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Informationsblatt - Jugendwohlfahrt

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<strong>Informationsblatt</strong><br />

für<br />

Adoptivelternwerber<br />

Was ist eine Adoption (Annahme an Kindesstatt)?<br />

Die Adoption ist ein Vertrag zwischen dem (den) Annehmenden und dem (der) an Kindesstatt<br />

Angenommenen. Ist der Angenommene minderjährig, wird der Vertrag von seinem gesetzlichen<br />

Vertreter geschlossen. Zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden entsteht ein Verhältnis,<br />

das dem zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern entspricht.<br />

Zu seiner Wirksamkeit bedarf der geschlossene Vertrag der Bewilligung durch das<br />

Pflegschaftsgericht.<br />

Gesetzliche Voraussetzungen der Adoptivwerber<br />

Mindestalter<br />

Der annehmende Adoptivvater muss grundsätzlich mindestens das 30. Lebensjahr vollendet<br />

haben, die Adoptivmutter das 28. In bestimmten Fällen können die Altersgrenzen auch<br />

unterschritten werden.<br />

Der Altersunterschied zwischen Annehmenden und Adoptivkind muss mindestens 18 Lebensjahre<br />

betragen. Eine geringfügige Unterschreitung schadet nicht, wenn zwischen Annehmenden und<br />

Adoptivkind bereits ein Verhältnis besteht, das dem zwischen leiblichen Eltern und Kindern<br />

entspricht. Für die Adoption eines leiblichen Kindes eines Ehepartners durch den anderen reicht<br />

ein Altersunterschied von 16 Jahren.<br />

Adoption durch eine oder zwei Personen<br />

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geht grundsätzlich vom Prinzip der Einzeladopton aus.<br />

Ehepaare dürfen nur gemeinsam adoptieren.<br />

Persönliche Eignung<br />

Die Adoptivwerber müssen für die Übernahme eines Kindes persönlich geeignet sein. Die<br />

Überprüfung durch die Sozialarbeiter/innen der <strong>Jugendwohlfahrt</strong> dient der Feststellung dieser<br />

Eignung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In jedem Fall wird ein polizeiliches<br />

Führungszeugnis eingeholt und ein ärztliches Attest zum Gesundheitszustand verlangt.<br />

Persönlichkeit, wirtschaftliche Verhältnisse, Familienleben, die Eignung zur Erziehung eines<br />

Kindes, Wünsche und Ängste bezüglich Kind und Herkunftsfamilie, Einrichtung des Haushaltes<br />

u.a. sind Fragen, die den Sozialarbeiter/innen die Entscheidung ermöglichen, ob und welches Kind<br />

einer Familie vermittelt werden kann. Außerdem gehen der Verfassung eines klinischpsychologischen<br />

Befunds mehrere Gespräche mit einem/einer Psychologen/in voraus.<br />

DVR.0069264


Fachliche Vorbereitung<br />

Adoptivwerber müssen auf die Übernahme eines Kindes auch fachlich vorbereitet sein. In<br />

Oberösterreich erfolgt diese Vorbereitung in Form eines Einführungsvortrages für Adoption bzw.<br />

einer Fachlichen Vorbereitung für Adoption.<br />

Gesetzliche Voraussetzungen seitens des Adoptivkindes<br />

Zustimmung der leiblichen Eltern<br />

Die leiblichen Eltern des Kindes müssen der Adoption zustimmen. In Ausnahmefällen kann die<br />

verweigerte Zustimmung vom Gericht ersetzt werden. Das Gericht prüft, ob die Weigerungsgründe<br />

der leiblichen Eltern gerechtfertigt sind. Im Zweifel entscheidet das Gericht immer zugunsten der<br />

Eltern.<br />

Formen der Adoption<br />

Offene Adoption Die leiblichen Eltern kennen die Adoptiveltern. Sie wissen deren<br />

Namen und Adresse. Es gibt unter Umständen auch nach erfolgter<br />

Adoption Kontakt.<br />

Halboffene Adoption Die leiblichen Eltern haben die Möglichkeit die<br />

Adoptiveltern persönlich kennen zu lernen. Sie erfahren aber weder<br />

deren Namen noch deren Adresse. Unter Vermittlung der<br />

<strong>Jugendwohlfahrt</strong> können Fotos oder Briefe getauscht werden.<br />

Inkognitoadoption Die leiblichen Eltern verzichten auf die Bekanntgabe des<br />

Namens der Adoptiveltern.<br />

Sie lernen die Adoptiveltern daher nie kennen und können in<br />

diesem Fall auch keine Einsicht in den Gerichtsakt nehmen.<br />

Das Adoptivkind kann, sobald es volljährig ist, in den Gerichtsakt Einsicht nehmen. Es hat damit<br />

auch die Möglichkeit, seine leiblichen Eltern auszuforschen.<br />

Nach welchen Gesichtspunkten werden Kinder zur Adoption freigegeben?<br />

Es ist Aufgabe der <strong>Jugendwohlfahrt</strong>, für Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, geeignete<br />

Eltern zu suchen. Ausschlaggebend für die Vermittlung ist das „Zusammenpassen“ des Kindes<br />

und der in Frage kommenden Eltern. Kriterien dafür sind die Bedürfnisse des Kindes (z.B. weil das<br />

Kind eine besondere Förderung braucht). Das Alter der Adoptiveltern spielt insofern eine Rolle, als<br />

die Mitarbeiter/innen der <strong>Jugendwohlfahrt</strong> darauf achten, dass der Altersunterschied zwischen<br />

Adoptiveltern und Adoptivkind 45 Lebensjahre nicht wesentlich übersteigt.<br />

Zur Zeit sind in Oberösterreich zahlreiche Adoptivelternwerber vorgemerkt. Sie müssen also damit<br />

rechnen, dass Sie trotz grundsätzlicher Eignung mit einer sehr langen Wartezeit zu rechnen haben<br />

bzw. es zu keiner Vermittlung kommt. Einen Rechtsanspruch auf die Adoption eines Kindes gibt es<br />

nicht.<br />

Seite 2<br />

Stand 17.07.2012


Kosten einer Adoption<br />

In Österreich darf im Adoptionsverfahren grundsätzlich kein Entgelt eingehoben werden. Es fallen<br />

aber Kosten für die Übersetzungen, Beglaubigungen etc. an.<br />

In der Überprüfungsphase fallen Kosten von derzeit insgesamt ca. 390,- € pro Paar für den<br />

Seminarbesuch an: für das Einführungsseminar Adoption 110,- € und für das Basisseminar<br />

Adoption 280 €.<br />

Bei Bewilligung des Adoptionsvertrages durch das Gericht wird eine Gebühr von 70,- €<br />

eingehoben.<br />

Ablauf der Eignungsüberprüfung<br />

Einführungsvortrag für Adoption<br />

Die <strong>Jugendwohlfahrt</strong> erwartet von Ihnen, dass Sie vor der eigentlichen Überprüfung ein Seminar<br />

besuchen, in dem Sie sich mit Ihrer Motivation für die Aufnahme eines fremden Kindes<br />

auseinandersetzen. Die entsprechenden 1-tägiges Seminar (4 Einheiten) werden vom Verein<br />

Pflege- und Adoptiveltern OÖ angeboten.<br />

Überprüfung der Eignung<br />

Beim zuständigen Jugendamt erhalten Sie einen Fragebogen, den Sie ausgefüllt ihrer/m<br />

Sozialarbeiter/in übergeben, sobald Sie den "Einführungsvortrag für Adoption“ absolviert haben.<br />

Bitte legen Sie auch eine ärztliche Bestätigung vor, dass Sie aus ärztlicher Sicht in der Lage sind,<br />

ein Kind zu pflegen und zu erziehen. Der/die Sozialarbeiter/in wird auch ein polizeiliches<br />

Führungszeugnis einholen.<br />

Die Eignungsüberprüfung wird von Sozialarbeitern/innen der <strong>Jugendwohlfahrt</strong> durchgeführt. Sie<br />

werden zu mehreren Gesprächen eingeladen werden und es wird mindestens ein Hausbesuch bei<br />

Ihnen durchgeführt werden. Gespräche mit einer/m Psychologin/en des Landes OÖ sind ebenfalls<br />

vorgesehen. Im Allgemeinen liegen zwischen diesen Gesprächen mehrere Wochen, sodass die<br />

Dauer der Überprüfung in den meisten Fällen etwa 4 bis 6 Monate in Anspruch nimmt.<br />

Fachliche Vorbereitung für Adoption<br />

Wenn Ihre Eignung feststeht, erhalten Sie eine Bestätigung der überprüfenden Behörde, mit der<br />

Sie sich zur Fachlichen Vorbereitung für Adoption anmelden können. Entsprechende Seminare<br />

werden wiederum vom Verein Pflege- und Adoptiveltern OÖ angeboten und bestehen aus<br />

mehreren Modulen mit insgesamt 37 Einheiten (2x 1 Tag, 2 x 1 Wochenende), die sich über einen<br />

Zeitraum von etwa 3 Monaten erstrecken.<br />

Der Besuch dieses Seminars ist Teil der Eignungsfeststellung und Sie werden erst nach Vorlage<br />

einer Teilnahmebestätigung als für die Übernahme eines Kindes geeignete Adoptivelternwerber<br />

vorgemerkt werden.<br />

Seite 3<br />

Stand 17.07.2012


Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland<br />

Wenn Sie die Adoption eines Kindes aus dem Ausland in Erwägung ziehen, bitten wir Sie, dies zu<br />

Beginn der Bewerbung mitzuteilen.<br />

Grundsätzlich ist zwischen Ländern, die das Haager Adoptionsübereinkommen ratifiziert haben<br />

und solchen, die das eben nicht haben, zu unterscheiden.<br />

Adoption aus einem Mitglied des Haager Adoptionsübereinkommens<br />

Hat ein Staat das Haager Adoptionsübereinkommen ratifiziert, ist das Amt der Oö.<br />

Landesregierung als zentrale Behörde für die Vermittlung zuständig. Das Verfahren beginnt,<br />

sobald Sie dort ein Ansuchen auf Adoption eines Kindes aus einem bestimmten Staat stellen.<br />

Die zentrale Behörde holt in diesem Fall von der/dem für Sie zuständigen<br />

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat einen Sozialbericht ein und fordert Sie auf, alle für die<br />

Vermittlung notwendigen Unterlagen beglaubigt übersetzen zu lassen. Ihr Antrag wird dann<br />

gemeinsam mit allen nötigen Unterlagen an die zentrale Behörde jenes Staates geschickt, aus<br />

dem Sie ein Kind adoptieren möchten.<br />

Adoption aus einem "Nicht-Mitgliedsstaat" des Haager Adoptionsübereinkommens<br />

Wollen Sie ein Kind aus einem Staat adoptieren, welches das Haager Adoptionsübereinkommen<br />

nicht ratifiziert hat, besteht keine Vermittlungskompetenz der zentralen Behörde, <strong>Jugendwohlfahrt</strong>.<br />

Solche Adoptionen werden vielmehr über staatliche oder kirchliche Stellen des jeweiligen Staates<br />

oder über Vereine, die mit den staatlichen Stellen zusammenarbeiten, vermittelt.<br />

Sie erfordern weitgehende Eigeninitiative der Werber. In praktisch allen Fällen fordern die<br />

betroffenen Staaten aber einen „Sozialbericht“ der <strong>Jugendwohlfahrt</strong>. Dieser Bericht wird bei<br />

Vorliegen aller oben genannten Eignungsvoraussetzungen von der <strong>Jugendwohlfahrt</strong> der/des für<br />

Sie zuständigen Bezirkshauptmannschaft/Magistrats erstellt.<br />

Zwischen inländischen und ausländischen Kindern werden bei der Überprüfung der Werber keine<br />

Unterschiede gemacht, sodass Sie auch bei Adoption eines Kindes aus dem Ausland alle<br />

Anforderungen an Adoptivelternwerber (Eignungsfeststellung und Seminarbesuch) erfüllen<br />

müssen.<br />

Darüber hinaus müssen Sie auch mit Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen rechnen.<br />

Diese Übersetzungen müssen auch von den jeweiligen Botschaften gegenbeglaubigt werden.<br />

Dazu kommen noch Reisekosten und Kosten für die Adoption im Ausland.<br />

Für weitere Fragen steht Ihnen die Abteilung <strong>Jugendwohlfahrt</strong> beim Amt der Oö. Landesregierung<br />

gerne zur Verfügung!<br />

Ihre Ansprechpartnerinnen sind<br />

Angelika Danner, Tel. 0732 7720 15211 (Auslandsadoption, inhaltliche Auskünfte und<br />

Verfahrensablauf)<br />

Mag. Astrid Mitter-Stöhr, Tel. 0732 7720 16295 (Rechtsfragen für In- und Auslandsadoptionen)<br />

Seite 4<br />

Stand 17.07.2012


Seite 5<br />

Stand 17.07.2012

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