Datei herunterladen (58 KB) - .PDF - Gemeinde Matrei in Osttirol
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MARKTGEMEINDE MATREI IN OSTTIROL<br />
KANALGEBÜHRENORDNUNG<br />
Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>rat der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> hat mit Beschlüssen vom 20.11.1995,<br />
25.05.1998 und 12.10.1998 aufgrund des § 15 Abs. 3 Zif. 5 FAG 1993, BGBl.Nr. 30/1993,<br />
nachstehende Kanalgebührenordnung erlassen:<br />
§ 1<br />
E<strong>in</strong>teilung der Gebühren<br />
Zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlagen erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong><br />
Benützungsgebühren <strong>in</strong> der Form e<strong>in</strong>er Anschlußgebühr, e<strong>in</strong>er laufenden Gebühr (Kanalgebühr)<br />
und e<strong>in</strong>er Erweiterungsgebühr.<br />
§ 2<br />
Anschlußgebühr und Erweiterungsgebühr<br />
1. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlagen<br />
e<strong>in</strong>e Anschlußgebühr.<br />
2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeg<strong>in</strong>nes e<strong>in</strong>es Gebäudes, im<br />
Falle der erstmaligen Errichtung e<strong>in</strong>er <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlage bzw. e<strong>in</strong>es neuen Kanalstranges<br />
für alle im Anschlußbereich gelegenen Grundstücke und Gebäude bereits e<strong>in</strong>en<br />
Monat nach Baubeg<strong>in</strong>n des Kanalbauabschnittes, <strong>in</strong> dem sie gelegen s<strong>in</strong>d.<br />
3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten<br />
entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeg<strong>in</strong>n <strong>in</strong>soweit, als dadurch die neue Bemessungsgrundlage<br />
den Umfang der früheren übersteigt.<br />
4. Aufgrund der Errichtung der regionalen Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes<br />
Hohe Tauern Süd erhebt die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> e<strong>in</strong>e Erweiterungsgebühr.<br />
§ 3<br />
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlußgebühr<br />
1. Bemessungsgrundlage ist die Baumasse jedes Gebäudes auf dem Grundstück im S<strong>in</strong>ne<br />
des § 2 Abs. 1 bis 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes vom<br />
11.12.1997, LGBl. Nr. 22/1998.<br />
2. Die Anschlußgebühr beträgt derzeit für jedes an die Kanalanlagen angeschlossene Gebäude<br />
€ 7,20/m³ Baumasse - ausgenommen landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, die<br />
an die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlagen nicht angeschlossen s<strong>in</strong>d, jedoch m<strong>in</strong>destens € 3.732,80.
Kanalgebührenordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 2<br />
§ 4<br />
Bemessungsgrundlage und Höhe der Kanalbenützungsgebühr<br />
1. Die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> erhebt zur Deckung der Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der<br />
<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlagen für die laufende Benützung e<strong>in</strong>e Jahresgebühr. Diese wird vom<br />
<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>rat alljährlich nach dem durchschnittlichen Jahreserfordernis der Anlage, das<br />
s<strong>in</strong>d der Jahresaufwand für den laufenden Betrieb, für die laufende Erhaltung der Anlage,<br />
für Darlehensz<strong>in</strong>sen sowie für die Darlehensrückzahlungen unter Bedachtnahme auf die<br />
Nutzungsdauer der Anlagen und für die Ansammlung e<strong>in</strong>er Erneuerungsrücklage festgesetzt.<br />
2. Bemessungsgrundlage der laufenden Kanalbenützungsgebühr ist der durch Wasserzähler<br />
gemessene Wasserverbrauch.<br />
3. Die Kanalbenützungsgebühr beträgt derzeit € 2,38 (<strong>in</strong>kl. 10 % USt.) pro m³ Wasserbezug.<br />
4. Viehhaltende Landwirte erhalten pro Großviehe<strong>in</strong>heit e<strong>in</strong>e Freiwassermenge von 15 m 3<br />
pro Jahr. Maßgebend für die Anzahl der Großviehe<strong>in</strong>heiten ist das Ergebnis der von der<br />
<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> durchgeführten allgeme<strong>in</strong>en Viehzählung.<br />
5. Eigentümer von Hausgärten erhalten jeweils auf Antrag e<strong>in</strong>e jährliche Freiabwassermenge<br />
von 6 m³ pro volle 100 m² Gartenfläche, wobei für Gartenflächen im Ausmaß von 51<br />
m² bis 100 m² e<strong>in</strong>e jährliche Freiabwassermenge von 3 m³ gewährt wird. Die Höchstgartenfläche<br />
wird mit 1.000 m² festgesetzt. Das Ausmaß der Gartenflächen wird vom Bauhof<br />
der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> oder e<strong>in</strong>em Zivilgeometer kontrolliert.<br />
§ 5<br />
Bemessungsgrundlage und Höhe der Erweiterungsgebühr<br />
Für bereits bestehende und an die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlagen angeschlossene Grundstücke<br />
und Gebäude wird <strong>in</strong> Zusammenhang mit dem Bau der regionalen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
des Abwasserverbandes Hohe Tauern Süd gemäß § 2 Punkt 4 dieser Gebührenordnung<br />
e<strong>in</strong>e Erweiterungsgebühr <strong>in</strong> folgender Höhe je m3 Baumasse lt. TBO, e<strong>in</strong>gehoben:<br />
1.) für Gebäude, für welche die Anschlußgebühr bereits vor dem 01.01.1991 vorgeschrieben<br />
wurde: S 30,-- je m 3 Baumasse<br />
2.) für Gebäude, für welche die Anschlußgebühr<br />
a) im Jahre 1991 vorgeschrieben wurde: S 25,-- je m 3 Baumasse<br />
b) im Jahre 1992 vorgeschrieben wurde: S 20,-- je m 3 Baumasse<br />
c) im Jahre 1993 vorgeschrieben wurde: S 15,-- je m 3 Baumasse<br />
d) im Jahre 1994 vorgeschrieben wurde: S 9,-- je m 3 Baumasse<br />
e) im Jahre 1995 vorgeschrieben wurde: S 0,-- je m 3 Baumasse<br />
Gebührenpflichtig ist jedes Gebäude e<strong>in</strong>schließlich aller Nebengebäude wie Garagen, Lager-<br />
und Abstellräume, Werkstätten etc.<br />
Nicht gebührenpflichtig s<strong>in</strong>d: Lagerräume für Brennholz sowie landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude.<br />
Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt der Herstellung<br />
des Anschlusses der bereits an die <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>kanalanlagen angeschlossenen Grundstücke<br />
und Gebäude an die regionalen Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes<br />
Hohe Tauern Süd.
Kanalgebührenordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 3<br />
§ 6<br />
Bemessung von Pauschalgebühren<br />
Bei Gebäuden, <strong>in</strong> welchen derzeit noch ke<strong>in</strong> Wasserzähler vorhanden ist, gelangt e<strong>in</strong>e jährliche<br />
Pauschalgebühr wie folgt zur Vorschreibung:<br />
1. Grundgebühr pro Haushalt: € 159,56<br />
2. Zuschlag pro Person: € 44,48<br />
3. Zuschlag pro Gästenächtigung (Basis der Berechnung bilden<br />
die Nächtigungen des vorangegangenen Kalenderjahres): € 0,54<br />
§ 7<br />
Umsatzsteuer<br />
Alle <strong>in</strong> dieser Gebührenordnung festgelegten Gebühren und Entgelte erhöhen sich um die<br />
gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 zu bezahlende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).<br />
§ 8<br />
Gebührenschuldner<br />
Zur Entrichtung der Gebühren s<strong>in</strong>d die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und<br />
Gebäude verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige<br />
Entrichtung der Gebühren<br />
§ 9<br />
Verfahrensbestimmungen<br />
Für das Verfahren <strong>in</strong> Angelegenheiten dieser Gebührenordnung gelten die Bestimmungen<br />
der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 10<br />
Übergangsbestimmungen<br />
Diese Gebührenordnung tritt nach Ablauf der Kundmachungsfrist <strong>in</strong> Kraft. Zum gleichen<br />
Zeitpunkt tritt die bisherige Gebührenordnung außer Kraft.<br />
F.d.r.d.A.: