie<br />
keinen Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1<br />
GewStG begründen und demzufolge keiner<br />
Gewerbesteuerpflicht unterliegen (siehe<br />
Abschnitt II. 1. „Einkunftsarten“).<br />
Sollte der Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
oder der Objektgesellschaft<br />
entgegen dem steuerlichen Konzept des<br />
Beteiligungsmodells Einkünfte aus Gewerbe-<br />
betrieb erzielen, unterliegen sämtliche Einkünfte<br />
des Anlegers einschließlich etwaiger<br />
Veräußerungsgewinne auf Ebene der Personengesellschaft<br />
der Gewerbesteuer. Der Anleger<br />
hat in diesem Fall die Möglichkeit, die<br />
auf ihn entfallende anteilige Gewerbesteuer<br />
im Rahmen des § 35 EStG auf seine Einkommensteuer<br />
anzurechnen.<br />
4. Umsatzsteuer<br />
4.1 Ebene der Objektgesellschaft<br />
Die Objektgesellschaft als Vermieter des<br />
Neubaus ist Unternehmer im Sinne des § 2<br />
UStG. Die Umsätze aus der Vermietung und<br />
Verpachtung von Grundstücken sind nach<br />
§ 4 Nr. 12 lit. a) UStG grundsätzlich von der<br />
Umsatzsteuer befreit. Allerdings kann die<br />
Objektgesellschaft diese Umsätze gemäß<br />
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 UStG als steuerpflichtig<br />
behandeln, wenn der Umsatz an einen<br />
anderen Unternehmer für dessen Unterneh-<br />
men ausgeführt wird und soweit der andere<br />
Unternehmer das Grundstück ausschließlich<br />
für Umsätze verwendet oder zu verwenden<br />
beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht<br />
ausschließen. Die Objektgesellschaft vermietet<br />
den Neubau nach dem Fondskonzept<br />
ausschließlich an Vodafone, die das Grundstück<br />
für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug<br />
nicht ausschließen. Die Objekt-<br />
gesellschaft hat gemäß § 7.7 des Mietvertrages<br />
auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2<br />
i. V. m. § 4 Nr. 12 Satz 1 lit. a) UStG verzichtet.<br />
Dementsprechend kann sie die in Rechnung<br />
gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und<br />
sonstige Leistungen, die von anderen Unter-<br />
nehmern für ihr Unternehmen ausgeführt<br />
worden sind, als Vorsteuer geltend machen.<br />
Die Vorsteuer kann dabei grundsätzlich<br />
bereits dann abgezogen werden, wenn der<br />
Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs<br />
die – hinreichend dokumentierte –<br />
Absicht hat, die Eingangsumsätze für umsatzsteuerpflichtige<br />
Ausgangsumsätze an<br />
andere Unternehmer zu verwenden. Das<br />
bedeutet, dass die Objektgesellschaft auch<br />
für Zeiten des Leerstandes grundsätzlich die<br />
Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat. Sollte<br />
die Finanzverwaltung die Option zur Umsatzsteuer<br />
nicht anerkennen, ist insoweit der<br />
Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Vorsteuer<br />
kann in diesem Fall, soweit sie nicht<br />
zu aktivieren (§ 9b UStG) ist, als Werbungskosten<br />
geltend gemacht werden.<br />
Ändern sich bei dem Neubau der Objektgesellschaft<br />
innerhalb eines Zeitraums<br />
von zehn Jahren ab erstmaliger Verwendung<br />
die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug<br />
maßgebenden Verhältnisse (insbesondere<br />
bei umsatzsteuerfreier Vermietung), ist der<br />
Vorsteuerabzug für den verbleibenden Berichtigungszeitraum<br />
auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
zeitanteilig zu berichtigen<br />
(§ 15a UStG).<br />
4.2 Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />
Gegenstand der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist lediglich der Erwerb und das Halten der<br />
Beteiligung an der Objektgesellschaft. Sie ist<br />
daher kein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG und<br />
unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dement-<br />
sprechend kann die Beteiligungsgesellschaft<br />
die auf Ausgaben lastende Umsatzsteuer<br />
nicht als Vorsteuer geltend machen.<br />
5. Grundsteuer<br />
Auf den inländischen Grundbesitz der<br />
Objektgesellschaft ist eine jährliche Grundsteuer<br />
zu entrichten, welche von den Gemeinden<br />
erhoben wird. Die Höhe der Steuer-<br />
last richtet sich nach dem Einheitswert der<br />
Immobilie, der Steuermesszahl sowie dem<br />
Hebesatz, welcher durch die zuständige Gemeinde<br />
(Stadt Düsseldorf) festgelegt wird.<br />
Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich<br />
die Objektgesellschaft. Die mietvertraglichen<br />
Regelungen ermöglichen eine vollständige<br />
Weiterbelastung der Grundsteuer an die<br />
Mieter. Soweit eine Weiterbelastung aufgrund<br />
von Leerständen, abweichenden<br />
mietvertraglichen Regelungen, Ausfällen<br />
von Mietern oder künftiger anderer rechtlicher<br />
Beurteilung der mietvertraglichen<br />
Regelungen nicht möglich ist, entsteht für<br />
die Objektgesellschaft eine wirtschaftliche<br />
Belastung.
6. Vermögensteuer<br />
Eine Vermögensteuer wird in Deutschland<br />
derzeit nicht erhoben.<br />
7. Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer<br />
Private Kapitalerträge (laufende Einkünfte<br />
aus Zinsen und Dividenden) sowie Zinsbegrenzungsgeschäfte<br />
unterliegen der soge-<br />
nannten Abgeltungsteuer gemäß § 32d<br />
EStG. Die Guthabenzinsen aus der Anlage<br />
von Liquiditätsüberschüssen sind den Anlegern<br />
zuzurechnen. Die Bank ist zum Ein-<br />
behalt der Abgeltungsteuer auf die Zinseinnahmen<br />
und die Gewinne aus Zinsbegrenzungsgeschäften<br />
(25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />
von 5,5 %) verpflichtet.<br />
Da die Zinsbegrenzungsgeschäfte zu den<br />
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
gehören (vgl. Abschnitt II. 1.2 „Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen“), kann gemäß § 43 Abs. 2<br />
Satz 3 Ziffer 2 EStG eine Freistellung vom<br />
Kapitalertragsteuereinbehalt erreicht werden.<br />
In besonderen Fällen wenn z. B. der persönliche<br />
Einkommensteuersatz des Anlegers<br />
unter 25 % liegt, besteht gemäß § 32d<br />
Abs. 6 EStG („Günstigerprüfung“) für den<br />
Anleger die Möglichkeit, die Veranlagung<br />
mit dem persönlichen Steuersatz zu wählen<br />
(Veranlagungsoption). Soweit Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten wird, ist diese als Steuervorauszahlung<br />
zu behandeln und grundsätzlich<br />
bei dem Anleger im Rahmen seiner<br />
persönlichen Einkommensteuerfestsetzung<br />
anteilig anzurechnen. Sowohl im Falle<br />
der Abgeltung als auch im Falle der Veranlagung<br />
sind etwaige Werbungskosten nicht<br />
zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Hs. 2<br />
EStG).<br />
Der Anleger kann jedoch bei der Ermittlung<br />
seiner gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
(hierzu gehören auch Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen, die dem Anleger nicht<br />
aus der Beteiligung an der Beteiligungsge-<br />
sellschaft, sondern aus anderen Quellen zu-<br />
fließen) einen sogenannten Sparer-Pauschbetrag<br />
in Höhe von EUR 801 geltend machen.<br />
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt<br />
werden, beträgt dieser Sparer-Pauschbetrag<br />
EUR 1.602 (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Hs. 1 bzw. Satz<br />
2 EStG).<br />
Sofern der Anleger kirchensteuerpflichtig<br />
ist, ist zudem Kirchensteuer zu entrichten.<br />
Gemäß § 51a Abs. 2c Satz 10 EStG kann der<br />
grundsätzlich mögliche Antrag auf Einbeziehung<br />
des Kirchensteuerabzuges in den<br />
Kapitalertragsteuereinbehalt nicht gestellt<br />
werden, wenn an den Kapitalerträgen mehrere<br />
Personen unterschiedlicher Religionszugehörigkeit<br />
beteiligt sind. Ungeachtet der<br />
abgeltenden Wirkung der Abgeltungsteuer<br />
hat ein kirchensteuerpflichtiger Anleger daher<br />
in seiner Einkommensteuererklärung die<br />
Kapitalerträge bzw. die davon abgezogene<br />
Kapitalertragsteuer anzugeben, worauf dann<br />
Kirchensteuer erhoben wird.<br />
In der Prognoserechnung wurde die Abgeltungsteuer<br />
ohne die gegebenenfalls anfallende<br />
Kirchensteuer berücksichtigt.<br />
Durch einen Freistellungsauftrag bzw.<br />
eine Nichtveranlagungsbescheinigung des<br />
Anlegers kann ein anteiliger Einbehalt der<br />
Abgeltungsteuer nicht vermieden werden.<br />
8. Verfahren zur Feststellung der Einkünfte<br />
Die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses<br />
erfolgt mehrstufig. Zunächst erfolgt<br />
die einheitliche und gesonderte Ermittlung<br />
der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a)<br />
AO auf Ebene der Objektgesellschaft. Die<br />
Ergebnisanteile der Beteiligungsgesellschaft<br />
an der Objektgesellschaft werden der Beteiligungsgesellschaft<br />
entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis<br />
zugewiesen und dort<br />
im Rahmen der einheitlichen und gesonderten<br />
Feststellung erfasst. Die Ergebnisanteile<br />
an der Beteiligungsgesellschaft werden<br />
den Anlegern entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis<br />
zugerechnet.<br />
Sobald das örtlich zuständige Finanzamt<br />
das einheitliche Feststellungsverfahren der<br />
Beteiligungsgesellschaft durchgeführt hat,<br />
werden die Wohnsitzfinanzämter über die<br />
jeweiligen Anteile der Kommanditisten am<br />
steuerlichen Ergebnis der Beteiligungsgesell-<br />
schaft informiert. In der Einkommensteuer-<br />
erklärung des Kommanditisten ist der auf ihn<br />
entfallende Anteil am steuerlichen Ergebnis<br />
der Beteiligungsgesellschaft – nach Mitteilung<br />
der Beteiligungsgesellschaft – anzusetzen.<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Liegt dem Wohnsitzfinanzamt bei<br />
Durchführung der Einkommensteuerveranlagung<br />
eine Mitteilung des für die Beteiligungsgesellschaft<br />
zuständigen Finanzamtes<br />
vor, ist das Wohnsitzfinanzamt daran<br />
gebunden und hat das steuerliche Ergebnis<br />
entsprechend zu berücksichtigen. Die<br />
Bindungswirkung erstreckt sich auch auf<br />
eventuelle Sondereinnahmen und/oder<br />
Sonderwerbungskosten der einzelnen Anleger.<br />
Diese sind ebenfalls Gegenstand der<br />
Feststellungen des für die Beteiligungsgesellschaft<br />
zuständigen Finanzamtes und<br />
können nicht unmittelbar bei dem Wohnsitzfinanzamt<br />
des Anlegers geltend gemacht<br />
werden.<br />
Die endgültige Veranlagung des Anlegers<br />
durch das für ihn zuständige Wohnsitz-<br />
finanzamt erfolgt erst nach Prüfung der Besteuerungsgrundlagen<br />
der Beteiligungsge-<br />
sellschaft durch das Feststellungsfinanzamt.<br />
Die daraus resultierenden Ergebnisse können<br />
zu Steuererstattungen aber auch zu Steuer-<br />
nachforderungen sowohl auf Ebene der<br />
Beteiligungsgesellschaft als auch auf Ebene<br />
der Anleger führen. Dies gilt unabhängig<br />
davon, ob die Anleger Auszahlungen von<br />
der Beteiligungsgesellschaft erhalten haben.<br />
Steuererstattungs- und Steuernachforderungsansprüche<br />
unterliegen gemäß § 233a<br />
i. V. m. § 238 AO einer Verzinsung von 0,5 %<br />
pro vollem Monat, die 15 Monate nach Ablauf<br />
des Kalenderjahres, in dem die Steuer<br />
entstanden ist, beginnt.<br />
III. Steuerliche Behandlung der Auszahlungen<br />
Die Liquiditätsüberschüsse der Beteiligungsgesellschaft<br />
werden, vorbehaltlich<br />
einer angemessenen Zuführung zur Liquidi-<br />
tätsreserve, an die Anleger frühestens mit<br />
der Valutierung des Darlehens der Beteiligungsgesellschaft<br />
an die Objektgesellschaft<br />
gemäß § 10 Ziffer 3 lit. a) des Gesellschaftsvertrages<br />
der Beteiligungsgesellschaft, spätestens<br />
unmittelbar vor der Beteiligung der<br />
Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />
im Verhältnis ihrer gezeichneten<br />
Kapitalanteile ausgezahlt. Die Auszahlungen<br />
erfolgen gemäß § 13 Ziffer 7 des Gesell-<br />
115
116<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
schaftsvertrages unabhängig vom Bilanz-<br />
gewinn/-verlust als Vorabauszahlungen. Die<br />
Vorabauszahlungen sind bis zum 30.06. des<br />
Folgejahres und grundsätzlich in EUR zu<br />
leisten. Sollten Anleger nur zeitanteilig in<br />
einem Geschäftsjahr beteiligt sein, erfolgt<br />
die Vorabauszahlung auch nur zeitanteilig<br />
an den jeweiligen Anleger ab dem Monat,<br />
der auf den Monat des Beitritts des Anlegers<br />
zur Beteiligungsgesellschaft folgt.<br />
Bei den geplanten Auszahlungen handelt<br />
es sich steuerlich um Entnahmen von<br />
Liquiditätsüberschüssen, gegebenenfalls<br />
um Minderungen der Einlagen, die grundsätzlich<br />
keiner Steuerpflicht unterliegen.<br />
Steuerpflichtig sind ausschließlich die für jeden<br />
Anleger einheitlich und gesondert festgestellten<br />
Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />
IV. Beendigungsphase<br />
Die Beendigung der Fondsbeteiligung<br />
kann sowohl durch eine Veräußerung der<br />
Immobilie der Objektgesellschaft, der Anteile<br />
an der Objektgesellschaft oder der Anteile<br />
an der Beteiligungsgesellschaft als auch<br />
durch eine Übertragung durch Schenkung<br />
oder Vererbung der Fondsanteile erfolgen.<br />
1. Veräußerung der Immobilie<br />
1.1 Allgemeines<br />
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf<br />
von Immobilien oder von Anteilen an vermögensverwaltendenGrundbesitzgesellschaften<br />
sind nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23<br />
Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich nur dann<br />
steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und<br />
Veräußerung ein Zeitraum von weniger als<br />
zehn Jahren verstrichen ist. Diese Veräußerungsfrist<br />
gilt sowohl für die Objektgesellschaft<br />
und die Beteiligungsgesellschaft als<br />
auch für die Anleger der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Bei der Veräußerung des Anteils der<br />
Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />
wird der Anleger so behandelt, als<br />
hätte er über die Beteiligungsgesellschaft<br />
anteilig die von der Objektgesellschaft gehaltenen<br />
Wirtschaftsgüter selbst veräußert<br />
(§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG). Gleiches gilt aufgrund<br />
des Transparenzprinzips für die Veräußerung<br />
eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />
durch den Anleger.<br />
Dementsprechend würde sich eine Steuer-<br />
pflicht in den folgenden Fällen ergeben:<br />
– Verkauf der Immobilie durch die Objektgesellschaft<br />
innerhalb von zehn Jahren<br />
nach Anschaffung,<br />
– Verkauf des Kommanditanteils der Beteiligungsgesellschaft<br />
an der Objektgesellschaft<br />
innerhalb von zehn Jahren seit<br />
Beitritt,<br />
– Ausscheiden eines Anlegers aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
innerhalb von<br />
zehn Jahren seit Beitritt.<br />
Der Veräußerungsgewinn ist gemäß § 23<br />
Abs. 3 EStG der Unterschied zwischen dem<br />
Veräußerungspreis einerseits und den um<br />
die Abschreibung geminderten Anschaffungskosten<br />
sowie den mit der Veräußerung<br />
zusammenhängenden Werbungskosten andererseits.<br />
Eine Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne<br />
ergibt sich aus § 23 Abs. 3<br />
Satz 5 EStG allerdings nur, sofern der anteilige<br />
Veräußerungsgewinn des jeweiligen Anlegers<br />
EUR 600 oder mehr beträgt. Verluste<br />
aus privaten Veräußerungsgeschäften können<br />
nur mit Gewinnen aus privaten Veräu-<br />
ßerungsgeschäften im gleichen Veranlagungszeitraum,<br />
im vorangegangenen Veranlagungszeitraum<br />
oder in den folgenden<br />
Veranlagungszeiträumen verrechnet werden<br />
(§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG).<br />
Bei Schenkungen innerhalb dieses Zehn-<br />
Jahres-Zeitraumes ist ferner zu beachten, dass<br />
wegen der Rechtsprechung zur Teilentgeltlichkeit<br />
die Übertragung des Anteils eines<br />
Anlegers an der Beteiligungsgesellschaft<br />
ebenfalls eine Besteuerung zur Folge haben<br />
kann. Bei Übernahme eventuell bestehender<br />
Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft<br />
oder eventuell übernommener Verbindlich-<br />
keiten des Schenkers durch den Beschenkten<br />
liegt für den Schenkungsempfänger insoweit<br />
ein Anschaffungs- und für den Schenker<br />
insoweit ein Veräußerungsvorgang vor.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />
beabsichtigen, die Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft bzw. die Immobilie<br />
über einen Zeitraum von mehr als<br />
zehn Jahren zu halten. Bei prognosegemäßem<br />
Verlauf der Investition sollte der Gewinn<br />
aus einer Veräußerung der Immobilie<br />
oder der Beteiligung daher nicht steuerbar<br />
sein.<br />
1.2 Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Die vorstehenden Ausführungen zur<br />
Besteuerung des Veräußerungsgewinns<br />
finden allerdings dann keine Anwendung,<br />
wenn die Beteiligung an der Gesellschaft<br />
Betriebsvermögen des Anlegers darstellt<br />
oder ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
vorliegt.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes<br />
liegt eine gewerbliche und keine<br />
vermögensverwaltende Tätigkeit vor, wenn<br />
nach dem Gesamtbild der Betätigung die<br />
Umschichtung von Vermögenswerten und<br />
deren Verwertung als Vermögenssubstanz<br />
in den Vordergrund tritt.<br />
Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen<br />
Grundstückshandels gilt die Überschreitung<br />
der sogenannten Drei-Objekt-<br />
Grenze (BFH, Beschluss vom 10.12.2001, GrS<br />
1/98, BStBl II 2002, Seite 291). Danach führt<br />
die Veräußerung von mehr als drei Objekten<br />
innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes<br />
grundsätzlich zur Gewerblichkeit. Objekte<br />
im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sind dabei<br />
nur solche Objekte, bei denen ein enger<br />
zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung,<br />
Erwerb und Veräußerung besteht (sogenanntes<br />
Zählobjekt). Ein enger zeitlicher<br />
Zusammenhang ist dann anzunehmen,<br />
wenn die Zeitspanne zwischen Fertigstellung/Anschaffung<br />
und Veräußerung nicht<br />
mehr als fünf Jahre beträgt. Bei einem Erwerb<br />
mit Veräußerungsabsicht oder in anderen<br />
Einzelfällen kann dieser Zeitraum<br />
auch zehn Jahre betragen. Veräußerungen,<br />
die mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb<br />
erfolgen, sind aber grundsätzlich nicht zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Finanzverwaltung hat die Einzelheiten<br />
zum gewerblichen Grundstückshandel
(BMF-Schreiben vom 26.03.2004, IV A 6 –<br />
S 2240 – 46/04, BStBl I 2004, Seite 434 sowie<br />
BMF-Schreiben vom 01.04.2009, IV C 6 S<br />
2240/08/10008, BStBl I Seite 515) umfassend<br />
dargestellt.<br />
1.2.1 Beurteilung auf Ebene der Objekt-<br />
und Beteiligungsgesellschaft<br />
Auf der Ebene einer Personengesellschaft<br />
wird grundsätzlich ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
begründet, wenn die Gesellschaft<br />
mehr als drei Objekte innerhalb von<br />
fünf Jahren veräußert. Objekte im Sinne des<br />
gewerblichen Grundstückshandels sind<br />
bebaute und unbebaute Grundstücke, bei<br />
denen zwischen Errichtung, Erwerb oder<br />
Modernisierung und deren Veräußerung ein<br />
enger zeitlicher Zusammenhang von in der<br />
Regel fünf Jahren besteht (sogenannte Zähl-<br />
objekte). Treten weitere Umstände, wie zum<br />
Beispiel die Branchenkunde des Steuerpflichtigen,<br />
hinzu, können Erwerbe auch<br />
nach Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren<br />
mitgerechnet werden (BMF-Schreiben vom<br />
26.03.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I<br />
2004, Seite 434, Tz. 5).<br />
Die Prognoserechnung unterstellt beispielhaft<br />
eine Veräußerung der Immobilie<br />
der Objektgesellschaft im Jahr 2024. Somit<br />
liegt zwischen der Anschaffung der Immo-<br />
bilie und deren Veräußerung ein Zeitraum<br />
von mehr als fünf beziehungsweise zehn<br />
Jahren. Darüber hinaus plant die Objektge-<br />
sellschaft nicht, weitere Immobilien zu erwerben<br />
und zu veräußern, sodass auch<br />
das quantitative Kriterium der Drei-Objekt-<br />
Grenze nicht überschritten ist. Entsprech-<br />
endes gilt für die Beteiligungsgesellschaft.<br />
Eine Veräußerung der Kommanditbeteiligung<br />
durch die Beteiligungsgesellschaft ist<br />
nicht beabsichtigt. Außerdem ist es nach<br />
dem Gesellschaftszweck nicht vorgesehen,<br />
Immobilien oder weitere Beteiligungen an<br />
Immobiliengesellschaften zu erwerben. Weder<br />
auf Ebene der Objekt- noch der Betei-<br />
ligungsgesellschaft liegt damit ein gewerb-<br />
licher Grundstückshandel vor. Das Vorliegen<br />
eines gewerblichen Grundstückshandels auf<br />
Anlegerebene kann nicht zur Gewerblichkeit<br />
der Objekt- oder Beteiligungsgesellschaft<br />
führen (BFH, Urteil vom 17.12.2008, IV R 85/06,<br />
DStR 2009, Seite 311 ff.).<br />
Sollte entgegen der Annahme in diesem<br />
Prospekt auf der Ebene der Objektgesellschaft<br />
ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
begründet werden, sind alle Einkünfte<br />
aus der Objektgesellschaft und der Beteiligungsgesellschaft<br />
einschließlich Veräußerungsgewinne<br />
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />
zu behandeln. Die Annahme eines gewerblichen<br />
Grundstückshandels hat im Wesentlichen<br />
zur Folge, dass die zur Veräußerung<br />
bestimmten Immobilien dem Umlaufvermögen<br />
zugerechnet werden und eine Geltendmachung<br />
von planmäßiger Gebäude-<br />
AfA nicht möglich ist. Des Weiteren sind die<br />
Einkünfte aus der Immobilienveräußerung<br />
oder der Veräußerung der Anteile an der<br />
Objekt- und Beteiligungsgesellschaft – unabhängig<br />
von der Haltedauer – in vollem<br />
Umfang mit dem individuellen Einkommen-<br />
steuertarif des Anlegers zu versteuern. Außer-<br />
dem unterliegen die Beteiligungs- bzw. Objektgesellschaft<br />
der Gewerbesteuer, welche<br />
vom Anleger im Rahmen des § 35 EStG auf<br />
seine Einkommensteuer angerechnet wird.<br />
1.2.2 Beurteilung auf Ebene der Anleger<br />
Der gewerbliche Grundstückshandel ist<br />
allerdings nicht nur auf Ebene der Objektgesellschaft,<br />
sondern auch auf Ebene des einzelnen<br />
Anlegers zu prüfen. Dabei fließen als<br />
Zählobjekte gemäß dem oben genannten<br />
BMF-Schreiben in die Beurteilung der Drei-<br />
Objekt-Grenze nicht nur direkte Veräußerungen<br />
von Grundbesitz des Anlegers ein,<br />
sondern auch die Veräußerung von (mittelbaren)<br />
Beteiligungen an Personengesellschaften<br />
mit Grundbesitz beziehungsweise<br />
die Veräußerung von Grundstücken durch<br />
diese Personengesellschaften. Dementsprechend<br />
werden folgende Veräußerungsvorgänge<br />
dem Anleger als Zählobjekte im Rahmen<br />
des gewerblichen Grundstückshandels<br />
vermittelt:<br />
– Veräußerung von Immobilien durch die<br />
Objektgesellschaft,<br />
– Veräußerung des Anteils der Beteiligungs-<br />
gesellschaft an der Objektgesellschaft,<br />
– Veräußerung des Anteils des Anlegers an<br />
der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Der Verkauf der Immobilie durch die Objektgesellschaft<br />
stellt ein Zählobjekt dar,<br />
wenn alternativ folgende Grenzen überschritten<br />
werden (BMF-Schreiben vom<br />
26.03.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I<br />
2004, Seite 434, Tz. 17):<br />
– die mittelbare Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
des Anlegers beträgt mindestens<br />
10 %,<br />
– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft beträgt mehr<br />
als EUR 250.000,<br />
– der anteilige Verkehrswert der Immobilie<br />
beträgt mehr als EUR 250.000.<br />
Im Falle der Veräußerung der Beteiligung<br />
an der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />
ist ein Zählobjekt bei Überschreitung eine<br />
der zwei Grenzen anzunehmen:<br />
– die mittelbare Beteiligung an der Objekt-<br />
bzw. Beteiligungsgesellschaft des Anlegers<br />
beträgt mindestens 10 %,<br />
– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft beträgt<br />
mehr als EUR 250.000.<br />
Durch die Hinzurechnung von Zählobjekten<br />
auf der Ebene des Anlegers kann<br />
demnach ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
verwirklicht werden und ein an sich<br />
nicht steuerbarer Gewinn aus dem Verkauf<br />
von sonstigen Immobilien im Privatvermögen<br />
des Anlegers als Einkünfte aus Gewerbe-<br />
betrieb steuerpflichtig werden.<br />
Es wird jedem Anleger empfohlen, die<br />
persönlichen steuerlichen Konsequenzen<br />
einer Übertragung seines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />
im Hinblick auf einen<br />
möglichen gewerblichen Grundstückshandel<br />
mit seinem steuerlichen Berater zu erörtern.<br />
117
118<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
1.3 Veräußerung<br />
Sollte die Finanzverwaltung anstelle der<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
(vgl. Abschnitt II. 1.1 „Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung“) gemäß § 21 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 EStG von Einkünften aus Gewer-<br />
bebetrieb gemäß § 15 EStG ausgehen, wäre<br />
der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig und<br />
unterläge unabhängig von Veräußerungs-<br />
fristen der Besteuerung mit dem persön-<br />
lichen Steuersatz des Anlegers. In dem BMF-<br />
Schreiben vom 01.04.2009 (vgl. Abschnitt<br />
II. 1.1 „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“)<br />
vertritt die Finanzverwaltung<br />
neben ihren Aussagen zur Abgrenzung von<br />
vermögensverwaltender und gewerblicher<br />
Tätigkeit (Anwendbarkeit des BFH-Urteils<br />
vom 26.06.2007 auf Ein-Objekt-Gesellschaf-<br />
ten) die Auffassung, dass die Veräußerung<br />
von Wirtschaftsgütern im Falle eines einheit-<br />
lichen Geschäftskonzepts zum laufenden<br />
Geschäftsbetrieb gehört, auch wenn die Ver-<br />
äußerung zeitlich mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe<br />
zusammenfällt. Daher seien<br />
die für die Betriebsveräußerung/-aufgabe<br />
geltenden Steuervergünstigungen nicht anzuwenden.<br />
Dieser Ansicht folgt auch der<br />
Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom<br />
11.08.2010 (Az. IV B 17/10 BFH, Beschluss vom<br />
24.09.2010, Az. IV B 34/10). Bei Annahme von<br />
Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15<br />
EStG lässt sich daher nicht ausschließen, dass<br />
ein Gewinn aus der Veräußerung der Immo-<br />
bilie auch bei damit in Zusammenhang<br />
stehender Aufgabe des Betriebes der Beteiligungsgesellschaft<br />
gegebenenfalls als laufender<br />
Gewinn der Beteiligungsgesellschaft<br />
behandelt wird.<br />
2. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Der Erwerb der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft<br />
von Todes wegen oder<br />
die Schenkung unter Lebenden unterliegt<br />
der Erbschaftsteuer (§ 1 ErbStG).<br />
2.1 Erbschaft<br />
Im Erbfall unterliegt der Erwerb der Anteile<br />
an der Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich<br />
der deutschen Erbschaft- bzw.<br />
Schenkungsteuer.<br />
2.1.1 Unmittelbare Beteiligung als Kommanditist<br />
Der Erwerb einer Kommanditbeteiligung<br />
an der vermögensverwaltenden Beteiligungs-<br />
gesellschaft gilt als Erwerb der anteiligen<br />
Wirtschaftsgüter der Beteiligungs- bzw. Objektgesellschaft,<br />
also der Immobilie und<br />
einer etwaigen Liquiditätsrücklage. Die Verbindlichkeiten<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß<br />
§ 10 Abs. 5 ErbStG in voller Höhe abzuziehen.<br />
Für jedes Wirtschaftsgut ist der Wert anhand<br />
der allgemeinen Bewertungsgrundsätze des<br />
Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Kapitalforderungen<br />
und Schulden sind regelmäßig<br />
mit dem Nennwert anzusetzen.<br />
2.1.2 Bewertung des Grundstückes<br />
Für ein Grundstück, für das sich am örtlichen<br />
Grundstücksmarkt eine übliche Miete<br />
ermitteln lässt, ist gemäß § 182 Abs. 3 BewG<br />
das sogenannte Ertragswertverfahren vorgeschrieben.<br />
Dafür werden der Bodenwert<br />
und ein Gebäudeertragswert getrennt voneinander<br />
ermittelt. Der Bodenwert basiert<br />
auf den Bodenrichtwerten. Der Gebäudeer-<br />
tragswert, abgeleitet aus dem um die Bewirtschaftungskosten<br />
geminderten Rohertrag,<br />
wird über einen u. a. von der Restnutzungsdauer<br />
des Gebäudes abhängigen<br />
Vervielfältiger ermittelt. Das Verfahren dient<br />
der typisierten Ermittlung des Verkehrswerts<br />
des Grundstücks.<br />
2.1.3 Keine Begünstigung<br />
Sowohl ein Verschonungsabschlag (§ 13a<br />
Abs. 1 ErbStG) als auch der Abzugsbetrag<br />
(§ 13a Abs. 2 ErbStG) und die Tarifbegrenzung<br />
(§ 19a ErbStG) können vorliegend nicht<br />
in Anspruch genommen werden, da es sich<br />
hinsichtlich der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
um kein inländisches Betriebsvermögen<br />
und damit nicht um sogenanntes<br />
begünstigtes Vermögen im Sinne<br />
von § 13b Abs. 1 ErbStG handelt. Selbst wenn<br />
es sich bei der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
um inländisches Betriebs-<br />
vermögen handeln würde, wäre dieses von<br />
der Begünstigung ausgenommen, da der<br />
Neubau der Objektgesellschaft insgesamt<br />
fremd vermietet wird (sogenanntes schäd-<br />
liches Verwaltungsvermögen, (vgl. § 13b<br />
Abs. 2 ErbStG). Ebenso wenig kommt eine<br />
Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete<br />
Grundstücke in Betracht (§ 13c<br />
ErbStG).<br />
2.1.4 Beteiligung über das Treuhandverhältnis<br />
Bei einer mittelbaren Beteiligung als Treu-<br />
geber über den Treuhandkommanditisten<br />
war Gegenstand der Übertragung im Erbfall<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
(Fin.Min. Bayern Erlass vom 14.06.2005, DStR<br />
2005, Seite 1231; Fin.Min. Baden-Württemberg<br />
Erlass vom 27.06.2005, DB 2005, Seite<br />
1493) nicht die Beteiligung an der Personengesellschaft,<br />
sondern der Herausgabeanspruch<br />
aus dem Treuhandverhältnis, d. h.<br />
des Treugebers gegen den Treuhandkommanditisten<br />
auf Rückübertragung des Treuguts<br />
(Sachleistungsanspruch). Das hatte zur<br />
Folge, dass bei einer Übertragung einer<br />
treuhänderisch gehaltenen Beteiligung der<br />
Sachleistungsanspruch gegenüber dem<br />
Treuhänder erbschaftsteuerrechtlich mit<br />
dem gemeinen Wert gemäß § 9 Abs. 1 BewG<br />
zu bewerten war. Eine Bewertung der einzelnen<br />
Gegenstände, auf die sich der Herausgabeanspruch<br />
richtet, erfolgte nicht.<br />
Nach aktuellem koordinierten Länder-<br />
erlass der Finanzministerien (vgl. u. a.<br />
Bayerisches Finanzministerium, Erlass vom<br />
16.09.2010; DStR 2010, Seite 2084) handelt<br />
es sich zwar bei dem Herausgabeanspruch<br />
des Treuhänders weiterhin um einen Sachleistungsanspruch.<br />
Die steuerliche Beurteilung<br />
– insbesondere die Bewertung –<br />
orientiert sich jedoch daran, auf welchen<br />
Gegenstand sich der Herausgabeanspruch<br />
bezieht, mithin an der Vermögensart des<br />
Treuguts.<br />
Aufgrund dessen ergibt sich steuerlich<br />
kein Unterschied zwischen dem Steuerwert<br />
des Sachleistungsanspruchs und dem Steuer-<br />
wert der Gesellschaftsbeteiligung/des Wirtschaftsgutes.<br />
Gleiches gilt, sofern die Finanzverwaltung<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG<br />
annehmen sollte. Die im Falle einer unmittel-<br />
baren Beteiligung geltenden steuerlichen Ver-<br />
günstigungen des § 13a ErbStG sind nach der<br />
aktuellen Ansicht des Bayerischen Finanz-
ministeriums auch bei einer mittelbaren Beteiligung<br />
eines Treugebers zu gewähren.<br />
2.1.5 Steuerklassen, Freibeträge und Steuer-<br />
sätze<br />
Die Steuerpflichtigen werden in Abhängigkeit<br />
vom Verwandtschaftsverhältnis mit<br />
dem Erblasser/Schenker in drei Steuerklassen<br />
eingeteilt, für die je nach Verwandtschaftsgrad<br />
unterschiedliche Freibeträge gelten.<br />
Die persönlichen Freibeträge betragen beispielsweise<br />
für Ehegatten EUR 500.000, für<br />
Kinder und Stiefkinder EUR 400.000 sowie<br />
für Enkel EUR 200.000. Um im Erbfall eine etwaige<br />
Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer<br />
und Einkommensteuer abzumildern,<br />
sieht § 35b EStG eine Steuerermäßigung<br />
vor. Die Einkommensteuer wird danach auf<br />
Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum oder<br />
in den vorangegangenen vier Veranlagungs-<br />
zeiträumen als Erwerb von Todes wegen der<br />
Erbschaftsteuer unterlegen haben, auf Antrag<br />
um einen bestimmten Prozentsatz gemindert.<br />
Erwerbe innerhalb der vorangegangen-<br />
en zehn Jahre von demselben Erblasser/<br />
Schenker werden bei der Berechnung der<br />
Erschaft-/Schenkungsteuer berücksichtigt<br />
(§ 14 ErbStG). Der Steuersatz für die Erbschaft-<br />
und Schenkungsteuer bemisst sich der Höhe<br />
nach (7 % bis 50 %) in Abhängigkeit von dem<br />
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der<br />
anzuwendenden Steuerklasse.<br />
2.2 Schenkung<br />
2.2.1 Unmittelbare Beteiligung als Kommanditist<br />
Bei einer Schenkung unterliegt der Erwerb<br />
der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft<br />
grundsätzlich der deutschen Schenkungsteuer.<br />
Hier ist allerdings zu beachten,<br />
dass bei einer direkt gehaltenen Beteiligung<br />
die eventuell bestehenden Verbindlichkeiten<br />
der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />
oder die eventuell übernommenen Verbind-<br />
lichkeiten des Schenkers für den Schenkungs-<br />
empfänger ein Entgelt darstellen. Nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung (Abschnitt 17<br />
Abs. 2 ErbStR) ist die anteilig übertragene<br />
Immobilie in diesem Falle nur anteilig im<br />
Verhältnis des Verkehrswertes der tatsäch-<br />
lichen Bereicherung zum Verkehrswert der<br />
anteiligen Immobilie zu berücksichtigen<br />
(sogenannte gemischte Schenkung).<br />
2.2.2 Beteiligung über das Treuhandverhältnis<br />
Bei einer Übertragung der Ansprüche<br />
aus dem Treuhandverhältnis im Wege der<br />
Schenkung gelten die für Erbfälle dargestellten<br />
Grundsätze. Nach aktuellem koordinierten<br />
Ländererlass der Finanzministerien<br />
(vgl. u. a. Bayerisches Finanzministerium, Erlass<br />
vom 16.09.2010; DStR 2010, Seite 2084)<br />
orientiert sich die steuerliche Beurteilung<br />
des Herausgabeanspruchs des Treuhänders<br />
(Sachleistungsanspruch) daran, auf welchen<br />
Gegenstand sich der Herausgabeanspruch<br />
bezieht, mithin an der Vermögensart des<br />
Treuguts. Es ergibt sich daher kein steuer-<br />
licher Unterschied zwischen dem Steuerwert<br />
des Sachleistungsanspruchs und dem<br />
Steuerwert der Gesellschaftsbeteiligung/<br />
des Wirtschaftsgutes. Gleiches gilt, sofern<br />
die Finanzverwaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
nach § 15 EStG annehmen sollte<br />
(vgl. Abschnitt II. 1. „Einkunftsart – Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung“).<br />
Übernimmt der Erwerber bei einer treuhänderisch<br />
gehaltenen Beteiligung etwaige<br />
Verbindlichkeiten des Schenkers, dann gelten<br />
auch hier die Grundsätze der gemischten<br />
Schenkung.<br />
2.2.3 Steuerklassen, Freibeträge und<br />
Steuersätze<br />
Die Schenkungsteuer ermittelt sich nach<br />
den gleichen Grundsätzen wie die Erbschaftsteuer.<br />
Die für Erbfälle dargestellten<br />
Regelungen bezüglich der Bewertung des<br />
Vermögens, der Steuersätze, der Steuerklassen<br />
und der Freibeträge sind demnach<br />
grundsätzlich auch im Fall der Schenkung<br />
anzuwenden. Schuldner der Schenkungsteuer<br />
ist neben dem Schenkungsempfänger<br />
auch der Schenker.<br />
V. Schlussbemerkungen<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Die vorstehenden Ausführungen beruhen<br />
im Wesentlichen auf den von der Beteiligungsgesellschaft<br />
abgeschlossenen beziehungsweise<br />
abzuschließenden Verträgen,<br />
auf dem zum Zeitpunkt der Prospektauf-<br />
stellung geltenden Rechtsstand, der gegen-<br />
wärtigen Rechtsprechung und der derzeitigen<br />
Verwaltungsauffassung. Weiterentwicklungen<br />
und Änderungen des Steuer-<br />
rechts sowie der Rechtsprechung und der<br />
Verwaltungsauffassung sowie deren Inter-<br />
pretation lassen sich jedoch – wie eine rück-<br />
schauende Betrachtung der Entwicklungen<br />
in der Vergangenheit zeigt – nicht aus-<br />
schließen, sodass auch Abweichungen und<br />
Verschiebungen – insbesondere auch in<br />
zeitlicher Hinsicht – der steuerlichen Ergebnisse<br />
möglich sind. Derartige Änderungen<br />
können zu einer anderen steuerrechtlichen<br />
Bewertung des Sachverhaltes führen. Eine<br />
Haftung für den Eintritt der steuerlichen Ergebnisse<br />
kann daher nicht übernommen<br />
werden.<br />
Soweit zukünftige Änderungen/Ergänzungen<br />
der von der Beteiligungsgesellschaft<br />
abgeschlossenen Verträge oder zukünftige<br />
Änderungen in der Gesetzgebung, der Inter-<br />
pretation oder steuerrelevanten Vorschriften<br />
durch die Finanzverwaltung oder Rechtsprechung<br />
zu einer anderen Bewertung des<br />
Sachverhaltes führen, ist dies in den vorstehenden<br />
Ausführungen nicht berücksichtigt.<br />
Zu den steuerlichen Risiken der Beteiligung<br />
wird auf die Ausführungen im Kapitel<br />
„Risiken“ hingewiesen.<br />
119
120<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
9. Gesellschaftsvertrag<br />
Gesellschaftsvertrag der<br />
DFH 98 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG<br />
§ 1 Firma und Sitz<br />
1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft<br />
hat die Firma:<br />
DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
– nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“ genannt –<br />
2. Sitz der Beteiligungsgesellschaft ist Stuttgart.<br />
§ 2 Gesellschaftszweck<br />
1. Gesellschaftszweck ist die Gewährung eines Darlehens an<br />
die Gesellschaft die developer Objekt Düsseldorf VCD-Realisierungs-GmbH<br />
& Co. KG, Düsseldorf (im Folgenden „Objektgesellschaft“<br />
genannt) sowie die Beteiligung als Kommanditist an<br />
der Objektgesellschaft.<br />
2. Die Beteiligungsgesellschaft ist berechtigt, selbst oder durch<br />
Beauftragung Dritter, alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen<br />
vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig<br />
oder zweckmäßig erscheinen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig<br />
zu werden und Tätigkeiten auszuüben oder Geschäfte zu<br />
betreiben, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34 c<br />
der Gewerbeordnung (GewO) oder nach §§ 1, 32 des Gesetzes<br />
über das Kreditwesen (KWG) bedürfen.<br />
§ 3 Gesellschafter/Gesellschaftskapital/Beitritt<br />
1. Persönlich haftender Gesellschafter ist die DFH Verwaltungsgesellschaft<br />
Nr. 98 mbH, Stuttgart (im Folgenden „persönlich<br />
haftender Gesellschafter“ genannt). Der persönlich haftende<br />
Gesellschafter leistet keine Einlage und ist am Vermögen der<br />
Beteiligungsgesellschaft nicht beteiligt. Soweit dem persönlich<br />
haftenden Gesellschafter nach diesem Gesellschaftsvertrag die<br />
Vertretung von Gesellschaftern, Treugebern oder der Beteiligungsgesellschaft<br />
obliegt, ist er von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreit.<br />
2. Geschäftsführender Kommanditist ist die DFH Aberia GmbH,<br />
Stuttgart (im Folgenden „geschäftsführender Kommanditist“<br />
genannt), mit einer Pflichteinlage von EUR 9.000. Die Pflichteinlage<br />
ist bereits geleistet. Die Haftsumme beträgt 10 % der<br />
Pflichteinlage. Soweit dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
nach diesem Gesellschaftsvertrag die Vertretung von Gesellschaftern,<br />
Treugebern oder der Beteiligungsgesellschaft<br />
obliegt, ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
3. Treuhandkommanditist ist die DFH Treuhandgesellschaft<br />
mbH, Stuttgart (im Folgenden „Treuhandkommanditist” genannt),<br />
mit einer Pflichteinlage von EUR 1.000. Die Pflichteinlage<br />
ist bereits geleistet. Der Treuhandkommanditist hält seinen<br />
Kapitalanteil zunächst aus eigenem Recht. Er nimmt an<br />
Kapitalerhöhungen gemäß Ziffer 5 teil. Wird sein Kapitalanteil<br />
gemäß Ziffer 5 erhöht, hält der Treuhandkommanditist ab<br />
der erstmaligen Erhöhung den zunächst aus eigenem Recht<br />
gehaltenen Kapitalanteil nur noch aus fremdem Recht für<br />
die sich über ihn an der Beteiligungsgesellschaft beteiligenden<br />
Treugeber. Dies ist bei der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer<br />
5 entsprechend zu berücksichtigen. Die in das Handelsregister<br />
einzutragende Haftsumme beträgt in allen Fällen 10 %<br />
der Pflichteinlage.<br />
4. Weiterer Kommanditist mit einer Pflichteinlage von EUR<br />
1.000 ist Herr Andreas Grunert, Dinslaken. Die Pflichteinlage<br />
ist bereits geleistet. Die Haftsumme beträgt 10 % der Pflichteinlage.<br />
5. Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt und<br />
unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,<br />
ohne Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter, das<br />
Kommanditkapital durch Beteiligung weiterer Kommanditisten<br />
oder durch Beteiligung von Treugebern über den Treuhandkommanditisten<br />
bis zum 30.12.2012 (Ende der Platzierungsphase)<br />
auf insgesamt bis zu EUR 225.000.000 zu erhöhen. Darüber<br />
hinaus ist der persönlich haftende Gesellschafter ohne Zustimmung<br />
der übrigen Mitgesellschafter berechtigt, das Kommanditkapital<br />
um sich ergebende Überzeichnungen bis zu 5 % über<br />
den Betrag von EUR 225.000.000 hinaus zu erhöhen, die Gesellschaft<br />
vor dem 30.12.2012 zu schließen und die Platzierungsphase<br />
um ein Jahr bis zum 30.12.2013 zu verlängern.<br />
Erfolgt eine Kapitalerhöhung nach dem 30.12.2012 bzw. wird<br />
die Platzierungsphase bis zum 30.12.2013 verlängert, darf der<br />
persönlich haftende Gesellschafter - unbeschadet der Wirksamkeit<br />
der Kapitalerhöhung - an ihr nur mitwirken, wenn für<br />
den Betrag, um den das Kommanditkapital erhöht wird (Erhöhungsbetrag),<br />
eine hinreichende Sicherheit in angemessener<br />
Frist gestellt wird. Hinreichend sind unbeschadet sonstiger hinreichender<br />
Sicherheiten<br />
a) die Haftung als selbstschuldnerisch haftender Bürge einer<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Bundesrepublik<br />
Deutschland, eines Kreditinstituts, das in der Bundesrepublik<br />
Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugt ist, oder<br />
eines Versicherungsunternehmens, das zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung<br />
in der Bundesrepublik Deutschland befugt<br />
ist, oder<br />
b) eine Fondsschließungsgarantie der Deutschen Fonds<br />
Holding AG über bis zu EUR 225.000.000.<br />
Wenn die Deutsche Fonds Holding AG (nachfolgend „Fondsschließungsgarant“<br />
genannt) in Erfüllung der Fondsschließungsgarantie<br />
anstelle oder zusätzlich zur Übernahme von<br />
Kommanditbeteiligungen der Gesellschaft ein Darlehen gewährt,<br />
ist der persönlich haftende Gesellschafter im Umfang<br />
der diesem Darlehen entsprechenden Kommanditbeteiligungen<br />
auch nach Beendigung der Platzierungsphase (30.12.2012<br />
bzw. 30.12.2013) berechtigt, das Kommanditkapital zu erhöhen.<br />
6. Anleger können sich an der Beteiligungsgesellschaft zunächst<br />
nur mittelbar über den Treuhandkommanditisten als<br />
Treugeber beteiligen. Dies gilt nicht für die Vodafone D2 GmbH,<br />
die Deutsche Bau Holding GmbH, die Deutsche Fonds Holding<br />
AG und von ihr benannte Dritte sowie für Vertriebspartner der<br />
Beteiligungsgesellschaft; diese können der Beteiligungsgesellschaft<br />
auch unmittelbar als Kommanditisten beitreten.<br />
Die Beteiligung von Anlegern als Treugeber wird durch den<br />
Treuhandkommanditisten im Treuhandauftrag übernommen.<br />
Der Treuhandkommanditist wird die Beteiligung im eigenen<br />
Namen, jedoch treuhänderisch für Rechnung des Treugebers<br />
übernehmen und halten.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist<br />
sind bevollmächtigt, das Beteiligungsangebot eines<br />
Anlegers auf Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft durch Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung anzunehmen. Ein Rechtsanspruch<br />
des Anlegers auf Annahme des Beteiligungsangebotes<br />
besteht nicht. Der Anleger ist an das Beteiligungsangebot für<br />
die Dauer von drei Monaten seit Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />
gebunden, es sei denn, er widerruft seine Beitrittserklärung<br />
fristgerecht. Mit Zugang des Widerrufs bei der in der<br />
Widerrufsbelehrung genannten Gesellschaft scheidet der widerrufende<br />
Anleger, vorausgesetzt er ist der Beteiligungsgesellschaft<br />
zuvor bereits wirksam beigetreten, aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus bzw. endet das Treuhandverhältnis und<br />
der Treuhandkommanditist reduziert seinen Kommanditanteil<br />
bei der Beteiligungsgesellschaft anteilig.<br />
7. Die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft wird im Innenverhältnis<br />
der Gesellschafter am Ende des jeweiligen Monats<br />
wirksam, in dem die folgenden Voraussetzungen kumulativ<br />
erfüllt sind:<br />
a) Unterzeichnung und Annahme der Beitrittserklärung durch<br />
den persönlich haftenden Gesellschafter und den Treuhandkommanditisten<br />
für die Beteiligungsgesellschaft,<br />
b) vollständige Einzahlung der vom Anleger zu leistenden<br />
Pflichteinlage zuzüglich 5 % Agio auf das in der Beitrittserklärung<br />
genannte Bankkonto,<br />
c) Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung durch den Anleger<br />
und<br />
d) ordnungsgemäße Identifizierung des Anlegers nach dem<br />
Geldwäschegesetz.<br />
Eines Zugangs der Annahmeerklärung bedarf es nicht.<br />
Im Außenverhältnis ist die Wirksamkeit des Beitritts als Kommanditist<br />
aufschiebend bedingt durch die Eintragung in das<br />
Handelsregister. Bis zur Eintragung in das Handelsregister werden<br />
Kommanditisten wie atypisch stille Gesellschafter behandelt.<br />
8. Gemäß § 6 Ziffer 1 des Treuhandvertrages ist der Treugeber<br />
berechtigt, den Treuhandvertrag mit einer Frist von drei Monaten<br />
jeweils zum 31.12. eines Jahres, frühestens allerdings zum<br />
31.12.2012, zu kündigen und seine treugeberische Beteiligung<br />
in eine Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
umzuwandeln.<br />
Treugeber und Kommanditisten werden nachfolgend auch gemeinschaftlich<br />
als „Gesellschafter“ bezeichnet.<br />
9. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />
beabsichtigt, der Objektgesellschaft zunächst ein Darlehen<br />
zu gewähren und sich nach Fertigstellung der im Verkaufsprospekt<br />
„DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus<br />
Düsseldorf“ (nachfolgend „Verkaufsprospekt“ genannt) näher<br />
bezeichneten Immobilien als Kommanditist an der Objektgesellschaft<br />
zu beteiligen. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />
erklärt der jeweilige Gesellschafter ausdrücklich seine<br />
Zustimmung zu den vorgenannten Investitionen der Beteiligungsgesellschaft<br />
und zu den in § 10 Ziffer 3 und Ziffer 5 genannten<br />
Verträgen einschließlich eventueller Ergänzungs- und<br />
Änderungsverträge.<br />
10. Die in den Beitrittserklärungen genannten Beteiligungssummen<br />
stellen die im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft<br />
geschuldeten Pflichteinlagen dar, soweit nichts anderes in<br />
diesem Vertrag geregelt ist. Die Haftsumme ist auf 10 % der<br />
Pflichteinlage begrenzt. Die Beteiligungssumme jedes Gesellschafters<br />
beträgt mindestens EUR 10.000. Jeder höhere Betrag
muss durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Im Falle der Über-<br />
zeichnung kann die Beteiligungssumme auf einen zugeteilten<br />
geringeren Betrag lauten. In begründeten Ausnahmefällen<br />
können vom persönlich haftenden Gesellschafter durch 1.000<br />
ohne Rest teilbare Beteiligungen unter EUR 10.000 akzeptiert<br />
werden. Dabei darf eine Beteiligungssumme von EUR 5.000<br />
allerdings nicht unterschritten werden.<br />
Die Beteiligungssummen der Gesellschafter sind in Höhe der<br />
jeweils gezeichneten Beteiligungssumme zu 100 % zuzüglich<br />
5 % Agio hierauf auf das in der Beitrittserklärung genannte<br />
Bankkonto zu den in der Beitrittserklärung genannten Einzahlungsbedingungen<br />
und -terminen einzuzahlen.<br />
Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen, die<br />
in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, als Gesellschafter<br />
der Beteiligungsgesellschaft beitreten. Eine Beteiligung<br />
von einzelnen natürlichen Personen, die in Deutschland<br />
nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, juristischen Personen,<br />
Personengesellschaften oder Gemeinschaften (z. B. Ehepaare<br />
oder sonstige Gemeinschaften) ist ausgeschlossen. Im Einzelfall<br />
können der Treuhandkommanditist und der persönlich haftende<br />
Gesellschafter Ausnahmen hiervon zulassen. Ein Rechtsanspruch<br />
hierauf besteht nicht, und insoweit besteht auch<br />
keine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Selbiges<br />
gilt, falls ein Gesellschafter die Beteiligung für Dritte halten<br />
möchte. Dies setzt darüber hinaus die Offenlegung der Person<br />
des Dritten und damit des Treuhandverhältnisses voraus. Ausgenommen<br />
von den Beschränkungen dieses Absatzes sind<br />
die Deutsche Fonds Holding AG und von ihr benannte Dritte,<br />
die Vodafone D2 GmbH, die Deutsche Bau Holding GmbH, der<br />
Treuhandkommanditist, die Vertriebspartner der Beteiligungsgesellschaft<br />
und der geschäftsführende Kommanditist sowie<br />
der persönlich haftende Gesellschafter im Fall des Ausscheidens<br />
eines Gesellschafters gemäß § 7.<br />
11. Im Wege des Anteilserwerbs nach § 3 Ziffer 8 oder aufgrund<br />
Gesamtrechtsnachfolge neu eintretende Gesellschafter bevollmächtigen<br />
den persönlich haftenden Gesellschafter, gemäß<br />
der dem Verkaufsprospekt beiliegenden vorgedruckten Vollmacht<br />
alle Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen;<br />
Änderungen der vorgedruckten Vollmacht aufgrund besonderer<br />
Anforderungen des Registergerichts oder Rechtsänderungen<br />
bleiben vorbehalten. Diese unwiderrufliche, über den<br />
Tod hinausgehende und von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreiende Handelsregistervollmacht mit notariell beglaubigter<br />
Unterschrift zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen<br />
im Zusammenhang mit allen Anmeldungen zum<br />
Handelsregister, an denen ein Kommanditist mitzuwirken verpflichtet<br />
ist, ist der Beteiligungsgesellschaft auf Kosten des<br />
Kommanditisten und ohne Zusätze und Ergänzungen versehen<br />
im Original zu übergeben. Bei Gesellschaftern, die keine<br />
natürlichen Personen sind, sind weitere Nachweise nach dem<br />
Ermessen des persönlich haftenden Gesellschafters und des<br />
Treuhandkommanditisten vorzulegen.<br />
Die Kosten, Auslagen und Gebühren (einschließlich der Notarund<br />
Gerichtsgebühren) für die Handelsregistereintragung sind<br />
vom einzutragenden Gesellschafter zu übernehmen.<br />
12. Die Gesellschaft kann zusätzliche Leistungen, die sie im<br />
Auftrag eines Gesellschafters erbracht hat und die nicht anderweitig<br />
im Vertrag geregelt sind, diesem gesondert in Rechnung<br />
stellen. Sie wird hierfür Gebühren unter Berücksichtigung<br />
der marktüblichen Sätze und des Aufwandes nach billigem Ermessen<br />
(§ 315 BGB) zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
berechnen.<br />
13. Die in der Beitrittserklärung genannte gesamte Beteiligungssumme<br />
(Pflichteinlage) bildet den Kapitalanteil eines Gesellschafters<br />
und wird auf einem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I)<br />
geführt. Der Kapitalanteil allein ist maßgebend für die Beteiligung<br />
des Gesellschafters am Vermögen der Beteiligungsgesellschaft,<br />
am Gewinn und Verlust der Beteiligungsgesellschaft<br />
sowie für alle weiteren Gesellschafterrechte, soweit nichts anderes<br />
geregelt ist. Das Agio wird auf das Kapitalkonto II gebucht.<br />
Für jeden Gesellschafter wird darüber hinaus ein variables<br />
Kapitalkonto (Kapitalkonto III) geführt, auf dem Gewinne,<br />
Verluste, Einlagen und Entnahmen verbucht werden. Die Kapitalkonten<br />
werden nicht verzinst.<br />
§ 4 Rechtsstellung des Treugebers<br />
1. Sofern und soweit der Treuhandkommanditist seine Kommanditbeteiligung<br />
anteilig für Treugeber im eigenen Namen<br />
hält, jedoch treuhänderisch und für Rechnung seiner Treugeber,<br />
ist der Treuhandkommanditist nur im Außenverhältnis, also<br />
insbesondere im Verhältnis der Beteiligungsgesellschaft zu<br />
ihren Gläubigern, Kommanditist und wird im Handelsregister<br />
eingetragen. Er leistet dabei den Weisungen der Treugeber<br />
Folge. Bei Beschlüssen der Beteiligungsgesellschaft im schrift-<br />
lichen Verfahren und in einer Gesellschafterversammlung kön-<br />
nen die Treugeber selbst abstimmen. Der Treuhandkomman-<br />
ditist bevollmächtigt insoweit den Treugeber. Im schriftlichen<br />
Beschlussverfahren oder in der Gesellschafterversammlung<br />
enthält sich der Treuhandkommanditist gemäß § 1 Ziffer 2 des<br />
Treuhandvertrages seiner Stimme für den Treugeber bei fehlender<br />
Weisung und sofern dieser nicht selbst abstimmt.<br />
2. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Treugeber zueinander<br />
und zur Beteiligungsgesellschaft, werden die Treugeber,<br />
für die der Treuhandkommanditist seine Kommanditbeteiligung<br />
treuhänderisch hält, wie Kommanditisten behandelt. Die Regelungen<br />
dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit entsprechend<br />
für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht<br />
ausdrücklich erwähnt sind. Dies gilt insbesondere für die Geschäftsführung<br />
und Vertretung der Beteiligungsgesellschaft,<br />
für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Beteiligung<br />
am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an<br />
einem Auseinandersetzungsguthaben und an einem Liquidationserlös.<br />
3. Im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages gemäß § 6<br />
Ziffer 1 Absatz 1 des Treuhandvertrages, um die treugeberische<br />
Beteiligung in eine Direktbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
umzuwandeln, wird der Gesellschaftsanteil mit der<br />
Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister<br />
übertragen.<br />
Wegen der erforderlichen Handelsregistervollmacht wird auf<br />
§ 3 Ziffer 11 verwiesen.<br />
Durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses der Beteiligungsgesellschaft<br />
entstehende Kosten, Auslagen und Gebühren<br />
der Handelsregistereintragung (einschließlich Notar- und<br />
Gerichtsgebühren) trägt der kündigende Treugeber. Darüber<br />
hinaus trägt der Treugeber die Kosten des hieraus entstehenden<br />
Verwaltungsaufwandes nach Maßgabe von § 6 Ziffer 1 des<br />
Treuhandvertrages; § 6 Ziffer 5 gilt insoweit nicht.<br />
§ 5 Dauer der Beteiligungsgesellschaft/Geschäftsjahr<br />
1. Die Beteiligungsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
2. Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Gründung.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr<br />
ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung der<br />
Gesellschaft.<br />
§ 6 Belastung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
1. Mit Ausnahme der Übertragung von Teilgesellschaftsanteilen<br />
des Treuhandkommanditisten auf Treugeber sowie der<br />
Übertragung zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen,<br />
bedarf jede Übertragung, teilweise Übertragung<br />
oder sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile oder<br />
einzelne Ansprüche aus den Gesellschaftsanteilen zu ihrer<br />
Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit<br />
Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile zur Besicherung<br />
der Finanzierung ihrer Einlagen verpfänden. Die Zustimmung<br />
kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere vor, wenn für den Dritten, an den die<br />
Übertragung beabsichtigt ist, der für die Identifikationsprüfung<br />
nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderliche Nachweis<br />
(z. B. ein durch ein Kreditinstitut oder einen anderen nach<br />
dem Geldwäschegesetz genannten Dritten bestätigter Identifikationsnachweis)<br />
nicht vorliegt. Eine teilweise Übertragung<br />
ist ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise Übertragung<br />
Gesellschaftsanteile entstehen sollten, die EUR 10.000 unterschreiten<br />
oder nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar sind.<br />
Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />
von den Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil führt,<br />
insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />
Ziffer 4 bleibt unberührt.<br />
Grundsätzlich ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />
über den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum Beginn des<br />
Kalenderhalbjahres zulässig, welches der Verfügung folgt. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist kann Ausnahmen von dieser<br />
Regelung zulassen. Diese Beschränkung der Übertragung oder<br />
sonstigen Verfügung gilt nicht für den Fondsschließungsgaranten<br />
oder für von ihm beauftragte Dritte, für Übertragungen<br />
von Gesellschaftsanteilen des Treuhandkommanditisten an<br />
Treugeber sowie in den Fällen des § 8 Ziffer 2 Satz 1. Der Fondsschließungsgarant<br />
oder ein von ihm benannter Dritter kann<br />
seine Kommanditbeteiligung, die er in Erfüllung der Fondsschließungsgarantie<br />
übernommen hat, vorbehaltlich der Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten, die nur<br />
aus wichtigem Grund verweigert werden darf, ganz oder teilweise<br />
jeweils zum Letzten eines Monats übertragen. Der Übergang<br />
von Gesellschaftsanteilen des Treuhandkommanditisten<br />
an Treugeber ist abhängig von der Eintragung des Treugebers<br />
als Kommanditist in das Handelsregister. Übertragungen gemäß<br />
§ 8 Ziffer 2 Satz 1 sind am Tag nach ihrer Erklärung wirksam.<br />
Der Übertragende bzw. Verfügende trägt alle hierdurch der Beteiligungsgesellschaft<br />
entstehenden Aufwendungen und Kosten<br />
nach Maßgabe von Ziffer 5, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
nicht etwas anderes geregelt ist. Ferner ist in jedem Fall<br />
der Übertragende bzw. Verfügende verpflichtet, die entsprechenden<br />
Eintragungen in das Handelsregister bzw. Treugeberregister<br />
durch den persönlich haftenden Gesellschafter oder<br />
den Treuhandkommanditisten auf seine Kosten zu veranlassen.<br />
2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung<br />
oder sonstige Verfügung, insbesondere auch jede Belastung,<br />
ist dem geschäftsführenden Kommanditisten zur Erteilung der<br />
schriftlichen Zustimmung in angemessener Frist vorab schriftlich<br />
anzuzeigen.<br />
121
122<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />
Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im<br />
Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden<br />
alle Gesellschafterkonten (§ 3 Ziffer 13) unverändert und<br />
einheitlich fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung eines<br />
Gesellschaftsanteils erfolgt die Fortführung auf getrennten<br />
Gesellschafterkonten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis.<br />
Die Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte<br />
und/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />
ist getrennt vom jeweiligen Gesellschaftsanteil nicht<br />
möglich.<br />
4. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist es dem<br />
Treuhandkommanditisten gestattet, seinen Kommanditanteil<br />
ganz oder anteilig auf seine Treugeber zu übertragen sowie<br />
Auszahlungsansprüche, Auseinandersetzungsguthaben und<br />
Abfindungen, die ihm als Treuhandkommanditisten zustehen,<br />
jeweils anteilig an seine Treugeber abzutreten. Die vorgenannten<br />
Abtretungen und Übertragungen sind ohne Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten möglich, hierdurch<br />
entstehende Aufwendungen und Kosten werden dem Treuhandkommanditisten<br />
abweichend von Ziffer 5 nicht in Rechnung<br />
gestellt.<br />
5. Alle Kosten, die durch den Vorgang der Übertragung, Belastung<br />
oder sonstigen Verfügung über den ganzen Anteil oder<br />
einen Teil eines Anteils entstehen, insbesondere die Kosten<br />
der Handelsregistereintragung, trägt im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft<br />
der übertragende/belastende Gesellschafter.<br />
Darüber hinaus trägt der übertragende/belastende Gesellschafter<br />
die Kosten des dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
oder eines von ihm beauftragten Dritten zusätzlich entstehenden<br />
Verwaltungsaufwandes. Die Gebühr für den zusätzlichen<br />
Verwaltungsaufwand beträgt 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />
mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer. Der eintretende Gesellschafter<br />
stellt die Beteiligungsgesellschaft und die Gesellschafter von<br />
allen Vermögensnachteilen aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />
frei, insbesondere von einer eventuellen Grunderwerbsteuerbelastung,<br />
die durch Veräußerung, sonstige Übertragung,<br />
oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden entsteht.<br />
§ 7 Kündigung/Ausscheiden/Ausschluss eines Gesellschafters<br />
1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals<br />
jedoch zum Ablauf des 31.12.2024, kündigen, danach mit gleicher<br />
Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigung<br />
ist an die Beteiligungsgesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />
für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum des Eingangs<br />
des Kündigungsschreibens im Original bei der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Eine Zusendung per Fax oder E-Mail<br />
hemmt den Fristablauf nicht. Der kündigende Gesellschafter<br />
scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, für den er fristgerecht<br />
gekündigt hat, aus der Beteiligungsgesellschaft aus. Der Gesellschaftsanteil<br />
des ausscheidenden Gesellschafters wächst den<br />
übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung<br />
an. Ziffer 6 bleibt unberührt. Das Recht zur außerordentlichen<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
2. Der Gesellschafter scheidet ohne Weiteres aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus:<br />
a) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
des Gesellschafters oder ein anderes die Vermögensverhältnisse<br />
des Gesellschafters regelndes Verfahren oder mit<br />
der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />
b) mit Zustellung des Beschlusses, durch den dasjenige, was<br />
einem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zusteht, für<br />
einen Gläubiger gepfändet wurde, es sei denn, dass der Pfändungsbeschluss<br />
innerhalb von drei Monaten seit Zustellung<br />
wieder beseitigt wird.<br />
Ansonsten scheidet der Gesellschafter mit Zugang der schriftlichen<br />
Ausschließungserklärung aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für<br />
die Ausschließung des Gesellschafters.<br />
Kann der Zugang der schriftlichen Ausschließungserklärung<br />
auf dem Postwege nicht bewirkt werden, so scheidet der Gesellschafter<br />
mit Absendung der Erklärung (Poststempel) an die<br />
der Beteiligungsgesellschaft zuletzt schriftlich genannte Adresse<br />
aus.<br />
Durch seinen Ausschluss entstehende Aufwendungen und<br />
Kosten der Beteiligungsgesellschaft trägt der Gesellschafter bis<br />
zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Sollte der Gesellschafter seiner Zahlungsverpflichtung<br />
nicht nachkommen, so ist die Beteiligungsgesellschaft<br />
berechtigt, die vorgesehene Abfindungszahlung<br />
mit den ausstehenden Kosten zu verrechnen.<br />
3. Sofern nach Maßgabe von § 9 zu berechnende Abfindungszahlungen<br />
an den das Treuhandverhältnis beendenden Treugeber<br />
geleistet werden, ist der Treuhandkommanditist berechtigt<br />
und bevollmächtigt, seinen treuhänderisch gehaltenen<br />
Kapitalanteil und die Haftsumme durch einseitige Erklärungen<br />
gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter herabzusetzen.<br />
Wird die Beteiligungsgesellschaft mit Wirkung zu dem<br />
Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung gemäß Ziffer 1 zulässig<br />
ist, aufgelöst, so nehmen Gesellschafter, die mit Wirkung zu<br />
diesem oder einem späteren Zeitpunkt gekündigt haben, an<br />
der Liquidation teil, als hätten sie nicht gekündigt.<br />
4. Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, unter<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, erstmals<br />
jedoch zum 31.12.2024, danach mit gleicher Frist jeweils zum<br />
Ende eines Geschäftsjahres, durch Kündigung aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
auszuscheiden. Dieses Kündigungsrecht<br />
besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein neuer<br />
persönlich haftender Gesellschafter in die Beteiligungsgesellschaft<br />
eingetreten ist oder ein weiterer persönlich haftender<br />
Gesellschafter bereits in die Beteiligungsgesellschaft aufgenommen<br />
wurde. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />
ist an die Beteiligungsgesellschaft zu richten. Maßgeblich für<br />
die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum des Eingangs<br />
des Kündigungsschreibens im Original bei der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Eine Zusendung per Fax oder E-Mail hemmt den<br />
Fristablauf nicht.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter scheidet darüber hinaus<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft aus:<br />
a) mit Eintritt der in § 131 Absatz 3 Nummer 5 und 6 und § 135<br />
HGB bezeichneten Ereignisse;<br />
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters oder eines anderen<br />
die Vermögensverhältnisse des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
regelndes Verfahren;<br />
c) mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens oder eines anderen die Vermögensverhältnisse<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters regelnden<br />
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />
d) wenn ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund<br />
gekündigt wird, mit Wirksamwerden der Kündigungserklärung;<br />
e) wenn die Zwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil<br />
an der Beteiligungsgesellschaft betrieben und die Vollstreckungsmaßnahme<br />
nicht binnen sechs Monaten aufgehoben<br />
wird;<br />
f) wenn er aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen<br />
wird, mit der Mitteilung der Ausschlusserklärung der Beteiligungsgesellschaft.<br />
In allen Fällen, in denen der persönlich haftende Gesellschafter<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft auszuscheiden droht, ist der<br />
geschäftsführende Kommanditist berechtigt und verpflichtet<br />
und insoweit auch bevollmächtigt, unverzüglich einen geeigneten<br />
neuen persönlich haftenden Gesellschafter in die Beteiligungsgesellschaft<br />
aufzunehmen, es sei denn, es wurde bereits<br />
ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen.<br />
In allen Fällen des Ausscheidens aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
gibt der ausscheidende persönlich haftende Gesellschafter,<br />
dessen Name in der Firma enthalten ist, schon jetzt<br />
seine Einwilligung zur Fortführung der Firma unter Verwendung<br />
seines Namens. Verbleibt im Falle des Ausscheidens des<br />
persönlich haftenden Gesellschafters nur noch ein Kommanditist,<br />
so geht das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft ohne<br />
Liquidation mit Aktiva und Passiva und dem Recht, die Firma<br />
fortzuführen, auf ihn über.<br />
Vorstehendes gilt entsprechend für das Ausscheiden des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten aus der Beteiligungsgesellschaft,<br />
jedoch mit folgender Maßgabe: Scheidet der geschäftsführende<br />
Kommanditist in entsprechender Anwendung von<br />
vorstehender lit. a) bis lit. f) aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
aus, ist der persönlich haftende Gesellschafter unverzüglich<br />
verpflichtet, einen geeigneten neuen geschäftsführenden<br />
Kommanditisten in die Beteiligungsgesellschaft aufzunehmen,<br />
es sei denn, es wurde bereits ein weiterer geschäftsführender<br />
Kommanditist aufgenommen.<br />
5. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters oder<br />
der Kündigung der Beteiligungsgesellschaft durch einen Privatgläubiger<br />
eines Gesellschafters wird die Beteiligungsgesellschaft<br />
zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />
6. Der persönlich haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist<br />
sind je einzeln bevollmächtigt, im Namen aller<br />
Gesellschafter von dem ausscheidenden Gesellschafter zu verlangen,<br />
dass dieser seine Beteiligung auf einen erwerbsbereiten<br />
Dritten überträgt, der vorrangig vor der Beteiligungsgesellschaft<br />
die Abfindung nach Maßgabe von § 9 an den<br />
ausscheidenden Gesellschafter zu leisten hat, ohne dass hierdurch<br />
die nachrangige Haftung der Gesellschaft für die Abfindung<br />
berührt wird.<br />
7. Der Treuhandkommanditist scheidet aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
in entsprechender Anwendung von vorstehender<br />
Ziffer 4. lit. a) bis f) aus, wenn die dort genannten Voraussetzungen<br />
hinsichtlich des Treuhandkommanditisten vorliegen.<br />
Im Fall des Ausscheidens des Treuhandkommanditisten aus<br />
der Beteiligungsgesellschaft gilt mit dem Ausscheiden der Gesellschaftsanteil<br />
als anteilig an die Treugeber im Verhältnis von
deren Beteiligungen übertragen. Im Außenverhältnis ist der<br />
Übergang abhängig von der Eintragung des Treugebers als<br />
Kommanditist in das Handelsregister; bis zur Eintragung in das<br />
Handelsregister werden die Treugeber wie atypisch stille Gesellschafter<br />
behandelt. Wegen der erforderlichen Handelsregistervollmacht<br />
wird auf § 3 Ziffer 11 verwiesen. Die durch die<br />
Beendigung des Treuhandverhältnisses der Beteiligungsgesellschaft<br />
entstehenden Aufwendungen sowie Kosten trägt abweichend<br />
von § 6 Ziffer 5 die Beteiligungsgesellschaft.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist im Falle des Ausscheidens<br />
des Treuhandkommanditisten berechtigt, eine geeignete<br />
Person zu stellen, die den Treugebern den Abschluss eines<br />
Treuhandvertrages zu denselben Konditionen wie der ausscheidende<br />
Treuhandkommanditist anbietet.<br />
8. Sofern der Fondschließungsgarant im Zusammenhang mit<br />
der Erfüllung seiner Fondschließungsgarantie eine Kommanditbeteiligung<br />
übernimmt, scheidet er und ein eventueller<br />
Sonderrechtsnachfolger zum Ende des Geschäftsjahres aus der<br />
Beteiligungsgesellschaft aus, in dem das anstelle oder zusätzlich<br />
zur Übernahme von Kommanditbeteiligungen der Beteiligungsgesellschaft<br />
gewährte Darlehen vollständig getilgt ist.<br />
§ 8 Tod eines Gesellschafters<br />
1. Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung auf seine<br />
Erben über. Die Beteiligungsgesellschaft wird mit den Erben<br />
fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines geeigneten<br />
Erbnachweises (in der Regel eines Erbscheines oder eines<br />
Erbnachweises entsprechend § 35 Grundbuchordnung<br />
bzw. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses) legitimieren und<br />
der Beteiligungsgesellschaft, sofern erforderlich, eine Handelsregistervollmacht<br />
mit notariell beglaubigter Unterschrift im<br />
Original einreichen. Werden der Beteiligungsgesellschaft ausländische<br />
Urkunden zum Nachweis der Erbfolge, des Erbrechts,<br />
der Verfügungsbefugnis oder der Identifikation vorgelegt, so<br />
ist die Beteiligungsgesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen,<br />
der seine Berechtigung auf diese ausländischen Urkunden<br />
stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten<br />
im Hinblick auf die Rechtsfolgen der vorgelegten Urkunden<br />
einzuholen.<br />
2. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />
erfolgen nach § 6; abweichend davon kann<br />
der Übergang der Beteiligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der<br />
Erfüllung der letztwilligen Verfügung erfolgen bzw. mit Wirkung<br />
zum Zeitpunkt des Erbfalls. Übernehmen nicht alle Erben aus<br />
einer Erbengemeinschaft den gesamten Beteiligungsanteil, so<br />
bedarf die Ermächtigung/Einverständniserklärung der nicht einen<br />
Beteiligungsanteil übernehmenden anderen Erben grundsätzlich<br />
der notariellen Unterschriftsbeglaubigung. Das Gleiche<br />
gilt, falls die Erben abweichend von der Erbquote den Beteiligungsanteil<br />
untereinander aufteilen wollen. In jedem Fall ist<br />
aber die Aufspaltung der Beteiligung des Erblassers in Beträge<br />
unterhalb EUR 10.000 unzulässig. Die Erbengemeinschaft ist<br />
somit verpflichtet, eine Auseinandersetzung herbeizuführen,<br />
bei der Beteiligungen entstehen, die jeweils mindestens EUR<br />
10.000 betragen oder durch 1.000 ohne Rest teilbar sind.<br />
3. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Gesellschafterrechte<br />
des Erblassers bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft<br />
einheitlich wahrzunehmen hat, sofern ihr jeweiliger<br />
Gesellschaftsanteil nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar ist<br />
oder unterhalb EUR 10.000 liegt. Der gemeinsame Bevollmächtigte<br />
ist gegenüber der Beteiligungsgesellschaft unverzüglich<br />
schriftlich zu benennen.<br />
4. Gemeinsamer Bevollmächtigter kann nur ein Gesellschafter,<br />
ein Mitglied der Erbengemeinschaft, der Testamentsvollstrecker<br />
oder ein kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtetes<br />
Mitglied der rechts- bzw. steuerberatenden oder<br />
wirtschaftsprüfenden Berufe sein. Solange ein gemeinsamer<br />
Bevollmächtigter nicht bestellt ist, ruhen die Stimmrechte und<br />
sonstigen Gesellschafterrechte der Erben in den Angelegenheiten,<br />
in denen sie nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
wahrgenommen werden können, mit Ausnahme<br />
der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Liquidationserlös.<br />
Sofern alle durch den Erbfall entstehenden Gesellschaftsanteile<br />
jeweils einen Betrag von EUR 10.000 nicht unterschreiten<br />
und durch 1.000 teilbar sind, ist kein gemeinsamer<br />
Bevollmächtigter zu bestellen.<br />
5. Die Aufwendungen und Kosten, die der Beteiligungsgesellschaft<br />
durch den Übergang/die Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />
des Erblassers auf Dritte entstehen, sind vom begünstigten<br />
Gesellschafter gemäß § 6 Ziffer 5 zu ersetzen. Dies<br />
gilt insbesondere für die Umschreibung des Gesellschafterregisters.<br />
Die Aufwendungen betragen 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />
mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer.<br />
§ 9 Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern/Abfindung<br />
1. Falls ein Gesellschafter aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheidet,<br />
erhält er eine Abfindung für seine Beteiligung (Kapitalkonto<br />
I, § 3 Ziffer 13) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser<br />
Ziffer 1 und der nachfolgenden Ziffern 2 bis 6:<br />
a) Zur Ermittlung der Abfindung ist auf den Tag des Ausscheidens<br />
eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen. Scheidet<br />
der Gesellschafter zum Ende eines Geschäftsjahres aus, trägt<br />
die Kosten der Aufstellung die Beteiligungsgesellschaft. In<br />
allen anderen Fällen sind sie vom ausscheidenden Gesellschafter<br />
zu tragen.<br />
b) In der Auseinandersetzungsbilanz ist die Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft<br />
an der Objektgesellschaft mit dem Unternehmenswert<br />
der Objektgesellschaft anzusetzen, welcher<br />
dem Anteil der Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />
entspricht. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes der<br />
Objektgesellschaft ist eine Bilanz der Objektgesellschaft auf<br />
den Tag des Ausscheidens aufzustellen. In dieser Bilanz ist das<br />
Grundvermögen der Objektgesellschaft mit dem Verkehrswert<br />
anzusetzen. Im Übrigen sind in der Auseinandersetzungsbilanz<br />
und der Bilanz der Objektgesellschaft, die auf den Tag des Ausscheidens<br />
aufzustellen sind, die Buchwerte nach der Handelsbilanz<br />
in Ansatz zu bringen.<br />
c) Können sich der ausscheidende Gesellschafter und die Beteiligungsgesellschaft<br />
auf den für den Unternehmenswert der<br />
Objektgesellschaft maßgeblichen Verkehrswert des Grundvermögens<br />
der Objektgesellschaft nicht einigen und wurde nicht<br />
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Kündigung<br />
bzw. der Mitteilung über das Ausscheiden ein Gutachten<br />
hierzu erstellt, hat der Präsident der örtlich zuständigen Industrie-<br />
und Handelskammer auf Antrag eines der Beteiligten einen<br />
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />
zur verbindlichen Feststellung des Verkehrswerts zu bestellen.<br />
Der Sachverständige hat als Unter- und Obergrenze die von<br />
den Beteiligten genannten Werte zu beachten. Die Kosten des<br />
Schiedsgutachtens tragen die Beteiligten in dem Verhältnis, in<br />
dem der Sachverständige von den von ihnen genannten Werten<br />
abweicht. Nennt ein Beteiligter keinen Wert, trägt er die<br />
Kosten des Schiedsgutachtens alleine.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
d) Im Falle einer Kündigung gemäß § 7 Ziffer 1 erhält der ausscheidende<br />
Gesellschafter als Mindestabfindungsbetrag den<br />
ihm im Ausscheidenszeitpunkt quotal zustehenden Anteil am<br />
Unternehmenswert der Beteiligungsgesellschaft. Macht der<br />
ausscheidende Gesellschafter geltend, dass der sich gemäß<br />
vorstehender lit. a) bis c) ergebende Abfindungsbetrag geringer<br />
ist als der Mindestabfindungsbetrag, entscheidet über die<br />
Höhe des Unternehmenswerts der Beteiligungsgesellschaft ein<br />
vom Präsidenten der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />
auf Antrag eines der Beteiligten zu bestellender<br />
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Ist der<br />
sich nach vorstehender lit. a) bis c) ergebende Abfindungsbetrag<br />
um mehr als 10 % geringer als der vom Sachverständigen<br />
festgestellte Wert, trägt die Beteiligungsgesellschaft die Kosten<br />
des Schiedsgutachtens, andernfalls tragen die Beteiligungsgesellschaft<br />
und der ausscheidende Gesellschafter die Kosten des<br />
Schiedsgutachtens jeweils zur Hälfte.<br />
e) Das Kapitalkonto III bleibt bei der Berechnung der Abfindung<br />
außer Betracht.<br />
2. Die Abfindung gemäß Ziffer 1 ist vom Tag des Ausscheidens<br />
an mit dem gemäß § 247 BGB jeweils gültigen Basiszinssatz zu<br />
verzinsen und in zwei gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die<br />
erste Rate ist fällig am 31.12. des auf die Auseinandersetzung<br />
folgenden Jahres und die zweite Rate sechs Monate später.<br />
3. Ist durch das Ausscheiden von Gesellschaftern die Liquidität<br />
der Beteiligungsgesellschaft gefährdet, so ist die Beteiligungsgesellschaft<br />
berechtigt, die Zahl der Abfindungsraten nach Ziffer<br />
2 auf bis zu acht gleiche Jahresraten zu erhöhen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
kann das Recht zur Erhöhung der Raten<br />
durch Erklärung gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter<br />
bis drei Monate vor Fälligkeit der letzten noch ausstehenden<br />
Abfindungsrate ausüben. Der noch ausstehende Teil der<br />
Abfindung ist in gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
hat zugleich mit der Erklärung dem ausscheidenden<br />
Gesellschafter einen Zahlungsplan zuzuleiten.<br />
4. Die Beteiligungsgesellschaft ist zur vorzeitigen Zahlung der<br />
Abfindung gemäß Ziffer 1 an den ausscheidenden Gesellschafter<br />
berechtigt.<br />
5. Eine Sicherstellung der Abfindung nach Ziffer 1 oder Befreiung<br />
von Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft kann<br />
nicht verlangt werden.<br />
6. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens<br />
schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der ausscheidende<br />
Gesellschafter nicht teil.<br />
7. Der Saldo auf dem Kapitalkonto III eines jeden ausscheidenden<br />
Gesellschafters ist innerhalb einer Frist von vier Wochen<br />
nach dem Wirksamwerden des Ausscheidens auszugleichen.<br />
Soweit der ausscheidende Gesellschafter nach dieser Regelung<br />
zum Ausgleich eines negativen Saldos zu seinen Lasten (negativer<br />
Saldo) verpflichtet ist, beginnt diese Frist nicht vor dem<br />
Zugang einer schriftlichen Aufforderung zum Ausgleich durch<br />
die Beteiligungsgesellschaft. Die Pflicht zum Ausgleich eines<br />
negativen Saldos ist beschränkt auf den Teil des negativen Saldo,<br />
der durch Entnahmen (Auszahlungen) entstanden ist. Der<br />
ausscheidende Gesellschafter hat in jedem Fall die durch das<br />
Ausscheiden bedingten Kosten und Abgaben zu tragen, soweit<br />
nichts anderes bestimmt ist.<br />
123
124<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
8. Bei Ausscheiden des Fondsschließungsgaranten in den in<br />
§ 7 Ziffer 8 genannten Fällen hat der Fondsschließungsgarant<br />
oder ein eventueller Sonderrechtsnachfolger als Auseinandersetzungsguthaben<br />
Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens<br />
auf seinen Kapitalkonten, mindestens aber in Höhe seiner<br />
Pflichteinlagen. Der Zahlungsanspruch ist zum Zeitpunkt des<br />
Ausscheidens fällig.<br />
§ 10 Geschäftsführung/Vertretung<br />
1. Zur Geschäftsführung ist unter Ausschluss des persönlich<br />
haftenden Gesellschafters, soweit dies gesetzlich zulässig ist,<br />
allein der geschäftsführende Kommanditist berechtigt. Er ist<br />
verpflichtet, die Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft mit der<br />
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Er ist jederzeit<br />
berechtigt und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB bevollmächtigt, die Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft<br />
ganz oder teilweise von Dritten, die namens und<br />
für Rechnung der Beteiligungsgesellschaft handeln, besorgen<br />
zu lassen und die hierfür erforderlichen Vollmachten zu erteilen.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist vorbehaltlich Ziffer 2<br />
berechtigt, alle Handlungen, die nicht über den gewöhnlichen<br />
Betrieb des Handelsgewerbes der Beteiligungsgesellschaft hinausgehen,<br />
vorzunehmen.<br />
Dazu gehören insbesondere:<br />
a) die Übernahme und Verwaltung aller Vermögenswerte für<br />
die Beteiligungsgesellschaft, einschließlich der verzinslichen<br />
Anlage der Liquiditätsreserve;<br />
b) die Beauftragung der laufenden Rechts- und Steuerberatung<br />
sowie der Erstellung des Jahresabschlusses.<br />
2. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />
der Beteiligungsgesellschaft hinausgehen, können<br />
nur mit Zustimmung der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss<br />
vorgenommen werden. Einer Zustimmung bedürfen<br />
insbesondere:<br />
a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen<br />
an anderen Unternehmen mit Ausnahme des Erwerbs<br />
der in § 2 Ziffer 1 genannten Beteiligung an der Objektgesellschaft;<br />
b) die Veräußerung bzw. die Verwertung und Belastung sonstiger<br />
wesentlicher Vermögenswerte der Beteiligungsgesellschaft,<br />
mit Ausnahme der Umwandlung des in § 2 Ziffer 1 genannten<br />
an die Objektgesellschaft gewährten Darlehens in<br />
Eigenkapital (Kapitalrücklage) der Objektgesellschaft sowie der<br />
Verwertung der Liquiditätsreserve insbesondere zwecks Erwerbs<br />
der in § 2 Ziffer 1 genannten Beteiligung an der Objektgesellschaft;<br />
c) der Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an<br />
den Ergebnissen der Beteiligungsgesellschaft zum Gegenstand<br />
haben;<br />
d) die Aufnahme von Darlehen, soweit diese einen Betrag von<br />
EUR 10.000.000 überschreiten, mit Ausnahme der Aufnahme<br />
von Darlehen in Zusammenhang mit einer Fondschließungsgarantie;<br />
e) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen<br />
Haftungsfreistellungen, der Abschluss von Sicherungsvereinbarungen,<br />
Kurs- und Zinssicherungsvereinbarungen und ähnlicher<br />
Verträge im Zusammenhang mit der Finanzierung der<br />
Beteiligung an der Objektgesellschaft, soweit diese sich nicht<br />
im Rahmen der im Verkaufsprospekt im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
dargestellten Gesamtsumme des Fremdkapitals<br />
zuzüglich Zinsen und einmaliger Nebenleistungen halten;<br />
f) die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit der<br />
langfristigen Finanzierung der im Verkaufsprospekt näher beschriebenen<br />
Immobilien, soweit diese über die nach dem von<br />
der Objektgesellschaft abgeschlossenen langfristigen Kreditvertrag<br />
zu bestellenden Sicherheiten hinausgehen;<br />
g) das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;<br />
h) Überschreitungen des im Verkaufsprospekt dargestellten Investitions-<br />
und Finanzierungsplans um mehr als 5 % des Gesamtinvestitionsvolumens.<br />
Beschlussfassungen gemäß vorstehendem lit. a) bedürfen einer<br />
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.<br />
3. Ungeachtet Ziffer 2 bedürfen der Abschluss, die Ergänzung<br />
und die Änderung von folgenden Verträgen bzw. die Vornahme<br />
von folgenden Handlungen, nicht eines zustimmenden<br />
Gesellschafterbeschlusses:<br />
a) Darlehensvertrag über die Gewährung eines Darlehens an<br />
die Objektgesellschaft in Höhe von bis zu EUR 100.000.000;<br />
b) Anteilskauf- und Optionsvertrag über den Erwerb von 94,8 %<br />
der Kommanditanteile an der Objektgesellschaft sowie über<br />
den Erwerb von weiteren 5,1 % der Kommanditanteile an der<br />
Objektgesellschaft;<br />
c) Hinausschieben der Fälligkeit des Kaufpreises für den Erwerb<br />
der Kommanditanteile an der Objektgesellschaft;<br />
d) Mittelfreigabekontrollvertag betreffend das Kommanditkapital<br />
der Beteiligungsgesellschaft;<br />
e) Geschäftsbesorgungsverträge, insbesondere über die Konzeption<br />
der Beteiligungsgesellschaft, die Vermittlung der<br />
Fremdfinanzierung (End- und Zwischenfinanzierung) der Objektgesellschaft,<br />
die Vermittlung der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft<br />
an der Objektgesellschaft, die Vermittlung<br />
des Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft sowie die laufende<br />
Verwaltung/Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft;<br />
f) Verträge, mittels derer Dritte eine Garantie dafür übernehmen,<br />
dass das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft bis zu<br />
EUR 225.000.000 eingezahlt wird, bzw. der Beteiligungsgesellschaft<br />
anstelle dessen Darlehen in entsprechender Höhe gewähren<br />
(Fondschließungsgarantie);<br />
g) Bestellung von Sicherheiten entsprechend dem von der<br />
Objektgesellschaft abgeschlossenen langfristigen Kreditvertrag,<br />
insbesondere die Abtretung der Rechte und Ansprüche<br />
aus der Fondsschließungsgarantie, die Verpfändung der<br />
Eigenmittelsammel- und Liquiditätsreservekonten sowie die<br />
Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Anteilskaufvertrag<br />
über den Erwerb von 94,8 % der Kommanditanteile an der<br />
Objektgesellschaft.<br />
4. Nach Erwerb der Beteiligung an der Objektgesellschaft darf<br />
der geschäftsführende Kommanditist die Gesellschafterrechte<br />
der Beteiligungsgesellschaft in der Objektgesellschaft (Stimmrecht<br />
bei Beschlussfassungen der Objektgesellschaft, Abgabe<br />
von Willenserklärungen bei von der Objektgesellschaft abzu-<br />
schließenden Verträgen) hinsichtlich der nachfolgend genannten<br />
Handlungen und Rechtsgeschäfte der Objektgesellschaft<br />
nur auf Grundlage eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />
auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft ausüben. Er ist in<br />
diesen Fällen verpflichtet,<br />
– das Stimmrecht der Beteiligungsgesellschaft bei Beschlussfassungen<br />
der Objektgesellschaft gespalten so auszuüben,<br />
dass die Ausübung dem Ergebnis der gesonderten Beschlussfassung<br />
entspricht, möglichst durch Stimmabgabe gemäß dem<br />
Verhältnis der Ja- und Nein-Stimmen bei der gesonderten Beschlussfassung,<br />
soweit nicht zwingende gesetzliche oder vertragliche<br />
Vorschriften eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts<br />
gebieten,<br />
– die Gesellschafterrechte der Beteiligungsgesellschaft in der<br />
Objektgesellschaft einheitlich so auszuüben, wie dies dem Ergebnis<br />
der gesonderten Beschlussfassung entspricht, soweit<br />
Gegenstand der Ausübung der Beteiligungsrechte die Abgabe<br />
von Willenserklärungen ist.<br />
Betroffen sind folgende Handlungen und Rechtsgeschäfte der<br />
Objektgesellschaft:<br />
a) Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
der Objektgesellschaft hinausgehen;<br />
b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Beteiligungen an<br />
Unternehmen sowie der Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung<br />
Dritter an den Ergebnissen der Objektgesellschaft<br />
zum Gegenstand haben;<br />
c) Abschluss von Einzelmietverträgen, die sich auf jeweils einzeln<br />
mehr als 10 % der Mietflächen des Grundbesitzes der Objektgesellschaft<br />
beziehen sowie die Änderung, Aufhebung<br />
und Beendigung von Einzelmietverträgen, die sich auf mehr<br />
als 20 % der Mietflächen des Grundbesitzes der Objektgesellschaft<br />
beziehen, es sei denn, die wirtschaftlichen Auswirkungen<br />
pro Jahr sind betragsmäßig geringer als 20 % der vereinbarten<br />
Jahresnettomiete, mit Ausnahme des in Ziffer 5 lit. c)<br />
genannten Mietvertrages;<br />
d) Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Übernahme<br />
vom Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungsfreistellungen,<br />
der Abschluss von Sicherungsvereinbarungen, Kursund<br />
Zinssicherungsvereinbarungen und ähnlicher Verträge,<br />
soweit diese sich nicht im Rahmen der im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
der Objektgesellschaft dargestellten Gesamtsumme<br />
des Fremdkapitals zuzüglich Zinsen und einmaliger<br />
Nebenleistungen halten, mit Ausnahme der in Ziffer 5 lit. g) bis<br />
lit. j) genannten Darlehen;<br />
e) Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;<br />
f) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Erbbaurechten<br />
und grundstücksgleichen Rechten sowie die mit<br />
der Belastung einhergehenden abstrakten Schuldanerkenntnisse,<br />
mit Ausnahme des Erwerbs bzw. der Nutzung des in Ziffer<br />
5 lit. a) und b) genannten Grundbesitzes und der in Ziffer 5 lit. d)<br />
genannten Belastungen;<br />
g) Wiederherstellung der baulichen Anlagen im Falle ihrer vollständigen<br />
oder teilweisen Zerstörung oder ihres vollständigen<br />
oder teilweisen Untergangs sowie die Freigabe von damit zusammenhängenden<br />
Versicherungsleistungen;
h) Veräußerung bzw. Verwertung wesentlicher Vermögenswerte<br />
der Objektgesellschaft;<br />
i) Überschreitungen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
um mehr als 5 % des Gesamtinvestitionsvolumens;<br />
j) Festlegung der Höhe der Entnahmen/Auszahlungen bei der<br />
Objektgesellschaft;<br />
k) Aufgabe des Geschäftsbetriebs der Objektgesellschaft oder<br />
seine wesentliche Einschränkung;<br />
l) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft;<br />
m) Auflösung bzw. Liquidation der Objektgesellschaft;<br />
n) Umwandlung der Objektgesellschaft.<br />
5. Ungeachtet Ziffer 4, bedürfen der Abschluss, die Ergänzung<br />
und die Änderung von folgenden Verträgen bzw. die Vornahme<br />
von folgenden Handlungen durch die Objektgesellschaft<br />
auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft nicht eines gesonderten<br />
Gesellschafterbeschlusses:<br />
a) Verträge zum Erwerb des im Grundbuch der Gemarkung<br />
Heerdt des Amtsgericht Düsseldorf im Blatt Nr. 18074, laufende<br />
Nummer 3, Flur 36, Flurstück 36, laufende Nummer 8, Flur 36,<br />
Flurstücke 266, 267, 268 und 269, laufende Nummer 9, Flur 36,<br />
Flurstücke 271, 272, 273, 274, 275, 276 und 278, laufende Nummer<br />
10, Flur 36, Flurstücke 260, 261, 262 und 263, laufende<br />
Nummer 11, Flur 36, Flurstücke 280, 281 und 282 sowie laufende<br />
Nummer 12, Flur 36, Flurstücke 283 und 284 eingetragenen<br />
Grundbesitzes;<br />
b) Verträge zur unentgeltlichen und entschädigungslosen Nutzung<br />
des im Grundbuch der Gemarkung Heerdt des Amtsgerichts<br />
Düsseldorf im Blatt 8036, Flur 36, laufende Nummer 63<br />
und 65, Flurstücke 218 und 190 eingetragenen Grundbesitzes<br />
sowie im Blatt 8037, Flur 37, laufende Nummer 36 und 37, Flurstücke<br />
110 und 91 eingetragenen Grundbesitzes;<br />
c) Abschluss eines Mietvertrages mit der Vodafone D2 GmbH, Abschluss<br />
von Mietverträgen, soweit diese nicht unter Ziffer 4 lit.<br />
c) fallen, Änderung von Mietverträgen, soweit diese nicht unter<br />
Ziffer 4 lit. c) fallen, sowie Zustimmung zu Untervermietungen;<br />
d) Belastung der Grundstücke der Objektgesellschaft mit Grundpfandrechten<br />
mit einem Betrag von bis zu EUR 216.000.000;<br />
e) Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen der Objektgesellschaft<br />
zur Verwaltung der Grundstücke sowie der Neuabschluss<br />
dieser Geschäftsbesorgungsverträge, sofern das<br />
jährliche Honorar nicht das Honorar für den jeweils zuvor abgeschlossenen<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag um mehr als 50 %<br />
übersteigt;<br />
f) Darlehensaufnahme sowie alle damit zusammenhängenden<br />
Rechtsgeschäfte hinsichtlich der Finanzierung des Abfindungsguthabens<br />
im Falle des Ausscheidens von Kommanditisten aus<br />
der Objektgesellschaft, welches nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
erfolgt;<br />
g) Darlehensvertrag zwischen der Beteiligungsgesellschaft und<br />
der Objektgesellschaft in Höhe von maximal EUR 100.000.000;<br />
h) Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Übernahme<br />
vom Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungsfreistellungen,<br />
der Abschluss von Sicherungsvereinbarungen, Kursund<br />
Zinssicherungsvereinbarungen und ähnlicher Verträge,<br />
soweit diese sich im Rahmen der im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
der Objektgesellschaft dargestellten Gesamtsumme<br />
des Fremdkapitals zuzüglich Zinsen und einmaliger<br />
Nebenleistungen halten;<br />
i) Aufnahme von weiteren Darlehen bis zu EUR 50.000.000<br />
(optionale weitere Fremdfinanzierung) gemäß den Bedingun-<br />
gen des langfristigen Darlehensvertrages mit der finanzieren-<br />
den Bank, soweit diese im Finanzierungsplan nicht aufgeführt<br />
sind;<br />
j) Aufnahme eines weiteren Darlehens von bis zu EUR<br />
10.000.000.<br />
6. Die Vertretung der Beteiligungsgesellschaft erfolgt durch<br />
den persönlich haftenden Gesellschafter und den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt<br />
sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB und<br />
dem Wettbewerbsverbot gemäß § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 112<br />
HGB befreit.<br />
§ 11 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaft<br />
zu treffenden Bestimmungen erfolgen<br />
durch Beschlussfassung. Gesellschafterbeschlüsse werden im<br />
schriftlichen Verfahren (Brief oder Telefax) und in Gesellschafterversammlungen<br />
am Sitz der Beteiligungsgesellschaft gefasst.<br />
2. Es findet jährlich bis zum 31.10. mindestens eine Beschlussfassung<br />
statt.<br />
Dieser Beschlussfassung unterliegen insbesondere:<br />
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters sowie des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten;<br />
b) die Wahl des Abschlussprüfers, wobei für die Jahre 2011 bis<br />
2013 bereits jetzt festgelegt wird, dass Deloitte & Touche GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, mit der Prüfung<br />
beauftragt werden soll;<br />
c) die Festlegung der Höhe der Entnahmen/Auszahlungen.<br />
Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen ferner:<br />
d) die Aufgabe des Geschäftsbetriebs im Ganzen oder seine<br />
wesentliche Einschränkung;<br />
e) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />
f) die Auflösung bzw. Liquidation der Beteiligungsgesellschaft;<br />
g) die Umwandlung der Beteiligungsgesellschaft;<br />
h) alle sonstigen vom geschäftsführenden Kommanditisten zur<br />
Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten, insbesondere<br />
die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund.<br />
Beschlussfassungen gemäß vorstehenden lit. d) bis g) bedürfen<br />
einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Änderungsbeschlüsse,<br />
die nicht alle Gesellschafter formell und<br />
materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern zusätzliche<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Pflichten auferlegen oder die Rechtsstellung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten oder des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
zu dessen Nachteil verändern, bedürfen der Zustimmung<br />
aller nachteilig betroffenen Gesellschafter.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist führt das schriftliche<br />
Beschlussverfahren durch. Er bestimmt die Frist zur Abgabe der<br />
Stimmen, die nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Absendung<br />
(Aufgabe zur Post) der Beschlussfassungsunterlagen an<br />
die Gesellschafter liegen darf. Die Versendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />
ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an<br />
die gegenüber der Beteiligungsgesellschaft jeweils zuletzt<br />
schriftlich genannte Adresse gesandt wurden. Ist der Aufenthalt<br />
eines Gesellschafters unbekannt oder können ihm aus anderen<br />
Gründen die Beschlussfassungsunterlagen nicht zugestellt<br />
werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung<br />
dieses Zustandes, es sei denn, dass ein Vertreter vorhanden<br />
und dieser der Beteiligungsgesellschaft schriftlich bekannt<br />
gegeben worden ist. Die Aufforderung zur Beschlussfassung<br />
hat alle Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen Verfahrens,<br />
die Angabe des letzten Abstimmungstages und die<br />
Zahl der Stimmen des Gesellschafters aufzuführen. Die Beschlussfähigkeit<br />
im Umlaufverfahren ist gegeben, wenn die<br />
vorstehend beschriebenen Formalien gewahrt worden sind.<br />
3. Außerordentliche Beschlussfassungen finden auf Antrag von<br />
Gesellschaftern statt, deren Gesellschaftseinlagen allein oder<br />
zusammen mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals entsprechen<br />
sowie auf Antrag des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
oder auf Antrag des Treuhandkommanditisten. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist führt die außerordentliche<br />
Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren durch. Bei Eilbedürftigkeit<br />
kann er die Frist zur Abgabe der Stimmen gemäß<br />
vorstehender Ziffer 2 auf 14 Tage nach Absendung (Aufgabe<br />
zur Post) der Beschlussfassungsunterlagen verkürzen.<br />
4. Der geschäftsführende Kommanditist kann vom schriftlichen<br />
Beschlussverfahren absehen, wenn für die Durchführung<br />
einer Gesellschafterversammlung ein wichtiger Grund<br />
vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,<br />
wenn Gesellschafter, deren Gesellschaftseinlagen allein oder<br />
zusammen mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals entsprechen,<br />
die Durchführung einer Gesellschafterversammlung<br />
beantragen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der<br />
Tagesordnung nebst den Gegenständen, über die Beschluss<br />
gefasst werden soll. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen;<br />
maßgeblich ist das Datum der Absendung (Aufgabe zur Post).<br />
Bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung kann<br />
die Frist auf 14 Tage nach Absendung (Aufgabe zur Post) verkürzt<br />
werden.<br />
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist ordnungsgemäß,<br />
wenn sie an die gegenüber der Beteiligungsgesellschaft<br />
zuletzt schriftlich genannte Adresse gesandt wurde. Ist<br />
der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder kann er<br />
aus anderen Gründen zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
nicht geladen werden, so ruht sein Stimmrecht<br />
bis zur Beseitigung dieses Zustandes, es sei denn, dass ein<br />
Vertreter vorhanden und dieser der Beteiligungsgesellschaft<br />
schriftlich bekannt gegeben worden ist.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist oder ein von ihm mit der<br />
Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter leitet die<br />
Gesellschafterversammlung (Versammlungsleiter) und benennt<br />
einen Protokollführer. Das Protokoll über die Beschlussfassung<br />
wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.<br />
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />
125
126<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und<br />
der geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />
anwesend bzw. vertreten sind.<br />
Jeder Gesellschafter kann sich bei der Gesellschafterversammlung<br />
nur durch einen anderen Gesellschafter, seinen Ehegatten,<br />
einen Elternteil, ein volljähriges Kind von ihm, einen Testamentsvollstrecker,<br />
seinen ständigen Generalbevollmächtigten<br />
oder eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete<br />
Person der rechts- oder steuerberatenden Berufe (z. B.<br />
Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vertreten<br />
lassen. Die Vertretung durch andere Personen als die Genannten<br />
bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Eine entsprechende Vollmacht bedarf der<br />
Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />
dem Versammlungsleiter auszuhändigen.<br />
Einsprüche gegen Form und Inhalt des Protokolls sind innerhalb<br />
der Ausschlussfrist von einem Monat nach Absendung<br />
(Aufgabe zur Post) schriftlich mit Begründung gegenüber der<br />
Beteiligungsgesellschaft geltend zu machen.<br />
Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter<br />
selbst.<br />
5. Die Treugeber sind berechtigt, ihre Stimmrechte sowie sonstige<br />
Mitgliedschaftsrechte bei der Beteiligungsgesellschaft insoweit<br />
selbst auszuüben, als ihre treuhänderisch gehaltenen<br />
Teileinlagen berührt sind. Die Beteiligungsgesellschaft und ihre<br />
Gesellschafter sind mit dieser Rechtsausübung einverstanden.<br />
Ziffer 4 bleibt unberührt.<br />
6. Je volle EUR 1.000 der gezeichneten Kapitaleinlage gewähren<br />
eine Stimme. Der persönlich haftende Gesellschafter hat<br />
keine Stimmen.<br />
Wenn der Fondsschließungsgarant in Erfüllung seiner Fondsschließungsgarantie<br />
anstelle oder zusätzlich zur Übernahme<br />
von Kommanditbeteiligungen der Gesellschaft ein Darlehen<br />
gewährt, ist er berechtigt, eine Kommanditbeteiligung mit<br />
einer Pflichteinlage von EUR 100 und davon Haftsumme von<br />
EUR 10 zu übernehmen. Je EUR 1.000 der Darlehenssumme gewähren<br />
ein Stimmrecht von einer Stimme. Sofern der Fondsschließungsgarant<br />
einen Dritten benannt hat, der ein Darlehen<br />
gewährt, ist der Fondsschließungsgarant berechtigt, die übernommene<br />
Kommanditbeteiligung an diesen jederzeit ganz<br />
oder teilweise zu übertragen, sodass dieser je EUR 1.000 der<br />
Darlehenssumme ein Stimmrecht von einer Stimme erhält.<br />
7. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren und in der Gesellschafterversammlung<br />
werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst, soweit in diesem Vertrag oder<br />
aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt<br />
ist. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene<br />
Stimmen gewertet. Als nicht abgegeben gelten im schriftlichen<br />
Beschlussverfahren auch die Stimmen, die mit einem späteren<br />
Poststempel als dem des letzten Abstimmungstages oder nach<br />
dem letzten Abstimmungstag per Telefax eingehen.<br />
8. Sofern ein Treugeber auf einer Gesellschafterversammlung<br />
nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten ist, hat er die<br />
Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten für die Abstimmungspunkte<br />
schriftlich Weisungen zu erteilen. Einer auf unterschiedlichen<br />
Weisungen der Treugeber beruhenden geteilten Ausübung<br />
von Stimmrechten des Treuhandkommanditisten stimmen die<br />
Gesellschafter hiermit ausdrücklich zu. Bei fehlender Weisung<br />
enthält sich der Treuhandkommanditist seiner Stimme.<br />
9. Beschlüsse im schriftlichen Beschlussverfahren sind mit Eingang<br />
der erforderlichen Stimmen bei der Beteiligungsgesellschaft<br />
mit Ablauf des letzten Abstimmungstages wirksam<br />
gefasst. Für die Wahrung der Frist ist der Poststempel bzw. Eingang<br />
per Telefax maßgebend.<br />
Den Gesellschaftern wird das Ergebnis der Beschlussfassung<br />
von der Beteiligungsgesellschaft schriftlich mitgeteilt.<br />
10. Etwaige Mängel an im schriftlichen Verfahren oder in der<br />
Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüssen können nur<br />
binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Zustellung<br />
des Ergebnisses der Beschlussfassung durch Klage gegen die<br />
Beteiligungsgesellschaft geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />
der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />
§ 12 Beirat<br />
1. Ein Beirat kann bei der Beteiligungsgesellschaft durch Beschluss<br />
gemäß § 11 Ziffer 1 gebildet werden. Der Beirat besteht<br />
aus drei Mitgliedern, von denen zwei durch die Gesellschafter<br />
gewählt und eines durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />
bestimmt werden. Er dient der Beratung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten.<br />
2. Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für drei Jahre gewählt.<br />
Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />
3. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.<br />
4. Der Beirat ist nicht berechtigt, dem persönlich haftenden<br />
Gesellschafter, dem Treuhandkommanditisten oder dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten Weisung zu erteilen. Unberührt<br />
von § 16 ist der Beirat jedoch berechtigt, vom persönlich<br />
haftenden Gesellschafter oder dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
Berichte über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
zu verlangen. Auf Beschluss des Beirates ist eines<br />
seiner Mitglieder oder ein beauftragter und zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteter Dritter auf Kosten der Beteiligungsgesellschaft<br />
berechtigt, die Bücher und Schriften der Beteiligungsgesellschaft<br />
einzusehen.<br />
5. Die Mitglieder des Beirates haften nur für Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit. Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder<br />
des Beirates sind auf höchstens EUR 100.000 pro Haftungsfall<br />
beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Beirat<br />
verjähren drei Jahre nach Kenntniserlangung über den die<br />
Ersatzpflicht begründenden Sachverhalt, soweit sie nicht kraft<br />
Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen.<br />
6. Die Mitglieder des Beirates erhalten neben der Erstattung<br />
ihrer Auslagen keine weitere Vergütung, es sei denn, die Gesellschafter<br />
beschließen mit einfacher Mehrheit etwas anderes.<br />
§ 13 Jahresabschluss und Verteilung des Jahresergebnisses<br />
1. Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und<br />
die steuerliche Einnahmen-Überschussrechnung sind innerhalb<br />
der gesetzlichen Fristen nach Abschluss des Geschäftsjahres<br />
zu erstellen. Für die Aufstellung der Bilanz sowie Gewinnund<br />
Verlustrechnung gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />
und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Der Jahresabschluss<br />
ist von dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />
und dem geschäftsführenden Kommanditisten zu unterzeichnen.<br />
Der Jahresabschluss und die steuerliche Einnahmen-Überschussrechnung<br />
sind von einem/einer von den Gesellschaftern<br />
durch Beschlussfassung bestimmten Wirtschaftsprüfer/<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Alsdann sind eine<br />
Kopie des Jahresabschlusses oder alternativ eine Kurzfassung<br />
des Jahresabschlusses und die steuerliche Einnahmen-Überschussrechnung<br />
allen Gesellschaftern spätestens mit Übersendung<br />
der Abstimmungsunterlagen zu der jährlichen Beschlussfassung<br />
zuzuleiten.<br />
2. Vor Verteilung des Ergebnisses erhält der Treuhandkommanditist<br />
für die laufende Verwaltung der Treugeber eine jährliche<br />
gewinnunabhängige Vergütung in Höhe von EUR 10.000 zuzüglich<br />
etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig am 30.11. eines<br />
jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2011 am 30.11.2011. Die für<br />
die jeweiligen Folgejahre zu zahlende Vergütung erhöht bzw.<br />
ermäßigt sich ab dem Jahr 2013 jeweils automatisch zum 30.12.<br />
eines jeden Kalenderjahres um den Prozentsatz, um den sich<br />
der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex<br />
für Deutschland (Basis Jahr 2005 = 100) im Monat Dezember<br />
des betreffenden Kalenderjahres gegenüber dem<br />
Stand im Monat Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres<br />
geändert hat. Die Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
ist ergebnisunabhängig, d. h. sie wird auch im Falle<br />
eines Verlustes gezahlt. Scheidet der Treuhandkommanditist<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft aus, erhält er die vorgenannte<br />
Vergütung zeitanteilig. Entsprechendes gilt für einen neu in die<br />
Beteiligungsgesellschaft eintretenden Treuhandkommanditisten.<br />
Zusätzliche Leistungen des Treuhandkommanditisten zugunsten<br />
eines einzelnen Treugebers werden dem jeweiligen<br />
Treugeber gemäß den Regelungen des Treuhandvertrages gesondert<br />
in Rechnung gestellt.<br />
3. Vor Verteilung des Ergebnisses erhält der geschäftsführende<br />
Kommanditist für seine Tätigkeit gemäß § 10 für die Jahre 2011<br />
und 2012 eine jährliche gewinnunabhängige Vergütung in Höhe<br />
von EUR 482.500 zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />
jeweils fällig am 30.11. des jeweiligen Jahres. Ab dem Jahr 2013<br />
erhält der geschäftsführende Kommanditist für seine Tätigkeit<br />
gemäß § 10 eine jährliche gewinnunabhängige Vergütung in<br />
Höhe von EUR 430.000 zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />
jeweils hälftig fällig am 31.05. und am 30.11. eines jeden<br />
Jahres, erstmals für das Jahr 2013 am 31.05. und 30.11.2013. Die<br />
nach Satz 2 für die jeweiligen Folgejahre zu zahlende Vergütung<br />
erhöht bzw. ermäßigt sich ab dem Jahr 2013 jeweils automatisch<br />
zum 30.12. eines jeden Kalenderjahres um den Prozentsatz, um<br />
den sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex<br />
für Deutschland (Basis Jahr 2005 = 100) im Monat<br />
Dezember des betreffenden Kalenderjahres gegenüber dem<br />
Stand im Monat Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres<br />
geändert hat. Die Vergütung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten ist ergebnisunabhängig, d. h. sie wird auch im<br />
Falle eines Verlustes gezahlt. Scheidet der geschäftsführende<br />
Kommanditist aus der Beteiligungsgesellschaft aus, erhält er<br />
die vorgenannte Vergütung zeitanteilig. Entsprechendes gilt<br />
für einen neu in die Beteiligungsgesellschaft eintretenden geschäftsführenden<br />
Kommanditisten.
4. Vor Verteilung des Ergebnisses erhält der persönlich haftende<br />
Gesellschafter für seine Aufwendungen einschließlich seiner<br />
Rechtsformkosten und als Entgelt für seine persönliche Haftung<br />
für die Jahre 2011 und 2012 eine jährliche gewinnunabhängige<br />
Vergütung in Höhe von EUR 7.500 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer, fällig am 30.11.2011 für das Jahr 2011 und<br />
am 30.11.2012 für das Jahr 2012. Sollte keine Umsatzsteuer entstehen,<br />
so erhöht sich die Vergütung für das Jahr 2011 und 2012<br />
um den Betrag der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ab dem Jahr<br />
2013 erhält der persönlich haftende Gesellschafter für seine Aufwendungen<br />
einschließlich seiner Rechtsformkosten und als<br />
Entgelt für seine persönliche Haftung eine jährliche gewinnunabhängige<br />
Vergütung in Höhe von EUR 7.500 zuzüglich etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig am 30.11. eines jeden Jahres,<br />
erstmals für das Jahr 2013 am 30.11.2013. Die nach Satz 3 für die<br />
jeweiligen Folgejahre zu zahlende Vergütung erhöht bzw. ermäßigt<br />
sich ab dem Jahr 2013 jeweils automatisch zum 30.12.<br />
eines jeden Kalenderjahres um den Prozentsatz, um den sich<br />
der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex<br />
für Deutschland (Basis Jahr 2005 = 100) im Monat Dezember<br />
des betreffenden Kalenderjahres gegenüber dem Stand im<br />
Monat Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres geändert<br />
hat. Die Vergütung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
ist ergebnisunabhängig, d. h. sie wird auch im Falle eines<br />
Verlustes gezahlt. Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft aus, erhält er die vorgenannte<br />
Vergütung zeitanteilig. Entsprechendes gilt für den<br />
in diesem Fall neu in die Beteiligungsgesellschaft eintretenden<br />
persönlich haftenden Gesellschafter.<br />
5. Im Übrigen sind die Gesellschafter – vorbehaltlich Ziffer 6 –<br />
entsprechend dem Verhältnis ihrer gezeichneten Kapitalanteile<br />
ab Beitritt am nach Abzug der Aufwendungen gemäß vorstehender<br />
Ziffern 2 bis 4 verbleibenden Gewinn oder Verlust (handelsrechtliches<br />
Ergebnis) sowie am steuerlichen Ergebnis der<br />
Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Ist ein Gesellschafter während<br />
eines Geschäftsjahres nur zeitanteilig beteiligt, nimmt er<br />
am Gewinn und Verlust nur anteilig teil. Das steuerliche Ergebnis<br />
wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen<br />
zugewiesen, soweit sich aus Folgendem nichts anderes ergibt.<br />
Werden innerhalb eines Geschäftsjahres Kapitalerhöhungen<br />
vorgenommen, gilt Entsprechendes.<br />
6. Gewinne und Verluste (handelsrechtlich) sowie das steuerliche<br />
Ergebnis werden abweichend von Ziffer 5 – soweit möglich<br />
– so verteilt bzw. zugewiesen, dass sämtliche Kommanditisten<br />
unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gesellschaft,<br />
hinsichtlich der insgesamt erwirtschafteten Gewinne und Verluste<br />
sowie des steuerlichen Ergebnisses im gleichen Verhältnis<br />
begünstigt und belastet sind. Maßgeblich für die Ergebnisverteilung<br />
ist das Verhältnis der gezeichneten Pflichteinlagen. Bei<br />
einem Gesellschafterwechsel tritt der Rechtsnachfolger hinsichtlich<br />
der Ergebnisverteilung in die Rechtsposition seines<br />
Vorgängers ein. Wird das steuerliche Ergebnis im Rahmen einer<br />
steuerlichen Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt<br />
der Beteiligungsgesellschaft nachträglich geändert, ist der<br />
Mehr-/Mindergewinn oder Verlust rückwirkend nach den vorstehenden<br />
Grundsätzen zu verteilen.<br />
7. Liquiditätsüberschüsse der Beteiligungsgesellschaft werden,<br />
vorbehaltlich einer angemessenen Zuführung zur Liquiditätsreserve,<br />
an die Gesellschafter frühestens mit Valutierung des<br />
Darlehens der Beteiligungsgesellschaft an die Objektgesellschaft<br />
gemäß § 10 Ziffer 3 lit. a), spätestens unmittelbar vor der<br />
Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />
im Verhältnis ihrer gezeichneten Kapitalanteile ausgezahlt.<br />
Auszahlungen erfolgen unabhängig vom Bilanzgewinn/-<br />
verlust als Vorabauszahlungen. Die Vorabauszahlungen sind<br />
bis zum 30.06. des Folgejahres und grundsätzlich in EUR zu<br />
leisten. Sollten die Gesellschafter nur zeitanteilig in einem<br />
Geschäftsjahr beteiligt sein, erfolgt die Vorabauszahlung auch<br />
nur zeitanteilig an den jeweiligen Gesellschafter ab dem Monat,<br />
der auf den Monat des Beitritts des Gesellschafters zur Beteiligungsgesellschaft<br />
nach § 3 Ziffer 7 folgt. Vorabauszahlungen<br />
erfolgen vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafter gemäß<br />
§ 11 Ziffer 2 lit. c). Weichen die von den Gesellschaftern<br />
beschlossenen Auszahlungsbeträge von den Vorabauszahlungsbeträgen<br />
ab, erfolgt die Korrektur auf die beschlossenen<br />
Auszahlungsbeträge mit der dem Beschluss gemäß § 11 Ziffer<br />
2 lit. c) folgenden Vorabauszahlung.<br />
Sofern die Ergebnisverteilung nach Ziffer 6 nicht umsetzbar<br />
sein sollte, steht den Gründungsgesellschaftern bis zur ersten<br />
Kapitalerhöhung eine Auszahlung in Höhe ihres etwaigen Gewinnanteils<br />
zu.<br />
8. Sonderwerbungskosten sind dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
von jedem Gesellschafter bis spätestens zum 31.03.<br />
des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres ohne Aufforderung<br />
nachzuweisen. Entstehende Kosten durch die Einreichung solcher<br />
Nachweise bei der Gesellschaft nach diesem Stichtag<br />
trägt der Gesellschafter bis zu einer Höhe von EUR 150 zuzüglich<br />
etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Dieser Kostenersatz<br />
wird grundsätzlich bei der Berechnung der Auszahlungen für<br />
den Gesellschafter durch die Gesellschaft berücksichtigt und<br />
vom Auszahlungsbetrag in Abzug gebracht.<br />
§ 14 Nachschusspflichten/Wettbewerbsverbot<br />
1. Über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung<br />
vereinbarten Beteiligungssumme (Pflichteinlage) hinaus<br />
übernehmen die Gesellschafter weder gegenüber Dritten<br />
noch gegenüber den weiteren Gesellschaftern eine Nachschussverpflichtung,<br />
eine Zahlungsverpflichtung oder sonstige<br />
Haftung; dies gilt auch für den Fall der Liquidation.<br />
Von Vorstehendem unberührt bleibt die Haftung der Gesellschafter<br />
gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff.<br />
HGB und eine mögliche Zahlungsverpflichtung gemäß § 9<br />
Ziffer 7.<br />
2. Ein Wettbewerbsverbot besteht für die Gesellschafter nicht.<br />
§ 15 Liquidation<br />
1. Im Falle der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft erfolgt<br />
die Liquidation durch den persönlich haftenden Gesellschafter,<br />
sofern sie nicht durch Gesellschafterbeschluss einer anderen<br />
natürlichen oder juristischen Person übertragen wird. Der persönlich<br />
haftende Gesellschafter ist von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
2. Nach Abzug sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten und<br />
der Vergütung für den Liquidator gemäß Ziffer 3, steht der Liquidationserlös<br />
den Gesellschaftern anteilig im Verhältnis ihrer<br />
gezeichneten Beteiligungssumme zu.<br />
3. Der Liquidator erhält zulasten des Liquidationserlöses eine<br />
Vergütung in Höhe von 1,5 % des Verkehrswertes des Grundvermögens<br />
der Objektgesellschaft zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer, soweit die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
veräußert wird. Soweit die Beteiligungsgesellschaft<br />
wegen Veräußerung des Grundvermögens der Objektgesellschaft<br />
aufgelöst und liquidiert wird, erhält der Liquidator zulasten<br />
des Liquidationserlöses eine Vergütung in Höhe von<br />
1,5 % des Verkaufspreises des Grundvermögens der Objektge-<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
sellschaft zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Abschlagszahlungen<br />
in angemessener Höhe sind zulässig. Die<br />
endgültige Vergütung ist mit Abschluss der Liquidation zur<br />
Zahlung fällig.<br />
4. Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, bis zur<br />
Ausreichung des in § 10 Ziffer 3 lit. a) genannten Darlehens an<br />
die Objektgesellschaft die Beteiligung der Gesellschafter an<br />
der Beteiligungsgesellschaft rückabzuwickeln. In diesem Fall<br />
scheiden die Gesellschafter mit den von ihnen gehaltenen<br />
Kommanditanteilen aus der Beteiligungsgesellschaft aus und<br />
erhalten das eingezahlte Kapital sowie das etwaig gezahlte<br />
Agio abzüglich angefallener Drittkosten von der Gesellschaft<br />
erstattet. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten mit<br />
dem von ihm für die Treugeber gehaltenen Kommanditanteil,<br />
jedoch mit der Maßgabe, dass die Treugeber das eingezahlte<br />
Kapital sowie das Agio abzüglich angefallener Drittkosten von<br />
der Gesellschaft erstattet erhalten. Weitere Ansprüche der Gesellschafter<br />
sind in diesem Fall ausgeschlossen. § 7 Ziffer 7 und<br />
§ 9 finden keine Anwendung.<br />
§ 16 Kontrollbefugnisse<br />
Gesellschaftern stehen die Rechte aus § 166 HGB zu. Sie können<br />
sich bei der Ausübung ihrer Kontrollrechte eines kraft Gesetzes<br />
zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines rechtsoder<br />
steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufes bedienen.<br />
Hierdurch entstehende Kosten haben sie selbst zu tragen.<br />
§ 17 Kosten des Vertrages<br />
Die Kosten für die Gründung der Beteiligungsgesellschaft, für<br />
diesen Vertrag und dessen Durchführung einschließlich etwa<br />
anfallender Steuern aller Art, soweit es Steuern der Beteiligungsgesellschaft<br />
sind, trägt die Beteiligungsgesellschaft. Ausgenommen<br />
sind die Kosten der Beglaubigung von Unterschriften<br />
bei Handelsregistervollmachten sowie die Kosten von Handelsregisteränderungen,<br />
die durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
sowie sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />
begründet werden; diese Kosten trägt der Gesellschafter,<br />
der die Änderungen veranlasst, soweit in diesem Vertrag<br />
nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch bei Handelsregisteränderungen<br />
im Todesfall gemäß § 8 und bei Übertragungen<br />
gemäß § 4 Ziffer 3.<br />
§ 18 Gesellschafterregister, Datenschutz, Informationspflichten<br />
1. Für sämtliche Gesellschafter wird ein Register mit ihren persönlichen<br />
beteiligungsbezogenen Daten geführt. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
führt dieses für die Kommanditisten, der<br />
Treuhandkommanditist für die Treugeber.<br />
2. Dieses Register enthält Namen und Anschrift des Gesellschafters,<br />
die Höhe seiner Beteiligung sowie eventuelle sonstige<br />
Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung.<br />
Jeder Gesellschafter erhält einen Registerauszug mit<br />
seinen persönlichen beteiligungsbezogenen Daten.<br />
Zu den persönlichen beteiligungsbezogenen Daten gehören<br />
auch sämtliche Angaben, die zur Beachtung der Vorgaben<br />
nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und der Abgabenordnung<br />
(AO), erhoben werden, namentlich die Daten aus der<br />
Identifikationsprüfung sowie der Erklärung zum wirtschaftlich<br />
Berechtigten.<br />
3. Der Gesellschafter verpflichtet sich, der Gesellschaft seine<br />
persönlichen beteiligungsbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift,<br />
Bankverbindung, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer/<br />
Identifikationsnummer) und deren eventuelle Änderung un-<br />
127
128<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
verzüglich schriftlich mitzuteilen. Ferner ist der Gesellschafter<br />
verpflichtet der Gesellschaft unverzüglich die für die Identifikationsprüfung<br />
nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderlichen<br />
Nachweise (z. B. einen durch ein Kreditinstitut oder einen<br />
anderen nach dem Geldwäschegesetz genannten Dritten bestätigten<br />
Identifikationsnachweis) einzureichen, soweit dies<br />
nicht bereits im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung oder<br />
der Erteilung der Handelsregistervollmacht erfolgt ist. Soweit<br />
ein Gesellschafter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort<br />
ins Ausland verlegen sollte, hat er der Gesellschaft einen<br />
inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.<br />
4. Der Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Einsicht in das<br />
Register oder auf Angaben über die übrigen Gesellschafter. Anderen<br />
Personen als dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
der Beteiligungsgesellschaft, dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />
der Beteiligungsgesellschaft, dem im Verkaufsprospekt<br />
benannten Initiator, den im Verkaufsprospekt benannten Vertriebspartnern,<br />
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem<br />
sonstigen Wirtschaftsprüfer, dem Verwalter der Beteiligungsgesellschaft<br />
und dem zuständigen Finanzamt darf die Gesellschaft<br />
keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung<br />
in das Register erteilen, soweit nicht der Gesellschafter ausdrücklich<br />
schriftlich zugestimmt hat oder Auskünfte zur Erfüllung<br />
von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Beteiligungsgesellschaft<br />
erteilt werden.<br />
5. Der Gesellschafter hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden,<br />
dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene<br />
Daten auf EDV-Anlagen entsprechend den Regelungen des<br />
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert und genutzt<br />
werden. Die Datenverarbeitung umfasst auch die Übermittlung<br />
dieser Daten an den geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
an den persönlich haftenden Gesellschafter und die Deutsche<br />
Fonds Holding AG oder an den vom Gesellschafter gegebenenfalls<br />
benannten Steuerberater. Bei Treugebern werden deren<br />
Daten darüber hinaus an die DFH Treuhandgesellschaft mbH<br />
übermittelt. Die Daten werden nach Beendigung der Beteiligung<br />
gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nicht nach gesetzlichen<br />
Vorschriften erforderlich ist.<br />
§ 19 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen/Schadenersatz/Sonstiges<br />
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu<br />
ihrer Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses.<br />
2. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam<br />
ist oder werden sollte, behalten die übrigen Bestimmungen<br />
des Vertrages ihre Gültigkeit, sofern dies nicht für eine<br />
der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellt. Die<br />
nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche<br />
wirksame Bestimmung, die auf der nächsten Gesellschafterversammlung<br />
oder im schriftlichen Beschlussverfahren zu beschließen<br />
ist, zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in<br />
rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Im Fall von Lücken<br />
soll die Regelung gelten, die vereinbart worden wäre,<br />
hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.<br />
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, Verpflichtungen<br />
und Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag<br />
zwischen der Beteiligungsgesellschaft und den Gesellschaftern<br />
sowie zwischen den Gesellschaftern ist, soweit gesetzlich<br />
zulässig, Stuttgart.<br />
4. Die Gesellschafter haben untereinander sowie im Verhältnis<br />
zu der Beteiligungsgesellschaft nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
zu vertreten. Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch<br />
nicht bei Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten,<br />
bei verschuldensunabhängigen Haftungstatbeständen<br />
und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />
5. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter nach Ziffer 4<br />
verjähren in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs und<br />
Kenntnis des Gesellschafters vom Schaden und der Person des<br />
Schädigers. Der Gesellschafter kann sie nur geltend machen,<br />
wenn er sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr<br />
nach Kenntniserlangung von dem Schaden schriftlich gegenüber<br />
der Beteiligungsgesellschaft geltend gemacht hat.<br />
Unabhängig von der Kenntnis des Gesellschafters vom Schaden<br />
und der Person des Schädigers verjähren die Schadenersatzansprüche<br />
des Gesellschafters spätestens nach fünf Jahren<br />
seit Entstehung des Anspruchs.<br />
Ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und die Kenntnis<br />
des Gesellschafters vom Schaden und der Person des Schädigers<br />
verjähren Schadenersatzansprüche des Gesellschafters in<br />
15 Jahren seit Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung<br />
oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.<br />
Die vorstehenden Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schadenersatzansprüche,<br />
die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem<br />
Handeln beruhen, und nicht für Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden;<br />
in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.<br />
6. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, die Beteiligungsgesellschaft<br />
die handelsrechtlichen Voraussetzungen für eine<br />
Kommanditgesellschaft nicht bzw. nicht mehr erfüllen, so gilt<br />
der Gesellschaftsvertrag für die dann verbleibende Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts mit folgender Maßgabe: Der persönlich<br />
haftende Gesellschafter ist allein vertretungsberechtigt, der<br />
geschäftsführende Kommanditist allein geschäftsführungsbefugt.<br />
Die Haftung der übrigen Gesellschafter bleibt auf die<br />
erbrachte Haftsumme beschränkt. Die geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben die Haftungsbeschränkung dem Rechtsverkehr<br />
nach außen kenntlich zu machen. Über das Weitere<br />
entscheidet die Gesellschafterversammlung.<br />
Stuttgart, den 27.04.2011<br />
DFH Verwaltungsgesellschaft Nr. 98 mbH<br />
Tobias Börsch<br />
(Geschäftsführer)<br />
DFH Aberia GmbH<br />
Alexander Bernth Michael Ruhl<br />
(Geschäftsführer) (Geschäftsführer)<br />
DFH Treuhandgesellschaft mbH<br />
Alexander Bernth Michael Ruhl<br />
(Geschäftsführer) (Geschäftsführer)
129
130<br />
Treuhandvertrag<br />
10. Treuhandvertrag<br />
Treuhandvertrag<br />
zwischen<br />
dem in der jeweiligen Beitrittserklärung zu der Kommanditgesellschaft<br />
DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
genannten<br />
Anleger<br />
– nachfolgend auch „Treugeber” genannt –<br />
und der<br />
DFH Treuhandgesellschaft mbH<br />
Kriegsbergstraße 13<br />
70174 Stuttgart<br />
– nachfolgend „Treuhandkommanditist” genannt –<br />
wird der nachfolgende Treuhandvertrag abgeschlossen:<br />
§ 1 Treuhandauftrag/Person des Treugebers<br />
1. Der Treugeber beauftragt hiermit die DFH Treuhandgesellschaft<br />
mbH, als Treuhandkommanditist für ihn eine Kommanditbeteiligung<br />
treuhänderisch im eigenen Namen, aber im<br />
Umfang der vom Treugeber gezeichneten Beteiligungssumme<br />
für Rechnung des Treugebers, an der DFH 98 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG (nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“<br />
genannt) zu begründen und treuhänderisch zu halten<br />
und zu verwalten.<br />
Der Treugeber ist an das Vertragsangebot für die Dauer von<br />
drei Monaten seit Unterzeichnung der Beitrittserklärung gebunden,<br />
es sei denn, er widerruft seine Beitrittserklärung fristgerecht.<br />
Im Falle des wirksamen Widerrufs sind der Treuhandvertrag<br />
und die mittelbare Beteiligung des Treugebers an der<br />
Beteiligungsgesellschaft beendet.<br />
Dieser Treuhandvertrag kommt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />
des Treugebers durch den persönlich haftenden<br />
Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und durch den<br />
Treuhandkommanditisten innerhalb der Annahmefrist auch<br />
ohne Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber zustande.<br />
Weitere Voraussetzung für das Zustandekommen dieses<br />
Treuhandvertrages ist die Erfüllung der in § 3 Ziffer 7 lit. a)<br />
bis d) des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft<br />
(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“ genannt) genannten Voraussetzungen.<br />
Die Höhe des Anteils des Treugebers am Kommanditanteil des<br />
Treuhandkommanditisten ergibt sich aus der in der Beitrittserklärung<br />
des Treugebers genannten Beteiligungssumme, soweit<br />
die Beteiligungssumme den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
entspricht. Auch im Übrigen gelten für das Treuhandverhältnis<br />
zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem<br />
Treugeber die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in<br />
seiner jeweiligen Fassung entsprechend, sofern nicht in diesem<br />
Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.<br />
2. Im Außenverhältnis hält der Treuhandkommanditist seine<br />
Kommanditbeteiligung für alle Treugeber, die mit ihm einen<br />
Treuhandvertrag geschlossen haben, als einheitlichen Kommanditanteil.<br />
Er tritt gegenüber Dritten in eigenem Namen auf.<br />
Dies gilt auch im Verhältnis zu der Beteiligungsgesellschaft. Er<br />
kann das auf seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht<br />
für einzelne Treugeberanteile gespalten ausüben. Er übt inso-<br />
weit die ihm als Treuhandkommanditist zustehenden Gesellschafterrechte<br />
im eigenen Namen und gemäß den Weisungen<br />
des Treugebers aus, sofern nicht der Treugeber von den ihm<br />
nach § 4 zustehenden Befugnissen Gebrauch macht. Sind<br />
keine Weisungen erteilt und macht der Treugeber von seinen<br />
Befugnissen nach § 4 keinen Gebrauch, so enthält sich der<br />
Treuhandkommanditist der Stimme für den Treugeber.<br />
Im Innenverhältnis handelt der Treuhandkommanditist ausschließlich<br />
im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Der<br />
Treugeber wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er Kommanditist<br />
der Beteiligungsgesellschaft. Im Innenverhältnis hält der<br />
Treuhandkommanditist seinen Kommanditanteil anteilig für<br />
den Treugeber in Höhe der von diesem gezeichneten Beteiligungssumme.<br />
Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der<br />
Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />
3. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen,<br />
die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, mittelbar<br />
als Treugeber der Beteiligungsgesellschaft beitreten.<br />
Eine Beteiligung von einzelnen natürlichen Personen, die in<br />
Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, juristischen<br />
Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
(z. B. Ehepaare oder sonstige Gemeinschaften) ist ausgeschlossen.<br />
Im Einzelfall können der Treuhandkommanditist<br />
und der persönlich haftende Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />
Ausnahmen hiervon zulassen. Ein Rechtsanspruch<br />
hierauf besteht nicht. Selbiges gilt, falls ein Treugeber die Beteiligung<br />
für Dritte halten möchte. Dies setzt zusätzlich die<br />
Offenlegung der Person des Dritten und somit des Treuhandverhältnisses<br />
voraus.<br />
Den Treugebern ist bekannt, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />
beabsichtigt, der Gesellschaft die developer Objekt Düsseldorf<br />
VCD-Realisierungs-GmbH & Co. KG, Düsseldorf (nachfolgend<br />
„Objektgesellschaft“ genannt), zunächst ein Darlehen zu gewähren<br />
und sich nach Fertigstellung der im Verkaufsprospekt<br />
„DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf“<br />
(nach folgend „Verkaufsprospekt“ genannt) näher bezeichneten<br />
Immobile als Kommanditist an der Objektgesellschaft zu beteiligen.<br />
Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung erklärt der<br />
Treugeber ausdrücklich seine Zustimmung zu den vorgenannten<br />
Investitionen der Beteiligungsgesellschaft und zu den in<br />
§ 10 Ziffer 3 und Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages genannten<br />
Verträgen einschließlich eventueller Ergänzungs- und Änderungsverträge.<br />
§ 3 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages gilt<br />
entsprechend.<br />
4. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />
das Vermögen des Treuhandkommanditisten beziehungsweise<br />
eines anderen die Vermögensverhältnisse des Treuhandkommanditisten<br />
regelnden Verfahrens oder mit rechtskräftigem<br />
Beschluss der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels<br />
Masse, tritt der Treuhandkommanditist seinen treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditanteil hiermit an den Treugeber in<br />
Höhe von dessen Beteiligungsanteils mit allen damit verbundenen<br />
anteiligen Rechten, Pflichten, Ansprüchen und Verbindlichkeiten<br />
ab. Der Treugeber nimmt die Abtretung mit<br />
Abschluss dieses Treuhandvertrages an. Entsprechendes gilt<br />
für den Fall, dass Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />
von Privatgläubigern des Treuhandkommanditisten in den<br />
treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil erfolgen.<br />
§ 2 Rechte des Treugebers<br />
1. Der Treuhandkommanditist tritt hiermit seine Ansprüche gegen<br />
die Beteiligungsgesellschaft aus der von ihm treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung jeweils gleichrangig<br />
in Höhe des Anteils des Treugebers, der seinem Beteiligungsanteil<br />
entspricht, an diesen ab. Zu den Ansprüchen zählen insbesondere<br />
Ansprüche auf das jeweils festzustellende anteilige<br />
Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), auf Auszahlungen/Entnahmen,<br />
den Liquidationserlös sowie auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben<br />
im Falle des Ausscheidens aus der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Der Treugeber nimmt diese Abtretung<br />
mit Abschluss dieses Treuhandvertrages an. Der Treuhandkommanditist<br />
ist berechtigt und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB bevollmächtigt, die an den Treugeber<br />
abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />
des Treugebers, geltend zu machen und einzuziehen.<br />
2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten<br />
nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben.<br />
Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber auf<br />
Verlangen entsprechend bevollmächtigen. Ergänzend gilt § 16<br />
des Gesellschaftsvertrages.<br />
3. Im Übrigen hat der Treugeber die in diesem Vertrag und, soweit<br />
anwendbar, die im Gesellschaftsvertrag geregelten Rechte.<br />
§ 3 Pflichten des Treugebers<br />
Der Treugeber ist verpflichtet, seine gezeichnete Beteiligungssumme<br />
zu 100 % zuzüglich 5 % Agio hierauf auf das in der Beitrittserklärung<br />
genannte Bankkonto zu den in der Beitrittserklärung<br />
genannten Einzahlungsbedingungen und -terminen<br />
einzuzahlen. Eine Verzinsung der Einzahlung erfolgt nicht.<br />
§ 4 Gesellschafterbeschlüsse der Beteiligungsgesellschaft<br />
1. Der Treugeber kann bei Beschlüssen der Beteiligungsgesellschaft<br />
im schriftlichen Verfahren und in einer Gesellschafterversammlung<br />
selbst abstimmen. Der Treuhandkommanditist<br />
bevollmächtigt insoweit den Treugeber. Die Beschlussfassungsunterlagen,<br />
einschließlich eines Vorschlags des Treuhandkommanditisten<br />
für die Ausübung des Stimmrechts, die<br />
Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft<br />
und die Mitteilung über das Ergebnis der<br />
Beschlussfassung erhält der Treugeber von der Beteiligungsgesellschaft<br />
sowohl im schriftlichen Beschlussverfahren als auch<br />
bei einer Gesellschafterversammlung zugesandt.<br />
2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />
nur durch einen anderen Treugeber, einen Gesellschafter<br />
der Beteiligungsgesellschaft, seinen Ehegatten, einen Elternteil,<br />
ein volljähriges Kind von ihm, einen Testamentsvollstrecker,<br />
seinen ständigen Generalbevollmächtigten oder eine von<br />
Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person der<br />
rechts- oder steuerberatenden Berufe (z. B. Rechtsanwalt, Notar,<br />
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vertreten lassen. Die Vertretung<br />
durch andere Personen als die Genannten bedarf der<br />
Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Eine entsprechende schriftliche Vollmacht<br />
ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter<br />
auszuhändigen. Die Kosten für die Teilnahme<br />
an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle<br />
Vertretung trägt jeder Treugeber selbst.<br />
3. Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung<br />
der Beteiligungsgesellschaft nicht anwesend und nicht durch<br />
Dritte vertreten ist oder an dem schriftlichen Beschlussverfahren<br />
nicht teilnimmt, hat er die Möglichkeit, dem Treuhand-
kommanditisten für die Abstimmung schriftlich Stimmrechts-<br />
vollmacht zu erteilen und ihm für die Abstimmungspunkte<br />
schriftlich Weisungen zu erteilen. Bei fehlenden schriftlichen<br />
Weisungen des Treugebers enthält sich der Treuhandkommanditist<br />
der Stimme.<br />
4. Im Übrigen gilt § 11 des Gesellschaftsvertrages.<br />
§ 5 Treuhandverwaltung<br />
Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Alles,<br />
was er in Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und<br />
ihm nicht selbst zusteht, wird er entsprechend diesem Treuhandvertrag<br />
an den Treugeber oder dessen Abtretungsempfänger<br />
herausgeben. Für den Fall, dass nicht der Treugeber,<br />
sondern der Treuhandkommanditist Auszahlungen/Entnahmen<br />
oder Zuflüsse aus der Beteiligungsgesellschaft erhält, ist<br />
der Treuhandkommanditist verpflichtet, diese umgehend an<br />
den Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger entsprechend<br />
ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsanteile weiterzuleiten.<br />
§ 7 Ziffer 2 letzter Absatz des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />
§ 6 Beendigung des Treuhandvertrages<br />
1. Der Treugeber ist berechtigt, diesen Treuhandvertrag mit<br />
einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31.12. eines Jahres,<br />
erstmals jedoch zum 31.12.2012, zu kündigen, um seine treugeberische<br />
Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung an der<br />
Beteiligungsgesellschaft umzuwandeln. Die Kündigung erfolgt<br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Treuhandkommanditisten.<br />
Mit Übertragung des Kommanditanteils endet das<br />
Treuhandverhältnis. Der Übergang ist abhängig von der Eintragung<br />
des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />
Wegen der erforderlichen Handelsregistervollmacht und den<br />
Kosten der Eintragung wird auf § 3 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages<br />
verwiesen. Darüber hinaus trägt der Treugeber entsprechend<br />
§ 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags die durch die<br />
Beendigung des Treuhandverhältnisses dem Treuhandkommanditisten<br />
und der Beteiligungsgesellschaft entstehenden<br />
Kosten des Verwaltungsaufwandes bei der Beteiligungsgesellschaft<br />
oder beim Treuhandkommanditisten, die pauschal auf<br />
EUR 100 zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt<br />
werden.<br />
Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag mit<br />
einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum<br />
31.12.2024, schriftlich gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />
auch ohne Umwandlung seiner treugeberischen Beteiligung<br />
in eine Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
kündigen.<br />
2. Der Treuhandkommanditist ist insbesondere berechtigt, das<br />
Treuhandverhältnis in den in § 7 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
genannten Fällen zu kündigen bzw. zu beenden. Eine<br />
Übertragung der treuhänderisch für den gekündigten Treugeber<br />
gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar<br />
auf den Treugeber findet nicht statt.<br />
3. Im Falle der Beendigung des Treuhandverhältnisses erhält<br />
der Treugeber keine Abfindung, soweit er als Folge der Beendigung<br />
unmittelbar als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft<br />
beteiligt wird. In den sonstigen Fällen der Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses erhält der Treugeber eine Abfindung,<br />
soweit der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.<br />
4. Sollte der geschäftsführende Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft<br />
gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages die<br />
Rückabwicklung der Beteiligung der Gesellschafter an der Beteiligungsgesellschaft<br />
beschließen, endet das Treuhandverhältnis<br />
zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen<br />
Treugeber. In diesem Fall wird die auf das in der Beitrittserklärung<br />
genannte Bankkonto eingezahlte Beteiligungssumme zuzüglich<br />
5 % Agio hierauf und abzüglich angefallener Drittkosten<br />
dem Treugeber gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
von der Beteiligungsgesellschaft er stattet. Im Übrigen gilt § 15<br />
Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />
§ 7 Rechenschaftsbericht<br />
Der Treuhandkommanditist erstattet auf Grundlage der von<br />
der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen<br />
den Treugebern einen Bericht über das jeweils abgelaufene<br />
Geschäftsjahr. Im Übrigen wird der Treuhandkommanditist<br />
die Treugeber über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge<br />
der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar informieren. Er kann<br />
sich dabei der von der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung<br />
gestellten Unterlagen bedienen.<br />
§ 8 Beteiligungsregister/Datenschutz/Informationspflichten<br />
Die Treugeber werden vom Treuhandkommanditisten in ein<br />
von diesem geführtes Register eingetragen. Es wird vollumfänglich<br />
auf die Regelungen in § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />
verwiesen, die entsprechend gelten.<br />
§ 9 Haftung des Treuhandkommanditisten<br />
1. Der Treuhandkommanditist hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
zu vertreten. Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch<br />
nicht bei Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten,<br />
bei verschuldensunabhängigen gesetzlichen Haftungstatbeständen<br />
und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />
2. Schadenersatzansprüche des Treugebers gegen den Treuhandkommanditisten<br />
verjähren in drei Jahren ab Entstehung<br />
des Anspruchs und Kenntnis des Treugebers vom Schaden und<br />
der Person des Schädigers. Der Treugeber kann sie nur geltend<br />
machen, wenn er sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem<br />
Jahr nach Kenntniserlangung von dem Schaden schriftlich gegenüber<br />
dem Treuhandkommanditisten geltend gemacht hat.<br />
Unabhängig von der Kenntnis des Treugebers vom Schaden<br />
und der Person des Schädigers verjähren die Schadenersatzansprüche<br />
des Treugebers gegen den Treuhandkommanditisten<br />
spätestens nach fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs.<br />
Ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und die Kenntnis<br />
des Treugebers vom Schaden und der Person des Schädigers<br />
verjähren Schadenersatzansprüche des Treugebers gegen den<br />
Treuhandkommanditisten in fünfzehn Jahren seit Begehung<br />
der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den<br />
Schaden auslösenden Ereignis.<br />
Die vorstehenden Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schadenersatzansprüche,<br />
die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem<br />
Handeln des Treuhandkommanditisten beruhen, und nicht für<br />
Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden; in diesen Fällen<br />
gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.<br />
3. Der Treuhandkommanditist übernimmt keine Haftung für<br />
den Eintritt der im Verkaufsprospekt genannten steuerlichen<br />
Folgen. Die steuerlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt<br />
Treuhandvertrag<br />
der Anerkennung durch die Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit.<br />
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber<br />
einig, dass der Treuhandkommanditist keine Haftung für die<br />
Bonität der Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft oder<br />
dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft<br />
die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />
erfüllen. Insbesondere haftet der Treuhandkommanditist<br />
nicht für den Eingang der mit den Vertragspartnern<br />
der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Zahlungen oder für<br />
den Eintritt der vom Treugeber oder der Beteiligungsgesellschaft<br />
verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele.<br />
4. Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten von allen<br />
Verbindlichkeiten frei, die in Zusammenhang mit dem Erwerb<br />
und der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
stehen.<br />
§ 10 Übertragung/Belastung der Beteiligung<br />
1. Der Treugeber kann jederzeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />
mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderhalbjahres<br />
ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen oder in sonstiger<br />
Weise darüber verfügen. Der Dritte muss grundsätzlich<br />
eine natürliche Person sein. § 1 Ziffer 3 gilt entsprechend.<br />
Die Übertragung ist ausschließlich im Wege der Vertragsübernahme<br />
zulässig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
der Beteiligungsgesellschaft. Die Zustimmung<br />
kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Vertragsübernahme<br />
kann sich auf einen Teil der vom Treuhandkommanditisten<br />
anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
beziehen. Eine teilweise Übertragung/Vertragsübernahme<br />
ist jedoch ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise<br />
Übertragung ein Treuhandverhältnis über eine anteilige<br />
Kommanditbeteiligung im Nennwert von unter EUR 10.000<br />
bzw. in Höhe eines nicht mehr ohne Rest durch 1.000 teilbaren<br />
Betrages entstehen sollte. Mit der Übertragung der Rechte des<br />
Treugebers gehen gleichzeitig dessen Pflichten über. Dies gilt<br />
auch, soweit sie vor der Übertragung entstanden sind. Es steht<br />
dem übernehmenden Dritten frei, anstatt als Treugeber der<br />
Beteiligungsgesellschaft als Kommanditist beizutreten. Sollte<br />
ein Beitritt als Kommanditist gewünscht sein, so hat der übernehmende<br />
Dritte dies der Beteiligungsgesellschaft rechtzeitig<br />
anzuzeigen. Im Übrigen finden in diesem Fall die Bestimmungen<br />
von § 3 des Gesellschaftsvertrages entsprechend<br />
Anwendung.<br />
2. Der Treugeber hat die Übertragung, teilweise Übertragung<br />
oder sonstige Verfügung über seine Beteiligung schriftlich<br />
dem Treuhandkommanditisten mitzuteilen und dabei den Namen,<br />
die Anschrift, die Höhe der übertragenen Beteiligung sowie<br />
eventuelle sonstige Angaben im Zusammenhang mit der<br />
Beteiligung etwaiger Rechtsnachfolger bekanntzugeben.<br />
3. Unbeschadet der Übertragung ist die Beteiligungsgesellschaft<br />
berechtigt, alle Auszahlungen/Entnahmen an den Treuhandkommanditisten<br />
mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber<br />
dem ihr bekannten Rechtsinhaber vorzunehmen, solange<br />
ihr die Übertragung nicht schriftlich mit einer Frist von einem<br />
Monat angezeigt wurde.<br />
4. Auf die Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige<br />
Verfügung über Gesellschaftsanteile bzw. Rechte aus dem<br />
Treuhandverhältnis findet § 6 des Gesellschaftsvertrages entsprechend<br />
Anwendung.<br />
131
132<br />
Treuhandvertrag<br />
5. Der übertragende Treugeber trägt die durch die Übertra-<br />
gung der Beteiligung dem Treuhandkommanditisten ent-<br />
stehenden Aufwendungen und Kosten. Die Gebühr für den<br />
Verwaltungsaufwand beträgt 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />
mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Ergänzend gilt § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages.<br />
§ 11 Erbfall<br />
1. Beim Tod des Treugebers wird der Treuhandvertrag mit<br />
dessen Erben nach Maßgabe der Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />
fortgesetzt. § 8 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />
2. Auf Verlangen der Erben können sich diese anstatt als Treugeber<br />
auch als Kommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft<br />
beteiligen. § 6 Ziffer 1 und 3 gilt entsprechend.<br />
§ 12 Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
1. Für die laufende Verwaltung der Treugeber erhält der Treuhandkommanditist<br />
eine jährliche gewinnunabhängige Vergütung<br />
gemäß § 13 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages.<br />
2. Zusätzliche Leistungen des Treuhandkommanditisten zugunsten<br />
eines einzelnen Treugebers werden dem jeweiligen<br />
Treugeber gesondert in Rechnung gestellt.<br />
§ 13 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot<br />
(§ 181 BGB)<br />
Soweit der Treuhandkommanditist aufgrund dieses Vertrages<br />
oder des Gesellschaftsvertrages handelt, kann er im Namen<br />
eines Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter<br />
eines Dritten Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen vornehmen<br />
bzw. rechtserhebliche Erklärungen abgeben.<br />
§ 14 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren<br />
Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im<br />
Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag und dem damit begründeten<br />
Vertragsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds e. V. anzurufen und gegen den Treuhandkommanditist<br />
ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren<br />
richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen der<br />
Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />
Geht eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an<br />
der Beteiligungsgesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
auf einen neuen Treugeber über, überträgt der Verkäufer<br />
seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag (schuldrechtliche<br />
Treugeberposition), der mit dem Treuhandkommanditisten<br />
besteht, sodass die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung<br />
auch für den neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender<br />
Treugeber soll seine Rechtsnachfolger auf das<br />
Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />
§ 15 Schlussbestimmungen<br />
1. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam<br />
ist oder werden sollte, behalten die übrigen Bestimmungen<br />
des Vertrages ihre Gültigkeit, sofern dies nicht für<br />
eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellt.<br />
Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine<br />
solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen<br />
Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten<br />
kommt. Im Fall von Lücken soll die Regelung gelten, die vereinbart<br />
worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein<br />
bedacht.<br />
2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen zu<br />
diesem Vertrag einschließlich dieser Bestimmungen bedürfen<br />
der Schriftform.<br />
3. Der Treuhandvertrag bleibt im Übrigen auch wirksam, wenn<br />
die Beteiligungsgesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts wird oder als solche qualifiziert werden sollte.<br />
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, Verpflichtungen<br />
und Streitigkeiten aus diesem Treuhandvertrag<br />
ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart.<br />
DFH Treuhandgesellschaft mbH<br />
Alexander Bernth Michael Ruhl<br />
(Geschäftsführer) (Geschäftsführer)<br />
Anleger
133
134<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
11. Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontroll-<br />
vertrag<br />
Vertrag über die formale Kontrolle<br />
der Freigabe und Verwendung von<br />
Kommanditkapital inkl. Agio (Mittelfreigabe-<br />
und Mittelverwendungskontrollvertrag)<br />
zwischen<br />
DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
Stuttgart<br />
– nachfolgend „Emittent” genannt –<br />
und<br />
Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Hamburg<br />
– nachfolgend „Kontrolleur” genannt –<br />
Präambel<br />
1. Das mit dem Verkaufsprospekt „DFH Immobilienfonds 98<br />
Vodafone Campus Düsseldorf“ (nachfolgend „Verkaufsprospekt“<br />
genannt) einzuwerbende Eigenkapital des Emittenten (nachfolgend<br />
„Emissionskapital“ genannt) beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag<br />
des Emittenten in der Fassung vom 27. April 2011 (nachfolgend<br />
„Gesellschaftsvertrag des Emittenten“ genannt) EUR<br />
224.990.000. Zusätzlich ist ein Agio in Höhe von 5 % des Emissionskapitals<br />
zu leisten. Als Anlageobjekte sind zunächst ein Darlehen<br />
in Höhe von insgesamt maximal EUR 100.000.000 (nachfolgend<br />
„Darlehensbetrag“ genannt) an die die developer Objekt<br />
Düsseldorf VCD-Realisierungs-GmbH & Co. KG, Düsseldorf<br />
(nachfolgend „Objektgesellschaft“ genannt) sowie letztendlich<br />
ein Anteil i. H. v. 94,8 % des Kommanditkapitals der Objektgesellschaft<br />
sowie Einzahlungen in die Rücklagen der Objektgesellschaft<br />
vorgesehen, nachdem diese das Eigentum an dem in<br />
Düsseldorf-Heerdt fertiggestellten „Vodafone Campus Düsseldorf“<br />
inkl. Parkhaus (nachfolgend gemeinsam „Immobilie“ genannt)<br />
erlangt hat.<br />
2. Von der Summe aus Emissionskapital, dem Kommanditkapital<br />
der Gründungsgesellschafter und dem Agio wird gemäß der<br />
im Verkaufsprospekt aufgeführten Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung<br />
(nachfolgend „Investitionsplan“ genannt)<br />
auf Ebene des Emittenten ein Betrag i. H. v. insgesamt<br />
EUR 181.526.588 (entspricht ca. 76,84 % dieser Summe bzw. der<br />
Differenz aus den im Investitionsplan unter „Kaufpreis der Fondsimmobilien“<br />
und „Aufnahme Fremdkapital“ ausgewiesenen Beträgen;<br />
nachfolgend „Kontrollkapital“ genannt) für die Ausreichung<br />
des Darlehensbetrages, den Erwerb der Kommanditanteile<br />
an der Objektgesellschaft sowie Einzahlungen in die Rücklagen<br />
der Objektgesellschaft verwendet. Der verbleibende Teil wird<br />
neben weiteren Einzahlungen in die Rücklagen der Objektgesellschaft<br />
insbesondere für fondsabhängige Kosten und die Bildung<br />
einer Liquiditätsreserve verwendet.<br />
3. Das Emissionskapital inkl. Agio ist von den Anlegern auf das<br />
Einzahlungskonto einzuzahlen, welches den Emittenten als<br />
alleinigen Kontoinhaber ausweist (nachfolgend „Mittelver-<br />
wendungskontrollkonto“ genannt). Ohne jegliche Kontrolle<br />
durch den Kontrolleur ist das über das Kontrollkapital hinaus-<br />
gehende Kommanditkapital inkl. Agio auf ein laufendes Konto<br />
des Emittenten zu überweisen. Der Kontrolleur hat insofern einmal<br />
monatlich Verfügungen mitzuzeichnen, die die Übertragung<br />
des über den Anteil des Kontrollkapitals am bis dahin gezeichneten<br />
und eingezahlten Kommanditkapital inkl. Agio hinaus-<br />
gehenden Betrages, somit ca. 23,16 % dieser Einzahlungen, auf<br />
ein laufendes Konto des Emittenten vorsehen. Alle weiteren Verfügungen<br />
des Emittenten unterliegen der Mittelfreigabe- und<br />
Mittelverwendungskontrolle durch den Kontrolleur gemäß diesem<br />
Vertrag.<br />
4. Der in den Ziffern 2 und 3 genannte Anteil des Kontrollkapitals<br />
ändert sich ggf., sofern eine Fondsschließungsgarantie in Anspruch<br />
genommen werden muss. In diesem Fall ist vom Emittenten<br />
ein neuer Investitionsplan aufzustellen.<br />
5. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass<br />
auf der Grundlage dieses Vertrages kein Treuhandverhältnis begründet<br />
wird. Der Kontrolleur handelt nicht im fremden Interesse<br />
oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung<br />
dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung.<br />
Er ist unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden,<br />
insbesondere nicht an solche von Anlegern, die sich an dem<br />
Emittenten beteiligen. Für seine Handlungen ist allein dieser Vertrag<br />
maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart<br />
sind, bei deren Vorliegen er seine Zustimmung durch Mitzeichnung<br />
zu Verfügungen des Emittenten zu geben und bei deren<br />
Nichtvorliegen er die Zustimmung zu verweigern hat. Der Kontrolleur<br />
ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der eingezahlten<br />
Gelder; er kontrolliert lediglich die Verwendung eines Teils der<br />
Gelder durch den Emittenten nach formalen Kriterien. Er verfügt<br />
nicht über die Anlegergelder, sondern stimmt Verfügungen des<br />
Emittenten lediglich durch Mitzeichnung zu. Der Kontrolleur ist<br />
selbst weder berechtigt noch beauftragt, Verfügungen über die<br />
eingezahlten Gelder zu veranlassen.<br />
§ 1 Gegenstand und Umfang der Kontrolltätigkeit<br />
1. Der Kontrolle unterliegt ausschließlich das in der Präambel<br />
Ziffer 2 genannte Kontrollkapital. Gegenstand der Kontrolltätigkeit<br />
sind nicht die Freigabe und die Verwendung sonstiger Mittel.<br />
2. Die Prüfung des Kontrolleurs beschränkt sich darauf, ob die in<br />
den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen.<br />
Darüber hinaus wird er keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere<br />
nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen<br />
Konzeption des Beteiligungsangebotes, der Bonität von beteiligten<br />
Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, der Werthaltigkeit<br />
von Garantien oder der von Dritten gegenüber dem<br />
Emittenten erbrachten Leistungen.<br />
§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
1. Die Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten für das<br />
Mittelverwendungskontrollkonto sowie ggf. weitere Mittelverwendungskontrollkonten<br />
sind durch den Emittenten als Kontoinhaber<br />
noch vor Veröffentlichung des Verkaufsprospekts zur<br />
Einwerbung des Emissionskapitals so auszugestalten, dass für die<br />
Verfügungen des Emittenten die Mitzeichnung des Kontrolleurs<br />
notwendig ist. Die jeweils kontoführende Bank, welche eine Kopie<br />
dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass Änderungen hinsichtlich<br />
der Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten jeweils<br />
der schriftlichen Zustimmung des Kontrolleurs bedürfen.<br />
2. Die jeweils kontoführende Bank ist anzuweisen, dem Kontrolleur<br />
Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
und sämtliche das Konto betreffende Korrespondenz<br />
unverzüglich zur Kontrolle zu übersenden.<br />
3. Auf Wunsch wird der Emittent dem Kontrolleur ermöglichen,<br />
die Kontoumsätze unter Anwendung eines anerkannten Online-<br />
Banking-Verfahrens online abzurufen.<br />
§ 3 Mittelfreigabekontrolle<br />
1. Der Kontrolleur wird erst dann mit der Mittelverwendungskontrolle<br />
gemäß § 4 bezüglich des Kontrollkapitals beginnen, wenn<br />
von dem Emittenten folgende Nachweise erbracht werden:<br />
a) Gesellschaftsvertrag des Emittenten, u. a. als Nachweis der<br />
Verpflichtung der Gründungsgesellschafter zur Übernahme von<br />
Kommanditeinlagen (Pflichteinlagen) in Höhe von insgesamt<br />
EUR 11.000.<br />
b) Schriftliche Erklärung der DFH Verwaltungsgesellschaft<br />
Nr. 98 mbH, Stuttgart, und der DFH Treuhandgesellschaft mbH,<br />
Stuttgart, wonach die Kommanditeinlage der DFH Treuhandgesellschaft<br />
mbH gemäß § 3 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
des Emittenten auf mindestens EUR 124.990.000 erhöht wurde.<br />
c) Schriftliche Erklärung eines deutschen Bankenkonsortiums,<br />
dass die Auszahlungsvoraussetzungen aus dem Vertrag über<br />
die Zwischenfinanzierung i. H. v. bis zu EUR 199.000.000 zwischen<br />
der Objektgesellschaft und diesem Bankenkonsortium vom<br />
13. September 2010 vorliegen.<br />
d) Fondsschließungsgarantie der Deutsche Fonds Holding<br />
AG, Stuttgart, vom 27. April 2011 über einen Betrag von EUR<br />
225.000.000.<br />
2. Abweichend von Ziffer 1 ist der Kontrolleur zur Unterzeichnung<br />
von Verfügungen berechtigt und verpflichtet, wenn diese<br />
die zwischenzeitliche Anlage von noch nicht investiertem Kontrollkapital<br />
zum Ziel haben und die ausführende Bank unwiderruflich<br />
angewiesen wird, dass diese Mittel auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
zurückfließen werden.<br />
§ 4 Mittelverwendungskontrolle<br />
1. Das Kontrollkapital soll von dem Emittenten auf einem oder<br />
mehreren der folgenden Wege verwendet werden:<br />
a) Gewährung eines Darlehens an die Objektgesellschaft, das<br />
diese wiederum für fällige Zahlungen im Rahmen des Erwerbs<br />
der Grundstücke an die Büropark Brüsseler Straße GmbH, Düsseldorf,<br />
verwenden soll. Zu diesem Zweck wird der Emittent Verfügungen<br />
veranlassen, die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs<br />
direkt an die Büropark Brüsseler Straße GmbH gerichtet sind.<br />
b) Gewährung eines Darlehens an die Objektgesellschaft, das<br />
diese wiederum für fällige Zahlungen im Rahmen der Errichtung<br />
der Immobilie an die Arbeitsgemeinschaft „Neubau Vodafone<br />
Campus“ verwenden soll. Zu diesem Zweck wird der Emittent<br />
Verfügungen veranlassen, die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs<br />
direkt an die Arbeitsgemeinschaft „Neubau Vodafone<br />
Campus“ gerichtet sind.<br />
c) Erwerb eines Anteils an der Objektgesellschaft i. H. v. bis zu<br />
94,8 % des Kommanditkapitals. Zu diesem Zweck wird der Emittent<br />
Verfügungen veranlassen, die an den Verkäufer des Anteils,<br />
die Deutsche Bau Holding GmbH, Bremen, gerichtet sind.<br />
d) Einzahlung in die Kapitalrücklage der Objektgesellschaft, die<br />
diese wiederum für fällige Zahlungen im Rahmen des Erwerbs<br />
der Grundstücke an die Büropark Brüsseler Straße GmbH verwenden<br />
soll. Zu diesem Zweck wird der Emittent Verfügungen<br />
veranlassen, die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs direkt<br />
an die Büropark Brüsseler Straße GmbH gerichtet sind.<br />
e) Einzahlung in die Kapitalrücklage der Objektgesellschaft, die<br />
diese wiederum für fällige Zahlungen im Rahmen der Errichtung<br />
der Immobilie an die Arbeitsgemeinschaft „Neubau Vodafone
Campus“ verwenden soll. Zu diesem Zweck wird der Emittent<br />
Verfügungen veranlassen, die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs<br />
direkt an die Arbeitsgemeinschaft „Neubau Vodafone<br />
Campus“ gerichtet sind.<br />
f) Gewährung eines Darlehens an die Objektgesellschaft oder<br />
Einzahlung in die Kapitalrücklage der Objektgesellschaft, wobei<br />
diese die Mittel für sonstige im Investitionsplan auf Ebene der<br />
Objektgesellschaft enthaltene fällige Zahlungen verwenden soll.<br />
Zu diesem Zweck wird der Emittent Verfügungen veranlassen,<br />
die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs direkt an den<br />
Leistungserbringer gerichtet sind.<br />
g) Soweit fällige Zahlungsverpflichtungen der Objektgesellschaft<br />
gemäß den Ziffern a), b), d), e) und f) bereits ganz oder<br />
teilweise durch Zwischenfinanzierungen beglichen wurden,<br />
wird der Emittent in diesen Fällen Verfügungen veranlassen, die<br />
eine Tilgung dieser Zwischenfinanzierung zur Folge haben.<br />
2. Der Kontrolleur prüft die betragsmäßige Übereinstimmung<br />
der von dem Emittenten veranlassten Verfügungen gemäß<br />
Ziffer 1 mit dem Investitionsplan und je nach Art der Verfügung<br />
mit einem oder mehreren der folgenden Verträge bzw. Unterlagen:<br />
a) Darlehensvertrag zwischen dem Emittenten und der Objektgesellschaft<br />
wie er als Anlage zum Anteilskaufvertrag vom<br />
27. April 2011 beigefügt ist.<br />
b) Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft vom 25. März 2010.<br />
c) Grundstückskaufvertrag zwischen der Objektgesellschaft und<br />
der Büropark Brüsseler Straße GmbH vom 10. September 2010.<br />
d) Generalübernehmervertrag zwischen der Objektgesellschaft<br />
und der Arbeitsgemeinschaft „Neubau Vodafone Campus“ vom<br />
10. September 2010.<br />
e) Kauf – und Abtretungsvertrag zwischen dem Emittenten und<br />
der Deutsche Bau Holding GmbH vom 27. April 2011.<br />
f) Vertrag über eine Zwischenfinanzierung i. H. v. bis zu EUR<br />
199.000.000 zwischen der Objektgesellschaft und einem deutschen<br />
Bankenkonsortium vom 13. September 2010.<br />
g) Darlehensvertrag und Sicherungsabtretungsvereinbarung<br />
über eine Zwischenfinanzierung i. H. v. bis zu EUR 50.000.000<br />
zwischen der Objektgesellschaft und der Zech Bau Holding<br />
GmbH vom 22. September 2010.<br />
h) Vereinbarung einer Mietvorauszahlung i. H. v. EUR 20.000.000<br />
der Vodafone D2 GmbH an die Objektgesellschaft gemäß § 7<br />
Ziffer 7.8 des Mietvertrags vom 9. September 2010.<br />
i) Vertrag über eine Zwischenfinanzierung i. H. v. bis zu EUR<br />
4.084.000 zwischen der Objektgesellschaft und der Deutsche<br />
Bau Holding GmbH vom 15. Oktober 2010.<br />
j) Geeignete Unterlagen zum Nachweis der Zahlungen gemäß<br />
Ziffer 1 f).<br />
3. Der Kontrolleur ist nach Prüfung gemäß Ziffer 2 vorbehaltlich<br />
Ziffer 4 zur Unterzeichnung dieser Verfügungen berechtigt und<br />
verpflichtet, wenn die Zahlungen an die im Investitionsplan bzw.<br />
den relevanten Verträgen gemäß Ziffer 2 genannten Empfänger<br />
(siehe auch Ziffer 1) in der dort genannten Höhe – zuzüglich ggf.<br />
anfallender Umsatzsteuer – gehen und – soweit ein Leistungs-<br />
fortschritt bezüglich der Fertigstellung der Immobilie Voraussetzung<br />
für eine der in Ziffer 1 genannten Zahlungen ist – sofern<br />
folgende Unterlagen vorgelegt werden:<br />
a) Rechnung des Zahlungsempfängers.<br />
b) Schriftliche Aufforderung der Objektgesellschaft an den Emittenten,<br />
die unter a) genannte Rechnung im Rahmen eines verkürzten<br />
Zahlungsweges zu begleichen, wobei dabei die Behandlung<br />
dieser Zahlung bei der Objektgesellschaft (z. B. Darlehen,<br />
Einzahlung in Rücklage etc.) zu nennen ist.<br />
c) Gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich des Leistungsfortschritts<br />
durch einen von dem Emittenten beauftragten Sachverständigen.<br />
4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der im Investitionsplan<br />
festgelegten Positionen, die der Mittelverwendungskontrolle<br />
unterliegen, nicht zulässig, soweit Festpreise beziehungsweise<br />
feste Vergütungen vereinbart wurden. Abweichungen,<br />
die sich hinsichtlich der Zahlungstermine ergeben, sind als<br />
gerechtfertigt anzusehen, wenn sie nicht im Widerspruch zu<br />
vertraglichen Vereinbarungen stehen. Soweit sich darüber hinaus<br />
Abweichungen ergeben, ist eine Freigabe nur bei Vorliegen<br />
wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.<br />
5. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase und ist<br />
mit vollständiger Zahlung der der Mittelverwendungskontrolle<br />
unterliegenden Positionen des Investitionsplans und anschließender<br />
Auskehrung des auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
eventuell verbleibenden Betrages an den Emittenten oder mit<br />
vollständiger Verwendung des Kontrollkapitals abgeschlossen.<br />
§ 5 Darstellung im Verkaufsprospekt<br />
Der Emittent verpflichtet sich, diesen Vertrag im Verkaufsprospekt<br />
abzudrucken und ansonsten im Verkaufsprospekt nicht den Eindruck<br />
zu erwecken, dass der Kontrolleur eine vollständige Mittelfreigabe-<br />
und Mittelverwendungskontrolle bzgl. des gesamten<br />
Emissionskapitals durchführt. Weiter ist diese Besonderheit<br />
der Gestaltung im Kapitel „Beteiligungsangebot im Überblick“ zu<br />
erwähnen, zudem sind die trotz der Kontrolle bestehenden Risiken<br />
des Verlustes der Vermögensanlage deutlich zu beschreiben.<br />
§ 6 Vergütung<br />
Vergütungsschuldner ist der Emittent. Höhe und Fälligkeit der<br />
Vergütung des Kontrolleurs, welche im Investitionsplan berücksichtigt<br />
wird, regelt eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen<br />
dem Kontrolleur und dem Emittenten.<br />
§ 7 Haftung<br />
1. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung des<br />
Kontrolleurs auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der<br />
Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen „Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
vom 1. Januar 2002“. Danach ist die Haftung des<br />
Wirtschaftsprüfers (hier: des Kontrolleurs) für Schadenersatzansprüche<br />
jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung<br />
von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten<br />
einzelnen Schadensfall auf EUR 4 Mio. beschränkt; dies gilt<br />
auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person<br />
als dem Auftraggeber (hier: der Emittent) begründet sein sollte.<br />
Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren<br />
Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben.<br />
Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer<br />
Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem<br />
oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind.<br />
Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung,<br />
wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in<br />
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In<br />
diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer (hier: der Kontrolleur) nur<br />
bis zur Höhe von EUR 5 Mio. in Anspruch genommen werden.<br />
2. Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem<br />
der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden<br />
Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens<br />
aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden<br />
Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer<br />
Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung<br />
Klage erhoben wird und der Auftraggeber (hier: der<br />
Emittent) auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede<br />
der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.<br />
3. Ist neben dem fahrlässigen Verhalten des Kontrolleurs zugleich<br />
ein Verhalten eines anderen für einen Schaden ursächlich,<br />
so haftet der Kontrolleur anteilig in Höhe seines Verursachungsbeitrages.<br />
Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von<br />
Leben, Körper und Gesundheit. Eine Begrenzung der Höhe nach<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 8 Einbeziehung der „Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
vom 1. Januar 2002“<br />
1. Es gelten zudem die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für<br />
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom<br />
1. Januar 2002“, welche Bestandteil dieses Vertrages sind.<br />
2. Die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer<br />
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002“<br />
können beim Kontrolleur eingesehen und angefordert werden.<br />
§ 9 Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der<br />
Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.<br />
2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt<br />
werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.<br />
3. Gerichtsstand ist Hamburg.<br />
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder<br />
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,<br />
wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />
nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine Bestimmung<br />
zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen<br />
Gehalt so nahe wie möglich kommt. Falls der Vertrag<br />
Lücken aufweist, sind die Parteien verpflichtet, eine Bestimmung<br />
zu vereinbaren, die dem entspricht, was die Parteien nach<br />
Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn die Angelegenheit<br />
bedacht worden wäre.<br />
Hamburg, den 27. April 2011<br />
Jan Bernhardt DFH Verwaltungsgesellschaft<br />
Cordes + Partner GmbH Nr. 98 mbH, Stuttgart,<br />
Wirtschaftsprüfungs- diese handelnd für die<br />
gesellschaft DFH 98 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG<br />
Zustimmend zur Kenntnis genommen:<br />
DFH Treuhandgesellschaft mbH<br />
135
136<br />
Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stuttgart<br />
12. Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
Stuttgart<br />
Eröffnungsbilanz, Vermögenslage, Zwischenbilanz und Planbilanz (Prognose) der DFH 98 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG<br />
Wirtschaftliche Vermögens- Zwischen- Voraussicht- Voraussicht-<br />
Eröffnungsbilanz lage übersicht liche Ver- liche Ver-<br />
zur wirtschaft- 31.12.2010 zum mögenslage mögenslage<br />
lichen Neugrün- 31.03.2011 31.12.2011 31.12.2012<br />
Angaben in TEUR dung 11.10.2010 (Prognose) (Prognose)<br />
Aktiva<br />
A. Anlagevermögen<br />
1. Finanzanlagen<br />
B. Umlaufvermögen<br />
1. Guthaben bei Kreditinstituten 2 10 10 96.000 93.798<br />
2. Sonstige Vermögensgegenstände 102.834 102.834<br />
C. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Summe Aktiva 2 10 10 198.834 196.632<br />
Passiva<br />
A. Eigenkapital Kapitalanteile der Kommanditisten<br />
1. Kapitalkonto I (Festkapital) 1 11 11 225.000 225.000<br />
2. Kapitalkonto II (Agio) 11.250 11.250<br />
3. Variables Kapitalkonto II (Jahresergebnis, Entnahmen) – 1 – 1 – 37.416 – 39.618<br />
B. Rückstellungen<br />
1. Sonstige Rückstellungen<br />
C. Verbindlichkeiten<br />
1. Sonstige Verbindlichkeiten 1<br />
Summe Passiva 2 10 10 198.834 196.632
Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stuttgart<br />
Zwischengewinn- und Verlustrechnung und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (Prognose) der DFH 98 Beteiligungs-<br />
gesellschaft mbH & Co. KG<br />
Voraussichtliche Ertragslage vom 11.10.2010 01.01.2011 01.01.2012<br />
bis bis bis<br />
31.03.2011 31.12.2011 31.12.2012<br />
Angaben in TEUR (Prognose) (Prognose)<br />
1. Sonstige betriebliche Aufwendungen – 1 – 34.924 0<br />
2. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 1.727 6.236<br />
3. Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss – 1 – 33.197 6.236<br />
Voraussichtliche Finanzlage 2011 und 2012 der DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Prognose)<br />
Angaben in TEUR 31.12.2011 31.12.2012<br />
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit – 33.197 6.236<br />
Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss – 33.197 6.236<br />
Cashflow aus dem Finanzierungsbereich 232.031 – 8.438<br />
Kapitaleinzahlungen Gesellschafter 236.250 0<br />
Auszahlungen Gesellschafter – 4.219 – 8.438<br />
Cashflow aus dem Investitionsbereich – 102.834<br />
Beteiligungen/Forderungen – 2.834<br />
Darlehensforderung – 100.000<br />
Veränderung der liquiden Mittel 96.000 – 2.202<br />
Zahlungsmittel am Ende des Jahres 96.000 93.798<br />
137
138<br />
Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stuttgart<br />
Prognose der Zahlen zu Investitionen, Umsatz und Ergebnis der DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 1<br />
Die Gesellschafter der Beteiligungsgesell-<br />
schaft haben am 11.10.2010 eine Änderung<br />
des Gesellschaftszwecks, einen Gesellschaf-<br />
terwechsel und die Umfirmierung beschlossen.<br />
Auf diesen Zeitpunkt der wirtschaftlichen<br />
Neugründung wurde eine wirtschaft-<br />
liche Eröffnungsbilanz erstellt. Der Verkaufsprospekt<br />
muss somit den Anforderungen<br />
nach § 15 VermVerkProspV entsprechen. Die<br />
tatsächlichen Ergebnisse können und werden<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit von den<br />
zuvor dargestellten Prognosen abweichen.<br />
2010 2011 2012 2013 2014<br />
TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR<br />
Investition 0 102.834 0 87.777 0<br />
Umsatz ² 0 1.367 5.000 12.808 12.807<br />
Ergebnis 0 – 33.197 6.236 – 442 6.072<br />
1 Da es sich bei dem Emittenten nicht um ein produzierendes Unternehmen handelt, können keine Planzahlen zur Produktion dargestellt werden.<br />
2 Liquiditätszufluss aus der Objektgesellschaft.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist nicht zur<br />
Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.<br />
Zwischen der Erstellung der wirtschaftlichen<br />
Eröffnungsbilanz zum 11.10.2010 und<br />
der Zwischenübersicht zum 31.03.2011 hat<br />
sich die Geschäftslage planmäßig entwickelt.<br />
Die Pflichteinlage des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten wurde eingezahlt.<br />
Der Anteilskaufvertrag wurde am<br />
27.04.2011 abgeschlossen. Im Geschäftsjahr<br />
2011 wird der Beginn der prognosegemäßen<br />
Einwerbung des Eigenkapitals erwartet.<br />
Erläuterungen der wesentlichen An-<br />
nahmen und Wirkungszusammenhänge<br />
Die voraussichtliche Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage basiert im Wesentlichen auf<br />
den abgeschlossenen Verträgen und den<br />
der Prognoserechnung zugrunde liegenden<br />
Annahmen.<br />
Die Aufstellung der wirtschaftlichen Er-<br />
öffnungsbilanz zur wirtschaftlichen Neugründung<br />
am 11.10.2010, der Jahresabschluss<br />
zum 31.12.2010, die Zwischenübersicht zum<br />
31.03.2011 und die Prognose der Ertragslage<br />
für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 erfolgten<br />
nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />
des HGB.<br />
Steuerrechtlich sind wesentliche Teile<br />
der Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren,<br />
die jedoch handelsrechtlich als Aufwand erfasst<br />
werden und in der voraussichtlichen<br />
Ertragslage 2011 berücksichtigt sind.
Voraussichtliche Vermögenslage<br />
2011/2012 (Prognose)<br />
Die Aktivseite der voraussichtlichen Vermögenslage<br />
zeigt zum 31.12.2011 und zum<br />
31.12.2012 die Guthaben gegenüber Kreditinstituten<br />
und die sonstigen Vermögensgegenstände.<br />
Die voraussichtliche Kaufpreis-<br />
zahlung und der Übergang von Gefahr, Be-<br />
sitz, Nutzen und Lasten des Fondsobjektes<br />
sollen am 31.12.2012/01.01.2013 erfolgen.<br />
Das ausgewiesene Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />
der Jahre 2010 bis<br />
2012 berücksichtigt die kalkulierten Jahresergebnisse<br />
für 2010 bis 2012. Der Jahresfehlbetrag<br />
im Jahr 2011 ergibt sich aus den<br />
üblichen Anlaufkosten der Emission, insbesondere<br />
für die Fremdkapitalvermittlung<br />
und die Gebühren für die wirtschaftliche<br />
Konzeption. Weiterhin wurden die im Jahr<br />
2011 und 2012 kalkulatorisch prognostizierten<br />
Auszahlungen erfasst.<br />
Voraussichtliche Finanzlage 2011/2012<br />
(Prognose)<br />
In der voraussichtlichen Finanzlage werden<br />
die Cashflow-Rechnungen aus der lau-<br />
fenden Geschäftstätigkeit, aus dem Finan-<br />
zierungsbereich und aus der Investitionstätigkeit<br />
erfasst. Der Cashflow aus der laufenden<br />
Geschäftstätigkeit bildet die Jahresergebnisse<br />
aus der Anlaufphase der Emission<br />
ab. Insbesondere sind hier die beteiligungsbezogenen<br />
Kosten zu nennen, die im Kapitel<br />
„Rechtliche Grundlagen“ detaillierter<br />
erläutert werden. Der Cashflow aus dem Finanzierungsbereich<br />
zeigt die Liquiditätsentwicklung<br />
aus der Einzahlung des Eigenkapitals<br />
und die geplanten Auszahlungen an die<br />
Gesellschafter.<br />
Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit<br />
bildet den Mittelabfluss für die Darlehensvergabe<br />
an die Objektgesellschaft in der Investitions-/Bauphase<br />
und die Übernahme<br />
von Anschaffungsnebenkosten der Objektgesellschaft<br />
ab. Die sich hieraus ergebenden<br />
Zahlungsmittel im Jahr 2011 werden in der<br />
voraussichtlichen Vermögenslage erfasst.<br />
Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stuttgart<br />
Voraussichtliche Ertragslage 2011/2012<br />
(Prognose)<br />
Die voraussichtliche Gewinn- und Verlust-<br />
rechnung 2011 weist einen prospektierten<br />
Jahresfehlbetrag und für das Jahr 2012 einen<br />
Jahresüberschuss aus. Bei den sonstigen betrieblichen<br />
Aufwendungen sind Aufwendungen<br />
der Betriebsphase und im Jahr 2011<br />
zusätzlich beteiligungsbezogene Kosten ent-<br />
halten. Die sonstigen Zinsen und ähnliche<br />
Erträge beinhalten Zinserträge durch die<br />
Vergabe des Darlehens an die Objektgesell-<br />
schaft und Zinseinnahmen durch Anlage der<br />
Liquiditätsreserve.<br />
Aufgrund der Darstellung in TEUR sind<br />
Rundungsdifferenzen möglich.<br />
Voraussichtliche Planzahlen 2011 bis<br />
2014 (Prognose)<br />
Die Beteiligungsgesellschaft wird voraussichtlich<br />
ein Darlehen bis zu einer Höhe von<br />
maximal EUR 100.000.000 an die Objektgesellschaft<br />
ausreichen und Nebenkosten übernehmen<br />
sowie im Jahr 2013 94,8 % der Gesellschaftsanteile<br />
an der Objektgesellschaft<br />
erwerben. Umsätze werden voraussichtlich<br />
nur durch Liquiditätszuflüsse der Objektgesellschaft<br />
erfolgen. Das Ergebnis ergibt sich<br />
aus der voraussichtlichen Ertragslage der<br />
Beteiligungsgesellschaft für die Jahre 2011<br />
bis 2014.<br />
139
140<br />
Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />
13. Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft<br />
An der Beteiligungsgesellschaft können<br />
sich grundsätzlich nur einzelne natürliche<br />
Personen, die in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig sind, beteiligen. Eine Betei-<br />
ligung von einzelnen natürlichen Personen,<br />
die nicht in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig sind, juristischen Personen,<br />
Personengesellschaften oder Gemeinschaften<br />
(z. B. Ehepaare oder sonstige Gemeinschaften)<br />
ist ausgeschlossen. Im Einzelfall<br />
können der Treuhandkommanditist und der<br />
persönlich haftende Gesellschafter hiervon<br />
Ausnahmen zulassen. Ein Rechtsanspruch<br />
hierauf besteht nicht.<br />
Der Anleger tritt der Beteiligungsgesellschaft<br />
zunächst nur mittelbar über den<br />
Treuhandkommanditisten als Treugeber bei.<br />
Gemäß dem Treuhandvertrag ist der Treugeber<br />
berechtigt, den Treuhandvertrag mit<br />
einer Frist von drei Monaten jeweils zum<br />
31.12. eines Jahres, frühestens allerdings<br />
zum 31.12.2012, zu kündigen und seine treugeberische<br />
Beteiligung in eine unmittelbare<br />
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
umzuwandeln.<br />
Beitritt und Kapitaleinzahlung<br />
Zur Zeichnung eines Fondsanteils als<br />
Treugeber sind die vollständig ausgefüllten<br />
und unterzeichneten Beitrittsunterlagen im<br />
Original inklusive eventuell erforderlicher<br />
Nachweise über den Vermittler/Berater dem<br />
Treuhandkommanditisten einzureichen und<br />
werden von diesem entgegengenommen:<br />
DFH Treuhandgesellschaft mbH<br />
Kriegsbergstraße 13<br />
70174 Stuttgart<br />
Die einzureichenden Beitrittsunterlagen<br />
sind:<br />
– Beitrittserklärung inklusive Identifikationsnachweis<br />
gemäß Geldwäschegesetz<br />
– Widerrufsbelehrung<br />
Die Berücksichtigung der Beteiligungssumme<br />
erfolgt nach Reihenfolge des Eingangs<br />
der Beitrittsunterlagen bei der DFH<br />
Treuhandgesellschaft mbH. Mündliche, telefonische<br />
oder per Telefax eingegangene<br />
Beitrittserklärungen können nicht berücksichtigt<br />
werden.<br />
Nach Übersendung der vollständig ausgefüllten<br />
und unterzeichneten Beitrittsunterlagen<br />
im Original inklusive eventuell erforderlicher<br />
Nachweise erfolgt der Beitritt<br />
zur Beteiligungsgesellschaft erst mit der Unterzeichnung<br />
und Annahme der Beitrittserklärung<br />
durch den persönlich haftenden<br />
Gesellschafter und den Treuhandkommanditisten<br />
sowie der vollständigen Einzahlung<br />
der Beteiligungssumme zuzüglich Agio. Ein<br />
Zugang der mit dieser Unterzeichnung abgegebenen<br />
Beitrittserklärung beim Anleger<br />
ist nicht erforderlich. Der Anleger erhält jedoch<br />
eine Benachrichtigung über die Annahme<br />
mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung.<br />
Die Beteiligung beträgt mindestens<br />
EUR 10.000 oder muss über einen höheren,<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbaren Betrag lauten.<br />
Abweichend hiervon können vom persönlichen<br />
haftenden Gesellschafter auch<br />
geringere Beteiligungssummen zugelassen<br />
werden.<br />
Die Beteiligungssumme des Anlegers<br />
ist in Höhe der jeweils gezeichneten Beteiligungssumme<br />
zu 100 %, zuzüglich 5 % Agio<br />
hierauf, auf das in der Beitrittserklärung genannte<br />
Bankkonto der Beteiligungsgesellschaft,<br />
zu den in der Beitrittserklärung genannten<br />
Einzahlungsbedingungen und<br />
-terminen einzuzahlen.<br />
Kontoinhaber<br />
DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH<br />
& Co. KG<br />
Konto<br />
6 632 075 353<br />
Bank<br />
Landesbank Berlin AG, Berlin<br />
BLZ<br />
100 500 00<br />
IBAN<br />
DE90 1005 0000 6632 0753 53<br />
BIC<br />
BE LA DE BE<br />
Verwendungszweck<br />
Vorname und Nachname des Anlegers,<br />
Fonds 98<br />
Der Beitritt des Anlegers wird wirksam<br />
und seine Rechte und Pflichten aus dem<br />
Gesellschaftsvertrag beginnen zu dem<br />
Zeitpunkt, zu dem die Unterzeichnung und<br />
Annahme der Beitrittserklärung durch den<br />
persönlich haftenden Gesellschafter und<br />
den Treuhandkommanditisten, die voll ständige<br />
Einzahlung der zu leistenden Pflichteinlage<br />
zuzüglich Agio erfolgt ist, die Widerrufs-<br />
belehrung durch den Anleger unter zeichnet<br />
wurde und der Anleger ordnungsgemäß<br />
nach dem Geldwäschegesetz identifiziert<br />
wurde.<br />
Geldwäschegesetz und Abgaben-<br />
ordnung<br />
Nach den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes<br />
(GwG) ist eine Identifizierung<br />
des Anlegers anhand eines gültigen Personalausweises<br />
oder Reisepasses vorzunehmen<br />
(Identifikationsnachweis). Dem Anleger<br />
ist bekannt, dass eine Annahme des Zeichnungsscheines<br />
ohne Identifikationsnachweis<br />
nicht erfolgt. Der Anleger ist verpflichtet,<br />
Vertretungs- und Treuhandverhältnisse<br />
offenzulegen.<br />
Hinweise<br />
Einen Anteil an der Beteiligungsgesellschaft<br />
können grundsätzlich nur einzelne<br />
natürliche Personen, die in Deutschland<br />
unbeschränkt steuerpflichtig sind, erwerben.<br />
Der Erwerb oder das Halten von Anteilen<br />
als Treuhänder für Dritte ist grundsätzlich<br />
nicht zulässig. Ausgenommen von<br />
den vorgenannten Beschränkungen sind<br />
die Deutsche Fonds Holding AG als Fondsschließungsgarant<br />
oder im Rahmen der<br />
Fondsschließungsgarantie vom Fondsschließungsgaranten<br />
benannte Dritte. Gleiches<br />
gilt für den Treuhandkommanditisten,<br />
Vertriebspartner der Beteiligungsgesellschaft,<br />
den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und den persönlich haftenden Gesellschafter<br />
im Falle des Ausscheidens eines<br />
Gesellschafters.<br />
Die Einhaltung der Zahlungstermine<br />
für die Einlage ist von erheblicher Bedeutung,<br />
da hiervon die planmäßige Finanzierung<br />
der Gesamtinvestition abhängt. Widerruft<br />
ein Gesellschafter seine Erklärung<br />
fristgerecht, scheidet der widerrufende An-
leger, vorausgesetzt er ist der Beteiligungsgesellschaft<br />
zuvor wirksam beigetreten, mit<br />
Zugang des Widerrufs bei der in der Widerrufsbelehrung<br />
genannten Gesellschaft aus<br />
der Beteiligungsgesellschaft aus.<br />
Die Zeichnungsfrist beginnt einen Tag<br />
nach Veröffentlichung des Verkaufsprospektes<br />
und endet mit Vollplatzierung von TEUR<br />
224.990 (öffentlich angebotene Vermögens-<br />
anlage), spätestens am 30.12.2012, bei Verlängerung<br />
der Platzierungsphase durch den<br />
persönlich haftenden Gesellschafter spätestens<br />
am 30.12.2013. Bei Überzeichnung ist<br />
es möglich, Zeichnungen, Anteile oder Be-<br />
teiligungen zu kürzen. Darüber hinaus gibt<br />
es keine Möglichkeit, die Zeichnung vorzeitig<br />
zu schließen oder Zeichnungen, Anteile<br />
oder Beteiligungen zu kürzen.<br />
141
142<br />
Übersicht zu den Vertragspartnern<br />
14. Übersicht zu den Vertragspartnern<br />
Sämtliche hier aufgeführten Vertragspartner unterliegen deutschem Recht.<br />
Beteiligungsgesellschaft (Emittent)<br />
Firma DFH 98 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Sitz und Geschäftsanschrift Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />
Rechtsform Kommanditgesellschaft<br />
Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRA 721827<br />
Gründungsdatum Tag der wirtschaftlichen Neugründung: 11.10.2010<br />
Tag der Ersteintragung: 27.09.2007<br />
Kommanditkapital zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung EUR 11.000; voll eingezahlt und voll geleistet<br />
Mitglieder der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft Tobias Börsch, Hennef, als Geschäftsführer des persönlich haftenden<br />
Gesellschafters sowie Alexander Bernth, Übersee, und Michael Ruhl,<br />
Stuttgart, als Geschäftsführer des geschäftsführenden Kommanditis-<br />
ten; jeweils Geschäftsanschrift: Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart;<br />
den Geschäftsführern ist keine gesonderte Funktion zugewiesen<br />
Persönlich haftender Gesellschafter und gleichzeitig Gründungsgesellschafter ohne Kapitalanteil an der Beteiligungs-<br />
gesellschaft und persönlich haftender Gesellschafter ohne Kapitalanteil an der Objektgesellschaft<br />
Firma DFH Verwaltungsgesellschaft Nr. 98 mbH<br />
Sitz und Geschäftsanschrift Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRB 724097<br />
Tag der ersten Eintragung 24.09.2007<br />
Stammkapital des persönlich haftenden Gesellschafters EUR 25.000; voll eingezahlt und voll geleistet<br />
Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters Tobias Börsch, Hennef<br />
und deren Geschäftsanschrift Geschäftsanschrift: Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />
Gesellschafter Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart, zu 99 %, Coram Beteili-<br />
gungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Stuttgart, zu 1 %
Übersicht zu den Vertragspartnern<br />
Geschäftsführender Kommanditist und gleichzeitig Gründungskommanditist der Beteiligungsgesellschaft und<br />
geschäftsführender Kommanditist der Objektgesellschaft<br />
Firma DFH Aberia GmbH<br />
Sitz und Geschäftsanschrift Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRB 727377<br />
Tag der Eintragung 18.09.2008<br />
Stammkapital des geschäftsführenden Kommanditisten EUR 25.000; voll eingezahlt und voll geleistet<br />
Geschäftsführer des geschäftsführenden Kommanditisten Alexander Bernth, Übersee, und Michael Ruhl, Stuttgart;<br />
Geschäftsanschrift: Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart;<br />
den Geschäftsführern ist keine gesonderte Funktion zugewiesen<br />
Gesellschafter Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart, zu 100 %<br />
Treuhandkommanditist der Beteiligungsgesellschaft und gleichzeitig Gründungskommanditist der Beteiligungs-<br />
gesellschaft<br />
Firma DFH Treuhandgesellschaft mbH<br />
Sitz und Geschäftsanschrift Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRB 24591<br />
Tag der ersten Eintragung 24.05.2004<br />
Stammkapital des Treuhandkommanditisten EUR 25.000<br />
Geschäftsführer des Treuhandkommanditisten Alexander Bernth, Übersee, und Michael Ruhl, Stuttgart;<br />
Geschäftsanschrift: Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />
Gesellschafter Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart, zu 100 %<br />
143
144<br />
Übersicht zu den Vertragspartnern<br />
Anbieter, Geschäftsbesorger, Fondsschließungsgarant<br />
Firma Deutsche Fonds Holding AG<br />
Sitz und Geschäftsanschrift Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />
Rechtsform Aktiengesellschaft<br />
Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRB 725832<br />
Tag der ersten Eintragung 13.03.1992<br />
Grundkapital EUR 5.000.000<br />
Vorstände Alexander Bernth, Übersee, Tobias Börsch, Hennef,<br />
Michael Ruhl, Stuttgart;<br />
alle geschäftsansässig: Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart<br />
Gesellschafter DIH Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH,<br />
Delmenhorst, deren Gesellschafter sind: Deutsche Immobilien<br />
Holding AG, Bremen, zu 50 %, Topas Investment GmbH, Frankfurt<br />
am Main, zu 40 %, und Nordwest Industrie Finance GmbH, Frankfurt<br />
am Main, zu 10 %<br />
Personelle Verflechtungen 1<br />
Alexander Bernth Vorstand der Deutschen Fonds Holding AG, Stuttgart<br />
Geschäftsführer der DFH Aberia GmbH, Stuttgart<br />
Geschäftsführer der DFH Treuhandgesellschaft mbH, Stuttgart<br />
Tobias Börsch Vorstand der Deutschen Fonds Holding AG, Stuttgart<br />
Geschäftsführer der DFH Verwaltungsgesellschaft Nr. 98 mbH<br />
Michael Ruhl Vorstand der Deutschen Fonds Holding AG, Stuttgart<br />
Geschäftsführer der DFH Aberia GmbH, Stuttgart<br />
Geschäftsführer der DFH Treuhandgesellschaft mbH, Stuttgart<br />
1 Siehe hierzu im Kapitel „Risiken“, Abschnitt „Interessenkonflikt“, Seite 19.<br />
Objektgesellschaft<br />
Firma die developer Objekt Düsseldorf VCD-Realisierungs-GmbH & Co.<br />
KG (künftig DFH 98 Objektgesellschaft mbH & Co. KG)<br />
Sitz und Geschäftsanschrift Schadowplatz 12, 40212 Düsseldorf<br />
Rechtsform Kommanditgesellschaft<br />
Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf HRA 21016<br />
Geschäftsführer Burkhard Schmidt, Neustadt, als Geschäftsführer des persönlich<br />
haftenden Gesellschafters der Objektgesellschaft<br />
Tag der Ersteintragung 13.04.2010<br />
Gesellschafter Deutsche Bau Holding GmbH, Bremen, zu 100 %<br />
Kommanditkapital zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung EUR 1.000; voll eingezahlt und voll geleistet
Verkäufer des Anlageobjektes und Kommanditist der Objektgesellschaft<br />
Firma Deutsche Bau Holding GmbH<br />
Sitz und Geschäftsanschrift Lahusenstraße 25, 27749 Delmenhorst<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister Amtsgericht Bremen HRB 24960 HB<br />
Tag der ersten Eintragung 07.08.1990<br />
Gesellschafter Premium Holding GmbH, Bremen, zu 100 %<br />
Stammkapital EUR 8.358.850<br />
Geschäftsführer Kurt Zech, Bremen<br />
Mieter<br />
Firma Vodafone D2 GmbH<br />
Sitz und Geschäftsanschrift Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf HRB 24644<br />
Tag der ersten Eintragung 11.09.1989<br />
Stammkapital EUR 220.570.700<br />
Gesellschafter Vodafone Group PLC/Großbritannien<br />
Übersicht zu den Vertragspartnern<br />
Geschäftsführer Friedrich P. Joussen (Vorsitzender), Duisburg, Dirk Barnard, Genf,<br />
Sebastian Ebel, Braunschweig, Jan Geldmacher, Essen,<br />
Hartmut Kremling, Radebeul, Frank Rosenberger, Meerbusch,<br />
Achim Weusthoff, Mülheim<br />
145
146<br />
Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />
15. Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />
Übersicht:<br />
A. Allgemeine Informationen zum<br />
Anbieter und anderen gegenüber den<br />
Anlegern auftretenden Personen<br />
B. Informationen zu den Vertragsverhältnissen<br />
C. Informationen über die Besonderheiten<br />
des Fernabsatzvertrages<br />
D. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung<br />
A. Allgemeine Informationen zum<br />
Anbieter und anderen gegenüber den<br />
Anlegern auftretenden Personen<br />
Anbieter des Beteiligungsangebotes<br />
Deutsche Fonds Holding AG<br />
Kriegsbergstraße 13<br />
70174 Stuttgart<br />
Telefon: 0711 32653-00<br />
Telefax: 0711 2845401<br />
E-Mail: info@dfh-ag.com<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht Stuttgart HRA 725832<br />
Gesetzliche Vertreter: Alexander Bernth,<br />
Übersee, Tobias Börsch, Hennef, Michael<br />
Ruhl, Stuttgart, (alle Vorstandsmitglieder,<br />
Anschrift: ebenda).<br />
Tätigkeit<br />
Strukturierung, Konzeption, Vermarktung<br />
und Verwaltung von Kapitalanlagen,<br />
Investitions- und Finanzierungsmodellen,<br />
insbesondere von Mobilien- und Immobilienfonds<br />
und in diesem Zusammenhang<br />
die Übernahme von Platzierungsgarantien<br />
sowie die Vermittlung nach § 34 c GewO,<br />
die Verwaltung und Verwertung von<br />
Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten sowie von beweglichen Sachen<br />
und Rechten aller Art. Die Gesellschaft führt<br />
Investitions-, Finanzierungs-, Organisations-<br />
und sonstige Unternehmensberatungen<br />
durch. Ausgenommen sind Tätigkeiten und<br />
Geschäfte, die der Erlaubnis nach dem KWG<br />
bedürfen.<br />
Beteiligungsgesellschaft<br />
DFH 98 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG<br />
Kriegsbergstraße 13<br />
70174 Stuttgart<br />
Telefon: 0711 32653-00<br />
Telefax: 0711 2845401<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht Stuttgart HRA 721827<br />
vertreten durch: DFH Verwaltungsgesellschaft<br />
Nr. 98 mbH (persönlich haftender<br />
Gesellschafter, alleinvertretungsberechtigt),<br />
Stuttgart, vertreten durch Tobias Börsch,<br />
Hennef (Geschäftsführer, alleinvertretungsberechtigt);<br />
Anschrift: Kriegsbergstraße 13,<br />
70174 Stuttgart.<br />
Tätigkeit<br />
Gesellschaftszweck ist die Gewährung<br />
eines Darlehens an die Gesellschaft die<br />
developer Objekt Düsseldorf VCD-Realisie-<br />
rungs-GmbH & Co. KG, Düsseldorf (nachfolgend<br />
Objektgesellschaft), sowie die Beteiligung<br />
als Kommanditist an der Objektgesellschaft.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist berechtigt,<br />
selbst oder durch Beauftragung Dritter<br />
alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen vorzunehmen,<br />
die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />
notwendig oder zweckmäßig<br />
erscheinen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />
ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise<br />
gewerblich tätig zu werden und Tätigkeiten<br />
auszuüben oder Geschäfte zu betreiben,<br />
die einer Genehmigung oder Erlaubnis<br />
nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO)<br />
oder nach §§ 1, 32 des Gesetzes über das<br />
Kreditwesen (KWG) bedürfen.<br />
Gesellschaftszweck der vorgenannten<br />
Objektgesellschaft ist der Erwerb, das Be-<br />
bauen, das Mieten, das Vermieten, die Ver-<br />
waltung von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten, die Veräußerung<br />
von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten zum Zwecke der Vermögensverwaltung<br />
und der Erwerb, das Mieten, das<br />
Vermieten, das Leasen, das Verleasen, die<br />
Errichtung, die Sanierung und die Verwaltung<br />
von Baulichkeiten sowie unmittelbar<br />
diesem Geschäftszweck dienende und ihn<br />
fördernde Geschäfte sowie verwandte Geschäfte<br />
sowie das Begründen und Halten<br />
von Beteiligungen zu diesem Zweck.<br />
Treuhandkommanditist<br />
DFH Treuhandgesellschaft mbH<br />
Kriegsbergstraße 13<br />
70174 Stuttgart<br />
Telefon: 0711 32653-00<br />
Telefax: 0711 2845401<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht Stuttgart HRB 24591, vertreten<br />
durch Alexander Bernth, Übersee, und<br />
Michael Ruhl, Stuttgart, (Anschrift: Kriegsbergstraße<br />
13, 70174 Stuttgart).<br />
Tätigkeit<br />
Die treuhänderische Übernahme und<br />
Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen<br />
sowie alle damit einhergehenden<br />
Tätigkeiten. Ausgenommen sind Tätigkeiten<br />
und Geschäfte, die einer staatlichen Genehmigung<br />
bedürfen, insbesondere Geschäfte,<br />
die der Genehmigung oder Erlaubnis nach<br />
§ 34 c Gewerbeordnung oder nach dem<br />
Kreditwesengesetz bedürfen.<br />
Aufsichtsbehörden<br />
Jeweils keine.<br />
Anlageberater<br />
Zu den Angaben des Vermittlers siehe<br />
Beitrittserklärung.<br />
B. Informationen zu den Vertragsverhältnissen<br />
Der Verkaufsprospekt vom 29.04.2011<br />
zum Beteiligungsangebot an der DFH 98<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
(nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“<br />
genannt), der auf den Seiten 120 ff. des<br />
Verkaufsprospektes abgedruckte Gesellschaftsvertrag,<br />
der auf den Seiten 130 ff.<br />
des Verkaufsprospektes abgedruckte<br />
Treuhandvertrag sowie die Beitrittserklärung<br />
enthalten detaillierte Beschreibungen<br />
der Vertragsverhältnisse, auf die ergänzend<br />
verwiesen wird. Soweit nachfolgend Seiten-
angaben ohne weiteren Hinweis erfolgen,<br />
beziehen sich diese auf den Verkaufsprospekt.<br />
1. Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage<br />
Mit seinem Beitritt beteiligt sich der<br />
Anleger zunächst mittelbar als Treugeber<br />
über den Treuhandkommanditisten an der<br />
Beteiligungsgesellschaft. Der Anleger ist in<br />
Abhängigkeit von seiner Beteiligungsquote<br />
nach Maßgabe der Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsvertrages (insbesondere § 13)<br />
am wirtschaftlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft<br />
beteiligt. Die weiteren<br />
Einzelheiten sind dem Verkaufsprospekt<br />
und der Beitrittserklärung zu entnehmen.<br />
2. Preise<br />
Die Beteiligung des Anlegers beträgt<br />
mindestens EUR 10.000 oder lautet über<br />
einen höheren, durch 1.000 ohne Rest teilbaren<br />
Betrag. Abweichend hiervon können<br />
auch geringere Beteiligungssummen vom<br />
persönlich haftenden Gesellschafter zugelassen<br />
werden; die Mindestsumme von EUR<br />
5.000 darf aber nicht unterschritten werden.<br />
Der Beteiligungsbetrag ist in Höhe von<br />
100 % zuzüglich 5 % Agio zu erbringen.<br />
3. Weitere vom Anleger zu zahlende<br />
Steuern und Kosten<br />
Liefer- und Versandkosten werden nicht<br />
in Rechnung gestellt.<br />
Bei Umwandlung der treugeberischen<br />
Beteiligung in eine unmittelbare Beteiligung<br />
als Kommanditist trägt der Anleger die anfallenden<br />
Kosten. Insoweit wird auf § 6 Ziffer<br />
1 des Treuhandvertrages und auf § 3 Ziffer 7<br />
und 10 des Gesellschaftsvertrages verwiesen.<br />
Die Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer<br />
und der Solidaritätszuschlag und<br />
gegebenenfalls weitere Steuern fallen direkt<br />
bei dem einzelnen Anleger an bzw. werden<br />
ihm zugerechnet. Zu den Einzelheiten der<br />
steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung<br />
für den Anleger wird auf die Ausführungen<br />
im Verkaufsprospekt (vgl. Kapitel „Steuerliche<br />
Grundlagen“) verwiesen.<br />
4. Zusätzliche Telekommunikationskosten<br />
Spezifische zusätzliche Kosten für die Benutzung<br />
von Fernkommunikationsmitteln<br />
werden dem Anleger von der Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht in Rechnung gestellt.<br />
Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti etc.<br />
hat der Anleger selbst zu tragen.<br />
5. Zahlung und Erfüllung der Verträge<br />
Der Anleger hat seine Beteiligungssumme<br />
zuzüglich 5 % Agio gemäß der Festlegung<br />
in der Beitrittserklärung zu zahlen. Hinsichtlich<br />
der Einzahlungsrate und des Einzahlungstermins<br />
wird auf die Beitrittserklärung<br />
verwiesen.<br />
Die Beteiligungssumme zuzüglich 5 %<br />
Agio sind auf das zugunsten des Treuhandkommanditisten<br />
eingerichtete und in der<br />
Beitrittserklärung bezeichnete Bankkonto<br />
zu zahlen. Ergänzend wird auf die Erläuterungen<br />
im Verkaufsprospekt verwiesen (vgl.<br />
Kapitel „Rechtliche Grundlagen“).<br />
6. Leistungsvorbehalte<br />
Nach Eintritt der vorstehend genannten<br />
Voraussetzungen bestehen keine Leistungsvorbehalte.<br />
Eine Alternativanlage entfällt.<br />
Beteiligungen an der Beteiligungsgesellschaft<br />
können nur erworben werden, solange<br />
der Fonds noch nicht geschlossen ist.<br />
7. Risikohinweis<br />
Die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist, wie im Verkaufsprospekt dargestellt,<br />
wegen ihrer spezifischen Merkmale<br />
mit speziellen Risiken behaftet (siehe Kapitel<br />
„Risiken“).<br />
Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />
C. Informationen über die Besonderheiten<br />
des Fernabsatzvertrages<br />
1. Information zum Zustandekommen<br />
der Verträge im Fernabsatz<br />
Der Anleger gibt durch Unterzeichnung<br />
und Einreichen der ausgefüllten Beitrittserklärung<br />
nebst geforderten Nachweisen<br />
an den persönlich haftenden Gesellschafter<br />
der Beteiligungsgesellschaft und den<br />
Treuhandkommanditisten ein Angebot auf<br />
Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft ab.<br />
An der Beteiligungsgesellschaft können<br />
sich grundsätzlich nur natürliche Personen,<br />
die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />
sind, beteiligen. Voraussetzung<br />
für die Beteiligung des Anlegers mittelbar<br />
als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
an der Beteiligungsgesellschaft ist<br />
die Annahme der Beitrittserklärung durch<br />
den persönlich haftenden Gesellschafter<br />
und den Treuhandkommanditisten, die<br />
vollständige Einzahlung der zu leistenden<br />
Beteiligungssumme zuzüglich einem Agio<br />
von 5 % hierauf, die Unterzeichnung der<br />
Widerrufsbelehrung durch den Anleger,<br />
die ordnungsgemäße Identifizierung des<br />
Anlegers nach dem Geldwäschegesetz<br />
sowie die Erhöhung des Kapitalanteils des<br />
Treuhandkommanditisten.<br />
Eines Zugangs einer Annahmeerklärung<br />
beim Anleger bedarf es nicht. Dem Anleger<br />
werden die Annahme des Angebotes und<br />
der Beitritt schriftlich bestätigt.<br />
2. Widerrufsrechte<br />
Die Einzelheiten des dem Anleger<br />
zustehenden Widerrufsrechts und seiner<br />
Rechtsfolgen ergeben sich aus der der<br />
Beitrittserklärung beigefügten Widerrufsbelehrung<br />
für Fernabsatzverträge.<br />
3. Mindestlaufzeit der Verträge<br />
Die Beteiligungsgesellschaft ist gemäß<br />
§ 5 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages auf<br />
unbestimmte Zeit errichtet. Eine ordentliche<br />
Kündigung durch den Anleger ist frühestens<br />
zum 31.12.2024 zulässig.<br />
147
148<br />
Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />
4. Vertragliche Kündigungsregelungen<br />
Ein Anleger (Kommanditist oder Treu-<br />
geber) kann seine unmittelbare oder mittelbare<br />
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
mit einer Frist von sechs<br />
Monaten erstmals zum 31.12.2024, danach<br />
mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres kündigen. Das Recht zur<br />
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt.<br />
Jede Kündigung hat schriftlich zu<br />
erfolgen. Der Kommanditist richtet seine<br />
Kündigung im Original an die DFH 98<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
Kriegsbergstraße 13, 70174 Stuttgart.<br />
Der Treugeber, der mittelbar über den<br />
Treuhandkommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft<br />
beteiligt ist, richtet<br />
seine Kündigung im Original an die DFH<br />
Treuhandgesellschaft mbH, Kriegsbergstraße<br />
13, 70174 Stuttgart.<br />
Beabsichtigt ein Treugeber, selbst un-<br />
mittelbar als Kommanditist in die Beteiligungsgesellschaft<br />
einzutreten, kann er<br />
den Treuhandvertrag mit einer Frist von<br />
drei Monaten jeweils zum 31.12. eines<br />
Jahres, erstmals zum 31.12.2012, kündigen<br />
und die Übertragung des anteilig von<br />
dem Treuhandkommanditisten für ihn<br />
gehaltenen (Teil-) Kommanditanteils, einschließlich<br />
der damit im Zusammenhang<br />
stehenden Rechte und Pflichten, auf sich<br />
verlangen. Zu diesem Zeitpunkt endet<br />
das Treuhandverhältnis.<br />
Weitere Einzelheiten zur Kündigung<br />
ergeben sich aus § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
sowie aus § 6 des Treuhandvertrages.<br />
Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.<br />
Bei Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
bestimmt sich das Abfindungsguthaben<br />
des Anlegers nach § 9<br />
des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />
(Kapitel „Gesellschaftsvertrag“).<br />
5. Rechtsordnung und Gerichtsstand<br />
Auf vorvertragliche Schuldverhältnisse,<br />
die Beitrittserklärung, den Gesellschaftsvertrag<br />
sowie den Treuhandvertrag findet<br />
das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />
Anwendung.<br />
Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne<br />
des § 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des<br />
Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben.<br />
Ansonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag<br />
und den Treuhandvertrag<br />
Stuttgart vereinbart, soweit dies gesetzlich<br />
zulässig ist.<br />
6. Vertragssprache<br />
Die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt<br />
sowie die zusätzlichen Informationen<br />
und die gesamte übrige Kommunikation<br />
während der Laufzeit des Vertrages<br />
werden in deutscher Sprache zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
7. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung<br />
gestellten Informationen<br />
Die zur Verfügung gestellten Informationen<br />
haben Gültigkeit bis zur Mitteilung<br />
von Änderungen. Preisanpassungen sind<br />
nicht vorgesehen. Beteiligungen an der Beteiligungsgesellschaft<br />
können jedoch nur<br />
erworben werden, solange der Fonds nicht<br />
geschlossen ist.<br />
D. Weiterer Rechtsbehelf und Ein-<br />
lagensicherung<br />
1. Außergerichtliche Streitschlichtung<br />
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung<br />
der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
betreffend Fernabsatzverträge über<br />
Finanzdienstleistungen ist gesetzlich vorgesehen,<br />
dass die Beteiligten unbeschadet<br />
ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine<br />
Schlichtungsstelle anrufen können, die bei<br />
der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist.<br />
Bezüglich der Verfahrensgrundsätze vor der<br />
Schlichtungsstelle und der Übertragung der<br />
Aufgabe auf Dritte gilt die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />
(SchlichtVerfVO).<br />
Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />
sind bei der<br />
Deutschen Bundesbank, Schlichtungs-<br />
stelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt,<br />
Telefon: 069 2388-1907/-1906/-1908,<br />
Telefax: 069 2388-1919, erhältlich.<br />
Bei Streitigkeiten, die das Rechtsver-<br />
hältnis zum Treuhandkommanditisten so-<br />
wie zu allen mit der Verwaltung der Beteili-<br />
gungen durch den Treuhandkommanditisten<br />
in Zusammenhang stehenden Sach-<br />
verhalte betreffen, kann zudem die Schlichtungsstelle<br />
Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds angerufen werden. Ein Merkblatt<br />
sowie die Verfahrensordnung sind bei der<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.,<br />
Postfach 64 02 22, 10048 Berlin, Telefon:<br />
030 25761690, Telefax: 030 25761691, E-Mail:<br />
info@ombudsstelle-gfonds.de, erhältlich.<br />
Die jeweiligen Beschwerden sind schriftlich<br />
unter Schilderung des Sachverhaltes<br />
und Beifügung der zum Verständnis der<br />
Beschwerde notwendigen Unterlagen bei<br />
der zuständigen Schlichtungsstelle einzureichen.<br />
Der Beschwerdeführer hat zu versichern,<br />
dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht,<br />
keine Streitschlichtungsstelle und keine<br />
Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt,<br />
angerufen und auch keinen außergericht-<br />
lichen Vergleich geschlossen hat.<br />
2. Hinweis zum Bestehen einer Ein-<br />
lagensicherung<br />
Einen Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen<br />
gibt es nicht.
149
150<br />
Glossar<br />
16. Glossar<br />
Die nachfolgenden Erläuterungen geben<br />
einen Überblick über wesentliche, in diesem<br />
Verkaufsprospekt verwendete Begriffe aus<br />
dem Bereich der geschlossenen Beteiligungsfonds.<br />
Abschreibung<br />
Durch die Vornahme von Abschreibungen<br />
wird die regelmäßige Abnutzung von<br />
Wirtschaftsgütern als Aufwand erfasst. Ab-<br />
schreibungen mindern das betriebswirtschaftliche<br />
Ergebnis einer Investition und<br />
damit das zu versteuernde Einkommen. Ab-<br />
schreibungen erfolgen lediglich buchmäßig,<br />
mindern das steuerliche Ergebnis und wirken<br />
sich liquiditätstechnisch nicht aus. Abschreibungen<br />
haben Aufwandscharakter und ver-<br />
ursachen keinen Geldabfluss.<br />
Agio<br />
Sogenannter Ausgabeaufschlag. Aufschlag<br />
auf die nominale Zeichnungssumme<br />
des Anlegers, der von der Beteiligungsgesell<br />
schaft als zusätzlicher Beitrag zur teilweisen<br />
Abdeckung der Kosten für die Eigenkapitalvermittlung<br />
erhoben wird. Das Agio ist vom<br />
Anleger zusätzlich zu seiner Nominalbeteiligung<br />
zu erbringen.<br />
Auseinandersetzungsguthaben<br />
Im Falle seines Ausscheidens aus einer<br />
Beteiligungsgesellschaft – etwa im Rahmen<br />
einer Kündigung des Beteiligungsverhältnisses<br />
– hat der Anleger regelmäßig Anspruch<br />
auf das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben.<br />
Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens<br />
richtet sich nach den hier-<br />
für getroffenen Regelungen in dem § 9 des<br />
Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Auszahlung<br />
Vorhandene Liquiditätsüberschüsse der<br />
Beteiligungsgesellschaft, also sowohl Überschüsse<br />
aus der laufenden Bewirtschaftung<br />
des Fondsobjekts wie auch Erlöse aus der Veräußerung,<br />
werden nach den Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrages an die Gesellschafter<br />
ausgezahlt. Maßgeblich ist hierbei<br />
regelmäßig das Verhältnis der Kommanditbeteiligung<br />
eines Anlegers zum gesamten<br />
Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Häufig beschließt die Gesellschafter-<br />
versammlung auf Vor schlag der Geschäftsführung<br />
über die Vornahme und die tatsäch-<br />
liche Höhe einer Auszahlung. Die Barauszahlung<br />
wird vom handelsrechtlichen Ergeb-<br />
nis der Beteiligungsgesellschaft bzw. den<br />
gebildeten Gewinnrücklagen abweichen.<br />
BaFin<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
Seit Inkrafttreten neuer gesetzlicher<br />
Regelungen für die Prospektierung von Ver-<br />
mögensanlagen (Vermögensanlagen-Ver-<br />
kaufsprospektverordnung, VermVerkProspV)<br />
im Juli 2005 ist die Veröffentlichung von Ver-<br />
kaufsprospekten von der BaFin zu gestatten.<br />
Die Behörde prüft die Verkaufsprospekte<br />
lediglich nach formalen Kriterien auf Vollständigkeit.<br />
Die inhaltliche Richtigkeit der in<br />
Verkaufsprospekten gemachten Angaben<br />
ist nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospektes<br />
durch die BaFin.<br />
Blind Pool<br />
Bei Beteiligungsgesellschaften, deren genaue<br />
Investitionsobjekte zum Zeitpunkt der<br />
Prospektherausgabe noch nicht feststehen,<br />
handelt es sich um „Blind Pools“. Das Ver-<br />
tragswerk enthält jedoch Anlagekriterien, die<br />
bei dem Erwerb der Investitionsobjekte zu<br />
beachten sind. Hierdurch gewinnt der An-<br />
leger einen Eindruck von der Art der zu er-<br />
werbenden Fondsobjekte.<br />
Bonität<br />
Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit<br />
von Personen und Unternehmen als<br />
Basis ihrer Kreditwürdigkeit.<br />
Debt Service Cover Ratio (DSCR)<br />
Kapitaldienstdeckungsgrad. Verhältnis<br />
zwischen den Nettoeinnahmen und dem<br />
Kapitaldienst (Zins und Tilgung) im gleichen<br />
Zeitraum.<br />
Due Diligence<br />
Detaillierte und fundierte Untersuchung,<br />
Prüfung und Bewertung des Anlageobjektes<br />
in wirtschaftlicher, rechtlicher und<br />
technischer Hinsicht.<br />
Einkunftserzielungsabsicht<br />
Beschreibt die Intention des Anlegers,<br />
langfristig einen positiven steuerlichen<br />
Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben<br />
zu erzielen (sogenannter Totalüberschuss).<br />
Das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht<br />
ist die Voraussetzung für die<br />
Annahme eines steuerlich relevanten Vor-<br />
gangs, im Gegensatz zur steuerlich unbeachtlichen<br />
„Liebhaberei“.<br />
Einlage<br />
Bei der Einlage oder auch Pflichteinlage<br />
handelt es sich um den Kapitalbetrag, den<br />
der Anleger im Rahmen seiner Beteiligung<br />
an einer Beteiligungsgesellschaft in diese<br />
einzuzahlen hat. Die Einlage entspricht<br />
seiner nominalen Zeichnungssumme. Von<br />
der Pflichteinlage zu unterscheiden ist die<br />
Haftsumme (vgl. dort) eines Anlegers. Diese<br />
kann von der Höhe der Einlage abweichen.<br />
Das Agio (vgl. dort) ist vom Anleger zusätz-<br />
lich zu seiner Einlage (nominale Zeichnungs-<br />
summe) zu leisten.<br />
Emittent<br />
Nach den gesetzlichen Regelungen<br />
handelt es sich hierbei regelmäßig um die<br />
Beteiligungsgesellschaft, an der sich der<br />
Anleger beteiligt.<br />
Euribor<br />
Euro Inter Bank Offered Rate. Zinssatz im<br />
europäischen Interbankenhandel.<br />
Fungibilität<br />
Als Fungibilität wird die Handelbarkeit,<br />
also die Veräußerbarkeit von Anteilen (z. B.<br />
an geschlossenen Beteiligungsfonds) be-<br />
zeichnet. Da bei Anteilen an geschlossenen<br />
Beteiligungsfonds kein öffentlicher Markt im<br />
Sinne einer Börse besteht, ist die Handel-<br />
barkeit im Vergleich zu Aktien und börsennotierten<br />
Wertpapieren deutlich eingeschränkt.<br />
Geschlossener Beteiligungsfonds<br />
Im Gegensatz zum „Offenen Fonds“<br />
(Investmentfonds im Sinne des Investmentgesetzes)<br />
steht das Investitionsvolumen<br />
beim „Geschlossenen Beteiligungsfonds“<br />
bereits vorher weitgehend fest. Ebenso ist<br />
die Zahl der beteiligten Anleger bei einem
geschlossenen Beteiligungsfonds begrenzt.<br />
Sobald das für die Realisierung der geplanten<br />
Investitionen erforderliche Eigenkapital<br />
vollständig eingeworben ist oder ein vorher<br />
definierter Schließungszeitpunkt erreicht<br />
wurde, wird der Fonds „geschlossen“ und<br />
es werden keine weiteren Anleger mehr<br />
aufgenommen.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Der Gesellschaftsvertrag regelt die<br />
Belange der Gesellschaft wie Name, Sitz,<br />
Zweck, Rechtsform, Dauer, Höhe des<br />
Eigenkapitals, Gründungsgesellschafter,<br />
Höhe der Mindestbeteiligung, Stückelung<br />
der Kapitalanteile, Einzahlungsmodalitäten,<br />
Investitions- und Finanzierungsplan,<br />
Ergebnisverteilung, Vermögensbeteiligung,<br />
Regelungen zur Gesellschafterversammlung,<br />
Geschäftsführung und Beendigung<br />
des Gesellschaftsverhältnisses. Der Gesellschaftsvertrag<br />
stellt damit das wesentliche<br />
Vertragswerk im Rahmen der Anlegerbeteiligung<br />
an der Beteiligungsgesellschaft dar.<br />
Gewinnerzielungsabsicht<br />
Vgl. Einkunftserzielungsabsicht.<br />
Haftsumme<br />
Die Haftsumme beschreibt den Betrag,<br />
mit dem der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft<br />
in das Handelsregister eingetragen<br />
wird und mit dem der Gesellschafter<br />
im Außenverhältnis für Schulden der Gesellschaft<br />
haftet. Die Haftsumme kann von der<br />
Höhe der Einlage (vgl. dort) abweichen, da<br />
ein niedrigerer Betrag als Haftsumme in das<br />
Handelsregister eingetragen werden kann.<br />
Haftung<br />
Für Kommanditisten ist die Haftung<br />
gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft<br />
auf die im Handelsregister eingetragene<br />
Haftsumme begrenzt. Wurde vom<br />
Kommanditisten eine Einlage mindestens in<br />
Höhe der eingetragenen Haftsumme an die<br />
Beteiligungsgesellschaft geleistet, erlischt<br />
eine über diese Haftsumme hinausgehende<br />
persönliche Haftung dieses Kommanditisten.<br />
Die Haftung lebt jedoch wieder auf,<br />
wenn die Einlage z. B. durch nicht erwirtschaftete<br />
Auszahlungen an den Kommanditisten<br />
zurückgezahlt wird und dadurch sein<br />
Kapitalkonto unter die im Handelsregister<br />
eingetragene Haftsumme gemindert wird.<br />
Immobilienfonds<br />
Beteiligungsstruktur, bei der eine Be-<br />
teiligungsgesellschaft eine oder mehrere<br />
Immobilien erwirbt oder besitzt. Als Kommanditisten<br />
oder Treugeber der Beteili-<br />
gungsgesellschaft profitieren die Gesellschafter<br />
von den wirtschaftlichen und<br />
steuerlichen Ergebnissen der Immobilien.<br />
Man unterscheidet zwischen offenen und<br />
geschlossenen Immobilienfonds.<br />
Investitions- und Finanzierungsplan<br />
Im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
sowie in der Prognoserechnung werden<br />
die wesentlichen zahlenmäßigen Eckdaten<br />
eines geschlossenen Beteiligungsfonds<br />
abgebildet. Sie erfassen das gesamte an-<br />
genommene Investitionsvolumen der Beteiligungsgesellschaft<br />
(Mittelherkunft und<br />
Mittelverwendung). Der Investitions- und<br />
Finanzierungsplan ist eine Aufstellung über<br />
die prognostizierten Gesamtausgaben<br />
(Mittelverwendung) und die Gesamtfinanzierung<br />
(Mittelherkunft) der Beteiligungsgesellschaft.<br />
IRR-Methode<br />
Internal Rate Of Return. Berechnungsvariante<br />
des internen Zinsfußes. Sie drückt<br />
die Verzinsung des jeweils rechnerisch gebunden<br />
Kapitals unter Berücksichtigung der<br />
zeitlichen Zu- und Abflüsse aus.<br />
Kapitalkonto<br />
Dient bei Personengesellschaften dem<br />
Ausweis des Eigenkapitals individuell für<br />
jeden Gesellschafter und spiegelt die<br />
Bewegungen der Kapitaleinzahlungen,<br />
zugewiesene Gewinn- bzw. Verlustanteile<br />
sowie Auszahlungen bzw. weitere Einlagen<br />
wider.<br />
Kommanditgesellschaft (KG)<br />
Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
ist nach deutschem Handelsrecht<br />
eine Personengesellschaft, bei der die Haftung<br />
bestimmter Gesellschafter (Kommanditisten;<br />
vgl. dort) gegenüber den Gesell-<br />
schaftsgläubigern auf die im Handelsregister<br />
eingetragene Haftsumme begrenzt ist,<br />
Glossar<br />
während bei anderen Gesellschaftern (Persönliche<br />
haftende Gesellschafter, Komplementäre;<br />
vgl. dort) eine solche Haftungsbeschränkung<br />
nicht besteht. Letztere haften<br />
für Verluste und Schulden der Gesellschaft<br />
unbeschränkt mit ihrem gesamten Betriebs-<br />
und Privatvermögen. Die Rechtsform der<br />
GmbH & Co. KG wird bei der Strukturierung<br />
geschlossener Beteiligungsfonds sehr<br />
häufig verwendet, da sich hier die Anleger<br />
mit einem vorab bekannten, maximalen<br />
Haftungsrisiko als Kommanditisten an der<br />
Beteiligungsgesellschaft beteiligen können.<br />
Kommanditist<br />
Als Kommanditist wird der beschränkt<br />
haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft<br />
bezeichnet. Das Haftungsrisiko<br />
des Kommanditisten für Verluste und<br />
Schulden der Beteiligungsgesellschaft ist<br />
auf die von ihm übernommene und auch<br />
tatsächlich geleistete Hafteinlage bzw.<br />
Haftsumme (vgl. dort) begrenzt.<br />
Komplementär<br />
Der voll haftende Gesellschafter einer<br />
Kommanditgesellschaft, dessen Haftung<br />
nicht auf die von ihm übernommene Kapitalbeteiligung<br />
begrenzt ist, sondern sich auf<br />
sein gesamtes Betriebs- und Privatvermögen<br />
erstreckt (auch „Persönlich haftender<br />
Gesellschafter“). Sofern nicht im Gesellschaftsvertrag<br />
der Kommanditgesellschaft<br />
etwas anderes geregelt ist, übernimmt<br />
der Komplementär nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen die Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft.<br />
LEED (Leadership in Energy and<br />
Environmental Design)<br />
Ein System zur Klassifizierung für ökologisches<br />
Bauen, das vom U.S. Green Building<br />
Council entwickelt wurde. Nachhaltig ge-<br />
stalte Bauwerke werden nach LEED in vier<br />
Qualitätsstufen (Einfach, Silber, Gold und<br />
Platin) zertifiziert. Dieses Bewertungssystem<br />
definiert genaue Standards in den<br />
Bereichen Standortkonzept, Wasser- und<br />
Energieverbrauch, Baustoffe und umweltfreundlicher<br />
Innenausbau.<br />
151
152<br />
Glossar<br />
Liquiditätsreserve<br />
Die freie Liquidität eines geschlossenen<br />
Beteiligungsfonds wird in der „Liquiditätsreserve“<br />
gehalten. Eine Liquiditätsreserve wird<br />
im Rahmen geschlossener Beteiligungsfonds<br />
regelmäßig in die Fondskonzeption<br />
und Prognoserechnung eingearbeitet, um<br />
dem Fonds einen finanziellen Spielraum<br />
für unvorhergesehene Ereignisse, z. B. den<br />
Ausfall von Mieterzahlungen oder den un-<br />
erwarteten Eintritt von Reparaturaufwendungen,<br />
zu verschaffen. Die Anlage der<br />
Liquiditätsreserve erfolgt üblicherweise in<br />
kurzfristig verfügbaren Kapitalanlagen wie<br />
beispielsweise Termingeldern, Geldmarktfonds<br />
oder festverzinslichen Wertpapieren.<br />
Loan To Value (LTV)<br />
Verschuldungsgrad, der sich aus dem<br />
Verhältnis der jeweiligen Immobilienfremdfinanzierung<br />
und dem Verkehrswert der<br />
Immobilie ermittelt.<br />
Persönlich haftender Gesellschafter<br />
Vgl. Komplementär.<br />
Pflichteinlage<br />
Vgl. Einlage.<br />
Rendite<br />
Die Rendite eines geschlossenen<br />
Beteiligungsfonds setzt sich grundsätzlich<br />
aus den laufenden Auszahlungen und dem<br />
erwarteten Veräußerungserlös aus der ab-<br />
schließenden Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />
zusammen. Die Rendite bezieht<br />
sich auf das jeweils gebundene Eigenkapital<br />
und ist nicht zu vergleichen mit der Effektivverzinsung<br />
von Sparguthaben oder festverzinslichen<br />
Wertpapieren. Je mehr Prognosewerte<br />
in die Renditeberechnung einfließen,<br />
umso größer wird die Unsicherheit der<br />
prognostizierten Rendite. Die Länge des<br />
Prognosezeitraums, die unterstellte Inflationsrate,<br />
die kalkulierten Konditionen einer<br />
Anschlussfinanzierung und der geschätzte<br />
Veräußerungserlös am Ende des Prognosezeitraums<br />
sind Haupteinflussfaktoren.<br />
Swap (Zinstermingeschäft)<br />
Zur Fixierung des variablen Zinssatzes<br />
eines Darlehens kann ein Zinstermingeschäft<br />
(Swap) über die gesamte oder Teile<br />
der Darlehenslaufzeit abgeschlossen werden.<br />
Bei einem Swap ist die Zinsdifferenz<br />
zwischen dem fixen Zinssatz aus dem Swap<br />
und dem variablen Zinssatz aus dem Darlehen<br />
zu zahlen bzw. zu empfangen.<br />
Totalüberschuss<br />
Vgl. Einkunftserzielungsabsicht.<br />
Treuhänder/Treuhandkommanditist/<br />
Treugeber<br />
An vielen geschlossenen Beteiligungsfonds<br />
sind die Anleger regelmäßig nicht<br />
unmittelbar als Kommanditist, sondern<br />
mittelbar über einen Treuhänder (Treuhandkommanditist)<br />
beteiligt. Bei dem Treuhänder<br />
handelt es sich um eine natürliche oder<br />
juristische Person. Der Treuhänder übernimmt<br />
die Beteiligung im Außenverhältnis<br />
im eigenen Namen, im Innenverhältnis<br />
jedoch für den Anleger. Der Anleger wird in<br />
diesem Fall auch als „Treugeber“ bezeichnet.<br />
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem<br />
Treuhänder und dem Treugeber werden im<br />
Treuhandvertrag geregelt, den der Anleger<br />
mit der Unterzeichnung seiner Beitrittserklärung<br />
abschließt.<br />
Veräußerungserlös<br />
Verkaufspreis des Investitionsobjektes,<br />
z. B. Schiff, Flugzeug, Immobilie oder Unter-<br />
nehmensbeteiligung. Vom Erlös sind neben<br />
dem Restbuchwert eventuell Maklerprovi-<br />
sionen oder sonstige Vergütungen und<br />
Nebenkosten abzuziehen, um den Veräußerungsgewinn<br />
zu ermitteln.<br />
Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />
Geregelt in Artikel 246 § 2 in Verbindung<br />
mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Demnach sind<br />
Anbieter von Finanz- und Versicherungsprodukten,<br />
die ihre Produkte auf dem Postweg,<br />
über Telefon, Fax oder E-Mail übersenden<br />
(Fernabsatz), zu umfassenden Informationen<br />
verpflichtet.<br />
Zahlstelle<br />
Stelle, die bestimmungsgemäß Zahlungen<br />
an den Anleger ausführt.<br />
Zweitmarkt<br />
Im sogenannten Zweitmarkt werden bereits<br />
gezeichnete Anteile an geschlossenen<br />
Beteiligungsfonds gehandelt. Der Erstzeichner<br />
bietet hier seine Anteile dem „Zweiterwerber“<br />
zum Kauf an. Der Zweitmarkt ist<br />
bei Weitem nicht in einem vergleichbaren<br />
Umfang organisiert, wie beispielsweise<br />
Wertpapierbörsen. Die Veräußerung bereits<br />
gezeichneter Fondsanteile am Zweitmarkt<br />
ist daher regelmäßig mit ungleich größeren<br />
Schwierigkeiten – so etwa hinsichtlich der<br />
Dauer und der Preisfindung – verbunden,<br />
als dies bei fungiblen (vgl. Fungibilität)<br />
Wertpapieren der Fall ist.
153
154<br />
Impressum<br />
17. Impressum<br />
Herausgeber<br />
Deutsche Fonds Holding AG<br />
Kriegsbergstraße 13<br />
70174 Stuttgart<br />
Service-Nr. 0800 1788817<br />
Fax 0711 2845401<br />
E-Mail info@dfh-ag.com<br />
www.dfh-ag.com<br />
Konzeption und Gestaltung<br />
b_werk markenarchitektur gmbh,<br />
Metzingen, www.b-werk.de<br />
Druck<br />
Druckhaus Humburg GmbH & Co. KG,<br />
Bremen<br />
Bilder<br />
Archiv Deutsche Fonds Holding AG<br />
Seite 8, 39, 66, 103<br />
© Düsseldorf Marketing & Tourismus GmbH<br />
Texte © www.duesseldorf.de<br />
Visualisierungen der Fondsimmo bilien<br />
Titelseite<br />
© Archilooks/HPP/Zech Group<br />
Seite 4, 6, 13, 16, 36, 44, 129, 133, 141, 149, 153<br />
© CADMAN GmbH<br />
Seite 42, Lageplan Fondsimmobilien<br />
© HPP Architekten<br />
Kartendaten<br />
Seite 41, Innenstadtkarte<br />
© Landeshauptstadt Düsseldorf,<br />
Vermessungs- und Liegenschaftsamt,<br />
Lizenz Nr. 55 2011<br />
Seite 41, Übersichtskarten<br />
© TeleAtlas N.V., Gent (BEL)., PTV GmbH, DDS<br />
Digital Data Services GmbH, Karlsruhe 2011,<br />
www.maps-on-demand.com<br />
Redaktionsstand<br />
29.04.2011<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit<br />
Genehmigung des Herausgebers.<br />
Hergestellt in Deutschland<br />
© Deutsche Fonds Holding AG
155
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