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MARKTGEMEINDE MATREI IN OSTTIROL<br />

KANALGEBÜHRENORDNUNG<br />

Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>rat der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> hat mit Beschlüssen vom 20.11.1995,<br />

25.05.1998 und 12.10.1998 aufgrund des § 15 Abs. 3 Zif. 5 FAG 1993, BGBl.Nr. 30/1993,<br />

nachstehende Kanalgebührenordnung erlassen:<br />

§ 1<br />

E<strong>in</strong>teilung der Gebühren<br />

Zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlagen erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />

Benützungsgebühren <strong>in</strong> der Form e<strong>in</strong>er Anschlußgebühr, e<strong>in</strong>er laufenden Gebühr (Kanalgebühr)<br />

und e<strong>in</strong>er Erweiterungsgebühr.<br />

§ 2<br />

Anschlußgebühr und Erweiterungsgebühr<br />

1. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlagen<br />

e<strong>in</strong>e Anschlußgebühr.<br />

2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeg<strong>in</strong>nes e<strong>in</strong>es Gebäudes, im<br />

Falle der erstmaligen Errichtung e<strong>in</strong>er <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlage bzw. e<strong>in</strong>es neuen Kanalstranges<br />

für alle im Anschlußbereich gelegenen Grundstücke und Gebäude bereits e<strong>in</strong>en<br />

Monat nach Baubeg<strong>in</strong>n des Kanalbauabschnittes, <strong>in</strong> dem sie gelegen s<strong>in</strong>d.<br />

3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten<br />

entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeg<strong>in</strong>n <strong>in</strong>soweit, als dadurch die neue Bemessungsgrundlage<br />

den Umfang der früheren übersteigt.<br />

4. Aufgrund der Errichtung der regionalen Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes<br />

Hohe Tauern Süd erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> e<strong>in</strong>e Erweiterungsgebühr.<br />

§ 3<br />

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlußgebühr<br />

1. Bemessungsgrundlage ist die Baumasse jedes Gebäudes auf dem Grundstück im S<strong>in</strong>ne<br />

des § 2 Abs. 1 bis 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes vom<br />

11.12.1997, LGBl. Nr. 22/1998.<br />

2. Die Anschlußgebühr beträgt derzeit für jedes an die Kanalanlagen angeschlossene Gebäude<br />

€ 7,20/m³ Baumasse - ausgenommen landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, die<br />

an die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlagen nicht angeschlossen s<strong>in</strong>d, jedoch m<strong>in</strong>destens € 3.732,80.


Kanalgebührenordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 2<br />

§ 4<br />

Bemessungsgrundlage und Höhe der Kanalbenützungsgebühr<br />

1. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erhebt zur Deckung der Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlagen für die laufende Benützung e<strong>in</strong>e Jahresgebühr. Diese wird vom<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>rat alljährlich nach dem durchschnittlichen Jahreserfordernis der Anlage, das<br />

s<strong>in</strong>d der Jahresaufwand für den laufenden Betrieb, für die laufende Erhaltung der Anlage,<br />

für Darlehensz<strong>in</strong>sen sowie für die Darlehensrückzahlungen unter Bedachtnahme auf die<br />

Nutzungsdauer der Anlagen und für die Ansammlung e<strong>in</strong>er Erneuerungsrücklage festgesetzt.<br />

2. Bemessungsgrundlage der laufenden Kanalbenützungsgebühr ist der durch Wasserzähler<br />

gemessene Wasserverbrauch.<br />

3. Die Kanalbenützungsgebühr beträgt derzeit € 2,38 (<strong>in</strong>kl. 10 % USt.) pro m³ Wasserbezug.<br />

4. Viehhaltende Landwirte erhalten pro Großviehe<strong>in</strong>heit e<strong>in</strong>e Freiwassermenge von 15 m 3<br />

pro Jahr. Maßgebend für die Anzahl der Großviehe<strong>in</strong>heiten ist das Ergebnis der von der<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> durchgeführten allgeme<strong>in</strong>en Viehzählung.<br />

5. Eigentümer von Hausgärten erhalten jeweils auf Antrag e<strong>in</strong>e jährliche Freiabwassermenge<br />

von 6 m³ pro volle 100 m² Gartenfläche, wobei für Gartenflächen im Ausmaß von 51<br />

m² bis 100 m² e<strong>in</strong>e jährliche Freiabwassermenge von 3 m³ gewährt wird. Die Höchstgartenfläche<br />

wird mit 1.000 m² festgesetzt. Das Ausmaß der Gartenflächen wird vom Bauhof<br />

der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> oder e<strong>in</strong>em Zivilgeometer kontrolliert.<br />

§ 5<br />

Bemessungsgrundlage und Höhe der Erweiterungsgebühr<br />

Für bereits bestehende und an die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlagen angeschlossene Grundstücke<br />

und Gebäude wird <strong>in</strong> Zusammenhang mit dem Bau der regionalen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

des Abwasserverbandes Hohe Tauern Süd gemäß § 2 Punkt 4 dieser Gebührenordnung<br />

e<strong>in</strong>e Erweiterungsgebühr <strong>in</strong> folgender Höhe je m3 Baumasse lt. TBO, e<strong>in</strong>gehoben:<br />

1.) für Gebäude, für welche die Anschlußgebühr bereits vor dem 01.01.1991 vorgeschrieben<br />

wurde: S 30,-- je m 3 Baumasse<br />

2.) für Gebäude, für welche die Anschlußgebühr<br />

a) im Jahre 1991 vorgeschrieben wurde: S 25,-- je m 3 Baumasse<br />

b) im Jahre 1992 vorgeschrieben wurde: S 20,-- je m 3 Baumasse<br />

c) im Jahre 1993 vorgeschrieben wurde: S 15,-- je m 3 Baumasse<br />

d) im Jahre 1994 vorgeschrieben wurde: S 9,-- je m 3 Baumasse<br />

e) im Jahre 1995 vorgeschrieben wurde: S 0,-- je m 3 Baumasse<br />

Gebührenpflichtig ist jedes Gebäude e<strong>in</strong>schließlich aller Nebengebäude wie Garagen, Lager-<br />

und Abstellräume, Werkstätten etc.<br />

Nicht gebührenpflichtig s<strong>in</strong>d: Lagerräume für Brennholz sowie landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude.<br />

Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt der Herstellung<br />

des Anschlusses der bereits an die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlagen angeschlossenen Grundstücke<br />

und Gebäude an die regionalen Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes<br />

Hohe Tauern Süd.


Kanalgebührenordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 3<br />

§ 6<br />

Bemessung von Pauschalgebühren<br />

Bei Gebäuden, <strong>in</strong> welchen derzeit noch ke<strong>in</strong> Wasserzähler vorhanden ist, gelangt e<strong>in</strong>e jährliche<br />

Pauschalgebühr wie folgt zur Vorschreibung:<br />

1. Grundgebühr pro Haushalt: € 159,56<br />

2. Zuschlag pro Person: € 44,48<br />

3. Zuschlag pro Gästenächtigung (Basis der Berechnung bilden<br />

die Nächtigungen des vorangegangenen Kalenderjahres): € 0,54<br />

§ 7<br />

Umsatzsteuer<br />

Alle <strong>in</strong> dieser Gebührenordnung festgelegten Gebühren und Entgelte erhöhen sich um die<br />

gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 zu bezahlende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).<br />

§ 8<br />

Gebührenschuldner<br />

Zur Entrichtung der Gebühren s<strong>in</strong>d die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und<br />

Gebäude verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige<br />

Entrichtung der Gebühren<br />

§ 9<br />

Verfahrensbestimmungen<br />

Für das Verfahren <strong>in</strong> Angelegenheiten dieser Gebührenordnung gelten die Bestimmungen<br />

der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 10<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Diese Gebührenordnung tritt nach Ablauf der Kundmachungsfrist <strong>in</strong> Kraft. Zum gleichen<br />

Zeitpunkt tritt die bisherige Gebührenordnung außer Kraft.<br />

F.d.r.d.A.:

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