Ratgeber für Patientenverfügungen (PDF, 1597 KB) - Diakonie ...
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Einrichtungen und deren Träger<br />
Der in Ihrer Patientenverfügung festgelegte Wille<br />
ist auch <strong>für</strong> Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste,<br />
stationäre Pflegeeinrichtungen und<br />
andere Einrichtungen verbindlich. Auch wenn<br />
eine Patientenverfügung ausdrücklich nicht zur<br />
Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht<br />
werden darf (siehe hierzu „Wie sollte geregelt<br />
werden?“, Seite 22), müssen sich diakonische<br />
Einrichtungen verstärkt auf die Umsetzung von<br />
<strong>Patientenverfügungen</strong> einstellen.<br />
Als Träger einer Einrichtung müssen Sie umfassend<br />
über die Rechtslage zu <strong>Patientenverfügungen</strong><br />
informiert sein und <strong>für</strong> Ihr Haus einen<br />
geregelten Umgang mit diesem Thema sicherstellen.<br />
Weder als Träger noch als Mitarbeitender<br />
dürfen sie eigenmächtig entgegen dem in einer<br />
Patientenverfügung festgelegten oder dem aus<br />
ihr abgeleiteten mutmaßlichen Willen handeln,<br />
weil Sie eine andere als in der Patientenverfügung<br />
festgelegte Vorgangsweise <strong>für</strong> fachlich<br />
richtig halten 3 . Deshalb ist es <strong>für</strong> die Träger wie<br />
auch <strong>für</strong> alle Mitarbeitenden einer Einrichtung<br />
wichtig, informiert zu sein und dieses Wissen<br />
auch über Fortbildungen aufzubauen oder zu<br />
vertiefen.<br />
Wen betreffen <strong>Patientenverfügungen</strong>? 17<br />
Betreuungsgerichte<br />
Sollte zwischen einem behandelnden Arzt und<br />
einem Vorsorgebevollmächtigten oder einem<br />
Betreuer kein Einvernehmen über den in Ihrer<br />
Patientenverfügung verfügten Willen oder Ihrem<br />
daraus abgeleiteten mutmaßlichen Willen zur<br />
Fortführung oder zum Abbruch einer Behandlungsmaßnahme<br />
bestehen, so hat das Betreuungsgericht<br />
zu entscheiden. Anders als alle<br />
übrigen von einer Patientenverfügung betroffenen<br />
Menschen sind Richterinnen und Richter<br />
nur in Konflikten beteiligt. Sie entscheiden<br />
abschließend und verschaffen damit in Zweifelsfällen<br />
Ihrem Willen oder Ihrem mutmaßlichen<br />
Willen Geltung, wenn Sie selbst dazu nicht mehr<br />
in der Lage sind.<br />
3<br />
In einem strafrechtlichen Grundsatzurteil vom 25. Juni 2010 (Az. 2 StR 454/09) hat der Bundesgerichtshof die<br />
Bedeutung dieser Bestimmungen nachdrücklich bestätigt.