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Informationsblatt - Jugendwohlfahrt

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Fachliche Vorbereitung<br />

Adoptivwerber müssen auf die Übernahme eines Kindes auch fachlich vorbereitet sein. In<br />

Oberösterreich erfolgt diese Vorbereitung in Form eines Einführungsvortrages für Adoption bzw.<br />

einer Fachlichen Vorbereitung für Adoption.<br />

Gesetzliche Voraussetzungen seitens des Adoptivkindes<br />

Zustimmung der leiblichen Eltern<br />

Die leiblichen Eltern des Kindes müssen der Adoption zustimmen. In Ausnahmefällen kann die<br />

verweigerte Zustimmung vom Gericht ersetzt werden. Das Gericht prüft, ob die Weigerungsgründe<br />

der leiblichen Eltern gerechtfertigt sind. Im Zweifel entscheidet das Gericht immer zugunsten der<br />

Eltern.<br />

Formen der Adoption<br />

Offene Adoption Die leiblichen Eltern kennen die Adoptiveltern. Sie wissen deren<br />

Namen und Adresse. Es gibt unter Umständen auch nach erfolgter<br />

Adoption Kontakt.<br />

Halboffene Adoption Die leiblichen Eltern haben die Möglichkeit die<br />

Adoptiveltern persönlich kennen zu lernen. Sie erfahren aber weder<br />

deren Namen noch deren Adresse. Unter Vermittlung der<br />

<strong>Jugendwohlfahrt</strong> können Fotos oder Briefe getauscht werden.<br />

Inkognitoadoption Die leiblichen Eltern verzichten auf die Bekanntgabe des<br />

Namens der Adoptiveltern.<br />

Sie lernen die Adoptiveltern daher nie kennen und können in<br />

diesem Fall auch keine Einsicht in den Gerichtsakt nehmen.<br />

Das Adoptivkind kann, sobald es volljährig ist, in den Gerichtsakt Einsicht nehmen. Es hat damit<br />

auch die Möglichkeit, seine leiblichen Eltern auszuforschen.<br />

Nach welchen Gesichtspunkten werden Kinder zur Adoption freigegeben?<br />

Es ist Aufgabe der <strong>Jugendwohlfahrt</strong>, für Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, geeignete<br />

Eltern zu suchen. Ausschlaggebend für die Vermittlung ist das „Zusammenpassen“ des Kindes<br />

und der in Frage kommenden Eltern. Kriterien dafür sind die Bedürfnisse des Kindes (z.B. weil das<br />

Kind eine besondere Förderung braucht). Das Alter der Adoptiveltern spielt insofern eine Rolle, als<br />

die Mitarbeiter/innen der <strong>Jugendwohlfahrt</strong> darauf achten, dass der Altersunterschied zwischen<br />

Adoptiveltern und Adoptivkind 45 Lebensjahre nicht wesentlich übersteigt.<br />

Zur Zeit sind in Oberösterreich zahlreiche Adoptivelternwerber vorgemerkt. Sie müssen also damit<br />

rechnen, dass Sie trotz grundsätzlicher Eignung mit einer sehr langen Wartezeit zu rechnen haben<br />

bzw. es zu keiner Vermittlung kommt. Einen Rechtsanspruch auf die Adoption eines Kindes gibt es<br />

nicht.<br />

Seite 2<br />

Stand 17.07.2012

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