Informationsblatt - Jugendwohlfahrt
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Fachliche Vorbereitung<br />
Adoptivwerber müssen auf die Übernahme eines Kindes auch fachlich vorbereitet sein. In<br />
Oberösterreich erfolgt diese Vorbereitung in Form eines Einführungsvortrages für Adoption bzw.<br />
einer Fachlichen Vorbereitung für Adoption.<br />
Gesetzliche Voraussetzungen seitens des Adoptivkindes<br />
Zustimmung der leiblichen Eltern<br />
Die leiblichen Eltern des Kindes müssen der Adoption zustimmen. In Ausnahmefällen kann die<br />
verweigerte Zustimmung vom Gericht ersetzt werden. Das Gericht prüft, ob die Weigerungsgründe<br />
der leiblichen Eltern gerechtfertigt sind. Im Zweifel entscheidet das Gericht immer zugunsten der<br />
Eltern.<br />
Formen der Adoption<br />
Offene Adoption Die leiblichen Eltern kennen die Adoptiveltern. Sie wissen deren<br />
Namen und Adresse. Es gibt unter Umständen auch nach erfolgter<br />
Adoption Kontakt.<br />
Halboffene Adoption Die leiblichen Eltern haben die Möglichkeit die<br />
Adoptiveltern persönlich kennen zu lernen. Sie erfahren aber weder<br />
deren Namen noch deren Adresse. Unter Vermittlung der<br />
<strong>Jugendwohlfahrt</strong> können Fotos oder Briefe getauscht werden.<br />
Inkognitoadoption Die leiblichen Eltern verzichten auf die Bekanntgabe des<br />
Namens der Adoptiveltern.<br />
Sie lernen die Adoptiveltern daher nie kennen und können in<br />
diesem Fall auch keine Einsicht in den Gerichtsakt nehmen.<br />
Das Adoptivkind kann, sobald es volljährig ist, in den Gerichtsakt Einsicht nehmen. Es hat damit<br />
auch die Möglichkeit, seine leiblichen Eltern auszuforschen.<br />
Nach welchen Gesichtspunkten werden Kinder zur Adoption freigegeben?<br />
Es ist Aufgabe der <strong>Jugendwohlfahrt</strong>, für Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, geeignete<br />
Eltern zu suchen. Ausschlaggebend für die Vermittlung ist das „Zusammenpassen“ des Kindes<br />
und der in Frage kommenden Eltern. Kriterien dafür sind die Bedürfnisse des Kindes (z.B. weil das<br />
Kind eine besondere Förderung braucht). Das Alter der Adoptiveltern spielt insofern eine Rolle, als<br />
die Mitarbeiter/innen der <strong>Jugendwohlfahrt</strong> darauf achten, dass der Altersunterschied zwischen<br />
Adoptiveltern und Adoptivkind 45 Lebensjahre nicht wesentlich übersteigt.<br />
Zur Zeit sind in Oberösterreich zahlreiche Adoptivelternwerber vorgemerkt. Sie müssen also damit<br />
rechnen, dass Sie trotz grundsätzlicher Eignung mit einer sehr langen Wartezeit zu rechnen haben<br />
bzw. es zu keiner Vermittlung kommt. Einen Rechtsanspruch auf die Adoption eines Kindes gibt es<br />
nicht.<br />
Seite 2<br />
Stand 17.07.2012