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Ratgeber für Patientenverfügungen (PDF, 1597 KB) - Diakonie ...

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16 Wen betreffen <strong>Patientenverfügungen</strong>?<br />

Freundinnen und Freunde<br />

(„Zugehörige“)<br />

Die Ausführungen zu Angehörigen treffen<br />

grundsätzlich auch auf Ihre Freunde zu. Sie<br />

stehen Ihnen besonders nah und kennen Sie<br />

in der Regel gut. Wenn Sie eine Ihnen nahestehende<br />

Person als Betreuer wünschen, die<br />

nicht mit Ihnen verwandt ist, sollten Sie dies<br />

ausdrücklich festlegen. Ansonsten kann es <strong>für</strong><br />

diese Person schwierig werden, vom Betreuungsgericht<br />

als Betreuer bestellt zu werden.<br />

Grundsätzlich richtet sich dieses bei der Bestellung<br />

eines Betreuers nach dessen Eignung<br />

und nicht nach dem Verwandtschaftsgrad.<br />

Pflegepersonal und Mediziner<br />

Mediziner und die Pflegenden kennen einen<br />

Menschen oft über einen langen Zeitraum hinweg.<br />

Sie geben diesen Sicherheit, wenn Sie<br />

mit ihnen über den in Ihrer Patientenverfügung<br />

festgelegten Willen sprechen. Denn sie sind in<br />

der Regel von den in Ihrer Patientenverfügung<br />

angegebenen Handlungsanweisungen direkt<br />

betroffen und müssen dann beispielsweise<br />

Ihrer Anordnung nachkommen, nach einem<br />

bestimmten Zeitraum eine künstliche Ernährung<br />

oder Flüssigkeitsgabe einzustellen. Die<br />

Umsetzung einer solchen Anordnung und der<br />

Verzicht auf eine Behandlung fallen leichter,<br />

wenn auch Ihr Arzt oder Ihre Pflegekraft rechtzeitig<br />

von Ihren Wünschen und von Ihrer Einstellung<br />

zu bestimmten Behandlungsmethoden<br />

erfahren.<br />

Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet,<br />

Ihren in einer Patientenverfügung festgelegten<br />

Willen oder den daraus abgeleiteten mutmaßlichen<br />

Willen zu beachten und nach diesem zu<br />

handeln. Das kann sie dann in Gewissenskonflikte<br />

bringen, wenn sie aus ihrer fachlichen Sicht<br />

oder <strong>für</strong> ihre eigene Person andere Entscheidungen<br />

treffen würden. Aber weder eine akute<br />

Krankheit noch der ärztliche Heilauftrag oder die<br />

Pflege begründen ein eigenständiges Behandlungsrecht<br />

gegen den Willen des Patienten. Vielmehr<br />

stellt der ärztliche Eingriff ohne Einwilligung<br />

oder gar gegen den Willen eine strafbare Körperverletzung<br />

dar 2 .<br />

2 In den „Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ vom 7. Mai 2004 und in den<br />

„Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum<br />

Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ vom 7. Mai 2010 ist dies ausführlich dargelegt.<br />

Siehe auch „Sterben in Würde, Grundsätze und Empfehlungen <strong>für</strong> Ärztinnen und Ärzte“ aus dem Mai 2009<br />

(siehe Literaturhinweise Seite 42).

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