Ratgeber für Patientenverfügungen (PDF, 1597 KB) - Diakonie ...
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16 Wen betreffen <strong>Patientenverfügungen</strong>?<br />
Freundinnen und Freunde<br />
(„Zugehörige“)<br />
Die Ausführungen zu Angehörigen treffen<br />
grundsätzlich auch auf Ihre Freunde zu. Sie<br />
stehen Ihnen besonders nah und kennen Sie<br />
in der Regel gut. Wenn Sie eine Ihnen nahestehende<br />
Person als Betreuer wünschen, die<br />
nicht mit Ihnen verwandt ist, sollten Sie dies<br />
ausdrücklich festlegen. Ansonsten kann es <strong>für</strong><br />
diese Person schwierig werden, vom Betreuungsgericht<br />
als Betreuer bestellt zu werden.<br />
Grundsätzlich richtet sich dieses bei der Bestellung<br />
eines Betreuers nach dessen Eignung<br />
und nicht nach dem Verwandtschaftsgrad.<br />
Pflegepersonal und Mediziner<br />
Mediziner und die Pflegenden kennen einen<br />
Menschen oft über einen langen Zeitraum hinweg.<br />
Sie geben diesen Sicherheit, wenn Sie<br />
mit ihnen über den in Ihrer Patientenverfügung<br />
festgelegten Willen sprechen. Denn sie sind in<br />
der Regel von den in Ihrer Patientenverfügung<br />
angegebenen Handlungsanweisungen direkt<br />
betroffen und müssen dann beispielsweise<br />
Ihrer Anordnung nachkommen, nach einem<br />
bestimmten Zeitraum eine künstliche Ernährung<br />
oder Flüssigkeitsgabe einzustellen. Die<br />
Umsetzung einer solchen Anordnung und der<br />
Verzicht auf eine Behandlung fallen leichter,<br />
wenn auch Ihr Arzt oder Ihre Pflegekraft rechtzeitig<br />
von Ihren Wünschen und von Ihrer Einstellung<br />
zu bestimmten Behandlungsmethoden<br />
erfahren.<br />
Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet,<br />
Ihren in einer Patientenverfügung festgelegten<br />
Willen oder den daraus abgeleiteten mutmaßlichen<br />
Willen zu beachten und nach diesem zu<br />
handeln. Das kann sie dann in Gewissenskonflikte<br />
bringen, wenn sie aus ihrer fachlichen Sicht<br />
oder <strong>für</strong> ihre eigene Person andere Entscheidungen<br />
treffen würden. Aber weder eine akute<br />
Krankheit noch der ärztliche Heilauftrag oder die<br />
Pflege begründen ein eigenständiges Behandlungsrecht<br />
gegen den Willen des Patienten. Vielmehr<br />
stellt der ärztliche Eingriff ohne Einwilligung<br />
oder gar gegen den Willen eine strafbare Körperverletzung<br />
dar 2 .<br />
2 In den „Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ vom 7. Mai 2004 und in den<br />
„Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum<br />
Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ vom 7. Mai 2010 ist dies ausführlich dargelegt.<br />
Siehe auch „Sterben in Würde, Grundsätze und Empfehlungen <strong>für</strong> Ärztinnen und Ärzte“ aus dem Mai 2009<br />
(siehe Literaturhinweise Seite 42).